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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 04.12.2025 – 35 L 638/25

ECLI:DE:VGBE:2025:1204.35L638.25.00

Orientierungssatz

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist nicht statthaft, weil die in dem Bescheid enthaltene Festsetzung des Rückzahlungsbetrags betreffend die gewährte Corona-Beihilfe im Förderprogramm Überbrückungshilfe III samt Anordnung einer Überweisungsfrist nicht sofort vollziehbar ist. (Rn.22)

Wird – wie im Falle der Schlussabrechnung einer Corona-Beihilfe – die Hauptsache vorweggenommen, kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.31)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 35 L 638/25

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 167.152,72 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zuletzt gegen die Vollziehbarkeit eines subventionsrechtlichen Bescheides und begehrt ferner den Erlass weiterer subventionsrechtlicher Bescheide.

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1. Die Antragstellerin beantragte im Rahmen eines so genannten "Pakets I" (X...) Corona-Beihilfen aus den Förderprogrammen Überbrückungshilfe I bis III und Novemberhilfe.

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a) Mit Schlussbescheid vom 12. September 2025, dessen wirksamen Zugang die Antragstellerin bestreitet, und mit Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 22. September 2025, der Antragstellerin zugestellt am 25. September 2025, führte die Antragsgegnerin die Schlussabrechnung des Antrags der Antragstellerin im Förderprogramm Überbrückungshilfe III (Z...) durch. Sie ergab einen – zwischen den Beteiligten streitigen – Rückzahlungsbetrag in Höhe von 83.956,27 Euro. Gegen den Bescheid vom 22. September 2025 legte die Antragstellerin am 5. Oktober 2025 Widerspruch ein.

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b) Nach dem Vortrag der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin ferner mit Schlussbescheid vom 16. September 2025, dessen wirksamen Zugang sie ebenfalls bestreitet, die Schlussabrechnung des Antrags in den Förderprogrammen Überbrückungshilfe II (Z...) und Novemberhilfe (F...) durch. Sie ergab Nachzahlungen in Höhe von 650,68 Euro (Überbrückungshilfe II) bzw. 1.091,52 Euro (Novemberhilfe), welche bereits erfolgt sind.

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c) Über eine etwa erforderliche Schlussabrechnung des Antrags der Antragstellerin im Förderprogramm Überbrückungshilfe I (J...) lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten und dem Verwaltungsvorgang nichts entnehmen.

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2. Die Antragstellerin beantragte ferner im Rahmen eines so genannten "Pakets II" (X...) Corona-Beihilfen aus den Förderprogrammen Überbrückungshilfe III+ und IV. Eine Schlussabrechnung unterbreitete die Antragsgegnerin insoweit unstreitig noch nicht.

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3. Am 19. August 2025 hat die Antragstellerin erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Schlussabrechnung ihrer Förderungen. Die Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten sei ihr nicht länger zumutbar. Sie sei auf eine zeitnahe Klärung angewiesen, da die ausstehenden Bescheide erhebliche wirtschaftliche Folgen hätten. Nur durch eine einstweilige Anordnung könne verhindert werden, dass die Antragsgegnerin weiterhin untätig bleibe und nur teilweise entscheide. Ihre selbständige Tätigkeit bilde ihre Existenzgrundlage. Aus gesundheitlichen Gründen sei ein Unternehmensverkauf unumgänglich. Dieser Verkauf werde jedoch durch die Untätigkeit der Antragsgegnerin blockiert, da ohne eine Entscheidung über die Schlussabrechnung weder eine Abwicklung noch eine Übergabe möglich sei. Damit hänge die Umsetzung des Verkaufs und damit auch die Existenzsicherung der Antragstellerin unmittelbar von einer zeitnahen Entscheidung ab. Medizinisch empfohlene Rehabilitationsmöglichkeiten könnten derzeit nicht durchgeführt werden, da ein Ausfall ohne Schlussabrechnung der Corona-Beihilfen nicht zu bewältigen sei. Dies führe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin. Die Blockade des Unternehmensverkaufs verschärfe die Situation in unzumutbarer Weise. Weiterhin führe die erzwungene private Warenlagerung (Kisten) bis heute zu einer ständigen, täglichen psychischen Belastung.

9

Die Antragstellerin hatte ursprünglich wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, über die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen in den Paketen I und II unverzüglich und zeitgleich zu entscheiden, oder wenn eine Bescheidung des Paket[s] I im Zeitraum des Eilantrags stattfindet gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Auszahlung der zustehenden Billigkeitsleistung in angemessener Höhe [von] 146.163,65 Euro vorzunehmen.

