Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 02.03.2026 – 5 V 3101/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 3101/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 2. März 2026 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zur Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids vom 13.11.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2025 zu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 durchzuführen,
jedoch mit der Einschränkung, dass neue Versuchstiere zwar beschafft, trainiert und nicht-invasiven Untersuchungen unterzogen, an ihnen aber keine versuchsvorbereitenden chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 75.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Gestattung, Tierversuche an Makaken durchzuführen.
Der Antragsteller forscht seit 1997 an der Universität Bremen auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionswissenschaften. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche an Makaken (nicht- humane Primaten) durch. Hierfür werden Makaken über ein Flüssigkeitsmanagement dahingehend konditioniert, visuelle Aufgaben zu lösen. Die Tiere sitzen in einem sog. Primatenstuhl, ihr Kopf ist fixiert. Dazu wird auf den Schädel der Affen operativ eine Haltungsvorrichtung angebracht. Die Gehirnaktivität wird während der visuellen Aufgabenlösung durch in das Gehirn eingeführte Elektroden gemessen. Für das Einführen der Elektroden werden operativ Öffnungen angelegt. Seit 1998 waren dem Antragsteller für die Tierversuchsvorhaben von der Antragsgegnerin befristete Genehmigungen erteilt worden. Im Jahr 2008 verweigerte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals die Tierversuchsgenehmigung. Um sein Forschungsvorhaben ununterbrochen fortführen zu können, nahm der Antragsteller mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –; Beschl. v. 19.12.2008 – 5 V 3719/08 –; Beschl. v. 19.10.2009 – 5 V 1524/09 –; Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09 –; OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2011 – 1 B 272/11 –; Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –; dem nachgehend BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, alle juris).
Die dem Antragsteller zuletzt erteilte Genehmigung lief am 30.11.2023 aus. Am 14.08.2023 beantragte er, ihm ab dem 01.12.2023 für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 30.11.2028, erneut die Genehmigung für die Durchführung des Versuchsvorhabens „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ zu erteilen. Hierfür sollen die – aktuell noch – 16 bereits für die Versuche genutzten Makaken übernommen werden. Zusätzlich sollen insgesamt 10 neue Tiere in das Vorhaben aufgenommen werden.
Mit Schreiben vom 21.08.2023 befürwortete der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen gegenüber der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung.
Die Antragsgegnerin holte zwei Fachgutachten zur Frage, ob für das Versuchsvorhaben Alternativmethoden zur Verfügung stehen (Prof. Dr. M Prof. Dr. H ), sowie zwei Fachgutachten zur Frage der Belastung der Versuchstiere ein. Die Gutachten zur Tierbelastung wurden von der Sachverständigen Dr. S aufgrund einer Beobachtung der Versuchstiere sowie von der Landestierschutzbeauftragten Prof. Dr. W auf der Grundlage von Daten zu 20 bisher in den Versuchen verwendeten Tieren erstattet.
Mit Schreiben vom 27.09.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Die Kommission nach § 15 TierSchG empfahl am 17.10.2023, das beantragte Versuchsvorhaben zu genehmigen. Das Bundesamt für Risikobewertung kam am 20.10.2023 zu dem Ergebnis, es gebe keine Alternativmethode für das Tierversuchsvorhaben.
Mit Bescheid vom 13.11.2023 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Tierversuchsantrag ab. Sie führte im Wesentlichen aus, das Versuchsvorhaben sei nicht ethisch vertretbar im Sinne des TierSchG. Wie durch die eingesetzten Sachverständigen festgestellt, würden bei den Tieren durch die Versuche schwere bis schwerste Belastungen ausgelöst. Dem stünde ein als niedrig einzustufender Erkenntnisgewinn und Nutzen des Forschungsvorhabens gegenüber.
Der Antragsteller erhob hiergegen am 21.11.2023 Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag. Mit Beschluss vom 17.04.2024 (5 V 2729/23) verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids zu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags vom 14.08.2023 durchzuführen, jedoch mit der Einschränkung, dass neue Versuchstiere zwar beschafft, trainiert und nicht-invasiven Untersuchungen unterzogen, an ihnen aber keine versuchsvorbereitenden chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten hat die Kammer ausgeführt, dass das Gutachten von Prof. Dr. H die zu begutachtenden Fragen nicht in nachvollziehbarer und überzeugender Form beantworte und der Gutachter zudem seinen Gutachtenauftrag eklatant überschritten habe. Das Gutachten zur Tierbelastung von Dr. S hat sie für unverwertbar gehalten, da bei der Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Sie sei Geschäftsführerin im Bereich Öffentlichkeitsarbeit in
einem Verein, der sich u.a. die Abschaffung aller Tierversuche zum Ziel gesetzt habe. Durch ihre Vereinstätigkeit erwecke die Sachverständige den Eindruck, die gesetzgeberische Grundentscheidung, die Tierversuche unter bestimmten Voraussetzungen erlaube, zu missbilligen. Auch das Belastungsgutachten der Landestierschutzbeauftragten Prof. Dr. W sei keine hinreichende Grundlage für die Einschätzung der Tierbelastung. Dem Gutachten lasse sich nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass ihr Vorgehen und die angewandte Methode dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung von Versuchstieren entsprechen würden. Es fehle auch an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die Methode. Hinsichtlich der Bedeutung des Versuchsvorhabens fehle es an einer tauglichen Prüfungsgrundlage, denn die Antragsgegnerin habe keine Sachverständigengutachten zur Frage der Bedeutung des Forschungsvorhabens eingeholt. Im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Die Antragsgegnerin holte daraufhin im Widerspruchsverfahren ein vertiefendes Gutachten von Prof. Dr. W l zur Belastungsbeurteilung ein und beauftragte die Sachverständige Prof. Dr. O mit einem Fachgutachten u.a. zu der Frage, welche Rückschlüsse auf Schmerzen, Leiden und/oder Schäden auf der Grundlage von pathologisch- anatomischen und histopathologischen Befunden von 5 in dem Tierversuch des Antragstellers verwendeten, inzwischen verstorbenen Affen gezogen werden können. Zudem beauftragte sie den Sachverständigen Prof. Dr. J mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bedeutung des Forschungsvorhabens des Antragstellers. Darüber hinaus trat die Antragsgegnerin in einen behördlichen Austausch mit anderen Genehmigungsbehörden über die Frage ein, auf welche Weise im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu neurophysiologischen Primatenversuchen die Belastung der Versuchstiere sowie der Erkenntnisgewinn des Versuchsvorhabens überprüft wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2025 wies die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, es sei aufgrund der eingeholten Gutachten von einer schweren Belastung der Versuchstiere auszugehen. Hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S
bestehe nicht die Besorgnis der Befangenheit und inhaltliche Mängel ihres Gutachtens seien nicht ersichtlich. Prof. Dr. W habe in ihrem vertiefenden Gutachten die Vergabe der Punkte für Belastungsfaktoren beschrieben und bewege sich damit im wissenschaftlich anerkannten Rahmen. Die Belastungseinschätzung des Oberverwaltungsgerichts Bremen im Urteil vom 23.11.2011 könne angesichts der nunmehr vorliegenden Gutachten keinen Bestand mehr haben. Auch in anderen Bundesländern würden vergleichbare Versuche nicht mehr einhellig als mittelgradig belastend eingestuft. Der Tierbelastung stehe eine
geringe bis maximal mittlere Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüber, wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. J ergebe, dessen Inhalt sie sich zu eigen mache. Soweit der Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten aus dem Jahr 2011 dem Vorhaben eine herausragende Bedeutung beigemessen habe, seien dessen Ausführungen nicht überzeugend; zudem habe sich die Forschungswelt seitdem stark weiterentwickelt. Es sei unwahrscheinlich, dass der Antragsteller bis zu seinem Ruhestand noch bedeutende Forschungsergebnisse erzielen werde. Da mit dem Versuch länger anhaltende erhebliche Leiden der Affen einhergingen und dem keine hervorragende Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüberstehe, sei der Versuch zudem nach § 25 TierSchVersV unzulässig.
