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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 09.12.2025 – 34 K 186/24 A

ECLI:DE:VGBE:2025:1209.34K186.24A.00

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der 18 Jahre alte Kläger ist ein libanesischer Staatsangehöriger und schiitischer Konfession.

2

Er verließ den Libanon im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seinem Vater in Besitz eines spanischen Schengen-Visums und reiste im Oktober 2021 über Spanien in das Bundesgebiet ein.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) lehnte den Asylantrag des Vaters des Klägers ab; die hiergegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage wurde mit Urteil vom 20. März 2023 rechtskräftig abgewiesen.

4

Auf eine Mitteilung der Ausländerbehörde leitete das Bundesamt am 17. Juli 2023 ein Asylverfahren betreffend den Kläger ein.

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In seiner Anhörung am 25. Juni 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sein ganzes Leben im Dorf Chaaitiyeh im Haus der Familie gelebt. Dort lebten noch seine Mutter und vier Geschwister. Sie hätten in wirtschaftlicher Hinsicht ein gutes Leben. Seine Mutter bekomme die Rente seines Vaters und Unterstützung von ihren Geschwistern. Die Situation im Libanon sei sehr schwierig. Seit 2020 habe sich die Lage verschlechtert. Auch wegen des Krieges könne er nicht zurückkehren. Der Libanon sei ein kleines Land; bei einem Krieg gebe es keinen sicheren Ort. Auch seine Mutter und Geschwister würden in großer Angst leben. Er spreche neben arabisch auch gut Englisch und Deutsch.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2024, zugestellt am 4. Juli 2024, lehnte die Beklagte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass zwar an der Grenze zu Israel ein internationaler bewaffneter Konflikt stattfinde. Eine entsprechende Gefahrenverdichtung für Zivilisten könne jedoch nicht festgestellt werden. Ein Abschiebungsverbot sei nicht festzustellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr von seinen Familienangehörigen versorgt würde. Diese seien weiterhin im Heimatdorf wohnhaft und hätten ein gutes wirtschaftliches Auskommen.

7

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 4. Juli 2024 Klage erhoben. Im Libanon herrsche ein internationaler bewaffneter Konflikt aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften. Er stamme aus dem Gouvernement South, das die am stärksten betroffene Region sei. Der Grad der willkürlichen Gewalt rechtfertige die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

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Der Kläger hat die Klage im Umfang des Begehrens der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen und beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise, für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanon festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung.

14

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Asyl- und Ausländerakten des Klägers sowie die Streitakte VG 34 K 102/22 A nebst beigezogenen Akten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

17

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

18

II. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

19

Der Bescheid vom 1. Juli 2024 ist in den noch streitgegenständlichen Ziffern zu 3) bis 6) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (1.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanon (2.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls rechtmäßig ergangen (3. und 4.).

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.

21

Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), die von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13), bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

22

Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert insbesondere eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts im Zusammenhang mit der Abschiebung (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 –, juris Rn. 10 f.).

23

Die Kammer ist nicht überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

24

Anhaltspunkte für die drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG bestehen nicht.

25

Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger auch nicht aufgrund der militärischen Auseinandersetzung zwischen den Streitkräften Israels und der Hisbollah.

26

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

27

Dies ist nicht der Fall.

28

a) Zwar herrscht im Libanon seit dem 8. Oktober 2023 ein internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der dort agierenden bewaffneten Gruppe Hisbollah und den israelischen Streitkräften. Zwischen dem 8. Oktober 2023 bis zur Waffenruhe am 27. November 2024 gab es tägliche Gefechte zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, die ihren Höhepunkt im September und Oktober 2024 erreichten und sich schwerpunktmäßig auf den Südlibanon, die Bekaa-Ebene und die südlichen Vororte von Beirut konzentrierten (vgl. zu alledem ausführlich VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 34 K 37/24 A –, juris Rn. 32 ff.). Die Waffenruhe erweist sich jedoch als brüchig und führt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) nicht zu einem Ende des bewaffneten Konflikts. Denn für die Annahme eines internationalen bewaffneten Konflikts ist keine besondere Intensität vorauszusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014– C-285/12 –, juris Rn. 32 ff.). Die militärischen Einsätze der israelischen Streitkräfte gegen die Hisbollah dauern an. Seit ihrem Beginn werden den israelischen Streitkräften fast täglicher Beschuss vornehmlich der Hochburgen der Hisbollah im Süden und Osten des Libanon vorgeworfen (vgl. EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025 („EUAA“), S. 46; BBC, Israeli air strikes hit southern Lebanon, 18. September 2025; Amnesty International, Nowhere to Return, 26. August 2025, S. 9; ACAPS, Lebanon, After the ceasefire: current situation, humanitarian needs, and outlook, 5. März 2025, S. 1). Im September 2025 führten die israelischen Streitkräfte insgesamt etwa 130 Luft- und Artillerieschläge sowie vereinzelte Bodeneinsätze durch (vgl. EUAA, S. 48; ACLED, Middle East Overview, November 2025). Im Oktober 2025 führten die israelischen Streitkräfte 130 Luft- und Artillerieschläge größtenteils im Südlibanon durch, unter anderem auf Industrieanlagen, Zementfabriken und Treibstoffdepots. Zudem führten sie ausgehend von den weiterhin im Libanon besetzten fünf Grenzposten Razzien in anliegenden Dörfern durch, um Gebäude abzureißen (vgl. ACLED, Middle East Overview, November 2025). Nach der laufenden Presseberichterstattung, aus der ermittelte Feststellungen die Kammer gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 291 der Zivilprozessordnung (ZPO) als offenkundige Tatsachen ansieht (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2024 – VG 34 K 5/23 A –, juris Rn. 27), töteten die israelischen Streitkräfte zuletzt in Beirut einen Anführer der Hisbollah und griffen ein mutmaßliches Ausbildungszentrum der Hamas im Flüchtlingslager Ain al-Hilwah an, wobei es dreizehn Tote gegeben haben soll („Über Krieg oder Frieden entscheiden andere“, tagesschau vom 24. November 2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-israel-126.html; „Israel greift den Libanon an – Hisbollah-Anführer tot“, tagesschau vom 24. November 2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-libanon-angriff-102.html; „13 Tote bei israelischem Angriff im Libanon“, tagesschau vom 19. November 2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-angriff-libanon-108.html; „Der Krieg, den es offiziell nicht gibt“, taz vom 26. Oktober 2025, https://taz.de/Israel-und-Libanon/!6122332/; „Israel greift erneut Ziele im Libanon an“, Deutschlandfunk vom 21. Oktober 2025, https://www.deutschlandfunk.de/israel-greift-erneut-ziele-im-libanon-an-106.html). Nach Einschätzung des Bundesamtes erhöht sich die Intensität der Angriffe der israelischen Armee seit dem Ende der offenen Kampfhandlungen im Gazastreifen spürbar (BAMF, Briefing Notes vom 17. November 2025, S. 5). Auch Anfang Dezember 2025 setzten die israelischen Streitkräfte trotz ersten offiziellen Gesprächen zwischen Israel und Libanon ihre Luftangriffe fort (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 8. Dezember 2025, S. 7). Am Tag der mündlichen Verhandlung gab es Berichte über eine neue Welle von Luftangriffen im südlichen Libanon (Al Jazeera, Israel launches new wave of air attacks on Lebanon, straining fragile truth, 9. Dezember 2025). Die israelische Armee besetzt weiterhin fünf Grenzposten auf libanesischem Staatsgebiet (vgl. EUAA, S. 49; ACLED, Middle East Overview Update November 2025).

29

b) Für den Kläger besteht jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon.

30

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2004/83/EG), der sich inzwischen im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Richtlinie 2011/95/EU) wiederfindet, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der Gerichtshof der Europäischen Union dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39).

31

Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33).

32

Derartige persönliche, gefahrerhöhende Umstände liegen beim Kläger nicht vor.

33

Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33).

34

Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes a. F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer aber nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85/21 –, juris Rn. 4; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 44). Vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen, bei der der Umstand des Erreichens einer bestimmten Schwelle von Opfern als relevant angesehen werden kann (vgl. BVerwG, a. a. O., unter Bezugnahme auf: Berlit, ZAR 2021, 289, 290).

35

Bei dieser Gesamtbetrachtung können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen sein wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 43). Auch eine Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet ist einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23).

36

aa) Nach diesem Maßstab herrscht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder im gesamten Libanon (vgl. bereits ausführlich bis kurz nach Eintritt der Waffenruhe am 27. November 2024: VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 42 ff.) noch in der maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, dem Gouvernement South (vgl. zu den Herkunftsregionen im Libanon: VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 50 ff.), ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt gegenüber der dortigen Zivilbevölkerung, dass jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist. Damit besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens im Zusammenhang mit einer Rückkehr bzw. Abschiebung des Klägers.

