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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 08.07.2025 – 11 K 3777/23
11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg · ECLI:DE:VGAR:2025:0708.11K3777.23.00
VERWALTUNGSGERICHT Arnsberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des ,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: II,
gegen
die
Beklagte,
wegen Benutzungsgebührenrecht
hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Meiberg,
den Richter am Verwaltungsgericht Janßen,
die Richterin Homann,
den ehrenamtlichen Richter Max Hennes,
den ehrenamtlichen Richter Bernd Nückel
für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2022 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 268,80 EUR erhoben wird.
Es wird festgestellt, dass die Erhebung einer Vorausleistung in Höhe einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 268,80 EUR für das Jahr 2023 im Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen von der Beklagten erhobene Abwassergebühren.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift R.-straße in W.. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ist am Wald gelegen. Die Zuwegung verläuft über eine Privatstraße; das nächstgelegene Wohnhaus befindet sich in ca. 300m Entfernung. Mit seinem Grundstück ist der Kläger nicht an die leitungsgebundene Kanalisation angeschlossen und bezieht sein Frischwasser über einen auf seinem Grundstück befindlichen Brunnen. Für die Behandlung des häuslichen Abwassers und des Niederschlagswassers hat der Kläger eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises L.. Diese bezieht sich auf den Betrieb einer Kleinkläranlage und die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers und des Niederschlagswassers in einen namenlosen Bach. Der anfallende Klärschlamm wird von der Beklagten bzw. einem von ihr beauftragten Dritten abgefahren. Seit dem 3. Dezember 2022 ist in dem Objekt des Klägers ein privater Wasserzähler installiert.
Den Leistungszeitraum 2021 bzw. eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 betreffend war die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren Gegenstand des von den Beteiligten unter dem Aktenzeichen 11 K 1586/22 vor dem erkennenden Gericht geführten Klageverfahrens. Das Verfahren wurden von den Beteiligten für erledigt erklärt, nachdem der damals streitgegenständliche Bescheid über Grundbesitzabgaben 2022 vom 24. Januar 2022 durch die Beklagte aufgehoben wurde, ohne dass die grundsätzliche Frage der Schmutzwassergebührenpflichtigkeit geklärt werden konnte.
Für das Jahr 2022 und als Vorauszahlung für das Jahr 2023 setzte die Beklagte mit Bescheid über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 unter anderem Schmutzwassergebühren für das Jahr 2022 jeweils in Höhe von 273,00 EUR, beruhend auf einem geschätzten Wasserverbrauch von 130 m³, fest.
Unter dem 16. Februar 2023 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein, soweit darin Schmutzwassergebühren erhoben worden seien. Zur Begründung verwies er darauf, dass mit Blick auf die Lage des klägerischen Grundstücks in einem Waldgebiet schon kein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Abwasseranlage bestehe. Rein vorsorglich werde aber die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser rückwirkend jedenfalls ab dem 1. Januar 2021 beantragt. Mit E-Mail vom 17. Februar 2022 führte er ergänzend an, dass die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Kleinkläranlage, zu der es die vorgelegte wasserrechtliche Erlaubnis gebe, zweimal jährlich auf Kosten des Klägers gewartet werde. Die Beseitigung des Klärwassers erfolge nach Rücksprache mit dem Wartungsbetrieb und ebenfalls auf Kosten des Klägers. Das geklärte Wasser fließe dann in den Bach, der durch das Grundstück des Klägers verlaufe. Abgesehen davon seien die dem Grunde nach zu Unrecht erhobenen Schmutzwassergebühren auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Der geschätzte Wasserverbrauch sei zu hoch.