Der Antragsteller hat am 04.06.2025 Klage (5 K 1669/25) erhoben und am 01.09.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Einschätzung der Tierbelastung als mittelgradig im Urteil des Oberverwaltungsgerichts habe weiterhin Bestand. Das Gutachten von Dr. S sei aufgrund der Besorgnis ihrer Befangenheit in Gänze unbrauchbar. Die Belastungseinschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. W
entspreche weiterhin nicht dem Stand der Wissenschaft. Auch hinsichtlich des Sachverständigen Prof. Dr. J bestehe die Besorgnis der Befangenheit, denn dieser habe von Beginn an Kenntnis davon gehabt, dass die Genehmigung nur an der „ethischen Vertretbarkeit“ scheitern könne. Hinsichtlich dieser Voraussetzung sei der Gutachter zu keinem Zeitpunkt unvoreingenommen gewesen. Sein Gutachten sei zudem methodisch mangelhaft. Die Antragsgegnerin und Prof. Dr. J hätten das Versuchsvorhaben nicht korrekt erfasst. Soweit die Antragsgegnerin annehme, die zu erwartenden Forschungsergebnisse seien nicht auf den Menschen übertragbar, lasse sie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M außer Acht, der in seinem Gutachten von einer guten Übertragbarkeit ausgegangen sei. Die Antragsgegnerin verkenne die Eigenheiten der Grundlagenforschung und stelle an sie überhöhte Anforderungen. Der Antragsteller greift darüber hinaus die Ausführungen und Einschätzungen der Gutachter im Einzelnen an.
Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zu gestatten, über den 16.09.2025 hinaus Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" vom 14.08.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erster Instanz – 5 K 1669/25 – durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, die Belastungseinschätzung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht mehr tragfähig, da die Entscheidung vor Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie (RL 2010/63/EU) in Deutschland ergangen sei. Die Einwände des Antragstellers gegen die Gutachter und Gutachteninhalte griffen insgesamt nicht durch. Der Antragsteller gehe zu Unrecht von einem grundsätzlichen Vorrang der Grundlagenforschung vor dem Tierschutz aus; der Gesetzgeber messe hingegen grundsätzlich dem Tierschutz ein höheres Gewicht bei.
Mit Beschluss vom 15.09.2025 hat die Kammer die Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im hiesigen Eilverfahren – zu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags vom 14.08.2023 durchzuführen, jedoch mit der Einschränkung, dass weiterhin an neuen Versuchstieren keine versuchsvorbereitenden chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II. Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht.
Abweichend hiervon kann es das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordern, diese Voraussetzungen zu modifizieren, damit Betroffenen eine praktisch wirksame Möglichkeit zur Verfügung steht, mithilfe von gerichtlichem Eilrechtsschutz schwere Nachteile, die in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden können, abzuwenden. Besteht die Gefahr des Eintritts solcher Nachteile und ist eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich – etwa, weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, erfordert dies eine Entscheidung anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 – 1 BvR 169/19 –, juris Rn. 15; Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn.11 m.w.N. und Beschl. v. 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 12.08.2014 – 3 B 498/13 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 11.06.1013 – 6 B 566/13 –, juris Rn. 3 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 VwGO Rn. 100; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 75. Ed., Stand 01.07.2025, § 123 VwGO Rn. 84).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, die im tenorierten Umfang zugunsten des Antragstellers ausgeht. Der Kammer ist im Eilverfahren eine abschließende Sachaufklärung und eine hierauf beruhende umfassende rechtliche Prüfung nicht möglich (zu alldem siehe 1.). Dem Antragsteller entstünden bei (vollumfänglicher) Ablehnung seines Eilantrags erhebliche, in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile (siehe dazu 2.).
1. a. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers vom 14.08.2023 ist dahingehend auszulegen, dass er auf die Genehmigung von Versuchen unter Verwendung sowohl der aktuell noch 16 bereits in vorangegangenen Versuchsansätzen genutzten Makaken als auch von 10 neuen Tieren gerichtet ist (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 21).
Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Genehmigung bilden die §§ 8 Abs. 1, 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG. Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG ist die Genehmigung eines Versuchsvorhabens zu erteilen, wenn die in den Nummern 1 bis 8 des § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG genannten Voraussetzungen vorliegen. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) TierSchG, dessen Vorliegen zwischen den Beteiligten in erster Linie streitig ist, verlangt, dass aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen. Das Merkmal der „wissenschaftlichen Rechtfertigung“ bestimmt dabei in erster Linie die Prüfungsdichte (vgl. dazu: Hirt in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 8 TierSchG Rn. 6).
Nach § 7a Abs. 1 TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie zu einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke unerlässlich sind. Solche Zwecke sind (u.a.) die Grundlagenforschung (§ 7a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) sowie die Forschung mit dem Ziel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen und Tieren (§ 7a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchG). Der Antragsteller betreibt mit dem beantragten Tierversuch Grundlagenforschung. Daneben nennt er in dem Genehmigungsantrag als Zweck auch die Forschung mit dem Ziel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier. Die Antragsgegnerin ist dieser Zuordnung zu den Versuchszwecken nicht entgegengetreten und auch das Gericht hat keinen Zweifel an der Verfolgung dieser Versuchszwecke durch den Antragsteller.
Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist, sind gemäß § 7a Abs. 2 TierSchG (u.a.) folgende Grundsätze zu beachten:
1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.
2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht.
3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.
Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß beinhaltet auch die Pflicht, die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, die Zahl der verwendeten Tiere, die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und die Haltung, die Zucht und die Pflege der Tiere zu verbessern, damit sie nur in dem Umfang belastet werden, der für ihre Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist, sowie die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden (§ 7 Abs. 1 TierSchG).
