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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 14.01.2005 – 12 K 338/04.A

ECLI:DE:VGAR:2005:0114.12K338.04A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. Juni 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger am 8. Juni 1998 an, er sei aus Jugoslawien geflohen, weil er verdächtigt worden sei, die UCK zu unterstützen. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Juni 1998 als offensichtlich unbegründet ab. Auf die vom Kläger erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 29. April 1999 – 6 K 696/98.TR – das Bundesamt, hinsichtlich der Person des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-

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gesetzes bezogen auf Jugoslawien festzustellen. Als Begründung war ausgeführt, dass eine Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo stattfinde. Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 stellte das Bundesamt daraufhin fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

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Mit Verfügung vom 5. September 2003 leitete der Vizepräsident des Bundesamtes ein Widerrufsverfahren ein. Im Anschreiben des Bundesamtes vom 21. Oktober 2003 wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde ausgeführt:  Die innenpolitische Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampf-

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handlungen grundlegend verändert. Verfolgungsmaßnahmen wegen der Zugehörig-

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keit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könnten im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

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Der Kläger nahm zu dem beabsichtigten Widerruf wie folgt Stellung: Der Verlust der Gebietsgewalt des serbisch-montenegrinischen Staatswesens rechtfertige gerade nicht den Widerruf. Die Auseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen seien nur deshalb zum Erliegen gekommen, weil die Gewalt durch die Präsenz der KFOR-Truppen unterbunden worden sei. Zudem beinhalte die Feststellung von Ab-

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schiebungshindernissen nach § 53 AuslG gleichzeitig die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen nach Art. 1 C Abs. 1 Nr. 5 Genfer Konvention seien jedoch gänzlich anders geregelt als die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 AsylVfG. Nach der genannten Vorschrift der Genfer Konvention sei es nämlich erforderlich, dass es dem Flüchtling auch zuzumuten sei, sich erneut dem Schutz desjenigen Staates zu unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Kosovo-albanischen Flüchtlingen sei es jedoch nicht zuzumuten, sich erneut dem Schutz der serbischen Behörden zu unterstellen.

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Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 7. September 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

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Der Kläger hat daraufhin am 31. Januar 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2004 ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung waren die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Auch nach § 73 AsylVfG in der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung sind die Aner-

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kennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (bis zum 31. Dezember 2004 § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Jedoch bestimmt der neu eingefügte § 73 Abs. 2 a AsylVfG, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen.

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Gemäߠ § 77 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich angesichts dessen, dass der Widerruf auf § 73 AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt auch bei einer – wie hier -  vorliegenden Anfechtungsklage, dass für die Frage der Recht-

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mäßigkeit des zu prüfenden Bescheides nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist mit der Folge, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Rechtslage nach dem AsylVfG anzuwenden ist. Die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG greift empfindlich in das gewachsene und bewährte System des Verwaltungsrechtsschutzes ein, weil es dem VG/OVG/VGH hinsichtlich der Anfechtungsklagen die Entscheidung über Sachverhalte überträgt, die der Behörde zuvor u.U. nicht vorgelegen haben. Anders als bei Verpflichtungsklagen wird damit unmittelbar in die verwaltende Tätigkeit gestaltend eingegriffen, also nicht bloß Exekutivtätigkeit kontrolliert.

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Vgl.:              Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, AsylVfG § 77 Rdnr. 3.

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Die Anwendung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bewirkt, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig (geworden) ist. Der Bescheid des Bundesamtes betreffend die Feststellung nach § 51 AuslG datiert vom 7. Juli 1999. Die Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes betreffend die Einleitung des Widerrufsverfahrens erging am 5. September 2003. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, ist nicht, wie § 73 Abs. 2 a AsylVfG zwingend vorschreibt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sondern erst mehr als vier Jahre nach deren Unanfechtbarkeit erfolgt. Eine spätere Entscheidung steht aber nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das vorliegend nicht ausgeübt worden ist. Dieser Ermessensnichtgebrauch führt zur (nachträglichen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ablauf der drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eine Prüfung seitens des Bundesamtes weder tatsächlich erfolgt ist noch nach der alten Rechtslage veranlasst war. Die fehlende Prüfung darf dem Asylbewerber nicht zum Nachteil gereichen, da dessen Rechts-

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position nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der neuen – gegebenenfalls für den Asylbewerber günstigeren – Rechtsposition angepasst werden soll, wie auch das Fehlen einer die vorliegende Fallkonstellation erfassenden Übergangsregelung zeigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichts-

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kostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.