Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Arnsberg
Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 26.01.2006 – 5 K 2237/05.A
ECLI:DE:VGAR:2006:0126.5K2237.05A.00
Tenor
Die Klage wird aus den Gründen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 15/06.A ergangenen Beschlusses vom 13. Januar 2006 abgewiesen. Der Kläger hat aus den dort im Einzelnen wiedergegebenen Erwägungen, denen das erkennende Gericht auch bei der das Klageverfahren nunmehr abschließenden Entscheidung folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen. Ferner sind Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
Die Klage wird aus den Gründen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 15/06.A ergangenen Beschlusses vom 13. Januar 2006 abgewiesen. Der Kläger hat aus den dort im Einzelnen wiedergegebenen Erwägungen, denen das erkennende Gericht auch bei der das Klageverfahren nunmehr abschließenden Entscheidung folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen. Ferner sind Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).