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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 26.05.2025 – 2 A 108/23
ECLI:DE:VGGOETT:2025:0526.2A108.23.00
[Tatbestand]
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie - Direktzahlungen - sowie die Höhe der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Antragsjahr 2021 wegen Verwaltungssanktionen aufgrund eines Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften.
Der Kläger stellte am 11. Mai 2021 bei der Beklagten zur Registriernummer 276 einen Sammelantrag für die Bewilligung von Direktzahlungen und Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Im Antragsjahr 2021 standen ihm zur Aktivierung 116,05 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Sammelantrag umfasste insgesamt eine gemeldete Fläche von 118,8891 ha, darunter der Feldblock GL44283G07 (Grünland) mit dem Landschaftselement (LE) FH44283F01 (Feldgehölz). Diese Flächen liegen in Thüringen.
Am 1. November 2021 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle zu Cross-Compliance (CC) durch das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zur Registriernummer . Am 5. November 2021 erfolgte erneut eine Flächenbesichtigung durch das TLLLR. Ausweislich des Kontrollberichts vom 9. November 2021 stellte die Kontrolleurin des TLLLR eine teilweise Beseitigung des LE FH44283F01 fest und bewertete dies als mittleren Verstoß gegen das Prüfkriterium "Keine Beseitigung von Landschaftselementen" (Code GLÖZ 7 PK 01). Dieser Kontrollbericht wurde dem Kläger am 15. November 2021 zugestellt und auch der Beklagten übermittelt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 teilte der Kläger dem TLLLR mit, er bewirtschafte die etwa 10 ha große Wiesenfläche seit über 10 Jahren. Die Nutzung erfolge als extensives Weideland, als Hutungsfläche. Er habe kein Interesse daran, Landschaftselemente auf dieser Fläche zu entfernen. Bei der Fläche handele es sich nicht um sein Eigentum. Vielmehr sei die Stiftung Naturschutz Eigentümerin, welche ihrerseits keinerlei Interesse an der Beseitigung habe. Einen Beleg, wer das Landschaftselement beseitigt habe, gebe es nicht. Es könne sich jedenfalls nur um einen unbefugten Dritten gehandelt haben. Die Beseitigung sei vermutlich erfolgt, um ihm zu schaden. Es sei möglich, dass Dritte die Fläche mit einem Gerät befahren hätten, um das Landschaftselement zu beseitigen. Nicht auszuschließen sei ebenfalls, dass die Beseitigung durch Jagdausübungsberechtigte erfolgt sei, die ihr Schussfeld verbessern wollten. Der Kläger sei jedenfalls weder davon unterrichtet worden noch habe er Kenntnis von der Person, die das Landschaftselement beseitigt habe.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte den Antrag auf Basisprämie i.H.v. 18.936,60 Euro, den Antrag auf Umverteilungsprämie i.H.v. 1.893,25 Euro, den Antrag auf Greeningprämie i.H.v. 9.207,01 Euro und gewährte eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL i.H.v. 656,07 Euro. Zudem ordnete sie das Vorverfahren an. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte sie einen Sanktionsbetrag von 585,67 Euro bei der Basisprämie, von 58,55 Euro bei der Umverteilungsprämie, von 284,75 Euro bei der Greeningprämie und von 20,29 Euro bei der Erstattung (insgesamt jeweils 3 %). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe gegen CC-Vorschriften verstoßen, was im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt worden und ihm anzulasten sei. Bei der Festsetzung des Kürzungssatzes seien Ausmaß, Schwere und Dauer der festgestellten Verstöße berücksichtigt worden. Gemäß der "Anlage Verwaltungssanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Cross Compliance Vorschriften 2021" ergebe sich bei dem fahrlässigen Verstoß gegen den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ein Kürzungssatz von 3 %.
Hiergegen legte der Kläger am 4. Januar 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe mit der ihm vorgeworfenen teilweisen Beseitigung des LE FH44283F01 nichts zu tun. Nach einer Übermittlung von Luftbildern des TLLLR weise er weiterhin jeglichen Vorwurf zu der Dezimierung des Landschaftselements von sich. Auf dem angrenzenden Flurstück, einer in Niedersachsen gelegenen Waldfläche, sei eine umgesetzte Forstmaßnahme zu erkennen. Recherchen hätten ergeben, dass der Flächennachbar/Eigentümer abgängiges Gehölz entfernt bzw. Forstarbeiten durchgeführt habe. Bei der Umsetzung habe er die Grundstücksgrenzen nicht eingehalten. Dadurch sei es unbeabsichtigt zu Auswirkungen auf seiner Fläche gekommen. Aus den Angaben des TLLLR ergebe sich eine Verkleinerung des Landschaftselements um 25,79 % auf 164 Quadratmeter. Bei einer kürzlich durchgeführten Begehung habe er auf der "LE-Verkleinerungsfläche" einen durchgängigen frischen/jungen Gehölzbewuchs festgestellt. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der minimalen Größe der Maßnahme müsse man nicht von einer Beseitigung, sondern von einer Pflegemaßnahme sprechen.
Mit Schreiben vom 28. März 2023 teilte die Bewilligungsstelle der Beklagten dem Kläger mit, nach Rücksprache mit dem TLLLR bleibe es bei dem festgestellten CC-Verstoß und somit bei der bereits getroffenen Entscheidung.
Der Kläger regte daraufhin an, zunächst den Ausgang seines beim TLLLR laufenden Widerspruchsverfahrens im Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP) gegen den in diesem Programm erlassenen Bewilligungsbescheid -ZKULO21-1 vom 23. Februar 2022 abzuwarten.
In einer bei der Beklagten am 4. April 2023 eingegangenen Stellungnahme der Kontrolleurin des TLLLR zum Widerspruch im KULAP vom 2. November 2022 führte diese aus, bei der Behauptung, ein Dritter sei für die Beseitigung verantwortlich, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Es sei davon auszugehen, dass die GL-Fläche erweitert werden sollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte die Verwaltungskosten für die Durchführung des Verfahrens, die der Kläger zu tragen habe, i.H.v. 212,61 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die teilweise Beseitigung könne nicht als Pflegemaßnahme gewertet werden. Sie sei ohne vorherige Ausnahmegenehmigung erfolgt, sodass ein Verstoß gegen die CC-Vorschriften festzustellen sei. Der Regelkürzungssatz bei mittleren fahrlässigen Verstößen betrage nach der gültigen Bewertungsmatrix 3 %. In besonderen Fällen könne die Behörde von ihrem intendierten Ermessen abweichen. Dies sei jedoch nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Bei Verstößen werde immer der Antragsteller sanktioniert. Sollte es sich tatsächlich um eine nicht vom Kläger in Auftrag gegebene Handlung eines Dritten handeln, könne dies keine andere Bewertung rechtfertigen. Insbesondere sei die teilweise Beseitigung durch einen Dritten nicht nachgewiesen. Es könne weder von der Bewilligungsstelle noch von der Widerspruchstelle der Beklagten eine abweichende fachliche Bewertung, an die der zuständigen Stelle gesetzt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, von der Bewertung des Verstoßes im Prüfbericht abzuweichen. Die Kürzung sei verhältnismäßig.
Dagegen hat der Kläger am 19. Juni 2023 Klage erhoben. Im Wesentlichen wiederholt er zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Bei der dargestellten Sachlage hätte auf eine Kürzung verzichtet werden können und müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 16.12.2021 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.05.2023 zu verpflichten, ihm eine weitere Basisprämie in Höhe von 585,67 Euro, Umverteilungsprämie in Höhe von 58,55 Euro und Greeningprämie in Höhe von 284,75 Euro sowie eine weitere Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL in Höhe von 20,29 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsvorgang. Ergänzend trägt sie vor, eine Streckenmessung habe ergeben, die Grenze zum Land Niedersachsen liege vom beseitigten Landschaftselement gut 25 m entfernt und dieses sei durch einen Grünlandstreifen von anderen Gehölzflächen abgetrennt. In der Zusammenschau mit der Feststellung des Prüfdienstes des TLLLR, dass nur das streitgegenständliche Landschaftselement dezimiert wurde, erscheine die Behauptung des Klägers, dass die Beseitigung im Zusammenhang mit einer in Niedersachsen durchgeführten Forstmaßnahme oder durch Dritte erfolgt sei, wenig tragfähig.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2025 hat die Beklagte beantragt, als Beweis die Zeugen Michaela Beyer und Knut Pester zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2025 beantragt, den Beweisantrag vom 30. April 2025 zurückzuweisen, hilfsweise vorläufig zurückzustellen, und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim TLLLR anhängigen Widerspruchsverfahrens über den Widerspruch gegen den Bescheid -ZKULO21-1 vom 23. Februar 2022 auszusetzen, hilfsweise zunächst bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie des TLLLR Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Das Verfahren war nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Die Kammer sieht keine Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim TLLLR anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid - ZKULO21-1, hilfsweise zunächst bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. Die Voraussetzungen der Aussetzung i.S.d. § 94 VwGO sind nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren hängt nicht von dem (rechtskräftigen) Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim TLLLR ab.
Die Beklagte ist in ihrer Entscheidung über den Widerspruch nicht an die Entscheidung des TLLLR in dessen Widerspruchsverfahren gebunden. Den Cross-Compliance-Verstoß stellte das TLLLR als zuständige Kontrollbehörde i.S.d. Art. 67 Abs. 1 lit. a der "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs - und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance" (im Folgenden: DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014) fest. Die Kontrolle erfolgte nach § 2 Abs. 3a der "Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems" (im Folgenden: InVeKoSV). Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 InVeKoSV genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse. Lediglich der Kontrollbericht vom 9. November 2021 ist für die Entscheidung der Beklagten maßgebend. Dies ergibt sich auch aus Art. 72 Abs. 4 Unterabs. 2 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Danach werden der Kontrollbericht und, sofern gefordert, die betreffenden Belege innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde übermittelt bzw. dieser zugänglich gemacht, wenn die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle ist. So liegt es hier. Der Betriebssitz des Klägers ist in Niedersachsen und die kontrollierte Fläche liegt im Belegenheitsland Thüringen. Ausweislich des Kontrollberichts vom 9. November 2021 fand die Vor-Ort-Kontrolle zur Registriernummer 03152007623 statt, welche den Betrieb des Klägers ausweist. Gegen eine Vorgreiflichkeit spricht auch, dass der Kläger Auszahlungen in zwei verschiedenen Förderprogrammen unterschiedlicher Hoheitsträger beantragt hat. Es handelt sich bei den bei der Beklagten beantragten Förderungen - Direktzahlungen und Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL - um bundeseinheitliche Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefond und bei der beim TLLLR beantragten Förderung um eine solche im KULAP, einem landeseigenen Kulturlandschaftsprogramm.
II. Der Kläger hat für das Antragsjahr 2021 keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie sowie einer weiteren Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlagen für die Bewilligung der Direktzahlungen bzw. die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL für das Antragsjahr 2021 sind die "Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates" (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1307/2013) und die "Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates" (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013).
Für das Antragsjahr 2021 ergibt sich die Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 1307/2013 in der vorliegend geltenden Fassung aus Art. 154 Abs. 2 Unterabs. 2 der "Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" (im Folgenden: VO (EU) Nr. 2021/2115). Die Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 1306/2013 ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 Unterabs. 2 der "Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 " (im Folgenden: VO (EU) Nr. 2021/2116) für alle einschlägigen Regelungen zu Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor. Bei der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie sowie der mit diesen Direktzahlungen unmittelbar verbundenen Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL handelt es sich um solche Stützungsregelungen, Art. 1 lit. a i.V.m. Anhang I der VO (EU) Nr. 1307/2013.
Anspruchsgrundlage für die Basisprämie ist demnach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013, für die Umverteilungsprämie Art. 41 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1307/2013, für die Greeningprämie Art. 43 Abs. 9 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 und für die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL Art. 26 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1306/2013.
Daneben gelten als Rechtsgrundlage u.a. auch hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Bewilligung und Kontrolle, die Beantragung und Verwaltungssanktionen die DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014, die "Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs - und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross -Compliance" (im Folgenden: DelegierteVO (EU) Nr. 640/2014), die InVeKoSV und die "Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaft licher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik" (im Folgenden: DirektZahlDurchfV), jeweils in der für das Antragsjahr 2021 geltenden Fassung.
Der Kläger, Betriebsinhaber i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO (EU) Nr. 1307/2013 mit Betriebssitz in Niedersachsen und bewirtschafteten landwirtschaftlichen und damit beihilfefähigen Flächen i.S.d. Art. 32 Abs. 2 lit. a und Art. 4 Abs. 1 lit. e der VO (EU) Nr. 1307/2013, hat am 11. Mai 2021 einen Sammelantrag auf Gewährung von Direktzahlungen bei der nach § 2 Abs. 1 InVeKoSV zuständigen Beklagten fristgerecht gestellt, § 7 Abs. 1 der InVeKoSV i.V.m. § 10 Abs. 2 DirektZahlDurchfV.
Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung der Direktzahlungen und der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL sind nicht ersichtlich und wurden von dem Kläger nicht geltend gemacht. Er wendet sich nur gegen die Cross-Compliance-Kürzungen in Höhe von 3 %.
Nach Art. 91 ff. der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist die Bewilligung der Direktzahlungen für das streitgegenständliche Antragsjahr 2021 auch von der Einhaltung von Cross -Compliance-Vorschriften abhängig.
Die Ansprüche des Klägers sind gemäß Art. 91 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 zu kürzen. Dies erfolgte zu Recht mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021.
Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten und betrifft der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten oder ist die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt, Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013. Nach Art. 92 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 gilt dies für Begünstigte - wie hier den Kläger -, die Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 erhalten.
Nach Art. 93 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Sie betreffen die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Art. 93 Abs. 1 lit. a der VO), Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 lit. b der VO) sowie Tierschutz (Art. 93 Abs. 1 lit. c der VO). Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, Art. 93 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013. Nach Art. 94 der VO (EU) Nr. 1306/2013 legen die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang II vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest. Zu diesen Mindestanforderungen gemäß Anhang II zur VO (EU) Nr. 1306/2013 gehört "Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie - als Option - Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten" (GLÖZ 7).
Die Verpflichtung zur Einhaltung der mit der Angabe "GLÖZ" bezeichneten Standards hat die Bundesrepublik Deutschland auf nationaler Ebene in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflG) und in der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) festgelegt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der AgrarZahlVerpflV dürfen Feldgehölze, also überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, als Landschaftselemente nicht beseitigt werden. Zu Landschaftselementen normiert Art. 9 Abs. 2 der DelegiertenVO (EU) Nr. 640/2014, dass solche, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, als Teil der beihilfefähigen Fläche der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle gelten.
Der Kläger hat im Antragsjahr 2021 einen Sammelantrag für Direktzahlungen und Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL gestellt. Gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 wurden ihm Direktzahlungen bewilligt und ausgezahlt, auf die die Cross - Compliance-Vorschriften anzuwenden sind. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Verwaltungssanktion lagen vor. Mit der teilweisen Beseitigung des streitgegenständlichen Landschaftselements ohne Ausnahmegenehmigung liegt ein Verstoß gegen die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand - eine Cross-Compliance-Vorschrift - vor, der dem Kläger anzulasten ist.
Bei dem LE FH44283F01 handelt es sich um ein Landschaftselement als Teil einer beihilfefähigen Fläche. Eine überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Fläche, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dient, also Feldgehölz, liegt vor. Ausweislich der unstreitigen Angabe einer Größe von noch mindestens 164 Quadratmetern, die sich auch aus einer Karte des TLLLR ergibt (Bl. 91 d. BA 001), liegt die Flächengröße zwischen 50 und 2.000 Quadratmetern.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass das LE FH44283F01 teilweise beseitigt wurde. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des TLLLR, insbesondere der von der Kontrolleurin im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellung sowie den bei der Kontrolle gefertigten Lichtbildaufnahmen. Am 1. November 2021 wurde von der gemäß Art. 67 Abs. 1 lit. a der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 i.V.m. § 2 Abs. 3a InVeKoSV für das in Thüringen liegende Landschaftselement zuständigen Kontrolleurin eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Im Kontrollbericht vom 9. November 2021 stellte sie aufgrund dieser Kontrolle, einer weiteren Flächenkontrolle und anhand von Fotodokumentationen fest, es liege eine teilweise Beseitigung des LE FH44283F01 vor, die als fahrlässiger mittelschwerer Verstoß gegen das Prüfkriterium "Keine Beseitigung von Landschaftselementen" (Code GLÖZ 7 PK 01) zu bewerten sei. Dass das Feldgehölz entfernt wurde, hat der Kläger nicht bestritten. Auch zeigt die Fotodokumentation (Bl. 59 d. BA 001) auf den Lichtbildern abgeschnittene gehölzartige Pflanzen sowie auf der Fläche verteilte Stöcke und Zweige. Auch zeigt ein Vergleich der Luftbilder vom 2. Juni 2021 (Bl. 58 der BA 001) und 8. April 2020 (Bl. 60 d. BA 001), dass in dem als FH44283F01 ausgewiesenen und begrenzten Bereich im Jahr 2020 noch grüne Schattierungen mittig und im Jahr 2021 ebendiese grünen Schattierungen nicht mehr zu sehen sind.
Der Kläger gab jedoch an, unter Berücksichtigung der minimalen Größe der Maßnahme müsse man nicht von einer Beseitigung, sondern von einer Pflegemaßnahme sprechen.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 AgrarZahlVerpflV i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 4 des BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ein zulässiges Beseitigen i.S.d. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG liegt nicht vor. Bereits aus dem Grund, dass der Bewuchs auf dem Landwirtschaftselement vollständig beseitigt wurde, kann es sich nicht um eine Pflegemaßnahme bzw. einen Pflegeschnitt handeln.
Die weiteren Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 für eine Verwaltungssanktion gegenüber dem Kläger wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes sind erfüllt. Die Fläche des Betriebs des Klägers - als Begünstigtem - ist betroffen. Der Verstoß ist dem Kläger auch unmittelbar anzulasten.
Einem Betriebsinhaber ist ein Verstoß gemäß Art. 91 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1306/2013 als Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten, wenn ihm ein eigener - vorsätzlicher oder fahrlässiger - Verursachungsbeitrag vorzuwerfen ist, der aber dem Verstoß nicht unmittelbar zugrunde liegen muss (EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-396/12 -, juris Rn. 49 ff. zu Art. 67 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004; hier übertragbar, vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.01.2022 - 1 A 154/19 -, juris Rn. 96; VG Braunschweig, Urt. v. 25.01.2024 - 6 A 142/21 -, juris Rn. 37). Vorsatz setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschrift über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-396/12 -, juris Rn. 37 zu Art. 67 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004; Nds. OVG, Urt. v. 31.03.2016 - 10 LB 32/14 -, juris Rn. 77 zur Vorgängerbestimmung Art. 72 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 - 3 C 31/13 -, juris Rn. 20 ff. zu Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004). Fahrlässig handelt auch im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Vorgaben, wer nach den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (VG Braunschweig, Urt. v. 25.01.2024 - 6 A 142/21 -, juris Rn. 37).
Für den Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften ist die Beklagte materiell beweisbelastet. Im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen. Diese grundsätzliche Beweislastverteilung wird auch durch die Formulierung des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EG) Nr. 1306/2013 gestützt, wonach Voraussetzung der Kürzung ist, dass der Verstoß dem Begünstigten "anzulasten" ist (VG D-Stadt, Urt. v. 27.04.2023 - 2 A 64/20 -, V.n.b., S. 10; VG Lüneburg, Urt. v. 12.01.2022 - 1 A 154/19 -, juris Rn. 65 m.w.N.). Anders als im Zivilprozess, der von dem sog. Beibringungsgrundsatz beherrscht wird, schlägt sich die materielle Beweislast im Verwaltungsprozess allerdings nicht in einer prozessualen Darlegungslast nieder. Der Verwaltungsprozess wird vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägt. Das Gericht erforscht den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO von Amts wegen und entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat es sich die notwendige Überzeugungsgewissheit grundsätzlich ohne Bindung an entsprechende Beweisregeln zu verschaffen. Im Rahmen der Amtsermittlung sind die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet. Hierbei kann einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegen, die allein in seiner Sphäre liegen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - 3 C 34/05 -, juris Rn. 25 m.w.N.). In der Rechtsprechung des BVerwG ist zudem geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 9 C 11/11 -, juris Rn. 28 und Urt. v. 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, juris Rn. 9). Auch im Bereich der Amtsermittlung bestimmt sich das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urt. v. 02.08.2001 - 7 C 2/01 -, juris Rn. 19).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe schließt sich die Kammer der Einschätzung der Beklagten an, die dem Kläger unter Bezugnahme auf den Kontrollbericht vom 9. November 2021 einen fahrlässigen Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften anlastet. Unstreitig ist, dass auf einem vom Kläger bewirtschafteten Grundstück ein Landschaftselement teilweise beseitigt worden ist. Weil es sich nicht von vornherein aufdrängt, dass nicht der Kläger als die Fläche bewirtschaftender Landwirt, sondern ein Dritter die Beseitigung vorgenommen hat, hätte es dem Kläger oblegen, durch schlüssige, nachvollziehbare Argumente die konkrete Möglichkeit aufzuzeigen, dass das Landschaftselement durch eine andere Person beseitigt worden sein könnte. Die Kammer sieht weder Anlass noch Möglichkeit zu weiterer Sachaufklärung, denn der Kläger hat keine plausible Sachverhaltsalternative dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in bloßen Vermutungen und stellt daher kein substantiiertes Bestreiten dar. Soweit er mitteilt, Recherchen hätten ergeben, dass ein nicht näher benannter Flächennachbar abgängiges Gehölz entfernt bzw. Forstarbeiten durchgeführt und bei der Umsetzung die Grundstücksgrenzen nicht eingehalten habe, zeigt er eine Alternative auf, die wenig wahrscheinlich und in keiner Weise belegt ist. Hätte er tatsächlich Recherchen durchgeführt, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Identität desjenigen, der die Forstarbeiten auf dem Nachbargrundstück durchgeführt hat, zu ermitteln und der Beklagten bzw. dem Gericht mitzuteilen. In diesem Fall hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, die betreffende Person als Zeugen zu laden und zu dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zu befragen. Hiervon hat der Kläger jedoch abgesehen und sich auf Mutmaßungen zum möglichen Handeln eines Dritten beschränkt. Zudem ist die Grenze zu der in Niedersachsen belegenen Fläche ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Karte vom Landschaftselement des Klägers gut 25 m entfernt und durch einen Grünlandstreifen abgetrennt. Es ist daher fernliegend, dass sich in Niedersachsen durchgeführte Forstmaßnahmen auf den streitbefangenen Bereich ausgewirkt haben. Weder kommt ein versehentliches Abholzen des Landschaftselements im Rahmen der Forstarbeiten in Betracht noch hat der Kläger Motive Dritter aufgezeigt, ihm bewusst schaden zu wollen. Auch die weitere Vermutung, Jagdausübungsberechtigte, die ihr Schussfeld verbessern wollten, hätten das Landschaftselement entfernt, ist durch nichts belegt. Zudem ist auch hier davon auszugehen, dass dem Kläger als Bewirtschafter der Fläche die Identität der Jagdausübungsberechtigten bekannt ist oder dass er sie zumindest hätte feststellen und die Betroffenen im Verfahren konkret hätte benennen können. Insoweit hat der Kläger gleichfalls "ins Blaue hinein" bloße Vermutungen geäußert und seinen Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert. Soweit er schließlich einwendet, er habe kein Interesse an der Entfernung des Landschaftselements gehabt, entlastet ihn dies nicht, denn es ist durchaus denkbar, dass er Motive für die Entfernung hatte, weil er beispielsweise seine Fläche vergrößern wollte oder ihm der Bewuchs bei der Bewirtschaftung im Wege war.
