Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 18.03.2025 – 3 K 350/23 A
ECLI:DE:VGBE:2025:0318.3K350.23A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 41-jährige Klägerin ist iranische Staatsangehörige und begehrt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären und nationalen Abschiebungsschutz für den Iran.
Die Klägerin reiste mit einem Schengenvisum zum Besuch ihrer Schwester im Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) am 16. Februar 2023 einen förmlichen Asylantrag.
Gegenüber dem Bundesamt gab sie bei ihrer Anhörung am 10. Juli 2023 im Wesentlichen an, sie habe nach dem Besuch ihrer Schwester wieder in den Iran zurückkehren wollen. Inzwischen seien allerdings viele Personen aus dem Kulturbereich in Folge der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini verhaftet worden, sie befürchte dieses aufgrund ihres Engagements für Minderheiten ebenfalls. Sie habe sich für Rechte der LGTBQ-Community eingesetzt und für solche Personen, aber auch für Personen nicht-islamischer Glaubenszugehörigkeit heimlich Dokumente in die englische Sprache übersetzt. Sie befürchte, als Spionin der USA eingestuft zu werden. Sie habe sich zudem vom Islam abgewendet.
Mit Bescheid vom 1. September 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asyl, internationalen sowie nationalen Schutz vollständig ab und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran an. Ihr Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag ihrer Abschiebung. Die Klägerin sei unverfolgt aus dem Iran ausgereist. Hinsichtlich der vorgetragenen Apostasie sei nicht ersichtlich, wie das iranische Regime hiervon Kenntnis erlangen sollte.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2023 Klage erhoben. Sie sei als kulturelle Aktivistin bekannt und wolle die Abkehr vom Islam nicht weiter verheimlichen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2023 teilweise aufzuheben und die Beklagte dazu zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihr hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass sie Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes für den Iran nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die die Klägerin betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2023 ist – soweit angegriffen – rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG besteht ein solcher Anspruch dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der – beachtlichen – Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung dergestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84, juris, Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 - B 2 K 16.30848, juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvE 1838/15, juris).
Gemessen hieran droht der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine von ihr als menschlich herabwürdigend empfundene systematische Ungleichbehandlung gegenüber Männern, welche nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Qualität einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG erreicht. Darauf, ob der Klägerin noch auch aus anderen Gründen, beispielsweise, weil sie vom islamischen Glauben abgefallen sei, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, kommt es in Ansehung dessen nicht mehr an.
1. Die Situation der Frauen im Iran wird im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024) wie folgt beschrieben: „Die Menschenrechtssituation in Iran ist desolat und hat sich seit dem Ausbruch der Proteste im Herbst 2022 weiter verschlechtert. Teile der iranischen Bevölkerung sind aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung (insbesondere Journalistinnen und Journalisten) oder aufgrund sexueller Orientierung starken Repressionen ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Frauen. Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übt, sich für Menschenrechtsthemen engagiert oder journalistisch bzw. in den Sozialen Medien darüber berichtet, setzt sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. Frauen sind erheblichen rechtlichen und gesellschaftlich sanktionsbewährten Einschränkungen ausgesetzt. Das äußert sich u.a. in der Rückkehr der sogenannten Sittenpolizei auf den Straßen, die insbesondere die Einhaltung des Hidschabgebots in der Öffentlichkeit durchsetzen soll. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist geprägt von Korruption und Willkür, besonders in politischen Fällen.“ (S. 4). „In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern weltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Im `Global Gender Gap Report` 2023 des World Economic Forum belegt Iran mit Platz 143 (von 146) einen der untersten Plätze. Seit Amtsantritt der Regierung von Staatspräsident Raisi gab es verschiedene Vorstöße zur Einschränkung von Frauenrechten. Im November 2021 trat ein Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden insbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, die Hidschab-Pflicht bewusst missachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im Umgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung zu erkennen.
Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden.
Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein am 21.05.2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes „Hidschab- und Keuschheitsgesetz“) wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der nun 70 Artikel umfassende Entwurf sieht etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hidschabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. Vermutlich aus taktischen Gründen wurde der Entwurf vom Wächterrat an das Parlament für Nachbesserungen zurückverwiesen. Rechtliche Erleichterungen sind nicht zu erwarten. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hidschabs. Die sogenannte Sittenpolizei `Gashte Ershad` wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz anderslautender Aussagen von Iran, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 setzen sogenannte `Sittenwächterinnen`, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen stufte in ihrem am 08.03.2024 veröffentlichten Bericht die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein, darunter u.a. Verfolgung auf Grundlage des Geschlechts. ... Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis aus- oder weitgehend ausgeschlossen.
Laut öffentlichen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 15,4 Prozent, unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich darüber. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von gut ausgebildeten Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Vor allem für alleinerziehende Mütter hat die Regierung erste Programme gestartet, um ihnen eine wirtschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet.
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen), Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen. Fälle von sexueller Ausbeutung oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert.
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz „gegen Gewalt gegen Frauen“ ist noch immer nicht verabschiedet worden.“ (S. 17 ff.).
