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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 23.06.2026 – 7 K 135/25

7 · ECLI:DE:VGAC:2026:0623.7K135.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin mit den Leistungsgruppen (LG) 8.2 (Interventionelle Kardiologie), 12.1 (Bauchaortenaneurysma), 14.2 (Endoprothetik Knie), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe), 24.1 (HNO) und 25.1 (Neurochirurgie) in den Krankenhausplan des beklagten Landes.

Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums in Q., das in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen ist, und Teil des Klinikverbundes der SE. Kliniken, einem großen öffentlich-rechtlichen Klinikverbund mit Tochtergesellschaften der JB. SE.-XX-XXXX.

Mit Schreiben vom 1. September 2022 wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Aufgrund des Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 forderte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen.

Am 17. November 2022 beantragte die Klägerin u.a. die Zuweisung der der LG 8.2 mit 2.015 Fällen, der LG 12.1 mit 28 Fällen, der LG 14.2 mit 100 Fällen, der LG 16.5 mit 25 Fällen, der LG 24.1 mit 149 Fällen und der LG 25.1 mit 1.000 Fällen in den Krankenhausplan des beklagten Landes.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 zur Anhörung für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene Versorgungsgebiet für das Versorgungsgebiet 7 teilte das MAGS u.a. der Klägerin mit, dass bezüglich der LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie), der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma), der LG 14.2 (Endoprothetik Knie) und der LG 24.1 (HNO) eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, so dass jeweils nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Bei der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) sollten mit Blick auf die Komplexität der Behandlung und die Bedeutung einer routinierten Behandlung ferner keine Versorgungsaufträge erteilt werden, die deutlich unterhalb von einem Behandlungsfall pro Kalenderwoche lägen. Bei der LG 14.2 (Endoprothetik Knie) sei die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden. Bei der LG 24.1 (HNO) habe das Krankenhaus der Klägerin die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt.

Mit weiterem Schreiben vom 14. Juni 2024 zur Anhörung für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene Regierungsbezirk für den Regierungsbezirk B teilte das MAGS u.a. der Klägerin mit, dass bezüglich der LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und der LG 25.1 (Neurochirurgie) auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. In Bezug auf die LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) führte das MAGS weiter aus, für eine erfolgreiche Behandlung sei entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolgt, das über ausreichende Erfahrung und Routine verfüge. Das reale Fallgeschehen der Jahre 2019-2022 bewege sich konstant unterhalb der Bedarfsprognose. Mit Blick auf eine routinierte Behandlung bei hoher Strukturqualität erfolge eine Auswahlentscheidung zugunsten größerer bzw. nach Fallgeschehen konstanter Versorger. In der LG 25.1 (Neurochirurgie) erbringe der Standort R. Klinik St. X. in nennenswertem Umfang und allein bei Kindern Leistungen. Eine Leistungserbringung ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen sei weiterhin zulässig.

Für den Verbund der SE. Kliniken nahm die E. GmbH mit Schreiben vom 05. August 2024 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Eine gleichlautende Stellungnahme gab das Krankenhaus der Klägerin mit Schreiben vom 08. August 2024 ab.

In seiner zweiten Anhörung für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene Regierungsbezirk für den Regierungsbezirk B vom 04. November 2024 erklärte das MAGS, es sei beabsichtigt, bei der LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) weitere Versorger in die Leistungserbringung einzubeziehen; das Krankenhaus der Klägerin aber nicht.

Mit Schreiben vom 05. November 2024 teilte das MAGS mit, dass u.a. für die LG 8.2, 12.1 und 14.2 eine Zuordnung der Leistungen zur jeweiligen speziellen Leistungsgruppe erst zum 01. Januar 2026 erfolge.

Mit Schreiben vom 18. November 2024 nahm das Krankenhaus der Klägerin zur zweiten Anhörung des MAGS Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 18. November 2024 nahm die E. GmbH weiter Stellung.

Mit Erlass vom 22. November 2024 wies das MAGS die Bezirksregierung an, das Krankenhaus der Klägerin u.a. mit der LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie) mit 1.614 Fällen in den Krankenhausplan des Landes NRW aufzunehmen. Die weiteren in Rede stehenden Leistungsgruppen waren nicht erfasst.

Mit Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 bestimmte die Bezirksregierung den Versorgungsauftrag der Klägerin u.a. mit einer Zuweisung des Gebiete Chirurgie (150 Betten), HNO (2 Betten), Innere Medizin (233 Betten) und Neurologie (71 Betten).

Mit Feststellungsbescheid Nr. 66 vom 16. Dezember 2024 (Aktenzeichen 24.23.01 - 82) bestimmte die Bezirksregierung den Versorgungsauftrag der Klägerin u.a. mit einer Zuweisung der LG 8.2 mit 1.614 Fällen und ohne die beantragten LG 12.1, 14.2, 16.5, 24.1 und 25.1. Sie erklärte ausdrücklich, dass durch diesen Bescheid der vorangegangene Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 ersetzt werde. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus:

zur LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma):

Für das Versorgungsgebiet 7 sei auffällig, dass dort viele Standorte die Zuweisung der Leistungsgruppe bei niedrigem Fallgeschehen begehren würden. Gerade hier habe keine Abstimmung der Angebote der Krankenhäuser untereinander stattgefunden. Dies sei nicht im Sinne des Krankenhausplans, der bei elektiven Leistungsgruppen einen Abbau von Doppelstrukturen und den Aufbau versierter Zentren anstrebe. Die Auswahlentscheidung sei anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen worden, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handele. Der Träger verkenne mit seinem Vortrag die Struktur des Krankenhausplanes. Die Leistungsgruppe werde auf Ebene des Versorgungsgebietes beplant. Eine zwingende Vorhaltung in jedem Kreis sei für die Grundversorgung nicht erforderlich. Im direkten Einzugsgebiet der Stadt S. sei die Notfallversorgung nicht gefährdet, da zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger im Stadtgebiet in guter Erreichbarkeit vorhanden seien.

zur LG 14.2 (Endoprothetik Knie):

Der Standort habe in drei von fünf Bezugsjahren die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgegebene Mindestmenge nicht erfüllt. Zudem sei eine Zertifizierung des Standorts als überregionales Traumazentrum nicht nachgewiesen worden. Die LG 14.2 sei auch nicht Voraussetzung für ein solches Zentrum.

zur LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe):

Es handele sich um hochkomplexe Leistungen, die auf der Ebene Regierungsbezirk beplant würden. Daher komme es auf die Vorhaltung eines Angebots in jeder Gebietskörperschaft nicht an. Da es sich um elektive Eingriffe bei schwerwiegenden Erkrankungen handelt, habe insbesondere die Erreichbarkeit nur eine sehr nachrangige Bedeutung. Auch in Anbetracht der Auswahlkriterien sowie mit Blick auf die Leistungszahlen der Bezugsjahre 2019-2023 ergebe sich kein Anhalt für eine abweichende Entscheidung. Darüber hinaus habe sich der Landesausschuss für Krankenhausplanung dagegen entschieden, Zertifikate - ausgenommen sei das landeseigene Zertifikat für Brustzentren - regelmäßig zum Kriterium im Rahmen der Auswahlverfahren zu machen.

zur LG 24.1 (HNO):

Es fehle ein gültiger Nachweis dafür, dass die Kooperation Phoniatrie mit den angestellten Belegärzten erfüllt würde. Zudem gebe es in unmittelbarer Nähe derzeit drei weitere Anbieter dieser Leistungsgruppe. Doppelvorhaltungen seien nach dem neuen Krankenhausplan zu vermeiden.

zur LG 25.1 (Neurochirurgie):

Der prognostizierte Bedarf sei auf Basis der Antragslage deutlich überzeichnet. Daher habe sich das beklagte Land zugunsten leistungsfähigerer Versorger entschieden, sodass der Aufbau dieser Leistungsgruppe an einem weiteren Standort zur Sicherstellung der Versorgung nicht sachgerecht wäre.

Die Klägerin hat am 17. Januar 2025 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend:

Das beklagte Land verkenne grundlegend, dass der sich aus den vorherigen - zugunsten der Klägerin erlassenen - Feststellungsbescheiden ergebende Versorgungsauftrag für die Chirurgie und HNO uneingeschränkt fortbestehe: Der vorangegangene Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 regele überhaupt keinen Teil des hier streitigen Versorgungsauftrags der Klägerin. Der ihr zukommende Bestandsschutz hinsichtlich sämtlicher Fachgebiete gemäß der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 sei in vollem Umfang erhalten geblieben.

zur LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma):

Die Tatsache, dass es bereits zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger in der Stadt S. in guter Erreichbarkeit geben soll, begründe keine Bestenauslese. Würde man die Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin mit dem Argument verneinen, es gebe bereits andere planaufgenommene Krankenhäuser, hätten hinzutretende Krankenhäuser keine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Damit könnte jeder Zugang mit dem Hinweis auf bereits geplante, bestehende Kapazitäten verhindert werden.

Die Zuweisung an „zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger im Stadtgebiet S.“ widerspreche dem Gebot des Krankenhausplans, Doppelvorhaltungen zu vermeiden.

Die Versorgung von Bauchaortenaneurysmen sei zur adäquaten Notfallversorgung von besonderer Bedeutung. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das beklagt Land eine Übergangsregelung als erforderlich angesehen hat, um zur Umsetzung des Versorgungsauftrages eine adäquate Notfallversorgung sicherzustellen. Damit könne das beklagte Land auch nicht mehr mit dem Argument gehört werden, dass die LG 12.1 elektive Leistungen umfasse. Wenn im Notfall ein Bauchaortenaneurysma versorgt werden müsse, weil der Patient nicht mehr transportfähig sei, müssten die Operateure im Krankenhaus der Klägerin auch die Fähigkeiten für die Versorgung des Bauchaortenaneurysmas haben. Wenn diese nicht mehr regelmäßig im Rahmen von geplanten Bauchaortenaneurysma-Eingriffen operierten, würden die Operateure auch nicht mehr die notwendige Routine haben, um Notfälle adäquat zu versorgen. Die Notfallversorgung müsse die Klägerin ohnehin weiterhin wahrnehmen.

Die LG 12.1 bedürfe einer flächendeckenden Zuweisung, um eine adäquate Notfallversorgung sicherzustellen. Fahrtzeiten von 50 Minuten seien bei einer zeitkritischen Versorgung inakzeptabel. Durch die Planungsentscheidung des beklagten Landes bleibe der nördliche Bereich des Versorgungsgebietes komplett unterversorgt. Das Krankenhaus der Klägerin liege sowohl für die elektive wohnortnahe Versorgung als auch für die Notfallversorgung im Vergleich zu den Mitbewerbern deutlich strategisch günstiger und sei über die A4, A44, A544 und Bundesstraßen aus dem Nordkreis optimal angebunden.

Es sei eine deutliche Steigerung der Prävalenz aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwarten. Durch das Screening auf Bauchaortenaneurysmen für Männer ab 65 Jahren erwachse ein gesteigerter Bedarf an Behandlungskapazitäten.

Eine Auswahlentscheidung, die den nördlichen Bereich des Versorgungsgebiets unversorgt lasse und eine Standortreduzierung auf drei Leistungserbringer vorsehe, wobei zwei Standorte in S. (G01 und G02) 58 % des Bedarfs im gesamten Versorgungsgebiet 7 abdecken sollen, widerspreche der krankenhausplanerischen Vorgabe der Flächendeckung bzw. der angemessenen Erreichbarkeit auf der Planungsebene „Versorgungsgebiet“.

Die Zuweisung an das G02 sei rechtsfehlerhaft, weil es nach dem Votum der Bezirksregierung Auswahlkriterien nicht erfülle.

zur LG 14.2 (Endoprothetik Knie):

Das beklagte Land sehe es zu Unrecht als sachfremde Erwägung an, die LG als Voraussetzung für ein überregionales Traumazentrum zu fordern. Die Bezirksregierung habe dem Klinikum Z. die LG 14.1 genau aus diesem Grund zugewiesen: „Leitend hierfür ist die medizinische Sinnhaftigkeit der Vorhaltung auch elektiv primär-endoprothetischer Leistungen an überregionalen Traumazentren“.

