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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 18.03.2026 – 6 K 164/25
6. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0318.6K164.25.00
VERWALTUNGSGERICHT Aachen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Versammlungsrecht
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
18. März 2026
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht,
den Richter am Verwaltungsgericht,
die Richterin,
die ehrenamtlichen Richterin,
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die beschränkende Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 18. Dezember 2024 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Zweck des klagenden Vereins ist gemäß § 2 der Vereinssatzung „die konkrete Hilfe, die Information und das Gebet für L.. L. im Sinne des Vereins sind alle ungeborenen und geborenen Kinder und Jugendliche, deren Mütter, Väter, Verwandte und Freunde, sowie alle Personen, die von Abtreibung direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere die leidenden Frauen sowie Ärzte und deren Personal.“ Dazu werden u.a. in Aachen seit Mai 2005 einmal monatlich sogenannte Gebetsvigilien gegenüber dem Gebäude H.-straße in Aachen, in dem sich die gynäkologische Praxis der Beigeladenen befindet, durchgeführt. Bei diesen Gebetsvigilien begibt sich eine Gruppe von ca. 5-10 Personen nach der Messe im Aachener Dom bis zum Gebäude H.-straße und verweilt dort eine Zeit lang betend. Am Ende der Veranstaltung begibt sich die Gruppe zum Dom zurück. Insgesamt dauert die Veranstaltung etwa eine Stunde.
Von Klägerseite wird der Ablauf wie folgt beschrieben:
„Es wird ausschließlich Rosenkranz gebetet, wenn die Gruppe den Dom verlässt und dann geordnet in Zweierreihen den kurzen Prozessionsweg aus dem Domhof hinausgeht auf die rechte Gehwegseite. Nach knapp 100 m erreicht sie den seit Mai 2005 gleichen Versammlungsort ggü. Haus Nr. 00, wo sich jene Abtreibungspraxis befindet. Dort reiht sie sich am Bordstein entlang auf, während das Gebet ohne Unterbrechung fortgesetzt wird. Nach den je 10 Ave Maria wird das Ehre sei dem Vater meistens gesungen. Dann werden ca. 1,5 Minuten weitere Gebete gesprochen, u.a. das traditionelle "Maria Kaiserin" des Bistums Aachen. Danach beginnt das nächste Gesätz mit dem Vater unser. Nach ca. einer Stunde knieen die Teilnehmer ca. 1-2 Minuten schweigend nieder und ziehen danach betend in den Dom zurück.
Die im Anmeldeformular angegebenen vier Bilder tragen die Beter um den Hals gehängt vor dem Bauch, den Rosenkranz in der Hand. Es wird ausschließlich gebetet, die Teilnehmer führen keine Privatgespräche und es werden auch keine Passanten aktiv angesprochen. Sollte ein Passant eine Auskunft (in normalem Ton) wünschen, erhält er eine kurze Information über die Gebetsintention. Diskussionen sind von seitens des Präsidiums nicht erlaubt, weil dann der Gebetsgeist schnell "im Eimer" und damit die Versammlung Ihres ursprünglichen, geistlichen Sinnes beraubt ist. Offensichtliche Störer des Gebetes werden möglichst ignoriert, was nicht immer gelingt. Im August oder Sept. 2024 kam es einmal zu einem Wortgefecht und das Gebet setzte eine Zeitlang komplett aus. Dies wird von unserer Seite als Fehlverhalten des VL bzw. einzelner Teilnehmer ausgelegt, da das Gebet, wenn irgend möglich, niemals unterbrochen werden soll - Gott zur Ehre und den Menschen zum Heil!“
Am 17. Dezember 2024 meldete der Vereinsvorsitzende eine weitere „friedliche Gebetswache“ mit dem Thema „Gebet für ungeborene Kinder, deren Eltern und Geschwister und aller Menschen, die von Abtreibung direkt oder indirekt betroffen sind.“ für den 19. Dezember 2024 an. Es sollten Bilder von Maria (DIN A2) und Jesus sowie zwei Bilder von Embryonen (jeweils DIN A3) mitgeführt werden.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 18. Dezember 2024 bestätigte das Polizeipräsidium Aachen die Versammlung mit folgender Beschränkung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung:
„Es ist Ihnen untersagt, Ihre Versammlung an der von Ihnen angezeigten Örtlichkeit, Y., gegenüber der Hausnummer 00, in 00000 Aachen, sowie in einem Umkreis von 100 Metern (s. Anlage, roter Kreis) um den Eingang der Praxis, Y., Hausnummer 00, in 00000 Aachen, durchzuführen. Stattdessen gebe ich Ihnen auf, die in der Anlage gekennzeichnete Fläche „Versammlungsfläche" (s. Anlage, grünes Viereck) zu nutzen.“
Die zugewiesene Versammlungsfläche befindet sich im Bereich Spitzgässchen am sogenannten Möschebrunnen.