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Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2025, eingegangenen bei Gericht am 8. Oktober 2025, hat sie diesen Antrag geändert und an die prozessuale Situation nach Erlass der Schlussabrechnungsbescheide vom 12., 16. und 22. September 2025 angepasst.

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Die Antragstellerin beantragt nunmehr sachdienlich ausgelegt zuletzt,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Oktober 2025 gegen den Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 22. September 2025 (Paket I: Überbrückungshilfe III) anzuordnen;

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihre Anträge auf Schlussabrechnung der übrigen Corona-Beihilfen aus dem Paket I (Überbrückungshilfe I und II, Novemberhilfe) und der Corona-Beihilfen aus dem Paket II (Überbrückungshilfe III+ und IV) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

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Zum Bescheid vom 22. September 2025 (Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid betreffend Paket I: Überbrückungshilfe III) führt sie aus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Oktober 2025 werde anerkannt; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die übrigen Förderprogramme sei bereits unstatthaft, weil die Antragstellerin den Erlass von Schlussabrechnungsbescheiden begehre. Gegen diese wäre, nach erfolgten Vorverfahren, keine Verpflichtungsklage, sondern eine Anfechtungsklage zu erheben.

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Zur Schlussabrechnung betreffend das Paket II bringt sie ferner vor, sie habe eine erneute Anfrage an die Antragstellerin mit einer Frist von 21 Tagen gestellt. In Abhängigkeit von deren Beantwortung und eventuellen Rückfragen gehe sie von einer Bescheidung im Januar 2026 aus.

II.

19

Über den Antrag entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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1. Den im Wege der zulässigen Antragshäufung (§ 44 VwGO) gestellten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der zuletzt gestellten Gestalt liegt mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Oktober 2025 eine zulässige Antragsänderung zu Grunde, weil sich die Antragsgegnerin auf die neuen Anträge jedenfalls mit Schriftsatz vom 26. September 2025 eingelassen hat. Eine Einwilligung in diese Änderung ist deshalb anzunehmen (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hielte das Gericht die Antragsänderung auch für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO), weil die neuen Anträge der geänderten prozessualen Situation Rechnung tragen, sie insgesamt entscheidungsreif sind und eine Entscheidung hierüber einen weiteren Rechtsstreit vermeidet.

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2. Die Anträge sind jedoch nur teilweise zulässig.

22

a) Soweit die Antragstellerin sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid vom 22. September 2025 wendet, fehlt es an einer statthaften Antragsart. Insbesondere ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO nicht statthaft, weil die in dem Bescheid enthaltene Festsetzung des Rückzahlungsbetrags betreffend die der Antragstellerin gewährte Corona-Beihilfe im Förderprogramm Überbrückungshilfe III in Höhe von 83.956,27 Euro samt Anordnung einer Überweisungsfrist nicht sofort vollziehbar ist. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 5. Oktober 2025 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich hier nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hierunter fallen alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – BVerwG 4 C 30/90 – juris, Rn. 15-17; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 56). Hierum handelt es sich bei der Rückforderung staatlicher Subventionen mangels Finanzierungsfunktion nicht. Es liegen auch keine Kosten im Sinne dieser Vorschrift vor, weil die streitige Forderung keine Gebühren und Auslagen darstellt, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 61 m.w.N.).

23

Auch ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht statthaft, weil ein Fall des so genannten faktischen Vollzugs nicht erkennbar gegeben ist. Weder hat die Antragsgegnerin bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen noch geht sie von einer sofortigen Vollziehung überhaupt aus. Vielmehr hat sie schriftsätzlich vorgetragen, dass sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Oktober 2025 anerkennt und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO derzeit nicht beabsichtigt sei.

24

b) Soweit die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Bescheidung der Schlussabrechnung weiterer Förderungen im Paket I begehrt (Überbrückungshilfe I und II, Novemberhilfe), fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

25

Dieses Erfordernis bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Im Fall der Geltendmachung materieller Rechte ist grundsätzlich von seinem Vorliegen auszugehen, es sei denn, dass besondere Umstände das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 – juris, Rn. 9; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 42 Rn. 335). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 – juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2023 – OVG 11 B 1/21 – UA, S. 10).