Es treffe nicht zu, dass das Krankenhaus der Klägerin die G-BA-Mindestmenge nicht sicherstelle. Es habe eine positive Prognose für die Mindestmengen für das Jahr 2023 erhalten. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass im Zuge der Corona-Krise aufgrund der ministerial angeordneten Reduktion des elektiven Leistungsgeschehens die Fallzahl in der Knie-Endoprothetik rückläufig gewesen sei, nun aber wieder deutlich steige.

Aus dem Votum der Bezirksregierung ergebe sich, dass das beklagte Land offenbar eine Kumulierung von Fallzahlen vorgenommen habe, indem dem Krankenhaus N. die Fälle des geschlossenen Krankenhauses JY. zugeschlagen worden seien. Eine hohe Behandlungsqualität ergebe sich regelmäßig aus der Anzahl der in der Vergangenheit erbrachten Behandlungen sowie den personellen und sächlichen Vorhaltungen am jeweiligen Krankenhausstandort und nicht aus den entsprechenden Fallzahlen und Vorhaltungen eines anderen Krankenhausträgers mit unabhängig voneinander arbeitenden Krankenhäusern.

zur LG 24.1 (HNO):

Die Nicht-Aufnahme in den Krankenhausplan könne nicht damit begründet werden, dass es bereits andere Krankenhäuser gebe, die den Bedarf decken. Dies genüge nicht den Anforderungen an einer Auswahlentscheidung, bei der im Sinne eine Bestenauslese die Vor- und Nachteile des Versorgungsangebots des Krankenhauses der Klägerin und der berücksichtigten Mitbewerber zur berücksichtigen und in die Ermessensentscheidung einzustellen seien. Es spreche alles dafür, dass bei der Zuweisung zugunsten der Mitbewerber das konkurrierende Versorgungsangebot des Krankenhauses der Klägerin gar nicht in den Blick genommen worden sei. Da das beklagte Land diesen Ausgangspunkt in den hier maßgeblich angefochtenen Bescheiden nicht erkannt habe, fehle eine tragfähige Grundlage für eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung.

Das beklagte Land habe das Krankenhaus der Klägerin nicht in die Auswahlentscheidung genommen, da es schon die Mindestvoraussetzungen als nicht erfüllt angesehen habe. Vorgesehen sei unter sonstigen Struktur- und Prozesskriterien eine Kooperation mit Phoniatrie oder niedergelassenen Phoniatern. Diese Kooperation habe die Klägerin mit den bei ihr angestellten Belegärzten nachgewiesen. Warum es an einem „gültigen Nachweis“ fehlen solle, erschließe sich nicht. Nach dem Votum der Bezirksregierung hätten alle antragstellenden Standorte, auch die Klägerin, die Kriterien für die Zuweisung erfüllt.

zur LG 25.1 (Neurochirurgie):

Die Bezirksregierung verweise in ihrem Votum rechtsfehlerhaft darauf, dass es bereits eine am G01 S. ausgewiesene Abteilung Neurochirurgie gebe. Die Aufnahme in den Krankenhausplan könne nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass es bereits andere Krankenhäuser gebe, die den Bedarf decken.

Das Krankenhaus der Klägerin erfülle alle krankenhausplanerisch vorgegebenen Mindestvoraussetzungen und stelle als überregionales Traumazentrum mit dem Betrieb einer überregionalen Stroke-Unit auch die zeitnahe Versorgung von schwerstkranken Patienten sicher. Neben der stationären Patientenversorgung stellt das Krankenhaus auch einen Großteil des notärztlichen Personals für den Rettungsdienst der Region S. und verfüge somit über eine sehr ausgeprägte Expertise im Bereich der Notfallversorgung einschließlich zerebraler Traumata. Im Hinblick auf die weiter zunehmende Anzahl von Patienten mit einem neurologischen bzw. neurochirurgischen Interventionsbedarf sei eine flächendeckende Versorgungsinfrastruktur von höchster Bedeutung.

Die R. Klinik St. X. behandele nur Kinder und Jugendliche, keine Erwachsenen. Das bedeute, dass der Bedarf an Erwachsenen-Neurochirurgie von dieser Klinik nicht gedeckt werde. Der noch zu deckende Bedarf könne von der Klägerin übernommen werden. Der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin habe keine „Expertise für die „Pädiatrische Neurochirurgie“, verfange nicht, zumal da eine solche kein spezifisches Qualitätskriterium der Leistungsgruppe 25.1 sei und es auch gar keine „pädiatrische“ Neurochirurgie gebe.

Die Kinderklinik sei erst mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2025 als Fachklinik ausgewiesen worden. Dem Bescheid komme keine Rückwirkung zu. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 16. Dezember 2024 habe die Kinderklinik nicht die Mindestkriterien der LG 25.1 Allgemeine Chirurgie am Standort, LG Allgemeine Innere Medizin am Standort, LG Neurologie in Kooperation und LG Stroke Unit in Kooperation erfüllt und sei daher schon mangels Leistungsfähigkeit nicht in einer Auswahlentscheidung einzubeziehen und gegenüber der Klägerin zu bevorzugen. Auf die nach Erlass des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024 erfolgte Änderung des Feststellungsbescheides zu Gunsten der R. Klinik St X. komme es nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides am 16. Dezember 2024. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Frage, ob sich die (teilweise) Herausnahme des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan als rechtmäßig erweist, als auch hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf die erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppe besteht.

Laut Anlage 1 zum Feststellungsbescheid zu Gunsten der R. Klinik St X. seien Fallzahlen im Ist in Höhe von nur 354 ausgewiesen.

Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ist durch am 25. März 2025 und am 15. April 2025 der Klägerin zugegangene Korrekturfassungen ergänzt worden (Ergänzung des anästhesietechnischen Assistenten bzw. des Medizinischen Technologen für Radiologie).

Mit Feststellungsbescheid Nr. 80 vom 19. Dezember 2025 hat die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung der Nichtzuweisung der LG 16.5 bis zu einer erneuten Entscheidung über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 135/25 und rückwirkend ab Bekanntgabe des Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog ausgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung ist für das beklagte Land erklärt worden, dass die Klägerin berechtigt sei, die Leistungen der LG 16.5 zu erbringen und abzurechnen, bis über den Antrag der Klägerin auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe im Rahmen des laufenden regionalen Planungsverfahrens entschieden worden ist und das beklagte Land dies auch gegenüber den Kostenträgern erklären werde. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 09. Juni 2026 hat die Klägerin die Klage in Bezug auf die LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie) zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das beklagte Land unter entsprechender Abänderung des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024 (Aktenzeichen 24.23.01 - 82) in den Änderungsfassungen, zugegangen am 25. März 2025 und am 15. April 2025, und des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung vom 19. Dezember 2025 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des beklagten Landes mit den Leistungsgruppen 12.1 (Bauchaortenaneurysma), 14.2 (Endoprothetik Knie), 24.1 (HNO) und 25.1 (Neurochirurgie) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es führt aus:

zur LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma):

Es bestehe ein positives Volume-Outcome-Verhältnis. Es sei durch Studien belegt, dass höhere jährliche Operationsvolumina mit signifikant niedrigerer Sterblichkeit sowohl bei elektiven Eingriffen als auch bei der Notfallversorgung (Rupturen) einhergehen würden.

Das Krankenhaus der Klägerin weise im Vergleich mit den berücksichtigten Krankenhäusern deutlich geringere Fallzahlen auf. Die beiden stärksten Versorger (G02 S. und U.-Hospital D.) kämen im Direktvergleich auf die rund dreifache durchschnittliche Fallzahl. Der erfolgreiche Mitbewerber mit den niedrigsten Fallzahlen, das G01 S., weise im Schnitt immer noch nahezu die doppelte Durchschnittsfallzahl auf als die Klägerin. Zudem seien nach den Empfehlungen der Europäischen Gesellschaft für Gefäßchirurgie gerade im Fallzahlbereich zwischen 20 und 30 Fällen jährlich entscheidende Qualitätszuwächse zu erwarten; empfohlen werde eine Versorgung in Zentren mit mindestens 30 Fällen, wohingegen Häuser mit unter 20 Fällen von der Versorgung ausschlossen werden sollten.

Das Krankenhaus der Klägerin habe nicht das Auswahlkriterium „Facharzt für Innere Medizin und Angiologie“ erfüllt - anders dagegen das U.-Hospital D. und das G01 S.. Bei dem G02 S. sei das Auswahlkriterium zwar nicht gegeben. Es habe aber mit durchschnittlich rund 48 Fällen im Jahr dreimal so hohe Fallzahlen wie das Krankenhaus der Klägerin.

Anzeichen für Versorgungslücken im nördlichen Teil des Versorgungsgebiet 7 seien nicht ersichtlich. Im benachbarten Versorgungsgebiet 4 sei die LG 12.1 den Städtischen Kliniken in F. - C.Hospital T. mit 55 Fällen zugewiesen worden. Das Krankenhaus liege im Südwesten des Kreises F. und damit unmittelbar an der Grenze der beiden Versorgungsgebiete 4 und 7. Auch Versorgungslücken in der Notfallversorgung seien nicht zu befürchten.

Die demographische Entwicklung sei bereits bei der Bedarfsprognose berücksichtigt worden.

zur LG 14.2 (Endoprothetik Knie):

Der G-BA habe mit Blick auf die Volume-Outcome-Beziehung eine Mindestmenge von 50 Fällen vorgegeben. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) habe bereits 2005 im Zuge einer Untersuchung festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Ergebnisqualität bestehe.

Alle Mitbewerber wiesen deutlich höhere Fallzahlen als das Krankenhaus der Klägerin auf. Die berücksichtigten Mitbewerber mit den niedrigsten Fallzahlen hätten im Schnitt immer noch annähernd doppelt so viele Fälle wie das Krankenhaus der Klägerin. Zudem habe es in den Jahren 2020, 2021 und 2022 nicht die G-BA-Mindestmenge von 50 Fällen erreicht.

Den ausdrücklich benannten Auswahlkriterien gemäß dem Krankenhausplans habe das beklagte Land aufgrund der deutlichen Leistungsdifferenzierung ein im Vergleich geringeres Gewicht bei der Auswahl beigemessen. Das Krankenhaus der Klägerin erfülle sechs von sieben Auswahlkriterien. Bei dem

P.-Krankenhaus J., dem U.-Hospital D. und dem Krankenhaus J. seien zwar jeweils nur fünf von sieben Auswahlkriterien gegeben. Alle drei Häuser hätten allerdings in den Vorjahren deutlich höhere Fallzahlen erbracht als die Klägerin. Sie würden daher über deutlich mehr Expertise und Routine verfügen.

Die Klägerin könne sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Klinikum Z. nicht berufen. Es liege schon keine Ungleichbehandlung vor, da das Krankenhaus der Klägerin (Versorgungsgebiet 7) mit dem im Versorgungsgebiet 5 liegenden Klinikum Z. nicht konkurriere. Überdies stehe die Zuweisung der LG 14.1 an das Klinikum Z. nicht in Zusammenhang mit der Nichtzuweisung der LG 14.2 an das Krankenhaus der Klägerin.

zur LG 24.1 (HNO):

Das Krankenhaus der Klägerin erfülle schon nicht das Mindestkriterium „Kooperation mit Phoniatrie oder niedergelassenen Phoniatern“. Bei der Beantragung der Leistungsgruppe sei im Tabellenblatt 3 das Feld „Mindestkriterium Kooperation mit Phoniatrie oder niedergelassenen Phoniatern“ mit „Nein“ ausgefüllt worden (vgl. Beiakte 02 Bl. 51). Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, die Kooperation durch ihre HNO-Belegärzte abzudecken, die ihren Facharzt für HNO vor der Ausgliederung der Phoniatrie im Rahmen der Änderung der Weiterbildungsordnung 2018 erworben hätten. Die Klägerin habe aber keine Facharzturkunden oder ähnliche Belege über die phoniatrische Kompetenz ihrer Fachärzte eingereicht oder das Datum des Erwerbes des Facharztes mitgeteilt. Solche Nachweise fänden sich auch nicht im Formblatt 1 oder im Formblatt 2 (zu den Facharztnachweisen).