Zur Begründung stützt sich die Versammlungsbehörde auf § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG). Die Versammlung werde in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise durchgeführt, die geeignet sei, diese in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen. Insbesondere sei beabsichtigt, Abbildungen von Embryonen zu zeigen. Dies stelle eine Verhaltensweise gegenüber Schwangeren dar, die geeignet sei, die Inanspruchnahme der Beratung bzw. den Zugang zu der Einrichtung zu beeinträchtigen.
Die Versammlung wurde sodann von Seiten des Klägers abgesagt.
Der Kläger hat am 17. Januar 2025 Klage erhoben. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben. Insbesondere bestehe eine Wiederholungsgefahr. Denn der Kläger sei weiterhin auch in Aachen aktiv und plane weitere vergleichbare Veranstaltungen. Die Beschränkung sei auch rechtswidrig. Die Versammlung habe nicht gegen § 13 Abs. 3 SchKG verstoßen; die entsprechenden Verbotstatbestände seien nicht erfüllt. Darüber hinaus seien die von Beklagtenseite herangezogenen Normen nicht verfassungskonform ausgelegt und angewandt worden: Die Bedeutung des Versammlungsgrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG (als Landesgrundrecht in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung NRW) und der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (als Landesgrundrecht in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung NRW) seien bei Auslegung und Anwendung des SchKG vollständig verkannt worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die beschränkende Verfügung vom 18. Dezember 2024 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Versammlung habe in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise durchgeführt werden sollen, die geeignet sei, diese in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen. Der Kläger habe laut seinem ersten Nachtrag zur Versammlungsanzeige geplant, Abbildungen von Embryonen zu zeigen. Insbesondere das Verwenden von Abbildungen ungeborener Babys sei dazu geeignet, die Inanspruchnahme der Beratung bzw. den Zugang zu der Einrichtung zu beeinträchtigen. Die Schwangeren, die sich in der Regel in einer besonderen Konfliktsituation befänden, würden unter erheblichen psychischen Druck gesetzt und zum Teil nachhaltig verunsichert. Nicht erst eine sogenannte „Gehsteigbelästigung“ durch aktives Zugehen und Ansprechen von Frauen setze die Frauen unter Druck und berühre das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch psychischer Druck, der durch optische und akustische Wahrnehmung vermittelt werde, betreffe das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Darüber hinaus werde nach § 2 Nr. 2 der Vereinssatzung des Klägers der Satzungszweck insbesondere durch „Gehsteigberatung“ verwirklicht. Zwar möge eine „Gehsteigberatung“ nicht zwangsläufig eine „Gehsteigbelästigung“ darstellen, jedoch könne auch eine „Gehsteigberatung“ die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SchKG erfüllen. Zudem gerieten die Schwangeren durch die Versammlung, die direkt gegenüber dem Eingang zur Praxis der Beigeladenen stattfinden sollte, in eine unausweichliche Situation, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssten. Eine alternative Zugangsmöglichkeit zu der Praxis bestehe nicht, sodass die Schwangeren in unmittelbarer Nähe und in wenigen Metern Entfernung an der Versammlung vorbeilaufen müssten. Eine derartige unausweichliche Situation, in denen die Versammlungsteilnehmenden den Frauen direkt ins Gesicht sehen können und die Frauen dem Anblick der Abbildungen ungeborener Babys und dem Anhören der Gebete aus nächster Nähe ausgesetzt seien, setze die Frauen unter einen erheblichen Druck und könne ihre Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft stark beeinflussen. Durch die gemäß der Beschränkung vorgegebene Versammlungsörtlichkeit sei ein größtmöglicher Beachtungserfolg der streitgegenständlichen Versammlung des Klägers weitestgehend berücksichtigt. Die vorgegebene Versammlungsörtlichkeit befinde sich öffentlichkeitswirksam in der Nähe des Haupteinganges des Aachener Doms sowie in unmittelbarer Nähe zum Münsterplatz. Durch die örtliche Verlegung werde zudem der Versammlungscharakter nicht unzumutbar verfälscht. Die mittels der Beschränkung vorgegebene Örtlichkeit befinde sich in der Nähe der angezeigten Versammlungsörtlichkeit, auch wenn aufgrund der baulichen Begebenheiten eine Sichtachse zur Praxis der Beigeladenen nicht bestehe. Zudem könne der Kläger an der vorgegebenen Örtlichkeit sein mitgeteiltes Anliegen, „das Lebensrecht des ungeborenen Kindes in der Stadt Aachen im allgemeinen Bewusstsein der Bürger zu erhalten und zu beleben“, verwirklichen. An der dem Kläger zugewiesenen Fläche bestehe darüber hinaus ein deutlich höherer Publikumsverkehr, sodass er an der zugewiesenen Fläche mehr Bürgerinnen und Bürger hätte erreichen können, als dies an der ursprünglich angezeigten Fläche der Fall gewesen wäre.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, dass sich die in der Praxis behandelten Frauen ausnahmslos in einer psychischen Ausnahmesituation befinden würden. Die Aktivitäten des Vereins führten zu einer Verschlimmerung dieser Situation und dies werde wohl auch vom Kläger bezweckt. In den letzten Jahren seien Plakate, Bilder und Transparente unterschiedlicher Größe präsentiert worden, die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers seien daher unzutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die wegen konkreter Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet.
Die beschränkende Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 18. Dezember 2024, mit der die Durchführung der für den 19. Dezember 2024, 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr, angemeldeten Versammlung an der Örtlichkeit Y. in Aachen, Gehweg gegenüber der Hausnummer 00, sowie in einem Umkreis von 100 Metern um den Eingang der Praxis Y., Hausnummer 00, untersagt worden und stattdessen die Nutzung einer alternativen Versammlungsfläche angeordnet worden ist, ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
Die Anordnung konnte nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW gestützt werden, weil sich durch die Durchführung der Versammlung an der angemeldeten Örtlichkeit gegenüber einer gynäkologischen Praxis, in der auch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergeben hätte.
Eine Gefahrenlage ergab sich nicht aufgrund des von dem Beklagten angenommenen Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SchKG.
Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen, der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen (Nr. 2) oder die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen (Nr. 3).
Ziel des § 13 Abs. 3 SchKG ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, (BT-Drs. 20/10861 S. 13f.), der Schwangeren einen sicheren, effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu gewährleisten. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schwangeren folge zwar kein Anspruch auf prinzipiellen Konfrontationsschutz in der jeweiligen Konfliktsituation. Es sei jedoch ein hohes Schutzniveau aufgrund der besonderen Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung der Schwangeren sicher-zustellen. Unter anderem auch vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, würden Schwangere mit sogenannten Gehsteigbelästigungen konfrontiert. Es sei Ausdruck ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, im Rahmen der durch den Gesetzgeber normierten, den Schutz des ungeborenen Lebens ausreichend Rechnung tragenden Möglichkeiten einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen zu können (vgl. BVerfG, U.v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -, juris Rn. 165 f.). Unmittelbar vor der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches befinde sich die Schwangere in der Regel in einer Ausnahmesituation, die sie in erhöhtem Maße vulnerabel für Belästigungen durch Dritte mache. Überdies dauere ihr Entscheidungsprozess über die Fortsetzung oder den Abbruch der Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls noch an. In den Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen finde zudem ein weiteres (ärztliches) Beratungs-gespräch statt (§ 218c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), das eine vergleichbare Situation zur Schwangerschaftskonfliktberatung darstelle. Auch dieses Gespräch sollte daher möglichst störungsfrei und an den Bedürfnissen der Schwangeren orientiert verlaufen. Aus diesen Gründen sei die Schwangere ebenfalls vor Belästigungen oder Zugangshindernissen vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu schützen.