Es stehen im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keine Alternativmethoden zur Verfügung (dazu II. 1. b.). Die Verwendung von Primaten als Versuchstiere ist hier nicht nach § 23 TierSchVersV verboten (dazu II. 1. c.). Die Kammer kann jedoch mithilfe der von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten nach wie vor nicht abschließend beurteilen, ob der beantragte Tierversuch im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ethisch vertretbar und damit unerlässlich ist (dazu II. 1. d.). Sonstige Versagungsgründe liegen voraussichtlich nicht vor (dazu II. 1. e.).
b. Dem Antragsteller stehen i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keine wissenschaftlich anerkannten Alternativmethoden zur Verfügung, mit welchen er die konkreten von ihm angestrebten Forschungsergebnisse erreichen kann, dabei aber weniger belastende Verfahren für Versuchstiere anwenden muss oder ganz auf Versuchstiere verzichten kann.
Auf Grundlage der Stellungnahmen des Bundesamtes für Risikobewertung sowie des Sachverständigen Prof. Dr. M ist anzunehmen, dass nicht-invasive Methoden, In-vitro- Versuche, In-silico-Methoden und Forschung am Menschen keine geeigneten Methoden darstellen, um die vom Antragsteller angestrebten Forschungsergebnisse zu erzielen (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 32 ff.).
Hiervon geht nunmehr auch die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 21.05.2025 (dort S. 12) sowie in ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren aus. Soweit sie bezugnehmend auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J Ausführungen zu anderen Methoden für die Erforschung neurologischer Erkrankungen – so könne Epilepsie besser an Modellgehirnen erforscht werden – macht (S. 67 des Widerspruchsbescheids), stellt sie damit nicht das Fehlen von Alternativmethoden für den konkreten Forschungsansatz des Antragstellers in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen auf die Bedeutung des Forschungsvorhabens als Abwägungspol im Rahmen der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin die klare gesetzgeberische Unterscheidung zwischen der Frage der Ersetzbarkeit des Versuchs durch alternative Verfahren mit derjenigen nach der ethischen Vertretbarkeit missachte, wäre dem im Rahmen der Prüfung, ob dadurch der Abwägungsvorgang an Mängeln leidet, nachzugehen. Es obliegt sodann dem Gericht, die vorzunehmende Abwägung allein auf die spezifische Forschungsmethode des Antragstellers zu beziehen.
c. Ungeachtet der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen ist die Verwendung (gerade) von Primaten als Versuchstiere hier nicht verboten.
Die Verwendung von Primaten als Versuchstiere ist dann nicht verboten, wenn der Tierversuch der Grundlagenforschung dient und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dieser Zweck nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Primaten erreicht werden kann (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 TierSchVersV). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat in seinem Genehmigungsantrag dargelegt, dass nur das Gehirn nicht- humaner Primaten, insbesondere von sog. Altweltaffen, eine ausreichende Ähnlichkeit zum menschlichen Gehirn aufweise, um die Versuchsfragestellung damit erforschen zu können, für die Untersuchung der Forschungsfragen auf das nur für Makaken erlangte Vorwissen zurückgegriffen werden müsse und Makaken besonders geeignet für die Ausführung der anspruchsvollen Verhaltensaufgaben seien. Hinsichtlich der Frage der homologen Physiologie hat auch der Sachverständige Prof. Dr. M ausgeführt, dass trotz bestehender Unterschiede das Gehirn der Makaken dem menschlichen Gehirn in vielerlei Hinsicht ähnlicher sei als das Gehirn anderer Säugetiere (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 44).
Hierzu steht nicht im Widerspruch, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. J die Übertragbarkeit der an den Makaken gewonnenen Forschungsergebnisse des Antragstellers auf den Menschen in Frage stellt. Wie soeben dargelegt, ist davon auszugehen, dass die angestrebten Forschungsergebnisse nicht mithilfe von Versuchen an weniger eng mit dem Menschen verwandten Tieren erreicht werden können. Allein das ist Gegenstand von § 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 TierSchVersV. Die Frage, welchen Nutzen die gewonnenen Ergebnisse für den Menschen haben, stellt sich hingegen im Rahmen der Bewertung der Bedeutung des Forschungsvorhabens und der vorzunehmenden Abwägung mit der Belastung der Versuchstiere.
d. Die Frage der ethischen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen.
Das Kriterium der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG beinhaltet, dass zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des Forschungsvorhabens andererseits eine Abwägung vorzunehmen ist (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 130 zu § 7 TierSchG a.F.; BR-Drs. 431/13, S. 2).
Dies entspricht der unionsrechtlich vorgesehenen Schaden-Nutzen-Analyse aus Art. 38 Abs. 1 lit. d) der RL 2010/63/EU.
Dafür ist es erforderlich, sowohl die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren durch die Versuche zugefügt werden, zutreffend zu erfassen und zu bewerten, als auch die Bedeutung des Versuchsvorhabens zutreffend zu bestimmen. Die anschließende Abwägung ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen.
aa. (1) Bei der Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist, handelt es sich um eine nach veterinärkundlichen Maßstäben zu beurteilende Frage, die einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 146, 2024).
(a) Im Rahmen der Belastungsbeurteilung ist zu erfassen, in welchem Ausmaß den Tieren durch die Versuche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Schmerz wird im Tierschutzrecht als eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung definiert, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung einhergeht oder in Form einer solchen Schädigung beschrieben wird. Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Als Schaden bezeichnet man einen Zustand des Tieres, der von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum Schlechteren abweicht und nicht bald vorübergeht. Darüber hinaus stellt die RL 2010/63/EU auch auf Ängste ab, die die Versuchstiere empfinden (s. etwa Art. 1 Abs. 2 und 4, Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 lit. d)). Angst ist ein unangenehmer emotionaler Zustand bei Erwartung eines stark negativen Ereignisses (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 52 m.w.N. u.a. zur Rspr. des OVG).
Für die Feststellung solcher Belastungen können physiologische bzw. körperliche Befunde von Bedeutung sein, darüber hinaus besitzen Verhaltensbeobachtungen ein besonderes Gewicht. Dabei geht es darum, ob das Verhalten der Tiere Anzeichen für Schmerzen oder Leiden bietet. Denn dass Tiere Schmerzen und Leiden äußern können, ist unstrittig. In diesem Zusammenhang bildet das natürliche Verhalten (Normalverhalten) der Tiere einen wichtigen Anknüpfungspunkt. Bei Tieren, die den Menschen stammesgeschichtlich nahestehen, kann weiter die Frage einer entsprechenden menschlichen Schmerz- oder Leidensreaktion Bedeutung erlangen, wobei es allerdings – auch im Sinne eines ethischen
Tierschutzes – nicht gerechtfertigt wäre, tierische Bedürfnisse zu vermenschlichen. Die Verhaltensbeobachtungen müssen vielmehr auf die Artspezifik des jeweiligen Tieres, d. h. ihre ethologische Prägung Rücksicht nehmen. Diesbezüglich existieren sowohl für Schmerzen als auch Leiden eine Vielzahl von Verhaltensindikatoren (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 163 m.w.N.).