Auf die darauffolgende Bitte der Beklagten vom 1. September 2023 teilte der Kläger der Beklagten die Zählerstände der privaten Wasserzähler für den Haushalt und die Gartenbewässerung zum 4. September 2023 mit. In der im weiteren Verlauf zwischen den Beteiligten geführten Korrespondenz machte die Beklagte deutlich, dass sie den im Klageverfahren 11 K 1586/22 streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2022 in Reaktion auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 - aufgehoben habe. Mit dieser Entscheidung habe das Gericht seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert und die Beklagte infolgedessen davon ausgehen müssen, dass ihre seinerzeit geltende 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt W. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Abwasserabgabensatzung) vom 6. Dezember 2019 unwirksam sei. Nachdem im Folgenden das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) geändert worden sei, habe die Beklagte die neuen Bestimmungen durch entsprechende Gebührenkalkulation und Erlass der 4. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2022 umgesetzt. Damit herrsche auch Rechtssicherheit bezüglich der von der Beklagten mit Grundbesitzabgabenbescheid 2023 vom 30. Januar 2023 erhobenen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2022. Aufgrund der durch den Kläger mitgeteilten Zählerstände sei es nun aber möglich, eine präzisere Abrechnung für das Jahr 2022 vorzunehmen. Demgegenüber erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten unter anderem, dass sich mit der 4. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2022 lediglich die Höhe der Abwassergebühr verringert habe. An der Systematik der Satzung habe sich hingegen - soweit ersichtlich - nichts geändert.
Am 18. September 2023 wurde die Klärgrube des Klägers, in der sich zu diesem Zeitpunkt 2 m³ Klärschlamm befanden, durch die von der Beklagten beauftragte Firma Dornseifer entleert.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. Oktober 2023, half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab, soweit er den Festsetzungs- bzw. Vorauszahlungsbetrag in Höhe von je 268,80 EUR übersteigt. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach §§ 11 und 12 der Satzung über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungslagen (Kläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt B. (Klärschlammentsorgungssatzung) in einem separaten Bescheid Gebühren für die Entleerung der Kläranlage festgesetzt werden. Mit diesen werde lediglich die Dienstleistung des Entleerens der Kleinkläranlage und des Transports des Klärschlamms mit einem Transportfahrzeug zur Abwasserbeseitigungsanlage abgegolten. Ein solcher Gebührenbescheid sei vorliegend noch nicht ergangen. Demgegenüber sei die Festsetzung der Schmutzwassergebühren in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 30. Januar 2023 auf Grundlage von § 11 Abs. 7 der Abwasserabgabensatzung erfolgt. Mit dieser Gebühr würden die anteiligen Kosten des Klärkostenbeitrages, der Abwasserabgabe für Schmutzwasser und für Kleineinleiter abgegolten. Die Gebühr berechne sich nach § 11 Abs. 1 der Abwasserabgabensatzung nach der Menge des häuslichen Schmutzwassers, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werde. Als Schmutzwassermenge gelte gemäß § 11 Abs. 2 der Abwasserabgabensatzung die aus privaten Wasserversorgungsanlagen, z. B. privaten Brunnen, gewonnene Wassermenge. Da der Kläger die Zählerstände seines privaten Wasserzählers mitgeteilt habe, werde die dem Grundbesitzabgabenbescheid 2023 zugrundeliegende Schmutzwassermenge von 130 m³ auf 128 m³ korrigiert und die Schmutzwassergebühren entsprechend angepasst.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 setzte die Beklagte darüber hinaus eine Gebühr in Höhe von 66,00 EUR für die Klärgrubenentleerung fest.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 6. November 2023 Klage erhoben, mit der sich der Kläger gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühren durch die Beklagte wendet. Zur Begründung macht er geltend, dass das Grundstück des Klägers nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Der Kläger leite weder über einen Kanalanschluss noch über die Entnahme und Entsorgung von Abwasser aus der Kleinkläranlage Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage ein. Lediglich sammele sich mit der Zeit Klärschlamm in der Kleinkläranlage, der dann abgefahren werden müsse. Die hierfür möglicherweise nach der Klärschlammentsorgungssatzung der Beklagten bestehende Gebührenpflicht sei jedoch nicht streitgegenständlich. Die von der Beklagten nach ihrer Abwasserabgabensatzung erhobenen Schmutzwassergebühren dienten demgegenüber als Abgeltung für die Überlassung von Abwasser. Die Schmutzwasserentsorgung erfolge jedoch weder durch die Beklagte noch in deren Auftrag und/oder auf deren Rechnung und/oder unter Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Der Kläger falle weiter nicht unter den Anschluss- und Benutzungszwang. Über den entsprechenden Befreiungsantrag habe die Beklagte nicht entschieden.