Das Krankenhaus der Klägerin erfülle auch nicht das Mindestkriterium „Interdisziplinäre Tumorkonferenz“. Sie selbst habe bei der Beantragung der Leistungsgruppe im Tabellenblatt 3 das Feld „Mindestkriterium Interdisziplinäre Tumorkonferenz“ mit „Nein“ ausgefüllt (vgl. Beiakte 02 Bl. 51).

Selbst wenn die Mindestkriterien erfüllt wären, hätte sich das Krankenhaus der Klägerin nicht gegenüber den berücksichtigten Krankenhäusern durchsetzen können, weil es deutlich weniger Fallzahlen aufzuweisen habe. Das Krankenhaus mit den geringsten Fallzahlen, das Städtische Krankenhaus Y., habe im Durchschnitt immer noch fast doppelt so viele Fälle wie die Klägerin erbracht, alle anderen berücksichtigten Mitbewerber mehr als zehnmal so viele Fälle.

zur LG 25.1 (Neurochirurgie):

Es sei berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Krankenhaus der Klägerin um einen Neubewerber handele. Das Krankenhaus der Klägerin habe bislang keine Fallzahlen erbracht. Alle erfolgreichen Mitbewerber wiesen kontinuierlich hohe Fallzahlen auf. Vier von fünf Krankenhäuser würden eine durchschnittliche Leistungsmenge zwischen 1000 und 2000 Fällen erreichen. Zugleich stünden dem prognostizierten Bedarf auf der Planungsebene Regierungsbezirk B. von 7.296 Fällen beantragte Fallzahlen in Summe von 9.198 Fälle gegenüber. Damit sei der Bedarf deutlich überzeichnet. Der Aufbau eines weiteren Versorgers wäre vor dem Hintergrund ersichtlich nicht im Sinne der Ziele des Krankenhausplanes.

Das Krankenhaus der Klägerin erfülle elf von 13 Auswahlkriterien. Ihr würden die verwandten LG 24.1 (HNO) und 19.1 (MKG) fehlen. Mit Ausnahme eines Standortes (dazu sogleich) seien bei allen anderen berücksichtigten Mitbewerbern mehr Auswahlkriterien gegeben. Der Aufbau der Leistungsgruppe bei dem Krankenhaus der Klägerin würde die Versorgungssituation nicht verbessern.

Eine Ausnahme bilde insoweit die R. Klinik St X.. Diese sei als Fachklinik in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Sie behandele ausschließlich Kinder- und Jugendliche. Die Leistungsgruppendefinitionen seien größtenteils auf die Erwachsenenmedizin ausgelegt. Daher würden die Mindestkriterien von der R. Klinik St X. formal nicht erfüllt. Der Standort halte die LG 9.1 Allgemeine Chirurgie nicht vor, dafür aber die LG 10.1 Kinder- und Jugendchirurgie. Es fehle auch die LG 1.1. Allgemeine Innere Medizin, dafür werde aber die LG 23.1 Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin vorgehalten. Schließlich gebe es am Standort auch nicht die LG 26.1 Allgemeine Neurologie und Leistungsgruppe und die LG 26.2 Stroke Unit, wohl aber eine eigene Abteilung für Neuro-Pädiatrie; die Leistungsgruppen würden in Kooperation vorgehalten.

Die Kammer hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und die LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) mit Beschlüssen vom 27. März 2025 (7 L 199/25) und vom 28. November 2025 (7 L 1018/25) abgelehnt. Der Beschluss vom 27. März 2025 ist in der Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 21. November 2025 für wirkungslos erklärt worden, nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben (OVG NRW 13 B 327/25).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (LG 8.2 - Interventionelle Kardiologie) und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (LG 16.5 - Tiefe Rektumeingriffe), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 und 2 VwGO. Die angestrebte Aufnahme der Klägerin mit bestimmten LG erfolgt durch Feststellungsbescheid der Bezirksregierung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 2024 (BGBl. I S. 400). Der Bescheid enthält die erstrebte, nach außen wirksame Regelung in Form eines Verwaltungsakts. Dem Krankenhausplan selbst kommt nur die Rechtsqualität einer innerdienstlichen Weisung zu. Aus ihm ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche der einzelnen Krankenhäuser.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, juris Rn. 6; Würtenberger, in: BeckOK KHR, KHG § 8 Rn. 20 (Stand: 01. Februar 2026).

Die Klage auf Zuweisung einer Leistungsgruppe ist demgemäß auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, verbunden mit einer Anfechtungsklage auf entsprechende Aufhebung des in Bezug auf die Teil-Herausnahme aus dem Krankenhausplan belastenden Feststellungsbescheides.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2025 - 21 L 1140/25 -, juris Rn. 40; Würtenberger, in: BeckOK KHR, KHG § 8 Rn. 59 (Stand: 01. Februar 2026).

II.

Im zulässigen Umfang ist die Klage aber unbegründet. Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25. März 2025 und vom 15. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung der konkret angeführten LG.

1.) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen.

a) Er ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

aa) Die Bezirksregierung ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig.

bb) Die planungsrechtliche Anhörung der Klägerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Klägerin ist mit Schreiben des MAGS vom 14. Juni 2024 für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene Versorgungsgebiet für das Versorgungsgebiet 7 (LG 12.1, 14.2 und 24.1) und die Leistungsgruppen auf der Planungsebene Regierungsbezirk für den Regierungsbezirk B. (LG 25.1) Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die LG 7.2 und 29.1 zu äußern.

b) Materiell-rechtlich erweist sich der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 in Gestalt des Feststellungsbescheides vom 19. Dezember 2025 als rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Gleichwohl billigt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, nämlich dann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe).

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 13 A 2508/13 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03. November 2020 - 21 K 1844/18 -, juris Rn. 65 ff. m.w.N.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar/Erne, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1 (Stand: August 2021); Würtenberger, in: BeckOK KHR, KHG § 8 Rn. 47 (Stand: 01. Februar 2026).

Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77.

Auf die vorliegende Konstellation, in der die Aufnahme in den Krankenhausplan lediglich in Bezug auf bestimmte Leistungsgruppen streitig ist, sind diese Überlegungen übertragbar.

Vgl. zur Teilbarkeit eines Feststellungsbescheides Lafontaine/Stollmann in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar/Erne, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 3.6 m.w.N. (Stand: August 2021).

Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte:

Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde - den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung).

Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris Rn. 24; vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, NVwZ 2009, 525; vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, NJW 1986, 796; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris Rn. 50 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris Rn. 19 f.; Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2017, § 16 Rn. 4.

Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW).

aa) Ersetzung des bisherigen Versorgungsauftrags

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht der zuvor mit Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 zugewiesene Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin hinsichtlich der Chirurgie nicht fort. Mit dem vorigen Feststellungsbescheid vom 27. November 2024 wurde es ab dem 1. September 2023 für das Gebiet Chirurgie mit 150 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem Tenor des Feststellungsbescheids vom 27. November 2024. Eine - von der Klägerin behauptete - Beschränkung der Regelungswirkung dieses vorigen Feststellungsbescheids vermag die Kammer angesichts dessen nicht zu erkennen.

Dieser vorige Feststellungsbescheid ist durch den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ausdrücklich ersetzt worden. Dies war auch - wie von der Kammer und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) inzwischen vielfach entschieden - ohne Aufhebung des vorigen Feststellungsbescheids nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW zulässig; ein aus dem vorigen Feststellungsbescheid folgender Bestandsschutz besteht nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 5 ff., - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 8 ff. sowie - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 11 ff.; VG S., Beschluss vom 27. März 2025 - 7 L 199/25 -, juris, Rn. 31 ff. und 152 f.

bb) Bedarfsanalyse

Die der Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses vorgelagerte Ermittlung des Bedarfs im Planungsgebiet durch das beklagte Land ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bedarfsanalyse ist eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende, nicht aber ein erwünschter Bedarf zu verstehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 05. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris Rn. 78; Nds.OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 42; VG S., Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris Rn. 58 m.w.N.

Bei der Bedarfsanalyse ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris Rn. 56 m.w.N.

Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris Rn. 30, und Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris Rn. 56 m.w.N.

Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht insoweit auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris Rn. 56 m.w.N.

Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17.11 -, juris Rn. 4; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.

Die Bedarfsanalyse erweist sich als rechtswidrig, wenn sie Gesichtspunkte tatsächli­cher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spie­len können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen, ohne in der "Trendextrapolation" schon hinreichend zur Geltung zu kommen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris Rn. 64; VG S., Beschluss vom 22. Januar 2026 - 7 L 1131/25 -, juris Rn. 85.

Der Krankenhausplan NRW 2022 verwendet - im Einklang mit den aufgezeigten Vorgaben der Rechtsprechung - die Begriffe „Bedarfsermittlung“ und „Bedarfsprognose“. Bedarfsermittlung meint die Feststellung des Bedarfs in einem festgelegten Basisjahr in einem bestimmten geographischen Gebiet, also das „IST“ des Versorgungsbedarfs je Leistungsgruppe. Dieses Basisjahr ist laut Krankenhausplan 2022 das Jahr 2019. Die für dieses Jahr erfolgte Bedarfsermittlung stellt wiederum die Grundlage für die Fortschreibung des Bedarfs, d. h. die Bedarfsprognose, dar. Durch die Bedarfsprognose soll approximiert und ermittelt werden, wie hoch der zukünftige Bedarf für die Leitungsgruppe ist.

Vgl. zur Definition der Begriffe Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose: Krankenhausplan NRW 2022, S. 83.

Für die Prognose werden die Faktoren demographische Entwicklung, Ambulantisierung und Verweildauertrend (letzterer allerdings nur für die nachrichtlich auszuweisenden Bettenzahlen) berücksichtigt, wobei die Berechnung auf Einzelfallebene durchgeführt wird, weil sich jeder Faktor unterschiedlich stark auf verschiedene Fallgruppen auswirkt.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 84, 89.

Gemessen daran ist für die in Rede stehenden Leistungsgruppen Folgendes in Bezug auf den Bedarf auszuführen:

Das beklagte Land hat für die in Rede stehenden Leistungsgruppen laut Krankenhausplan jeweils folgenden Gesamtbedarf im Jahre 2024 prognostiziert:

LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma): 3.974 Fälle,

LG 14.2 (Endoprothetik Knie): 35.420 Fälle,

LG 24.1 (HNO): 114.163 Fälle,

LG 25.1 (Neurochirurgie): 31.282 Fälle.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 160, 178, 232, 237.

Auf der Planungsebene Versorgungsgebiet (LG 12.1, 14.2, 24.1) bzw. Regierungsbezirk (LG 25.1) ist der Bedarf jeweils zunächst wie folgt angesetzt worden:

LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) 200 (Bl. 167 BA I),

LG 14.2 (Endoprothetik Knie) 2.232 (Bl. 170 BA I),

LG 24.1 (HNO) 4.277 (Bl. 171 BA I),

LG 25.1 (Neurochirurgie) 7.296 (Bl. 176 BA I).

Dabei hat das beklagte Land als Basisjahr für die Ermittlung des Gesamtbedarfs das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Datengrundlage ist der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeitete InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107.

Das OVG NRW hat bereits entschieden, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse, die eine Bedarfsprognose mit dem Zieljahr 2024 anstellt, nicht zu beanstanden ist und auch grundsätzlich den am 16. Dezember 2024 zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ergangenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden durfte.

Vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris Rn. 59 ff., vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris Rn. 18 f., und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris Rn. 25 ff.

