Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Braunschweig
Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 03.12.2024 – 8 A 472/24
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:1203.8A472.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.537,57 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie (sog. Direktzahlungen) sowie der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Antragsjahr 2017 wegen Nichteinhaltung anderweitiger - hier wasserwirtschaftlicher - Verpflichtungen (sog. Cross-Compliance = CC).
Der Kläger ist Landwirt und Schäfer aus A-Stadt in Niedersachsen. Er bewirtschaftet unter anderem die Fläche Flurstück 1, Flur 26 Gemarkung G. (H.).
Mit Sammelantrag vom 4. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie, die Auszahlung von Agrarumweltmaßnahmen und Erschwernisausgleich sowie die Ausgleichszulage für das Jahr 2017.
Bei einer systematischen CC-Vor-Ort-Kontrolle des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) vom 15. August 2017 ergaben sich ausweislich des Kontrollberichtes Hinweise auf eine prüfbedürftige Festmistlagerung. Daher fand am 26. September 2017 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle des Landkreises I., untere Wasserbehörde, statt. Hierbei stellten Mitarbeiter des Landkreises I. fest, dass auf der von dem Kläger bewirtschafteten Fläche H. Festmist abgelagert wurde und fertigten hierüber Fotografien an. Nur ein Teil des Misthaufens war bei dem Vor-Ort-Termin mit Vlies abgedeckt. Auf dem Misthaufen stellten die Mitarbeiter einen Bewuchs mit Grünpflanzen in fortgeschrittener Wuchshöhe fest. Ausweislich des Vermerks vom 16. Oktober 2017 über die CC-Kontrolle konnte ein Flüssigkeitsaustritt aus dem Festmisthaufen festgestellt werden, welcher beprobt und dem kreiseigenen Labor übergeben wurde. Laut dem Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2017 konnten in der Probe 4,1 mg/l Nitrit, 50 mg/l Nitrat und 1,0 mg/l Ammoniak (NH3) festgestellt werden.
Der Kläger teilte dem LAVES - Futtermittelüberwachung mit Schreiben vom 28. September 2017 mit, dass der Festmisthaufen bei der Entmistung des Schafstalls Ende Juli / Anfang August angefallen sei. Die Entmistung dauere einige Tage und werde von dem Kläger vorgenommen. Hierbei sei bereits ein Teil des Mistes mit einem Vlies abgedeckt worden. Ein Abfahren des gesamten Stallmistes innerhalb eines Tages sei nicht möglich. Er habe jedoch nicht bereits sechs Monate dort gelegen. Am Tag der Kontrolle sei der Haufen teilweise abgedeckt gewesen, da ein Lohnunternehmer die Mistausbringung für die kommenden Tage habe vornehmen wollen. Dies habe jedoch witterungsbedingt verschoben werden müssen. Eine Ausbringung des Mistes sei nun für Ende Oktober geplant, weshalb der Haufen wieder abgedeckt worden sei.
Bei einer weiteren Kontrolle durch Mitarbeiter des Landkreises I. am 27. November 2017 wurde festgestellt, dass der Misthaufen entfernt und eine Restmenge an entfernter Stelle ordnungsgemäß gelagert wurde.
Der Landkreis I. leitete kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein, sondern erließ am 7. Dezember 2017 lediglich einen Kostenbescheid, mit welchem er gegenüber dem Kläger Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 252,98 Euro für die im Zusammenhang mit der Kontrolle angefallenen Kosten festsetzte.
Die Beklagte kürzte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Dezember 2017 die dem Kläger auf seinen Sammelantrag hin zu bewilligenden Prämien (Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie) sowie die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL für das Antragsjahr 2017 um drei Prozent, d. h. um insgesamt 3.537,57 Euro (2.339,62 Euro bezogen auf die Basisprämie, 59,10 Euro bezogen auf die Umverteilungsprämie, 1.091,68 Euro bezogen auf die Greeningprämie sowie 47,14 Euro bezogen auf die Erstattung Haushaltsdisziplin), wie sich aus der Anlage "Flächen- und Beihilfeberechnung 2017" (S. 14 des Bescheids), ergibt. In der Anlage "Verwaltungssanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Cross Compliance Vorschriften" (S. 16 des Bescheids) wurde hierzu ergänzend ausgeführt, dass es sich um einen fahrlässigen, mit drei Prozent bewerteten Verstoß gegen "GLÖZ3, Grundwasserschutz" handele. Im Übrigen bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragen Fördermittel. Zugleich ordnete sie die Durchführung des Vorverfahrens an.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018, bei der Beklagten am 24. Januar 2018 eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Kürzung und Sanktionierung. Zur Begründung führte der Kläger an, dass sich die Mistlagerstätte entgegen der Ansicht des Landkreises I. nicht in einem Überschwemmungsgebiet befinde und auch nicht länger als sechs Monate dort befunden habe. Der Haufen sei bis kurz vor der Kontrolle komplett abgedeckt gewesen und erst am Tag der Kontrolle teilweise abgedeckt worden. Eine sachgemäße Ausbringung des Mistes erfolgte unmittelbar nach der Kontrolle. Es seien keine Sickersäfte aufgrund des Trockensubstanzgehaltes des Mistes ausgetreten. Die vor dem Misthaufen befindlichen Pfützen seien durch die Niederschläge entstanden und würden auch nach Abfuhr des Mistes an derselben Stelle vorzufinden sein. Eine von dem Kläger genommene Bodenprobe (Nmin-Gegenprobe) habe in keiner Bodenschicht eine Stickstoffanreicherung feststellen können.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung seines Widerspruchs an. Sie führte unter anderem aus, dass die von dem Kläger herangezogene Nmin-Gegenprobe kein geeignetes Beweismittel darstellen würde, da nicht nachvollzogen werden könne, wo, wer und wann die Probe gezogen worden sei.
