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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 21.07.2025 – 15 B 6309/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0721.15B6309.25.00
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.06.2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland in Folge der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus E..
Der 24 Jahre alte Antragsteller verließ Afghanistan am 25.08.2021 und lebte und arbeitete zunächst im Iran und in der Türkei. Im Januar 2024 reiste er weiter nach Griechenland und lebte dort etwa ein halbes Jahr lang. Sodann reiste er am 31.07.2024 weiter nach Deutschland und stellte am 14.08.2024 einen förmlichen Asylantrag bei der Antragsgegnerin. Ein Bruder sowie ein Onkel des Antragstellers leben ebenfalls in Deutschland.
Die Antragsgegnerin ermittelte durch einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 am 10.12.2024, dass der Antragsteller bereits am 24.01.2024 einen Asylantrag auf Samos in Griechenland gestellt hatte. Durch eine weitere Anfrage am 28.09.2024 wurde ihr bekannt, dass die griechischen Behörden dem Antragsteller am 30.05.2024 einen internationalen Schutzstatus zuerkannt hatten.
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags bei der Antragsgegnerin am 27.08.2024 berichtete der Antragsteller, dass er in Griechenland bis zum 29.05.2025 in einem Container in einem Camp für Asylsuchende gelebt habe. Dort habe er sich bereits um 5 Uhr morgens in eine Schlange stellen müssen, um um 11 Uhr das Frühstück zu erhalten. Auch beim Mittagessen habe es fünf Stunden Wartezeit gegeben. Dadurch habe er Hämorrhoiden 3. Grades entwickelt. Deshalb sei er zu den Ärzten ohne Grenzen gegangen, doch diese hätten ihm nur eine Salbe geben können. In Deutschland solle er deswegen operiert werden. Nach dem Erhalt seiner Anerkennung als international Schutzberechtigter habe man ihn in Griechenland des Camps verwiesen. Seither habe er auf der Straße gelebt. Er habe sich ein Zelt gekauft und in diesem geschlafen. In Griechenland werde man als Flüchtling schlecht behandelt und habe keine Rechte. Er habe sein Studium in Afghanistan abgebrochen und gehofft, in Deutschland weiter studieren zu können. Sein Bruder sei mit ihm zusammen nach Deutschland eingereist.
Mit Bescheid vom 05.06.2025, zugestellt am 14.06.2025, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass Griechenland dem Antragsteller bereits internationalen Schutz zuerkannt habe. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland habe sich in den letzten Jahren verbessert. Griechenland gewähre international Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. Zwar seien alle Schutzberechtigten, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen könnten, von den meisten Leistungen des griechischen Sozialsystems ausgeschlossen. Nicht vulnerablen Schutzberechtigten drohe dennoch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, weil in Griechenland ein Mangel an ungelernten Arbeitskräften herrsche und diese Personen somit eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnten. Nichtregierungsorganisationen böten zudem Beratungsleistungen und andere Unterstützung an. Obdachlosigkeit stelle nach allen bekannten Informationen kein Massenphänomen dar. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine nachhaltigen Bemühungen, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es sei ihm zuzumuten, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm zustehenden Leistungen zu bemühen und bei Rückkehr nach Griechenland eine Erwerbsarbeit aufzunehmen.
Der Antragsteller hat am 17.06.2025 Klage erhoben (15 A 6308/25), über die noch nicht entschieden ist, und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, dass er in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not zu geraten drohe und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten werde. Vielmehr werde er erneut obdachlos werden. Damit bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht unter § 38 Abs. 1 AsylG, sondern unter §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG fällt und die in der Hauptsache erhobene Klage damit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat der Antragsteller gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG die Abschiebungsandrohung. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf (Pietzsch in: BeckOK AuslR, 43. Aufl., AsylG § 36 Rn. 36). Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Bescheid vom 05.06.2025 rechtmäßig war, begegnet auch nach dem Urteil des BVerwG vom 16.04.2025 im Verfahren 1 C 18.24 (juris) ernstlichen Zweifeln. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Antragsteller ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits am 30.05.2024 in Griechenland ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden. Gleichwohl kann die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle des Antragstellers nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 35 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94).