Ebenso hat es entschieden, dass es zulässig sein dürfte, für die Bedarfsanalyse die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 zugrunde zu legen. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren, vor der Corona-Krise ab 2020 gelegene Leistungsgeschehen begründet ist.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, diesem Ansatz zustimmend OVG NRW, Beschlüsse vom 05. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris Rn. 96, vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris Rn. 52, vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 - juris Rn. 71, und vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris Rn. 114; ferner VG S., Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Mai 2025 - 21 L 1140/25 - juris Rn. 73 f., und vom 17. März 2025 - 21 L 154/25 - juris Rn. 187; VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 11 L 352/25 -, juris Rn. 42 ff.; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris Rn. 38 ff.

Gemessen daran erweist sich die Bedarfsanalyse als tragfähig.

(1) LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma)

Die Bedarfsanalyse entspricht den hier skizzierten Anforderungen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 28. November 2025 in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 L 1018/25 Bezug, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist.

(2) Weitere Leistungsgruppen

Das Vorbringen der Klägerin zu den LG 14.2 (Endoprothetik Knie), 24.1 (HNO) und 25.1 (Neurochirurgie) bietet keinen Anlass zur Korrektur der dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugrundeliegenden Bedarfsberechnung. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass diese fehlerhaft sein könnte.

cc) Auswahlentscheidung

Die von der Bezirksregierung vorgenommene Auswahlentscheidung weist keine Ermessensfehler auf.

Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Stufen zu differenzieren: Zunächst wird entsprechend § 1 Abs. 1 KHG geprüft, welche vorhandenen Krankenhäuser geeignet sind, die Bevölkerung bedarfsgerecht, leistungsfähig und zu sozial tragbaren Pflegesätzen zu versorgen. Nur wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist sodann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris Rn. 33; Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, DVBl. 2009, 992; VG Düsseldorf, Urteil vom 03. November 2020 - 21 K 1844/18 - juris Rn. 63 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 05. April 2019 - 6 K 10369/17 -, juris Rn. 24 f.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1.2 (Stand: August 2021); Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 14.

Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 04. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris Rn. 51; Urteile vom 03. Februar 2011 - 13 LC 125/085 -, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 67 jeweils m.w.N.

Aus einer solchen Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien das beklagte Land die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien „am besten“ erfüllt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 K 2547/22 -, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 - 21 K 2483/14 -, juris Rn. 150.

Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung gerecht.

(1) LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma)

Das beklagte Land hat unter den sieben Antragstellern folgende Zuweisungen des angenommenen Bedarfs von 200 Fällen vorgenommen:

Krankenhaus

Antrag

zugewiesene Fälle

U.-Hospital D.

83

G02 S.

72

G01 S.

45

G03 S.

0

Krankenhaus J.

0

Städt. Krankenhaus Y.

0

Klinikum Q.

0

Diese Auswahlentscheidung zu Lasten u.a. des Krankenhauses der Klägerin ist tragfähig begründet. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass die Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2024 einschließlich der Änderungsfassungen vom 25. März 2025 und 15. April 2025 nichtssagend ist. Es ist nicht klar, welche Auswahlkriterien zugrunde gelegt worden sind, welche Fallzahlen erreicht und welche Vorjahre für maßgeblich erachtet worden sind. Indes sind die Ausführungen des beklagten Landes in seiner Klageerwiderung einzubeziehen, mit denen es zulässigerweise seine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat.

Vgl. zum Nachschieben von Ermessenserwägungen in den aktuellen krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris Rn. 22 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 -, juris Rn. 31 f.; allgemein zur Auswahlentscheidung nach § 8 KHG Würtenberger, in BeckOK KHR, KHG § 8 Rn. 54 (Stand: 01. Februar 2026).

Danach ist Folgendes festzustellen:

(a) Das beklagte Land hat in nicht zu beanstandender Weise auf die Fallzahlen abgestellt.

(aa) Fallzahlen stellen grundsätzlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar.

Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris Rn. 10 m.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 08. Mai 2025 - 21 L 1307/25 -, juris Rn. 110 ff., vom 26. März 2025 - 21 L 852/25 -, juris Rn. 152, und vom 17. März 2025 - 21 L 154/25 -, juris Rn. 197; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris Rn. 49 ff.; VG S., Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris Rn. 121 f.; zur Eignung von Fallzahlen als sachgerechtes Auswahlkriterium allgemein VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 - 5 K 47/21 -, juris Rn. 136 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 7 L 668/15 -, juris Rn. 16 ff.; Würtenberger, in: BeckOK KHR, KHG § 8 Rn. 55 (Stand: 01. Februar 2026).

Der Krankenhausplan NRW 2022 sieht ausdrücklich vor, dass neben den dort genannten Auswahlkriterien auch weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, da die genannten Auswahlkriterien nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen seien.

Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71; hierauf abstellend OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris Rn. 25; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris Rn. 49 ff.

Eine qualitativ hochwertige Versorgung bemisst sich unter anderem nach der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris Rn. 110, und vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 38; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris Rn. 52.

Freilich muss der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Quantität und Qualitätszuwächsen im Einzelfall vom beklagten Land belegt sein. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach es bei der Einführung von Mindestmengen einer Studienlage bedarf, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht.

Vgl. BSG vom 18. Dezember 2012 - B 1 KR 34/12 R -, juris Rn. 58 ff.

Diese Voraussetzung ist hier als erfüllt anzusehen.

Der Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungserfolg für die LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) ist nicht schon durch das Gutachten zur Krankenhauslandschaft NRW von Lohfert & Lohfert belegt. Denn in diesem Gutachten ist zwar von einer Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu dieser Frage die Rede. Allerdings werden sie nicht im Einzelnen aufgeführt. Zudem ist das Gutachten selbst nicht als wissenschaftliche Aussage zu bewerten.

Freilich hat das beklagte Land zu dem Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungserfolg auf eine Meta-Studie aus dem Jahre 2007 verwiesen, die auf der Analyse von 421.299 elektiven Eingriffen und 45.796 Eingriffen aufgrund von Rupturen basiert (vorgelegt als Anlage B07 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Dezember 2025, Bl. 424 ff. der Gerichtsakte). Danach ist ein signifikanter Zusammenhang zwischen Sterblichkeit und Behandlungsvolumen festgestellt worden. Wörtlich heißt es im Abstract der Studie:

„This study investigated the volume-outcome relationship for abdominal aortic aneurysm (AAA) surgery and quantified critical volume thresholds.

Methods

PubMed, EMBASE and the Cochrane library were searched for articles on the operation volume-outcome relationship in elective and ruptured AAA surgery. UK Hospital Episode Statistics data were also considered. Elective and ruptured AAA repairs were dealt with separately. The data were meta-analysed, and the odds ratios (95 per cent confidence interval) for mortality at higher- and lower-volume hospitals were compared. Volume thresholds were identified from each paper.

Results

The analysis included 421 299 elective and 45 796 ruptured AAA operations. Significant relationships between mortality and annual volume were noted for both groups. Overall, the weighted odds ratio was 0·66 (0·65 to 0·67) for elective repair at a threshold of 43 AAAs per annum and 0·78 (0·73 to 0·82) for ruptured aneurysm repair at a threshold of 15 AAAs per annum, both in favour of high-volume institutions.

Conclusion

Higher annual operation volumes are associated with significantly lower mortality in both elective and ruptured AAA repair. This suggests that AAA surgery should be performed only at higher-volume centres.“

Übersetzung mit DeepL:

„In dieser Studie wurde der Zusammenhang zwischen Operationsvolumen und Behandlungsergebnissen bei Operationen an abdominalen Aortenaneurysmen (AAA) untersucht und kritische Volumenschwellenwerte quantifiziert.

Methoden

PubMed, EMBASE und die Cochrane Library wurden nach Artikeln zum Zusammenhang zwischen Operationsvolumen und Behandlungsergebnissen bei elektiven und rupturierten AAA-Operationen durchsucht. Zudem wurden Daten aus den britischen „Hospital Episode Statistics“ herangezogen. Elektive und rupturierte AAA-Reparaturen wurden getrennt behandelt. Die Daten wurden einer Metaanalyse unterzogen, und die Odds Ratios (95-Prozent-Konfidenzintervall) für die Mortalität in Krankenhäusern mit höherem und niedrigerem Operationsvolumen wurden verglichen. Aus jeder Veröffentlichung wurden Volumenschwellenwerte ermittelt.

Ergebnisse

Die Analyse umfasste 421 299 elektive und 45 796 rupturierte AAA-Operationen. Für beide Gruppen wurden signifikante Zusammenhänge zwischen Mortalität und jährlichem Operationsvolumen festgestellt. Insgesamt betrug die gewichtete Odds Ratio 0,66 (0,65 bis 0,67) für elektive Reparaturen bei einem Schwellenwert von 43 AAA pro Jahr und 0,78 (0,73 bis 0,82) für Reparaturen bei gerissenen Aneurysmen bei einem Schwellenwert von 15 AAA pro Jahr, wobei beide Werte zugunsten von Einrichtungen mit hohem Fallvolumen ausfielen.

Schlussfolgerung

Ein höheres jährliches Operationsvolumen ist sowohl bei der elektiven als auch bei der Reparatur von gerissenen AAA mit einer signifikant niedrigeren Mortalität verbunden. Dies legt nahe, dass AAA-Operationen nur in Zentren mit hohem Operationsvolumen durchgeführt werden sollten.“

Vgl. P J E Holt, J D Poloniecki, D Gerrard, I M Loftus, M M Thompson, Meta-analysis and systematic review of the relationship between volume and outcome in abdominal aortic aneurysm surgery, British Journal of Surgery, Volume 94, Issue 4, April 2007, Pages 395-403, abrufbar unter https://doi.org/10.1002/bjs.5710.

Von den 21 Studien, auf deren Auswertung die Meta-Studie beruht, zeigten die meisten eine statistisch signifikante Reduzierung der Mortalität bei höheren Fallzahlen („with increasing volume“). Lediglich eine Studie bevorzugte die Vornahme der Eingriffe bei unter 65-jährigen Patienten in Krankenhäusern mit geringeren Fallzahlen, was sich jedoch nicht als signifikant erwies und in einer größeren Studie derselben Autoren nicht bestätigt wurde. Im Rahmen der Diskussion der gefundenen Ergebnisse wird dargelegt, dass die Vornahme operativer Eingriffe bei Bauchaortenaneurysmen in „higher-volume hospitals“ postoperative Komplikationen signifikant verringert, was ebenso die Mortalität verringert. Die Gründe hierfür benannten die Autoren der Meta-Studie wie folgt (vgl. 429 der Gerichtsakte):

„This is due not only to surgical intraoperative factors, but also to the preoperative involvement of consultant anaesthetists, preoperative optimization of the patients, proper intraoperative anaesthetic techniques, and better postoperative care in the intensive therapy unit (ITU).“

Übersetzung mit DeepL:

„Dies ist nicht nur auf intraoperative chirurgische Faktoren zurückzuführen, sondern auch auf die präoperative Einbeziehung von Fachärzten für Anästhesiologie, die präoperative Optimierung der Patienten, geeignete intraoperative Anästhesietechniken und eine bessere postoperative Versorgung auf der Intensivstation [...].“

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den Einwand der Klägerin unter Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, diese Studie bilde Volumenkohorten zwischen „higher-volume hospitals“ und „lower-volume hospitals“, stelle aber undifferenziert einen Zusammenhang zwischen Fallzahl und Qualität her, nicht für stichhaltig. In der Studie ist eindeutig beschrieben, dass der Zusammenhang zwischen Fallzahlen („volume“) und Behandlungsqualität untersucht wurde.

Auch die Leitlinie zur Versorgung von Bauchaortenaneurysmen der European Society for Vascular Surgery (vorgelegt als Anlage B08 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Dezember 2025, Bl. 433 ff. der Gerichtsakte) stellt klar, dass wiederholt ein Zusammenhang zwischen einer höheren jährlichen Fallzahl und einer niedrigeren Mortalität bei Bauchaortenaneurysma-Operationen nachgewiesen worden ist („has been repeatedly demonstrated“). Bei der Auflistung der Studien, auf die sich diese Feststellung bezieht, wird auch die vorgenannte Meta-Studie benannt. Trotz der wissenschaftlichen Schwierigkeiten, aus den bisherigen Daten ein optimales Fallaufkommen zu bestimmen, empfiehlt die European Society for Vascular Surgery in ihrer Leitlinie die Vornahme der Eingriffe in Zentren, die jährlich mindestens 30 solcher Eingriffe durchführen, und rät von der Vornahme der Eingriffe in Zentren ab, die jährlich weniger als 20 solcher Eingriffe durchführen. Hierbei wird empfohlen, beide Arten der Eingriffe (Open Surgical Repair = OSR und Endovascular Aneurysm Repair = EVAR) bei der Bestimmung der Fallzahlen einzubeziehen.