Über die Anregung zur Beweiserhebung der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. April 2025 musste das Gericht nicht durch Beschluss entscheiden (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 86 Rn. 19). Bereits eine Beweisfrage ist nicht erkennbar, sodass nicht ersichtlich ist, wozu die benannten Zeugen etwas aussagen könnten.
Die Kürzung der Direktzahlungen und Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL um 3 % ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Gemäß Art. 99 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 beträgt die Kürzung bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen, Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der DelegiertenVO (EU) Nr. 640/2014. Nach Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der DelegiertenVO (EU) Nr. 640/2014 beläuft sich die Kürzung in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Art. 92 der VO (EU) Nr. 1306/2013. Auf der Grundlage des Kontrollberichts, in dem die Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 38 Abs. 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabs. 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Art. 17 Abs. 5 und 6 der VO (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 2 der DelegiertenVO (EU) Nr. 640/2014 (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-396/12 -, juris Rn. 11 zur weitestgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung Art. 66 der VO (EG) Nr. 796/2004, dieser als Vorgängerregelung zu Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009). Es handelt sich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, das zusätzliche Erwägungen nur dann erforderlich macht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall gebieten. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, juris Rn. 14 m.w.N. zur Begründung der Ermessensentscheidung).
Nach Art. 72 Abs. 1 lit. c der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 muss der Kontrollbericht einen bewertenden Teil umfassen, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 99 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "wiederholtes Auftreten" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Diese Maßstäbe konkretisiert Art. 38 der DelegiertenVO (EU) Nr. 640/2014. Von der Möglichkeit, auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde den Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Kontrollbehörde in ihrem Kontrollbericht, dem Kläger gemäß Art. 72 Abs. 3 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 am 9. November 2021 fristgerecht zur Kenntnis übersandt, zwar einen mittelschweren fahrlässigen Verstoß festgelegt, jedoch die 3 % nicht angegeben hat, denn jedenfalls hat sie einen mittelschweren Verstoß festgestellt. Bei ihrer Prüfung sind die Bewilligungsstelle der Beklagten sowie ihre Widerspruchsstelle in den angegriffenen Bescheiden und unter Einbeziehung des Kontrollberichts sowie einer weiteren Stellungnahme der Kontrolleurin vom 2. November 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall gebieten, nicht vorliegen. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kürzung um 3 % für einen mittelschweren Verstoß ist der Höhe nach verhältnismäßig. Rechenfehler sind nicht erkennbar und vom Kläger nicht geltend gemacht.
Ein Festhalten der Beklagten an der Verwaltungssanktion aufgrund des Cross - Compliance-Verstoßes ist ihr auch nicht wegen des sogenannten Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der "Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften" verwehrt. Danach gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Es handelt sich hierbei um eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die mit ihren allgemeinen, horizontal geltenden Vorschriften alle Bereiche der Unionspolitik erfasst und grundsätzlich von allen sektorbezogenen Verordnungen zu beachten ist (Nds. OVG, Beschl. v. 05.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 48 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 11.03.2008 - C-420/06 -, juris Rn. 61). Anstelle der zum Zeitpunkt einer Unregelmäßigkeit vorgesehenen Sanktion muss der Unionsgesetzgeber nachfolgend eine neue, weniger strenge Regelung erlassen haben. Die mit ihr verbundene Änderung der Art oder Schwere der Sanktion muss einen Wertungswandel zum Ausdruck bringen, der die früher begangene Unregelmäßigkeit erfasst. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union verneint, wenn die Änderung darauf zielt, die Sanktionen einem neuen Regelungszusammenhang anzupassen und die Kohärenz des neuen Systems zu wahren. Entsprechend erfasst eine neue, weniger strenge Sanktion eine früher begangene Unregelmäßigkeit nicht, wenn diese in einem anderen Regelungszusammenhang stand und deshalb die Neubewertung - mangels hinreichender Kongruenz - nicht auf sie bezogen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 05.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 48; EuGH, Urt. v. 11.03.2008 - C-420/06 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 - 3 C 18.18 -, juris Rn. 11).
Die Voraussetzung - Erlass einer neuen, weniger strengen Regelung - liegt nicht vor. Gemäß Art. 154 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 2021/2115 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Für Verwaltungssanktionen ab dem Antragsjahr 2023 gilt nunmehr Art. 12 der VO (EU) Nr. 2021/2115, wonach Direktzahlungen an Landwirte und andere Begünstigte mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn jene die in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den spezifischen Bereichen - Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; Tierwohl - nicht einhalten. Nach Art. 13 der VO (EU) Nr. 2021/2115 legen Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. "Keine Beseitigung von Landschaftselementen" wird im Anhang III im Bereich "Klima und Umwelt" unter "GLÖZ 8" gelistet. Gemäß Art. 84 Abs. 1 und 2 sowie Art. 85 Abs. 1 und 2 der VO (EU) Nr. 2021/2116 werden Verwaltungssanktionen in Form einer Regelkürzung von 3 % bei einem GLÖZ-Verstoß verhängt. Ein Verstoß i.S.d. § 8 Abs. 1 AgrarZahlVerpflG wird also auch noch nach den seit dem Antragsjahr 2023 geltenden Vorschriften sanktioniert.
Nach Art. 8 Abs. 1 der "Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität" (im Folgenden DelegierteVO (EU) Nr. 2022/1172) wird die Verwaltungssanktion gemäß Art. 84 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2021/2116 nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
Legt man diesen Wortlaut dem Normverständnis zugrunde, liegt nunmehr eine neue und weniger strenge Regelung nach dem Günstigkeitsprinzip vor, denn das Verhängen von Verwaltungssanktionen erst nach Feststellung von Verstößen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ist im Vergleich zu der vorliegend geltenden Rechtslage - der Sanktionierung bei einem erstmaligen Verstoß - eine günstigere Regelung.
Ein solches Normverständnis würde jedoch dem neu geschaffenen System der Konditionalität erheblich zuwiderlaufen. Die Mitgliedstaaten sollen mit der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 (GAP 2023) dafür sorgen, dass gegen Landwirte, die die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit der VO (EU) Nr. 2021/2116 verhängt werden (Erwägungsgründe 42 und 47 zur VO (EU) Nr. 2021/2115). Dem widerspricht, dass Begünstigte zwei, ggf. auch schwerwiegende und vorsätzliche, Verstöße begehen könnten, ohne eine Sanktion befürchten zu müssen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 03.12.2024 - 8 A 472/24 -, juris Rn. 63).
Das Verwaltungsgericht Braunschweig legt in seiner zuvor zitierten Entscheidung ein anderes Normverständnis zu Grunde. Der Ansicht, die deutsche Fassung von Art. 8 Abs. 1 der DelegiertenVO (EU) Nr. 2022/1172 sei sprachlich missglückt, schließt sich die erkennende Kammer an. Legt man Art. 8 Abs. 1 der DelegiertenVO (EU) Nr. 2022/1172 nach seinem Wortlaut, der Systematik, der Rechtshistorie und dem Sinn und Zweck aus, kann die Vorschrift nur dann sinnvoll in den Kontext der GAP 2023 eingefasst werden, wenn die Norm eine zeitliche Höchstgrenze von drei Jahren enthält, binnen derer die zuständige Behörde einen festgestellten Verstoß sanktionieren darf (zur Auslegung vgl. VG Braunschweig, a.a.O Rn. 64 ff.). Unter dieser Maßgabe verwehrt das Günstigkeitsprinzip der Beklagten nicht das Festhalten an der Verwaltungssanktion aufgrund des Cross-Compliance-Verstoßes.
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Verwaltungskosten im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 sind §§ 1, 3, 5 und 13 NVwKostG i.V.m. Ziffer 1.9.1.2 der Anlage zur AllGO. Dass die Berechnung der Verwaltungskosten i.H.v. insgesamt 212,61 Euro fehlerhaft sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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