Das sog. „Hidschab- und Keuschheitsgesetz“ wurde inzwischen im September 2024, nach den iranischen Neuwahlen nach dem Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Raisi, vom Wächterrat gebilligt und sollte mit einigen Verschärfungen in Kraft treten (vgl. Human Right Watch, Iran: New Hijab law adds restrictions and punishments, vom 14. Oktober 2024), bevor der neue Staatspräsident Peseschkian sein Veto gegen das Gesetz einlegte (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-kopftuchgesetz-104.html, 17. Dezember 2024), was die Umsetzung aktuell verzögert (https://www.ref.ch/news/veto-gegen-kopftuchgesetz-eingelegt-iran-frauen-strafen-proteste-massud-peseschkian-hardliner-islam/, 14. März 2025).
2. Der Umstand, dass Frauen im Iran den unter 1. beschriebenen vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt sind, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Eine Verfolgung droht ihnen erst dann, wenn sie der sozialen Gruppe der sogenannten „westlich geprägten“, das heißt in ihrer Lebensweise emanzipierten und gleichberechtigten Frauen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) angehören und ihre Identität hierdurch derart maßgeblich geprägt ist, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Iran ihre Lebensführung den dort erwarteten Verhaltensweisen, Traditionen und Regeln anzupassen, oder ihnen dies aufgrund des erreichten Grades ihrer Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2023 – VG 35 K 27/20 A – m.w.N.).
Laut EuGH kann diese Überzeugung ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG darstellen, auf die nicht zumutbarer Weise verzichtet werden kann. Im Einzelnen wird vorausgesetzt, dass „die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern […] mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein,“ dass sie also „ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024 – C-646/21, juris Rn. 44). In den Gründen bezieht sich der EuGH zwar auf die Situation von (minderjährigen) Frauen, die diesen Grundwert durch einen längeren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024 – C-646/21 – Rn. 64 „zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist“). Es ist nach Auffassung des Gerichts indes nicht Voraussetzung, dass sich dieses Merkmal bzw. diese Glaubensüberzeugung erst im Mitgliedstaat gebildet hat. Dies verlangt der EuGH vielmehr nur für minderjährige Frauen, da er insoweit nicht auf ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung abstellt, sondern auf das Tatbestandsmerkmal eines gemeinsamen Hintergrundes, der nicht verändert werden kann, der darin besteht, dass diese minderjährigen Frauen „während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2024 – C-646/21 –, juris Rn. 45). Demnach können das Merkmal bzw. diese Glaubensüberzeugung auch schon im Herkunftsland bestanden haben (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Hannover, Urteil vom 16. September 2024 – 3 A 4365/24 –, juris Rn. 29). Eine andere Interpretation wäre auch nicht schlüssig, da es denkbar ist, dass Frauen auch und gerade wegen einer bereits im Herkunftsland bestehenden Glaubensüberzeugung der Gleichheit von Frau und Mann dortigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind und das Herkunftsland gerade deshalb verlassen. Weshalb Frauen in einer solchen Konstellation dann nicht die Tatbestandsmerkmale einer unverzichtbaren Glaubensüberzeugung bzw. eines unverzichtbaren Merkmals i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG erfüllen sollten, erschließt sich nicht.
Für die Existenz einer solchen sozialen Gruppe von „westlich geprägten/ emanzipierten/nach Gleichberechtigung strebenden Frauen“ im Iran spricht insbesondere die dahinter stehende Idee einer in Freiheit und Gleichheit lebenden Frau, auf die sich die seit Herbst 2022 andauernden Proteste im Iran richten und von der sie ihren Ausgang genommen haben. Diese Gruppe von Frauen wird in der iranischen Gesellschaft als andersartig angesehen und vom iranischen Regime als Bedrohung gewertet, was auch die drastische Verschärfung der Sanktionen von Verstößen gegen die Kopftuchpflicht belegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2023 – VG 35 K 27/20 A).
Die Rolle und das Selbstverständnis der Klägerin müssten daher auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung von der Gleichberechtigung der Geschlechter beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung im Iran hätte und deshalb eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit der Klägerin gewonnen hat, ist dies der Fall.
Die Klägerin führt hier in Deutschland ein in jeder Hinsicht gleichberechtigtes und emanzipiertes Leben. Der Klägerin ist es nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gelungen, ihren iranischen Hochschulabschluss (PhD) in Deutschland als gleichwertig anerkennen zu lassen und sie absolviert im Fernstudium ein weiteres Promotionsstudium an der Universität Hildesheim. Sie hat innerhalb von gut zwei Jahren bereits das deutsche Sprachniveau C 1 erreicht und nimmt aktuell an einem über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit finanzierten Lehrgang „Deutsch als Fremdsprache“ mit dem Ziel teil, zukünftig als Deutschlehrerin zu arbeiten. Im letzten Jahr war die Klägerin zeitweise beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) angestellt und hat als Betreuerin für ukrainische Geflüchtete gearbeitet, wobei sie ihre Sprachkenntnisse der russischen Sprache einsetzen konnte. Sie nimmt darüber hinaus gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teil, indem sie sich beispielsweise bei dem DRK engagiert und zeitweise ehrenamtlich in einem Geschäft des DRK gearbeitet hat.
