Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 16.06.2010 – 5 V 1524/09
Verwaltungsgericht Freie der Freien Hansestadt Bremen Hansestadt -5. Kammer- Bremen Az: 5 V 1524109 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache berichtigt durch Beschluss v. 18.06.2010 '1 hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter am 16.06.2010 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller über den 19.10.2009 hinaus Tierversuche nach Maßgabe des Eilbeschlusses vom 19.12.2008 (5 V 3719108) vorläufig zu gestatten. Das gilt jedoch längstens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des auf Grundlage des rechtskräf- tigen Urteils der Kammer vom 28.05.2010 (5 K 1274/09) zu er- lassenden Bescheides und nicht über den 30.11.2011 hinaus (Ablauf der 3-Jahresfrist nach Ziff. 6.4.3. AW). Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt.
2 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 75.000,00 Euro festgesetzt. Gründe •1. Der Antragsteller forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionsforschung. Er führt zu diesem Zweck Tierversuchedurch, Als Versuchstiere werden Ratten und Makaken ( nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die Versuchsanordnungen ent- sprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitionsforschung weltweit praktiziert wird. Die zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung für die Durchführung von Tierversu- chen für das Vorhaben „ Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" verlor wegen Zeitablaufs am 30. November 2008 ihre Gültigkeit. Die mit Antrag vom 19.06.2008 durch den Antragsteller begehrte Genehmigung weiterer Tierversuche lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2008;ab. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz. Mit Beschluss vom 19.12.2008 (5 V 3719/08) gab das Gericht auf Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung dem Antrag statt und gestattete dem Antragsteller die Fortführung der laufenden Forschungen mit dem im Jahr 2008 durch- schnittlich vorhandenen Tierbestand über den 30.11.2008 hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Zugleich ist den Beteiligten aufgegeben worden, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Klärung umstrittener Fr a- gen anzustreben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009, zugestellt am 19.08.2009, wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widersprüch als unbegründet zurück, weil sie die Voraussetzungen der Genehmigung weiterer Tierversuche nicht mehr als gege- ben ansah. Am 03.09.2009 erhob der Antragsteller Klage (5 K 1274/09), mit dem Ziel die beantragte Ge- nehmigung zu erlangen, und machte am 25.09.2009 Eilrechtsschutz geltend, da die mit Eilbe- schluss vom 19.12.2008 ausgesprdchene vorläufige Gestattung mit Ablauf des 19.10.2009 ihre Gültigkeit verlor.
3 Mit Zwischenentscheidung vom 19.10.2009 (5 V 1524/09) gab die Kammer der Antragsgegne- rin auf, dem Antragsteller Tierversuche nach Maßgabe der Eilentscheidung vom 19.12.2008 vorläufig zu gestatten, bis über den Eilantrag abschließend entschieden worden sei. Mit Urteil vom 28.05.2010 (5 K 1274/09) hat die Kammer die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Genehmigungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage des Antragstellers abgewie- sen. 2 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO hat weitgehend Erfolg. Im Übrigen wird er abgelehnt. Wie bereits im ersten Eilverfahren (5 V 3719/08) kann das Gericht seine Entscheidung nur auf Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs treffen. Die bereits im ersten Eilverfahren aufgezeigte erforderliche weitere Sachaufklärung, ohne die eine der Rechtsprüfung standhaltende positive oder negative Genehmigungsentscheidung nicht getroffen werden kann, steht auch nach Durchführung des Widerspruchs- und Klagever- fahrens weiterhin aus (vgl. Urt. v. 28.05.2010). Die dadurch eingetretene Zeitverzögerung muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Das gilt umso mehr, als auch im Wider- spruchs- und Klagverfahren unklar geblieben ist, welche entscheidungsrelvanten Umstände sich für den aktuellen Genehmigungszeitraum - mit Blick auf die Genehmigung 2005 - geän- dert haben könnten (vgl. dazu Urt. v. 28.05.2010, S. 31f, III Ziff. 1.). Es bleibt somit beim deutlichen Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der vorläufi- gen Gestattung seiner genehmigungspflichtigen' Tätigkeit gegenüber den in die vorzuneh- mende Interessenabwägung einzustellenden Belangen des Tierschutzes. Auf die einschlägi- gen Ausführungen des Eilbeschlusses vom 19.12.2008 wird insoweit Bezug genommen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die im Tenor vorge- nommene zeitliche Begrenzung der vorläufigen Gestattung hält die Kammer für sachdienlich. Dem darüber hinausgehenden abgelehnten Antrag wird kein eigenständiges kostenrechtliches Gewicht beigemessen.
4 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. R e c h t s m ittelbelehruna Gegen diesen Beschluss ist.- abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien .Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des' Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei- en Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. - Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache .Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,28195 Bremen, '(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Ei ngangbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten'der Geschäftsstelle einzulegen. Für die Ausfertigung als ürkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen