Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 22.12.2025 – 39 K 263.19 A
ECLI:DE:VGBE:2025:1222.39K263.19A.00
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung internationalen Schutzes.
Die 1976, 2008, 2009 und 2016 geborenen Kläger, Mutter und Kinder, sind russische Staats- und tschetschenische Volksangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 20. Januar 2018 in die Bundesrepublik ein und stellten am 25. Januar 2018 Asylanträge.
Ausweislich des in der elektronischen Asylakte befindlichen Eurodac-Ergebnisses hatten die Kläger bereits am 14. Januar 2018 in Lublin, Polen, Asylanträge gestellt. Am 26. Januar 2018 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch an Polen. Daraufhin erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 30. Januar 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-Verordnung. Am gleichen Tag erging die Entscheidung der polnischen Behörden, das dortige Asylverfahren der Kläger wegen konkludenter Rücknahme der in Polen gestellten Asylanträge einzustellen.
In ihrer Anhörung durch das Bundesamt gab die Klägerin zu 1 an, vor ihrem Ehemann aus Tschetschenien nach Polen geflohen zu sein. In Tschetschenien würde sie umgebracht, in Polen würde man sie verraten. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2018, zugestellt am 3. Februar 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am Montag, den 12. Februar 2018, erhobenen Klage. Einem zeitgleich eingelegten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2018 im Verfahren 33 L 82.18 A entsprochen.
Unter Vorlage diverser medizinischer Dokumente tragen die Kläger vor, dass die Klägerin zu 1 an Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis leide. Bei ihr seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem bestehe die erhebliche Gefahr, dass die Asylanträge der Kläger in Polen nicht materiell geprüft, sondern nach § 40 Abs. 6 des polnischen Asylgesetzes als Folgeanträge behandelt würden. Weiter drohe den Kläger in Polen eine Inhaftierung. Schließlich machten die überlange Verfahrensdauer und die Lebensumstände der Kläger die Entscheidung der Beklagten, nicht von ihrem Selbsteintritt Gebrauch zu machen, ermessensfehlerhaft.
Für den Kläger zu 2 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 und für den Kläger zu 3 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 1 und 4 beantragen,
den Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2018 aufzuheben, soweit er sie betrifft, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Polen vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 hat der Einzelrichter Beweis erhoben zur Klärung von Rechtsfragen zum polnischen (Asyl-) Recht durch Einholung eines Rechtsgutachtens.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sachverständigengutachten sowie das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Republik Polen sowie die weiteren eingeführten Erkenntnismittel und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nach Übertragung durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Wirksamkeit der Klagerücknahme des Klägers zu 3 steht nicht entgegen, dass diese nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO). Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihre Einwilligung in eine Klagerücknahme auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung für "alle anderen Streitsachen nach dem AsylG", zu dem das hiesige Verfahren zählt, erklärt. Dass die Beklagte diese allgemeine Prozesserklärung nach Klageeingang mit Erklärung vom 20. Januar 2021 "aufgehoben" hat, ist aufgrund der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit von Prozesserklärungen unschädlich.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen zu 1 und 4 (fortan: Klägerinnen) damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Asylanträge der Klägerinnen sind unzulässig (I.) und sie haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf Polen (II.). Die Abschiebungsanordnung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (III.).
I. Die Asylanträge der Klägerinnen sind unzulässig. Die Republik Polen ist nach den allgemeinen Kriterien der Verordnung Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Klägerinnen zuständig (1.). Die Bundesrepublik ist auch nicht nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung zuständig geworden; den Klägerinnen droht in Polen insbesondere nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK (2.). Die Bundesrepublik musste auch nicht ihr so genanntes Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung zugunsten der Klägerinnen ausüben (3.).
1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen sind. Die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung (in analoger Anwendung). Demnach ist grundsätzlich der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dieser Mitgliedstaat ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat oder diesen Mitgliedstaat während dieses Verfahrens verlassen hat, nach den Bestimmungen der Artt. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 –, juris Rn. 49 f.: Vorschrift auch anwendbar, wenn ein Antragsteller den Mitgliedstaat vor dem Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats verlassen hat).
Die Voraussetzungen der Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung (analog) liegen vor. Ausweislich des in der elektronischen Asylakte befindlichen Eurodac-Ergebnisses stellten die Klägerinnen am 14. Januar 2018 in Lublin, Polen, Asylanträge. Dies wird von den Klägerinnen auch nicht bestritten oder in Zweifel gezogen. Am 25. Januar 2018 stellten sie weitere Asylanträge in der Bundesrepublik. Das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung des Bundesamts vom 26. Januar 2018 hat die polnische Dublin-Einheit mit Schreiben vom 30. Januar 2018 angenommen und die Bereitschaft Polens erklärt, die Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Weiter hat sie mitgeteilt, dass am gleichen Tag die Entscheidung der polnischen Behörden ergangen sei, das Asylverfahren wegen konkludenter Rücknahme der in Polen gestellten Asylanträge einzustellen.
Die Zuständigkeit ist nicht nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung gestellt wurde. Das Bundesamt hat die Frist gewahrt, indem es das Wiederaufnahmegesuch nur einen Tag nach der Asylantragstellung der Klägerinnen in Deutschland an die Republik Polen sandte.
Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik übergegangen, denn die nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu beachtende Frist von sechs Monaten für die Überstellung der Klägerinnen ist nicht abgelaufen. Diese Frist hat mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 30. Januar 2018 begonnen und wurde durch den Eilantrag der Kläger am 12. Februar 2018 unterbrochen. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung zu. Er löst kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-Verordnung aus und zwar unabhängig davon, ob der Eilantrag anschließend Erfolg hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 –, juris Rn. 18 ff.). Hat der Antrag – wie hier – Erfolg und ordnet das Gericht – wie hier – die aufschiebende Wirkung der Klage an, bleibt die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris Rn. 13).
2. Die Beklagte ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung daran gehindert, die Klägerinnen nach Polen zu überstellen.
Danach ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies setzt voraus, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 57). Es ist anerkannt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung die (widerlegliche) Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 43 ff.). Bei außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen grundsätzlich der Betroffene ausreichend substantiiert vortragen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 6 ff.), kann die Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh prognostiziert werden. Eine solche Gefahr bringen systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung nur dann mit sich, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese ist (erst) dann erreicht, wenn in dem zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 63 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 f. m. w. Nachw.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 – 1 B 40/23 –, juris Rn. 10). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, solange sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 93). Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Grundrechte-Charta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6).
Daran gemessen droht der Klägerinnen nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Systemische Mängel im oben genannten Sinne sind auf der Basis einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht anzunehmen. Das Gericht geht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Polen zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards entsprechen und jedenfalls die elementaren Bedürfnisse der Klägerinnen decken, so dass die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit aufgrund dieser Umstände oder einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Verelendung nicht besteht.
Eine Auswertung der aktuellen vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ergibt nicht, dass die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh erleiden würden; dies entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung in der jüngsten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Trier, Beschluss vom 11. November 2025 – 2 L 7393/25.TR –, juris S. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. November 2025 – 14 L 195/25 A –, juris S. 4 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – 2 L 1925/24.WI.A –, juris S. 9 ff.;
VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2024 – 9 K 367/23 A –, EA S. 7 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. September 2025 – AN 1 K 24.50807 –, juris Rn. 37 ff.; a.A. ersichtlich allein VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 15 A 5036/24 –, juris Rn. 33 ff.). Eine derartige Behandlung ergibt sich weder aus den Bedingungen, die Asylsuchende (einschließlich Dublin-Rückkehrer) in Polen vorfinden (a.) noch aus einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr, ohne Überprüfung der materiellen Asylgründe in den etwaigen Verfolgerstaat überstellt zu werden (b.). Schließlich folgt nichts anderes aus der individuellen Situation der Klägerinnen (c.).
a. Zunächst liegen keine Erkenntnisse vor, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Polen ihre Grundbedürfnisse nicht werden befriedigen können. Antragsteller, einschließlich Dublin-Rückkehrer und Folgeantragsteller, erhalten in Polen eine staatliche Versorgung, die vom Ausländeramt organisiert wird. Der Anspruch auf Versorgung besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung im Erstaufnahmezentrum, die innerhalb von zwei Tagen erfolgen soll. Dublin-Rückkehrer können bereits vor ihrer Ankunft nach Unanfechtbarkeit der Überstellungsentscheidung ergänzende Versorgungsleistungen beanspruchen, zu denen Unterstützung für die Reisekosten, die Kosten für behördliche Verfahren oder für Verpflegung während der Reise zählen (AIDA, Country Report Poland, Update on 2024, July 2025, S. 61). In Hinblick auf ihre Unterbringung können Antragsteller wählen, ob sie in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung für eine private Unterbringung erhalten wollen (vgl. Danish Refugee Council, Country Report Poland, June 2025, S. 14). Alleinstehende Frauen und Frauen mit Kindern werden in einem gesonderten Komplex des Aufnahmezentrums Podkowa Lesna-Debak untergebracht (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 86). Alle Antragsteller erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (zuzüglich außerschulischer Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen wie SIP zurückgreifen könnten, um zum Aufnahmezentrum zu gelangen. In den Aufnahmezentren erhalten Antragsteller eine Unterkunft, Mahlzeiten, ein Taschengeld in Höhe von 11,60 Euro und 4,64 Euro für Hygieneartikel monatlich sowie eine einmalige Zahlung in Höhe von 32,48 Euro für Kleidung (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 64). Es wird allgemein angenommen, dass die Aufnahmezentren in der jüngsten Vergangenheit besser geworden sind. Diese müssen über möblierte Räume, separate Gemeinschaftsräume für Männer und Frauen, einen Kindergarten, Räume zur Erholung oder zur Religionsausübung und eine bestimmte Zahl von Kühlschränken und Waschmaschinen verfügen (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 70).
Antragsteller, die außerhalb der Aufnahmezentren leben, erhielten zuletzt von 5,80 Euro pro Tag für eine Einzelperson und bis zu 2,90 Euro pro Tag und Person bei Familien mit vier oder mehr Mitgliedern. Nach den vorliegenden Informationen reichen diese Leistungen in der Regel nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Antragsteller sind häufig auf irreguläre Arbeit angewiesen oder gezwungen, unter sehr beengten Verhältnissen ohne Privatsphäre zu leben (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 65 f.). Dass eine Befriedigung der Grundbedürfnisse im Sinne von Art. 4 GRCh nicht möglich sei, ist den vorliegenden Erkenntnissen indes nicht zu entnehmen.
Schutzsuchende haben in Polen ab der Registrierung ein gesetzlich garantiertes Recht auf medizinische Versorgung im selben Maß wie versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Grundversorgung wird primär über die Unterbringungszentren organisiert, wo Ärzte und für die psychologische Versorgung auch Psychologen zur Verfügung stehen. Außerhalb der Unterbringungszentren lebende Schutzsuchende können dafür Termine buchen. Es besteht jeweils die Möglichkeit einer Verweisung an einen niedergelassenen Arzt oder ein Krankenhaus (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 77 f.).
