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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 28.11.2025 – 7 L 1018/25

7. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2025:1128.7L1018.25.00

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 135/25 anhängigen Klage vom 16. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024 (Aktenzeichen XXXXXX - XX) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrages des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf die Leistungsgruppe 12.1 (Bauchaortenaneurysma) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1.) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

a) Der Antrag ist statthaft. Hierzu wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 - verwiesen.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris, Rn. 9-24.

b) Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Krankenhaus der Antragstellerin kann zwar die Leistungen, die künftig den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, noch bis zum Ende des Jahre 2025 anbieten (und abrechnen). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht verbessern könnte. Denn es ist sicher absehbar, dass das Klageverfahren bis zum Ende dieses Jahres nicht rechtskräftig - d. h. möglicherweise über drei Instanzen - abgeschlossen sein wird.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Denn an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 -, juris, Rn. 10; vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 21 B 11/25.AK -, juris, Rn. 9; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 187 f. (Stand: 1. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 80 Rn. 373 (Stand: August 2024).

Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 7. November 2022 - 15 CS 22.1998 -, juris, Rn. 25; vom 18. September 2017 - 15 CS 17.1675 -, juris, Rn. 11; VG München, Beschluss vom 9. Juli 2024 - M 1 S 24.2837 -, juris, Rn. 76; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 191 (Stand: 1. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88.

Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

1.) Die in Rede stehende Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen.

b) Er ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

aa) Die Bezirksregierung ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig.

bb) Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des MAGS vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die in Rede stehende Leistungsgruppe zu äußern.

c) Materiell-rechtlich ist der Feststellungsbescheid mit Blick auf die Nichtzuweisung der in Rede stehenden Leistungsgruppe voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Gleichwohl billigt das Bundesverwaltungsgericht einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, nämlich dann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe).

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19; ferner BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 13 A 2508/13 -, juris, Rn. 10 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2020 - 21 K 1844/18 -, juris, Rn. 65 ff. m. w. N.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1 (Stand: August 2021).

Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 77.

Auf die vorliegende Konstellation, in der die Aufnahme in den Krankenhausplan lediglich in Bezug auf bestimmte Leistungsgruppen streitig ist, sind diese Überlegungen übertragbar.

Vgl. zur Teilbarkeit eines Feststellungsbescheides: Lafontaine/Stollmann in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 3.6 m.w.N. (Stand: August 2021).

Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte:

Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde - den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung).

Vgl. BVerwG, z. B. Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24; vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 17; und vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, NJW 1986, 796; Nds.OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 50 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris, Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 5. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris, Rn. 19 f.

Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW).

aa) Ersetzung des vorigen Versorgungsauftrags

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht der zuvor mit Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 zugewiesene Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Chirurgie nicht weiter fort. Mit dem vorigen Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 wurde das Krankenhaus der Antragstellerin ab dem 1. September 2023 für das Gebiet Chirurgie mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Antragsgegners aufgenommen. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem Tenor des Feststellungsbescheids vom 27. November 2024. Eine - von der Antragstellerin behauptete - Beschränkung der Regelungswirkung dieses vorigen Feststellungsbescheids vermag die Kammer angesichts dessen nicht zu erkennen.

Dieser vorige Feststellungsbescheid ist durch den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ausdrücklich ersetzt worden. Dies war auch - wie von der Kammer und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen inzwischen vielfach entschieden - ohne Aufhebung des vorigen Feststellungsbescheids nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW zulässig; ein aus dem vorigen Feststellungsbescheid folgender Bestandsschutz besteht nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 5 ff., - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 8 ff. sowie - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2025 - 7 L 199/25 -, juris, Rn. 31 ff. und 152 f.

bb) Bedarfsanalyse

Die der Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses vorgelagerte Ermittlung des Bedarfs im Planungsgebiet durch den Antragsgegner ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Die Bedarfsanalyse ist eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende, nicht aber ein erwünschter Bedarf zu verstehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 38; und vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 13 A 4675/18 -, juris, Rn. 59, und vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris, Rn. 16; Nds.OVG, Urteile vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris, Rn. 79, und vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris, Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 5. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris, Rn. 28.

Bei der Bedarfsanalyse ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 56 m. w. N.

Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 56 m. w. N.

Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht insoweit auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 56 m. w. N.

Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17.11 -, juris, Rn. 4; VG Minden, Urteil vom 5. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N.

Die Bedarfsanalyse erweist sich als rechtswidrig, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen, ohne in der "Trendextrapolation" schon hinreichend zur Geltung zu kommen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53/99 -, juris, Rn. 7.

Den hier skizzierten Anforderungen entspricht die Bedarfsanalyse des Antragsgegners aller Voraussicht nach.

Er hat für das Jahr 2024 für die in Rede stehende Leistungsgruppe folgenden Gesamtbedarf prognostiziert:

LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) 3.974 Fälle.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 160.

Auf der Planungsebene Versorgungsgebiet 7 ist der Bedarf zunächst wie folgt angesetzt worden:

LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) 200 (Bl. 150 BA I).