In die Belastungsbeurteilung müssen zudem die Dauer der Versuche und die Kumulation der Belastungsfaktoren einbezogen werden (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 168). In die Belastungsbeurteilung dürfen auch die Erkenntnisse einfließen, die die Behörde aus vorangegangenen Versuchen gewonnen hat (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 64).
(b) Bei der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ist die Belastung der Versuchstiere durch den Tierversuch in einen der Schweregrade „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ einzuordnen. Nach Anhang VIII der RL 2010/63/EU, auf die die Notwendigkeit der Einteilung in die vier Schweregrade zurückgeht, wird der Schweregrad eines Verfahrens nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. In Abschnitt I des Anhangs VIII werden die einzelnen Schweregrade definiert; Abschnitt II stellt Zuordnungskriterien hierfür auf und in Abschnitt III sind Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren aufgeführt, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 55 ff.).
(c) In die Beurteilung der Belastung der Versuchstiere sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Versuche einzubeziehen, vielmehr hat eine umfassende Evaluation auch der übrigen Lebensumstände zu erfolgen. Die Belastung von Tieren im Rahmen ihrer experimentellen Verwendung hängt nicht nur von der Art der Eingriffe ab, sondern wird von weiteren Faktoren beeinflusst, z. B. davon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere beschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbedingungen vorbereitet werden und wie sachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonal mit den Tieren umgehen (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 166 m.w.N; so auch Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 94).
In ihrem Beschluss vom 17.04.2024 (5 V 2729/23 –, juris Rn. 60) hat die Kammer dargelegt, dass etwaige Belastungen der Versuchstiere in der Zeit vor ihrer Beschaffung für den Versuch, die nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen, grundsätzlich nicht in die Belastungsbeurteilung einzubeziehen sind. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, derartige Vorbelastungen dürften nicht außer Acht gelassen werden, da betroffene Tiere stärker unter dem Versuch litten, und ferner auf § 31 TierSchVersV, Art. 37 Abs. 1 lit. c), Anhang VI Nr. 4 zur RL 2010/63/EU verweist, wonach im Genehmigungsantrag eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung von Tierbelastungen von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod anzugeben sind, überzeugt dies nicht. Die Kammer lässt Vorbelastungen nicht gänzlich außer Betracht. So hat sie ausgeführt, dass ein Versuchstier, das bspw. aufgrund einer traumatischen Früherfahrung oder einer physischen Vorbelastung ungleich stärker als andere unter dem Versuch leidet, ggf. aus dem Versuch zu nehmen ist (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 63). Vorbelastungen, die das Risiko der Tiere erhöhen, im Versuch Schmerzen, Leiden oder Ängste zu empfinden, können damit Berücksichtigung finden. Auch regelt § 18 TierSchVersV besondere Anforderungen für Tiere, die bereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden sind und nimmt damit auf Vorbelastungen Bezug. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Tierversuchsrichtlinie nicht nur an Verwender von Versuchstieren richtet, sondern ebenso an Züchter und Lieferanten (vgl. insbesondere Kapitel IV). Dabei bestimmt die Tierversuchsrichtlinie auch, ab welchem Alter ein Makaken- Jungtier vom Muttertier getrennt werden darf und enthält insgesamt strengere Anforderungen für nicht-humane Primaten als für andere Versuchstiere. Die Züchter und Lieferanten von Versuchstieren sind für die Einhaltung dieser Anforderungen und das Ergreifen von Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form von Leiden der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Soweit die Gutachterin Dr. S und ihr folgend der Widerspruchsbescheid (S. 53) die Belastung der Tiere vor ihrer Ankunft im Labor des Antragstellers auch ohne Berücksichtigung weiterer Belastungen durch den Tierversuch generell als schwer belastend einstuft, findet sich für diese Einschätzung bereits kein rechtlicher Anhaltspunkt in der Tierversuchsrichtlinie, insbesondere auch nicht in Anhang VIII, der eine Zuordnung von Verfahren zu Schweregraden vornimmt. Dabei war dem Richtliniengeber durchaus bewusst, dass bspw. das Einfangen wildlebender nicht-humaner Primaten bei den betroffenen Tieren zu starken Belastungen führt (vgl. Erwägungsgrund 19). Deswegen hat er vorgesehen, dass nach einer angemessenen Übergangsfrist ausschließlich Tiere für den Einsatz in wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, oder die aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen werden.
Unabhängig davon hält die Kammer das Gutachten von Dr. S als Tatsachengrundlage auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin nach wie vor für in Gänze unbrauchbar (s.u. II. 1. d. aa. (2) (a)).
(d) Der Schweregrad eines Verfahrens wird gemäß der einleitenden Formulierung in Anhang VIII der RL 2010/63/EU nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Nach Abschnitt II des Anhangs VIII basiert die Zuordnung zu einem Schweregrad auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein einzelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürfte.
Es ist, auch anhand von Erfahrungswerten, zu prognostizieren (prospektive Belastungseinschätzung), welches die schwerste Belastung ist, die bei einem Tier in dem geplanten Versuch voraussichtlich zu erwarten ist (vgl. auch: Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 97, § 8 TierSchG Rn. 27). Maßgeblich ist ein abstrakt-individueller Maßstab. Wird für ein individuelles Versuchstier das in der Versuchsplanung definierte ethisch vertretbare Höchstmaß der Gesamtbelastung überschritten, muss der Versuch für dieses Tier umgehend abgebrochen werden. Dies stellt jedoch für sich genommen nicht die Genehmigungsfähigkeit des weiteren Versuchs in Frage, da auch nicht-versuchsbedingte Belastungen zu dieser Überschreitung führen können (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 62).
Die Prüfung der durch den Versuch zu erwartenden Belastungen bezieht sich nach Anhang VIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU – anknüpfend an das „3-R-Prinzip“ (replace, reduce, refine) – auf den Tierversuch nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken. Zur Umsetzung dieses Prinzips gehört es auch, dass konkrete Versuchstiere, die bspw. aufgrund einer traumatischen Früherfahrung oder einer physischen Vorbelastung ungleich stärker als andere leiden, aus dem Versuch zu nehmen sind, wenn ihr Leid nicht durch Modifikationen am Versuchsaufbau verringert werden kann. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller labile Tiere, die sich als für den Versuch ungeeignet herausstellen, dennoch in diesem belässt, ist als Verbesserungstechnik i.S.v. Anhang VIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU von der Herausnahme solcher Tiere aus dem Versuch auszugehen (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 63).
(2) Eine abschließende Bewertung der Tierbelastung ist auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht möglich.
Die von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten sind nicht als Grundlage für die Annahme einer schweren (oder gar „schwersten“) Belastung der Versuchstiere, wie die Gutachterinnen Prof. Dr. W und Dr. S sie festgestellt haben, geeignet. Es ist aber – abweichend von der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 11.12.2012 (– 1 A 180/10 –, juris) – von einer jedenfalls mittelgradigen Belastung der Tiere auszugehen, nachdem eine chirurgische Öffnung des knöchernen Schädels (Kraniotomie) in Anhang VIII Abschnitt III Ziff. 2 lit. c) der RL 2010/63 als mittelgradig belastend eingestuft wird (s. bereits VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 78).
(a) Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 17.04.2024 geäußerten Auffassung fest, dass das Gutachten der Sachverständigen Dr. S aufgrund der Besorgnis ihrer Befangenheit vollständig unverwertbar ist.
Im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsaufklärung dürfen keine Sachverständigen herangezogen werden, die der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt sind. Die Fragen einer möglichen Besorgnis der Befangenheit bei behördlichen Sachverständigen und ihrer Folgen sind durch das Gericht im Rahmen der Überprüfung der materiellen Behördenentscheidung zu prüfen (zum Ganzen VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 67 m.w.N.).
Für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, sind die Grundsätze, die in Bezug auf durch Beteiligte abgelehnte gerichtlich beauftragte Sachverständige entwickelt wurden, anzuwenden. Die Interessenlage ist insoweit vergleichbar. Hinsichtlich gerichtlich bestellter Sachverständiger besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen Prozessbeteiligten aus geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Unerheblich ist es, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht Zweifel an der Unparteilichkeit hegt; entscheidend ist vielmehr, dass vom Standpunkt des ablehnenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines verständigen Beteiligten geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bzw. seiner vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu wecken (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 68 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist die Kammer in dem vorangegangen Eilverfahren davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S die Besorgnis der Befangenheit besteht. Hierzu heißt es im Beschluss vom 17.04.2024:
„Die Gutachterin Dr. S ist ausweislich der Internetpräsenz des Vereins „Ä
.“ Geschäftsführerin des Vereins im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (vgl. zuletzt abgerufen 15.04.2024). Nach eigener Angabe setzt sich der Verein unter dem Motto „Medizinischer Fortschritt ist wichtig – Tierversuche sind der falsche Weg“ für eine tierversuchsfreie Forschung ein und hat sich u.a. die Abschaffung aller Tierversuche zum Ziel gesetzt (vgl. zuletzt abgerufen 15.04.2024). Durch ihre geschäftsführende Tätigkeit macht die Gutachterin Dr. S aus Sicht eines objektiven Betrachters deutlich, dass sie jeglichen Tierversuchen ablehnend gegenübersteht und diese insgesamt abgeschafft wissen will. Das ist aus Sicht eines verständigen Beteiligten in der Position des Antragstellers nicht mit der Aufgabe vereinbar, die im Rahmen der Prüfung von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bedeutsame Belastung der Versuchstiere objektiv einzuschätzen. Die §§ 7-8 TierSchG sehen vor, dass Tierversuche unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Durch ihre Vereinstätigkeit erweckt Dr. S den Eindruck, diese gesetzgeberische Grundentscheidung zu missbilligen. Es steht aus Sicht eines verständigen Beteiligten zu befürchten, dass ihre Gutachtenerstattung – wenn schon der Gesetzgeber Tierversuche nicht verbietet, sondern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt – von dem Ziel geprägt sein könnte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen möglichst zu verneinen sind. Bei einer gutachterlichen Evaluation der Belastung der Makaken als eine Seite der im Rahmen von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bei der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit vorzunehmenden Abwägung ist somit zu besorgen, dass die Belastung möglichst hoch eingestuft wird, um so ein Abwägungsergebnis herbeizuführen, bei dem die Belastung den Nutzen des Vorhabens überwiegt. Damit steht zu befürchten, dass die Gutachtenerstattung nicht mit der nötigen Distanz, Unvoreingenommenheit und Objektivität erfolgt. Dr. S hätte daher durch die Antragsgegnerin nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragt werden dürfen“ (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 69).
An der Annahme einer Besorgnis der Befangenheit hält die Kammer weiterhin fest. Die Einwände der Antragsgegnerin vermögen es nicht, die Zweifel an der Objektivität der Sachverständigen Dr. S zu zerstreuen.
Soweit die Kammer im Beschluss vom 17.04.2024 ausgeführt hat, die Antragsgegnerin hätte die Gutachterin Dr. S nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragen dürfen (s.o.), bedarf es einer Präzisierung. Für die Frage, ob ein Gutachten eine taugliche Tatsachengrundlage darstellt, ist allein entscheidend, ob eine hinreichende Objektivität der Sachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenabfassung angenommen werden kann. Denn das ist derjenige Zeitpunkt, an dem sich eine fehlende Neutralität der Sachverständigen niederschlägt. Für diese Frage ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 4). In diese können auch Umstände einfließen, die erst nach der Gutachtenerstattung eingetreten sind, wenn diese Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Sachverständige bereits im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung die notwendige Neutralität vermissen ließ.
So liegt es hier. Dr. S Tätigkeit für „Ä “ begründet aus Sicht eines objektiven Betrachters die Annahme, dass ihre hierin deutlich gewordene Position zu Tierversuchen bereits bei der Gutachtenerstattung vorlag. Die Umstände sprechen dagegen, dass sich ihre Tierversuche ablehnende Haltung erst nach der Gutachtenerstattung entwickelt haben könnte. Das Gutachten von Dr. S datiert auf den 12.08.2023; die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit bei „Ä “ erfolgte im Januar 2024, also nur wenige Monate später. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb dieses kurzen Zeitraums ein grundsätzlicher Wertewandel bei Dr. S stattgefunden haben könnte, der dem Gutachten vom 12.08.2023 noch nicht zugrundelag. Vielmehr hat die Antragsgegnerin angegeben, dass die Sachverständige bereits vor dem Eintritt in die Geschäftsführung des Vereins – also im Zeitraum vor Januar 2024 – dort als politische Referentin tätig war. Im Lobbyregister des Bundestags war Dr. S bereits im Mai 2023 in dem Eintrag über Ä als eine der Beschäftigten genannt, die die Interessenvertretung für den Verein unmittelbar ausüben. Auch ihre damalige Position in dem Verein zeigt aus Sicht eines objektiven Betrachters angesichts des erkennbaren Zwecks, auf die Erreichung der Vereinsziele hinzuwirken, eine tierversuchsablehnende Grundhaltung. Darauf, ob bereits ihre vorherige Geschäftsführertätigkeit bei dem Verein „E .“ die Besorgnis der Befangenheit von Dr. S begründet, kommt es demnach nicht an.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Kammergerichts Berlin, wonach das Vertreten einer bestimmten fachlichen Auffassung
durch einen Sachverständigen (dort zu der Frage, ob bestimmte Unfallkonstellationen ein Schleudertrauma auslösen können), auch wenn diese sich faktisch zugunsten einer Partei auswirkt, nicht zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen führt (KG Berlin, Beschl. v. 18.11.2016 – 10 W 136/16 –, juris Rn. 7). Diese Konstellation ist mit der hiesigen nicht vergleichbar, denn die Annahme der Besorgnis der Befangenheit von Dr. S r beruht nicht darauf, dass sie als Biologin und Primatenforscherin eine bestimmte fachliche Auffassung vertritt, sondern vielmehr auf der bei ihr anzunehmenden, die gesetzgeberische Grundentscheidung negierenden Haltung gegen Tierversuche.
