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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 22.07.2024 – 8 K 3536/23

Einzelrichterin · ECLI:DE:VGAR:2024:0722.8K3536.23.00

Öffentliche Sitzung Arnsberg

der 8. Kammer

des Verwaltungsgerichts Arnsberg

Az.: 8 K 3536/23

Anwesend:

Richterin am Verwaltungsgericht S.

als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO.

Der Termin wird ohne die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer durchgeführt. Der Inhalt des Protokolls ist gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 a Abs. 1 ZPO vorläufig auf einem Tonträger aufgezeichnet worden.­

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen

Tierschutzes (Untersagung)

erscheinen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache:

Per Video-Zuschaltung: Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, der es gestattet worden ist, von den Kanzleiräumen aus gemäß § 102 Abs. 1 VwGO an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Von dieser Möglichkeit macht Rechtsanwältin O. Gebrauch.

Rechtsanwältin O. erklärt: „Ich habe dem Kläger die Auskunft gegeben, dass er ebenfalls von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, von seiner Wohnung aus per Videozuschaltung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.“

Daher erscheint auch der Kläger per Videozuschaltung.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger bestätigen, dass sowohl Bild- als auch Tonübertragung einwandfrei funktionieren.

Sie werden an das Aufzeichnungsgebot gemäß § 102 a Abs. 3 Satz 1 VwGO erinnert und bestätigen, dies verstanden zu haben.

Für den Beklagten: Assessor X. unter Bezugnahme auf seine bei Gericht

hinterlegte allgemeine Vollmacht, Frau M. vom

Veterinäramt und die Tierärztin Frau L..

Die Einzelrichterin trägt den wesentlichen Akteninhalt vor.

Der Kläger erklärt: „Es mag zwar sein, dass ich etwas übergewichtig bin. Es ist aber unzutreffend, dass ich nicht in der Lage wäre, eine gewisse Entfernung zu Fuß zurückzulegen. Unberücksichtigt ist bei den Feststellungen des Beklagten geblieben, dass ich ein Hüftleiden hatte. Es war auch nicht so, dass ich meine Hunde im Auto mitgenommen habe. Das wäre mir auch gar nicht möglich gewesen, weil mein Fahrzeug über keine Standklimaanlage verfügt. Die Hunde hätte ich daher niemals im Auto gelassen. Deshalb habe ich sie Zuhause gelassen, weil es dort eine Klimaanlage gibt. Ich wusste zwar, dass die Hufe der Pferde gemacht werden müssen. Das war jedoch nicht möglich, weil meine Hufpflegerin in die Nähe von Y. verzogen ist und ich einfach keinen neuen Hufschmied gefunden habe. Die Stute H. war auch etwas schwierig. Die vormalige Hufschmiedin kam bei der Hufpflege aber mit ihr zurecht. Die Hufe der Pferde sind ca. ein halbes Jahr nicht gemacht worden. Bei der Kontrolle der Pferdehaltung waren auch Heucobs in ausreichender Menge vorhanden, und es wurde kurz danach Heu geliefert. Es ist unzutreffend, dass ich mich nicht richtig um die Tiere gekümmert habe. Mir war zwar klar, dass ich nach dem Tod meiner Frau im Jahre 2020 allein nicht in der Lage sein würde, die Pferde zu versorgen. Ich habe dann Frau A. mit der Pferdeversorgung beauftragt, weil ich davon ausgegangen bin, dass wir das gemeinsam schon schaffen werden. Ich hatte keine Kenntnis davon, dass Frau A. die Pferde auf dem Pferdepensionsbetrieb in N., wohin sie verbracht worden sind, nicht richtig versorgt hat. Das Pferd H. habe ich zwischenzeitlich an die Ehefrau des Pensionsstallbetreibers für 1.500,00 € verkauft. Hinsichtlich der Feststellungen des Beklagten bei der Hundehaltung wird mit keinem Wort erwähnt und auch nicht berücksichtigt, dass ich zu der Zeit drei Wochen lang schwer an Corona erkrankt war.“

Frau L. erklärt auf Nachfrage: „Das die Pferde einen unzureichenden Pflegezustand aufwiesen, ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Niederschrift über die Kontrolle. Es ist nicht so gewesen, dass ich mit der amtlichen Tierärztin des Kreises G., Frau Dr. U., über die Pferdehaltung in N. gesprochen habe. Ich habe der Ehefrau des Inhabers des Pensionspferdebetriebes in N., wo die Pferde untergebracht waren, telefonisch die Auskunft gegeben, dass für eventuelle Tierschutzbeschwerden Frau Dr. U. vom Kreis G. nunmehr zuständig sei.“

Der Kläger erklärt: „Ich habe inzwischen eine Freundin mit einem Hund. Auf­grund der Haltungs- und Betreuungsuntersagung habe ich noch nicht einmal die Möglichkeit, den Hund stunden- oder tageweise zu betreuen, wenn meine Freundin etwa erkrankt oder verhindert ist.“

Die Einzelrichterin weist auf die Art der Dokumentation im Verwaltungsvorgang des Beklagten hin. Sie wirft die Frage auf, ob eine unstreitige Einigung der Beteiligten in Frage komme. Zu erwägen wäre etwa, ob dem Kläger in Ausnahme der Haltungs- und Betreuungsuntersagung die Haltung und Betreuung von bis zu zwei Katzen ge­stattet werden könne.

Der Kläger erklärt: „Ich halte im Moment keine Tiere und beabsichtige dies derzeit auch nicht. Allerdings stört es mich, dass ich durch die Ordnungsverfügung des Be­klagten auch in Zukunft daran gehindert bin und noch nicht einmal den Hund meiner Freundin betreuen kann.“

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers regt an, im Wege der unstreitigen Einigung der Beteiligten über eine Befristung der ausgesprochenen Haltungs- und Betreu­ungsuntersagung nachzudenken.

Die mündliche Verhandlung wird um 15.30 Uhr unterbrochen, um den Beteiligten Ge­legenheit zur Erörterung einer unstreitigen Einigung einzuräumen.

Die Sache wird um 15.45 Uhr mit den zuvor Erschienenen fortgesetzt.

Der Vertreter des Beklagten erklärt: „Der Beklagte sieht sich zum Abschluss einer vergleichsweisen Einigung nicht in der Lage und wünscht eine Entscheidung. Dies gilt sowohl für die angeregte Befristung der Haltungs- und Betreuungsuntersagung für Tiere jeglicher Art als auch für die von der Einzelrichterin angeregte Ausnahme von der Haltungs- und Betreuungsuntersagung begrenzt auf die Haltung und Betreuung von bis zu zwei Katzen.“

Nach nochmaliger Anfrage der Einzelrichterin und Beratungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten den folgenden außergerichtlichen

V e r g l e i c h :

Der Beklagte befristet die mit seiner Ordnungsverfügung vom 13. September 2023 angeordnete Untersagung der Haltung und Be­treuung von Tieren jeglicher Art bis zum 22. Juli 2027.

Im Hinblick auf die Erklärung unter Nr. 1 erklären die Beteiligten das vorliegende Verfahren für in der Hauptsache erledigt.

Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

Anschließend wird der folgende

B e s c h l u s s

verkündet:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt er­klärten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, weil das der Kosteneinigung der Beteiligten in Ziffer 3 des abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs entspricht.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Ge­richtskostengesetzes auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Beteiligten erklären nach Belehrung ihren Verzicht auf die Einlegung einer Be­schwerde gegen den soeben verkündeten Streitwertbeschluss.

Dem Vertreter des Beklagten wird die Beiakte Heft 1 zurückgereicht.

Die mündliche Verhandlung wird um 16.01 Uhr geschlossen.

Die Richtigkeit der Übertragung des Diktats vom Tonträger be­scheinigt:

S. T.

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Einzelrichterin Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbe­amtin der Geschäfts­stelle des Verwaltungsgerichts