37

In zeitlicher Hinsicht sind die Opferzahlen des Zeitraumes vor Beginn der Waffenruhe in die quantitative Ermittlung nicht mehr einzubeziehen (vgl. zu den Opferzahlen bis 26. November 2024: VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 55 ff.). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert einen zeitlichen Zusammenhang der Abschiebung mit dem Gefahreneintritt (siehe oben). Dies erfordert auch, bei der Prognose der Gefahrendichte ab dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) recht aktuelle Opferzahlen aus der Vergangenheit heranzuziehen; grundsätzlich ist hierfür der Zeitraum eines Jahres angemessen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 39 K 1/24 A –, juris Rn. 36).

38

Seit Beginn der Waffenruhe am 27. November 2024 sind nach Angaben der libanesischen Behörden, die grundsätzlich nicht zwischen Zivilisten und Kämpfern unterscheiden (hierzu: Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 46), mindestens 330 Personen getötet und 945 verletzt worden. Die UN haben 127 zivile Todesopfer bestätigt (The Guardian, „At least 127 civilians killed in Israeli strikes on Lebanon since ceasefire, UN says“, vom 25. November 2025, https://www.theguardian.com/world/2025/nov/25/civilians-killed-israel-strikes-lebanon-ceasefire; Libanesisches Gesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 21. November 2025, https://www.moph.gov.lb/en/Media/view/81619/1/-public-health-emergency-operation-center-331-martyrs-and-945-wounded-since-november-28th). Zwischen Dezember 2024 bis September 2025 wurden monatlich zwischen 115 und 229 Vorfälle, von denen ein Großteil in die Kategorie „Explosionen/Gewalt aus der Ferne“ eingeordnet wird, registriert. Dabei gab es monatlich zwischen 23 und 49 Todesopfer; zwischen Mai 2024 und September 2025 entfielen dabei 33 % aller Todesopfer auf das Gouvernement South, 27 % auf das Gouvernement Nabatieh und 21 % auf das Gouvernement Baalbek-Hermel (vgl. EUAA, S. 53 f.). Dies stimmt näherungsweise mit den von der Kammer ermittelten und hochgerechneten Anteilen anhand der vom libanesischen Gesundheitsministerium zwischen dem 27. Oktober 2024 und 26. November 2024 veröffentlichten Opferzahlen überein (vgl. Tabellenabdruck in VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2025 – VG 34 K 235/23 A –, juris S. 15, der mit dem Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A – übereinstimmt).

39

Die Kammer legt für das Gouvernement South weiterhin einen Anteil von 37,6 % an den Todesopfern und Verletzten zugrunde. Dies ist bereits aufgrund des Umstands, dass die israelischen Luftschläge überwiegend im südlichen Libanon stattfinden, naheliegend.

40

Hiervon ausgehend wurden im Gouvernement South seit Beginn der Waffenruhe näherungsweise 122 Personen getötet (37,6 % von 330 Personen) und 350 verletzt (37,6 % von 945 Personen). Das Gouvernement South hat etwa 600.000 Einwohner (https://en.wikipedia.org/wiki/South_Governorate). Hieraus folgt eine Wahrscheinlichkeit von ca. 0,079 Prozent bzw. 1 zu 1.271 (600.000 / 472), im Gouvernement South im Jahreszeitraum aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. Dieser Wert liegt jedenfalls unterhalb der Schwelle von 1 zu 800, die das Bundesverwaltungsgericht in damaliger Rechtsprechung für „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ hielt, dass sich Fehler oder das Unterbleiben bei der Gesamtwürdigung nicht haben auswirken können (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 1 C 13/10 –, juris Rn. 23).