Vgl. die beiden ins Verfahren eingeführten Entscheidungen: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2025 - 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672, juris Rn. 17; VG Regensburg, Beschluss vom 14. August 2025 - 4 S 25.1888.
Ausgehend von diesem Gesetzeszweck waren die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 3 Nr. 2 (hierzu a) und 3 (hierzu b) SchKG hinsichtlich der streitgegenständlichen Versammlung bzw. Versammlungsörtlichkeit nicht erfüllt.
a) Durch die Versammlungen des Antragstellers sollte der Schwangeren nicht durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufgedrängt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 SchKG).
Nr. 2 des § 13 Abs. 3 SchKG untersagt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/10861, S. 23) „der Schwangeren entgegen ihrem erkennbaren Willen durch Ansprechen wissentlich die eigene Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen. Kontaktaufnahmen und Kommunikationsversuche anderer Personen sind im Interesse der Freiheit des kommunikativen Verkehrs grundsätzlich hinzunehmen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist für ein freiheitliches demokratisches Gemeinwesen konstituierend. Grundsätzlich spielen Form sowie Art und Weise einer Meinungsäußerung keine Rolle, auch emotionale, radikale oder gar abwertende Äußerungen bewegen sich in der Regel noch im Schutzbereich von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG. Es gibt insofern kein generelles Recht darauf, nicht mit entgegenstehenden Meinungen konfrontiert zu werden. Eine persönlichkeitsrechtliche Relevanz entsteht aber dann, wenn dies dem erklärten Willen der kontaktierten Person widerspricht. So schützt zwar Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG das Äußern von Meinungen, aber nicht Tätigkeiten, mit denen anderen eine Meinung etwa mit nötigenden Mitteln aufgedrängt werden soll (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -, juris Rn. 23). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird tatbestandlich vorausgesetzt, dass der Schwangeren die Meinung entgegen ihrem erkennbaren Willen aufgedrängt wird. Gibt die Schwangere zu erkennen, an einem Meinungsaustausch nicht interessiert zu sein, und wird sie dennoch im unmittelbaren Umfeld der Beratungsstelle in aufdrängender Weise mit Meinungen zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft konfrontiert, steht dies einem Spießrutenlauf gleich. Von der Norm erfasst sind damit alle Verhaltensweisen, bei denen - über die bloße Konfrontation mit dem Thema hinaus - dem Aufdrängen der Meinung eine derartige Intensität und Unausweichlichkeit zukommt. In solchen Fällen überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schwangeren gegenüber der Meinungsfreiheit Dritter. Die bloße Meinungskundgabe dagegen bleibt - auch gegenüber der betroffenen Schwangeren - grundsätzlich weiterhin möglich. Das Verhalten in Nummer 2 ist nur untersagt, wenn die handelnde Person im Wissen um die aufdrängende Weise ihres Verhaltens handelt. Dieses zusätzliche subjektive Element trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Meinungsfreiheit Rechnung.“ Zwar ist das in dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch vorhandene Merkmal des erkennbaren entgegenstehenden Willens im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Interesse der Normenklarheit und Normenprägnanz gestrichen worden, ohne dass aber eine qualitative Änderung der Verbotsnorm erfolgen sollte. Die Streichung folgt dem Verständnis, dass bereits das Tatbestandsmerkmal des Aufdrängens ein Verhalten bezeichnet, bei dem der oder die Handelnde einer anderen Person entgegen deren Willen handelt. Dabei ist jeder aufgrund der äußeren Umstände (etwa durch ablehnende Körpersprache, schnelleres Weitergehen, Vermeidung von Blickkontakt oder sichtliche Überrumpelungssituation) anzunehmender entgegenstehender Wille für den Tatbestand als ausreichend zu erachten. Es bedarf keines aktiven Entgegenwirkens der Schwangeren. Ein bloß innerlich gebildeter Vorbehalt der Schwangeren, der von außen in keiner Weise erkennbar ist, ist jedoch nicht ausreichend (vgl. BT-Drs. 20/12151, S. 12).
