Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 25.07.2014 – 9 L 513/14.A

ECLI:DE:VGAC:2014:0725.9L513.14A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1473/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

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G r ü n d e :

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Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG) ist begründet.

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Die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG ergangenen Abschiebungsanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Dabei kann im vorliegenden Eilverfahren dahin stehen, ob Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO bereits wegen seines humanitären Regelungszwecks Abschiebungsanordnungen und damit Zwangsmaßnahmen gegenüber dem betroffenen Ausländer nicht rechtfertigen kann. Jedenfalls folgen durchgreifende rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung daraus, dass das Vorliegen der nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III VO erforderlichen schriftlichen Zustimmung des betroffenen Ausländers, hier jedenfalls (auch) der Antragstellerin, nicht ersichtlich ist.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, welche rechtlichen Auswirkungen der Umstand hat, dass die Kinder der Antragstellerin jedenfalls nicht auf der Grundlage dieser asylrechtlichen Entscheidung nach Großbritannien abgeschoben werden dürfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.