Der Kläger nahm mit Schreiben vom 6. Juli 2018 unter Beifügung des Prüfberichts der von ihm gezogenen Probe zum Anhörungsschreiben der Beklagten Stellung. Er führte aus, die vorgefundene Flüssigkeit habe sich auf die Stellen des Profilabdrucks des Schleppers beschränkt, da von dieser Seite des Haufens der Mist hochgeschoben worden sei. Sämtliche andere Seiten des Haufens seien trocken gewesen. Denn es habe sich um Mist von Klauentieren gehandelt, welcher einen hohen Trockensubstanzgehalt aufweise. Die vorgefundenen und beprobten Pfützen seien so flach gewesen, dass eine Probennahme nur nach mehrfachen Versuchen möglich gewesen sei. Bei Niederschlägen und Verdunstung würden sich die Untersuchungsergebnisse durch Konzentration bzw. Verdünnung verändern. Er zweifele daher die Aussagekraft der Ergebnisse des nichtakkreditierten Labors an. Er habe am 27. September 2017 eine Nmin-Gegenprobe an das Labor J. zur Untersuchung gegeben. Die Proben seien von einem Mitarbeiter der Landberatung K. mit Sitz in L., Herrn M., genommen worden. Es seien keine erhöhten Werte festgestellt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie an, der Kläger habe gegen CC-Vorschriften verstoßen, indem von dem nicht abgedeckten Misthaufen gewässerverunreinigende Sickersäfte ausgetreten seien. Der Kläger habe sich nicht an die Vorgaben für die Lagerung von Festmist und die Notwendigkeit der Abdeckung gemäß des Erlasses des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums gehalten (Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gem. RdErl. d. MU und ML vom 22.09.2015 - 23-62034/00 -, Nds. MBl. Nr. 37/2015 S. 1260 vom 30.09.2015). Der Regelkürzungssatz bei Fahrlässigkeit betrage drei Prozent des Gesamtbetrages der bewilligten Zahlungen. Dieser Satz sei der Bewertungsmatrix der CC-Verstöße gegen GLÖZ 3 - Grundwasser des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. nationalem Recht für das Kontrolljahr 2017 entnommen. Danach liege ein mittlerer Verstoß vor bei einer Handhabung sonstiger Stoffe nach Liste I oder Liste II der Anlage 1 AgrarZahlVerpflV im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 bis 3 AgrarZahlVerpflV), welche eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen hätten. Dies sei hier nach den Feststellungen der Kontrolle und der genommenen Probe gegeben. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz nach unten seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der Einwände des Klägers aus seinem Widerspruchsschreiben führte die Beklagte aus, es sei ausreichend, dass Sickersäfte festgestellt würden, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Eine tatsächliche Kontamination des Bodens oder gar des Grundwassers habe eine andere Qualität. Soweit der Kläger die Analyse der Sickerwasserprobe in Zweifel ziehe, sei anzuführen, dass sich das Labor zum damaligen Zeitpunkt in der Re-Akkreditierung befunden habe. Daher sei im Untersuchungsbericht der Zusatz "Die Probennahme lag außerhalb des akkreditierten Bereichs." aufgenommen worden. Die Akkreditierung sei nun abgeschlossen und geklärt, dass das Labor auch zum Zeitpunkt der Probennahme hierfür akkreditiert gewesen sei. Die von dem Kläger herangezogene Nmin-Gegenprobe stelle kein geeignetes Beweismittel dar, da die Probe nicht von derselben am 26. September 2017 festgestellten Flüssigkeit gezogen worden sei und somit kein Vergleichswert (Referenzprobe) vorläge.
Am 26. Oktober 2018 hat der Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Er führt vertiefend an, die Beklagte sei dem einzuhaltenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich des angenommenen Verstoßes gegen § 4 AgrarZahlVerpflV nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, lediglich den Austritt von vermeintlich grundwasserschädlichen Stoffen festzustellen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (Nds. OVG, Urteil v. 13.11.2017 - 10 LB 16/17 -, juris) müsse die Behörde vielmehr prüfen, wie groß die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers auch aufgrund der Lage des Gärrestehaufens, der abgelagerten Menge, der Bodenbeschaffenheit sowie der Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers gewesen sei. Es bedürfe Untersuchungen des Grundwasserkörpers und der Bodenverhältnisse. Bei der hiesigen Vor-Ort-Kontrolle seien keinerlei Untersuchungen zur Bodenbeschaffenheit oder Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers angestellt worden. Auch reiche es nicht aus, sich abstrakt mit den wahrscheinlich vor Ort vorhandenen Verhältnissen auseinanderzusetzen, wie es die Beklagte erst im Klageverfahren getan habe. Die betreffende Lagerfläche zeichne sich durch sandige Böden aus. Auch könnten keine Schlüsse aus den mitgeteilten Grundstückshöhenlagen bzw. den Grundwasseroberflächenlagen gezogen werden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Pfütze habe ausschließlich aus Regenwasser bestanden, das sich in Fahrspuren von Landmaschinen mit Gärrestpartikeln vermischt habe. Sie trete nach jedem Niederschlag erneut auf. Außerdem sei sie so klein gewesen, dass der Prüfer des Landkreises I. Schwierigkeiten gehabt habe, eine Probe zu entnehmen. Es sei daher eine äußerst geringe Austrittsmenge vor Ort festgestellt worden. Daraus könne sich keine konkrete Gefährdung des Grundwasserkörpers ergeben. Dieser Umstand sei für den Kläger begünstigend, was die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung jedoch außer Acht gelassen habe. Der Kläger ist der Meinung, dass gerade auch die ausgetretene geringe Menge des vermeintlich mit grundwassergefährdenden Stoffen belasteten Wassers ein wesentlicher Faktor sei, der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der zu prognostizieren Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Grundwasserveränderung zu berücksichtigen sei. Auch die von dem Kläger gezogene Bodenprobe zeige, dass tatsächlich keinerlei Kontamination vorgelegen habe. Die CC-Sanktionen seien seitens der Beklagten auf unzureichender Ermittlungsgrundlage verhängt worden und aus diesem Grunde rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bewilligungsbescheid der Beklagten zu den Direktzahlungen und zur Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - Antragsjahr 2017 - vom 27. Dezember 2017 (Az. ) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. September 2018 aufzuheben, insoweit die vom Kläger beantragten Fördermittel gekürzt wurden und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Fördermittel in Höhe von 3.537,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 0,5 Prozentpunkten für jeden vollen Kalendermonat seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Erwiderung führt sie an, die Mistlagerstätte befinde sich im Talraum der Ise (Gewässer