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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 18.06.2025 – 1 K 2603/24

1 · ECLI:DE:VGAC:2025:0618.1K2603.24.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Sie wurde mit Wirkung vom 24. Juli 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt und in den öffentlichen Schuldienst eingestellt. Auf eigenen Antrag wurde sie für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 für eine Tätigkeit an einer Ersatzschule beurlaubt und im Anschluss daran in der X-Schule eingesetzt. Dabei war sie regelmäßig in Teilzeit beschäftigt.

Aufgrund der Rückkehr aus der Sonderbeurlaubung wurde die Probezeit zunächst bis zum 30. Oktober 2022 verlängert und wegen fachlicher Defizite weiter bis zum 31. Juli 2023 verlängert.

Vom 9. Januar 2023 bis zum 30. Januar 2024 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Auf der Basis eines amtsärztlichen Gutachtens vom 11. Dezember 2023 wurde ihr ab Februar 2024 eine schrittweise Wiedereingliederung gewährt, die die Klägerin krankheitsbedingt abbrechen musste. Seit dem 14. Februar 2024 ist sie erneut dienstunfähig erkrankt. Die Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung unter dem 25. April 2024 ergab, dass die Klägerin in unterrichtsfernen Einsatzgebieten mit begrenzten Dienstzeiten, beginnend mit 3 x 2 Stunden in der Woche, eingesetzt werden könne. Sie leide unter der Myalgischen Enzephalitis. Eine positive Prognose könne nicht gestellt werden, eine erhöhte Anzahl von Dienstausfallzeiten im Vergleich zu altersentsprechenden gesunden Personen sei auch zukünftig zu erwarten. Aktuell könne eine gesundheitliche Eignung bei einer bis halbschichtig anwachsenden Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in unterrichtsfernen Feldern angenommen werden.

Die Klägerin äußerte sich unter dem 10. Juli 2024 zum Gutachten vom 10. Mai 2024 dahingehend, dass bei ihr die Behandlungsmöglichkeiten der Symptome noch lange nicht ausgereizt seien und das Gutachten zu pessimistisch sei. Einer Schreibtischtätigkeit könne sie auch im Beamtenverhältnis nachgehen. Möglich seien alle Arbeiten in hauptsächlich sitzender Position, bei denen im Bedarf kurze Pausen eingelegt werden könnten. Sie könne sich alle möglichen Tätigkeiten im Verwaltungsdienst vorstellen, u.a. im IT-Bereich, eine Tätigkeit im Schulamt, der Personal- oder Beihilfeabteilung. Publikumsverkehr sollte dabei vermieden werden. Schließlich sei sie mit Bescheid vom 5. Juli 2024 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Auf Nachfrage der Bezirksregierung stellte der Gutachter unter dem 26. August 2024 und 11. September 2024 fest, dass auch die Berücksichtigung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu keinem anderen Ergebnis führe und die Klägerin aufgrund ihres Krankheitsbildes keine Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens 50 von Hundert ausüben könne.

Mit Bescheid vom 11. September 2024 wurde die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Bewährung entlassen, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten auf die fehlende gesundheitliche Eignung verwiesen. Die Klägerin sei weiterhin dienstunfähig erkrankt. Die Entlassung sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Eine anderweitige Verwendung im Beamtenverhältnis komme nicht in Betracht.

Die Klägerin hat am 11. Oktober 2024 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung vom 11. September 2024 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist darauf, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. November 2024 (1 L 868/24) den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akte 1 L 868/24 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Entlassungsbescheides vom 11. September 2024; dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.

Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. November 2024 im Verfahren 1 L 868/24 verwiesen werden:

"Die Entlassung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW.

Bedenken gegen ihre formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Die einem Schwerbehinderten gleichgestellte Antragstellerin wurde angehört, und die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden beteiligt. Auf welcher Basis die Antragstellerin die Behauptung aufstellt, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt, erschließt sich nach Aktenlage nicht.

Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernst zu nehmende, begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Entlassungsverfügung ist ferner zu beachten, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, eine wertende Erkenntnis des zuständigen Organs des Dienstherrn ist. Nur dieser ist befugt, das Anforderungsprofil des jeweiligen Amtes festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die nach diesen Maßstäben getroffene Entscheidung ist gerichtlich jedoch daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2010 - 2 L 961/10 -, juris, Rn. 16, m.w.N.

