Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.08.2021 – 4 A 207/21

beglaubigte Abschrift

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Wiederherstellung eines gesetzlich geschützten Biotops (Streuobstwiese) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 25. August 2021

2 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2021 - 3 K 5810/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, von dem 1.900 m² im Dezember 2015 als „Streuobstwiese mit etwa 20 verstreut gepflanzten Obstbäumen“ in das Biotopverzeichnis des beklagten Landkreises aufgenommen wurden. Im März 2017 fällte der Kläger auf dieser Fläche 15 Obstbäume. Nach Ansicht des Beklagten erfolgte die Fällung ohne die erforderliche Erlaubnis. Daher verpflichtete er den Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2017 zu verschiedenen Maßnahmen, insbesondere Baumanpflanzungen, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und drohte ein Zwangsgeld an. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 ab. Die gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.), einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (2.) und eines Verfahrensfehlers (3.) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts 1 2 3 4 5

3 inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vom Beklagten in das Biotopverzeichnis aufgenommene Grundstücksfläche des Klägers sei vor der Fällung der Obstbäume eine gesetzlich geschützte „Streuobstwiese“ i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG gewesen, fehlerhaft ist. a) Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind Streuobstwiesen extensiv genutzte Obstbaumbestände aus hoch- und mittelstämmigen Gehölzen, die oft unregelmäßig (gestreut) in Grünland oder typischen Brachestadien angeordnet sind. Sie sind gekennzeichnet durch einen artenreichen Unterwuchs und vielfältige Kleinstrukturen wie Totholz und Baumhöhlen (SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2015 - 5 A 483/13 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 19. August 2010 - 5 A 550/08 -, juris Rn. 8). Erfasst sind flächige Bestände in der freien Landschaft und im Siedlungsbereich ab circa 500 m² oder zehn Obstbäumen. Typische Tierarten der Streuobstwiesen sind Steinkauz, Wendehals, Grünspecht, Kleinspecht, Neuntöter sowie zahlreiche Insektenarten (SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2015 - 5 A 483/13 -, juris Rn. 19). Der Charakter einer Streuobstwiese wird maßgeblich von dem tatsächlich vorhandenen Obstbaumbestand geprägt (SächsOVG, Urt. v. 4. August 2010 - 5 A 106/08 -, juris Rn. 24). Nur daneben definiert sie sich auch über das auf dem Gelände vorhandene Totholz, sonstige Kleinstrukturen sowie den Unterwuchs. Die Bewertung, ob eine Streuobstwiese vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. August 2010 - 5 A 550/08 -, juris Rn. 8). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung seiner Grundstücksfläche als Streuobstwiese durch das Verwaltungsgericht aufgezeigt. aa) Der Kläger rügt zum einen, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, ein fortwährend kurzgehaltener Rasen sei kein Untergrund, der die Eigenschaft als Streuobstwiese ausschließe (Seite 11, letzter Absatz des Urteils). 6 7 8 9 10

4 Richtigerweise sei ein artenreicher Unterwuchs wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Streuobstwiese. Ein solcher Unterwuchs erfordere eine vielfältige Vegetation (Sträucher, Farne) und den Verzicht auf eine Rasenmahd in kurzen Abständen. So eine Situation sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück nie vorhanden gewesen. Der Kläger habe nach Ankauf des Grundstücks den Rasen neu angelegt und während der Wachstumsperiode immer alle zwei Wochen gemäht. Zudem würden seine Kinder auf dem Rasen Fußball spielen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zwar kommt dem Untergrund des Grundstücks bei der Entscheidung über die Einstufung als Streuobstwiese Bedeutung zu. Eine intensive Einwirkung auf den Untergrund, beispielsweise der regelmäßige Einsatz von Bioziden, ist typisch für Obstbaumplantagen, bei denen der Unterwuchs mangels Nutzungsabsicht häufig unterdrückt wird (vgl. HessVGH, Urt. v. 14. August 2018 - 4 A 589/17 -, juris Rn. 34). Solche Plantagen sind vom Begriff der Streuobstwiese nicht erfasst (vgl. HessVGH, a. a. O., juris Rn. 33 ff.; vgl. auch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des § 26 SächsNatSchG - VwV Biotopschutz - vom 27. November 2008, Ziffer III Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa). Allerdings sind Streuobstwiesen anders als in der Zulassungsbegründung geltend gemacht nicht durch eine ganz bestimmte Art des Unterwuchses geprägt. Der Unterwuchs einer Streuobstwiese kann aus Grünland, Acker, Brache oder Garten bestehen (vgl. HessVGH, a. a. O., juris Rn. 34), also auch aus Untergründen, auf die der Mensch einwirkt. Denn Streuobstwiesen sind anthropogen entstandene Lebensgemeinschaften mit einer wirtschaftlich bedingten, traditionellen Doppelnutzung, bestehend aus Obstnutzung und Unterkultur (Kornprobst, Lebensraumtyp Streuobst - Landschaftspflegekonzept Bayern, Band II.5, 1994, S. 17). Dass eine Streuobstwiese verschiedene Untergründe haben kann, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das wichtigste Merkmal von Streuobstwiesen nicht der Untergrund, sondern die Art, Anordnung und Beschaffenheit der Bäume ist. Eine Grasfläche ist nach diesen Maßstäben grundsätzlich ein geeigneter Untergrund für eine Streuobstwiese. Allein das Mähen in kurzen Abständen ist keine so starke Einwirkung, dass sie diese Eignung aufheben kann. Dass die Kinder des Klägers auf der Wiese Fußball spielen, führt ebenfalls nicht zu einer intensiven Nutzung des Untergrunds. Mangels näheren Vortrags ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um ein gelegentliches Spielen weniger Personen aus dem Familien- und Freundeskreis handelt. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Art, Anordnung und Beschaffenheit der Bäume trotz der vom Kläger 11 12