Vulnerable Personen werden grundsätzlich durch die Grenzbeamten sowie das Ausländeramt identifiziert. Dies gilt auch für vulnerable Antragsteller, die in bewachten Zentren untergebracht werden sollen. Das Ausländeramt ist verpflichtet, zu bestimmen, inwieweit für vulnerable Antragsteller während des Asylverfahrens besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind oder besondere Form von Unterstützung gewährt werden müssen. In der Praxis wird von Antragstellern bisweilen verlangt, ihre Vulnerabilität zu belegen. Besondere Unterbringungszentren für vulnerable Personen gibt es nicht. Die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende wird durch ein privates Unternehmen gewährleistet. In allen Aufnahmezentren gibt es Zugang zu Ärzten und Psychologen, wobei die Verfügbarkeit und die Qualität von psychologischer Unterstützung zuweilen als unzureichend kritisiert wird (zum Ganzen vgl. Danish Refugee Council, Country Report Poland, a.a.O. S. 15 ff.).
In Polen gibt es fünf bewachte Einrichtungen (detention centres) zur Internierung von Asylsuchenden (Stand: April 2025; zum Ganzen: AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 98 ff.). Familien mit Kindern werden insoweit in dem Zentrum in Lesznowola untergebracht, während die anderen Einrichtungen alleinstehenden Männern vorbehalten sind. Eine Internierung ist für maximal bis zu zwei Jahren zulässig und erfolgt – wenn sie erfolgt – mindestens für 60 Tage. Eine Aufnahme in bewachten Einrichtungen erfolgt grundsätzlich, um die Identität der Asylsuchenden zu verifizieren, um Informationen betreffend die Asylsuchenden zu erhalten oder um eine Rückkehrentscheidung zu treffen oder zu vollziehen. Nach dem Gesetz können Asylsuchende, die Gewaltopfer, mit Behinderung oder unbegleitet und minderjährig sind, nicht in einer bewachten Einrichtung untergebracht werden. Das gleiche gilt für Menschen, bei denen die Inhaftierung zu einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben führen würde. In der Praxis werden diese Regeln gleichwohl nicht immer eingehalten. Der Rechtsweg gegen eine Unterbringungsentscheidung ist eröffnet (für eine Zusammenstellung erfolgreicher Klagen gegen eine Unterbringung vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 106 f.). In den bewachten Zentren werden Asylsuchende in Zimmern untergebracht, die sich nachts nicht verschließen lassen. Verpflegung ist gewährleistet und berücksichtigt diätetische Einschränkungen. Die Grundausstattung der Zimmer besteht aus Betten, einem kleinen Kleiderschrank und einem kleinen Tisch. In den Zentren in Lesznowola, Biala Podlaska und Krosno gibt es auf den Zimmern zudem Fernseher. Es gibt eine Sporthalle und eine Anlage für Freiluftaktivitäten. Beschränkungen bei der Nutzung der Einrichtungen gibt es nicht. Kinder unterfallen der Schulpflicht. Lehrer naheliegender Schulen sind abgeordnet, die Kinder in den bewachten Zentren zu unterrichten; zu diesem Zweck sind Klassenräume eingerichtet worden. Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gesetzlich gewährleistet. In Notfällen und wenn Spezialisten erforderlich sind, werden Bewohner bewachter Zentren in Krankenhäuser und Kliniken gebracht. In dem bewachten Zentrum in Lesznowola gibt es einen in Vollzeit angestellt Psychologen sowie einen externen Psychologen, der bei Bedarf – regelmäßig ein bis zweimal in der Woche – zur Verfügung steht.
Auch mit Blick auf die Situation nach einer möglichen Anerkennung als Schutzberechtigte ergeben sich keine Hinweise auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polen. International Schutzberechtigte können nach der positiven Entscheidung noch zwei Monate in der Aufnahmeeinrichtung bleiben. Die Wohnungssuche soll sich für Schutzberechtigte aufgrund von Diskriminierungen und hoher Preise schwierig gestalten, zudem mangelt es in Polen allgemein an Sozialwohnungen. Nichtregierungsorganisationen gehen daher davon aus, dass Schutzberechtigte von Obdachlosigkeit bedroht sein können (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 140 f.).
Schutzberechtigte haben allerdings zu den gleichen Bedingungen wie polnische
Staatsangehörige Anspruch auf Sozialleistungen (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 145). Außerdem können sie an dem zwölfmonatigen "Individual Integration
Programme" teilnehmen. In diesem Rahmen erhalten sie finanzielle Leistungen,
Zahlung der Krankenversicherung sowie spezielle Beratungsleistungen (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 146 ff.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte nicht beschränkt, wenngleich sie aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse, fehlender Qualifikationen und mangelnder Kenntnisse von Arbeitgebern über den Arbeitsmarktzugang mit Problemen konfrontiert sind (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 141 ff.). Allerdings sind diese Probleme, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen überwindbar. Insoweit ist es der Klägerin zu 1 zumutbar, während des noch durchzuführenden Asylverfahrens in Polen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes und des etwaigen Auslaufens staatlicher Unterstützungsleistungen keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt zu sein. International Schutzberechtigte haben zudem Zugang zur Krankenversicherung, deren Kosten in der Regel der Arbeitgeber beziehungsweise im Falle registrierter Arbeitslosigkeit, das regionale Jobcenter trägt (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 148 f.).
Insgesamt kann somit von einer Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh auch nicht im Falle der Schutzzuerkennung ausgegangen werden.
b. Der Zuständigkeit Polens kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Asylanträge der Klägerinnen in Polen als Folgeanträge behandelt und als solche zunächst einer Zulässigkeitskontrolle unterzogen würden. Denn es ist gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerinnen ohne materielle Prüfung ihrer Asylanträge in ihr Heimatland abgeschoben würden.
Aufgrund der Ausreise der Klägerinnen aus Polen im Januar 2018 gelten ihre Asylanträge als zurückgenommen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Nr. 5 des polnischen Gesetzes über die Schutzgewährung für Ausländer in Polen [fortan: AsylG [Polen]]). In der Folge wurden die Asylanträge der Klägerinnen am 30. Januar 2018 eingestellt (Art. 40 Abs. 1 AsylG [Polen]). Innerhalb von neun Monaten seit der Einstellung kann das Asylverfahren auf Antrag wiederaufgenommen werden (Art. 40 Abs. 6 AsylG [Polen]). Wird ein erneuter Asylantrag erst nach Ablauf von neun Monaten gestellt, gilt er als Folgeantrag im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (fortan: Asylverfahrensrichtlinie). Für Folgeanträge regelt Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 AsylG [Polen], dass diese unzulässig sind, wenn weder neue Beweise noch tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgelegt oder entstanden sind, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes wesentlich erhöhen würden.
Angesichts dieser Gesetzeslage, die vom Wortsinn mit der Asylverfahrensrichtlinie in Einklang steht und vom Wortsinn mit der deutschen Rechtslage im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG), geht das Gericht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, dass erneute Asylanträge der Klägerinnen in Polen materiell geprüft und nicht als unzulässig abgelehnt würden. Denn die Klägerinnen haben ihre Fluchtgründe bislang nicht gegenüber den zuständigen polnischen Behörden dargelegt. Damit gelten diese Gründe auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit als "neu" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 AsylG [Polen], was zur Zulässigkeit der Folgeanträge führte. Zwar lassen sich in der polnischen Rechtsprechung (ältere) Entscheidungen finden, wonach Umstände nur als "neu" anzusehen sind, wenn sie nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgetreten sind (so noch Oberstes Verwaltungsgericht [Naczelny Sąd Administracyjny], Entscheidung vom 1. März 2018 – II OSK 3097/17). Gleichwohl scheint – worauf der Sachverständige in seinem Rechtsgutachten hingewiesen hat – das Oberste Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung aufgegeben zu haben. Zuletzt war dessen Entscheidungen zu entnehmen, dass auch solche Umstände "neu" sind, die der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt waren beziehungsweise die die Antragsteller noch nicht haben geltend machen können (vgl. Entscheidungen vom 2. Oktober 2021 – II OSK 2560/20, vom 24. Oktober 2022 – II OSK 91/22 und vom 4. Januar 2023 – II OSK 398/22). Diese Auffassung hat das Oberste Verwaltungsgericht unlängst – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris) – erneut vertreten (Entscheidung vom 10. Januar 2025 – II OSK 1012/24) und damit die schon vorher vollzogene Aufgabe seiner älteren Rechtsprechungslinie ausdrücklich bestätigt; das erkennende Gericht geht daher von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Polen zu dieser Frage aus. Die weitergehende Frage, ob Asylanträge von Dublin-Rückkehrern, die Polen nach Geltendmachung ihrer Fluchtgründe gegenüber den dortigen Behörden verlassen haben und erst nach Ablauf von neun Monaten seit der Einstellungsentscheidung nach Polen rückgeführt werden, entgegen der Regelung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unzulässig abgelehnt würden, bedarf vorliegend keiner Beantwortung.
Greifbare Anhaltspunkte, dass die Asylanträge der Klägerinnen trotz der skizzierten Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts in Polen (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) als unzulässig abgelehnt würden, sind nicht erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der jüngeren Verschärfung der polnischen Asylpolitik (so aber wohl VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 15 A 5036/24 –, juris Rn. 38 ff.). Soweit Polen derzeit die Annahme von Asylanträgen von Personen verweigert, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sind, haben die Klägerinnen bereits nicht vorgebracht über Belarus nach Polen gereist zu sein. Im Übrigen ist nicht deutlich, dass sich diese Aussetzung des Asylrechts überhaupt auf Dublin-Rückkehrer bezieht. Dagegen spricht jedenfalls, dass Polen erklärt hat, die Klägerinnen wiederaufzunehmen. Die Wirksamkeit dieser bereits 2018 abgegebenen Erklärung haben die polnischen Behörden noch Anfang 2025 bestätigt und es ist nicht erkennbar, dass daran nicht mehr festgehalten würde. Auch die im März 2025 von Ministerpräsident Tusk getätigte Aussage, Polen werde die Dublin III-Verordnung zukünftig nicht mehr einhalten und keine Migranten aus anderen europäischen Ländern aufnehmen, führt nicht zur Annahme eines Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik. Denn jedenfalls führte die Weigerung Polens, die Klägerinnen zurückzunehmen, nicht zu einer Verletzung von deren Rechten aus Art. 4 GRCh (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 –, juris; ausführlich zu der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der fehlenden Wiederaufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats auf die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-Verordnung VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2024 – 9 K 668/23 A –, juris Rn. 81 ff.). Schließlich mag zwar grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass die Asylanträge der Klägerinnen nach einer Rückführung in Polen von den Behörden (zunächst) als unzulässig abgelehnt würden, was einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung darstellte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es den Klägerinnen nicht zugemutet werden könnte, gegen die etwaige Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig in Polen Rechtsschutz zu suchen. Soweit sich aus den Erkenntnismitteln des Gerichts ergibt, dass Rechtsschutz vor allem an fehlenden Kenntnissen der Asylsuchenden über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten scheitert (Danish Refugee Council, Country Report Poland, a.a.O. S. 7 f.), trifft dies auf die Klägerinnen nicht zu. Es ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls durch die Beschäftigung mit dem polnischen (Asyl-) Rechtssystem im Rahmen dieses Verfahren hinreichend mit ihren Rechtsschutzmöglichkeiten in Polen vertraut gemacht worden sind. Als weiteres Hemmnis wurde insbesondere die Sprachbarriere identifiziert, die sich indes für die Klägerinnen ebenfalls nicht als unüberwindbar darstellen dürfte. Denn aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch, dass viele Informationen nicht nur auf Polnisch, sondern auch in der russischen Sprache verfügbar gemacht werden (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 56, 79, 90, 114, 144).
Schließlich besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass die Klägerinnen bei einer hypothetischen Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig abgeschoben würden, bevor ein Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnungsentscheidungen rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn aus den Erkenntnismitteln des Gerichts ergibt sich, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Folgeantrages aufschiebende Wirkung zeitigt. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 330 des polnischen Ausländergesetzes (AuslG [Polen]). Darin ist zunächst geregelt, dass die Entscheidung über die Rückführung eines Ausländers nicht vollstreckt werden darf, wenn (unter anderem) gegen den Ausländer ein Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes anhängig ist (Art. 330 Abs. 1 Nr. 1 AuslG [Polen]). Dies gilt nach Maßgabe von Art. 330 Abs. 2 AuslG [Polen] wiederum nicht, wenn der Ausländer einen Folgeantrag gestellt hat, der (i) im Falle des ersten Folgeantrags unzulässig ist, weil keine neuen Beweise oder tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vorliegen oder vom Antragsteller vorgetragen wurden, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes erheblich erhöhen würden, und die Einreichung dieses Antrags ausschließlich zum Zweck der Verzögerung des Erlasses einer Entscheidung, die den Ausländer zur Rückkehr verpflichtet, oder zum Zweck der Verzögerung ihrer Vollstreckung erfolgte, (ii) im Falle eines weiteren Folgeantrages gestellt wurde, nachdem ein Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass der erste Folgeantrag grundsätzlich aufschiebende Wirkung in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung zeitigt. Wird der Antrag als unzulässig erachtet, weil der Antragsteller keine neuen Beweise oder neue Umstände des Falles vorgebracht hat, kann innerhalb von 14 Tagen Rechtsmittel eingelegt werden. Bis zur Entscheidung darüber bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen. Wird der Antrag als zulässig erachtet, erlässt der Leiter des Ausländeramtes einen Bescheid über die Zulässigkeit des Antrags (vgl. Art. 38 Abs. 5 AsylG [Polen]. In diesem Fall bleibt die aufschiebende Wirkung bis zur Zustellung der endgültigen Verwaltungsentscheidung über den internationalen Schutz bestehen. Im Falle weiterer Folgeanträge besteht indes keine aufschiebende Wirkung in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung (Art. 330 Abs. 2 Nr. 2 AuslG [Polen]). Dieses aus dem Gesetzestext hergeleitete Verständnis entspricht den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 54 f.). Etwas anderes folgt nicht aus dem Rechtsgutachten. Zwar hat der Gutachter ausgeführt, dass ein Rückführungsverfahren gemäß Art. 305 Abs. 2 AuslG [Polen] nicht ausgesetzt wird, wenn ein Folgeantrag gestellt wird. Damit ist aber über die hier maßgebende Frage der Vollziehbarkeit einer Rückkehrentscheidung während laufender Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines Folgeantrags nichts gesagt. Insoweit ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem polnischen Asylgesetz vielmehr, dass Rückkehrentscheidungen während laufender Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht vollziehbar sind.
c. Nach alldem ist das Gericht – auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin zu 1 als alleinerziehende Mutter von drei Kindern im Alter von neun, 16 und 17 Jahren, die psychisch belastet ist – davon überzeugt, dass die Klägerinnen im Fall ihrer Rückkehr nach Polen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben werden und die Lebensverhältnisse, die die Klägerinnen (auch bei einer etwaigen Anerkennung als Schutzberechtigte) erwarten, sie nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK zu erfahren. Es besteht vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine dortige angemessene Versorgung einschließlich Unterkunft und medizinischer Versorgung. Dies gilt auch, wenn die Klägerinnen (zunächst) in einem bewachten Zentrum untergebracht würden. Die skizzierten Bedingungen in dem Zentrum Lesznowola sind einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh nicht gleichzustellen. Zudem ist es den Klägerinnen zuzumuten, gegen eine rechtswidrige Unterbringung erforderlichenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
3. Eine Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren der Klägerinnen folgt schließlich nicht aus einer Verpflichtung, nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ihre Zuständigkeit zu Gunsten der Klägerinnen anzunehmen.
Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat zwar beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Klägerinnen können sich auf diese Vorschrift indes nicht berufen. Denn die so genannte Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verleiht nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Individualrechtsschutz für Asylsuchende. Ziel der Vorschrift ist es, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechts auf internationalen Schutz zu wahren. Sie soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach der Dublin III-Verordnung eigentlich nicht zuständig ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2024 – C-359/22 –, juris Rn. 37 f. m. w. Nachw.). Daraus schließt der Europäische Gerichtshof, dass "kein Umstand, auch wenn er zu den Grundrechten gehört, einen Mitgliedstaat verpflichten kann, von dieser Klausel Gebrauch zu machen und einen Antrag, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen" (EuGH, Urteil vom 18. April 2024 – C-359/22 –, juris Rn. 40 m. w. Nachw.).
Für das deutsche Recht führt diese verbindliche Auslegung (vgl. Art. 267 AEUV) von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu dem Ergebnis, dass der Vorschrift der Schutznormcharakter fehlt. Trotz günstiger (Reflex-) Wirkungen auf Asylsuchende fehlt ihr ein Individualbegünstigungszweck. Sie ist ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt. Den Mitgliedstaaten soll größtmögliche Freiheit zum Selbsteintritt gewährt werden. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten mithin nicht zu einer subjektivierten Ermessenbetätigung im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts, sondern gibt diesen den Spielraum, aufgrund (rein) öffentlicher Interessen, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen. Eine Verpflichtung der Behörde auch rechtliche Interessen der Asylsuchenden zu berücksichtigen, lässt sich unionsrechtlich daher nicht begründen. Dem deutschen Recht lässt sich eine derartige Pflicht ebenfalls nicht entnehmen; der nationale Gesetzgeber hat kein subjektives Recht bereitgestellt, etwa indem er einen Selbsteintritt gesetzlich ausgeformt hätte (dazu Thym, ZAR 2013, 331, 334; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – C-745/21 –, juris Rn. 54). Dass sich ein subjektives Recht allein aus den Grundrechten ableiten ließe, ist weder allgemein noch für den konkreten Fall erkennbar. Soweit Rückführungskonstellationen typischerweise Menschen- beziehungsweise Grundrechte von Asylsuchenden berühren, wird diesen grundsätzlich bereits durch die Regelungen der Dublin III-Verordnung selbst hinreichend Rechnung getragen. Jenseits von Fällen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 sowie von Artt. 8 ff. Dublin III-Verordnung – das heißt einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK sowie von Artt. 7, 9 GRCh beziehungsweise Art. 8 EMRK – dürfte eine hinreichende Grundrechtsbetroffenheit allenfalls in einer besonders gelagerten Ausnahmekonstellation angenommen werden können (vgl. Thym, NVwZ 2014, 130, 131 f.), die hier nicht ersichtlich ist.
Fehlt es mithin an einem subjektiven Recht auf einen Selbsteintritt zu ihren Gunsten, haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten darüber, ob sie das Selbsteintrittsrecht ausübt oder nicht (a.A. wohl Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris Rn. 22 und Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 24 ZB 23.50020 –, juris Rn. 12 [allerdings jeweils ohne auf das Fehlen eines subjektiven Rechts einzugehen]; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 38; VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2024 – 9 K 668/23 A –, juris Rn. 88). Denn ein allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessenbetätigung gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 – IV C 49.68 –, juris Rn. 36; Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 19 Abs. 4 Rn. 135; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 42 Rn. 84 f.; jeweils m. w. Nachw.). Die Entscheidung des Bundesamtes, nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu beschließen, die Anträge der Klägerinnen auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, ist einer gerichtlichen Überprüfung damit grundsätzlich entzogen (so auch Thym, NVwZ 2014, 130, 132).
II. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit) § 60 Abs. 5 (1.) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) in Hinblick auf Polen.
1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Anhaltspunkte für eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerinnen nicht ersichtlich. In Frage käme insoweit allein eine mögliche, sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebende Unzulässigkeit der Rückführung, insbesondere wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12 m. w. Nachw.) kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt über einen absehbaren Zeitraum nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21). Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, juris Rn. 90) wird die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung könnte dies etwa angenommen werden, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar dem baldigen Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben lässt sich das Bestehen eines Abschiebungsverbots nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Auf die obigen Ausführungen zur fehlenden beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der Verletzung der Menschenrechte der Klägerinnen aus Art. 4 GRCh kann verwiesen werden. Ein Abschiebungsverbot folgt schließlich nicht aus der klägerischen Behauptung, der Ehemann der Klägerin zu 1, vor dem sie aus der russischen Föderation geflüchtet sei, werde sie in Polen aufspüren, um sie zur Rückkehr in die russische Föderation zu zwingen oder ihr sonst Leid zuzufügen. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, ihr Ehemann m... sei mit dem tschetschenischen "Oberhaupt" Kadyrow bekannt. I... Aus diesem Vortrag – als wahr unterstellt – folgt zur Überzeugung des Gerichts nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr für die Klägerin zu 1 in der Republik Polen. Es erscheint bereits unwahrscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 über sieben Jahre nach deren Ausreise aus Polen, von einer Rückkehr nach Polen erfahren würde. Erforderlichenfalls wäre es der Klägerin zu 1 möglich und zuzumuten, sich Hilfe suchend an die polnischen Sicherheitsbehörden zu wenden (vgl. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG). Darauf, dass Asylsuchenden beziehungsweise Dublin-Rückkehrern von den polnischen Behörden kein Schutz vor allgemeiner Kriminalität gewährt würde, gibt es keinen Hinweis. Im Gegenteil ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass während des Asylverfahrens für vulnerable Antragsteller besondere Schutzvorkehrungen getroffen und besondere Form von Unterstützung gewährt wird. Es obliegt den Klägerinnen, gegebenenfalls noch aus Deutschland heraus auf entsprechende Vorkehrungen hinzuwirken.
2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch aufgrund der im Zielstaat der Abschiebung herrschenden Existenzbedingungen in Betracht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebens-bedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, vor (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Für die Bestimmung der Gefahr gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; das heißt, die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei erwartbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot kann nicht allein damit begründet werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland sei (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1 (gesundheitliche Beeinträchtigungen sind für die Klägerin zu 4 nicht vorgetragen) die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind. Hierzu hat sie zuletzt unter Vorlage eines ärztlichen Attests eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Dezember 2025 behauptet, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Grades mit Krankheitswert (ICD-10 F43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.3) zu leiden. Die gegenwärtige Behandlung erfolge medikamentös mit Amitriptylin (25 mg täglich) und Melperon (25 mg täglich). Eine "offizielle Therapie" sei nicht möglich gewesen. Aus fachärztlicher Sicht würde eine Rückführung nach Polen eine erhebliche psychische Belastung darstellen und den bisherigen therapeutischen Erfolg gefährden.
Vorliegend genügt das zuletzt zur Akte gereichte Attest vom 11. Dezember 2025 bereits nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 AufenthG. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Dem genannten Attest lässt sich zumindest die Methode der Tatsachenerhebung und die Folgen, die sich aus fachärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, nicht entnehmen. Mit Blick auf die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" wird schon nicht deutlich, welches belastende Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß diese Reaktion ausgelöst haben soll. Ältere zur Akte gereichte Atteste haben für den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen hinreichenden Aussagewert.
Ferner ist nicht deutlich gemacht, dass es sich bei den beschriebenen Leiden um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handeln könnte. Zwar bezeichnet der Facharzt die jeweiligen Krankheiten als "schwer"; ohne weitere Angabe der krankheitsbedingten Folgen lässt sich ein Rückabgleich gegen den Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Gericht indes nicht vornehmen. Soweit das Attest auf "deutliche Angstsymptome bis hin zu Panikattacken" abhebt, ist unklar, wie diese Reaktionen mit den Diagnosen in Zusammenhang stehen. Vielmehr scheinen diese allein durch "Gedanken an eine Rückführung" nach Polen ausgelöst zu werden. Weiter fehlt es auch hier an einer hinreichenden Darlegung der tatsächlichen Umstände, die den ärztlichen Feststellungen zugrunde liegen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 bei einer Rückführung nach Polen derart verschlechtern könnte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald schwere körperliche oder psychische Schäden zu erwarten wären. Denn nach den (bereits dargelegten) Erkenntnissen des Gerichts, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 auch in Polen Zugang zu ärztlicher Hilfe haben wird. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass die Klägerin zu 1 zwingend Zugang zu psychologischer Versorgung bedürfte, die über den in Polen gewährleisteten Umfang hinausgeht, ist nicht erkennbar, zumal offenbar auch in Deutschland eine "offizielle Therapie" nicht erforderlich war.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in dem Attest vom 11. Dezember 2025 angedeutet wird, die Klägerin zu 1 habe wegen der drohenden Rückführung nach Polen Suizidgedanken. In diesem Zusammenhang heißt es dort, bei der Klägerin zu 1 bestünden "konkret auf die Abschiebung gerichtete Suizidgedanken, die im Rahmen der Untersuchung ausführlich geschildert und nachvollziehbar begründet" worden seien. Die Klägerin zu 1 schildere Suizidgedanken, die unmittelbar mit der Vorstellung verbunden seien, nach Polen zurückkehren zu müssen. Diese Suizidgedanken hätten philosophischen Charakter, seien aber auch als konkrete Reaktion auf ein als existentiell bedrohlich empfundenes Szenario zu verstehen. Eine Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden abschiebungsbezogene Suizidgedanken, die klinisch ernst zu nehmen seien; aufgrund der bestehenden Integration der Kinder und der Stabilisierung der Klägerin zu 1 in Deutschland wäre eine Rückführung aus fachlicher Sicht "hochriskant".
Dieser Vortrag begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Denn ein solches läge nur vor, wenn eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat (und nicht nur infolge der Abschiebung) zu erwarten wäre (allgemein zu der Abgrenzung von zielstaatsbezogenem Abschiebungsverbot und inländischem Abschiebungshindernis vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 f. m. w. Nachw.). Davon ist hier indes nicht auszugehen, obwohl die (vermeintliche) Suizidalität (auch) mit den Gefahren begründet wird, die die Klägerin zu 1 in Polen befürchtet. Denn die Suizidgedanken werden erkennbar nicht durch die (Versorgungs-) Situation in Polen, sondern (allenfalls) unmittelbar durch die Aussicht der Abschiebung als solche ausgelöst. Damit korrespondiert die Aussage des Facharztes sowie die schriftsätzliche Einlassung der Klägerin zu 1 vom 16. Dezember 2025, die Gedanken hätten "philosophischen Charakter" und seien auf die Abschiebung bezogen, weil damit die letzten Jahre in Deutschland (Integration der Kinder) umsonst gewesen seien. Mithin kann eine etwaige Suizidalität ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen, sondern betrifft allenfalls die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung (so genanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis; dazu sogleich).
III. Rechtliche Grundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll ein Ausländer – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall.
Eine Überstellung der Klägerinnen nach Polen ist insbesondere nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Aus rechtlichen Gründen kann der Gesundheitszustand eines Ausländers einer Abschiebung entgegenstehen, wenn durch den Abschiebungsvorgang voraussichtlich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bewirkt wird. Dies kann auch anzunehmen sein im Falle eines akuten und ernsthaften und durch Schutzvorkehrungen nicht verlässlich auszuschließenden krankheitsbedingten Suizidrisikos während des Abschiebevorgangs oder in dessen zeitlichem Umfeld.
Dass diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin zu 1 gegeben sind, steht indes nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Wie ausgeführt, wird in dem fachärztlichen Attest vom 11. Dezember 2025 zwar auf "konkret auf die Abschiebung gerichtete Suizidgedanken" der Klägerin zu 1 hingewiesen. Diesen Vortrag weist das Gericht aber gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurück (1.). Im Übrigen genügen die ärztlichen Feststellungen zu einer etwaigen Suizidalität nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG (2.). Schließlich handelt es sich bei der etwaigen Suizidgefahr nicht um ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls um Umstände, die eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindern (3.). Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden (4.).
1. Das Gericht weist den Vortrag, die Klägerin zu 1 habe abschiebungsbezogene Suizidgedanken und eine Rückführung nach Polen sei aus psychiatrischer Sicht "hochriskant", gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurück. Der entsprechende Vortrag wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 taggleich und damit nach Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Gerichtsakte gereicht. Den Klägern ist mit Ladungsschreiben vom 2. September 2025 (Zustellung am 3. September 2025) eine Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO bis zum 17. November 2025 gesetzt worden, dem Gericht alle Gründe mitzuteilen, deretwegen sie nicht nach Polen zurückkehren können und hierfür die Beweismittel zu bezeichnen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dass die Klägerin zu 1 aktuelle, einer Rückführung nach Polen weiterhin entgegenstehende Suizidgedanken erst nach Ablauf dieser Frist dargetan hat, hat sie trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht entschuldigt. Soweit dieser Vortrag in Hinblick auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) rechtlich relevant sein könnte, würde ein sich daraus ergebendes Erfordernis weiterer Aufklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 den Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögern. Diese Aufklärung konnte nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen. Die Präklusion ist auch nicht gemäß § 87b Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen. Es war dem Gericht nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Denn es liegt außerhalb der Expertise des Gerichts den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 zu beurteilen. Insoweit wäre die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Schließlich erweist sich die Präklusion des Klägervortrags als verhältnismäßig. Denn die Klägerin zu 1 ist mit ihrem Vortrag nicht endgültig bis zu einer möglichen Abschiebung ausgeschlossen. Sie muss keine Abschiebung befürchten, ohne dass ihr diesbezüglicher Vortrag durch die zuständige Behörde berücksichtigt würde. Denn solange eine Abschiebung – etwa wegen des akuten Gesundheitszustandes – aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Abschiebung auszusetzen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Klägerin zu 1 kann zugemutet werden, ein etwaiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in dem nachfolgenden Verfahren gegenüber der die Abschiebung vollziehenden Behörde und erforderlichenfalls im gerichtlichen Eilverfahren (dazu vgl. Gordzielik/Huber/Weiser in Huber/Mantel, AufenthG / AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 96) geltend zu machen. Denn von der Möglichkeit, ein derartiges Hindernis in dem hiesigen Gerichtsverfahren zu substantiieren beziehungsweise rechtzeitig unter Beweis zu stellten, hat sie, wie dargelegt, keinen Gebrauch gemacht.
2. Das Attest vom 11. Dezember 2025 genügt auch nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Es fehlt an einer hinreichenden Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Bei Äußerung von Suizidgedanken ist anhand von Realkennzeichen und weitere nach außen tretender objektivier Anknüpfungstatsachen eine eigene Würdigung der Angaben der Patientin durch den behandelnden Facharzt erforderlich, was in dem Attest nachvollziehbar darzustellen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 24). Die bloße Behauptung, die Klägerin zu 1 habe ihre Suizidgedanken ausführlich geschildert und nachvollziehbar begründet, genügt dieser Anforderung nicht. Letztlich wird eine Suizidalität nur behauptet und nicht ausreichend mit Anknüpfungstatsachen begründet. Aufgrund des Fehlens von Befundtatsachen bleibt das Attest vage und unkonkret. Dem Gericht wird es so nicht ermöglicht, die Plausibilität des Vorbringens zu überprüfen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Attest die beachtliche Gefahr eines Suizids nicht diagnostiziert, klassifiziert oder erläutert, sondern lediglich konstatiert, dass eine Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne. Damit ist die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass die Klägerin zu 1 durch die Abschiebung ernsten gesundheitlichen Schaden nehmen könnte, schon nicht umschrieben. Angesichts dieser unzureichenden Substantiierung war das Gericht auch nicht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) gehalten, den Vorgang etwa durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufzuklären.
3. Schließlich handelt es sich bei der etwaigen Suizidgefahr nicht um ein (dauerhaftes) krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls um Umstände, die eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 –, juris Rn. 3). Erforderlichenfalls ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, derartige Gefahren – unter Umständen von Amts wegen – angemessen zu begegnen. Dies kann etwa durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wie ausgeführt, kann die Klägerin zu 1 etwaige Gefahren für ihre Gesundheit bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung geltend machen.
4. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 75 Nr. 12 AufenthG in Verbindung mit § 34a AsylG und § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach hat das Bundesamt die Aufgabe, in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Die Bemessung der Frist steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz1 AufenthG im Ermessen des Bundesamtes, darf aber gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Ermessen durch das Bundesamt bei der Befristung des unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate fehlerhaft ausgeübt wurde, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.