Der Kläger hatte ursprünglich hinsichtlich der für das Jahr 2022 und als Vorausleistung für das Jahr 2023 erhobenen Schmutzwassergebühren die Aufhebung des Bescheides der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 beantragt.
Nachdem die Beklagte mit Grundbesitzabgabenbescheid 2024 vom 31. Januar 2024 unter anderem die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2023 festgesetzt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
den Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 aufzuheben, soweit darin für das Jahr 2022 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 268,80 EUR erhoben wurde, sowie
festzustellen, dass die Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 in Höhe einer Schmutzwassergebühr von weiteren 268,80 EUR rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2023. Ergänzend trägt sie vor, dass sie für die Reinigung des Abwassers - bei dem abtransportierten Klärschlamm handele es sich um konzentriertes Abwasser - in der Kläranlage einen Klärkostenbeitrag an den Ruhrverband zu zahlen habe. Ferner müsse sie basierend auf der Anzahl der mit einer Kleinkläranlage angeschlossenen Einwohner eine Abwasserabgabe an das Land Nordrhein-Westfalen entrichten. Diese anfallenden Kosten würden mit der Abwassergebühr nach § 11 Abs. 7 der Abwasserabgabensatzung abgegolten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie zulässig und begründet.
Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2022 in dem Grundbesitzabgabenbescheid 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 wendet, ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Soweit die Klage die Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 zum Gegenstand hat, ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich der Vorausleistungsbescheid nach Klageerhebung mit der endgültigen Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2023 in dem Grundbesitzabgabenbescheid 2024 vom 31. Januar 2024 erledigt hat. Die Klage ist auch darüber hinaus zulässig. Insbesondere hat der Kläger angesichts drohender Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn es ist zu besorgen, dass die Beklagte auch zukünftig Schmutzwassergebühren als Vorausleistung auf Grundlage von § 11 Abs. 7 der Abwasserabgabensatzung erheben wird.
Die Klage ist auch mit ihren beiden Begehren begründet.
Hinsichtlich der Festsetzung einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2022 ist die Klage begründet, da die Gebührenfestsetzung in dem Grundbesitzabgabenbescheid 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühr ist die Satzung der Stadt W. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 25. März 2023 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2022 (Abwasserabgabensatzung). Danach erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage nach §§ 4 Abs. 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW, vgl. § 9 Abs. 1 der Abwasserabgabensatzung. Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers), vgl. § 10 Abs. 1 der Abwasserabgabensatzung. Gemäß § 11 Abs. 1 der Abwasserabgabensatzung wird die Gebühr für Schmutzwasser nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. Als Schmutzwassermenge gilt nach Abs. 2 die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen, z.B. privaten Brunnen, gewonnene Wassermenge. Die Höhe der Schmutzwassergebühr beträgt nach § 11 Abs. 7 Satz 1 der Abwasserabgabensatzung a) für Kanalbenutzer, die nicht Ruhrverbandsmitglieder sind, 3,76 €/cbm, b) für Kanalbenutzer, die Ruhrverbandsmitglieder sind, 1,51 €/cbm. Die nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenen Grundstücke werden gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 bis 5 der Abwasserabgabensatzung mit anteiligen Kosten des Klärkostenbeitrages, der Abwasserabgaben für Schmutzwasser und für Kleineinleiter in der Form einer Abwassergebühr belastet. Die Abwassergebühr wird nach der Wasserbezugsmenge aus öffentlicher und/oder eigener Versorgung festgesetzt. Hinsichtlich der Bemessung der anzurechnenden Schmutzwassermenge gelten die Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser 2,10 €/cbm.
Zweifelhaft ist zunächst, ob der in § 11 Abs. 7 Satz 2 bis 5 der Abwasserabgabensatzung geregelte Gebührentatbestand vorliegend erfüllt ist. Zwar ist das Grundstück des Klägers nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen, da das Schmutzwasser in einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage gereinigt und anschließend in einen namenlosen Bach eingeleitet wird. Bedenken bestehen jedoch vor dem Hintergrund, dass Abwassergebühren nach § 9 Abs. 1 der Abwasserabgabensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhoben werden. Eine solche Inanspruchnahme liegt mit Blick auf § 54 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz [WHG]), wonach zur Abwasserbeseitigung auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms gehört, auch vor, wenn der in einer Kleinkläranlage anfallende Klärschlamm den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zugeführt und zusammen mit dem dort anfallenden Schlamm behandelt wird.
Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Auflage 2023, § 54 Rn. 26, 30.
Der Kläger hat die öffentliche Abwasseranlage jedoch im Veranlagungsjahr 2022 insofern nicht in Anspruch genommen, als der Abwasserbehandlungsanlage nach seinem unbestrittenen Vortrag in diesem Jahr kein in der Kleinkläranlage angefallener Schlamm zugeführt worden, sondern eine Klärschlammabfuhr erst am 18. September 2023 durch eine von der Beklagten beauftragte Firma erfolgt ist. Ob es demgegenüber für eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage ausreicht, dass dem Kläger die Leistungen des Wasserverbandes vom Zeitpunkt des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentliche Entsorgungseinrichtung permanent zugutekamen, weil seine Kleinkläranlage, in der laufend Klärschlamm produziert wird, nur dann ordnungsgemäß betrieben werden kann, wenn die umweltgerechte Entsorgung dieses Klärschlamms jederzeit gewährleistet ist,
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 7. November 2006 - 11 K 767/06 -, juris Rn. 23,
bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Gebührenregelung in § 11 Abs. 7 Satz 2 bis 5 der Abwasserabgabensatzung unterliegt selbst jedenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Beklagte belastet die nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenen Grundstücke zu Unrecht mit einer Abwassergebühr nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 Satz 2 bis 5 der Abwasserabgabensatzung. Soweit die Beklagte mit dieser Abwassergebühr dem Gebührenpflichtigen (vgl. § 14 der Abwasserabgabensatzung) - wie hier - anteilige Kosten des Klärkostenbeitrages, der Abwasserabgabe für Schmutzwasser und für Kleineinleiter auferlegt, werden diese der Beklagten entstehenden Kosten nach dem Wortlaut und der Regelungssystematik der städtischen Satzungen bereits mit den nach der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt W. vom 05. Oktober 2017 (Klärschlammentsorgungssatzung) festzusetzenden Benutzungsgebühren abgegolten.
Nach § 11 der Klärschlammentsorgungssatzung erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung. Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Klärschlammentsorgungssatzung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Klärschlammentsorgungssatzung umfasst die Entsorgung die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass mit den Entsorgungsgebühren nach der Klärschlammentsorgungssatzung lediglich die Dienstleistung der Entleerung der Kleinkläranlage und des Transportes des Klärschlammes abgegolten werde, vermag sie damit nicht durchzudringen. § 1 Abs. 3 der Klärschlammentsorgungssatzung nennt ausdrücklich die „Behandlung der Anlageninhalte“ als einen Aspekt der Entsorgungsleistung. Behandeln ist allgemein das Einwirken auf einen Stoff, um seine Eigenschaft zu verändern. Der Begriff „Behandeln“ von Abwasser umfasst jeden Vorgang, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen, namentlich die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren.
Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Auflage 2023, § 54 Rn. 23.
Danach beinhaltet die Entsorgung des Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nur die Entleerung und Abfuhr des Klärschlamms, sondern auch dessen Reinigung. Soweit nach § 11 Abs. 1 der Klärschlammentsorgungssatzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen im oben beschriebenen Sinne erhoben werden, ist davon auszugehen, dass sämtliche der Beklagten im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme entstehenden Kosten abgegolten werden. Dies umfasst insbesondere auch den Klärkostenbeitrag, der im Rahmen der Entsorgung durch die Beklagte für die Reinigung des Abwassers an den Ruhrverband zu zahlen ist, und die Abwasserabgabe, die die Beklagte pro über eine Kleinkläranlage auf dem eigenen Grundstück angeschlossenem Einwohner an das Land Nordrhein-Westfalen entrichtet.
Dieser Befund wird mit Blick auf die Systematik der einschlägigen Satzungen der Beklagten bestätigt. So regelt die Abwasserabgabensatzung unter anderem die Erhebung von Schmutzwassergebühren für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 der Abwasserabgabensatzung). Der Begriff des Schmutzwassers orientiert sich dabei an der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG aufgeführten Definition (vgl. § 2 Nr. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt W. vom 18. September 2014 [Entwässerungssatzung]). Danach handelt es sich bei Schmutzwasser um das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Klärschlamm demgegenüber ist der ungelöste Teil des Abwassers, der bei der Abwasserbehandlung durch Sedimentation oder auf andere Weise aus dem Abwasser abgetrennt wird und mit mehr oder weniger hohem Wassergehalt als Rückstand anfällt.
Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Auflage 2023, § 54 Rn. 25.
Für das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG) gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Entwässerungssatzung ausdrücklich die gesonderte Satzung der Stadt über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungslagen - Klärschlammentsorgungssatzung - vom 18. September 2014. Auch nach dieser Vorschrift ist der Regelungsinhalt der Klärschlammentsorgungssatzung nicht ausschließlich auf die Entleerung und den Transport des Klärschlammes beschränkt. Vielmehr hat die Satzung insbesondere auch die Aufbereitung des Schlammes - und damit zudem die in dieser Hinsicht bestehende Gebührenpflichtigkeit - zum Gegenstand.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen abschließend Gegenstand der Klärschlammentsorgungssatzung ist. § 11 Abs. 1 der Klärschlammentsorgungssatzung ermächtigt umfassend dazu, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen anfallende Kosten durch die Festsetzung von Benutzungsgebühren abzugelten. Ausgehend hiervon kann die Beklagte insbesondere auch die von ihr zu zahlenden Klärkostenbeiträge und Abwasserabgaben in die Höhe der nach der vorstehenden Vorschrift zu erhebenden Gebühren einpreisen. Für die Festsetzung einer Schmutzwassergebühr nach der Abwasserabgabensatzung besteht insofern kein Raum.
Gemessen an den vorstehenden Ausführungen ist die Klage ebenfalls begründet, soweit sie die Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 zum Gegenstand hat. Da die Festsetzung einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2022 in dem Grundbesitzabgabenbescheid 2023 vom 30. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2023 rechtswidrig ist, ist dementsprechend auch die angefochtene Vorausleistung rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Festsetzung einer Vorausleistung ist nach Maßgabe von § 11 Abs. 7 Satz 2 bis 5 der Abwasserabgabensatzung i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG erfolgt. Nach letzterer Vorschrift können auf die Gebühren vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen verlangt werden. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Meiberg ist urlaubsbedingt an der Beibringung seiner Unterschrift gehindert.
Janßen
Janßen
Homann
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
537,60 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Höhe der streitbefangenen Gebührenforderung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht M ist urlaubsbedingt an der Beibringung seiner Unterschrift gehindert.
J
J
H