Dabei hat der Antragsgegner als Basisjahr für die Ermittlung des Gesamtbedarfs das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Datengrundlage ist der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeitete InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 83, 90, 107.

Da die Bedarfsermittlung und -prognose „angesichts der noch nicht abschätzbaren Effekte der COVID-19-Pandemie und möglichen (sic!) Folgen von Entscheidungen auf Bundesebene (neuer AOP-Katalog, ggf. Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Versorgungsansätze) mit Untersicherheiten verbunden ist“, war nach dem Krankenhausplan NRW 2022 spätestens für 2024 eine Neuberechnung geplant. Es sollte daher eine Fortschreibung der Kennzahlen bis zum Zieljahr 2024 unter Angabe der Ergebnisse aller Jahre zwischen 2019 und 2024 erfolgen.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 83.

Gemessen daran sind konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Bedarfsanalyse weder ersichtlich noch hinreichend dargetan.

Insofern hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits entschieden, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse, die eine Bedarfsprognose mit dem Zieljahr 2024 anstellt, nicht zu beanstanden ist und auch grundsätzlich den am 16. Dezember 2024 zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ergangenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden durfte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 59 ff; vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 18 f.; vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 25 ff.

Ebenso hat es entschieden, dass der Antragsgegner für die Bedarfsanalyse zulässigerweise die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 zugrunde gelegt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 43.

Dem schließt sich die Kammer an.

Für die streitige Leistungsgruppe ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Das gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, aufgrund der demografischen Entwicklung sei eine deutliche Steigerung der Prävalenz zu erwarten. So ist bei der Bedarfsanalyse allgemein die demografische Entwicklung, vor allem als Häufung des Vorkommens von Menschen mit einem Alter über 60 Jahren, die den Großteil der Fallzahlen der meisten Leistungsgruppen ausmachen, als einer von drei Einflussfaktoren im Algorithmus zur Bedarfsberechnung berücksichtigt worden (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 84 und 87). Für die Bedarfsprognose wurden dementsprechend auch Daten zur demografischen Entwicklung zur Ableitung eines demografischen Faktors verwendet (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 89). Hierzu wurde das Basisjahr des InEK-Datensatzes genutzt und um Daten zur Bevölkerungsprognose des Landesamts für Statistik NRW von 2019 bis 2024 erweitert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 90). Ausführlich beschrieben wird im Krankenhausplan NRW 2022 die Erweiterung der Datengrundlage um die Bevölkerungsprognose (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 93 f.) und das algorithmische Vorgehen hinsichtlich der demografischen Entwicklung (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 107 f. und 112 f.). Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass auch bei der streitigen Leistungsgruppe demografische Entwicklungen berücksichtigt worden sind. Zudem vermag der bloße Einwand, die demografische Entwicklung führe insoweit künftig zu einem höheren Vorkommen von Bauchaortenaneurysmen, die Bedarfsanalyse ohnehin nicht zu erschüttern, da es sich um eine noch abzuwartende Entwicklung handelt, die sich erst in künftigen Bedarfsanalysen niederschlagen muss.

Nichts Anderes gilt im Ergebnis für den weiteren Einwand der Antragstellerin, aus der Kostenübernahme für ein einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für Männer ab 65 Jahren erwachse ein gesteigerter Bedarf an Behandlungskapazitäten. In das Versorgungsangebot der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde dieses Screening mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) in der Fassung vom 19. Dezember 2019, in Kraft getreten am 7. März 2020, zuletzt geändert am 20. November 2020, in Kraft getreten am 12. Februar 2021 (abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2383/GU-RL_2020-11-20_iK-2021-02-12.pdf). Im Besonderen Teil B. unter II. Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen ist in § 2 die Anspruchsberechtigung männlicher Versicherter ab Vollendung des 65. Lebensjahres festgehalten. Unabhängig davon, ob dieser Umstand in den für die Bedarfsprognose zugrunde gelegten Fallzahlen der vorigen Jahre bereits berücksichtigt worden ist (Ausgangspunkt war der InEK-Datensatz 2019, als noch kein Anspruch auf das einmalige Screening bestand), ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner ihn hätte berücksichtigen müssen. Es ist spekulativ, dass im Jahr 2024, auf das sich die zu untersuchende Bedarfsprognose bezieht, aufgrund der Wahrnehmung des Screenings in den Vorjahren die Fallzahlen in der entsprechenden Leistungsgruppe prognostisch angestiegen sind. Insofern ist nicht einmal ersichtlich, in welcher Breite das Screening in den für die Bedarfsanalyse berücksichtigungsfähigen Jahren vor 2024 tatsächlich wahrgenommen wurde. Zu beachten ist zudem, dass sich der Anspruch auf ein einmaliges Screening ab einem Alter von 65 Jahren bezieht, sodass ein Screening potentiell in einer Zeitspanne von mehreren Jahren wahrgenommen werden kann, aber nicht zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt (vor 2024 hinsichtlich der Bedarfsprognose für 2024) auch wahrgenommen worden sein muss. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf das Screening sich lediglich an männliche Versicherte und damit nur einen begrenzten Teil der Bevölkerung mit einem Alter von 65 und älter richtet. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht in allen Fällen der ≥ 65-jährigen männlichen Bevölkerung in NRW ein Bauchaortenaneurysma erst durch ein entsprechendes Screening entdeckt wird; ebenso vorstellbar sind Fälle, in denen (ohne dass zuvor ein Screening beansprucht wurde) die Diagnose aus anderen Gründen gestellt wird, sich als Zufallsbefund erweist oder im Rahmen einer notfallmäßig zu versorgenden Ruptur ergibt.

cc) Auswahlentscheidung

Auch die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung wird sich voraussichtlich als vertretbar erweisen.

Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Stufen zu differenzieren: Zunächst wird entsprechend § 1 Abs. 1 KHG geprüft, welche vorhandenen Krankenhäuser geeignet sind, die Bevölkerung bedarfsgerecht, leistungsfähig und zu sozial tragbaren Pflegesätzen zu versorgen. Nur wenn die Versorgungskapazitäten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Kapazitäten übersteigen, ist sodann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 18 m. w. N.; vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, juris, Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, DVBl. 2009, 992; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2020 - 21 K 1844/18 - juris, Rn. 63 m. w. N.; VG Minden, Urteil vom 5. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris, Rn. 24 f.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1.2 (Stand: August 2021); Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 14.

Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 51; Urteile vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/085 -, juris, Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris, Rn. 67 jeweils m. w. N.

Aus einer solchen Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien „am besten“ erfüllt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12; vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 15 f., und vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 K 2547/22 -, juris, Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 - 21 K 2483/14 -, juris, Rn. 150.

Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung voraussichtlich gerecht:

Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe ist in dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024 damit begründet worden, für das Versorgungsgebiet 7 sei auffällig, dass dort viele Standorte die Zuweisung der Leistungsgruppe bei niedrigem Fallgeschehen begehrten. Gerade hier habe keine Abstimmung der Angebote der Krankenhäuser untereinander stattgefunden. Dies sei nicht im Sinne des Krankenhausplans, der bei elektiven Leistungsgruppen einen Abbau von Doppelstrukturen und den Aufbau versierter Zentren anstrebe. In dieser Leistungsgruppe sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen worden, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Der Träger verkenne mit seinem Vortrag die Struktur des Krankenhausplanes. Die Leistungsgruppe werde auf Ebene des Versorgungsgebietes beplant. Dies allein zeige schon, dass eine zwingende Vorhaltung in jedem Kreis für die Grundversorgung gerade nicht erforderlich sei. Auch im direkten Einzugsgebiet der Stadt Aachen sei die Notfallversorgung nicht gefährdet, da zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger im Stadtgebiet in guter Erreichbarkeit vorhanden seien.

Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass diese Begründung nichtssagend ist. Es ist nicht klar, welche Auswahlkriterien zugrunde gelegt worden sind, welche Fallzahlen erreicht und welche Vorjahre für maßgeblich erachtet worden sind. Indes sind die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung einzubeziehen, mit denen er zulässigerweise seine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat.

Vgl. zum Nachschieben von Ermessenserwägungen in den aktuellen krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 22 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 -, juris, Rn. 31 f.

Danach ist Folgendes festzustellen:

(1) Berücksichtigung von Fallzahlen

Die Auswahlentscheidung dürfte mit dem Verweis auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen voraussichtlich hinreichend plausibel begründet sein.

Fallzahlen kommen grundsätzlich als Auswahlkriterium in Frage.

Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 52 ff.; vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 47 ff.; vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 10 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 7 L 2144/25 -, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Mai 2025 - 21 L 1307/25 -, juris, Rn. 110 ff.; vom 26. März 2025 - 21 L 852/25 - juris, Rn. 152; und vom 17. März 2025 - 21 L 154/25 -, juris, Rn. 197; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris, Rn. 49 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris, Rn. 121 f.; zur Eignung von Fallzahlen als sachgerechtes Auswahlkriterium allgemein: VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 - 5 K 47/21 -, juris, Rn. 136 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 7 L 668/15 -, juris, Rn. 16 ff.

Der Krankenhausplan NRW 2022 sieht ausdrücklich vor, dass neben den dort genannten auch weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, da die genannten Auswahlkriterien nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen seien.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71; hierauf abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 25; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris, Rn. 49 ff.

Fallzahlen können - unabhängig davon, ob für den entsprechenden Leistungsbereich Mindestmengenregelungen gelten - ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium darstellen, weil sich eine qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110; und vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 38; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris, Rn. 52.

Diese Erwägungen liegen, wie das VG Münster zutreffend hervorhebt, auch den Mindestmengenregelungen zugrunde und sind auch auf andere Leistungsgruppen, die - wie die durch die Antragstellerin beantragte Leistungsgruppe - bislang keiner Mindestmengenregelung unterliegen, übertragbar. Hinter den Mindestmengenregelungen steht die Erwägung, dass bei besonders schwierigen und risikoreichen medizinischen Behandlungen und Operationen anzunehmen ist, dass das Ergebnis der Behandlung mit zunehmender ärztlicher Erfahrung in der Regel „besser“ wird: Eingriffe sind regelmäßig erfolgreicher und seltener mit Komplikationen verbunden, wenn sie in einem Krankenhaus oft durchgeführt werden, da Abläufe und Teamarbeit eingespielt, erfahreneres pflegerisches und ärztliches Personal dann vorhanden sind und Gelegenheitsversorgung ausgeschlossen wird.