Dies wirkt sich auch auf die inhaltliche Tragfähigkeit ihres Gutachtens aus. Die Kammer hält daran fest, dass die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn man nicht von einem Beweisverwertungsverbot ausgeht, zur vollständigen Unbrauchbarkeit des von Dr. S
erstatteten Gutachtens als objektive Tatsachengrundlage führt. Sowohl hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen (Einordung der Tierbelastung in die o.g. Schweregrade) als auch hinsichtlich ihrer Darstellung von Anknüpfungstatsachen – genauer gesagt: Befundtatsachen (etwa Beobachtungen an den Affen) – steht konkret zu befürchten, dass diese in erheblichem Maße durch die tierversuchsablehnende Haltung der Sachverständigen beeinflusst sind (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 70). Die Antragsgegnerin dringt mit ihrem Einwand, es seien keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Dr. S beschriebenen Beobachtungen ersichtlich, sodass diese verwertbar blieben, nicht durch. Dr. S stützt sich zwar auch auf keiner Wertung unterliegende Tatsachen (z.B. Maße der Gehege, Angaben zu Geburt und Erwerb der Affen). Zentrale Grundlage ihrer Belastungseinschätzung ist jedoch das Verhalten der Affen, welches sie bei ihrem Besuch in der Forschungseinrichtung des Antragstellers beobachtet hat. Bei den Verhaltensbeobachtungen handelt es sich um Befundtatsachen, also solchen Tatsachen, die nur mit Hilfe besonderer Sachkunde festgestellt werden können und daher durch die Sachverständige selbst zu ermitteln sind (vgl. Rudisile/Ulrich, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 48. EL Juli 2025, § 96 VwGO Rn. 51). Zugleich unterliegen Verhaltensbeobachtungen in erheblichem Maße der Interpretation und weisen so eine nicht unerhebliche subjektive Komponente auf. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch die von Dr. S erhobenen Befundtatsachen durch ihre zur Besorgnis der Befangenheit führende persönliche Haltung maßgeblich beeinflusst sind.
(b) Die Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. W führt, auch unter Einbeziehung ihres Vertiefungsgutachtens vom 11.12.2024 und ihrer ergänzenden Stellungnahme zur
Klagebegründung vom 29.09.2025, weiterhin nicht zur Überzeugung der Kammer, dass von einer schweren Belastung der Versuchstiere auszugehen ist.
Zu dem Gutachten hat die Kammer im vorangegangenen Eilverfahren ausgeführt:
„Die Landestierschutzbeauftragte hat ihr Gutachten aufgrund von Unterlagen (insb. tierärztliche Aufzeichnungen zu den einzelnen in den vorangegangenen Versuchen eingesetzten Tieren), die ihr vom Antragsteller zur Verfügung gestellt worden sind, erstellt. Ihre Belastungseinschätzung hat sie anhand eines sog. Scoring-Systems mit der Vergabe von Punkten vorgenommen. Hierzu hat sie für verschiedene Belastungsfaktoren (Wasserdeprivation, invasive Operationen, Kopffixierung und Arbeit im Primatenstuhl, sonstige Narkosen und Blutentnahmen) nach Erläuterung ihrer Wirkungen auf die Tiere Einzelscores vergeben, wobei sie den höchsten Einzelscore als maßgeblich zugrunde gelegt hat. Unter Erörterung der Kumulation von Belastungsfaktoren (etwa in Form einer kontinuierlichen Wasserdeprivation in den aktiven Versuchsphasen, mehrfache Operationen) sowie zusätzlicher „Grundbelastungen“ (nach außen stehende Kopfhalter und Ableitkammer, Veränderungen der Kopfhaut durch Operationen) erfolgt für derartige Kumulationen eine Addition weiterer Punkte zu den für die schwerste Einzelbelastung vergebenen Punkten. Sowohl für die Einzelscores als auch für die kumulierten Gesamtscores hat die Landestierschutzbeauftragte folgende Einteilung vorgenommen: 1-2,5 Punkte = geringe Belastung, 3-6,5 Punkte = mittlere Belastung, 7 oder mehr Punkte = schwere Belastung). Im Ergebnis kommt sie zu dem Schluss, dass über die Gesamtheit der Tiere von einer schweren kumulativen Belastung auszugehen sei.
Dem Gutachten der Landestierschutzbeauftragten lässt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass dieses Vorgehen und diese Methode dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung von Versuchstieren entsprechen. § 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verlangt aber, dass bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen ist. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Ermittlung der Gesamtbelastung aufgrund von Wechselwirkungen oder Dauerzuständen eine höhere Belastung als die schwerste Einzelbelastung ergibt. Es fehlt aber an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die angewandte Methode. Die Sachverständige erläutert auch nicht, nach welchem Maßstab sie die Punkte für die einzelnen Belastungsfaktoren vergeben hat und woran sie die punktemäßige Einteilung in Schweregrade festmacht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Landestierschutzbeauftragte in ihrem Gutachten einleitend ausführt, dass die hier durchgeführte Versuchsmethodik in ihrer Gesamtheit in Deutschland seitens der Wissenschaft als mittelgradig belastend eingestuft und in dieser Form von den Genehmigungsbehörden akzeptiert werde. Insoweit hätte es einer dezidierten Auseinandersetzung mit dieser wissenschaftlichen Einschätzung und dezidierten Begründung der abweichenden Einschätzung bedurft. Auch eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls auf ein Sachverständigengutachten gestützten Einstufung des Versuchs als allenfalls mittelgradig belastend durch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 161) enthält das Gutachten nicht“ (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 73 ff.).
Soweit die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung der Kammer unter Bezugnahme auf das Vertiefungsgutachten der Landestierschutzbeauftragten vom 11.12.2024 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 29.09.2025 entgegentritt und vorträgt, das Scoring- System von Prof. Dr. W bewege sich methodisch innerhalb wissenschaftlich anerkannter Systeme, verkennt sie den Maßstab. Die Kammer hat zum einen beanstandet, dass sich dem (Ausgangs-)Gutachten der Landestierschutzbeauftragten nicht entnehmen lässt, dass ihr Vorgehen und ihre Methode dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung von Versuchstieren entsprechen, und zum anderen, dass es an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die angewandte Methode fehlt. Dies sind zwei verschiedene Gesichtspunkte.
Die Kammer bezweifelt nicht, dass die von der Landestierschutzbeauftragten entwickelte Methode einen wissenschaftlichen Beitrag leisten kann, um die Gesamtbelastung von Versuchstieren zu erfassen oder die Belastung, „die die Tiere durch Eingriffe und Behandlungen (also Verfahren) erfahren haben oder zukünftig erfahren werden in einen kumulativen Zusammenhang über einen (sehr) langen Zeitraum zu setzen“ (W , Stellungnahme zur Klagebegründung S. 3). Dem Stand der Wissenschaft ist immanent, dass er sich fortlaufend verändert. Dass die Methode von Prof. Dr. W einen wissenschaftlichen Beitrag leisten kann, ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass ihre Methode dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft entspricht.
Prof. Dr. W führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme selbst aus, dass die bis dato etablierten Scoring-Systeme in der Versuchstierkunde der punktuellen Belastungserfassung innerhalb eines Tierversuches dienten und es korrekt sei, dass es im versuchstierkundlichen Bereich bis jetzt noch keines von den historisch verwendeten Scoring-Systemen abweichendes Scoring-System gebe. Sie selbst erklärt im Weiteren,
dass das für das ursprüngliche Gutachten entwickelte CSA-Score erstmalig eine Möglichkeit darstelle, kumulative Aspekte sichtbar und vergleichbar zu machen.
Soweit die Landestierschutzbeauftragte auf die Veröffentlichung eines Beitrags über das von ihre entwickelte Scoring-System in der Peer-Review-Fachzeitschrift „Discover Animals“ sowie auf Vorträge, in denen sie das Scoring-System auf verschiedenen Fachkongressen vorgestellt hat, verweist, ergibt sich nicht, dass sich ihre Methode international oder bundesweit als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hätte.
Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Falls erforderlich müssen sich Tatsachengerichte durch sachverständige Hilfe Klarheit darüber verschaffen, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der streitigen Frage ist (BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urt. v. 21.05.2019 – 1 B 86/19 –, juris Rn. 7). Das Gutachten von Prof. Dr. W stellt bereits nicht umfassend und nachvollziehbar den Stand der wissenschaftlichen Forschung zur Erfassung der Gesamtbelastung von Versuchstieren dar und vermittelt dem Gericht keinen Überblick über relevante Theorien oder Methoden, die in der Fachwelt diskutiert werden. Damit ist für das Gericht auch nicht erkennbar, ob es womöglich in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung fehlt und die außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407-421, juris Rn. 20 m.w.N.). Allenfalls ansatzweise wird dies von Prof. Dr. W angesprochen, wenn sie ausführt, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung kein geeignetes Instrument zur Bestimmung kumulativer Belastungen existiere. Andererseits spricht sie selbst von „etablierten Scoring-Systemen“, also einem offensichtlich anerkannten Maßstab.
Ungeachtet der Frage, ob die angewandte Methode dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht, sind auch die von der Sachverständigen gefundenen Ergebnisse in Form der Punktevergabe zum Teil ohne eine weitere Erläuterung nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Zwar erläutert Prof. Dr. W nunmehr die Punktevergabe und Konzeption des Scoring-Systems ausführlicher, es bleiben jedoch Fragen offen, denen ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. So erschließt sich beispielsweise die
gewichtete Addition der Operationen nicht ohne Weiteres. Soweit das System einer gewichteten Addition den gesetzlichen Anforderungen zur Bestimmung des Grads der Behinderung entnommen wurde, geht es dort nicht um die Erfahrung mehrerer Belastungen innerhalb eines Lebenszeitraums, sondern um (aktuell bestehende) Funktionsbeeinträchtigungen, bei denen das Hinzutreten einer weiteren (aktuell bestehenden) Funktionsbeeinträchtigung den Grad der Behinderung erhöhen kann. Des Weiteren hat sich auch Prof. Dr. O nicht allein aufgrund der pathologischen Untersuchung des Kopfes von fünf Makaken und der festgestellten Läsionen in der Lage gesehen, eine eindeutige Aussage zur Schmerzempfindung, einer Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens oder einem potenziellen Unbehagen zu treffen, sondern Befunde außerhalb des Kopfes zur Einschätzung für erforderlich gehalten.
Soweit Prof. Dr. W darauf verweist, dass drei mittelgradig belastende Säulen in Übereinstimmung mit der GV-SOLAS eine schwere Gesamtbelastung ergeben, ist auch dies nicht selbsterklärend, denn in dem von ihr herangezogenen Merkblatt geht es um die Bewertung von beobachteten Symptomen (u.a. Ernährungszustand, Pflegezustand, Atmung, Verhalten in der Gruppe) und nicht um Verfahren.
(c) Das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. O
lässt eine Belastungseinschätzung ebenfalls nicht zu. Soweit darin die dokumentierten operativen Eingriffe und die damit einhergehenden körperlichen Veränderungen im Bereich des Kopfes aufgeführt werden, handelt es sich um unstreitige Tatsachen. Zur Frage der Auswirkungen auf die Tiere führt die Sachverständige aus, dass diese zwar mit Schmerzen verbunden gewesen sein könnten, eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Tiere tatsächlich Schmerzen hatten, sei jedoch ohne Einbeziehung klinischer Befunde, Verhaltensbeobachtungen und Informationen zu Medikationsschemata nicht möglich.
(d) Die Belastungsgutachten stellen nach alldem weiterhin keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer schweren Tierbelastung im Eilverfahren dar.
Eine solche Annahme kann auch nicht auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 07.10.2009 (2 C 421/2008) gestützt werden. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 17.04.2024 (– 5 V 2729/23 –, juris Rn. 52, Rn. 89) ausgeführt, dass ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit des deutschen und Schweizer Rechts die Ausführungen des Schweizer Bundesgerichts aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar sind.
Die Antragsgegnerin meint insoweit, die Annahme einer schweren Tierbelastung in der Schweizer Entscheidung entfalte eine Indizwirkung für das hiesige Verfahren und führt hierzu aus, die Schweizer Rechtslage ähnele der deutschen stark. Die Prüfung der Tierbelastung sei weniger einzelfallabhängig, als die der Bedeutung des Forschungsvorhabens, wobei das Schweizer Bundesgericht trotz einer im Vergleich zum Versuch des Antragstellers weniger restriktiven Wasserversorgung der Makaken den dortigen Versuch als schwer belastend bewertet habe.
Dem folgt die Kammer nicht. Das Schweizer Bundesgericht hat nicht selbst – unter Zuhilfenahme sachverständigen Wissens – den Schweregrad der Belastung bestimmt, sondern hat lediglich keinen Anlass gesehen, die durch die Vorinstanz vorgenommene Gewichtung in Frage zu stellen. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass die Gesundheitsdirektion ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, als sie die Belastungen dem Schweregrad 3 zugewiesen habe. Die Gesundheitsdirektion sah sich wiederum mit dem Umstand konfrontiert, dass zwischen den sachkundigen Behörden, innerhalb der Tierversuchskommission und in der Literatur strittig war, ob die Fixierung des Kopfes, das Sitzen im Primatenstuhl und die Konzentration während der Versuchsarbeit als schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens zu werten sei. Dabei hatte in dem der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts zugrunde liegenden Fall die Tierversuchskommission beantragt, das Vorhaben abzulehnen. Bereits die Unterschiede in den rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte sowie der Ausgangssituation – vorliegend hat die Tierversuchskommission empfohlen, den Antrag zu genehmigen – sprechen gegen eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts, die mithin das Fehlen einer geeigneten sachverständigen Einschätzung der Tierbelastung im konkreten streitgegenständlichen Versuch nicht überwinden kann.
bb. Der Tierbelastung ist die Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüberzustellen. Auch diese kann im vorliegenden Eilverfahren anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht abschließend bewertet werden.