Die Einzelrichterin folgt nicht der Auffassung des BVerwG, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge haben. Sie geht vielmehr nach wie vor davon aus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenso aktuell VG Aachen, Urteil vom 11.04.2025 - 10 K 2848/24.A -, juris Rn. 134; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.03.2025 - A 5 K 2875/24 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.06.2025 - 18a L 1054/25.A -, n.v.; VG Bremen, Beschluss vom 25.04.2025 - 5 V 826/25 -, n.v.; VG Meiningen, Beschluss vom 08.05.2025 - 2 E 755/25 Me -, n.v.).
Art. 4 GRC ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden und verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Regelung hat mit ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).
Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).
Die vorstehenden Grundsätze vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK droht. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass er in Griechenland erneut obdachlos werden und damit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnte.
Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin zunächst Bezug auf die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 (10 LB 244/20 -, juris Rn. 23 ff.) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2022 (2 A 81/22 -, juris Rn. 19 bis 33) (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Inbezugnahme: BVerwG, Beschluss vom 03.04.1990 - 9 CB 5/90 -, juris Rn. 6). Den dortigen umfassenden Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin nach eigener eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an.
Aktuellen Erkenntnismitteln zufolge besteht für anerkannte Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung. Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erhalten in der Regel keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, 27.05.2025, S. 8; Asylum Information Database (AIDA) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 26). Noch immer verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die durch den Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern entstehen können, die Integration der Begünstigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Arbeitslosendaten weiterhin überrepräsentiert (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 273). Anerkannte Schutzberechtigte können ihre Rechte in Griechenland nur eingeschränkt ausüben und sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, 27.05.2025, S. 32).
Zudem ist Griechenland aktuell von einer Krise auf dem Wohnungsmarkt betroffen, die mittlerweile ein kritisches Niveau erreicht hat und den Zugang zu Wohnraum erheblich erschwert. Der rapide Anstieg der Kosten für Wohnraum setzt selbst die Mittelschicht unter enormen Druck, sodass bezahlbarer Wohnraum zunehmend unerreichbar wird. Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes stiegen die Mietpreise im Dezember 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 8,5 %, was mehr als dem Dreifachen der durchschnittlichen Inflationsrate von 2,6 % entspricht (Kowalenko Charlie, Greek City Times, Skyrocketing Rents in Attica: Increases of Up to 100% Leave Tenants Struggling, 11.02.2025, https://greekcitytimes.com/2025/02/11/rent-attica/, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 21.07.2025). Einer Studie zufolge fehlen derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, 27.05.2025, S. 33). Seit 2019 sind die Mietpreise landesweit um 35 % angestiegen, sodass Mieter mittlerweile für eine 80 m2 große Wohnung in einer Arbeitervorstadt Athens 600 Euro monatlich zahlen müssen - während der Mindestlohn bei 830 Euro brutto liegt. Die prekäre Situation auf dem griechischen Wohnungsmarkt ist eine Spätfolge der Staatsschuldenkrise und wird dadurch verschärft, dass immer mehr Eigentümer ihre Wohnungen kurzzeitig an Urlauber vermieten (B-Stadtsche Allgemeine Zeitung (HAZ), Wohnungsnot in Griechenland, 18.01.2025, S. 6).
Die Einzelrichterin teilt nicht die Einschätzung des BVerwG, wonach eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK durch systemische Schwachstellen des griechischen Asylsystems jedenfalls nicht anerkannten männlichen Schutzberechtigten drohe, die allein nach Griechenland zurückkehrten und jung, gesund und arbeitsfähig seien. Sie erachtet die Auffassung als unzutreffend, dass Angehörige dieser Gruppe ihre Grundbedürfnisse durch die Übernachtung in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen sowie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken könnten (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 24 ff.; ebenso vorausgehend Hessischer VGH, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris).
