Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 16.09.2024 – 3 A 4365/24
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0916.3A4365.24.00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2019 wird aufgehoben, soweit er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Die am 22.11.1979 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der als Minderjährige mit ihr zusammen eingereisten Klägerinnen zu 2) und 3). Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) reisten sie am 25.12.2018 aus dem Irak aus und am 09.05.2019 in das Staatsgebiet der Beklagten ein.
Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte am 20.05.2019 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie habe mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern erst in Bebo und dann in Malta, Provinz Dohuk, in einem Haus zur Miete gewohnt. Wieviel die Reise in den Irak gekostet habe, wisse sie nicht. Diese habe ihr Ehemann organisiert. Sie sei neun Jahre zur Schule gegangen und habe diese ohne Abschluss verlassen. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Aufgrund der Bedrohungen durch die PKK seien sie seinerzeit von Bebo nach Dohuk gezogen. Dort seien die Bedingungen sehr hart gewesen. Auch nach Dohuk habe die PKK Drohungen geschickt. Daher seien sie ausgereist. Ihr Vater lebe noch in Dohuk, ihre Mutter sei verstorben. Drei Brüder lebten im Irak, einer in Deutschland. Ihre Schwestern lebten in Dohuk. Auch die Großfamilie lebe noch im Irak.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.11.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerinnen - sowie des Ehemanns der Klägerin zu 1) und der weiteren minderjährigen Kinder (Az. 3 A 5398/19) - auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzstatus der Kläger ab (Nr. 1-3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf (Nr. 5) und befristete das zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch gesetzlich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen jeweils aus, dass die Schilderungen des Ehemanns der Klägerin zu 1) hinsichtlich dessen behaupteter Verfolgung zu allgemein seien. Dieser habe zudem von einer guten wirtschaftlichen Situation im Irak gesprochen.
Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen am 18.11.2019 zum ursprünglichen Aktenzeichen 3 A 5398/19 gemeinsam mit den übrigen beschiedenen Familienmitgliedern Klage erhoben.
Der Einzelrichter hat das Verfahren der Klägerinnen nach der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2024 mit Beschluss vom 30.09.2024 von dem ursprünglich gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und den weiteren minderjährigen Kindern geführten Verfahren (Az. 3 A 5398/19) abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen weitergeführt.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen nunmehr vor, dass sie "verwestlicht" seien, da sie sinngemäß den Wert der Gleichberechtigung von Frau und Mann verinnerlicht hätten und diesen Wert auch im Alltag auslebten.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ferner hält sie Frauen, die "verwestlicht" seien, im Irak nicht für eine asylrechtsrelevante soziale Gruppe. Außerdem stehe nicht fest, dass die Klägerin zu 2) ihren Glaubenssatz hinreichend verinnerlicht habe.
Die Klägerinnen sowie der Ehemann der Klägerin zu 1) wurden in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2024 zum ursprünglichen Aktenzeichen 3 A 5398/19 zu ihren Fluchtgründen angehört. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Az. 3 A 5398/19, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichter entscheidet, hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Erfolg. Der Einzelrichter ist dabei nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Klage zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen ist, denn der Einzelrichter hat die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen, dass auch in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Beklagte ist zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 07.11.2019 ist daher rechtswidrig und aufzuheben, soweit er angegriffen ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einschließt, da die Klägerinnen insofern vollumfänglich auf das Anhörungsprotokoll verwiesen haben, indem auch ein auf die kurdische PKK bezogenes (Einzel-)Verfolgungsschicksal geschildert wurde.
I. Die Klägerinnen haben jeweils Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als derartige Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sowie nichtstaatliche Akteure (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. ausführlich u. m.w.N. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16 ff.). Dieser Maßstab entspricht dem für die Verfolgungsprognose unionsrechtlich einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der "tatsächlichen Gefahr" ("real risk") eines Schadenseintritts, der unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Ausländer verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22).
Die persönlichen Umstände, aus denen er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, hat der Ausländer glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35).
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Etwas anderes gilt jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urt. v. 31.3.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 AufenthG).
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerinnen vor. Die Klägerinnen befinden sich außerhalb ihres Herkunftslandes Irak, dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können, weil sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (1.) begründete Furcht vor Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure haben (2.) und interner Schutz bzw. eine inländische Fluchtalternative nicht besteht (3.).
1. Die Klägerinnen sind Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG. Hiernach liegt eine bestimmte soziale Gruppe vor, wenn (a]) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b]) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
a) Die Klägerinnen teilen mit weiteren Frauen im Irak das Merkmal bzw. die Glaubensüberzeugung der Gleichheit von Frauen und Männern, die mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein.
Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann diese Überzeugung ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG darstellen, auf die nicht zumutbarer Weise verzichtet werden kann (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 44). Im Einzelnen wird vorausgesetzt, dass "die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern [...] mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein," dass sie also "ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. [...] In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden" (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 44).
Laut dem Leitsatz dieses Urteils bezieht sich der EuGH allein auf die Situation von Frauen, die diesen Grundwert durch einen längeren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erworben haben (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Leitsatz: "zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist"). Da sich dies in den Urteilsgründen hinsichtlich des o.g. Merkmals bzw. der o.g. Glaubensüberzeugung nicht widerspiegelt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 44), ist nach Auffassung des Einzelrichters nicht Voraussetzung, dass sich dieses Merkmal bzw. diese Glaubensüberzeugung erst im Mitgliedstaat gebildet hat. Dies verlangt der EuGH vielmehr nur für minderjährige Frauen, da er insoweit nicht auf ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung abstellt, sondern auf das Tatbestandsmerkmal eines gemeinsamen Hintergrundes, der nicht verändert werden kann, der darin besteht, dass diese minderjährigen Frauen "während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben" (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 45). Demnach können das Merkmal bzw. diese Glaubensüberzeugung auch schon im Herkunftsland bestanden haben. Eine andere Interpretation wäre auch nicht schlüssig, da es freilich denkbar ist, dass Frauen auch und gerade wegen einer bereits im Herkunftsland bestehenden Glaubensüberzeugung der Gleichheit von Frau und Mann dortigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind und das Herkunftsland gerade deshalb verlassen. Weshalb Frauen in einer solchen Konstellation dann nicht die Tatbestandsmerkmale einer unverzichtbaren Glaubensüberzeugung bzw. eines unverzichtbaren Merkmals i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG erfüllen sollten, erschlösse sich nicht, zumal der deutsche Gesetzgeber den Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung - die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie übererfüllend - stärker betont als der EU-Gesetzgeber in der Qualifikationsrichtlinie (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG und Art. 10 Abs. 1 Satz 4 Qualifikationsrichtlinie).
Die Klägerinnen erfüllen nach dem Eindruck des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung zweifellos diese Voraussetzungen: Die Klägerin zu 1) hat schlüssig ihren inneren Wandlungsprozess nach der Ausreise aus dem Irak und der Einreise in das Staatsgebiet der Beklagten beschrieben. Während sie zuerst weiter ein Kopftuch trug, legte sie dieses nach ca. zwei Jahren gänzlich ab, nachdem sie das Auftreten und Verhalten im öffentlichen Raum sowie die Rechte von deutschen Frauen wahrgenommen und positiv-befreiend für sich bewertet hatte. Gerade den von ihr erlebten Zwang, im Irak als Frau ein Kopftuch tragen zu müssen, grenzte sie von ihrer nunmehr eingenommenen Lebenseinstellung ab. Besonders deutlich wird ihr Wandlungsprozess aber auch an den inzwischen gelebten Geschlechterrollen im Verhältnis zu ihrem Ehemann: Dieser erledigt den ganz überwiegenden Teil der Haushaltstätigkeiten, während sie den Integrationskurs besucht. Sie kommuniziert und positioniert im Alltagsleben ihre Wünsche gegenüber ihrem Ehemann klar und stimmt sich mit diesem kooperativ auf Augenhöhe ab. Sie fühlt sich wie "neugeboren" und hat erst hier die "Freude und Freiheiten" entdeckt. Der informatorisch angehörte Ehemann der Klägerin zu 1) hat den Lebenswandel seiner Frau glaubhaft bestätigt, indem er diesen mit detailreichen Ausführungen inhaltlich identisch, aber mit gänzlich abweichenden Formulierungen aus seiner Perspektive geschildert hat. Dass die Klägerin zu 1) sich bei einer hypothetischen Rückkehr sofort, nämlich schon "im Flugzeug" wieder verhüllen würde, ist zur Überzeugung des Einzelrichters nicht dem Umstand geschuldet, dass sie den Wert der Gleichberechtigung nicht hinreichend verinnerlicht hätte. Denn auf die weiteren Nachfragen des Einzelrichters antwortete sie schlüssig und widerspruchsfrei, dass sie dies aus Angst um ihr Leben im Irak tun würde. Dieser hypothetische, letztlich unfreiwillige, weil allein aus Angst getätigte Verzicht gereicht ihr asylrechtlich freilich nicht zum Nachteil, wie bereits aus dem Wortlaut von § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG folgt, wonach der Betroffene "nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten."
Die Klägerin zu 2) hatte bereits im Irak deutliche Ansätze einer freiheitlichen, gleichberechtigten Rolle der Frau verinnerlicht. Sie trug kein Kopftuch und beschrieb dem Einzelrichter in einigem Detail und in fließendem Deutsch die verbale Kritik, die sie von Lehrpersonal an ihrer Schule sowie im öffentlichen Raum im Irak hierfür erfuhr und wie dies bei ihr zu innerem Leid führte. Schon im Irak hatte sie den Wunsch, ein Studium aufzunehmen und eigenes Geld zu verdienen. Diese Wünsche lebt sie nunmehr vollständig aus und verdient nach ihrer absolvierten Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten ein eigenes Einkommen. Sie trägt durchgängig kein Kopftuch, weil das Tragen eines Kopftuchs für sie eine Freiheitseinschränkung darstellt. In ihrer Freizeit stimmt sie sich mit ihren Eltern, mit denen sie noch in einer gemeinsamen Wohnung lebt, nicht ab, sondern trifft ihre Entscheidungen und Planungen selbstbestimmt und eigenständig. Dies haben die Klägerin zu 1) sowie ihr Vater in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat einen Partner, den sie freilich selbst ausgewählt hat. Für sie besteht Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann - neben der alltäglichen Entscheidungsfreiheit im Übrigen - auch und gerade in der eigenen Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Partnerwahl.
Die Klägerin zu 3) hat den Irak mit 11 Jahren verlassen und ist mit nunmehr 18 Jahren vollständig freiheitlich und gleichberechtigt sozialisiert. Auch sie trägt kein Kopftuch, gestaltet ihre Freizeit eigenständig und selbstbestimmt. Ihren ebenfalls in fließendem Deutsch vorgetragenen Ausführungen zufolge besucht sie mit ihren Freundinnen gerne Restaurants auch außerhalb ihrer Wohnortes oder besucht mit diesen etwa die Stadtbibliothek. Ihr schlüssig vorgetragener Traum besteht darin, einmal Medizin zu studieren, nachdem sie die Berufsschule, die sie derzeit besucht, abgeschlossen hat. Sie hatte bereits einmal einen - von ihr selbst frei ausgewählten - Partner. Diese Freiheit benannte sie auch als einen der maßgeblichen Unterschiede zu ihrem Leben im Irak. Von dort berichtete sie von Zwangsverheiratungen, die sie innerhalb und außerhalb der Familie erlebt habe und die sie ablehne. Die von ihr verinnerlichte Gleichberechtigung von Frau und Mann wurde nicht zuletzt auch daran deutlich, dass sie in einer Partnerschaft ebenfalls arbeiten und eigenes Geld verdienen und auch die Kinderbetreuung zu gleichen Teilen aufgeteilt sehen will. Würde ihr künftiger Partner ihr mitteilen, dass sie nunmehr zu Hause bleiben und die Kinder betreuen müsse, so würde sie sich von diesem trennen.
b) Die Gruppe irakischer Frauen, die mit dem Glaubenssatz der Gleichberechtigung identifiziert sind und diesen im Alltagsleben ausleben wollen, hat im Herkunftsgebiet der Klägerinnen (Malta in Dohuk) und bezogen auf ihren besonderen Einzelfall eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie dort von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 48, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21, juris Rn. 53). Diese Voraussetzung "wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden" (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 48).
Dabei ist es die "Sache des betreffenden Mitgliedstaats [...], zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands" (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 50). Heranzuziehen sind bei der Prüfung dessen insbesondere "genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa dem EASO und dem UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen [...], die Aufschluss geben über die allgemeine Lage" in dem jeweiligen Herkunftsland (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 60).
Diese Voraussetzung war im Fall der Klägerinnen nach Auffassung des Einzelrichters zunächst nicht frei von Zweifeln:
Zwar trifft es zu, dass laut den zuletzt genannten, durch den EuGH beispielhaft hervorgehobenen Erkenntnismitteln der Irak in weiten Teilen des Landes patriarchalisch geprägt ist, sich die Frau also nach den in den jeweiligen Familien und Stämmen geltenden sozialen Regeln dem Mann klar unterzuordnen hat und diese Frauen in der Folge schwersten Risiken durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind, zu denen zuvörderst sog. "Ehren"-Morde sowie Vergewaltigungen, Zwangsprostitution, Menschenhandel und weitere Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung zählen (vgl. nur UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 150, 154; EUAA, Country Guidance Iraq, S. 111 f.). Befördert wird dies durch staatliche Gesetze, die den Mord aus "Ehre" als Strafmilderungsgrund vorsehen und den männlichen Vergewaltiger straffrei stellen, wenn er sein Opfer im Anschluss an die Tat heiratet sowie derartigen Strafnormen entsprechend geringen oder nicht vorhandenen Möglichkeiten von Frauen, Schutz durch staatliche Behörden zu erhalten (vgl. nur UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 151). Diese Risiken durchziehen dann regelmäßig sämtliche weiteren Lebensbereiche, angefangen bei dem Ausschluss der Partnerwahl z.B. durch Zwangsverheiratung, und reichen von weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Frau, z.B. das Verbot, das Haus zu verlassen, über den Ausschluss der Frau von der Möglichkeit, durch eigene Erwerbstätigkeit einen eigenen Haushalt zu gründen und unabhängig zu leben sowie alltägliche Entscheidungen der privaten Lebensgestaltung selbst zu treffen. Die Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) weicht von der Lage im Zentralirak ab und wird als weniger intensiv beschrieben, nicht zuletzt, da die dortigen staatlichen Behörden Schutzmaßnahmen, wie häusliche Gewalt verbietende Gesetze und die Schaffung von Frauenhäusern, geschaffen haben. Allerdings ist auch dort häusliche Gewalt weiterhin verbreitet und sind die ausdrücklich zum Schutz von Frauen geschaffenen Gesetze und Maßnahmen mangels konsequenter Umsetzung noch nicht im avisierten Maße effektiv bzw. leiden an nicht bedarfsgerechter Finanzierung (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 158). Frauen und Mädchen sind weiterhin zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben behindern können (AA, Lagebericht Irak, Stand: 4.2024, S. 7).
Diese Erkenntnismittel bieten jedoch keine Grundlage dafür, von einer flächendeckend und in ihrer Intensität im gesamten Irak identischen Situation von Frauen auszugehen (so im Ansatz etwa auch VG Hannover, Urt. v. 30.05.2023 - 12 A 4514/21, juris Rn. 46, m.w.N.). Dies ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters bereits aus den Erkenntnismitteln selbst: Die EUAA führt unmittelbar nach der Darstellung der oben genannten Risiken für "westernised behaviour" in der Risikoanalyse aus, dass stets eine Einzelfallbetrachtung der Situation der jeweiligen irakischen Frau erforderlich ist, die insbesondere die familiäre Situation, hier die Orientierung der jeweiligen Familie an traditionellen oder freiheitlich und gleichberechtigten Geschlechterrollen, miteinbezieht sowie die genaue Herkunftsregion und die Ansichten zu Geschlechterrollen in der dortigen Gesellschaft in den Blick zu nehmen hat (EUAA, Country Guidance Iraq, S. 111 f.: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: the moral and/or societal norm transgressed, gender [the risk is higher for women], conservative environment, area of origin, perception of traditional gender roles by the family and society, etc."). Das gleiche gilt für die abschließende Risikoanalyse des UNHCR: In dieser wird jeweils zuvörderst betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Darüber hinaus wird auch zwischen sechs verschiedenen Risikosituationen für Frauen/Mädchen differenziert. Für die hier in Betracht kommenden Risikosituationen, insbesondere "women in the public sphere" und "women without genuine familiy support" hält der UNHCR das Risiko sogar für vergleichsweise geringer, indem er (lediglich) ausführt, Frauen "können", je nach den Umständen des Einzelfalls, Anspruch auf internationalen Schutz haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 166: "may be" im Gegensatz zu der dort ebenfalls aufgeführten intensiveren Risikointensitätsbeschreibung "likely" für andere Risikosituationen). Auch das Auswärtige Amt berichtet, dass Frauen und Mädchen entsprechenden Handlungen ausgesetzt sein "können" (AA, Lagebericht Irak, Stand: 4.2024, S. 7). Die zunächst für den gesamten Irak verallgemeinerungsfähig klingenden Ausführungen dieser (teils durch den EuGH hervorgehobenen) Erkenntnismittel müssen folglich im Zusammenhang mit der Risikoanalyse gelesen und verstanden werden. Schon für sich genommen folgt also bereits aus diesen Erkenntnismitteln, dass stets eine Einzelfallbetrachtung nach den o.g. Parametern (Herkunftsregion, Einstellung der Familie etc.) erforderlich ist und sich die Situation von Frauen im Irak je nach den Umständen des Einzelfalls fundamental unterscheiden kann.
Diese Einschätzung wird durch weitere Erkenntnismittel bestätigt: Denn Frauen üben im Irak - insbesondere auch akademische - Berufe aus, nachdem sie im Irak entsprechende akademische Abschlüsse erzielt haben: Im Jahr 2017 gab es im gesamten Irak 47 Richterinnen (3,9 Prozent von insgesamt 1090 Richter:innen) und 67 Staatsanwältinnen (18 Prozent von 367 Staatsanwält:innen) (vgl. Iraqi Women Network, Shadow Report to the CEDAW Committee, 2019, S. 14, abrufbar unter https://tbinternet.ohchr.org), was jeweils einen Zuwachs (um einen bzw. 4 Prozentpunkte) im Vergleich zum Jahr 2014 bedeutete. Im Jahr 2019 gründeten irakische Richterinnen die Vereinigung der irakischen Richterinnen ("Association of Iraqi Women Judges"), die sich öffentlich u.a. für die Einstellung von mehr Frauen in den richterlichen Dienst einsetzt und mit diesem Ziel seit Jahren Unterstützung durch den obersten Richter des irakischen "Supreme Judicial Council", Faiq, Zaidan, erhält (vgl. nur UN, 12.03.2023, Association of Women Judges Commemorates International Day of Women Judges with the support of UN Iraq, abrufbar unter un.org). Im Jahr 2024 waren bereits acht Prozent des richterlichen Personals Frauen; in der ARK allein gab es 72 Richterinnen und 65 Staatsanwältinnen im Jahr 2024 (OHCHR, 20.02.2024, Experts of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights Commend Iraq for Plans to Increase the Number of Female Judges, Ask Questions on Anti-Homosexuality Legislation and Access to Clean Drinking Water, abrufbar unter: ohchr.org).
In der ARK waren im Jahr 2024 ferner insgesamt 1.500 irakische Journalistinnen und professionell in der Medienbranche tätige Frauen registriert (OHCHR, 20.02.2024, Experts of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights Commend Iraq for Plans to Increase the Number of Female Judges, Ask Questions on Anti-Homosexuality Legislation and Access to Clean Drinking Water, abrufbar unter: ohchr.org) und waren demgemäß entsprechend beruflich im Irak tätig.
Irakische Frauen schließen im Irak gleichermaßen naturwissenschaftliche Studiengänge ab und sind anschließend in diesen Berufen tätig. Dies gilt beispielsweise für Bauingenieurinnen, die etwa im Süden des Irak nach Aufbringen erheblichen Durchsetzungswillens für Firmen entsprechende Projekte leiten (UNDP, 19.06.2023, Fawatim's Story of Engineering and Women Empowerment in Iraq, abrufbar unter: undp.org).
Irakische Frauen gründen und leiten im Irak ferner auch eigene Unternehmen. Die im Jahr 2023 erst 26-jährige irakische Unternehmerin Rawan Al-Zaidi leitet, mit voller Unterstützung ihres Ehemanns, ihr Unternehmen mit inzwischen 50 Mitarbeitenden zur Aufforstung des Irak mit Dattelpalmen. Ihre Firma ist vom Süden des Irak bis nach Mossul tätig. Weitere Unternehmensgründungen hat sie in Planung. Sie beschreibt, dass sie Widerstände in der irakischen Gesellschaft habe überwinden müssen. Die Situation von Frauen im Irak habe sich aber zum Guten verbessert, "und jeden Tag wird es besser" (Wiener Zeitung, 11.06.2023, Frauenpower am Tigris, abrufbar unter wienerzeitung.at). Auch aus den Rückkehrprogrammen der Beklagten sind Unternehmensgründungen durch Frauen im Irak bekannt (vgl. nur den Bericht zur Rückkehrerinnen Ahlam und h, die jetzt in Bagdad erfolgreiche Online-Shops leiten: Irak: Deutsches Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Irak [GMAC], Wie sich Frauen im Irak selbstständig machen können", abrufbar unter startfinder.de). Eine Yezidin gründete in einem Vertriebenenlager ihr eigenes Bekleidungsgeschäft mithilfe einer NGO (Hawar, 04.01.2021, Nadhifas Success Story in Northern Iraq, abrufbar unter www.hawar.help).
Auch im staatlichen Regierungssektor arbeiten und führen irakische Frauen: Von 2015 bis 2020 war die Bauingenieurin Sekra Alwach Bürgermeisterin der irakischen Hauptstadt Bagdad. Im Kabinett der Regierung der ARK wurden im Jahr 2019 die drei Ministerien Arbeit/Soziales, Landwirtschaft und Parlamentsgeschäfte durch Frauen besetzt (vgl. Iraqi Women Network, Shadow Report to the CEDAW Committee, 2019, S. 14). Auch im derzeitigen Kabinett der irakischen Zentralregierung werden - jedenfalls laut allgemein zugängliche Quellen - Ministerien durch Frauen geführt (vgl. etwa AA, Lagebericht Irak, Stand: 4.2024, S. 8: Migrations- und Vertriebenenministerium: Evan Jabro). Die Stadt Alqosh in Ninawa wird von der Bürgermeisterin Lara Yussif Zara geführt (Schwäbische Zeitung, 24.12.2022, Frauen-Power in der irakischen Ninive-Ebene, abrufbar unter www.schwaebische.de). An irakischen Universitäten forschen und publizieren Frauen zum Stand der Gleichheit der Geschlechter im Irak (vgl. etwa Rajaa Sabbar Jaber [Universität Thi Qar/Nasiriya], The Perception of Gender Equity: A Case of Iraq, Journal of Gender, Culture and Society 2022, Vol. 2, S. 17-45).
Indiziell wird dies auch durch Einzelfallberichte bestätigt. In einem Interview aus dem Jahr 2023 berichtet Solaf Aligalib von ihrem Leben in Suleimaniya (ARK) und von großen Unterschieden allein schon zwischen einzelnen Städten der ARK. Für sie habe sich das Leben nach ihrer Ausreise nicht wesentlich verändert, da sie aus einer Familie stamme, in der es "viele Freiheiten" gegeben habe. Ihre Familie habe sie vollumfänglich unterstützt, daher habe sie bis 1997, dem Jahr ihrer Ausreise, in Suleimaniya Sportwissenschaften studieren können. Sie besuche die ARK auch heute noch regelmäßig. In Suleimaniya sei es auch heute üblich, dass Frauen Miniröcke tragen und diese könnten damit "problemlos rausgehen", während dies in Dohuk oder Zakho fast nicht möglich sei. Sie berichtet auch, dass viele Frauen in anderen Familien unterdrückt würden. Die heute vorhandenen Anlaufstellen und Frauenhäuser beschreibt sie sinngemäß als positive Entwicklung, allerdings bräuchten Frauen viel Mut, sich dorthin zu wenden (Einwandererbund, Interview mit Solaf Aligalib, abrufbar unter ewbund.de).
Das stete Erfordernis einer Einzelfallprüfung nach den o.g. Parametern wird mithin auch durch diese Erkenntnislage bestätigt. Eine für den gesamten Irak allgemeingültige Beurteilung der Situation von Frauen vertrüge sich mit den Lebensläufen einer Vielzahl an Frauen, die im Irak studieren und anschließend in ihren Berufen - auch in führenden Positionen - arbeiten, nicht.
Im Fall der Klägerinnen legt der Einzelrichter die Herkunftsregion Malta in Dohuk als umgebende Gesellschaft fest. Hier haben die Klägerinnen zuletzt mit ihrer Kernfamilie sowie Geschwistern bzw. Onkel und Tanten jahrelang gelebt. Gegen eine Wahrnehmung von Frauen, die im Alltag gleichberechtigt leben wollen, als andersartig streitet zwar, dass die Klägerin zu 2) und 3) dort zu keinem Zeitpunkt ein Kopftuch getragen haben. Dies konnten die Klägerinnen aber mit ihrem übrigen Vortrag entkräften. Glaubhaft schilderten sie den Druck und das "Gerede" allein im Bereich ihrer Nachbarschaft, wenn die Klägerin zu 2) ohne Kopftuch auf die Straße ging. Mit Blick auf diese sei immer gefragt worden "Warum trägt sie das nicht, was ist mit ihr?" Auch in der Schule habe es entsprechend Kommentare des Lehrpersonals gegeben. Im Wesentlichen übereinstimmend und schlüssig schilderten die Klägerinnen auch die Zwangsverheiratungen in ihrem familiären und nachbarschaftlichen Umfeld. Zweifellos werden daher Frauen in Malta (Dohuk), die den Glaubenssatz der Gleichberechtigung im Alltag ausleben, als andersartig betrachtet. Dass eine Cousine der Klägerinnen zu 2) und 3) im Irak Psychologie studiert hat, streitet im Ergebnis nicht maßgeblich hiergegen, da diese Cousine in ihrem Beruf nach den Angaben der Klägerin zu 1) ihr Studium nicht habe beenden können, nie in dem Beruf gearbeitet habe und Kopftuch tragen müsse.
2. Den Klägerinnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Irak Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die den Glaubenssatz der Gleichberechtigung verinnerlicht haben und im Alltag ausleben wollen.
Im Fall der Klägerinnen droht die Verfolgung durch die eigene Familie. Dies folgt maßgeblich aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) sowie des Vortrags des informatorisch angehörten Ehemanns. Beide gaben übereinstimmend und schlüssig mit unterschiedlichen Formulierungen an, dass sie ihren Lebenswandel, insbesondere ihre neue gefestigte Aufgabenverteilung im Haushalt und das Ablegen des Kopftuchs der Klägerin zu 1), gegenüber ihrer Familie im Irak streng verheimlichen, obwohl sie mit diesen noch regelmäßig telefonisch in Kontakt stehen. Die Klägerin zu 1) hat schlüssig und ausweislich ihrer an diesem Punkt verängstigten Körpersprache glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sich bei einer hypothetischen Rückkehr in den Irak bereits im Flugzeug wieder verhüllen würde, da sie sonst Angst um ihr Leben haben würde. Der Ehemann teilte dem Einzelrichter auf die Frage, ob sie bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebenswandel weiterleben könnten, zunächst sinngemäß mit, dass dies undenkbar sei. Diese Undenkbarkeit wurde gerade dadurch unterstrichen, dass er trotz mehrfacher Nachfrage des Einzelrichters den gedanklichen Schritt hin zu dieser Situation und der Reaktion seiner im Irak befindlichen Familie hierauf nicht durchführen konnte. Als es ihm schließlich gelang, rief er, nach dem Eindruck des Einzelrichters angsterfüllt, aus: "Dann würden sie uns angreifen!" Der Druck der Familie auf die Klägerinnen zu 2) und 3), alsbald einen von den Onkeln väterlicherseits ausgewählten Ehepartner zu heiraten, schilderten die Klägerinnen zu 1) bis 3) ebenfalls übereinstimmend und glaubhaft. Dass die Klägerinnen sowie der Ehemann der Klägerin zu 1) übereinstimmend schilderten, dass sie sich im Fall einer hypothetischen Rückkehr in den Irak sogleich wieder an die dortigen Begebenheiten anpassen würden, gereicht ihnen asylrechtlich nicht zum Nachteil, da die Klägerinnen sich dann in einen asylrechtlich unzumutbaren Verzicht auf ihre Glaubensüberzeugung begeben würden.
Wirksamer Schutz (vgl. § 3d AsylG) vor Zwangsverheiratung in der eigenen Familie besteht jedoch ausweislich der Erkenntnislage (s. oben) weder im Zentralirak noch in der ARK.
3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. § 3e AsylG) besteht im besonderen Einzelfall der Klägerinnen nicht. Zwar teilt der Einzelrichter im Allgemeinen die Einschätzung, dass die oben bereits wiedergegebenen und generell von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgungshandlungen, soweit sie die Schwelle des § 3b AsylG überschreiten, unterschiedslos im gesamten Irak bestehen (vgl. statt vieler etwa VG Hannover, Urt. v. 30.05.2023 - 12 A 4514/21, juris Rn. 54), nicht ohne Einschränkungen, da dies zu der Erkenntnislage hinsichtlich von beruflich im Irak (teils ausgesprochen) erfolgreichen Frauen in Widerspruch steht.
Im besonderen Einzelfall der Klägerinnen steht jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Insofern kommt insofern allein die ARK in Betracht, da die Klägerinnen auch unter Einbezug der hypothetischen Hilfe des Ehemanns im Zentralirak keinerlei Kontakte haben, die ihnen die notwendige Hilfe bei der Überwindung der Anforderungen an eine dauerhafte Niederlassung, z.B. durch Bürgenerfordernisse oder Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukthars (vgl. im Einzelnen UNHCR, 11.2022, Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, S. 10-12), bereitstellen könnten. Soweit diese in Mossul nicht bestehen, erfordert die dortige Niederlassung die Sicherheitsprüfung, die am Ort der Herkunft, hier Malta, beantragt werden müsste, was den Klägerinnen aber nicht zumutbar wäre, da sich ein Teil ihrer Familie dort befindet. Auch in der ARK besteht für die Klägerinnen jedoch kein hinreichender Schutz. Dies ergibt sich daraus, dass die Familie der Klägerinnen sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits von besonderer Größe ist und in Malta sowie an anderen Orten in der ARK lebt. Davon, dass die Klägerinnen und der Ehemann mit den weiteren Kindern unerkannt in einer Großstadt, etwas Suleimaniya, das in einem Einzelfallbericht als liberaler beschrieben wird (s. oben), dauerhaft untertauchen könnten, steht zur Überzeugung des Einzelrichters angesichts der Größe der Familie der Klägerinnen nicht mit rechtlich hinreichender Sicherheit fest. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter auch, dass die glaubhaften Schilderungen der Klägerinnen und des Ehemanns auf eine sehr verfestigte traditionell-konservative Einstellung der Familie im Irak schließen lassen, die zur Suche der Klägerinnen und deren Kernfamilie auch in Großstädten motivieren würde. Unabhängig davon hat auch die Beklagte keine innerstaatliche Fluchtalternative für die Klägerinnen vorgetragen.
II. Neben der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids müssen im Zuge der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in den Ziffern 3 bis 6 des angegriffenen Bescheids aufgehoben werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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