Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.01.2020 – 6 D 70/19
Az.: 6 D 70/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei
gegen
den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erteilung einer Fahrerlaubnis hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 7. Januar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. September 2019 - 2 K 1595/19 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft, da der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Der Kläger hatte am 12. August 2019 Klage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 28. August 2018 ging beim Verwaltungsgericht die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Formblatts nebst diversen Belegen ein. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Bewilligungsantrag der "Vervollständigung und Klarstellung" bedürfe. Der Kläger möge unter anderem seine Bankverbindung klarstellen. Auch fehle der von ihm für die Wohnung in B........... abgeschlossene Mietvertrag. Aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2019 nahm der Kläger seine Klage am 3. September 2019 zurück und stellte klar, dass er an seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhält. Hierauf stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2019 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aus, es könne dahinstehen, 1 2 3
3 ob nach der Rücknahme der Klage im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch in Betracht komme. Jedenfalls setze die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 ZPO entscheidungsreif sei. Dies sei hier unter anderem aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 2. September 2019 nicht der Fall. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung, die Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen versagende PKH-Entscheidungen nur noch zu eröffnen, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint werden (vgl. BT-Drs.17/11472 S. 48 f.), kommt der Ausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO auch zum Tragen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels fristgerechter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht prüfen konnte (BayVGH, Beschl. v. 6. Juni 2019 - 10 C 19.701 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 23. September 2016 - 1 PA 248/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - 3 M 55.16 -, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung über die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungstragend allein darauf gestützt, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht entscheidungsreif war. Denn es hat die Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Rücknahme der Klage durch den Kläger im vorliegenden Fall überhaupt noch in Betracht kommt, ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend von einer mangelnden Bewilligungsreife im Zeitpunkt der Rücknahme ausgegangen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Bewilligungsantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Zu den "entsprechenden Belegen", die dem 4 5 6
4 Bewilligungsantrag beizufügen sind, zählt auch die Kopie des Mietvertrags, wenn bei den Wohnkosten im amtlichen Vordruck unter H Ausgaben für Miete angegeben werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. November 2017 -IX ZA 21/17 -, juris Rn. 11). Hierauf wurde der Kläger im verwendeten amtlichen Vordruck in Abschnitt H (Wohnkosten) auch ausdrücklich hingewiesen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er Leitungen nach dem SGB II beziehe und den aktuellen Leistungsbescheid beigefügt habe. Eine vereinfachte Erklärung sieht § 2 Abs. 2 PKHFV - und damit übereinstimmend das amtliche Formular - nur für Personen vor, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Danach müssen solche Antragsteller die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügen, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFV zugunsten von Antragstellern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und darüber - wie der Kläger - einen Bewilligungsbescheid vorlegen, scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus (BFH, Beschl. v. 8. März 2016 - V S 9/16 [PKH] -, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO und § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Von einer Erhebung der Gerichtskosten nach Nr. 5502 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht abzusehen. Die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unzutreffend, weil sie entgegen § 146 Abs. 2 VwGO annimmt, dass den Beteiligten die Beschwerde zustehe. Es ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei zutreffender Belehrung über die Unzulässigkeit der Beschwerde keine - offensichtlich erfolglose - Beschwerde erhoben hätte (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg a. a. O. Rn. 3).
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5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Drehwald
Groschupp
John