II. Ordnung), unmittelbar außerhalb des Überschwemmungsgebiets der Ise. Es handele sich um feuchtes Grünland, welches dem Kläger als Bewirtschafter auch bekannt sein müsse. Ausweislich des NIBIS-Kartenservers des Niedersächsischen Amtes für Bergbau, Energie und Geologie sei die betreffende Fläche als Moorfläche eingestuft. Diese enthalte auch Anteile von Sand, der einen hohen Durchlässigkeitswert habe. Eine Moorfläche setze einen hohen Grundwasserstand voraus und könne bei einem niedrigen Grundwasserstand nicht existieren. Der NIBIS-Kartenserver enthalte auch Daten über die Lage der Grundwasseroberfläche. Für den Standort des Misthaufens mit einer Grundstückshöhenlage von 55,5 m +NN sei eine Grundwasseroberflächenlage von 52,5 m bis 55 m +NN angegeben. Nach Abzug der Grundstückshöhe verbleibe daher ein Grundwasserabstand von 3,00 m bis 0,50 m +NN. Durch diesen geringen Abstand des Grundwassers könnten wassergefährdende Stoffe schnell in das Grundwasser gelangen. Hinsichtlich der Grundwasserfließrichtung sei von einer Fließrichtung Richtung Ise auszugehen, da wie bei Oberflächengewässern auch die Grundwasser zum tiefsten Punkt, hier der Ise, fließen würden. Das Jahr 2017 sei zudem ein ausgesprochen niederschlagsreiches Jahr gewesen. In der vermuteten Mistlagerzeit von Juni bis 26. November 2017 seien insgesamt 580 mm Niederschläge gefallen (vgl. Messung in der ca. 5 km entfernten Kläranlage in N., Anlage 3 zum Schriftsatz vom 29.03.2019 sowie Pegelmessungen der Ise, vgl. Anlage 4). Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge betrage in dieser Region weniger als 700 mm. Diese besondere Situation in 2017 verbunden mit den vorhandenen Bodenverhältnissen ließen auf einen für die Jahreszeit ungewöhnlich hohen Grundwasserstand schließen. Diese Annahme werde gestützt durch die Pegelstände der Ise. Diese hätten im 2. Halbjahr 2017 durchgehend über dem mittleren Wasserstand gelegen. Im Randbereich der Ise korrespondiere der Wasserstand des Oberflächengewässers mit dem Grundwasserstand. Dies lasse den Schluss auf einen hohen Grundwasserstand zu. Bezüglich der nur flachen Pfützen führt die Beklagte an, Pfützen befänden sich naturgemäß nur auf den verdichteten Flächenteilen, in diesem Fall in Treckerspuren. Dies bedeute, dass auf diesen befahrenen Flächen der Sickersaft noch anstehe, während er auf den nicht befahrenen Flächen bereits versickert sei. Denn dort erfolge eine schnellere Versickerung. Die Menge des sichtbaren Sickersaftes in den Spuren lasse überhaupt keinen Schluss auf die tatsächliche Menge des in den Boden oder in das Grundwasser eingedrungenen Stoffes zu. Für einen hohen Anfall des Sickerwassers aus dem Misthaufen, ausgewaschen durch Niederschläge, spreche die Lagerungsdauer des Misthaufens und seine Größe von 25 Meter mal 15 Meter bei einer Höhe von ca. 1 Meter. Aufgrund des Pflanzenwachstums auf dem Misthaufen sei davon auszugehen, dass der Misthaufen zu keiner Zeit ordnungsgemäß abgedeckt gewesen sei. Diese Umstände, die Analyseergebnisse, die einen erhöhten Gehalt von Ammoniak und Nitrit ergeben hätten, die Wasserstände sowie der durch die hohen Niederschläge wassergesättigte Boden würden die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers begründen. Die von dem Kläger veranlasste Bodenprobe sei nicht aussagefähig, denn es sei der Boden nur auf Nährstoffe und nicht auf die relevanten Stoffe Nitrit und Ammoniak untersucht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat die Klage zu Recht auch als Verpflichtungsklage erhoben, weil der streitgegenständliche Bescheid bei Erhebung der Anfechtungsklage allein gegen die CC-Kürzung lediglich hinsichtlich der Kürzung aufgehoben worden wäre. Eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, den Kürzungsbetrag zu bewilligen, entspricht daher eher dem tatsächlichen Begehren des Klägers und geht über das mit der Anfechtungsklage Erreichbare hinaus (Nds. OVG, Urteil v. 27.04.2016 - 10 LB 82/14 -, juris Rn. 48).
Der mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Anspruch des Klägers auf "Bewilligung" weiterer drei Prozent, entsprechend 3.537,57 Euro (einer weiteren Basisprämie in Höhe von 2.339,62 Euro, einer weiteren Umverteilungsprämie in Höhe von 59,13 Euro, einer weiteren Greeningprämie in Höhe von 1.091,68 Euro sowie weiteren 47,14 Euro aus Mitteln der Haushaltsdisziplin des EGFL) nebst Zinsen ist nicht gegeben, weil die Beklagte den dem Kläger zustehenden Bewilligungsbetrag für die Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie sowie die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL für das Antragsjahr 2017 in rechtmäßiger Weise gekürzt hat.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sind die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1307/2013; ABl. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2017 geltenden Fassung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013; ABl. L 347 S. 549) in der für das Antragsjahr 2017 geltenden Fassung.
Diese Verordnungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 2021/2115; ABl. L 435 S. 1) und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 2021/2116; ABl. L 435 S. 187) vom 7. Dezember 2021 anwendbar.
Zwar wird nach Art. 154 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 2021/2115 die VO (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben und nach Art. 104 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 2021/2116 die VO (EU) Nr. 1306/2013 aufgehoben. Die VO (EU) Nr. 1307/2013 gilt jedoch gemäß Art. 154 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 2021/2115 insgesamt weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen, und die VO (EU) Nr. 1306/2013 gilt gemäß Art. 104 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 2021/2116 in den wesentlichen, vorliegend relevanten Aspekten weiterhin hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der VO (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor. Dies ist beim Sammelantrag des Klägers für das Jahr 2017 der Fall (VG Braunschweig, Urteil v. 25.01.2024 - 6 A 142/21 -, juris Rn. 24 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 09.03.2023 - 3 C 6/22 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss v. 05.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 44; VG Göttingen, Urteil v. 27.04.2023 - 2 A 64/20 -, V. n. b. S. 7).
Im Einzelnen ergeben sich hiernach folgende Rechts- bzw. Anspruchsgrundlagen: Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich der Basisprämie, Art. 41 VO (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich der Umverteilungsprämie, Art. 43 Abs. 9 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich der Greeningprämie und Art. 26 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin.