Vgl. VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris, Rn. 54 f. unter Verweis auf: Gemeinsamer Bundesausschuss, Faktenblatt Mindestmenge, S. 1,

abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5531/Faktenblatt-Mindestmenge_allgemein_Logo.pdf.

Der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Quantität und Qualitätszuwächsen ist freilich im Einzelfall vom Antragsgegner zu belegen. Nichts Anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach es bei der Einführung von Mindestmengen einer Studienlage bedarf, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht.

Vgl. BSG vom 18. Dezember 2012 - B 1 KR 34/12 R -, juris, Rn. 58 ff.

Der Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungserfolg für die LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) ist nicht durch das Gutachten zur Krankenhauslandschaft NRW von Lohfert & Lohfert belegt. Denn in diesem Gutachten ist zwar von einer Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu dieser Frage die Rede. Allerdings werden sie nicht im Einzelnen aufgeführt. Zudem ist das Gutachten selbst nicht als wissenschaftliche Aussage zu bewerten.

Es bedarf aber keiner Entscheidung, ob von einer positiven Volume-Outcome-Beziehung bei komplexen chirurgischen Eingriffen auszugehen ist, selbst wenn dies nicht durch Studien belegt ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 38 ff., insbesondere Rn. 53 ff. zu komplexen Operationen der LG 21.2 (Ovarial-CA).

Denn jedenfalls hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass der Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Behandlungsqualität für Leistungen der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) wissenschaftlich tragfähig dokumentiert ist. So hat er insbesondere auf eine Meta-Studie abgestellt,

vgl. Holt u.a., Meta-analysis and systematic review of the relation- ship between volume und outcome in abdominal aortic aneurysm surgery, British Journal of Surgery 2007, Volume 94, p. 395-403, April 2007, Abstract abrufbar unter https://academic.oup.com/bjs/article-abstract/94/4/395/6142616?redirectedFrom=fulltext, vom Antragsgegner in Gänze als Anlage AG 3 mit Schriftsatz vom 14. November 2025 vorgelegt,

die hinsichtlich elektiver Eingriffe bei Bauchaortenaneurysmen (im Verhältnis zu Eingriffen bei Bauchaortenaneurysmrupturen) auf der Auswertung von 21 Studien beruht und so auf der Behandlung von insgesamt 352.888 Patienten basiert. Von diesen 21 Studien zeigten die meisten eine statistisch signifikante Reduzierung der Mortalität bei höheren Fallzahlen („with increasing volume“). Lediglich eine Studie bevorzugte die Vornahme der Eingriffe bei unter 65-jährigen Patienten in Krankenhäusern mit geringeren Fallzahlen, was sich jedoch nicht als signifikant erwies und in einer größeren Studie derselben Autoren nicht bestätigt wurde (vgl. hierzu insgesamt Bl. 125 der Gerichtsakte). Im Rahmen der Diskussion der gefundenen Ergebnisse wird dargelegt, dass die Vornahme operativer Eingriffe bei Bauchaortenaneurysmen in „higher-volume hospitals“ postoperative Komplikationen signifikant verringert, was ebenso die Mortalität verringert. Die Gründe hierfür benannten die Autoren der Meta-Studie wie folgt (vgl. hierzu insgesamt Bl. 128 der Gerichtsakte):

„This is due not only to surgical intraoperative factors, but also to the preoperative involvement of consultant anaesthetists, preoperative optimization of the patients, proper intraoperative anaesthetic techniques, and better postoperative care in the intensive therapy unit (ITU).“

Übersetzung nach www.deepl.com:

„Dies ist nicht nur auf intraoperative chirurgische Faktoren zurückzuführen, sondern auch auf die präoperative Einbeziehung von Fachärzten für Anästhesiologie, die präoperative Optimierung der Patienten, geeignete intraoperative Anästhesietechniken und eine bessere postoperative Versorgung auf der Intensivstation [...].“

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den Einwand der Antragstellerin unter Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, diese Studie bilde Volumenkohorten zwischen „higher-volume hospitals“ und „lower-volume hospitals“, stelle aber undifferenziert einen Zusammenhang zwischen Fallzahl und Qualität her, nicht für stichhaltig. In der Studie ist eindeutig beschrieben, dass der Zusammenhang zwischen Fallzahlen („volume“) und Behandlungsqualität untersucht wurde.

Auch die Leitlinie zur Versorgung von Bauchaortenaneurysmen der European Society for Vascular Surgery stellt klar, dass wiederholt ein Zusammenhang zwischen einer höheren jährlichen Fallzahl und einer niedrigeren Mortalität bei Bauchaortenaneurysma-Operationen nachgewiesen worden ist („has been repeatedly demonstrated“). Bei der Auflistung der Studien, auf die sich diese Feststellung bezieht, wird auch die vorgenannte Meta-Studie benannt. Trotz der wissenschaftlichen Schwierigkeiten, aus den bisherigen Daten ein optimales Fallaufkommen zu bestimmen, empfiehlt die European Society for Vascular Surgery in ihrer Leitlinie die Vornahme der Eingriffe in Zentren, die jährlich mindestens 30 solcher Eingriffe durchführen, und rät von der Vornahme der Eingriffe in Zentren ab, die jährlich weniger als 20 solcher Eingriffe durchführen. Hierbei wird empfohlen, beide Arten der Eingriffe (Open Surgical Repair = OSR und Endovascular Aneurysm Repair = EVAR) bei der Bestimmung der Fallzahlen einzubeziehen.

Vgl. hierzu ingsgesamt: Wanhainen A, et al., European Society for Vascular Surgery (ESVS) 2019 Clinical Practice Guidelines on the Management of Abdominal Aorto-iliac Artery Aneurysms, European Journal of Vascular and Endovascular Surgery (2018), abrufbar unter https://doi.org/10.1016/j.ejvs.2018.09.020, S. 7 f., vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. November 2025 als Anlage AG 4 vorgelegt.

Damit sind aus Sicht der Kammer die noch im Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 - geäußerten Bedenken hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachweises eines Zusammenhangs zwischen Fallzahlen und Behandlungsqualität bei der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) ausgeräumt.

Vgl. hierzu: VG Aachen, Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris, Rn. 155 ff.

Ebenso wenig bestehen vor diesem Hintergrund Bedenken an der von der Antragstellerin explizit angegriffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Krankenhaus X., das in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt 140 Fälle erbracht hat, gegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin mit insgesamt lediglich 80 Fällen im selben Zeitraum. Insofern besteht ein weitaus größerer Unterschied in den erbrachten Fallzahlen als es bei dem Krankenhaus im von der Antragstellerin bemühten, vorgenannten Beschluss der Kammer (118 Fälle) und dem Krankenhaus X der Fall war.

Vgl. hierzu: VG Aachen, Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris, Rn. 166.

Soweit die Antragstellerin sich insofern zudem darauf bezieht, dass der Fallzahlunterschied zwischen ihrem Krankenhaus und dem Krankenhaus P. in den Jahren 2021 und 2022 nicht so wesentlich gewesen sei, dass von einer erheblichen besseren Behandlungsqualität zugunsten des Krankenhaus P. ausgegangen werden könne, verkennt sie, dass der Antragsgegner für die Auswahlentscheidung auf die Fallzahlen in allen Jahren von 2019 bis 2023 abgestellt hat, die sich wie oben festgehalten darstellten. Die Betrachtung nur einzelner Jahre und der Fallzahlen in diesen Jahren erscheint auch nicht sachgerecht, weil im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ als Qualitätskriterium die in einem mehrjährigen Zeitraum insgesamt gesammelte Expertise maßgeblich ist.

Vgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 108; und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 46.

So spricht auch die oben erwähnte Meta-Studie davon, dass der Zusammenhang mit zunehmendem Volumen immer stärker wurde („the relationship increased in strength as volume increased“).

Vgl. Holt u.a., Meta-analysis and systematic review of the relation- ship between volume und outcome in abdominal aortic aneurysm surgery, British Journal of Surgery 2007, Volume 94, p. 395-403, April 2007, S. 400, Abstract abrufbar unter https://academic.oup.com/bjs/article-abstract/94/4/395/6142616?redirectedFrom=fulltext, vom Antragsgegner in Gänze als Anlage AG 3 mit Schriftsatz vom 14. November 2025 vorgelegt,

Das Herausstellen nur einzelner Jahre aus einem längeren zurückliegenden Zeitraum lässt dies außer Acht.

Auch hinsichtlich der beiden anderen berücksichtigten Krankenhaus K. mit insgesamt 239 Fällen im betrachteten Zeitraum und dem Hospital O. mit insgesamt 251 Fällen - und damit ca. dreimal so vielen Fällen im Verhältnis zum Krankenhaus der Antragstellerin - erweist sich damit die Auswahlentscheidung als voraussichtlich ermessenfehlerfrei. Hinsichtlich des Hospitals O. erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil es - wie das Krankenhaus der Antragstellerin auch (vgl. Bl. 48 BA II) - das vom Krankenhausplan NRW 2022 einzig ausdrücklich aufgestellte Auswahlkriterium (Facharzt Innere Medizin und Angiologie, vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 161) nicht erfüllt (vgl. Bl. 169 BA II). Hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums besteht zwischen beiden Krankenhäusern „Gleichstand“. Ausgehend von den vom Antragsgegner zulässigerweise als maßgebliches Auswahlkriterium herangezogenen erbrachten Fallzahlen der Vorjahre hat sich das Hospital O. sodann als besser gegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin durchgesetzt. Nichts Anderes hat der Antragsgegner geäußert, indem er vorgetragen hat, es seien „drei nach Fallzahlen und hinsichtlich des Auswahlkriteriums deutlich leistungsstärkere Bewerber vorgezogen“ worden. Dabei wird auch ersichtlich, dass der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Hospital O. sowie das Krankenhaus der Antragstellerin das ausdrückliche Auswahlkriterium nicht erfüllen (vgl. Bl. 52 der Gerichtsakte).

Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man die von der Antragstellerin für das Jahr 2024 behauptete Fallzahl von 25 Fällen mit in die Betrachtung einbeziehen würde - wollte man diese überhaupt als berücksichtigungsfähig erachten -,

vgl. zur Nichtberücksichtigung der InEK-Zahlen für das Jahr 2024, weil diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Dezember 2024 noch nicht vorlagen: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 76; vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 75; vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 62; und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 62,

weil jedenfalls die ausgewählten Krankenhäuser selbst dann mit ihren Fallzahlen im Zeitraum 2019-2023 noch deutlich leistungsstärker wären.

(2) Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen

Die Antragstellerin kann voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) an zwei Krankenhäuser widerspreche der Rahmenvorgabe des Krankenhausplans, Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden.

Insoweit ist dem Krankenhausplan NRW 2022 zu entnehmen, dass unnötige und unproduktive Mehrfachstrukturen vermieden werden sollen, die nicht nur für die Versorgungsqualität, sondern auch für den erforderlichen Personaleinsatz und die Wirtschaftlichkeit problematisch sein können (vgl. S. 30), und dass grundsätzlich bei der Festlegung der Zahl der Standorte die Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe berücksichtigt wird, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind (vgl. S. 57 f.). Das bedeutet nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht, dass dieser Grundsatz nicht auch auf Ebene der Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet. Nach dem Willen des Plangebers sind bei der Auswahlentscheidung vielmehr auch die „regionalen Versorgungsstrukturen“ (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 58) einzubeziehen, was darauf hindeutet, dass auch bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt - auch in Form einer Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe - Berücksichtigung finden darf, ist demnach allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit (Wohnortnähe) in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll - vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen - durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (Krankenhausplan NRW 2022, S. 54),

vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 37 ff.; vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 27; vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 128; vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 118; und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 38 ff.

wobei Planungsziel die Vorhaltung mindestens eines Versorgungsangebots auf der jeweils zugeordneten Planungsebene ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 54).

Vgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 108.

Die Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete erfolgt dabei für Leistungsgruppen, bei denen der Plangeber eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite bezweckt (Krankenhausplan NRW 2022, S. 37).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 40.

Ferner ist dieses Gebot weder isoliert zu betrachten, noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen. Es handelt sich neben den weiteren bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Aspekten um einen Baustein, der einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern und damit einer zumutbaren Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets dient.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 27; vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 128; vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 118; und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 38.

Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an.

Nach diesen Maßstäben ist es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, die Zuweisung der streitigen Leistungsgruppe im Stadtgebiet an zwei Krankenhäuser vorzunehmen. Bereits durch die Vorhaltung eines Versorgungsangebots aus dieser Leistungsgruppe im gesamten Versorgungsgebiet 7 wäre der Antragsgegner dem krankenhausplanerischen Ziel einer hinreichenden Erreichbarkeit für die Bevölkerung auf der einen Seite gerecht geworden. Durch die Zuweisung an insgesamt drei Krankenhäuser, die sowohl das ausdrückliche Auswahlkriterium erfüllen als auch bzw. im Fall des Hospital O. ausschließlich deutlich höhere Fallzahlen erbracht haben als das Krankenhaus der Antragstellerin, hat der Antragsgegner das der Erreichbarkeit entgegengesetzte Ziel einer qualitativ hochwertigen Versorgung bei Konzentrierung von spezielleren Leistungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit erreicht. Beide Ziele werden so auf der Planungsebene Versorgungsgebiet 7 in Einklang gebracht, wobei gerade zu berücksichtigen ist, dass die Erreichbarkeit bereits im Zuschnitt der Planungsebene ihren Eingang gefunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner zur weiteren Realisierung des Ziels der Erreichbarkeit (auch) das Krankenhaus der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen. Umgekehrt hätte einer Entscheidung zugunsten des Krankenhauses der Antragstellerin und zulasten eines der Krankenhäuser im Stadtgebiet gar entgegengestanden, dass das Krankenhaus der Antragstellerin qualitativ den beiden im Stadtgebiet ausgewählten Krankenhäusern deutlich nachsteht, weil es weder das ausdrückliche Auswahlkriterium erfüllt noch besonders hohe Fallzahlen erbracht hat. Eine solche Entscheidung hätte der Erreichbarkeit, die bereits durch den Zuschnitt der Planungsebene hinreichend berücksichtigt wurde, einen mit den Qualitätsanforderungen des Plangebers nicht in Einklang zu bringenden deutlichen Vorrang gegeben. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Ziel der Erreichbarkeit durch eine Zuweisung an das Krankenhaus der Antragstellerin in M. überhaupt besser erreicht worden wäre, weil dieses unmittelbar räumlich sowohl am Stadtgebiet als auch in der Nähe des Krankenhauses in Q. liegt. Ferner zeigt sich aufgrund der hohen qualitativen Eignung der beiden berücksichtigten Krankenhäuser im Stadtgebiet- vor allem auch im Verhältnis zum Krankenhaus der Antragstellerin - auch kein Problem in Bezug auf die Versorgungsqualität, die der Plangeber mit dem Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen gerade auch verhindern wollte (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 30).

