Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 15.11.2023 – 3 L 168/23

ECLI:DE:VGAC:2023:1115.3L168.23.00

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,75 Euro festgesetzt.

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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des              Herrn Q., U.-straße 100, W.,

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Antragstellers,

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Prozessbevollmächtigte:              F.

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g e g e n

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die              E.,

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Antragsgegnerin,

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wegen              Gebühr für die Ablehnung einer prüfungsfreien Umschreibung einer kosovarischen Fahrerlaubnis

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hier:              Regelung der Vollziehung

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hat

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die 3. Kammer des

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VERWALTUNGSGERICHTS  AACHEN

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am 15. November 2023

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht G.

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als Einzelrichter

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b e s c h l o s s e n :

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1.              Der Antrag wird abgelehnt.

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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,75 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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1. Der sinngemäß gestellte Eilantrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – N02 – anzuordnen, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2023 richtet,

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hat keinen Erfolg.

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Im Falle der – hier gegebenen – sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig anzusehen ist. Letzteres ist hier der Fall.

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Der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2023 ist rechtmäßig ergangen und in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung von Kosten ergibt sich – worauf der Antragsteller allein abstellt - nicht etwa aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt.

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Nach diesen Vorschriften sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Vorliegend liegt keine „unrichtige Sachbehandlung“ vor. Die Antragsgegnerin hat den vom Antragsteller behaupteten Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung seines kosovarischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis mit Versagungsbescheid vom 16. Januar 2023 zutreffend verneint.

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Zwar ist am 1. Juni 2022 u.a. das Land Kosovo in die Anlage 11 zu § 31 FeV aufgenommen worden und damit die Umschreibung eines kosovarischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis nunmehr unter erleichterten Bedingungen möglich. Dies ändert aber nichts daran, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu überprüfen hat, ob beim jeweiligen Bewerber die Fahreignung noch vorhanden ist. Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 31 Abs. 1a FeV eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen bzw. die prüfungsfreie Umschreibung abzulehnen.

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So liegt der Fall hier. Die kosovarische Fahrerlaubnis des Antragstellers wurde am 9. August 2005 erteilt. Die Ausstellung des Führerscheindokuments erfolgte am 29. Juli 2013. Die Einreise des Antragstellers nach Deutschland war bereits am 3. Januar 2010 erfolgt. Der Antragsteller hat seitdem seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Nach § 29 Abs.1 Satz 4 FeV durfte er nach der Wohnsitzbegründung in Deutschland für die Dauer von sechs Monaten (bis zum 3. Juli 2010) von seinem kosovarischen Führerschein und der damit gegebenen Fahrberechtigung in Deutschland Gebrauch machen. Danach ist, worauf die Antragsgegnerin zur Recht hinweist, in Bezug auf das Bundesgebiet ein „führerscheinloser Zeitraum“ entstanden, der schon seit 13 Jahren andauert. Selbst die ‑ hier gar nicht erhebliche ‑ Ausstellung des kosovarischen Führerscheins am 29. Juli 2013 liegt schon ein Jahrzehnt zurück und würde damit die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Weder die angeführten vielwöchigen Urlaubsaufenthalte im Kosovo und die dortige Fahrpraxis noch ein (faktisches) Fahren ohne Führerschein im Bundesgebiet können dies in Frage stellen.

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Anhaltspunkte dafür, dass eine sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts der Höhe des in Rede stehenden Betrages. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen, vgl. § 19 VwKostG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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G.