Die emanzipierte Lebensweise der Klägerin zeigt sich auch im privaten Bereich. Bezüglich ihrer Ehe hat sie inzwischen im Iran die Scheidung von ihrem Ehemann, vom dem sie bereits seit Sommer 2022 getrennt lebte, beantragt und so ihre Unabhängigkeit und eigene Entscheidungsfreiheit betont. Sie hat insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie vor Schließung der Ehe gegenüber ihrem Ehemann eine finanziell und beruflich unabhängige Lebensführung zur Bedingung gemacht hatte, weil ihr dies zu 100% wichtig ist. Sie hat hervorgehoben, dass es ihr hier – anders als im Iran – möglich sei, frei zu sprechen und auf die Verwirklichung ihrer Ziele hinzuwirken. Dabei kommt es der Klägerin ersichtlich darauf an, ihre Kenntnisse weiterzuentwickeln und auszubauen und sich beruflich zu verwirklichen und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, wie ihr Fernstudium und ihre Kursbelegung „Deutsch als Fremdsprache“ mit dem Ziel einer Berufsperspektive als Deutschlehrerin belegen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil sie bereits im Iran einen Hochschulabschluss erworben hat, beruflich tätig war und sich von ihrem Ehemann getrennt hatte. Denn die Klägerin hat anschaulich und glaubhaft geschildert, dass sie als Frau im Iran zahlreichen und weitreichenden Diskriminierungen und Attacken ausgesetzt war, die ihre Würde verletzt haben. Bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin glaubhaft geschildert, wie sie mit den iranischen Sicherheitskräften in Konflikt geraten ist und Schläge mit dem Schlagstock erhalten habe, aber auch wie sie nach dem Erscheinen ihrer Übersetzung eines Buches mit dem Titel „Y...“ im Jahr 2020 von radikalen Muslimen beschimpft und pervers genannt worden sei. Ihre zweijährige Lehrtätigkeit an der Universität in Teheran musste sie bereits zuvor zwangsweise aufgeben und durfte nicht mehr unterrichten, weil sie sich für die Rechte von Minderheiten eingesetzt hatte. Soweit sie ihre Tätigkeit als Übersetzerin danach unbehelligt fortsetzen konnte und nicht von weiteren Diskriminierungen im Arbeitsleben berichtete, darf nicht übersehen werden, dass sie im Büro ihres Vaters gearbeitet hat. Diesen schilderte sie als nicht streng religiös, sich vielmehr nur den allgemeinen Regeln anpassend, so dass hier ein relativ geschützter Raum für die Klägerin als selbständig agierende Frau vorgelegen haben dürfte.
Glaubhaft und emotional führte die Klägerin weiter aus, dass sie Hass gegenüber den Menschen empfinde, die sie wegen ihrer – in deren Ansehung nicht den Vorschriften entsprechenden – Bekleidung ansprächen. Ihre Identität werde unterdrückt, sie fühle sich dumm, weil sie tragen müsse, was andere ihr vorschrieben. Eindrücklich machte sie deutlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran inzwischen die Bekleidungsvorschriften nicht mehr einhalten werde. Dies fügt sich glaubhaft in das Bild einer Frau ein, die auch bereits in der Vergangenheit im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten versucht hat, gegen willkürliche Entscheidungen des iranischen Regimes, etwa bei der Nichtanerkennung ihrer staatlichen Übersetzerprüfung, vorzugehen, nun nach über zwei Jahren Erfahrung mit gleichberechtigter Lebensweise ihre Überzeugung von der Gleichberechtigung der Geschlechter vertieft und hieraus unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung gezogen hat, die eine Rückkehr in den Iran als unzumutbar erscheinen ließen.
Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die heutige emanzipierte und identitätsprägende Haltung der Klägerin auf ihren bereits im Iran vorhandenen Überzeugungen beruht, darauf aufbaut und einen Qualitätssprung erfahren hat. Gerade der Umstand, dass sich die Entwicklung der Persönlichkeit der Klägerin in Deutschland als konsequente Fortsetzung ihrer bereits im Iran vorhandenen Bestrebungen darstellt, unterstreicht die Nachhaltigkeit und Unumkehrbarkeit ihrer gleichberechtigten Lebensweise.
Die nunmehr seit über zwei Jahren in Deutschland lebende Klägerin ist in ihrer Identität wesentlich und nachhaltig durch die hier verbreiteten und gelebten Wertvorstellungen von der Gleichberechtigung von Mann und Frau geprägt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr in den Iran den dortigen, Frauen gegenüber Männern benachteiligenden, Regeln und Gepflogenheiten ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit widerspruchslos unterwerfen könnte.
Mithin sind auch die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die negativen Feststellungen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) und zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 (Ziffer 4) sind gegenstandslos, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) gilt entsprechendes (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Auch ist das Einreiseverbot (Ziffer 6) aufgrund der fehlenden Ausreiseverpflichtung aufzuheben (vgl. § 11 AufenthG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.