Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 22.08.2023 – 3 V 666/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 666/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 22. August 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

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Gründe Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Wohngeld wird gemäß § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung kommt daher nur dann in Betracht, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, von der Antragstellerin nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28. März 2022 – 2 B 55/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die Antragstellerin notwendig ist. Zur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen nicht erforderlich (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 20. August 2008 – 6 L 338/08 –, juris Rn. 6).

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts droht. Insoweit fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag dahingehend, dass mangels der Leistung von Wohngeld und dadurch bedingt unterbliebene Mietzahlungen an die Vermieterin alsbald die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung eintreten würden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder