Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 20.08.2008 – 6 L 338/08

ECLI:DE:VGAC:2008:0820.6L338.08.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.586,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der sinngemäß gestellt Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) sowie dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Die Antragsteller haben vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass für die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen Wohngeld zu zahlen, ein Anordnungsgrund besteht, weil ihnen ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche, wohnungsbezogene Nachteile drohen würden, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Sie haben insbesondere nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ohne die Zahlung des Wohngeldes konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts drohte.

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Zur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe, die im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurden, ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist.

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Vgl. schon: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27. Januar 1993 - 14 B 4411/92 -.

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Für den möglichen Eintritt derartiger Folgen ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es erscheint der Kammer als angemessen, den Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Betrages festzusetzen, der sich für die Antragsteller aus der vom Antraggegner im Verwaltungsverfahren unter Zugrundelegung ihrer Einkommensangaben vorgenommenen Probeberechnung des Wohngeldes für den Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008) ergibt. Bei dem errechneten monatlichen Wohngeldanspruch in Höhe von 431,- EUR monatlich ergibt sich der festgesetzte Betrag von 2.586,- EUR. Insoweit ist sowohl der vorläufige Charakter des Eilverfahrens als auch das geltend gemachte Interesse der Antragsteller ausreichend berücksichtigt.