Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 31.01.2025 – 14 L 195/25
ECLI:DE:VGGE:2025:0131.14L195.25.00
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
3. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.
Gründe
Der kurzfristig zu bescheidende um 10:53 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2025 wiederherzustellen, soweit dort als Kundgebungsort „Bereich Y.-straße/Ecke X.-straße bis N.-, S.“ bestimmt wird,
hat keinen Erfolg.
Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, die Versammlung soll am morgigen Samstag um 10:00 Uhr beginnen, muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entwickelten Maßgaben beschränken.
Vorliegend ist durch die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Bestätigung, mit welcher der Ort der Versammlung das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes – GG – und, da es sich um eine Wahlkampfveranstaltung der N. handelt, auch Art. 21 GG einerseits auf Seiten der Antragstellerin und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten des Antragsgegners als widerstreitende Interessen berührt.
Die Abwägung dieser widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verlegung des Versammlungsortes um ein teilweises Verbot der Versammlung handelt, wie die Antragstellerin meint, oder ob es sich um eine, als sogenannte „Minusmaßnahme“ i.S.v. § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VersG NRW – gedeckte, „versammlungsrechtliche Auflage“ handelt.
Beide Maßnahmen stehen, sofern die in § 13 VersG NRW als Tatbestandsvoraussetzung statuierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf der Grundlage tatsachengestützter Anhaltspunkte anzunehmen ist, im Ermessen des Antragsgegners.
Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass von der geplanten Versammlung der Antragstellerin in dem Bereich vor der N.-straße und der Q. in S. unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die getroffene Annahme, dass die Versammlung mit 300 Teilnehmern mit den angezeigten Aufbauten, bestehend aus einer 8x4 Meter großen Bühne, einem 6x2 Meter großen Technikzelt und Sitzgelegenheiten für die Teilnehmer sowie Feuertonnen, die dort vorhandenen Flucht- und Rettungswege beeinträchtigen würden, wird durch die gegenteilige Behauptung und den von der Antragstellerin vorgelegten Aufbauplan nicht substantiiert in Frage gestellt. Zwar ist der im Rahmen der Antragsschrift vorgelegten Skizze der Antragstellerin zu entnehmen, dass die Bühne, das Technikzelt, die Infostände und die Sitzpläne nicht auf den Flucht- und Rettungsflächen platziert werden sollen. Eine Inanspruchnahme der Flucht- und Rettungsflächen – und etwaiger Kurvenradien von Rettungsfahrzeugen – durch die Teilnehmer wird durch diesen Aufbau, auch infolge der Ausrichtung der Bühne jedoch nicht ausgeschlossen. Der Antragsgegner dürfte hierbei auch zutreffend mit einbezogen haben, dass während der Versammlungszeit, einem Samstag zwischen 10 und 13 Uhr, ein vergleichsweise hohes Besucheraufkommen in der Fußgängerzone zu erwarten ist. Zur weiteren Begründung macht sich die Kammer insoweit ferner die stimmigen Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung zu eigen. Dass die Aufbauten kurzfristig abgebaut und aus dem Weg geräumt werden können, erscheint angesichts der angemeldeten Teilnehmerzahl und des Besucheraufkommens in der Fußgängerzone zweifelhaft. Jedenfalls aber ist zu berücksichtigen, dass auch eine anlassbedingte Freigabe der Flucht- und Rettungsflächen durch die Teilnehmer der Versammlung mit Verzögerungen verbunden wäre und sich daher als nicht gleichermaßen geeignet erweisen dürfte. Hieran dürfte auch die Zusage der Antragstellerin, ggfs. unter Einsatz der Ordner, die Flucht- und Rettungswege freizuhalten, nichts ändern.
Auch dürfte der Antragsgegner nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das ihm eingeräumte Ermessen voraussichtlich fehlerfrei ausgeübt haben. Eine mildere, aber gleich geeignete Maßnahme als die Verlegung des Versammlungsortes um ca. 50 Meter ist nicht ersichtlich. Eine Aufteilung der Versammlungsfläche auf zwei Bereiche vor und hinter der N.-straße ist von der Antragstellerin abgelehnt worden. Die Berufung der Antragstellerin auf die in der Vergangenheit an der Q. durchgeführten Veranstaltungen und Versammlungen dürfte mangels Vergleichbarkeit mit der hier streitigen Versammlung zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen.
Die mit der Freihaltung der Flucht- und Rettungsflächen verbundenen hohen Schutzgüter (Leib und Leben) und die Schutzpflichten des Staates für diese Rechtsgüter überwiegen das Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Auswahl des Ortes. Die Antragstellerin wird durch die lediglich geringfügige Verlegung des Versammlungsortes nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihr Versammlungs- und Wahlkampfanliegen an diesem Ort nicht öffentlich zur Geltung bringen kann. Vor diesem Hintergrund waren auch weitergehende Ausführungen des Antragsgegners zu Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Reduzierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil wegen der Kurzfristigkeit des Antrages eine noch anhängig zu machende Hauptsache durch den vorliegenden Beschluss vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.