Vgl. hierzu insgesamt: Wanhainen A, et al., European Society for Vascular Surgery (ESVS) 2019 Clinical Practice Guidelines on the Management of Abdominal Aorto-iliac Artery Aneurysms, European Journal of Vascular and Endovascular Surgery (2018), abrufbar unter https://doi.org/10.1016/j.ejvs.2018.09.020, S. 7 f.; hierauf abstellend bereits VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 7 L 3351/25 - n.v., vorgelegt als Anlage B12 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 17. Juni 2026.

Das beklagte Land hat ferner auf zwei Studien hingewiesen, die auf der Auswertung deutscher DRG-Daten1 beruhen. Die Studie von Nimptsch und Mansky aus dem Jahr 2017 erfasst den Zeitraum 2009 bis 2014 und wertet die Daten von 41.678 Patienten mit EVAR (endovaskuläre Aortenreparatur) und 22.227 Patienten mit offener Versorgung aus. Für EVAR ließ sich zwischen Krankenhausfallaufkommen und Kliniksterblichkeit keine signifikante Korrelation erstellen. Dagegen unterschieden Nimptsch und Mansky zwischen sehr niedrigem bis sehr hohem jährlichem Fallaufkommen und konstatierten, dass in dem sehr hohen Volumenquintil die risikoadjustierte Kliniksterblichkeit 4,7 % gegenüber 7,8 % in dem sehr niedrigen Volumenquintil betrug.

Vgl. Grundmann/Thomsen, Versorgungsqualität in der operativen Medizin, 2020, Kapitel 2.14 Bauchaortenaneurysma, S. 155, vorgelegt als Anlage B 09 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Dezember 2025, mit Verweis auf Nimptsch/Mansky, Hospital volume and mortality for 25 types of inpatient treatment in German hospitals: observational study using complete national data from 2009 to 2014. BMJ Open 7(9):e016184,

abrufbar unter

https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC5589035/.

Die weitere Auswertung deutscher DRG-Daten der Jahre 2005 bis 2013 durch Trenner et al. zeigte sowohl bei EVAR als auch bei offener Versorgung eine signifikante inverse Beziehung zwischen Krankenhausfallaufkommen und Klinikletalität. Wurde die Beziehung als kontinuierliche Variable aufgetragen, wurden als Grenzwert für eine möglichst niedrige Klinikletalität 75 elektive Versorgungen von Bauchaortenaneurysmen jährlich ermittelt.

Vgl. Grundmann/Thomsen, Versorgungsqualität in der operativen Medizin, 2020, Kapitel 2.14 Bauchaortenaneurysma, S. 155, vorgelegt als Anlage B 09 zum Schriftsatz beklagten Landes vom 18. Dezember 2025 mit Verweis auf Trenner M, Kuehnl A, Salvermoser M, Reutersberg B, Geisbuesch S, Schmid V, Eckstein HH (2018) Editor’s choice-high annual hospital volume is associated with decreased in hospital mortality and complication rates following treatment of abdominal aortic aneurysms: secondary data analysis of the nationwide German DRG statistics from 2005 to 2013. Eur J Vasc Endovasc Surg 55:185-194,

abrufbar unter

https://www.ejves.com/article/S1078-5884(17)30702-5/pdf.

Damit sind aus Sicht der Kammer die noch im Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 - geäußerten Bedenken hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachweises eines Zusammenhangs zwischen Fallzahlen und Behandlungsqualität bei der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) ausgeräumt.

Vgl. hierzu: VG S., Beschluss vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris Rn. 155 ff.

(bb) Das Krankenhaus der Klägerin hat folgende Fallzahlen erbracht:

11

Demgegenüber stellt sich das Fallzahlaufkommen bei den berücksichtigten Krankenhäusern wie folgt dar:

2023

G01 S.

21

G02 S.

41

U.-Hospital D.

41

Hieraus erhellt, dass das Krankenhaus der Klägerin im Vergleich zu den berücksichtigten Krankenhäusern die mit Abstand niedrigsten Fallzahlen aufzuweisen hat. Das G01 S. als erfolgreicher Bewerber mit den niedrigsten Fallzahlen weist durchschnittlich nahezu die doppelte Fallzahl auf (28,0 gegenüber 15,17 bei dem Krankenhaus der Klägerin als Durchschnittszahl der Jahre 2019 - 2024 bzw. 16 als Durchschnittszahl der Jahre 2019 - 2023).

(c) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung an „zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger im Stadtgebiet S.“ - gemeint sind das G01 S. und das G02 S. - widerspreche dem Grundsatz der Rahmenvorgabe des Krankenhausplans, dass Doppelvorhaltungen vermieden werden sollen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 28. November 2025 im Verfahren gleichen Rubrums 7 L 1018/25, juris Rn 129 ff., ausgeführt:

„Insoweit ist dem Krankenhausplan NRW 2022 zu entnehmen, dass unnötige und unproduktive Mehrfachstrukturen vermieden werden sollen, die nicht nur für die Versorgungsqualität, sondern auch für den erforderlichen Personaleinsatz und die Wirtschaftlichkeit problematisch sein können (vgl. S. 30), und dass grundsätzlich bei der Festlegung der Zahl der Standorte die Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe berücksichtigt wird, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind (vgl. S. 57 f.). Das bedeutet nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht, dass dieser Grundsatz nicht auch auf Ebene der Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet. Nach dem Willen des Plangebers sind bei der Auswahlentscheidung vielmehr auch die „regionalen Versorgungsstrukturen“ (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 58) einzubeziehen, was darauf hindeutet, dass auch bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt - auch in Form einer Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe - Berücksichtigung finden darf, ist demnach allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit (Wohnortnähe) in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll - vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen - durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (Krankenhausplan NRW 2022, S. 54),

vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 37 ff.; vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 27; vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 128; vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 118, und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 38 ff.

wobei Planungsziel die Vorhaltung mindestens eines Versorgungsangebots auf der jeweils zugeordneten Planungsebene ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 54).

Vgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 108.

Die Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete erfolgt dabei für Leistungsgruppen, bei denen der Plangeber eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite bezweckt (Krankenhausplan NRW 2022, S. 37).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris Rn. 40.

Ferner ist dieses Gebot weder isoliert zu betrachten, noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen. Es handelt sich neben den weiteren bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Aspekten um einen Baustein, der einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern und damit einer zumutbaren Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets dient.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris Rn. 27; vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris Rn. 128; vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris Rn. 118, und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris Rn. 38.

Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an.

Nach diesen Maßstäben ist es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, die Zuweisung der streitigen Leistungsgruppe im Stadtgebiet S. an zwei Krankenhäuser vorzunehmen. Bereits durch die Vorhaltung eines Versorgungsangebots aus dieser Leistungsgruppe im gesamten Versorgungsgebiet 7 wäre der Antragsgegner dem krankenhausplanerischen Ziel einer hinreichenden Erreichbarkeit für die Bevölkerung auf der einen Seite gerecht geworden. Durch die Zuweisung an insgesamt drei Krankenhäuser, die sowohl das ausdrückliche Auswahlkriterium erfüllen als auch bzw. im Fall des Luisenhospitals ausschließlich deutlich höhere Fallzahlen erbracht haben als das Krankenhaus der Antragstellerin, hat der Antragsgegner das der Erreichbarkeit entgegengesetzte Ziel einer qualitativ hochwertigen Versorgung bei Konzentrierung von spezielleren Leistungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit erreicht. Beide Ziele werden so auf der Planungsebene Versorgungsgebiet 7 in Einklang gebracht, wobei gerade zu berücksichtigen ist, dass die Erreichbarkeit bereits im Zuschnitt der Planungsebene ihren Eingang gefunden hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner zur weiteren Realisierung des Ziels der Erreichbarkeit (auch) das Krankenhaus der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen. Umgekehrt hätte einer Entscheidung zugunsten des Krankenhauses der Antragstellerin und zulasten eines der Krankenhäuser im Stadtgebiet S. gar entgegengestanden, dass das Krankenhaus der Antragstellerin qualitativ den beiden im Stadtgebiet S. ausgewählten Krankenhäusern deutlich nachsteht, weil es weder das ausdrückliche Auswahlkriterium erfüllt noch besonders hohe Fallzahlen erbracht hat. Eine solche Entscheidung hätte der Erreichbarkeit, die bereits durch den Zuschnitt der Planungsebene hinreichend berücksichtigt wurde, einen mit den Qualitätsanforderungen des Plangebers nicht in Einklang zu bringenden deutlichen Vorrang gegeben. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Ziel der Erreichbarkeit durch eine Zuweisung an das Krankenhaus der Antragstellerin in Q. überhaupt besser erreicht worden wäre, weil dieses unmittelbar räumlich sowohl am Stadtgebiet S. als auch in der Nähe des U.-Hospital D. liegt. Ferner zeigt sich aufgrund der hohen qualitativen Eignung der beiden berücksichtigten Krankenhäuser im Stadtgebiet S. - vor allem auch im Verhältnis zum Krankenhaus der Antragstellerin - auch kein Problem in Bezug auf die Versorgungsqualität, die der Plangeber mit dem Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen gerade auch verhindern wollte (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 30).

Auch soweit die Antragstellerin auf das Erfordernis einer flächendeckenden Zuweisung und in diesem Zusammenhang auf eine Unterversorgung des nördlichen Bereichs des Versorgungsgebiets 7 sowie die Deckung von 58 % des gesamten Bedarfs im Stadtgebiet S. verweist, gilt nichts Anderes. Eine Unterversorgung vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, da der (ordnungsgemäß berechnete) Bedarf im Versorgungsgebiet 7 (200 Fälle) vollständig auf die drei ausgewählten Krankenhäuser verteilt wurde. Dass diese nicht in der Lage sind, gemeinsam den gesamten Bedarf im Versorgungsgebiet 7 zu versorgen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schließlich vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich der LG 24.1 (HNO) im Versorgungsgebiet 7 ihren Antrag unter Verweis auf das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen abgelehnt hat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf den die Antragstellerin mit diesem Angriff abzielt, ist damit nicht dargelegt. Denn der Gleichheitssatz gilt stets nur für eine Auswahlentscheidung innerhalb einer Leistungsgruppe und einer Planungsebene, weil nur insoweit die Krankenhäuser in unmittelbarer Konkurrenz zueinander stehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris Rn. 91, und vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris Rn. 158.“

Dieser Bewertung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

(d) Die Klägerin vermag auch nicht damit durchzudringen, die Zuweisung der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) sei für die Notfallversorgung wesentlich. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 28. November 2025 in dem Verfahren 7 L 1018/25 ausgeführt:

„Zwar sieht § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW ausdrücklich vor, dass die Pflicht zur Versorgung in Notfällen vom Umfang der Aufnahme in den Krankenhausplan durch den Feststellungsbescheid unberührt bleibt, sodass im Notfall Leistungen aus der LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) von jedem Krankenhaus zu erbringen sind. Jedoch folgt daraus nicht, dass ein Krankenhaus die Zuweisung der entsprechenden LG (also auch für die elektiven Eingriffe) einfordern kann. Die Kammer hat sich insofern bereits dahin positioniert, dass das Argument der Notfallversorgung für die Frage der Zuweisung einer Leistungsgruppe nicht herangezogen werden kann, weil damit jeder Notfallversorger die Zuweisung aller Leistungsgruppen einfordern könnte, deren Leistungen ein Notfallpatient benötigen könnte.“

Das Vorbringen der Klägerin bietet keine Veranlassung, von diesem Standpunkt abzuweichen.