Auch soweit die Antragstellerin auf das Erfordernis einer flächendeckenden Zuweisung und in diesem Zusammenhang auf eine Unterversorgung des nördlichen Bereichs des Versorgungsgebiets 7 sowie die Deckung von 58 % des gesamten Bedarfs im Stadtgebiet verweist, gilt nichts Anderes. Eine Unterversorgung vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, da der (ordnungsgemäß berechnete) Bedarf im Versorgungsgebiet 7 (200 Fälle) vollständig auf die drei ausgewählten Krankenhäuser verteilt wurde. Dass diese nicht in der Lage sind, gemeinsam den gesamten Bedarf im Versorgungsgebiet 7 zu versorgen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schließlich vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich der LG 24.1 (HNO) im Versorgungsgebiet 7 ihren Antrag unter Verweis auf das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen abgelehnt hat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf den die Antragstellerin mit diesem Angriff abzielt, ist damit nicht dargelegt. Denn der Gleichheitssatz gilt stets nur für eine Auswahlentscheidung innerhalb einer Leistungsgruppe und einer Planungsebene, weil nur insoweit die Krankenhäuser in unmittelbarer Konkurrenz zueinanderstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 91; und vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 158.

(3) Erfordernis einer adäquaten Notfallversorgung

Auch verhilft das Argument der Antragstellerin ihrem Antrag nicht zum Erfolg, die Zuweisung der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) sei - was auch der Antragsgegner erkannt haben müsse, weil er hierfür eine Übergangsregelung geschaffen habe - für die Notfallversorgung wesentlich, jedoch gehe dem Krankenhaus der Antragstellerin die Expertise für die obligatorische Notfallversorgung verloren, wenn sie keine Zuweisung erhalte. Zwar sieht § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW ausdrücklich vor, dass die Pflicht zur Versorgung in Notfällen vom Umfang der Aufnahme in den Krankenhausplan durch den Feststellungsbescheid unberührt bleibt, sodass im Notfall Leistungen aus der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) von jedem Krankenhaus zu erbringen sind. Jedoch folgt daraus nicht, dass ein Krankenhaus die Zuweisung der entsprechenden LG (also auch für die elektiven Eingriffe) einfordern kann. Die Kammer hat sich insofern bereits dahin positioniert, dass das Argument der Notfallversorgung für die Frage der Zuweisung einer Leistungsgruppe nicht herangezogen werden kann, weil damit jeder Notfallversorger die Zuweisung aller Leistungsgruppen einfordern könnte, deren Leistungen ein Notfallpatient benötigen könnte.

Vgl. ebenfalls zur LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma): VG Aachen, Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris, Rn. 141.

Hieran hält die Kammer fest.

Auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, dass Fahrtzeiten von 50 Minuten oder mehr inakzeptabel seien und das Krankenhaus der Antragstellerin auch für die Notfallversorgung mit seiner Anbindung an drei Autobahnen verkehrsgünstig liege, ergibt sich nichts Anderes. Insofern ist, unabhängig vom Vorstehenden, auch darauf zu verweisen, dass das für diese Leistungsgruppe berücksichtigte Krankenhaus in Q. gerade einmal ca. 12 km und zwischen 14 und 25 Minuten Fahrtzeit vom Krankenhaus der Antragstellerin entfernt liegt. Eine bessere Notfallversorgung durch Zuweisung an das Krankenhaus der Antragstellerin ergibt sich hieraus nicht.

(4) Sonstige Einwände

Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin führen voraussichtlich nicht zu einem Ermessensfehler in der Auswahlentscheidung.

(a) Das gilt zunächst für den Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach für das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit nicht lediglich darauf abgestellt werden darf, ob ein Krankenhaus einen derzeit ungedeckten Bedarf decken kann, sondern die Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn ein Krankenhaus neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses objektiv geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 26 unter Verweis auf den Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - = BVerfGE 82, 209, 225 f.

Hiergegen hat der Antragsgegner mit seiner Auswahlentscheidung zulasten des Krankenhauses der Antragstellerin u. a. unter Verweis auf das Vorhandensein zweier qualifizierter gefäßmedizinischer Vollversorger in der Stadt in guter Erreichbarkeit nicht verstoßen. Die Krankenhausplanung aufgrund des Krankenhausplans NRW 2022 ist gerade dadurch geprägt, dass sie nicht einzelne bereits nach der Systematik des neuen Plans beplante Bereiche betrifft, sondern die Planung aufgrund der neuen Strukturierung nach Leistungsbereichen und -gruppen sowie der neuen Bedarfsprognose umfassend, einheitlich und flächendeckend neu vornimmt.

Vgl. diese Besonderheit hervorhebend auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2025 - 13 B 394/25 -, juris, Rn 25 ff.