Bei der Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr u. a. eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen der Ämter seiner Laufbahn in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Die körperlichen und psychischen Anforderungen legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Sie bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit zu messen ist. Bei der Frage, ob der Beamte den Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn hingegen kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Dies hat zur Folge, dass eine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zu erfolgen hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 18 f. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 1 A 1362/14 -, juris, Rn. 35 und vom 5. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris, Rn. 44.

Die gesundheitliche Eignung, worunter nicht nur körperliche, sondern auch psychische Anforderungen fallen, kann nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Probebeamte werde als Beamter auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssen oder aber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Die wahrscheinlich zu erwartenden Fehlzeiten müssen in der Summe ein Ausmaß erreichen, das einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt, so dass das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris, Rn. 48.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme (frühzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder umfassende krankheitsbedingte Fehlzeiten) nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers sind unerheblich. Lassen sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder umfassende Fehlzeiten weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, 27 f., und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 16 ff; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris, Rn. 50.

Diese für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung erforderliche Prognoseentscheidung ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Die prognostische Beurteilung über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers ist deshalb von einem Mediziner aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, ist die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich. Auf dieser Grundlage hat dann der Dienstherr die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12, vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 20, 25, 30 und 31, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 11 und 14 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 1 A 1362/14 -, juris, Rn. 35 und vom 5. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris, Rn. 52.

Ein Sachverständigengutachten eines Arztes kann seine Aufgabe, dem Dienstherrn bzw. dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vielmehr muss dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abhandeln. Gegebenenfalls muss der beauftragte (Amts-)Arzt einen weiteren (Fach-)Arzt hinzuziehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris, Rn. 54.

Gemessen daran durfte die Antragstellerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung entlassen werden. Es ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass sie bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen oder vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Aufgrund der von der Bezirksregierung erhobenen Tatsachen sind solche Umstände offensichtlich.

Der Amtsarzt hat in seinem den oben beschriebenen Anforderungen genügenden Gutachten vom 5. Mai 2024, ergänzt durch weitere Stellungnahmen zur Gleichstellung der Antragstellerin mit schwerbehinderten Menschen, explizit festgehalten, dass die Antragstellerin, die seit dem 9. Januar 2023 nahezu ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war (bis auf 14 Tage im Februar 2024), aufgrund ihres chronischen Fatigue-Syndroms mit körperlicher und seelischer Minderbelastbarkeit auf Dauer nicht mehr in der Lage sein werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich als Lehrerin zu erfüllen. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, dass sie sich zukünftig nicht mehr in der Lage sehe, Unterricht erteilen zu können. Diese Ergebnisse stützt der Amtsarzt nachvollziehbar auf eigene Untersuchungen, Arztberichte und eine anamnestische Befragung. In ihrer Stellungname zum amtsärztlichen Gutachten fordert die Antragstellerin selbst einen unterrichtsfernen Tätigkeitsbereich in hauptsächlich sitzender Position ohne Publikumsverkehr, bei dem bei Bedarf kurze Pausen eingelegt werden könnten, u.a. käme die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten oder eine Tätigkeit in der Personalverwaltung in Betracht.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Bewährung allein aus gesundheitlichen Gründen hat die Bezirksregierung in der Entlassungsverfügung folgerichtig gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG § 26 Abs. 2 BeamtStG in den Blick genommen und zutreffend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dargelegt, dass auf der Basis der amtsärztlichen Gutachten eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin im Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass nach Rücksprache mit dem Landesamt aufgrund des Krankheitsbildes nicht von einer erfolgreichen Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung ausgegangen werden könne, mithin kein Restleistungsvermögen für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis vorliegt. Zudem sei die Antragstellerin nach den amtsärztlichen Feststellungen nur für eine bis zu halbschichtig aufwachsenden Tätigkeit als Angestellte geeignet.

Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war die Antragstellerin zu entlassen. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird in § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO nachgezeichnet, wenn es heißt "Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen." Soweit § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG bestimmt, "... Beamte ... können ... entlassen werden", wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht."

An diesen Ausführungen wird nach nochmaliger Überprüfung festgehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.