Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 22.10.2025 – 35 K 487/25 A

ECLI:DE:VGBE:2025:1022.35K487.25A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Abschiebung nach Griechenland.

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Er ist im Jahre 2000 geboren, iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit, nach eigenen Angaben konfessionslos und stammt aus Teheran. Er verließ am 22. Juni 2024 sein Herkunftsland und reiste am 25. April 2025 aus Griechenland kommend über die Niederlande nach Deutschland ein. Am 30. April 2025 stellte er einen Asylantrag. Dabei legte er unter anderem einen griechischen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention (ausgestellt am 13. März 2025, gültig bis 12. März 2030) vor.

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Nach Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Mai 2025 (EURODAC-Auskunft) erkannte Griechenland dem Kläger am 23. Februar 2025 internationalen Schutz zu.

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Bei seinen Anhörungen zur Zulässigkeit seines Asylantrags und zu seinen Fluchtgründen bei dem Bundesamt am 16. Mai 2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, es sei richtig, dass er in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe. Wie sich der Schutzstatus nenne, wisse er nicht. Der Schutz sei jedenfalls auf drei Jahre befristet. In Griechenland habe er für zwei Monate als Bauhilfsarbeiter gearbeitet und Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln und Kleidung von Kirchen und Hilfsorganisationen erhalten. In den letzten Monaten vor der Ausreise aus Griechenland sei er obdachlos gewesen, denn er habe keine gültigen Dokumente gehabt, die für die Anmietung von Wohnraum erforderlich gewesen wären. Drei Wochen nach Erhalt des griechischen Reisedokuments sei er bereits ausgereist. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe Schmerzen in seinem rechten Knie und in der Wirbelsäule, soweit er entsprechender körperlicher Belastung ausgesetzt sei. Er habe bereits mit 17 Jahren einen Bandscheibenvorfall erlitten. Der Arzt in Griechenland habe ihm geraten, dass er sich schonen solle. Ansonsten sei er gesund. In Deutschland sei er noch nicht in ärztlicher Behandlung. Die Frage, ob ihm Atteste vorlägen, verneinte er. Medikamente nehme er nicht ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften und auf die von dem Kläger bei dem Bundesamt vorgelegte „Beurteilung“ des Vereins X... e.V., P..., vom 9. Mai 2025, Bezug genommen.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2025, zugestellt am 11. Juni 2025, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte ihn unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Griechenland an, stellte fest, dass er nicht in den Iran abgeschoben werden dürfe, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe in Griechenland internationalen Schutz erhalten. Eine Verletzung von Menschenrechten aufgrund schwerwiegender Lebensbedingungen in Griechenland liege nicht vor. Dies sei erst der Fall, wenn die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, insbesondere Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Brot, Bett, Seife“). Für nichtvulnerable Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland sei hiervon nicht auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Hiergegen hat der Kläger am 18. Juni 2025 Klage erhoben. Er sei schwer traumatisiert, leide unter Kopfschmerzen, schlaflosen Nächten, Albträumen, Stress, schweren Konzentrationsproblemen und mentalen Zusammenbrüchen. Erst in Deutschland sei es ihm möglich, seine massive psychische Belastung behandeln zu lassen. Zuletzt sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Auf die „Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit“ des S... e.V., Berlin, vom 17. Juli 2025 und das Attest desselben Vereins, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie X..., vom 18. August 2025 wird Bezug genommen. Ferner habe er Knieschmerzen und Schmerzen in der Wirbelsäule. Mit 17 Jahren habe er einen Bandscheibenvorfall (Arbeitsunfall) erlitten. Aufgrund seiner Erkrankungen sei es ihm nicht möglich, Arbeiten in der Schattenwirtschaft aufzunehmen, die regelmäßig einen starken körperlichen Einsatz erforderten (Lagerarbeit, Feldarbeit, Baustellenarbeit). Er sei konfessionslos und habe Furcht vor Persisch sprechenden Personen. Er habe in Griechenland keine Kontakte aufbauen können, verfüge dort über kein soziales Netzwerk und wäre dort nicht in der Lage, sich robust gegen gesunde und körperlich belastbare Konkurrenz auf dem offiziellen wie inoffiziellen Arbeitsmarkt durchzuschlagen. Ohne jede Community wäre er auf sich allein gestellt. Damit sei er als vulnerabel anzusehen.