Das bedeutet zugleich, dass bei dem grundsätzlichen „ersten Aufschlag“ der Umsetzung der systematisch völlig neuen Krankenhausplanung durch die Feststellungsbescheide vom 16. Dezember 2024 die Konstellation, dass bereits ein Bewerber in den Krankenhausplan aufgenommen ist und es dann bei gleichbleibendem Bedarf einen Neubewerber gibt, überhaupt nicht entstehen kann. Bei der hier gegenständlichen grundsätzlich neuen Planung ist folglich im Allgemeinen - und so auch in Bezug auf die streitige Leistungsgruppe - eine Auswahlentscheidung ausschließlich zwischen Neubewerbern hinsichtlich eines neu prognostizierten Bedarfs für das Jahr 2024 getroffen worden, weil keiner der Bewerber zuvor über eine Zuweisung der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) verfügte, sondern über die Zuweisung einer Bettenanzahl im Gebiet Chirurgie. Dies verkennt die Antragstellerin bei ihrer Argumentation.

(b) Auch mit ihrem Verweis in der Stellungnahme vom 8. August 2024 darauf, dass die streitige Leistungsgruppe einen obligatorischen Teil der Weiterbildung Gefäßchirurgie darstellt und die Nichtzuweisung Konsequenzen für die Weiterbildungsermächtigung ihres Krankenhauses haben werde, vermag die Antragstellerin voraussichtlich keinen Ermessensfehler aufzuzeigen. Zu den Auswirkungen der neuen Krankenhausplanung auf die Weiterbildung wird im Krankenhausplan NRW 2022, S. 75 ausgeführt:

„Die Leistungsgruppensystematik des vorliegenden Krankenhausplans hat auch Auswirkungen für die ärztliche Weiterbildung. Der Krankenhausplan wirkt über die differenzierte Zuweisung von Leistungsaufträgen darauf hin, dass Krankenhäuser für diejenigen Leistungen, die sie erbringen, auch über die notwendige Expertise und Erfahrung verfügen.

Das kommt zuallererst den betroffenen Patientinnen und Patienten zugute. Zugleich wirkt es sich jedoch auch positiv auf die Qualität der ärztlichen Weiterbildung im jeweiligen Versorgungsspektrum des Krankenhauses aus. Allerdings ergibt sich daraus auch, dass nicht jedes Krankenhaus das volle Spektrum der in der Weiterbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln kann. Dies war auch bisher schon nicht der Fall.“

Hieraus wird ersichtlich, dass der Plangeber den - auch mit der bisherigen Krankenhausplanung einhergehenden - Verlust von Weiterbildungsermächtigungen und den Umstand, dass nicht jedes Krankenhaus über jede Weiterbildungsermächtigung verfügt, zugunsten der Behandlungs- und Weiterbildungsqualität bewusst in Kauf genommen hat. Nur bei bestimmten Leistungsgruppen hat der Antragsgegner zugunsten bereits begonnener Facharztweiterbildungen eine Ausnahme durch Aufschieben des Wirksamwerdens der neuen Zuordnung zu den Leistungsgruppen und der (Nicht-)Zuweisungen ab dem 1. Januar 2026 gemacht (LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie), LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und LG 14.2 (Endoprothetik Knie)).

Dieses Vorgehen hinsichtlich der Weiterbildungsermächtigungen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zwar fehlt es an einer Begründung, warum nicht auch für die hier streitige Leistungsgruppe auf die begonnenen Facharztweiterbildungen abgestellt wurde, jedoch wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus. Denn auch für diese Leistungsgruppe gilt die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026, sodass faktisch bis dahin begonnene Facharztweiterbildungen fortgeführt werden können, ob dies vom Antragsgegner beabsichtigt war oder nicht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner für keine Leistungsgruppe Maßnahmen getroffen, damit begonnene Facharztweiterbildungen über den 1. Januar 2026 hinaus beendet werden können.

(c) Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2024 schließlich auf die deutliche kardio-/vaskuläre Schwerpunktsetzung ihres Krankenhauses verwiesen hat, ist dies ebenfalls unbehelflich. Die strukturelle Schwerpunktsetzung hat nämlich ausweislich der InEK-Daten auch nicht dazu geführt, dass ihr Krankenhaus höhere Fallzahlen erbracht hat; auf diese hat der Antragsgegner aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich für die Beurteilung der Behandlungsqualität abgestellt (siehe dazu oben). Die reine Bildung einer Schwerpunktsetzung hat er hingegen allgemein nicht als Qualitätsmerkmal herangezogen, was der Kammer sachgerecht erscheint; eine Schwerpunktsetzung ohne ausreichende Inanspruchnahme, durch die Erfahrungen in der Behandlung gesammelt werden, trifft keine hinreichende Aussage über die Behandlungsqualität.

2.) Eine offene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides nicht in Betracht. Sie ist - wie dargelegt - nur geboten, wenn keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann. Diese Prämisse ist hier nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

II.

Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) erfolgt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der - wie hier - eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, gemäß Ziffer 23.1 Streitwertkatalog pauschalierend mit 60.000 Euro. Dieser Betrag ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 Streitwertkatalog zu halbieren.