Nach einem aktuellen Bericht der NGOs Pro Asyl und Refugee Support Aegean war das Jahr 2024 in Griechenland durch einen fast vollständigen Stillstand der Grundversorgung für Flüchtlinge gekennzeichnet. Es kam zu gravierenden Versorgungslücken aufgrund der Unterbrechung von Rahmenverträgen (z. B. Dolmetscherdienste, Transport und Bargeldhilfe), die direkte, verheerende Auswirkungen auf die Integrationsaussichten Zehntausender von Menschen haben, die internationalen Schutz erhalten haben (Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA), Recognised Refugees 2025; Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 2 f., abrufbar unter: https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf). Die erhebliche Versorgungslücke, die die griechischen Behörden hinterlassen haben, kann nach der Einschätzung der NGOs Legal Centre Lesvos und Samos Volunteers von privaten oder internationalen Akteuren nicht vollständig geschlossen werden. Dies zeige sich deutlich an der Finanzierungslücke des UNHCR in Griechenland, die Ende 2024 bei nur 51 % lag. Ebenso verfügten NGOs nur über begrenzte Ressourcen und könnten daher nur eine vorübergehende Lösung bieten, beispielsweise bei akuter Unterversorgung mit Lebensmitteln (Democratic Lawyers of Switzerland/Legal Centre Lesvos (LCL)/Samos Volunteers (SV), Expert Opinion: No Returns to Greece - Dublin Returnees Face Real Risk of Inhuman or Degrading Treatment, Februar 2025, S. 35 f., abrufbar unter: https://usercontent.one/wp/legalcentrelesvos.org/wp-content/uploads/2025/02/20250221_Expert-Opinion_NoReturnToGreece.pdf). NGOs schätzen die Frist von 30 Tagen, innerhalb derer Geflüchtete nach der Zuerkennung internationalen Schutzes das Camp verlassen müssen, als völlig unzureichend ein, um ihnen die Beschaffung wesentlicher Dokumente zu ermöglichen und eine Unterkunft zu finden (Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA), Recognised Refugees 2025; Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 31 f., abrufbar unter: https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf).
Ebenso wenig wie der Hessische VGH in der Vorinstanz stellt das BVerwG in seiner aktuellen Entscheidung eigene Ermittlungen an zu der Frage, ob aktuell Unterkünfte und Unterstützungsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland in ausreichender Zahl und mit der notwendigen Verlässlichkeit zur Verfügung stehen. Das BVerwG konstatiert zwar zutreffend, dass Asylsuchende ihre Unterkünfte spätestens 30 Tage nach der Zuerkennung internationalen Schutzes verlassen müssen und dass der griechische Staat für diese Gruppe keine Unterkünfte vorhält (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). Darüber hinaus führt das Gericht richtigerweise aus, dass Unterkünfte auf dem freien Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach ihrer Rückkehr nach Griechenland kaum erreichbar sind (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 39). Sodann kommt es jedoch zu dem fehlerhaften Schluss, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben in Obdachlosigkeit drohe, weil landesweit Obdachlosenunterkünfte "mit einer Kapazität von bis zu über 1000 Betten" betrieben werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 41, bezugnehmend auf: Hellenic Republic Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless structures, https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/: "The total capacity in the accommodation structures amounts to 1070 beds.").
Diese Schlussfolgerung ist schon deswegen nicht haltbar, weil allein im Jahr 2023 laut dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl 57.891 Personen in Griechenland einen Erstantrag auf Asyl gestellt haben. Damit hat sich die Zahl der Asylanträge seit dem Jahr 2022 mit noch 29.097 Erstanträgen nahezu verdoppelt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, 27.05.2025, S. 2). Von den über 57.000 Erstantragstellern wurden im Jahr 2023 76,7 % als schutzberechtigt anerkannt, davon 24.345 als Flüchtlinge und 591 als subsidiär Schutzberechtigte (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 22). Im Jahr 2024 stieg die Zahl der Asylerstanträge weiter an auf nunmehr um die 69.000, während in 39.271 Entscheidungen der Flüchtlingsstatus und in 296 Entscheidungen subsidiärer Schutz gewährt wurde (Refugee Support Aegean, https://rsaegean.org/en/asylum-procedure-statistics-in-greece-2024/). Ausgehend von den 1.000 Betten, die das BVerwG als ausreichend erachtet, stünde also nur für etwa jede 39. im Jahr 2024 als schutzberechtigt anerkannte und ihrer Unterkunft verwiesene Person ein Platz in einer Notunterkunft zur Verfügung, also für 2,5 % der Bedürftigen - und diese Rechnung lässt die Obdachlosen mit griechischer Nationalität noch außer Betracht, wie auch die verbliebenen Schutzberechtigten aus den Vorjahren und die Zehntausenden Schutzberechtigten, die aktuell mit jedem neuen Jahr hinzutreten.