5 geltend gemachten Einwirkungen auf den Untergrund des Grundstücks eine Einstufung als Streuobstwiese vorgenommen hat. bb) Zum anderen macht der Kläger geltend, die Einordnung als Streuobstwiese setze voraus, dass das Grundstück tatsächlich eine Schutzwirkung für Tiere und Pflanzen entfalte. Das Verwaltungsgericht hätte daher seine Einstufung nur auf Grundlage einer Bestandsaufnahme zu den auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Arten vornehmen dürfen. Eine solche Bestandsaufnahme sei aber nicht erfolgt. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Annahme einer Streuobstwiese hat es vorliegend keiner Feststellung bedurft, dass zahlreiche Pflanzen- und Tierarten auf dem Grundstück vorhanden (gewesen) sind. Die vom Kläger für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat nicht den behaupteten Inhalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Einstufung eines Grundstücks als Streuobstwiese verneint, sondern eine behördliche Entscheidung, einer Bebauung den Vorrang vor dem Erhalt der Streuobstwiese einzuräumen, als rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - 25 N 96.2498 -, juris Rn. 16). Auch aus anderen Gründen musste die vom Kläger geforderte Feststellung nicht erfolgen. Mehr als 5.000 Tier- und Pflanzenarten können auf einer Streuobstwiese ein geeignetes Habitat vorfinden (Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Abschlussbericht zum Projekt „Inwertsetzung von Streuobstbeständen für eine Modellregion (Mittelfranken)“, 2019, S. 21). Insbesondere der Obstbaumbestand bietet grundsätzlich einen Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten (vgl. VGH BW, Urt. v. 15. April 2004 - 5 S 1137/03 -, juris Rn. 24; ausführlich dazu Kornprobst, Lebensraumtyp Streuobst - Landschaftspflegekonzept Bayern, Band II.5, 1994, S. 40 ff.). Aufgrund dieser generellen Wirkungen sind Streuobstwiesen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG geschützt. Ein Erfordernis einer einzelfallbezogenen Feststellung der tatsächlichen Pflanzen- und Tierpopulation kommt daher höchstens in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Schutzwirkungen aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände ausnahmsweise in keiner Weise erreicht werden können. Die vom Kläger benannten Umstände (kurz gehaltene Rasenfläche, nahe Bebauung und Straße) mögen die Schutzwirkungen beeinträchtigen, legen aber nicht nahe, dass sie (fast) vollständig aufgehoben sind. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Der Kläger hat diesen 13 14 15

6 Zulassungsgrund zwar im Schriftsatz vom 1. April 2021 geltend gemacht, jedoch entgegen der Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht inhaltlich begründet. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Entgegen der Zulassungsbegründung liegt ein zur Zulassung führender Aufklärungsmangel nicht vor. Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Das Vorgehen bei der Erforschung des Sachverhalts steht dabei grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Darlegung einer mangelnden Sachaufklärung erfordert, dass die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2019 - 3 A 832/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Erfolgt kein förmlicher Beweisantrag, verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nur dann, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 -, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar eine Vielzahl von Beweisanregungen gemacht, aber keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Eine Beweiserhebung zu Tatsachen betreffend die Beschaffenheit des Grundstückrasens hat sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufgedrängt. Nach dessen - wie dargelegt nicht zu beanstandender - Auffassung ist es für die Bewertung, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche eine Streuobstwiese gewesen ist, nicht entscheidungserheblich, ob der Grundstückrasen wie behauptet immer kurzgehalten worden ist. 16 17 18 19

7 Die vom Kläger gerügte unterlassene konkrete Feststellung der Pflanzen- und Tierpopulation begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat die Einstufung als Streuobstwiese ohne eine solche Feststellung vorgenommen. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es diese nicht für entscheidungserheblich erachtet. Diese Bewertung ist - wie bereits erläutert - zutreffend gewesen. b) Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Anders als mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht, hat das Verwaltungsgericht kein Vorbringen des Klägers zum Unterwuchs übergangen. Vielmehr hat es dieses berücksichtigt, aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dahlke-Piel

Martini

Sieweke

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