(e) Hinsichtlich des G 02 S. erweist sich die Auswahlentscheidung des beklagten Landes auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil es - wie das Krankenhaus der Antragstellerin auch (vgl. Bl. 48) - das vom Krankenhausplan NRW 2022 einzig ausdrücklich aufgestellte Auswahlkriterium (Facharzt Innere Medizin und Angiologie, vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 161) nicht erfüllt (vgl. Bl. 169). Hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums besteht zwischen beiden Krankenhäusern „Gleichstand“. Ausgehend von den vom beklagten Land zulässigerweise als maßgebliches Auswahlkriterium herangezogenen erbrachten Fallzahlen der Vorjahre hat sich das G02 S. sodann als besser gegenüber dem Krankenhaus der Klägerin durchgesetzt. Nichts Anderes hat das beklagte Land geäußert, indem es vorgetragen hat, es seien „drei nach Fallzahlen und hinsichtlich des Auswahlkriteriums deutlich leistungsstärkere Bewerber vorgezogen“ worden. Dabei wird auch ersichtlich, dass das beklagte Land zutreffend davon ausgegangen ist, dass das G02 S. sowie das Krankenhaus der Klägerin das ausdrückliche Auswahlkriterium nicht erfüllen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man die von der Klägerin für das Jahr 2024 behauptete Fallzahl von 25 Fällen mit in die Betrachtung einbeziehen würde - wollte man diese überhaupt als berücksichtigungsfähig erachten -,

vgl. zur Nichtberücksichtigung der InEK-Zahlen für das Jahr 2024, weil diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Dezember 2024 noch nicht vorlagen: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris Rn. 76, vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris Rn. 75, vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris Rn. 62, und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris Rn. 62,

weil jedenfalls die ausgewählten Krankenhäuser selbst dann mit ihren Fallzahlen in den Vorjahren - Zeitraum 2019 - 2023 - noch deutlich leistungsstärker wären.

(2) LG 14.2 (Endoprothetik Knie)

Das beklagte Land hat unter den Antragstellern folgende Zuweisung der prognostizierten 2.232 Fälle vorgenommen:

Krankenhaus

Antrag

zugewiesene Fälle

M.-Krankenhaus L.

570

AK. UH.

517

G01 S. BS BA.-hospital

400

G03 S.

200

P.-Krankenhaus J.

200

U.-Hospital D.

125

XB.-Zentrum GC.

120

Krankenhaus J.

100

Klinikum Q.

0

G02 S.

0

Städtisches Krankenhaus Y.

0

M.-Krankenhaus N.

0

Dass dem Krankenhaus der Klägerin keine Fälle zugewiesen worden sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(a) Fallzahlen

Dies ergibt sich einmal aus den Fallzahlen.

Vgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen für die LG 14.2 OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 - juris Rn. 137 ff.

(aa) Für die Leistungen dieser Leistungsgruppe legen die Regelungen des G-BA gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelung, Mm-R) in der Fassung vom 20. Dezember 2005, in der 1. Neufassung vom 21. März 2006, zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2546/Mm-R_2021-06-17_iK-2021-07-29.pdf) in ihrer Anlage 6 eine jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses in Höhe von 50 Fällen fest. Diese Mindestmengenregelung hat das BSG in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 33/13 R - als rechtmäßig angesehen, da die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V erfüllt seien. Hierzu führte es aus:

"Der GBA konnte auch rechtmäßig davon ausgehen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses an der "Beweglichkeit" und der "Infektion" zu messen (dazu 1) und in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Denn es besteht - im dargelegten Sinne - eine Studienlage, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht. Die Ergebnisse des IQWiG-Gutachtens (Entwicklung und Anwendung von Modellen zur Berechnung von Schwellenwerten bei Mindestmengen für Knie-Totalendoprothese, Abschlussbericht vom 5.12.2005; im Folgenden: Abschlussbericht), die auf den von BQS für die Jahre 2003 und 2004 zur Verfügung gestellten Daten über Knie-TEP beruhen, machen einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Leistungsmenge und der Reduzierung des Risikos der Unbeweglichkeit und der nosokomialen Infektion auch wahrscheinlich. Davon ist der Senat aufgrund der zur Beurteilung vorliegenden wissenschaftlichen Studien und Aussagen überzeugt. Er hat dies als generelle Tatsachen selbst zu bewerten (vgl entsprechend BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 31 mwN). Er folgt den Erkenntnissen des IQWiG, das in nicht zu beanstandender Weise (dazu 4) sowohl für den Endpunkt "Beweglichkeit" (dazu 2) als auch für den Endpunkt Vermeidung einer "Infektion" (dazu 3) einen "signifikanten" Zusammenhang belegen konnte."

Vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 33/13 R -, juris Rn. 41 ff.

Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an. Hinter den Mindestmengenregelungen steht die Erwägung, dass bei besonders schwierigen und risikoreichen medizinischen Behandlungen und Operationen anzunehmen ist, dass das Ergebnis der Behandlung mit zunehmender ärztlicher Erfahrung in der Regel "besser" wird: Eingriffe sind regelmäßig erfolgreicher und seltener mit Komplikationen verbunden, wenn sie in einem Krankenhaus oft durchgeführt werden, da Abläufe und Teamarbeit eingespielt sind, erfahreneres pflegerisches und ärztliches Personal dann vorhanden ist und Gelegenheitsversorgung ausgeschlossen wird.

Vgl. VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 141/25 -, juris Rn. 54 f. unter Verweis auf: G-BA, Faktenblatt Mindestmenge, S. 1, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5531/Faktenblatt-Mindestmenge_allgemein_Logo.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Juni 2026).

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht) hat der G-BA diese Mindestmenge bis zum Jahr 2030 auf 150 erhöht, wobei übergangsweise in den Jahren 2026 und 2027 eine Mindestmenge von 50 Fällen und in den Jahren 2028 und 2029 eine Mindestmenge von 100 Fällen pro Standort eines Krankenhauses gilt (Beschluss abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7611/2025-12-18_Mm-R_Aenderung-Nummer-6-Knie-TEP.pdf).

Das bereits vom BSG zitierte unabhängige Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat im Jahre 2005 im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Ergebnisqualität zu verzeichnen ist.

Vgl. IQWiG, Entwicklung und Anwendung von Modellen zur Berechnung von Schwellenwerten bei Mindestmengen für Knie-Totalendoprothese, Abschlussbericht vom 5. Dezember 2005, S. 44 f.: signifikanter Zusammenhang zwischen Fallzahl und dem Risiko einer „Unbeweglichkeit“ (primärer Qualitätsindikator) und einer „Infektion“ (sekundärer Qualitätsindikator),

abrufbar unter https://www.iqwig.de/download/b05-01a_abschlussbericht_entwicklung_und_anwendung_von_modellen_zur_berechnung_von_schwellenwerten_bei_mindestmengen_fuer_die_knie-totalendoprothese.pdf?rev=117386.

Diese Einschätzung hat das IQWiG in der jüngeren Vergangenheit bestätigt. In seinem Rapid Report: Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen, Projekt: V24-10 Version: 1.0 Stand: 06.06.2025, heißt es auf S. 32 zusammenfassend:

„Die 3 eingeschlossenen Studien untersuchten den Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei der Implantation einer Knie-TEP. 2 Studien berichteten Ergebnisse für jeweils 1 Zielgröße und 1 Studie stellte Ergebnisse zu 3 Zielgrößen dar. Für die Zielgröße Versterben im KH wurde auf der KH-Ebene ein Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Ergebnis auf 1 Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse basiert. Auch für die Zielgröße Komplikationen postoperativ wurde auf der KHEbene ein Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet. Dem Ergebnis liegen 2 Studien mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse zugrunde. Für die Zielgröße Revision innerhalb von 5 Jahren wurde auf der Arzt-Ebene ein Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet. Dieses Ergebnis beruht auf einer Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse. Für die Zielgröße KH-Aufenthaltsdauer wurde ebenfalls auf der KH-Ebene ein Zusammenhang zwischen der LM und der KHAufenthaltsdauer zugunsten höherer LM abgeleitet. Diesem Ergebnis liegt 1 Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse zugrunde.“

Vgl. IQWiG, Rapid Report: Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen,

abrufbar unter:

https://www.iqwig.de/download/v24-10_rapid-report_leistungsmenge-und-behandlungsqualitaet-bei-knie-totalendoprothesen_v1-0.pdf.

Dem beklagten Land ist darin beizupflichten, dass den Berichten des IQWiG für die Beurteilung der Studienlage besondere Bedeutung zukommt. So hat das BSG in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 33/13 - juris Rn. 45, ausgeführt:

„(...) das IQWiG ist als fachlich unabhängiges, rechtsfähiges wissenschaftliches Institut, dessen Träger der Beklagte ist (§ 139a Abs 1 S 1 SGB V), nach § 139a Abs 3 Nr. 1 SGB V von Gesetzes wegen ausdrücklich zur Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten berufen. Es stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell abgesichert ist“.

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein positiver Zusammenhang zwischen Behandlungsqualität und der erbrachten Fallzahl bei Leistungen der LG 14.2 (Endoprothetik Knie) nicht (mehr) aufgrund einer entsprechenden Studienlage hinreichend dargelegt ist.

Vgl. für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Mm-R-Regelungen des G-BA bei der Auswahlentscheidung auf die tragenden Gründe eines Mm-R-Änderungsbeschlusses des G-BA hinweisend: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris Rn. 25 f.; VG S., Beschluss vom 26. Februar 2025 - 7 L 26/25 -, juris, Rn. 123 ff.

(bb) Auf der Grundlage der Fallzahlen hat das beklagte Land in vertretbarer Weise eine Entscheidung zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin getroffen.

Es hat in dem Zeitraum von 2019 bis 2023 folgende Fallzahlen erbracht:

60

Die bei der Auswahlentscheidung berücksichtigten Krankenhäuser weisen folgende Fallzahlen auf:

2023

G01 S.

BS BA. Hospital

466

G03 S.

148

U.-Hospital D.

117

AK. UH.

772

Krankenhaus J.

132

P.-Krankenhaus J.

186

XB.-Zentrum GC.

120

M.-Krankenhaus L.

605

Das Krankenhaus der Klägerin hat in den Jahren 2020 bis 2022 schon die Mindestmenge des G-BA von 50 Fällen nicht erreicht. Demgegenüber haben die bei der Auswahlentscheidung berücksichtigten Krankenhäuser durchweg deutlich mehr Fälle erbracht. Der erfolgreiche Mitbewerber mit den niedrigsten Fallzahlen, das Krankenhaus J., weist mit 94,4 Fällen im Schnitt immer noch annähernd doppelt so viele Fälle auf wie das Krankenhaus der Klägerin mit durchschnittlich 51,2 Fällen.

(b) Das Argument der Klägerin, dem Krankenhaus N. seien die Fallzahlen des geschlossenen Krankenhauses JY. zugeschlagen worden, greift nicht durch. Denn das beklagte Land hat eine solche Kumulierung nicht vorgenommen. In dem das Krankenhaus N. betreffenden Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024, der Gegenstand des Eilverfahrens 7 L 1131/25 vor dem erkennenden Gericht war, ist u.a. ausgeführt, dass keine durchgängige personelle wie apparative Kontinuität zwischen dem geschlossenen Krankenhaus JY. und dem Krankenhaus N. unterstellt werden könne. Das aber war aus Trägersicht die Prämisse für eine kumulierte Betrachtung der Fallzahlen. Das Krankenhaus N. ist auch gar nicht berücksichtigt worden.