Zwar liegen die formellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Insbesondere hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen bei der insoweit zuständigen Beklagten gestellt, der bei dieser fristgerecht am 4. Mai 2017 eingegangen ist (vgl. § 10 Abs. 2 DirektZahlDurchfV i.V.m. § 7 InVeKoSV, Antrag bis 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden).
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Anhaltspunkte für eine im Ansatz fehlerhafte Berechnung der Direktzahlungen und der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL mit dem Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2017 sowie Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Beklagten in den Anlagen ihres Bescheides getroffenen Feststellungen zur "beihilfefähigen Hektarfläche" sind nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Kürzungen der ihm zustehenden Zahlungen in Höhe von jeweils drei Prozent wegen eines von der Beklagten zugrunde gelegten Verstoßes gegen CC-Vorschriften. Diese Kürzungen sind zu Recht erfolgt. Der Kläger kann die ungekürzte Bewilligung der Direktzahlungen und der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin für das Antragsjahr 2017 nicht beanspruchen.
Der Anspruch des Klägers ist - wie mit dem Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2017 richtigerweise erfolgt - nach Art. 91 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu kürzen. Nach Art. 91 ff. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die Bewilligung der Direktzahlungen für das streitgegenständliche Bewilligungsjahr 2017 auch von der Einhaltung sog. CC-Vorschriften abhängig. Werden die CC-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten und betrifft der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten oder ist die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Dies gilt für Begünstigte, die unter anderem Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 erhalten (Art. 92 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Nach Art. 93 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten CC-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand.
Näheres zu den Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand findet sich in Art. 94 VO (EU) Nr. 1306/2013. Danach muss ein Begünstigter unter anderem die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen. Hierzu legen die Mitgliedsstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang II vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest. Zu diesen Mindestanforderungen gemäß Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung gehört der Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (vgl. GLÖZ 3 des Anhangs II zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Dieser umfasst das Verbot der direkten Einleitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in der am letzten Tag ihrer Geltung gültigen Fassung, soweit sich dies auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Mindestanforderungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz) in der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - im Folgenden: AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014; BAnz AT 23.12.2014 V1) festgelegt.
Wird u.a. gegen das in der AgrarZahlVerpflV festgelegte Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands innerhalb eines laufenden Kalenderjahres durch eine dem Begünstigten "anzulastende" Handlung verstoßen, so wird nach Art. 97 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 die Verwaltungssanktion gemäß Art. 91 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.
Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV i.V.m. Liste II Nr. 7 der Anlage 1 zur AgrarZahlVerpflV verstoßen hat.
Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AgrarZahlVerpflV sind im hier relevanten Zeitraum Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 1 zur AgrarZahlVerpflV im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Zu den davon betroffenen Stoffen zählen gemäß Liste II Nr. 7 der Anlage 1 zur AgrarZahlVerpflV Ammoniak und Nitrite. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AgrarZahlVerpflV bleibt die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften unberührt. Ausweislich § 4 Abs. 3 Satz 3 AgrarZahlVerpflV ist die Anforderung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AgrarZahlVerpflV in der Regel erfüllt, wenn die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 eingehalten werden. In § 4 Abs. 5 Satz 1 AgrarZahlVerpflV finden sich Vorgaben für die Lagerung von Festmist. Danach darf - soweit es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (im Folgenden: WHG) handelt - Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen und nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften zu besorgen ist. Der Platz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist ausweislich § 4 Abs. 5 Satz 2 AgrarZahlVerpflV jährlich zu wechseln.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung können für die Frage, wann eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist, Parallelen zur Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG gezogen werden (Nds. OVG, Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 30). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist, wobei dieser Tatbestand nicht auf bestimmte Stoffe beschränkt ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss. v. 09.07.2019 - 8 ZB 19.296 -, juris Rn. 18) hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Die Wendung "nicht zu besorgen" [i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG] ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt; er erfasst auch den Fall, dass mit Veränderungen des Grundwassers erst in langen Zeiträumen zu rechnen ist (vgl. OVG NW, Urteil v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26)."
Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 30) hat hierzu ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000030s zur nahezu unveränderten Vorgängervorschrift des § 34 Abs. 2 WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) ist die Ausdrucksweise, dass eine nachteilige Veränderung "nicht zu besorgen" sein darf, strenger zu verstehen als etwa das Gebot, dass keine Gefahr drohen dürfe. Vielmehr müsse diese Voraussetzung so verstanden werden, dass "eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein müsse." Reine Möglichkeiten könnten allerdings nie völlig ausgeschlossen werden. Das Merkmal "nicht zu besorgen" sei dahin zu deuten, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinauslaufe, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein. Das Gesetz sei hier also überaus streng (BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 -, juris Rn. 16; Urteil vom 16.07.1965 - IV C 54.65 -, juris Rn. 18). Zugleich betont jedoch das Bundesverwaltungsgericht, dass allein das Bestehen "reiner Möglichkeiten" nicht als Grundlage für ein Verbot der Lagerung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG (bzw. § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.) herangezogen werden könne."
Diese Rechtsprechung ist zu dem damals noch geltenden § 5c Abs. 3 Satz 1 DirektZahlVerpflV ergangenen. Zwischenzeitlich ist zum 01. Januar 2015 die wortgleiche Nachfolgeregelung des hier maßgeblichen § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV in Kraft getreten. Die Ausführungen dieser obergerichtlichen Rechtsprechung zum § 34 Abs. 2 WHG können daher auf den insoweit wortgleichen Tatbestand des jetzt geltenden § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV übertragen werden. Demnach genügt für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht, dass rein theoretisch ein in der Anlage 1 zur Verordnung aufgeführter Stoff in das Grundwasser gelangen kann. So verstanden läge ein CC-Verstoß bereits in der schlichten Ausbringung von Düngemitteln vor, die ihrerseits Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 1 zur AgrarZahlVerpflV beinhalten. Denn es lässt sich denkgesetzlich nicht völlig ausschließen, dass ein in der Anlage 1 aufgeführter Stoff - einmal mit dem Boden in Kontakt gekommen - auf irgendeinem Wege in das Grundwasser gelangt. Insbesondere lässt sich die Gefahr einer unsachgemäßen Handhabung solcher Stoffe nie vollständig ausschließen (Nds. OVG, Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, juris Rn. 17). Der Verordnungsgeber beabsichtigte aber gerade nicht, die auch hier im Streit stehende Lagerung theoretisch grundwassergefährdender Düngemittel außerhalb ortsfester Anlagen vollständig zu unterbinden. Dies ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 3 Satz 2 AgrarZahlVerpflV, wonach die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften unberührt bleibt. Außerdem formuliert der Verordnungsgeber gem. § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 bis 7 AgrarZahlVerpflV selbst Voraussetzungen, unter denen Festmist und Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden dürfen, ohne dass "in der Regel" eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen war (Nds. OVG, Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 31).
Erforderlich ist daher im jeweiligen Einzelfall die Abwägung aller Umstände, aus denen sich Anlass zur Sorge im Sinne des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV ergeben kann, u.a. wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass verunreinigende Stoffe in das Grundwasser gelangen können (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, juris Rn. 17). Die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung ist dabei von der Art des Stoffes und der Nähe des Austrittsortes zum Grundwasser abhängig (Nds. OVG, Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urteil v. 03.07.1980 - OVG 3 B 1/78 -, ZfW 1981, 115, 117 ff.). Außerdem ist neben der Art des Stoffes auch entscheidend die Art seiner Lagerung, die Bodenbeschaffenheit sowie die Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers (Nds. OVG, Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.):
Diesen rechtlichen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer an.
Die danach erforderlichen Feststellungen dazu, welche Stoffe gemäß den Listen I und II der Anlage 1 zur AgrarZahlVerpflV seinerzeit aus dem Gärrestehaufen ausgetreten sind, insbesondere in welcher Konzentration diese vorlagen, ferner wie groß die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwasser auch aufgrund der Lage des Gärrestehaufens, der abgelagerten Menge, der Bodenbeschaffenheit sowie der Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers war, sind hier - anders als in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall - umfassend und ausreichend getroffen worden.
Die Mitarbeiter des Landkreises I. haben im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle eine Probe von den vorgefundenen Flüssigkeiten in unmittelbarer Nähe des Festmisthaufens genommen. Ausweislich des Untersuchungsberichts vom 20. Oktober 2017 konnte in der Probe 4,1 mg/l Nitrit, 50 mg/l Nitrat und 1,0 mg/l Ammoniak (NH3) festgestellt werden. Demnach traten aus dem Misthaufen Nitrit und Ammoniak aus. Beide stellen Stoffe dar, welche ausweislich Nr. 7 der Liste II der Anlage 1 zur AgrarZahlVerpflV eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
Soweit der Kläger die Aussagekraft des Untersuchungsberichts des damals nicht akkreditieren Labors anzweifelt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ausweislich den Angaben der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2018 wurde das Labor im Zeitraum der Probennahme re-akkreditiert. Mit Abschluss der Akkreditierung war demnach geklärt, dass das Labor für eine derartige Probennahme qualifiziert und anerkannt war. Es bestehen damit für die Kammer keine Anhaltspunkte, aufgrund der Re-Akkreditierung zum Zeitpunkt der Probennahme an der Aussagekraft des Untersuchungsberichts des letztlich erneut akkreditierten Labors zu zweifeln.
Auch die Gegenprobe des Klägers kann den Prüfbericht der gezogenen Probe nicht entkräften. Wie von der Beklagten bereits angeführt, bezieht sich die klägerische Untersuchung auf die Ermittlung des Nmin-Gehaltes. Nmin steht hierbei für "Mineralischer Stickstoff". Im Boden handelt es sich dabei um die Verbindungen Nitrat (NO3) und Ammonium (NH4). Beide Moleküle können direkt von der Pflanze aufgenommen werden und dienen der Pflanzenernährung (vgl. Website des akkreditierten Dienstleistungslabors der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - LUFA Nord-West, abrufbar unter https://www.lufa-nord-west.de/index.cfm/article/2171.html, letztmalig aufgerufen am 20.11.2024). Es ist daher mit der Beklagten anzunehmen, dass diese klägerische Bodenprobe nicht die gezogene Wasserprobe entkräften kann. Die Nmin-Probe ist nicht für die hier in Rede stehende Feststellung des Austritts grundwassergefährdender Stoffe (der hier relevanten (isolierten) Stoffe Nitrit und Ammoniak) vorgesehen, sondern soll im Boden vorhandene Nährstoffe ermitteln. Schließlich ist auch nicht - wie der Kläger meint - die Einleitung solcher Stoffe in das Grundwasser festzustellen, sondern dass eine grundwasserschädigende Wirkung der Stoffe nicht zu besorgen ist. Eine Bodenprobe allein kann diese Besorgnis nicht ausschließen, zumal auch nach dieser Probe die Verbindungen Nitrat (NO3) und Ammonium (NH4) und damit potentiell grundwasserschädigende Stoffe nachgewiesen worden sind.
Richtigerweise hat die Beklagte neben den Probenergebnissen auch die Art der Lagerung des Festmistes für eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser angeführt, da der Misthaufen mit 25 Metern mal 15 Metern sowie einer Höhe von 1 Meter beträchtliche Ausmaße hatte. Darüber hinaus war er - auch nach den klägerischen Ausführungen - zumindest eine gewisse Zeit und zumindest teilweise nicht abgedeckt. Dies wiegt umso schwerer, als eine solche Abdeckung nach Nr. 3.4 des Runderlasses "Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen" des Niedersächsischen Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums vom 22. September 2015 vorgeschrieben und eine Zwischenlagerung von Mist bei einem Grundwasserflurabstand von unter 1,5 Metern unzulässig ist, vgl. Nr. 3.7 des Runderlasses. Auch wenn der Runderlass ausweislich der obergerichtlichen Rechtsprechung mangels Bindungswirkung keine weiteren Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand i.S.d. Art. 94 VO (EU) Nr. 1306/2013 festschreiben kann (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 18.10.2017 - 10 LB 16/17 -, juris Rn. 37), so lässt sich daraus zumindest eine gewisse Tendenz ableiten, ob das entsprechende Verhalten auf nationaler Ebene der guten fachlichen Praxis entspricht oder nicht. Jedenfalls kann der Runderlass im Rahmen der Abwägung, ob eine Grundwassergefährdung nicht zu besorgen ist, ergänzend herangezogen werden.
Ebenso ist im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit des Untergrundes des Misthaufens von einer nicht unerheblichen Gefährdungslage auszugehen. Denn nach den Ausführungen der Beklagten handelt es sich bei der Mistlagerstätte um ein mooriges Gebiet, welches nur bei einem hohen Grundwasserstand bestehen kann und durch den Sandanteil im Boden auch besonders wasserdurchlässig ist. Dies wird belegt durch die Vorlage der Auszüge aus dem NIBIS-Kartenserver des Niedersächsischen Amtes für Bergbau, Energie und Geologie, wonach die betreffende Fläche als Moorfläche eingestuft ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Erschwerend kommt auch der geringe Abstand zum Grundwasser hinzu. Ausweislich der von der Beklagten übersandten Daten des NIBIS-Kartenservers zur Lage der Grundwasseroberfläche ist für den Standort des Misthaufens mit einer Grundstückshöhenlage von 55,5 m +NN eine Grundwasseroberflächenlage von 52,5 m bis 55 m +NN angegeben. Nach der richtigen Berechnung der Beklagten verbleibt nach Abzug der Grundstückshöhe ein Grundwasserabstand von lediglich 3,00 m bis 0,50 m +NN. Die erkennende Kammer teilt die Einschätzung der Beklagten, dass durch diesen geringen Abstand des Grundwassers wassergefährdende Stoffe schnell in das Grundwasser gelangen können. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen der Beklagten das Jahr 2017 ein ausgesprochen niederschlagsreiches Jahr gewesen ist (vgl. Messung in der ca. 5 km vom Misthaufen entfernten Kläranlage in N., sowie Pegelmessungen der Ise). In der vermuteten Mistlagerzeit von Juni bis 26. November 2017 sind insgesamt 580 mm Niederschläge gefallen, obwohl die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge in dieser Region weniger als 700 mm beträgt. Die erkennende Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass daraus auf einen für die Jahreszeit ungewöhnlich hohen Grundwasserstand geschlossen werden kann.
Die Kammer hat positiv zur Kenntnis genommen, dass sich der Kläger viele Gedanken über den Lagerungsort des Festmisthaufens gemacht und den danach geeignetsten und von Gewässern am weitesten entfernten Ort ausgewählt hat. Dennoch ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass der Misthaufen schon nach seinen eigenen Ausführungen im Zusammenhang mit der Terminierung des Verteilens des Mistes durch einen Lohnunternehmer zumindest zeitweise nicht abgedeckt gewesen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nach dem Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung den hier in Rede stehenden Misthaufen an einigen Stellen nur mit Stroh abgedeckt zu haben scheint, obwohl dies zum damaligen Zeitpunkt (2017) nach dem zitierten Runderlass des niedersächsischen Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums nicht der guten fachlichen Praxis entsprach. Dass die Strohabdeckung später als Abdeckung von Festmist zugelassen wurde, ändert hieran nichts. Im Hinblick auf die oben angeführten Umstände (geringer Grundwasserabstand, beträchtliche Ausmaße des Misthaufens, niederschlagsreiches Jahr 2017, moorig-sandiger Boden) musste der Kläger bei der Festmistlagerung besondere Vorsicht walten lassen.
Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es keiner weiteren Untersuchungen des Grundwasserkörpers oder der Bodenverhältnisse. Wie die Beklagte richtigerweise angeführt hat, muss nicht eine Verunreinigung des Grundwassers festgestellt werden. Eine solche wäre in der Terminologie des Gefahrenabwehrrechts eine sich bereits realisierte Gefahr. Die Einleitung bestimmter grundwassergefährdender Stoffe in das Grundwasser ist im Übrigen im § 4 Abs. 1, Abs. 2 AgrZahlVerpflV gesondert geregelt und sanktionsbewehrt. Ausweislich der oben dargestellten Definition ist eine Einleitung der Stoffe in das Grundwasser im Rahmen des § 4 Abs. 3 AgrZahlVerpflV nicht nötig, sondern vielmehr die Feststellung ausreichend, dass sich der Kläger nicht so verhalten hat, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen gewesen ist. Hierfür sind die von der Beklagten getroffenen Feststellungen und die Heranziehung der weiteren, oben angeführten Umstände ausreichend.
Soweit der Kläger meint, dass gerade auch die geringe Menge der vorgefundenen Flüssigkeit ein wesentlicher Faktor sei, der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der zu prognostizieren Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Grundwasserveränderung zu berücksichtigen sei, kann dem die Kammer nicht folgen. Mit der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass allein aus der Menge der ausgetretenen Sickersäfte keine Rückschlüsse auf eine Grundwassergefährdung gezogen werden können. Vielmehr war hier im Rahmen der Kontrolle so viel Flüssigkeit vorhanden, dass letztlich eine Probe genommen werden konnte. Diese ergab, dass grundwassergefährdende Stoffe in der Flüssigkeit vorhanden waren. Daneben hat die Beklagte die oben angeführten weiteren Umstände, wie z.B. Grundwasserabstand, Bodenbeschaffenheit und Niederschlagsmenge, herangezogen, um zu prüfen, ob durch das Verhalten des Klägers eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen gewesen ist. Allein die geringe Menge der ausgetretenen Flüssigkeiten wiegt diese erschwerenden Umstände nicht auf.
Auch geht die Annahme des Klägers fehl, diese Feststellungen hätten bereits vor Ort getroffen werden müssen und nicht erst im Nachgang, u.a. erst im Klageverfahren. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. September 2018 hat sich diese - neben der Feststellung des Austritts grundwassergefährdender Stoffe - bereits im Widerspruchsbescheid auch mit anderen Umständen befasst, namentlich der Art der Lagerung des Misthaufens (Ausmaße und fehlende Abdeckung) sowie der Nähe des Misthaufens zum Überschwemmungsgebiet der nahegelegenen Ise. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte erst im Rahmen des Klageverfahrens weitere Umstände angeführt hat (Grundwasserabstand, Bodenbeschaffenheit, Niederschlagsmenge). Die Frage, ob ein Verstoß gegen CC-Vorschriften vorliegt, ist anhand der objektiv vorhandenen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Kontrolle zu prüfen, auch wenn diese Umstände erst im Nachhinein durch Kartenmaterial u.ä. belegt worden sind.
Es bestehen demnach keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte in Ansehung aller hier angeführten Umstände im hier zu entscheidenden Einzelfall zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe sich nicht so verhalten, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen gewesen ist. Danach liegt ein Verstoß des Klägers gegen CC-Vorschriften vor.
Die Beklagte hat aufgrund dieses CC-Verstoßes eine Kürzung wegen Fahrlässigkeit in Höhe von drei Prozent vorgenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 99 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 beträgt die Kürzung bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit höchstens fünf Prozent. Näheres dazu regelt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) Nr. 640/2014; ABl. L 181 S. 48). Nach Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 beläuft sich die Kürzung in der Regel auf drei Prozent des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gem. Art. 92 VO (EU) Nr. 1306/2013, wobei die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde beschließen kann, den genannten Prozentsatz entweder auf ein Prozent des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf fünf Prozent zu erhöhen (vgl. Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Aus Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 ergibt sich, dass sich die Kürzung in der Regel auf drei Prozent beläuft. Damit handelt es sich um einen Fall des sog "intendierten Ermessens", welches zusätzliche Erwägungen nur dann erforderlich macht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall gebieten (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, juris Rn 14 m.w.N.). Die Beklagte ist ausweislich des Widerspruchsbescheids bei ihrer Prüfung, auch unter Einbeziehung des Prüfdienstes des Landkreises O. und der Bewilligungsstelle Braunschweig als Prämienbehörde, zu dem Ergebnis gelangt, dass solche besonderen Umstände hier nicht vorliegen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Kürzung daher auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig.
Hinsichtlich des Kürzungsbetrages im Übrigen sind Rechenfehler nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Der Beklagten ist ein Festhalten an der CC-Sanktion auch nicht verwehrt wegen des sogenannten Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 und im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Delegierte Verordnung der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (im Folgenden: Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172; ABl. L 183 S. 12). Die VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 enthält eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die mit ihren allgemeinen, horizontal geltenden Vorschriften alle Bereiche der Unionspolitik erfasst und grundsätzlich von allen sektorbezogenen Verordnungen zu beachten ist (Nds. OVG, Beschluss v. 05.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 11.03.2008 - C-420/06 -, juris Rn. 61). Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. An Stelle der zum Zeitpunkt einer Unregelmäßigkeit vorgesehenen Sanktion muss der Unionsgesetzgeber nachfolgend eine neue, weniger strenge Regelung erlassen haben. Die mit ihr verbundene Änderung der Art oder Schwere der Sanktion muss einen Wertungswandel zum Ausdruck bringen, der die früher begangene Unregelmäßigkeit erfasst. Das hat der Europäische Gerichtshof verneint, wenn die Änderung darauf zielt, die Sanktionen einem neuen Regelungszusammenhang anzupassen und die Kohärenz des neuen Systems zu wahren. Entsprechend erfasst eine neue, weniger strenge Sanktion eine früher begangene Unregelmäßigkeit nicht, wenn diese in einem anderen Regelungszusammenhang stand und deshalb die Neubewertung - mangels hinreichender Kongruenz - nicht auf sie bezogen ist (vgl. EuGH, Urteil v. 11.03.2008 - C-420/06 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil v. 21.04.2020 - 3 C 18.18 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil v. 05.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 48).
Nach Einschätzung der Kammer fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips, dem Erlass einer neuen, weniger strengen Regelung. Nach der ab 2023 gültigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2023) sind in dem Bereich der Konditionalität Regelungen erlassen worden, die Grundanforderungen für die Betriebsführung (GAB) bestimmen sowie Verwaltungssanktionen für den Fall vorsehen, dass diese nicht eingehalten werden, Art. 12 VO (EU) Nr. 2021/2115 sowie Art. 84 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 u. 2 VO (EU) Nr. 2021/2116. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung umfassen (weiterhin) den Bereich des Gewässerschutzes (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Anhang III der VO (EU) 2021/2115; nunmehr GAB 1 und 2). Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV stellt also weiterhin einen Verstoß gegen die GAB dar, der nach Art. 85 Abs. 1 u. 2 VO (EU) Nr. 2021/2116 eine dreiprozentige Regelkürzung der Zahlungen im betreffenden Jahr nach sich zieht.
Nichts Anderes ergibt sich in Bezug auf die Regelung aus Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172. Nach dem für ab dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre geltenden Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 darf eine Verwaltungssanktion gem. Art. 84 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2021/2116 nur verhängt werden, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
Dieser Bestimmung kann - in einem ersten Zugriff - der Regelungsgehalt entnommen werden, dass eine Verwaltungssanktion (nach der sog. Konditionalität) nur verhängt werden kann, wenn der Begünstigte der Direktzahlungen in mindestens drei aufeinanderfolgenden Antragsjahren, die das in Rede stehende umfassen, Verstöße begangen hat. Dies würde in der Tat eine günstigere Regelung als nach hier geltender Rechtslage darstellen, wonach bereits bei einem erstmaligen Verstoß eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Ein solches Normverständnis würde jedoch dem neu geschaffenen System der Konditionalität erheblich zuwiderlaufen. Die Mitgliedstaaten sollen mit der GAP 2023 dafür sorgen, dass gegen Landwirte, die die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit der VO (EU) Nr. 2021/2116 verhängt werden (Erwägungsgründe 42 und 47 zur VO (EU) Nr. 2021/2115). Dem widerspricht, dass Begünstigte zwei, ggf. auch schwerwiegende und vorsätzliche, Verstöße begehen könnten, ohne eine Sanktion befürchten zu müssen.
Die Kammer legt daher ihrer Entscheidung ein anderes Normverständnis zu Grunde. Sie hält die deutsche Fassung von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 für sprachlich missglückt. Aus einer nicht die Wortlautgrenze überschreitenden systematisch-teleologischen Betrachtung ergibt sich, dass Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 der Sanktionierung eines einmaligen Verstoßes nicht entgegensteht und allein eine zeitliche Grenze zur Verhängung einer Sanktion vorgibt (Feststellungsfrist).
Der Normwortlaut bildet regelmäßig die äußerste Grenze der Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, juris Rn. 56, 59; Looschelders, in: NK-BGB, Anhang zu § 133, Rn. 12). Diese wird mit dem Begriffsverständnis der erkennenden Kammer nicht überschritten. Das Normverständnis von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172, in drei aufeinanderfolgenden Jahren müsse gegen Regelungen zur Konditionalität verstoßen worden sein, bevor eine Sanktion verhängt werde, ist nicht zwingend. Einen für ein solches Begriffsverständnis sprechenden Willen hätte der Verordnungsgeber deutlicher zum Ausdruck bringen können, etwa durch die Formulierung, "wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren [...] jeweils ein Verstoß festgestellt wird". Der gewählte Wortlaut ermöglicht hingegen die von der Kammer bevorzugte Lesart, dass eine Verwaltungssanktion (bereits dann) verhängt wird, wenn ein Verstoß begangen worden ist, der innerhalb einer dreijährigen Frist, beginnend ab dem Jahr des Verstoßes, festgestellt wird. Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 lässt sich daher von seinem Wortlaut her auch als Bestimmung zur zeitlichen Grenze für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Konditionalität auffassen, gleichsam einer Feststellungsfrist.
Dieses Begriffsverständnis wird durch einen Vergleich mit der englischsprachigen Fassung weiter befürwortet. Dort heißt es:
"The administrative penalty provided for in Article 84(1) of Regulation (EU) 2021/2116 shall only be imposed if a non-compliance is found within 3 consecutive calendar years calculated from and including the year where the non-compliance occurred."
Die in der deutschen Sprachfassung ggf. nahegelegte Lesart, drei Verstöße müssten in drei Folgejahren aufgetreten sein, findet in der englischsprachigen Fassung keinen Anklang. Denn danach genügt eine Nichtübereinstimmung ("a non-compliance") mit dem Prinzip der Konditionalität, in der deutschen Fassung "Verstoß" genannt, der innerhalb einer dreijährigen Frist ("within 3 consecutive calendar years") festgestellt wird ("is found").
Auch in systematischer Hinsicht spricht ein Vergleich mit Art. 84 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2021/2116 für einen auf eine zeitliche Dimension begrenzten Regelungsgehalt von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172. Nach Art. 84 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2021/2116 richten die Mitgliedstaaten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 verstoßen. Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber den Grundsatz - der bereits auch vorher Anwendung fand, vgl. Art. 97 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 - zum Ausdruck gebracht, dass schon ein Verstoß (im Kalenderjahr) gegen die anderweitigen Verpflichtungen zu einer Kürzung der Beihilfen führen soll. Würde man nun Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 den Regelungsgehalt entnehmen, dass der Begünstigte drei Jahre in Folge gegen anderweitige Verpflichtungen verstoßen haben muss, bevor eine Sanktion verhängt wird, wäre diese Grundsatzentscheidung ausgehöhlt.
Das Begriffsverständnis der Kammer wird durch einen systematischen Vergleich mit Art. 8 Abs. 2 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 bestärkt. Darin wird geregelt, dass bei einem kontinuierlichen Verstoß (gegen dieselbe Vorschrift) in jedem Kalenderjahr eine Sanktion verhängt wird. Zwar betrifft die Norm nur den Fall des fortlaufenden Verstoßes gegen dieselbe Verpflichtung, sie würde aber keinen Sinn ergeben, wenn nach Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 ohnehin nur dann eine Sanktion verhängt werden darf, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren gegen (verschiedene) Vorschriften verstoßen wurde.
Für das Verständnis von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 als eine Art Feststellungsfrist spricht weiter rechtshistorisch, dass auch das auf den Streitfall anzuwendende Regelungsregime der VO (EU) Nr. 1306/2013 und VO (EU) Nr. 1307/2013 in ähnlicher Weise Bestimmungen zur zeitlichen Begrenzung von Verwaltungssanktionen enthalten. Ausweislich Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen einen Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt, bei dem u.a. festgestellt wurde, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, gegen die CC-Vorschriften verstoßen hat. Zwar ist in Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 die Frist etwas anders berechnet, da u.a. auf das Jahr der erstmaligen Direktzahlungen abstellt wird und nicht auf das Jahr, in welchem der Verstoß begangen wurde. Außerdem wird nach Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 das Jahr mitgezählt, in dem der Verstoß begangen wurde, sodass die Frist etwas kürzer ist als bei Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013, wonach die Frist erst im Folgejahr der Erstauszahlung beginnt. Ansonsten entsprechen sich die Regelungsgehalte aber weitestgehend; Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 ist systematisch neu verortet und inhaltlich leicht abgewandelt, ansonsten aber regelungstechnisch lediglich eine Fortschreibung von Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 in das Regelungsgefüge der GAP 2023.
Sinn und Zweck des Regimes der Konditionalität streiten zudem eindeutig gegen ein Normverständnis von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172, nach dem nur dann eine Verwaltungssanktion verhängt werden kann, wenn ein Begünstigter in drei aufeinanderfolgenden Jahren gegen anderweitige Verpflichtungen verstößt. An verschiedenen Stellen hat sich der Verordnungsgeber bei den Neuregelungen der GAP 2023 dahingehend positioniert, dass ihm der nachhaltige Erhalt der ökologischen Umwelt wichtig ist und die GAP-Regelungen die Wahrung anderweitiger Verpflichtungen effektiv fördern sollen. Diese wären ad absurdum geführt, wenn Betriebsinhaber in zwei aufeinanderfolgenden Antragsjahren dem Schutz dieser Güter dienende Verpflichtungen verletzten könnten, ohne eine Sanktion zu befürchten, soweit sie denn im dritten Antragsjahr die CC-Vorschriften bzw. das System der Konditionalität wahren. Vielmehr zeigt auch der Erwägungsgrund Nr. 9 der Delegierten VO (EU) Nr. 2022/1172, dass in der Verordnung "um den Begünstigten Rechtssicherheit zu verschaffen", lediglich "eine Frist für die Anwendung von Verwaltungssanktionen festgelegt werden" sollte. Mit dieser Erwägung des Normgebers steht das Begriffsverständnis der Kammer von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 ebenfalls im Einklang.
In Anbetracht der vorstehenden Aspekte und Erwägungen ist die erkennende Kammer der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 nur dann sinnvoll in den Kontext der GAP 2023 eingefasst werden kann, wenn die Norm eine zeitliche Höchstgrenze von drei Jahren enthält, binnen derer die zuständige Behörde einen festgestellten Verstoß sanktionieren darf.
Vorliegend führt jedoch auch diese Lesart der Vorschrift nicht dazu, dass in Anwendung des Günstigkeitsprinzips gegenüber dem Kläger aufgrund des CC-Verstoßes keine Verwaltungssanktion verhängt werden darf. Denn der Verstoß des Klägers gegen CC-Vorschriften wurde im Jahr 2017 begangen und auch festgestellt. Daher führt auch die neue Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 Delegierten VO (EU) Nr. 2022/1172 in der von der Kammer gewählten Lesart nicht zu einer günstigeren Behandlung des Klägers, sodass der Beklagten ein Festhalten an der CC-Sanktion auch insoweit nicht verwehrt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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