Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.02.2022 – Vf. 100-IV-21

Vf. 100-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. Februar 2022

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 4. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. August 2021 (6 K 908/21).

Der Beschwerdeführer erhob unter dem 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden eine Klage auf Auskunft gegen die Stadtverwaltung E. und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, in Ergänzung des Abschnitts G der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Prozesskostenhilfe-Formular) binnen zwei Wochen eine Erklärung über die Anzahl seiner aktiven Bankkonten und deren Salden abzugeben und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. Juni 2021 nicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Beschwerde hin. Die daraufhin einlegte Beschwerde des Beschwerdefüh- rers verwarf das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 (3 D 39/21), der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2021 zuging, gleichwohl als unstatthaft (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf. Zwar sei die Beschwerdefrist nicht ge- wahrt. Allerdings sei dem Beschwerdeführer wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; über den Feh- ler sei er erst mit dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts informiert worden. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei willkürlich erfolgt, weil die Anforderungen an die Vorlage von Nachweisen überspannt und erforderliche Hinweise nicht erteilt worden seien. Die Aufforderung des Gerichts zur Benennung seiner Bankkonten stelle eine Erhebung per- sonenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar; hierbei habe eine Information gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. e DSGVO zu den Folgen der Nichtbereitstellung der Daten ebenso erfolgen müssen wie ein Verweis auf mögliche allgemeine Datenschutz- hinweise des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe indes lediglich auf die in Betracht kommende Einholung einer Auskunft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht verwiesen. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht mit der Ablehnung des Antrages aus diesem Grund rechnen müssen. Wegen unterbliebener Belehrung über die Rechtsfolgen entfalte das Aufforderungsschreiben keine Wirkung. Dass der Beschwerdefüh- rer nur über ein Konto und kein weiteres Vermögen oder Einkommen verfüge, gehe zudem eindeutig aus den Antragsunterlagen bzw. dem Bescheid über die Bewilligung von Leistun-

3 gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hervor. Die Vorlage weiterer Kontoauszüge habe daher keinen Erkenntnisgewinn schaffen können und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung dar. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in anderen Ver- fahren Prozesskostenhilfe auf Grundlage vergleichbarer Unterlagen gewährt worden.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Begründungsanforde- rungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Be- schluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. 1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleich- behandlung i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz durch die Ablehnung des Antrages auf Ge- währung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend dar. a) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 79- IV-17; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemittelten Beteiligten soll im Ver- gleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Zu den verfassungsrechtlich unbedenklichen Obliegenheiten im Rahmen der Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gehört es aber, dass der Antragsteller die zur Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Nach- weise und Unterlagen in der dafür gebotenen Form vorlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – Vf. 136-IV-17; Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 149- IV-17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1984, BVerfGE 67, 251; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10 – juris Rn. 9). Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften obliegt in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Der Verfas- sungsgerichtshof kann nur korrigierend eingreifen, wenn die Auslegung und Anwen- dung dieser Vorschriften auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Be- deutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. No- vember 2017 – Vf. 149-IV-17; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 132-IV-07; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 – juris Rn. 15). b) Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages eine solche grund- sätzlich unrichtige Anschauung zugrunde gelegt haben könnte.

4 Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit den vom Verwaltungsgericht zur Be- gründung seiner Entscheidung zitierten Vorschriften der § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 4 ZPO auseinander. Hiernach ist die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe abzulehnen, soweit der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder unge- nügend beantwortet hat (vgl. auch Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 166 Rn. 43; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rn. 32). Ebenso wenig wird erkennbar, dass die der Entscheidung vorangegangene – nach Art und Umfang im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Riese a.a.O.) – Aufforderung vom 8. Juni 2021, ergänzende Angaben zu Bankverbindungen zu tätigen und einen weiteren Zeitraum umgreifende Unterlagen vorzulegen, willkürlich gewesen sein könnte. Eine solche Bewertung ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, weil dies nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – ober- und höchstge- richtlichen Rechtsprechung keine Ausnahme für die Pflicht zur Erklärung des Be- troffenen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse begründet (vgl. insofern SächsOVG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 6 D 70/19 – juris Rn. 7 unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 8. März 2016 – V S 9/16 [PKH] – juris Rn. 9; OVG NRW, Be- schluss vom 25. Mai 2016 – 18 A 2206/12 – juris Rn. 17). Zudem lassen weder der im Schreiben enthaltende Hinweis auf Möglichkeiten der weiteren Sachaufklärung durch das Gericht von Amts wegen noch das Fehlen eines – gesetzlich nicht zwingen- den – Hinweises auf die Möglichkeit der Ablehnung des Antrags im Falle fehlender Mitwirkung die gerichtliche Aufforderung nicht mehr als Anwendung von Recht, son- dern als Willkür erscheinen. 2. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 SächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

5 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl