Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 02.09.2025 – 41 L 583/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0902.41L583.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,

3

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann.

4

Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

5

In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Sodann sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], 2 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).

6

Bei der das Schuljahr 2025/26 betreffenden Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule, bei der es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

7

1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden.

8

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

9

Diese rechtlichen Anforderungen wurden mit der Einrichtung von vier 7. Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern gewahrt.

10

2. Um die (4 x 26 =) 104 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 65 bereits an der Primarstufe der Gemeinschaftsschule aufgenommene Schülerinnen und Schüler sowie 73 an anderen Grundschulen beschulte Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1).

11

3. Da somit die Zahl der insgesamt (65 + 73 =) 138 Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

12

a) Zunächst rückten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG 65 Schülerinnen und Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Xxx-xxx-Schule auf.

13

b) 8 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen.

14

c) Die danach verbleibenden (104 – 65 – 8 =) 31 Plätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch richtig hat die Schule dabei 3 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefallkontingent (§ 56 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 SchulG) und die übrigen 28 Schulplätze dem Kontingent i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG zugeordnet.

15

d) Nachdem Härtefälle nicht anerkannt wurden, wurden 25 angemeldete Geschwisterkinder durch Auffüllen der Plätze des Härtefallkontingents (3 Geschwisterkinder) sowie durch die vorrangige Aufnahme gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG (22 Geschwisterkinder) berücksichtigt.

16

Dabei wurde – was Antragsteller in einem Parallelverfahren gerügt haben – das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 23 zu Unrecht berücksichtigt, weil es an einer anderen Anschrift als das Ankergeschwisterkind gemeldet ist und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG fraglich erscheint. Zwar ist auch bei unterschiedlichen Meldeadressen denkbar, dass Kinder rein tatsächlich im gleichen Haushalt leben, so etwa beim Wechselmodell, bei dem an der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn nicht auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegen muss. Bei unterschiedlichen Meldeadressen bedarf es daher jedoch entsprechender Erläuterungen, um den dadurch entstehenden Eindruck, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG lägen mangels eines gemeinsamen Haushalts nicht vor, zu widerlegen. Hieran fehlt es vorliegend. Weder der durch die Schule angelegten Geschwisterkinderliste (Generalvorgang S. 15) noch der Bestätigung auf dem bei der Anmeldung abgegebenen Formular (Generalvorgang S. 308) lässt sich entnehmen, dass das Bewerberkind und das an einer abweichenden Adresse gemeldete Ankerkind gleichwohl tatsächlich (überwiegend) in einem Haushalt leben. Auch sonstige hierauf deutende Umstände – etwa eine Erklärung der Eltern des Ankerkindes, dass dieses im paritätischen Wechselmodell betreut werde und sich daher zu gleichen Teilen an der eigenen Meldeadresse und an der Anschrift des Bewerberkindes aufhalte – sind nicht ersichtlich. Gleichwohl verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg (dazu unten 4.).

17

e) Die verbleibenden (104 – 65 – 8 – 3 – 22 =) 6 Plätze waren, da die Schule keine Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG festgelegt hat, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO im Losverfahren zu vergeben. Am Losverfahren nahmen ausweislich der Liste der gezogenen Lose im Generalvorgang (S. 11) alle 40 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder teil, darunter die Antragstellerin zu 1). Sie hatte jedoch kein Losglück.

18

Mit ihrem Einwand, dass eine durch den Gesetzgeber beabsichtigte leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG durch ein reines Losverfahren nicht gewährleistet werde, wenden sich die Antragsteller der Sache nach nicht gegen die im vorliegenden Einzelfall ergangene Entscheidung des Antragsgegners, sondern gegen die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 SchulG, derzufolge die Vergabe der (nach dem Aufrücken der Schülerinnen und Schüler aus der Primarstufe und der Berücksichtigung aller Geschwisterkinder) zur Verfügung stehenden Plätze an der Gemeinschaftsschule im Wege des Losverfahrens grundsätzlich zulässig ist. Sie zeigen jedoch nicht konkret auf, warum diese Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sein sollte, sondern dringen lediglich in den bildungspolitischen Gestaltungspielraum ein, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Allein dessen Sache ist es, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Differenzierungskriterien für den Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen aufzustellen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180/06A –, juris Rn. 26).

19

Soweit die Antragsteller im Übrigen lediglich pauschal „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügen, genügt dies nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen.

20

4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:

21

Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 23 als Geschwisterkind führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.).

22

Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.).

23

Wäre vorliegend das Kind Nr. 23 nicht als Geschwisterkind aufgenommen worden, hätte ein Schulplatz mehr im Loskontingent zur Verfügung gestanden. Somit ist ein Schulplatz aus dem Loskontingent als fiktiv frei zu behandeln. Zur Fehlerheilung in dieser Konstellation hat die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.) entschieden, dass auf eine bereits gebildete Nachrückerliste zurückzugreifen ist, mit der eine Rangbestimmung unter den Bewerberkindern bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

24

Auch vorliegend wurden an der Xxx-xxx-Schule im Rahmen des Losverfahrens nicht nur die 6 zur Verfügung stehenden und zu verlosenden Plätze gezogen, sondern die Ziehung unmittelbar im Anschluss fortgesetzt und eine Rangfolge aller weiteren Bewerberkinder gebildet (vgl. S. 9, 11, 13 f. des Generalvorgangs). Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Ziel der Bildung einer Rangfolge zur Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule.

25

Danach können die Antragsteller den fiktiv freien Platz nicht für die Antragstellerin zu 1) beanspruchen. Denn unter den 3 Bewerberkindern, die sich erfolglos mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet und im Folgenden um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist der Antragsteller zu 1) im Verfahren VG 41 L 581/25 (lfd. Nr. 64) mit dem Nachrückerplatz 17 am ranghöchsten, während die Antragstellerin zu 1) im vorliegenden Verfahren einen schlechteren Losrang (Nachrückerplatz 32) hatte.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.