41

Während die Kammer bisher wertend berücksichtigte, dass ein erheblicher Teil der Einwohner das Gouvernement South in der besonders intensiven Konfliktphase im Oktober und November 2024 verlassen hatte und damit eine geringere tatsächliche Bewohnerzahl bei der quantitativen Ermittlung zugrunde gelegt werden müsste (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 58), ist nunmehr die Einwohnerzahl von 600.000 zugrunde zu legen, nachdem bereits einen Monat nach Eintritt der Waffenruhe von dem Höchststand der im gesamten Libanon geflüchteten Personen von ca. 900.000 fast 800.000 Personen an ihren Wohnort zurückgekehrt waren und sich diese Zahl bis Oktober 2025 weiter reduziert hatte. Von den verbleibenden 65.000 Vertriebenen ist zudem ein Großteil entweder innerhalb der Heimatregion an einen anderen Ort gegangen oder lediglich aus dem Gouvernement South in das Gouvernement Nabatieh oder umgekehrt geflüchtet. So beträgt die Anzahl der innerhalb des Gouvernements Nabatieh Geflohenen ca. 26.000 Personen und die der innerhalb des Gouvernements South Geflohenen ca. 7.000 Personen, zusammen also die Hälfte der Vertriebenen, die sich noch außerhalb ihres ursprünglichen Heimatortes befinden (vgl. IOM – DTM Lebanon – Mobility Snapshot Round 88 – 3. Oktober 2025, dtm.iom.int/online-interactive-resources/lebanon-mobility-snapshot-dashboard). Entsprechend ist in die Gefahrenprognose einzustellen, dass die Bevölkerung größtenteils an ihren Heimatort zurückkehrt ist. Dies lässt den Schluss zu, dass die libanesische Bevölkerung größtenteils das individuelle Risiko, durch israelische Luftschläge in Leib und Leben bedroht zu sein, jedenfalls seit einem Jahr trotz der verbliebenden Gewalt nicht als unmittelbar bevorstehend erachtet. Dies trifft auch auf die im Libanon verbliebene Mutter und die Geschwister zu. Den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass sie das Heimatdorf während des bewaffneten Konflikts verlassen haben, obwohl davon auszugehen ist, dass sie angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden Rente des Vaters des Klägers von 300 US-Dollar monatlich jedenfalls für gewisse Zeit dazu in der Lage gewesen wären. Das Heimatdorf des Klägers liegt auch nicht innerhalb der von Israel nach der Waffenruhe zumindest noch verkündeten Rückkehrverbotszone (vgl. AI, Nowhere to Return, 26. August 2025, S. 8).

42

In die Gefahrenprognose ist zudem einzubeziehen, dass die Kammer nicht überzeugt ist, dass die Opfer überwiegend Zivilisten waren. Vielmehr ist mindestens ein Anteil von 50 Prozent Kämpfern unter den Opfern auch seit der Waffenruhe anzunehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 46). Für die Annahme, dass allenfalls 50 Prozent der getöteten und verletzten Personen nach den Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums Zivilpersonen waren, spricht auch, dass die UN im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich 127 zivile Todesopfer bestätigen konnten. Eine entsprechend angepasste Berechnung ergibt für Zivilpersonen ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von noch ca. 1 zu 2.500 bzw. von 0,04 % (< ein halbes Promille).

43

Bei Einbeziehung der Intensität und Dauer des bewaffneten Konflikts ist festzustellen, dass die Anzahl der monatlichen Sicherheitsvorfälle und Opfer seit Dezember 2024 bis zum Datenstand September 2025 annähernd gleich verteilt war (siehe oben), auch wenn es zuletzt zu einer Intensivierung der israelischen Operationen kam. Kein Monat seit der Waffenruhe sticht als erneute Eskalation hervor. Die Waffenruhe vom 27. November 2024 beendete das vorherige, besonders intensive Konfliktgeschehen in den Monaten Oktober und November 2024 bei Betrachtung der zwölf Monate vor der mündlichen Verhandlung wirksam. Zwar gibt es weiterhin israelische Luftangriffe auf einem leicht schwankenden, aber vergleichsweise niedrigschwelligen Niveau, jedoch geben die Erkenntnisse keine belastbaren Anhaltspunkte dafür her, dass eine weitere massive Eskalation unmittelbar bevorsteht, durch die die Kammer zur Überzeugung gelänge, es drohe die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nach Rückkehr des Klägers. Sie liegt zwar angesichts der allgemein weiterhin angespannten Lage in der gesamten Region im Bereich des Möglichen; dies reicht jedoch nicht aus. Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung gab es zudem auch Anzeichen der Bemühungen der Entspannung der Situation. Die Regierungen Israels und des Libanon führten die ersten offiziellen Gespräche seit Jahrzehnten (vgl. Die Zeit, Israel und Libanon führen erste offizielle Gespräche seit Jahrzehnten, 3. Dezember 2025).

44

Die medizinische Versorgungslage ist hingegen besonders im Südlibanon weiterhin schlecht (vgl. bereits Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris Rn. 63 ff.). Im Mai 2025 litt die öffentliche Versorgung im südlichen Libanon unter weitgehenden Schäden an Gesundheitseinrichtungen, die Versorgungslücken für hunderttausende Personen bedeuten. Die Situation wird durch eingeschränkte Finanzierung und beschränkte Kapazitäten der örtlichen Behörden und Hilfsorganisationen verschärft (EUAA, S. 25). Mit Stand September 2025 bleiben nach Berichten der Organisation Ärzte ohne Grenzen viele beschädigte Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen im südlichen Libanon geschlossen; das Gouvernement Nabatieh soll durch den Konflikt ca. 40 Prozent seiner Krankenhauskapazität verloren haben (EUAA, S. 28; MSF – Lebanon One Year On, vom 23. September 2025, S. 4). Die Organisation ist im Südlibanon durch Unterstützung örtlicher Gesundheitseinrichtungen und mit mobilen Kliniken aktiv (vgl. MSF, a. a. O., S. 9).

45

Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der vergleichsweise geringen Opferzahlen und der insgesamt recht stabilen Lage seit einem Jahr, ist die Kammer nach alldem nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts überzeugt.

46

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

47

Anspruchsgrundlage für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wobei die nationalen Abschiebungsverbote auf dieser Grundlage einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 11).

48

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

49

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementaren Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; eine nachhaltige oder dauerhafte Sicherung des Existenzminimums ist hingegen nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25).

50

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 –, juris Rn. 8). Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

51

Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2025 – 1 A 2180/24.A –, juris Rn. 50 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 115).

52

Nach diesem Maßstab ist die Kammer nicht überzeugt, dass es dem Kläger im Libanon nicht für einen absehbaren Zeitraum nach seiner Rückkehr gelingen kann, ein von Art. 3 EMRK gebotenes Existenzminimum zu sichern.

53

a) Die sozioökonomische Gesamtsituation im Libanon ist schlecht. Das Land befindet sich seit Oktober 2019 in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die sich bereits vor 2019 entwickelte, sich jedoch massiv mit dem Ausbruch landesweiter Proteste im Oktober 2019 verschärfte. Seitdem ist das Finanzsystem durch Staatsbankrott, hohe Inflation und den Zusammenbruch des Wechselkursregimes dauerhaft instabil. Die Explosion im Hafen von Beirut 2020, die COVID-19-Pandemie sowie zunehmende regionale Instabilität infolge des Gaza-Krieges sowie finanzielle Misswirtschaft und Korruption haben die Krise weiter vertieft (EUAA, S. 24; Amnesty International, The country is dissolving and no one cares, 2. Dezember 2024, S. 19 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13. März 2024, S. 25).

54

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts zwischen den israelischen Streitkräften und der Hisbollah sind erheblich. Die verursachten wirtschaftlichen Verluste belaufen sich auf mindestens 7,2 Milliarden US-Dollar. Betroffen waren nahezu alle zentralen Wirtschaftsbereiche, darunter Handel, Industrie, Tourismus, Landwirtschaft, Wohnungswesen, Energieversorgung, Gesundheits- und Bildungswesen. Im Jahr 2024 sank das reale Bruttoinlandsprodukt erneut um 7,1 %, womit der kumulative Rückgang seit 2019 nahezu 40 % erreichte. Der Human Development Index-Rang ging auf das Niveau von 2010 zurück. In den südlichen Grenzgebieten wurden rund 40 % der Gebäude beschädigt oder zerstört, was etwa 100.000 Wohneinheiten betrifft. Die Wiederaufbaukosten werden auf ca. 11 Milliarden US-Dollar geschätzt, während die Übergangsregierung aufgrund politischer Fragmentierung und institutioneller Blockaden nicht in der Lage ist, umfassende Reformen zu implementieren (EUAA, S. 24 ff., 52; UN ESCWA, The socioeconomic impacts of the 2024 war on Lebanon, 24. Juli 2025, S. 4 f.).

55

Die Armutsrate hat sich im Verlauf eines Jahrzehnts mehr als verdreifacht und liegt inzwischen bei rund 44 % der Bevölkerung. Diese Entwicklung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Einkommensverlusten, Preisinflation, Währungsabwertung und eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten. Anfang 2024 betrug der libanesische Mindestlohn umgerechnet nur noch 50 US-Dollar. Der Arbeitsmarkt weist eine strukturelle Dysfunktionalität auf, die sich in einer Arbeitslosenquote von 29,6 % sowie einem Anteil informeller Niedriglohnbeschäftigung von 62,4 % widerspiegelt. Bei jungen Menschen ist die Arbeitslosigkeit mit ca. 50 % besonders hoch (vgl. EUAA, S. 25 f.; IOM, Länderinformation Libanon, 14. Januar 2024, S. 4; USDOS, Lebanon 2023 Human Rights Report, S. 60).

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Bereits vor der jüngsten Eskalation bestand ein erheblicher Rückstand in der staatlichen Bereitstellung von Gesundheitsversorgung, Wasserversorgung, Energie, Abfallentsorgung und Bildungsleistungen. Noch im Mai 2025 bestanden insbesondere im Südlibanon, Bekaa und Baalbek-Hermel massive Versorgungsausfällen für Hunderttausende Menschen (EUAA, S. 25). Eine verlässliche Versorgung mit Medikamenten ist seit Jahren nicht sichergestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024, S. 25; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 53).

57

Die Ernährungssicherheit ist in besonderem Maße gefährdet. Im Juli bis Oktober 2025 waren rund 2,7 Millionen Menschen in Libanon auf internationale Nahrungsmittelhilfe angewiesen waren, während 1,2 Millionen eine akute Ernährungskrise (Phase 3) erlebten, wobei ca. 50.000 Personen in Not (Phase 4) und niemand in katastrophaler Lage (Phase 5) erachtet wurden (EUAA, S. 26; WFP, Lebanon, Situation Report, August 2025, 23. September 2025, S. 1; IPC, Acute Food Insecurity Analysis April 2025 – October 2025, 21. Mai 2025, S. 1). Im September 2025 waren durch israelische Angriffe auf die Wasserversorgung mindestens 150.000 Personen im südlichen Libanon von fließendem Wasser abgeschnitten. In einem fünf Kilometer breiten Streifen entlang der Grenze waren 90 % der Wasserversorgung gestört (vgl. EUAA, S. 52).

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b) Davon ausgehend ist das Gericht trotz der prekären wirtschaftlichen Situation nicht überzeugt, dass allgemein im Libanon eine Lage herrscht, die bei jeder zurückkehrenden Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Unterschreitung des Existenzminimums befürchten lässt.

59

Dem erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger kann es zugemutet werden, sich nach der Rückkehr in den Libanon um die Aufnahme einer Arbeit zu bemühen. Dem Kläger ist es jedenfalls auch zuzumuten, durch die Aufnahme von Hilfstätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bis er selbst durch Arbeit zur Sicherung des Existenzminimums beitragen kann, ist er auf sein familiäres Netzwerk zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bekräftigt, dass es seiner Mutter und seinen Geschwistern gut gehe und sie von der Pension seines Vaters im Heimatdorf leben. Diese beträgt 300 US-Dollar im Monat. Es spricht nichts dagegen, dass der Kläger nach seiner Rückkehr bzw. Abschiebung wieder in sein Elternhaus im Heimatdorf zurückkehren kann und dort sein Existenzminimum zunächst durch die Pension seines Vaters gesichert wäre. Zudem verfügt der Kläger über weitere familiäre Strukturen. Er hat mehrere Tanten, die seine Mutter unterstützen.

60

Schließlich steht der Gefahr einer fehlenden Existenzsicherung auch entgegen, dass der Antragsteller als libanesischer Staatsangehöriger – im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon – Rückkehrhilfen aus dem REAG/GARP-Programm erhalten kann (vgl. zu deren Beachtlichkeit: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Dazu zählen eine Starthilfe in Höhe von 1.000,00 Euro pro Person und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen von bis zu weiteren 1.000,00 Euro (Internationale Organisation für Migration, Informationsblatt REAG/GARP 2023, Februar 2023).

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Erkrankungen hat der Kläger weder vorgetragen noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist nicht festzustellen.

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3. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Zwar hält sich der Vater des Klägers weiterhin im Bundesgebiet auf. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht des Vaters. Vielmehr wurde seine Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages mit dem Urteil vom 20. März 2023 (VG 34 K 102/22 A) rechtskräftig abgewiesen.

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4. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). Gründe, die die Entscheidung des Bundesamtes als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

65

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.