(c) Auswahlkriterien

Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des beklagten Landes, den Auswahlkriterien des Krankenhausplans aufgrund der deutlichen Leistungsdifferenzierung anhand der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen ein geringeres Gewicht bei der Auswahl beizumessen. So haben zwar das P.-Krankenhaus J., das U.-Hospital D. und das Krankenhaus J. jeweils nur fünf von sieben Auswahlkriterien, wohingegen das Krankenhaus der Klägerin sechs von sieben Auswahlkriterien erfüllt hat. Die in Rede stehenden drei Krankenhäuser haben indes in den Vorjahren deutlich höhere Fallzahlen erbracht: das P.-Krankenhaus J. durchschnittlich 147,8 Fälle/Jahr, das U.-Hospital D. 104,6 Fälle/Jahr und das Krankenhaus J. 94,4 Fälle/Jahr. Hieraus hat das beklagte Land in nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass diese Krankenhäuser über deutlich mehr Expertise und Routine verfügen und damit eine höhere Leistungsfähigkeit aufweisen.

(3) LG 24.1 (HNO)

Das beklagte Land hat unter den sieben Antragstellern folgende Zuweisung der prognostizierten 4.277 Fälle vorgenommen:

Krankenhaus

Antrag

zugewiesene Fälle

G01 S.

1.981

1.800

G02 S.

874

NP.Hospital J.

753

G03 S.

650

Städt. Krankenhaus Y.

200

M.-Krankenhaus L.

0

Klinikum

0

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass u.a. die Klägerin nicht berücksichtigt worden ist.

(a) Mindestkriterien

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Mindestvoraussetzungen gemäß dem Krankenhausplan NRW 2022 allesamt erfüllt sind.

Vgl. zu den Mindestvoraussetzungen in der LG 24.1 Krankenhausplan NRW 2022, S. 233.

(aa) Das betrifft einmal die „interdisziplinären Tumorkonferenzen“. Diese gehören zu den sonstigen Struktur- und Prozesskriterien. Die Klägerin selbst hat bei der Beantragung der Leistungsgruppe 24.1. im Tabellenblatt 3 das Feld „Mindestkriterium Interdisziplinäre Tumorkonferenzen“ mit „Nein“ ausgefüllt. In der Rubrik zuvor „am Standort“ war zwar ein „ja“ angegeben. Zudem hat die Bezirksregierung in ihrem vorbereitenden Votum ausgeführt, dass alle Krankenhäuser - und damit auch das der Klägerin - die Kriterien für die Zuweisung der Leistungsgruppe erfüllen würden (vgl. Beiakte I Bl 168 f.). Indes hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die HNO-Belegärzte (…..) würden keine Tumoroperationen durchführen, weswegen es auch keine Tumorkonferenzen gebe. Damit aber ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin dieses Mindestkriterium nicht erfüllt.

(bb) Der Krankenhausplan NRW 2022 fordert als eine Mindestvoraussetzung zudem eine Kooperation mit Phoniatrie oder niedergelassenen Phoniatern. Bei der Beantragung der Leistungsgruppe hat die Klägerin in Tabellenblatt 3 das Feld „Kooperation mit Phoniatrie oder niedergelassenen Phoniatern“ in der Rubrik „QK erfüllt?“ mit „nein“ ausgefüllt. Zwar hat sie im Nachgang in ihrer Stellungnahme vom 08. August 2024 vorgetragen, dass ihre HNO-Belegärzte ihren Facharzt für HNO vor der Ausgliederung der Phoniatrie im Zuge der Änderung der Weiterbildungsordnung 2018 erworben hätten.

Vgl. zur Verankerung der Phoniatrie und Pädaudiologie wieder als eigenständiges Gebiet mit eigenständigem Facharzt vgl. Bundesärztekammer, (Muster)Weiterbildungsordnung 2018, S. 282 ff.,

abrufbar unter

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Weiterbildung/20250703_Muster-Weiterbildungsordnung-2018.pdf.

Allerdings hat sie den vom beklagten Land geforderten Nachweis über den Zeitpunkt des Erwerbs des Facharzttitels bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, wie vom beklagten Land gefordert.

(b) hypothetische Auswahlentscheidung

Ungeachtet dessen hat das beklagte Land vertretbar dargetan, dass das Krankenhaus der Klägerin selbst bei Erfüllung sämtlicher Mindestvoraussetzungen mit Blick auf die Fallzahlen nicht berücksichtigt worden wäre.

Bedenken gegen eine nur hypothetische Ermessensausübung hat die Kammer nicht. Das beklagte Land hat die Mindestvoraussetzungen hilfsweise als gegeben angenommen und auf dieser Grundlage Ermessenserwägungen angestellt. Für eine Behörde ist es, zumal bei komplexen Fällen, nicht stets eindeutig zu beurteilen, ob die Annahme, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm nicht erfüllt sind, auch im Zuge einer gerichtlichen Prüfung Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als verfahrensökonomisch, zumindest hilfsweise auf der Rechtsfolgenseite Ermessenserwägungen anzustellen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Vorgehensweise unzulässig sein sollte.

Vgl. im Ergebnis ebenso VG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 1998 - 17 VG 2204/96 -, juris Rn. 55.

Das Krankenhaus der Klägerin hat in dem Zeitraum von 2019 bis 2023 folgende Fallzahlen erbracht:

42

Die bei der Auswahlentscheidung berücksichtigten Krankenhäuser weisen folgende Fallzahlen auf:

2023

G01 S. BS BA.-hospital

1.716

1.462

1.561

1.595

1.848

G02 S.

624

NP.Hospital J.

534

G03 S.

618

Städt. Krankenhaus Y.

218

M.-Krankenhaus L.

186

Vertretbar hat das beklagte Land für die hypothetische Auswahlentscheidung als maßgeblich erachtet, dass das berücksichtigte Krankenhaus mit den geringsten Fallzahlen, das Städtische Krankenhaus Y., nahezu doppelt so viele Fälle (durchschnittlich 113) wie das Krankenhaus der Klägerin (durchschnittlich 60) aufzuweisen hat. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land das Absinken der Fallzahlen bei der Klägerin im Betrachtungszeitraum 2019 bis 2023 berücksichtigt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das beklagte Land in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen ergänzt und keine neuen angestellt. Eine bloße Ergänzung behördlichen Ermessens i.S.d. Norm liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Behörde im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall kann durch eine erstmalige Ermessenbetätigung im gerichtlichen Verfahren - als besonders schwerwiegender Fehler - nicht wirksam geheilt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, juris Rn. 26; VGH BW, Urteil vom 20. April 2026 - 14 S 811/25 -, juris Rn. 71; BayVGH, Beschluss vom 12. August 2013 - 22 CE 13.970 -, juris Rn. 50; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 114 Rn. 255; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Auflage 2025, § 114 Rn. 208, jeweils m.w.N.

Diesen Anforderungen ist das beklagte Land gerecht geworden. Bereits im streitgegenständlichen Bescheid ist neben den Mindestvoraussetzungen sowohl auf das Kriterium der Vermeidung von Doppelvorhalten als auch auf das niedrige reale Fallgeschehen abgestellt worden. Beide sind dem Bereich der Auswahlentscheidung zuzuordnen. Demgemäß ist nicht zu beanstanden, dass die Schlussfolgerung aus dem Fallgeschehen im Rahmen der Klageerwiderung konkretisiert worden ist.

(4) LG 25.1 (Neurochirurgie)

Die Auswahlentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das beklagte Land hat den angenommenen Bedarf von 7.296 Fällen unter den sieben Antragstellern wie folgt zugewiesen:

Krankenhaus

Antrag

zugewiesene Fälle

G01 Köln

2.130

2.050

G01 Bonn

1.921

1.700

Kliniken der Stadt DS.

2.123

1.700

G01 S.

1.424

1.346

R. Klinik St. X.

500

Klinikum Q.

1.000

0

EL.-Hospital NB.

0

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bezirksregierung in ihrem Votum darauf hingewiesen habe, es gebe bereits eine am G01 S. ausgewiesene Abteilung Neurochirurgie. Denn nicht das Votum ist entscheidend, sondern die Begründung der eigentlichen Entscheidung in Gestalt des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides vom 16. Dezember 2024, ggf. ergänzt durch weitere Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens. In dem Bescheid ist vertretbar ausgeführt, dass der prognostizierte Bedarf deutlich überzeichnet und daher eine Entscheidung zugunsten leistungsfähigerer Versorger getroffen worden sei; der Aufbau dieser Leistungsgruppe an einem weiteren Standort wäre zur Sicherstellung der Versorgung nicht sachgerecht.

(a) Fallzahlen

Allerdings erweisen sich die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen nicht als tragfähiges Kriterium, wenn man annimmt, dass es sich bei der Klägerin um eine Neubewerberin handelt. Zu Recht weist die Klägerin auf die Rechtsprechung des BVerwG hin, wonach Neubewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf gleichen Zutritt zum Kreis der privilegierten Plankrankenhäuser haben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris Rn. 29, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 31.

Das OVG NRW hat zu der Konstellation einer Neubewerbung in seinem Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris Rn. 38 f., ausgeführt:

„[Es] ist anerkannt, dass Neubewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf gleichen Zutritt zum Kreis der privilegierten Plankrankenhäuser haben. Krankenhäuser werden durch die Planaufnahme gegenüber nicht aufgenommenen Krankenhäusern privilegiert, weil sie Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten (§§ 4 Nr. 1, 8 ff. KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Dies hat zur Folge, dass sie nur aus Gründen ferngehalten werden dürfen, die gleich und verhältnismäßig sind (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).

Entsprechendes gilt für Plankrankenhäuser, für die die Zuweisung der Leistungsgruppe Voraussetzung für die Leistungserbringung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) und die Versorgung gesetzlich Versicherter ist. Auch diese dürfen von der Leistungserbringung nur aus Gründen ferngehalten werden, die gleich und verhältnismäßig sind. Ein Krankenhaus, das in der Vergangenheit Leistungen, die der von ihm beantragten Leistungsgruppe entsprechen, nicht erbracht hat, und das insoweit einem Neubewerber gleichkommt, kann entsprechende Fallzahlen naturgemäß nicht vorweisen. In einem solchen Fall steht es dem grundrechtlich verbürgten Teilhabeanspruch dieses Krankenhauses entgegen, wenn bei der nach § 8 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung nur oder maßgeblich auf Fallzahlen der Vergangenheit als Auswahlkriterium abgestellt wird und die Fallzahlen wie ein absolutes Ausschlusskriterium wirken, weil sie dazu führen, dass dem Krankenhaus in Bezug auf diese Leistungsgruppe von vornherein keine Zulassungschance eingeräumt wird.“

Auf diese Maßgaben kann sich auch die Klägerin unter der Prämisse berufen, dass sie mit der Leistungserbringung noch nicht begonnen hat. Dass das beklagte Land diesen Umstand gebührend berücksichtigt hat, ist nicht erkennbar. Der Feststellungsbescheid enthält keine diesbezüglichen Ermessenserwägungen. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Antragsgegner überhaupt erkannt hat, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten eines Neubewerbers regelmäßig nicht maßgeblich auf der Grundlage von in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen getroffen werden darf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageerwiderung. Dementsprechend ist ebenso wenig ersichtlich, anhand welcher Kriterien er einem Neubewerber wie der Klägerin einen Marktzutritt ermöglichen würde.

Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris Rn. 40.

(b) Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan

Losgelöst von der Fallzahlproblematik hat das beklagte Land seine Auswahlentscheidung nachvollziehbar darauf gestützt, dass die berücksichtigten Mitbewerber (mit einer Ausnahme) jeweils mehr Auswahlkriterien als das Krankenhaus der Klägerin erfüllen. Die G01.-kliniken Köln, Bonn und S. erfüllen jeweils alle 13 Auswahlkriterien. Das Krankenhaus DS. erfüllt zwölf Auswahlkriterien. Demgegenüber fehlen bei dem Krankenhaus der Klägerin die LG 24.1 (HNO) und 19.1 (MKG), so dass nur die Voraussetzungen von elf Auswahlkriterien gegeben sind. Welche Auswahlkriterien im Einzelnen erfüllt sind, ist der als Anlage B10 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Dezember 2025 vorgelegten Übersicht zu entnehmen. Hierauf wird Bezug genommen. Dass das Krankenhaus der Klägerin alle Mindestvoraussetzungen erfüllt hat, spielt demgegenüber keine Rolle. Denn das gilt für alle Krankenhäuser, unter denen das beklagte Land eine Auswahl getroffen hat.