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Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte zur Folge haben, drohen, könne aufgrund der aktuellen Situation in Griechenland nicht gefolgt werden. Die tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu Wohnraum in Griechenland müsse im Lichte aktueller Zahlen von Schutzberechtigten und solchen Personen in Griechenland, die mit diesen in direkter Konkurrenz stünden, beurteilt werden. Der Auffassung, eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft sei nicht unzumutbar, könne nicht gefolgt werden. Zudem bestünden Zweifel, dass diese geeignet sei, das Existenzminimum abzusichern. Aktuelle Erkenntnisse ließen die Schlussfolgerung, dass keine Menschenrechtsverletzung drohe, nicht mehr zu. Schließlich drohten in Griechenland sog. „Pushbacks“. Er nimmt auf verschiedene in- und ausländische Gerichtsentscheidungen Bezug. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 14. August 2025 und den Schriftsatz vom 21. August 2025 verwiesen.

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Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2025 aufzuheben;

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hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2025 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenlands vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und ergänzt und vertieft deren Begründung unter Würdigung des klägerischen Vorbringens im hiesigen Verfahren. Die nunmehr vorgelegten ärztlichen Dokumente führten zu keiner neuen Bewertung.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

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Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nach Hinweis an die Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden.

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Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (1.), die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands (2.), die Abschiebungsandrohung (3.) und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (4.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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1. Zu Recht hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt.

19

Rechtliche Grundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, d.h. dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dies ist hier ausweislich der EURODAC-Auskunft vom 1. Mai 2025 der Fall und wurde ferner auch vom Kläger selbst in seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) bestätigt. Danach hat Griechenland ihm am 23. Februar 2025 internationalen Schutz gewährt. Der Kläger hat ferner beim Bundesamt einen bis zum 12. März 2030 gültigen griechischen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorgelegt.

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Nach der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts ist die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU – der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist – zwar so auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 – juris, Rn. 43). Es besteht jedoch keine ernsthafte Gefahr, dass der Kläger in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Sinne ausgesetzt sein wird. Weder ist in Griechenland für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte allgemein extreme materielle Not beachtlich wahrscheinlich (a) noch ergibt sich deren beachtliche Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Einzelfall aus besonderen Umständen in der Person des Klägers (b).

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a) In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GR-Charta unvereinbaren Lebensbedingungen (so auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18/24 – juris, Rn. 59).

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aa) Es besteht nach überzeugender aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18/24 – juris, Rn. 60, nach ausführlicher Auswertung der dortigen Erkenntnismittel, vgl. Rn. 24-58).

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bb) Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage der Kammer mit Blick auf die Befriedigung elementarster Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft (1.), Verpflegung (2.) und Hygiene (3.) an.

24

(1.) Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger – durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter – Unterkunftsplätze gibt. Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Version 9, Stand 17. Dezember 2024 [im Folgenden: BFA 9], S. 55 f.). Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte darüber hinaus für eine informelle Unterkunft. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Gruppenunterkünfte in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung liegen zwischen 5,00 und 7,00 Euro, während ein Monat zwischen 100,00 und 200,00 Euro pro Person kosten kann. Diese Unterkünfte gibt es für verschiedene Nationalitäten. Sind die Wohnungen in der Regel auch in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen, bieten sie doch eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft finden, oder umgekehrt kann man eine solche Wohnung durch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft erlangen. Für Obdachlose existieren zudem nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA 9, S. 40 f.).

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(2.) Ferner können zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedenfalls teilweise in zumutbarer Weise durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen. Sie haben rechtlich Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsbürger (Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2022 Update, Stand: 31. Dezember 2022 [im Folgenden: aida 2022 Update], S. 273; USDOS, Greece 2023 Human Rights Report, S. 18). Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme sind vor allem faktischer Art und liegen insbesondere in fehlenden Sprachkenntnissen und fehlenden offiziellen Dokumenten (Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2023 Update, Stand: 31. Dezember 2023 [im Folgenden: aida 2023 Update], S. 274). Die legale Arbeitsaufnahme setzt eine Wohnsitzmeldung voraus, die wiederum eine Bestätigung durch den jeweiligen Wohnungsgeber erfordert. Die erforderliche Wohnungsgeberbestätigung kann auch durch eine Person ausgestellt werden, die ein Zimmer oder sonstigen Wohnraum ohne förmlichen Mietvertrag zur Verfügung stellt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Version 8, Stand 21. Juni 2024 [im Folgenden: BFA 8], S. 35).

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Die Chancen auf Erwerbstätigkeit sind je nach Region und danach, ob die Tätigkeit auf legalem Wege aufgenommen wird oder in der sogenannten „Schattenwirtschaft“ erfolgt, sehr unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere in ländlichen Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, ist die Chance, eine Arbeit zu finden, gut (BFA 9, S. 43). In diesen Bereichen herrscht oft ein Arbeitskräftemangel. Die griechische Wirtschaft ist im vergangenen Jahr viermal so schnell gewachsen wie der Schnitt der EU-Staaten (BFA 9, S. 44). Die Arbeitslosenquote in Griechenland ist in den letzten Jahren stark gesunken, und diese Tendenz soll sich in den kommenden Jahren fortsetzen (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17312/umfrage/arbeitslosenquote-in-griechenland; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris, Rn. 106 m.w.N.). Zumeist finden anerkannt Schutzberechtigte Arbeit über ihre sozialen Netzwerke und nicht über staatliche Unterstützungsprogramme (BFA 9, S. 43).

27

In einer von der ETH Zürich, der UCL und vom UNHCR durchgeführten Studie hatten 46,5 % der männlichen Befragten in den vier Wochen vor der Befragung gearbeitet, 33,8 % suchten nach einem Job und 19,6 % arbeiteten weder noch suchten sie nach einer Arbeitsstelle. Von den befragten Frauen arbeiteten lediglich 18,4 %, 33 % waren auf der Suche nach Arbeit und 48,6 % waren untätig (vgl. Casalis u. a., Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023 [im Folgenden: Home for Good?], S. 47). Der durchschnittliche Wochenverdienst der arbeitenden Männer betrug danach ca. 131,00 Euro; etwas weniger als die Hälfte der erwerbstätigen Männer hatte einen formalen Arbeitsvertrag (Home for Good?, S. 48; vgl. auch aida 2023 Update, S. 274).

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Dass nach Griechenland rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte eventuell auf eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft verwiesen sein werden, führt nicht zur Annahme einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GR-Charta. Nach den oben dargestellten Maßstäben überschreitet die Angewiesenheit auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft die für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta maßgebliche Schwelle nicht, sofern die Tätigkeit nicht die Gefahr einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung begründet. Auch die Regelungen für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes sind Teil der (europäischen) Rechtsordnung und ein Überwiegen des rechtlichen Ziels der Bekämpfung von Schwarzarbeit jedenfalls dort nicht ersichtlich, wo – wie in Griechenland – der Anteil der Schattenwirtschaft nahezu ein Fünftel der Gesamtwirtschaft ausmacht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris, Rn. 115). Dass Tätigkeiten in der sogenannten Schattenwirtschaft aufgrund hoher Verfolgungsgefahren nicht möglich seien, ist auch ausweislich der von der ETH Zürich und der UCL ermittelten Zahlen zur tatsächlichen Tätigkeit anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland nicht beachtlich wahrscheinlich.

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Können anerkannt Schutzberechtigte ihre Bedürfnisse in Griechenland mit Hilfe eigener Erwerbstätigkeit nicht (vollständig) befriedigen, haben sie grundsätzlich genauso wie griechische Staatsbürger Zugang zu staatlichen Sozialhilfeleistungen (vgl. aida 2023 Update, S. 272). Die finanzielle Unterstützung für Asylbewerber endet einen Monat nach Zuerkennung des internationalen Schutzes (vgl. BFA 9, S. 31). Zu den danach gewährten Sozialhilfeleistungen gehört insbesondere ein sogenannten Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) in Höhe von monatlich bis zu 200,00 Euro je Haushalt zuzüglich 100 Euro je erwachsenem und 50,00 Euro je minderjährigem Haushaltsangehörigen, maximal 900,00 Euro monatlich je Haushalt (vgl. aida 2023 Update, S. 277; BFA 9, S. 31). Ist die Beantragung dieser Leistungen auch mit bürokratischen Anforderungen verbunden, existieren jedoch keine Hürden (Fristen, Ausschlüsse), die anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig von der Inanspruchnahme des Garantierten Mindesteinkommens ausschlössen (vgl. BFA 8, S. 33).

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Sonstige Unterstützung wird anerkannt Schutzberechtigten unter anderem in so genannten Migrationsintegrationszentren in zehn Gemeinden in Griechenland gewährt. Dort werden interkulturelle Mediation, rechtliche und psychologische Beratung, Sprachkurse und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt angeboten (vgl. BFA 9, S. 44 f.). Sprach- und Integrationskurse werden darüber hinaus von zahlreichen weiteren Anbietern zur Verfügung gestellte, etwa durch den Griechischen Flüchtlingsrat, die Nichtregierungsorganisation Apostoli, das Griechische Rote Kreuz oder IOM. Nichtregierungsorganisationen wie KHORA, Network for Refugees oder Hope Café stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Auch einige Gemeinden bieten unter bestimmten, teils formalistischen Voraussetzungen monatliche Unterstützung durch Essenszuteilung ohne die Auszahlung von Geld an (vgl. BFA 8, S. 32).

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(3.) Anerkannt Schutzberechtigte haben darüber hinaus grundsätzlich Zugang zum Gesundheitswesen wie griechische Staatsangehörige. Der Zugang zu Gesundheitsleistungen begegnet denselben bürokratischen Hindernissen und Verzögerungen wie der Erhalt eines Aufenthaltstitels nach Schutzzuerkennung (vgl. BFA 9, S. 29 f.), ist aber für anerkannt Schutzberechtigte verfügbar und erreichbar.Für Menschen ohne gesonderte Krankenversicherung werden Gesundheitsleistungen wie die Verschreibung von Medikamenten, therapeutische Operationen und diagnostische Untersuchungen in öffentlichen Krankenhäusern und in so genannten Primären Gesundheitsstrukturen finanziert (vgl. aida 2023 Update, S. 279).

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cc) Die Ausführungen des Klägers ziehen diese Einschätzungen nicht belastbar in Zweifel.

33

(1.) Soweit er die tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu Wohnraum mit Blick auf die Zahl der positiven Asylentscheidungen in Griechenland in den letzten fünf Jahren, insbesondere im letzten Jahr, und mit Blick auf die Konkurrenzsituation auf dem Wohnungsmarkt allgemein in Frage stellt, zeigt er die beachtliche Wahrscheinlichkeit extremer materieller Not für den Fall der Rückkehr nach Griechenland nicht auf. Den Ausführungen lassen sich keine konkreten Hinweise auf überzeugende Erkenntnismittel entnehmen, die die behauptete Notsituation hinreichend untermauern. Auf die Anzahl der positiven Asylentscheidungen kann schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil diese über die Anzahl Schutzberechtigter in Griechenland mit Blick auf die Sekundärmigration keine belastbare Größe darstellt. Im Übrigen weist der Kläger auf die Möglichkeit, (vorübergehend) prekären Wohnraum zu einer Miete von 100,00 bis 200,00 Euro anzumieten, was der zuvor dargestellten Erkenntnislage des Gerichts entspricht, selbst hin. Dass solcher Wohnraum allgemein nicht verfügbar oder erreichbar wäre, behauptet er zwar, legt dies aber nicht schlüssig dar. Macht der Kläger insoweit das Fehlen detaillierter Zahlen und die Unmöglichkeit einer realitätsnahen Wahrscheinlichkeitsprognose geltend, lässt sich die allgemeine Annahme extremer materieller Not mit Blick auf die Wohnungssituation hieraus nicht ableiten.

34

Diese allgemeine Bewertung wird durch das Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt in seinem Einzelfall bestätigt. Er hat zwar angegeben, er sei vorrübergehend deshalb obdachlos gewesen, weil er keine gültigen Dokumente gehabt habe. Allgemeine Probleme bei der Beschaffung von Wohnraum darüber hinaus, also insbesondere dauerhafte Obdachlosigkeit von Personen, die – wie anerkannt Schutzberechtigte – gültige Dokumente haben, hat er hingegen nicht berichtet.

35

Ob es staatliche Wohnungsangebote gibt, ist insoweit nicht von Belang. Ebenso wenig kommt es auf die allgemeine Entwicklung auf dem griechischen Mietmarkt an. Anerkannt Schutzberechtigte sind auch nicht darauf beschränkt, Wohnraum und Beschäftigung in einer bestimmten Region Griechenlands, insbesondere im Umkreis Athens und in der Region Attika zu suchen, sondern können auch auf andere Regionen Griechenlands, die sich auch erwerbswirtschaftlich als interessanter darstellen können, verwiesen werden.

36

(2.) Soweit der Kläger es allgemein für unzumutbar hält, zumindest vorübergehend im Bereich der Schattenwirtschaft erwerbswirtschaftlich tätig zu sein, setzt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichts, ohne jedoch in tatsächlicher Hinsicht relevante neue Erkenntnisse und sonstige Tatsachen zu unterbreiten.

37

(3.) Auch die übrigen Hinweise auf die (aktuelle) Situation in Griechenland ziehen die obigen Einschätzungen (oben bb) nicht in Zweifel. Die vom Kläger angesprochene Auskunft von PROASYL vom 11. April 2025 (www.proasyl.de/news/keine-verbesserung-fluechtlinge-in-griechenland-ohne-bett-brot-und-seife) hat im Kern die Aussage, dass die Situation anerkannt Schutzberechtigter „Keine Verbesserung“ erfahren habe, die griechische Regierung an ihrer Linie festhalte und angekündigte Reformprozesse ausblieben. Für eine aktuelle Verschlechterung der Lage lässt sich dem Erkenntnismittel nichts entnehmen.

38

(4.) Soweit es in der Vergangenheit in Griechenland zu sog. Pushbacks an der EU-Außengrenze gekommen ist, ist nicht dargelegt, dass hiervon anerkannt Schutzberechtigte betroffen gewesen wären.

39

(5.) Der Verweis des Klägers auf Entscheidungen anderer Gerichte führt zu keiner anderen Einschätzung.

40

Teilweise kommen die zitierten Entscheidungen bereits zur gleichen Bewertung wie das erkennende Gericht (VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 – juris). Teilweise befassen sie sich gar nicht mit der vorliegenden Materie (VG Hannover, Beschluss vom 6. Mai 2025 – 15 B 3219/25 – juris: weibliche Rückkehrerin; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2025 – F-5298/2024 – bvger.ch: Untersuchungspflicht vor einer Dublin-Überstellung). Im Übrigen erweisen sie sich vermehrt schon deshalb nicht (mehr) als hinreichend aktuell, weil sie (weit) vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18/24 – juris) ergangen sind (VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 – VG 34 L 210/24 – juris; VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2024 – VG 23 K 507/23 A – juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24 – juris). Dies gilt insbesondere, legt man insoweit den strengen Maßstab des Klägers selbst an, welcher dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon im August 2025 als nicht (mehr) hinreichend aktuell ansah.

41

Soweit die – hier vertretene – Annahme, anerkannte Schutzberechtigte könnten in informellen Unterkünften unterkommen, bisweilen als hoch spekulativ bewertet und davon ausgegangen wird, diese Annahme könne die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit nicht ausräumen (VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2025 – 15 B 6309/25 – juris, Rn. 39; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 12 B 5698/25 – juris, Rn. 24), folgt das Gericht diesem Ansatz nicht. Auch vermögen einzelne berichtete Zerstörungen und Brände betreffend einzelne Unterkünfte die grundsätzliche Verfügbarkeit und die (wenn auch eingeschränkte) Sicherheit solcher Unterkünfte nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen.

42

b) Eine Vulnerabilität in Bezug auf Griechenland zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht schlüssig auf.

43

aa) Der 24jährige Kläger ist Inhaber eines bis zum 12. März 2030 gültigen griechischen Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Er hat bereits längere Zeit in Griechenland gelebt, ist dort bereits erwerbswirtschaftlich tätig gewesen, spricht nach eigenen Angaben Englisch und geringfügig Griechisch und ist von daher mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.

44

bb) Soweit er sinngemäß behauptet, er sei in Griechenland wegen seiner atheistischen Einstellung Opfer muslimischer Übergriffe in einer Asylbewerberunterkunft geworden, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Insbesondere ist nicht schlüssig dargelegt, dass etwaige Auseinandersetzungen einen Zusammenhang mit der Konfessionslosigkeit des Klägers gehabt hätten. Zum anderen sind derlei Auseinandersetzungen zeitlich, örtlich und situativ allenfalls begrenzt aufgetreten und im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nicht ohne Weiteres erneut zu erwarten.

45

Macht der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Vereins X... e.V. vom 9. Mai 2025 allgemein geltend, für atheistische Flüchtlinge sei das Überleben aufgrund der Bedrohung durch extremistische Muslime in den Lagern und in der Gesellschaft schwierig, wird eine allgemeine Gefahr lediglich unsubstantiiert behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar dargelegt und mit Erkenntnismitteln untermauert.

46

Dass der Kläger wegen seiner Konfessionslosigkeit und seiner Furcht gegenüber Persisch sprechenden Personen habe keine nachhaltigen Kontakte aufbauen können, behauptet er ebenfalls lediglich, ohne dies substantiiert darzulegen. Im Übrigen kommt es auf solche Kontakte in der Vergangenheit auch nicht entscheidend an. Vielmehr kann er darauf verwiesen werden, etwa erforderliche Kontakte im Falle einer Rückkehr zukünftig neu aufzubauen.

47

cc) Auch gesundheitliche Gründe bedingen keine Vulnerabilität des Klägers.

48

Soweit er eine Vulnerabilität mit der Begründung geltend macht, er leide an einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis, ist dies nicht substantiiert dargelegt.

49

Zum Vortrag einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis gehört angesichts der Unschärfen der Krankheitsbilder sowie ihrer vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07 – juris, Rn. 15, zur posttraumatischen Belastungsstörung).

50

Bei der Bescheinigung der Psychologischen Psychotherapeutin Q... vom 17. Juli 2025 handelt es sich bereits nicht um ein fachärztliches Attest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung eine Therapie oder Medikation erfolgen würde.

51

Das fachärztliche Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie X... vom 18. August 2025 genügt den Anforderungen ebenso wenig. Dem Attest lässt sich – entgegen dem Vortrag des Klägers – bereits keine hinreichend gesicherte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entnehmen. Vielmehr führt das Attest – was etwas anderes ist – aus, dass der Kläger am Tag der einmaligen einstündigen Untersuchung bestimmte Symptome, die der ICD-10-Diagnose für eine PTBS entsprechen, gezeigt habe. Dass das Attest selbst noch keine gesicherte Diagnose benennt, ist auch in sich schlüssig, denn es führt selbst aus, dass das durchgeführte psychiatrische Gespräch von einer Stunde Dauer „dem anerkannten Standard für die Beurteilung und Formulierung eines neuen Patienten“ entspreche, insbesondere einer diagnostischen Formulierung und Risikobewertung. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Stellung einer gesicherten Diagnose der genannten Erkrankung im weiteren Fortgang der Exploration und Behandlung. Insoweit kann auch von einer Bestätigung der durch den Kläger bei dem Facharzt geschilderten, eigenanamnestischen Angaben durch erhobene Befunde (noch) nicht ausgegangen werden. Es ist schließlich weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger sich weiterhin in fachärztlicher Behandlung befände. Hierzu passt ins Bild, dass er bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt – worauf dieses zutreffend hinweist – psychische Erkrankungen noch nicht geltend gemacht hatte. Die tatsächliche Grundlage des Attests und damit seine Nachvollziehbarkeit begegnen auch von daher durchgreifenden Bedenken.

52

Für die angegebenen Beschwerden aus dem orthopädischen Formenkreis (Knie, Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall) hat der Kläger ärztliche Atteste nicht vorgelegt.

53

2. Auf dieser Grundlage kommt auch ein Abschiebungsverbot auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - hinsichtlich Griechenlands nicht in Betracht. Insoweit wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 16 Abs. 3 bis S. 18 Abs. 5) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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3. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, wobei die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist für relevante inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, nämlich solche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, weder etwas dargelegt noch ersichtlich.

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4. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.