Gemessen daran, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 Abs. 3 Nr. 2 SchKG offensichtlich nicht erfüllt. Denn die schwangeren Frauen sollen von den Versammlungsteilnehmern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, den der Vereinsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt hat, gerade nicht angesprochen werden und es soll sich auch keine Diskussion mit Passanten entwickeln; anders nur, wenn die Frauen aktiv auf die Versammlungsteilnehmer zugehen würden. Soweit die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es habe einmal den Ruf „Mörderin“ aus der Gruppe gegeben, handelte es sich offensichtlich um einen Einzelfall, der von dem Verein so nicht geduldet wird und dem Konzept der Gebetsvigilien widerspricht. Im Übrigen haben weder Beklagten- noch Beigeladenenseite auch nur ansatzweise äußere Umstände dargelegt, die auf einen entgegenstehenden Willen der Frauen schließen lassen, der über einen bloß innerlich gebildeten Vorbehalt hinausgeht.
Allein das Zeigen von Bildern und die laut gesprochenen Gebete, welche in ihrem Zusammenwirken auf die Meinung der Versammelten schließen lassen, erfüllt aber nicht den Tatbestand des Aufdrängens einer Meinung, sondern stellt eine schlichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar. § 13 Abs. 3 SchKG untersagt gerade nicht im Sinne einer Bannmeile per se Meinungskundgaben. Dies entspräche auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten einer Versammlung in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle oder einer Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwangerer Frauen andererseits nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles herstellen lässt. Dementsprechend setzt ein Verstoß gegen das Belästigungsverbot im 100 Meter-Bereich gemäß dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/10861 S. 22) eine für die Schwangeren wahrnehmbare Verhaltensweise im Sinne von § 13 Abs. 3 SchKG voraus, welche die Rechte der Schwangeren und das staatliche Schutzkonzept im Sinne der §§ 218 ff. StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Nur im Nahbereich von 100 Metern bestehe ein so enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Wahrnehmung eines Beratungsangebots oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, dass die Schwangere etwaigen Belästigungen nicht ausweichen können. Innerhalb des Bereichs von 100 Metern soll im Einzelfall der „Interaktionsraum“ festgestellt werden, in dem Störungshandlungen gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SchKG untersagt sind.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2025 - 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672, juris Rn. 19.
Die letztlich ausschließlich und einseitig die Rechtspositionen der schwangeren Frauen in den Blick nehmende Vorgehensweise des Beklagten würde demgegenüber faktisch zu einer Bannmeile um jede gynäkologische Praxis, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, führen. Damit wären die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit aber in erheblichen Bereichen des Aachener Stadtgebietes eingeschränkt, was offensichtlich nicht verfassungskonform wäre.
b) Schwangere sollten durch die Versammlung gegenüber der gynäkologischen Praxis auch nicht bedrängt, eingeschüchtert oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck gesetzt werden, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 SchKG).
Die Regelung in Nr. 3 untersagt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/10861, S. 23f.), „eine Schwangere erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen. Handlungsformen können dabei insbesondere das Bedrängen oder das Einschüchtern der Schwangeren sein. Ein „Bedrängen“ der Schwangeren liegt vor, wenn diese mit Nachdruck an der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit oder sonstigen freien Willensbetätigung gehindert wird. Hierbei muss mit einer gewisse Hartnäckigkeit auf die Schwangere eingewirkt werden (vergleiche zu § 184j StGB: BT-Drucksache 18/9097, S. 31). Ein „Bedrängen“ ist beispielsweise zu bejahen, wenn der Schwangeren mehrfach der Weg abgeschnitten oder sie andauernd oder wiederholt gestört wird. Auch ein Umzingeln gemeinsam mit anderen Personen kann unter die Handlungsvariante „Bedrängen“ fallen, soweit es nicht bereits den Zugang im Sinne der Nummer 1 erschwert. (…) Das „Einschüchtern“ der Schwangeren ist gekennzeichnet durch das Auslösen negativer Empfindungen wie Angst oder Schrecken durch das Verhalten der handelnden Person und daraus resultierender Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit. Im Gegensatz zum hartnäckigen „Bedrängen“ erfordert das „Einschüchtern“ eine emotionale Zielrichtung der Verhaltensweise durch das Hervorrufen hemmender und verunsichernder Empfindungen der Schwangeren. Diese emotionale Zielrichtung nutzt die mit der Konfliktsituation verbundene Vulnerabilität der Schwangeren aus, um sie zu beeinflussen oder abzuschrecken. Die Empfindungen können bereits aus einiger Distanz ausgelöst werden, beispielsweise durch das Schaffen einer Angst einflößenden oder abschreckenden Kulisse vor den Beratungsstellen, wodurch die Schwangere aus der Ferne - jedoch innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des § 8 Absatz 2 - in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft beeinflusst werden soll. Eine solche Kulisse kann auch durch das Auftreten oder die Anzahl der Menschen, ihre Positionierung an besonders engen oder dunklen Stellen oder auch Schriftzüge beziehungsweise Parolen entstehen. Untersagt ist darüber hinaus, die Schwangere auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen. Erfasst ist jede sonstige vergleichbare Einwirkung, wobei die Intensität des Verhaltens derjenigen des „Bedrängens“ und „Einschüchterns“ entsprechen muss. Hinzu tritt das Erfordernis, dass die Handlung vorgenommen wird, um auf den Entscheidungsprozess der Schwangeren über die Fortsetzung der Schwangerschaft Einfluss zu nehmen. Unerheblich ist dabei, ob die Schwangere zu einer Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft bewegt werden soll.“
Gemessen daran sind auch die verschiedenen Tatbestandsvarianten von § 13 Abs. 3 Nr. 3 SchKG offensichtlich nicht erfüllt. Zwar beträgt die Entfernung zwischen dem Eingang der gynäkologischen Praxis und dem Standort der Versammlung auf dem gegenüberliegenden Gehweg - bedingt durch die relativ geringen Straßenbreite - nur etwas mehr als 10 m. Daher sind sowohl die mitgeführten Bilder für die schwangeren Frauen zu erkennen als auch die gesprochenen Gebete gut zu hören. Aus dem Gesamtzusammenhang ist für die Frauen auch ohne Weiteres zu erkennen, dass es bei der Versammlung um den Schutz ungeborenen Lebens geht. Alleine diese Wahrnehmbarkeit einer unter den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 und Art 8 Abs. 1 GG fallenden Meinungsäußerung erfüllt für sich genommen jedoch nicht das Merkmal des Bedrängens, Einschüchterns oder in vergleichbarer Weise unter Druck Setzens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schwangeren Frauen nicht an einem Betreten der Praxis gehindert werden und auch nicht die Situation eines „Spießrutenlaufs“ eintritt. Die max. 5 - 10 Versammlungsteilnehmer blockieren in keiner Weise den Zugang zu der Praxis oder stellen sich als „Drohkulisse“ unmittelbar vor dem Eingang der Praxis auf, sondern rezitieren lediglich - wenn auch wahrnehmbar - christliche Gebete, ohne dass mit den Äußerungen oder durch die mitgeführten Bilder die schwangeren Frauen konkret als Individuen angesprochen werden. Von einer „Angst einflößenden oder abschreckenden Kulisse vor der Praxis“, einer „Positionierung an besonders engen oder dunklen Stellen“ oder einem Mitführen einschüchternder Schriftzügen kann daher nicht die Rede sein.
Schließlich verletzt die streitgegenständliche Versammlung auch nicht das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht der die Praxis aufsuchenden schwangeren Frauen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten, den Beteiligten übersandten Beschluss des VG Regensburg vom 14. August 2025 - 4 S 25.1888, S. 22 f., verwiesen, denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.