Zwar verlassen sehr viele anerkannte Schutzberechtigte Griechenland wegen der schwierigen Lebensumstände wieder und reisen weiter in andere EU-Staaten. Doch auch dort entstehen Kontingente von Zehntausenden Personen, für deren Aufnahme Griechenland nach wie vor grundsätzlich zuständig ist. Allein in Deutschland stellten im Jahr 2024 25.112 Menschen einen Asylantrag, die zuvor in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren (Pro Asyl, 13.02.2025, https://www.proasyl.de/news/bamf-baut-luftschloesser-um-rueckkehr-nach-griechenland-zu-forcieren/). Diese sind nur dann nicht mehr als Belastung für das griechische Aufnahmesystem zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedsstaaten, in denen der weitere Asylantrag gestellt wird, wegen der Annahme systemischer Mängel von der Überstellung der Schutzberechtigten an Griechenland absehen. Genau dies möchte die Antragsgegnerin aufgrund der geänderten Rechtsauffassung des BVerwG aber zukünftig nicht mehr tun und stattdessen die Asylanträge junger, arbeitsfähiger Männer oder sogar aller nichtvulnerablen Personen als unzulässig ablehnen, wenn diese bereits über eine Anerkennung in Griechenland verfügen. Begünstigende Umstände wie ein längerer Voraufenthalt, familiäre Verbindungen oder eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit sollen nur zusätzlich zur Begründung der Entscheidung herangezogen werden, aber keine Voraussetzung für eine Ablehnung des Asylantrags und für die Rückführung nach Griechenland sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rundschreiben, 25.04.2025, abrufbar unter: https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Gerichtsdokumente/2025-05-05-rundschreibenteilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinfllenmitinternationalemschutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf).
Richtigerweise müssen sich das BVerwG wie auch die Antragsgegnerin also nicht fragen, ob die 1.000 Betten in griechischen Notunterkünften ausreichen, um den einzelnen jeweiligen Antragsteller zu beherbergen. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ausreichen, um ihn als eine von über 10.000 allein aus Deutschland jährlich zurückzuführenden Personen aufzunehmen, zusätzlich zu den Schutzberechtigten, die aus anderen EU-Staaten zurückgeführt werden. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die bestehenden Unterkünfte zum Entscheidungszeitpunkt überfüllt sind oder nicht, weil sie selbst dann, wenn sie bisher vollständig ungenutzt wären - was fernliegend ist -, keine ausreichenden Kapazitäten hätten.
Das BVerwG wertet zudem die eigens zitierten Erkenntnismittel fehlerhaft aus, wenn es etwa ausführt, das Zentrum für Obdachlose in Athen mit Platz für bis zu 400 Personen "deck[e] damit den Bedarf der Stadt vollständig ab" (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 41). Zum Beleg verweist das Gericht auf die Internetseite des City of Athens Reception and Solidarity Center (KYADA), aus der jedoch nur hervorgeht, dass dort im September 2024 400 obdachlose Personen in Unterkünften untergebracht wurden, nicht aber, dass dies den Bedarf der Stadt decken würde (https://kyada-athens.gr/en/home/). Dass dies gerade nicht zutrifft, ergibt sich vielmehr aus dem aktuellen Bericht des Greek Council for Refugees (GCR), demzufolge es für anerkannte Schutzberechtigte äußerst schwierig ist, in einer der drei Obdachlosenunterkünften in Athen aufgenommen zu werden, da diese Unterkünfte ständig überbelegt sind und lange Wartelisten haben, da ständig neue Anträge auf Unterkunft eingehen. Das vom BVerwG angeführte Zentrum KYADA nimmt demnach aufgrund fehlender Dolmetscherdienste nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 271). Die NGO Refugee Support Aegean kontaktierte im März 2025 telefonisch Obdachlosenunterkünften in der Region Attika und ermittelte, dass keine der kontaktierten Unterkünfte in Athen und Piräus über freie Plätze verfügt und die Unterkünfte vielmehr Wartelisten führen, die meist sehr lang sind. Zudem sind zusätzlich zu den gültigen Dokumenten, z. B. Aufenthaltsgenehmigung, AFM und AMKA, für den Zugang zu allen Unterkünften umfangreiche medizinische Untersuchungen erforderlich. Diese wiederum setzen eine aktive AMKA voraus. Auch Griechisch- oder Englischkenntnisse sind Voraussetzung für den Zugang zu den Unterkünften. Darüber hinaus verzeichneten die Organisationen einen Anstieg der Zahl "unsichtbarer Obdachloser", die unter prekären Bedingungen in Räumungsgefahr, in ungeeigneten Unterkünften und Lebensbedingungen leben, während Zwangsräumungen aus solchen Unterkünften weiterhin stattfinden, obwohl Berichte über solche Orte angesichts der aufeinanderfolgenden Räumungsaktionen in den vergangenen Jahren selten geworden sind (Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA), Recognised Refugees 2025; Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 32, abrufbar unter: https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf). Angesichts dieser Informationen beachtet das BVerwG den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend, wenn es behauptet, "eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte [lasse] sich nicht positiv feststellen" (BVerwG, a.a.O, juris Rn. 41). Zudem benennt es die wiederholten Hinweise von NGOs auf administrative Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu diesen Unterkünften zwar, verwirft diese dann aber ohne substantiierte Begründung, anstatt sie - etwa durch eigene Anfragen bei den in Bezug genommenen Unterkünften - durch entgegenstehende Feststellungen zu erschüttern (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 42 f.).
Defizite bei der Ermittlung der verfügbaren Kapazitäten und der Zugänglichkeit sind auch bei weiteren der beispielhaft durch das BVerwG aufgezählten Unterkünfte festzustellen. Die vom BVerwG angeführte "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KO.D.E.P.) (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 41) nimmt nach der verfügbaren Quellenlage nur selten Ausländer auf (Refugee Support Aegean, Kurdestan Darwesh and others v. Greece and the Netherlands Application no. 52334/19, 04.06.2020, S. 11, abrufbar unter: https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2020/06/RSA_PROASYL_TPI_Darwesh-1.pdf). Um dort aufgenommen zu werden, müssen Bedürftige umfangreiche Unterlagen vorlegen, darunter Belege über ärztliche Untersuchungen, im Einzelnen Bluttests auf übertragbare Krankheiten, ein Elektrokardiogramm, eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs, eine dermatologische Untersuchung sowie eine psychiatrische Begutachtung durch ein öffentliches Krankenhaus, darüber hinaus eine Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Steuerjahr oder eine eidesstattliche Erklärung des Finanzamtes, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, und schließlich einen Familienstandsnachweis, aus dem hervorgeht, dass die Person in Piräus gemeldet ist, oder eine Bescheinigung der Stadtpolizei über den aktuellen oder früheren Wohnsitz in der Gemeinde oder eine eidesstattliche Erklärung eines ehemaligen Vermieters oder ein Mietvertrag als Wohnsitznachweis (Epanodos, Transitional Housing Guide, Agencies & Facilities for Temporary Housing, Athens 2025, S. 6, abrufbar unter: https://tinyurl.com/mus5nbcy). Diese Anforderungen sind für einen international Schutzberechtigten ohne außergewöhnliche Ressourcen, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht realistisch zu erfüllen. Darüber hinaus führt das BVerwG fehlerhaft Anlaufstellen als vermeintliche Unterkünfte auf, die anders als die Prämisse suggeriert keine Unterkünfte für die Nacht zur Verfügung stellen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 41), so etwa die zitierten Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus, die nur von 8-20 Uhr bzw. von 9-17 Uhr geöffnet sind (Epanodos, Transitional Housing Guide, Agencies & Facilities for Temporary Housing, Athens 2025, S. 5, abrufbar unter: https://tinyurl.com/mus5nbcy) oder die NGO "Wave Thessaloniki", die Obdachlose mit warmen Mahlzeiten, Kleidung, Decken und Ähnlichem unterstützt, aber selbst keine Unterkünfte anbieten kann (https://wave-thessaloniki.com/).
Soweit das BVerwG wie zuvor bereits der Hessische VGH (Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 93, 100, 158) Schutzberechtigte auf sog. "informelle Unterkünfte" verweist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 41), überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte möglicherweise in informellen Unterkünften bei Landsleuten unterkommen könnten, ist hoch spekulativ und kann die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit nicht ausräumen. Das BVerwG zitiert einen Bericht aus dem Jahr 2022 über Geflüchtete, die in sog. "Masafarhánas", informellen Unterkünften für afghanische Männer in Athen, leben. Sodann hebt es jedoch primär die Vorzüge dieser Unterkünfte - Miete von 5 bis 7 Euro pro Nacht, zentrale Lage und leichter Zugang zur "Schattenwirtschaft - hervor (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 41), ohne die sonstigen Informationen in dem Bericht ausreichend zu würdigen, insbesondere, dass sich demnach mehr als 20 Personen eine Vierzimmerwohnung teilen müssen, dass die Wohnungen in der Regel in einem schrecklichen Zustand ("horrible condition") sind oder dass die Wohnungsinhaber ihre Landsleute oft ausbeuten und von ihrem Elend profitieren (We Are Solomon, 10.03.2022, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Dass informelle Unterkünfte obdachlosen Menschen in Griechenland keine Sicherheit bieten, zeigt sich zudem beispielhaft an dem Großbrand in einer Slumsiedlung in Manolada im Süden Griechenlands, bei dem im Mai 2025 die Unterkünfte von über 1.000 Wanderarbeitern aus Bangladesch zerstört wurden. Berichten lokaler Gewerkschaften und der regionalen Gewerkschaft der Lebensmittelindustrie zufolge wurden ihnen keine Notunterkünfte oder grundlegende Lebensmittel- und Wasservorräte bereitgestellt, sodass die obdachlosen Migranten sich selbst überlassen waren (Fotis Karabetsos, Fresh Plaza, 16.05.2025, https://www.freshplaza.com/europe/article/9732666/devastating-fire-in-shantytown-in-manolada-greece-leaves-over-1-000-farm-workers-homeless/). In der gleichen Region war es bereits in den Jahren 2018 und 2021 zu verheerenden Bränden der Unterkünfte von Saisonarbeitern gekommen (Reena Kukreja, Queen's University, 23.10.2019, https://www.queensu.ca/gazette/stories/migrant-strawberry-pickers-greece-face-deadly-conditions; Are You Syrious, 23.10.2021, https://medium.com/are-you-syrious/ays-daily-digest-22-10-2021-greece-fire-destroys-15-huts-in-migrant-worker-settlement-in-manolada-bd6a961a113d).
Letztlich kann der Antragsteller auch weder auf das am 06.02.2025 gestartete Programm HELIOS+ noch auf das noch unbenannte "Überbrückungsprogramm" des deutschen Innenministeriums in Zusammenarbeit mit dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl verwiesen werden (dazu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 29 f.). HELIOS+ stellt nach den bisher verfügbaren Informationen ebenso wie bereits das Vorgängerprogramm HELIOS II keine eigenen Unterkünfte zur Verfügung. Die Unterstützung beschränkt sich auf Unterstützung bei der Wohnungssuche und Mietzuschüsse, die jedoch nur gewährt werden, wenn bereits ein Mietvertrag mit einer Mindestdauer von sechs Monaten vorliegt (International Organization for Migration (IOM), HELIOS Project Regulations Handbook, Juli 2024, S. 4, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/english_btp_project-regulations-handbook_july-2024_v2.pdf; Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland, 07.04.2025, S. 15, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7821-2025-INIT/de/pdf; s. auch VG Aachen, Urteil vom 11.04.2025 - 10 K 2848/24.A -, juris Rn. 57 ff.). Des Weiteren kann HELIOS+ voraussichtlich über einen Zeitraum von vier Jahren nur insgesamt 4.323 Menschen Unterstützung bieten, also lediglich etwas mehr als 1.000 Personen pro Jahr (Pro Asyl, 13.02.2025, https://www.proasyl.de/news/bamf-baut-luftschloesser-um-rueckkehr-nach-griechenland-zu-forcieren/). Teilnahmeberechtigt an dem "Überbrückungsprogramm", in dessen Rahmen freiwillig nach Griechenland zurückkehrenden Personen Unterkunft für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten in Aussicht gestellt wird, sind nach der Auskunft des Bundesamtes nur Personen, die auch berechtigt zur Teilnahme am HELIOS+-Programm sind (FragDenStaat, 12.02.2025, https://fragdenstaat.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios/). Damit ist die Kapazität des Programms ebenfalls bereits stark limitiert, abgesehen davon, dass auch noch keine genauen Informationen über den Kreis der Berechtigten zur Teilnahme an HELIOS+ vorliegen (s. auch dazu VG Aachen, Urteil vom 11.04.2025 - 10 K 2848/24.A -, juris Rn. 67 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die griechische Regierung auf die Entscheidung des BVerwG hin prompt verkündet hat, keine anerkannten Schutzberechtigten aus Deutschland zurücknehmen zu wollen, ist fraglich, ob sie sich an die Absprachen im Rahmen des "Überbrückungsprogramms" überhaupt noch gebunden sieht (SPIEGEL, 25.04.2025, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/griechenland-lehnt-ruecknahme-von-gefluechteten-aus-deutschland-ab-a-c6bfe708-4b96-4848-b651-25d9ea59f337).
Nach alledem kann das BVerwG in keiner Weise die Einschätzung zahlreicher NGOs und mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus den vergangenen Jahren in Zweifel ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Die aktuellen Berichte über die verheerende Lage international Schutzberechtigter in Griechenland lassen sich auch nicht dadurch negieren, dass das Gericht ausführt, nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten sei "ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen" (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 43). Wenn lediglich knapp 1.000 Plätze in Unterkünften für Zehntausende Bedürftige zur Verfügung stehen und diesen Bedürftigen der Zugang zu den Unterkünften zudem durch administrative Vorgaben erheblich erschwert wird, so kann sich ein Schutzberechtigter auch durch maximales Durchsetzungsvermögen keinen Platz in einer Unterkunft verschaffen. Dass es keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland gibt (BVerwG, a.a.O., Rn. 42), steht der beachtlichen Gefahr von Obdachlosigkeit nicht entgegen, sondern führt vielmehr dazu, dass Gerichte die Einschätzungen von vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen respektieren müssen, solange ihnen keine umfangreicheren oder zuverlässigeren Daten vorliegen und sie auch nicht bereit sind, solche selbst zu erheben.
Ferner können international Schutzberechtigte entgegen der Einschätzung des BVerwG nicht darauf verwiesen werden, ein ausreichendes Erwerbseinkommen in der sog. "Schattenwirtschaft" zu erzielen (so BVerwG, a.a.O., Rn. 45, 50). Nach Überzeugung der Einzelrichterin ist es rechtswidrig, wenn Gerichte, die ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden sind, geflüchtete Menschen zum Rechtsbruch animieren. Und selbst wenn dies ungeachtet des Grundsatzes der Einheit der Unionsrechtsordnung zulässig wäre, hält die Einzelrichterin es nicht für vertretbar, dass sich das BVerwG nicht damit auseinandersetzt, dass anerkannten Schutzberechtigten in der sog. "Schattenwirtschaft" ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen drohen dürften, die sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen.
Die in Athen ansässige NGO SolidarityNow veröffentlichte im März 2025 die Ergebnisse einer neuen Studie, die die Arbeitsbedingungen von Personen mit legalen Dokumenten, wie Aufenthaltsgenehmigungen, und Personen, die internationalen Schutz genießen, im Raum Athen und Thessaloniki untersuchte. Demnach waren die Befragten, welche in nicht angemeldeten Tätigkeiten beschäftigt waren, vor allem in Branchen wie dem Baugewerbe und der Hausarbeit, schwerer Ausbeutung ausgesetzt, darunter Unterbezahlung und Ausschluss von Sozialleistungen. Verstöße gegen Arbeitsrechte waren demnach alarmierend weit verbreitet: Fast 63 % der Teilnehmer gaben an, mindestens einen Fall von Verstößen gegen ihre Arbeitsrechte erlebt zu haben. Häufige Probleme waren die Nichtzahlung von Zulagen, die Verweigerung von Krankentagen und unzureichende oder fehlende Entschädigungen für Arbeitsunfälle (SolidarityNow, Revealing the unseen migrant workers: a joint research study by SolidarityNow and Generation 2.0 for Rights, Equality & Diversity, 04.03.2025, S. 8, 19, abrufbar unter: https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2025/02/Joint-Research_Revealing-the-Unseen-ENG.pdf). 75 % der Befragten in nicht angemeldeter Beschäftigung erhielten nicht die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung und 59 % weniger Geld als ihre griechischen Kollegen. Zwei Drittel der Personen, die während ihrer Schicht einen Arbeitsunfall hatten, erhielten keine Entschädigung. 35 % der Befragten, die einen Verstoß gegen ihre Arbeitsrechte erlebt hatten, gaben zudem an, keine weiteren Maßnahmen ergriffen zu haben, um gegen den Verstoß vorzugehen, insbesondere aus Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, oder wegen Unkenntnis ihrer rechtlichen Möglichkeiten oder der griechischen Sprache. 40 % gaben an, dass die Verletzung ihrer Arbeitsrechte schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Leben hatte. Insbesondere wurden 50 % während einer Krankheit und 36 % während des Jahresurlaubs nicht bezahlt, und 38 % hatten Schwierigkeiten, ihre medizinischen Ausgaben zu decken (SolidarityNow, a.a.O., S. 32 f., 36).
Das BVerwG erwähnt diese Problematik lediglich in einem einzigen Satz und beurteilt die Lebensbedingungen von "Schwarzarbeitern" in Griechenland zwar als "prekär und ausbeuterisch", aber dennoch als zumutbar, ohne seine Einschätzung zu begründen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 50). Soweit das BVerwG andeutet, die Bedingungen seien deswegen nicht unzumutbar, weil die Betroffenen sie lediglich "für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt" erdulden müssten, so steht dem bereits entgegen, dass nach den eigenen Feststellungen des Gerichts nur 30 % der Migranten in Griechenland legal beschäftigt sind (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 47). Dies stimmt überein mit aktuellen Erkenntnissen des UNHCR. Dieser zufolge waren in Griechenland zum Zeitpunkt der Befragung im Jahr 2024 die Hälfte der befragten Geflüchteten arbeitslos. Von denjenigen, die angaben, in Arbeit oder gelegentlich beschäftigt zu sein, gingen fast 60 % ungelernten Tätigkeiten nach, während nur 69 % einen schriftlichen Arbeitsvertrag hatten (UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, März 2025, S. 3, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2123054/UNHCR+Greece+Key+Findings+PTM+2024.pdf).
Zu beachten ist schließlich, dass nach der Einschätzung des Racist Violence Recording Network in Griechenland aktuell eine spürbare Verschiebung in der öffentlichen Debatte hin zu Fremdenfeindlichkeit, rassistischer Rhetorik und einer abnehmenden Achtung grundlegender Rechtsstaatsprinzipien im Zusammenhang mit der Migrations- und Asylpolitik des Landes stattfindet. In der jüngsten Vergangenheit hat Griechenland einen Anstieg organisierter rassistischer Gewalt erlebt. Maßnahmen wie die Aussetzung von Asylanträgen für Personen aus Nordafrika, Vorschläge zur Kriminalisierung der irregulären Einreise oder des irregulären Aufenthalts im Land sowie abwertende Äußerungen von Politikern und die Verbreitung irreführender Behauptungen über Privilegien und Vorteile, die Migranten und Flüchtlingen angeblich auf Kosten anderer gewährt werden, führen zu sozialen Spannungen und tragen dazu bei, Geflüchtete als Bedrohung für die Gesellschaft darzustellen (Racist Violence Recording Network, 14.07.2025, https://www.unhcr.org/gr/en/rvrn/concern-over-worsening-climate).
Die Einzelrichterin geht demnach derzeit weiterhin davon aus, dass dem Antragsteller bei einer Rücküberstellung nach Griechenland voraussichtlich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht, weil er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden wird. Schon während seines vorausgegangenen Aufenthalts in Griechenland lebte er nach der Erteilung seines Schutzstatus zwei Monate auf der Straße und schlief in einem Zelt. Zudem erhielt er nur unzureichende medizinische Behandlung. Er verfügt nicht über besondere Kontakte oder Ressourcen, um bei einer Rückkehr nach Griechenland die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit und Wohnung zu bewältigen. Deshalb kommt eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Griechenland voraussichtlich nicht in Betracht, sodass die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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