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Gemessen daran lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die genannten drei Förderprogramme nicht feststellen. Die Antragstellerin trägt vor, nach Stellung des Eilantrags habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Förderprogramme "Überbrückungshilfe II" und der "Novemberhilfe" einen Schlussbescheid erstellt und in beiden Förderprogrammen Nachzahlungen geleistet. Hiermit ist das streitgegenständliche Begehren der Antragstellerin erfüllt. Ihr weiterer Vortrag, dieser Schlussbescheid sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, lässt nicht erkennen, dass sie an ihrem Eilantrag trotz der erfolgten Schlussabrechnungen und Nachzahlungen auch und gerade mit Blick auf eine möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgte Bekanntgabe des Schlussbescheides und damit mit Blick auf eine bloße förmliche Bescheidung selbst festhält. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sie in diesen Förderprogrammen Anspruch auf höhere Nachzahlungen hätte.

27

Über eine etwa erforderliche Schlussabrechnung des Förderprogramms Überbrückungshilfe I lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nichts entnehmen. Von einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Bescheidung eines etwaigen Antrags auf Schlussabrechnung kann danach derzeit nicht ausgegangen werden. Insbesondere macht die Antragstellerin nicht geltend, aus diesem Programm Anspruch auf eine Nachzahlung und damit auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts zu haben. Auch lässt sich ihrem Eilantrag nicht entnehmen, dass sie hinsichtlich dieses Förderprogramms – losgelöst von der Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen – die bloße Bescheidung selbst verfolgen würde.

28

c) Soweit die Antragstellerin die Bescheidung ihres Antrags auf Schlussabrechnung betreffend das Paket II (Überbrückungshilfe III+ und IV) begehrt, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wäre in der Hauptsache insoweit keine (reine) Anfechtungsklage statthaft. Vielmehr trägt die Antragstellerin vor, ihr stehe aus den im Paket II zusammengefassten Förderprogrammen eine Nachzahlung zu. Diese verfolgt sie in der Hauptsache (VG 35 K 6...) mit der Verpflichtungsklage auf Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsakts, nicht im Wege der Anfechtungsklage gegen einen – noch gar nicht existenten – belastenden Bescheid. Ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann als zulässig angesehen werden könnte, wenn die Antragstellerin damit einen bloßen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bescheidungsanspruch verfolgte, ohne zugleich zumindest auch materielle Rechtspositionen, namentlich einen Nachzahlungsanspruch, geltend zu machen, kann offen bleiben.

29

3. Soweit die Anträge zulässig sind (Paket II: Überbrückungshilfe III+ und IV; vgl. oben 2. c), sind sie unbegründet.

30

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

31

Wird – wie hier im Falle der begehrten Schlussabrechnung einer Corona-Beihilfe – die Hauptsache vorweggenommen, kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10).

32

Gemessen daran hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

33

Die angeblich erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die das Ausstehen der Schlussabrechnung des Pakets II mit sich bringen soll, stellt die Antragstellerin nicht im Einzelnen dar. Der Umstand, dass ihre selbständige Tätigkeit ihre Existenzgrundlage bilde, mag zutreffen, lässt aber nicht erkennen, welche schweren und unzumutbaren Nachteile das Ausstehen der Schlussabrechnung des Pakets II derzeit konkret mit sich bringen soll. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, ohne die ihre wirtschaftliche Situation nicht valide eingeschätzt werden kann. Ferner erschließt sich nicht, warum ein Verkauf des Unternehmens ohne vorherige Schlussabrechnung blockiert sein sollte, insbesondere warum eine Abwicklung des Verkaufs und eine Übergabe des Unternehmens hierdurch nicht möglich sein sollten.

34

Auch schwere und unzumutbare Nachteile mit Blick auf die Gesundheit der Antragstellerin sind nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der von der Antragstellerin hergestellte Zusammenhang zwischen der ausstehenden Schlussabrechnung und ihre Person betreffenden gesundheitlichen Aspekten einschließlich der angeblichen Verzögerung empfohlener Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Eine psychische Belastung durch die Lagerung von Waren in privaten Räumen behauptet die Antragstellerin zwar, legt diese aber nicht schlüssig dar. Es lässt sich auch nicht erkennen, welcher Zusammenhang zwischen diesem Aspekt und dem Ausstehen der Schlussabrechnung bestehen soll. Darauf, ob die Antragstellerin die geltend gemachten Erkrankungen überhaupt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht an.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 ff., § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht legt zur Wertbestimmung den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 146.163,65 Euro (von ihr angenommene Differenz der Schlussabrechnungen der Pakete I und II) zu Grunde, und zwar wegen der von der Antragstellerin ausdrücklich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe. Hinzu tritt mit Blick auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Schlussabrechnungsbescheid vom 22. September 2025 ein Wert von 20.989,07 Euro, nämlich ein Viertel des darin festgesetzten Rückzahlungsbetrags (83.956,27 Euro) (Punkt 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).