Es kommt auch nicht darauf an, dass in dem Krankenhaus der Klägerin nach Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung bereits in der Vergangenheit und laufend neurochirurgische Operationen durchgeführt worden sind bzw. werden (abzurechnen als Eingriffe der allgemeinen Chirurgie), das Krankenhaus mithin über eine gewisse Expertise verfügt. Konkrete Zahlen hierzu sind indes weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren genannt bzw. vorgelegt worden, so dass nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit sich die geltend gemachte personelle Kompetenz quantitativ und qualitativ niedergeschlagen hat.

Dass die R. Klinik St. X. bei der Auswahlentscheidung eine Sonderrolle gespielt hat, weil sie berücksichtigt worden ist, obwohl sie formal die Mindestkriterien nicht erfüllt, hat das beklagte Land tragfähig mit deren Status als Fachklinik begründet. Zwar hat sich erwiesen, dass die Klinik nicht bereits in dem sie betreffenden Feststellungsbescheid Nr. 52 der Bezirksregierung vom 16. Dezember 2024 als Fachklinik ausgewiesen war. Das ist erst mit dem 1. Änderungsbescheid vom 25. Februar 2025 nachgeholt worden. Auf die Ausweisung im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 kommt es indes nicht an.

Dabei kann dahinstehen, ob dies - wie das beklagte Land meint - auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG bereits daraus folgt, dass im Falle einer Neubewerbung nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

Vgl. zu dieser Frage mit Blick auf die Besonderheiten der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ablehnend OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2025 - 13 B 394/25 -, juris Rn. 25 ff. und vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris Rn. 158 ff.; allgemein Würtenberger, in: BeckOK KHR, KHG § 8 Rn. 73 m.w.N.

Denn jedenfalls ist nicht zweifelhaft, dass die R. Klinik St. X. bereits am 16. Dezember 2024 die Voraussetzungen einer Fachklinik nach dem Krankenhausplan erfüllt hat.

Vgl. zu diesem Ansatz bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris Rn. 150.

Nach dem Krankenhausplan NRW 2020 sind Fachkliniken

„Plankrankenhäuser, die sich auf Leistungsbereiche/-gruppen spezialisiert haben. Es werden entsprechend ihrer Spezialisierung zugehörige Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert. Diese spezialisierte Versorgung muss sich im Vergleich zur Versorgung durch ein Allgemeinkrankenhaus durch eine besondere Leistungsfähigkeit aufgrund der fachspezifischen Versorgung mit vergleichsweise hoher Fallzahl sowie fachspezifisch hochwertigeren Ressourcen auszeichnen. Fachkliniken decken i.d.R. schwerpunktmäßig ein spezielles medizinisches Gebiet unter entsprechend kompetenter Leitung ab. Die Fachkompetenz ermöglicht die hochdifferenzierte Behandlung schwerer und schwerster Krankheitsbilder, die in das Leistungsspektrum der jeweiligen Leistungsgruppe fallen. (...) Ihre Versorgungsleistung deckt in der Regel nur wenige Leistungsgruppen ab. Die Mindestvoraussetzungen je Leistungsgruppe sind bezüglich der Geräte, Fachärzte und sonstigen Struktur- und Prozesskriterien zu erfüllen. Der Leistungsgruppenbezug wird allerdings gesondert aus Sicht der Patientenversorgung betrachtet. In der Regel sind nicht alle Mindestvoraussetzungen aller in Beziehung stehenden Leistungsgruppen zu erfüllen, sondern nur die medizinisch notwendigen Voraussetzungen, die im regionalen Rahmen sinnvoll sind. Anstelle einer ergänzenden oder verwandten Leistungsgruppe am Standort kann beispielsweise eine nachgewiesene Kooperation mit einer solchen Leistungsgruppe ausreichend sein. In Form der Einzelfallentscheidungen werden diese Abwägungen durch die Planungsbehörden getroffen. Fachkliniken müssen grundsätzlich keine Grundversorgung in Form des Dreiklanges aus den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“, „Allgemeine Chirurgie“ und „Intensivmedizin“ anbieten. Die beiden Leistungsgruppen „Allgemeine Chirurgie“ und „Allgemeine Innere Medizin“ müssen bei Fachkliniken - wenn sie als Mindestanforderung zu erbringen sind - mindestens in Kooperation vorhanden sein. (...)“

Vgl. Krankenhausplan NRW 2020, S. 41 f.

Gemessen daran ist die R. Klinik St. X. als Fachklinik einzustufen. In ihrem Antrag vom 16. November 2022 auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Fachklinik bzw. Fachkrankenhaus hat die Klinik ausgeführt, dass sie auf Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bzw. bis in das junge Erwachsenenalter bei chronischen bzw. angeborenen Erkrankungen spezialisiert ist. In dieser Altersgruppe versorgt das Krankenhaus aufgrund der vorhandenen Aufgliederung in die Fachabteilungen für Neonatologie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder und Jugendchirurgie, Neuropädiatrie, Neurochirurgie, Neurologie, allgemeine Chirurgie, Orthopädie mit den angrenzenden Fachabteilungen und in der ambulanten Versorgung des Sozialpädiatrischen Zentrums ein hochspezialisiertes Leistungsspektrum zur Behandlung aller Krankheitsbilder einschließlich der schwersten von Krankheiten mit einem altersbedingt pädiatrischen Bezug. Weiter hat die Klinik in ihrem Antrag ausgeführt, dass die Mindestforderungen je Leistungsgruppe in Bezug auf die vom BVerwG angestellte Voraussetzung zur Leistungsfähigkeit bezüglich der personellen, räumlichen und apparativen Ausstattung wird in allen Struktur- und Prozesskriterien erfüllt sei. Die geforderte Kooperation nach dem Landeskrankenhausplan in den LG 1.1, LG 21 und LG 7 bestehe mit dem D.-Krankenhaus und dem Z.-Krankenhaus als Allgemeinkrankenhaus seit vielen Jahren. Da die Ausweisung von Fachkliniken und Fachkrankenhäusern nach dem Krankenhausplan NRW eine Anbindung an ein Krankenhaus mit einem breiten somatischen Spektrum erforderlich mache, seien auch diese Kooperationen im Sinne des Krankenhausplanes erfüllt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des beklagten Landes überzeugend ausgeführt, der Antrag der R. Klinik St. X. vom 16. November 2022 habe keine Veranlassung zu etwaigen Nachfragen gegeben, eine förmliche Bescheidung sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben; es sei aber aus Sicht des MAGS unzweifelhaft gewesen, dass es sich um eine Fachklinik handele.

Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass ein rein formales Abstellen auf die Ausweisung als Fachklinik im Feststellungsbescheid der Klägerin keinen Gewinn bringen würde. Jedenfalls nunmehr ist die R. Klinik St. X. gemäß Feststellungsbescheid als Fachklinik deklariert, so dass die Bezirksregierung absehbar in kürzester Zeit eine neue Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin treffen könnte und absehbar treffen würde.

Dass das beklagte Land bei der R. Klinik St. X. auf die Erfüllung von Mindestkriterien verzichten konnte, hat es plausibel damit begründet, dass es nach dem Krankenhausplan auf die Auslegung der Leistungsgruppendefinitionen größtenteils auf die Erwachsenenmedizin ankommt. Diesem Umstand hat das beklagte Land Rechnung getragen und nachvollziehbar berücksichtigt, dass die Klinik nicht die LG 9.1 (Allgemeine Chirurgie) vorhält, wohl aber die LG 10.1 (Kinder- und Jugendchirurgie, nicht die LG 1.1. (Allgemeine Innere Medizin), wohl aber die LG 23.1 (Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin), nicht LG 26.1 (Allgemeine Neurologie) und LG 26.2 (Stroke Unit), wohl aber eine eigene Abteilung für Neuro-Pädiatrie und die Leistungsgruppen in Kooperation. Dass die Kinderklinik in dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht als Fachklinik ausgewiesen war, beruht nach Angaben des beklagten Landes auf einem Versehen. Hierfür spricht der zeitnahe Erlass des Änderungsbescheides vom 25. Februar 2025, in dem diese Ausweisung nachgeholt worden ist. Damit aber kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht angenommen werden, dass die R. Klinik St. X. zu Unrecht als Fachklinik behandelt worden ist, obwohl sie es tatsächlich nicht (gewesen) ist.

Dem Argument der Klägerin, es bestehe ein noch zu deckender Bedarf, weil die R. Klinik St. X. nur Kinder und Jugendliche, aber keine Erwachsene behandele, folgt die Kammer nicht. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der ermittelte Bedarf von 7.296 Fällen sich nur auf Erwachsene bezieht. Vielmehr hat das beklagte Land in seiner Klageerwiderung vom 17. Juni 2026 angegeben, dass der pädiatrische neurochirurgische Bedarf in der Bedarfsprognose für die LG 25.1 (Neurochirurgie) enthalten sei. Eine Differenzierung nach dem Alter der Patienten erfolgt nicht, so dass auch die pädiatrische Neurochirurgie von der Leistungsgruppe erfasst ist. Gegen die Annahme eines ungedeckten Bedarfs spricht auch der Umstand, dass die R. Klinik St. X. im Jahre 2021 548 Fälle behandelt hat, im Jahr darauf 594 Fälle. An dieser Größenordnung hat sich die Bezirksregierung in ihrem Votum (vgl. Beiakte 02 Bl. 179) explizit orientiert.

Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Krankenhaus stelle einen Großteil des notärztlichen Personals für den Rettungsdienst der Stadt S. und verfüge somit über eine ausgeprägte Expertise im Bereich der Notfallversorgung einschließlich zerebraler Traumata. Das Argument erweist sich als systemwidrig. Es ist im Einzelfall nicht absehbar, welcher Leistungen der Patient bedarf. Demgemäß könnte mit diesem Vorbringen jeder Notfallversorger die Zuweisung aller Leistungsgruppen einfordern, deren Leistungen ein Notfallpatient benötigen könnte.

Vgl. zur LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma): VG S., Beschlüsse vom 28. November 2025 - 7 L 1018/25 -, juris Rn. 133, und vom 27. August 2025 - 7 L 559/25 -, juris Rn. 141.

Hieran hält die Kammer fest. Zudem sieht § 136c Abs. 4 Satz 1 SGB V die Schaffung eines gestuften Systems für die Notfallversorgung vor, das durch eine Regelung des G-BA näher ausgestaltet wird.

Vgl. "Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)", abrufbar unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/103/.

Nach § 8 der Regelungen verfügen Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin am Standort. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das beklagte Land hat dem Krankenhaus der Klägerin mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 die LG 1.1 (Allgemeine Innere Medizin), LG 9.1 (Allgemeine Chirurgie) und LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zugewiesen. Über die an sich zureichende Zuweisung der LG 1.1 und 9.1 hat der Antragsgegner der Relevanz des Krankenhauses der Klägerin im Bereich des Rettungsdienstes Rechnung getragen, indem er ihr die LG 14.1 zugewiesen hat. Bei diesen Leistungen handelt es sich zwar grundsätzlich um planbare Eingriffe. Bei der Versorgung von Notfällen - bei denen die Versorgungspflicht gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW von der Leistungsgruppenzuweisung unberührt bleibt - mit hüftendoprothetischen Eingriffen kann die Versorgungsqualität von elektiver Routine profitieren kann.

Vgl. VG S., Beschluss vom 22. Januar 2026 - 7 L 1131/25 -, juris Rn. 145.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung erfordert es, dass sowohl über die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und als auch über die Kosten betreffend den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens in einer Kostenentscheidung zu befinden ist.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, dem beklagten Land die Kosten aufzuerlegen, weil es sich zur Kostenübernahme bereiterklärt hat.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (LG 8.2 - Interventionelle Kardiologie) und hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Rechtsstreits sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO bzw. gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 VwGO.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die sich auf der Grundlage des Krankenhausplanes NRW 2022 stellenden Rechts- und Tatsachenfragen sind bislang obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam.