Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 04.05.2015 – 9 L 147/15.A

ECLI:DE:VGAC:2015:0504.9L147.15A.00

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X.       aus V.     -Q.         beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

1

G r ü n d e :

2

Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Blick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten zukommt.

3

Der Eilantrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 311/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2015 anzuordnen.

5

ist aber unzulässig, weil es mangels Bekanntgabe an einem den Antragsteller belastenden Bescheid im Rechtssinne fehlt. Der "Bundesamtsbescheid" vom 10. Februar 2015 ist weder dem Antragsteller noch seinem Prozessbevollmächtigten oder einem Dritten gegenüber bekannt gegeben worden.

6

Die Zuleitung eines Abdrucks nach § 31 Absatz 1 Satz 6 AsylVfG an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stellt keine Bekanntgabe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Vielmehr soll der Prozessbevollmächtigte darüber informiert werden, dass seinem Mandanten gegenüber ein solcher Bescheid bekannt gegeben wird,

7

vgl.              Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, Kommentar, § 41 Rz. 55, 8. Auflage 2014; Bader / Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, § 41 Rz. 4, 1. Auflage 2010.

8

Eine - wie im vorliegenden Fall - fehlerhafte Informierung stellt jedoch keine Bekanntgabe dar und ersetzt diese nicht.

9

Soweit der Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bundesamtsbescheides vom 10. Februar 2015 umstellen will, führt dies ersichtlich nicht zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.