(1) Die Bestimmung der Bedeutung des Vorhabens unterliegt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1828) auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nunmehr einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 82; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 42 ff.).
Eine Zuordnung der Bedeutung des Forschungsvorhabens zu Stufen wie „gering“, „mittelmäßig“ oder „groß“ ist, anders als bei der Belastungsbeurteilung, weder in der RL 2010/63/EU noch im Tierschutzgesetz oder der Tierschutz-Versuchstierverordnung vorgesehen. Lediglich dann, wenn der Versuch zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden bei Wirbeltieren führt, verlangt § 25 Abs. 1 TierSchVersV eine hervorragende Bedeutung des Versuchs (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 83).
Zwischen dem Versuchszweck der Grundlagenforschung und den anderen in § 7a Abs. 1 TierSchG aufgeführten Zwecken besteht kein Rangverhältnis. Die Grundlagenforschung ist gegenüber der anwendungsorientierten Forschung weder privilegiert noch nachgeordnet (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 85).
Bei dem zu bestimmenden und zu bewertenden Nutzen des Forschungsvorhabens handelt es sich bei der Grundlagenforschung um den angestrebten abstrakten Erkenntnisgewinn. Dies bedeutet indes nicht, dass die Bedeutung eines Versuchsvorhabens der Grundlagenforschung in der Abwägung gegenüber dem Tierschutz entkoppelt von einem jedenfalls möglichen Nutzen für die Menschen zu bestimmen ist und damit letztlich stets dem Tierschutz vorgeht (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 86 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, juris Rn. 20). In der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 TierSchG a.F. stellt der Gesetzgeber für die Bemessung der Bedeutung von Forschungsprojekten aus der Grundlagenforschung ausdrücklich auf einen nachgelagerten Nutzen ab. Darin heißt es, die Lösung wissenschaftlicher Probleme im Bereich der Grundlagenforschung könne für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier von hervorragender Bedeutung sein, da ohne Grundlagenforschung angewandte Forschung zur Beantwortung lebenswichtiger Fragen künftig nicht möglich wäre (BT-Drucks. 10/3158, S. 22 f.). Auch Art. 38 Abs. 2 lit. d) der RL 2010/63/EU verlangt, dass das erwartete Ergebnis letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können muss. Eine Grundlagenforschung mit Tierversuchen um ihrer selbst willen scheidet von vornherein aus. Ohne die Berücksichtigung eines hinter dem Forschungsvorhaben stehenden Nutzens für Menschen, Tieren oder Umwelt wäre eine Gewichtung nicht möglich und der Tierschutz träte unverhältnismäßig zurück (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 86 m.w.N.).
Den gesetzlichen Vorschriften ist hingegen nicht zu entnehmen, dass für die Rechtfertigung eines Tierversuchs zum Zwecke der Grundlagenforschung ein klinischer Anwendungsnutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns in zeitlicher Nähe
wahrscheinlich sein muss (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 87 m.w.N.).
Im Rahmen der bei Grundlagenforschung ebenso wie bei Forschung zu anderen Versuchszwecken vorzunehmenden Schaden-Nutzen-Analyse ist – unter hinreichender Beachtung der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft – (unter anderem) zu prüfen, welcher Nutzen des zu erwartenden abstrakten Erkenntnisgewinns denkbar und möglich ist, wie dieser Nutzen zu gewichten ist, welche Relevanz das konkrete Forschungsprojekt hierfür hat, welche Erkenntnisse innerhalb des Forschungsprojekts bereits gewonnen worden sind, sowie der Zeithorizont eines praktischen Nutzens. Bei einem Forschungsvorhaben, das – wie hier – ein bereits aufgrund einer früheren Genehmigung laufendes Projekt fortsetzen soll, ist seine Bewertung auch anhand seines Erfolgs bzw. seiner Bewertung innerhalb der sog. „scientific community“, also der Gesamtheit der am weltweiten Wissenschaftsbetrieb teilnehmenden Forschenden vorzunehmen. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Veröffentlichungen in Fachjournalen, Zitierungen in Publikationen anderer Wissenschaftler, Drittmittel und die Reputation in Wissenschaftskreisen. Die Frage des Zeithorizonts eines praktischen Nutzens erfordert hingegen eine Auseinandersetzung damit, in welchen Zeitschienen Grundlagenforschung verläuft (zum Ganzen VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 88).
(2) Eine abschließende Bewertung der Bedeutung des Forschungsvorhabens des Antragstellers ist anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen, wie bereits im vorangegangenen Eilverfahren, nicht möglich. Nachdem die Antragsgegnerin vor Erlass des Ausgangsbescheides keine gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung des Forschungsvorhabens eingeholt hatte und lediglich Teilaspekte der Bedeutung in dem Gutachten von Prof. Dr. H beleuchtet wurden (s. VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 90 ff.), hat die Antragsgegnerin den Sachverständigen Prof. Dr. J mit einer entsprechenden Begutachtung beauftragt. Auch das von ihm angefertigte Gutachten stellt jedoch keine hinreichend tragfähige Bewertungsgrundlage dar.
(a) Dem Gutachten kommt nicht der Beweiswert zu, den ein behördlich eingeholtes Sachverständigengutachten ansonsten regelmäßig aufweist.
Während ein Privatgutachten – ein weder von einem Gericht noch von einer Behörde eingeholtes Gutachten – als Parteivorbringen zu werten und als solches zu würdigen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 – 8 B 75.14 –, juris Rn. 15; Schenke, in:
Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 98 Rn. 15b), kommt einem behördlich eingeholten Sachverständigengutachten grundsätzlich ein höherer Stellenwert zu; sein Beweiswert geht über dasjenige eines Privatgutachtens hinaus. Denn eine rechtsstaatliche Verwaltung ist ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 – 7 BN 3.19 –, juris Rn. 5 m.w.N.). So ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 – 7 BN 3.19 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
Diese Erwägungen, nach denen der Beweiswert eines behördlich eingeholten Gutachtens gegenüber dem Beweiswert eines bloßen Privatgutachtens höher zu gewichten ist, treffen auf das Gutachten von Prof. Dr. J nicht uneingeschränkt zu. Der Ablauf bei der Beauftragung und der Erstellung des Gutachtens sowie die enge Abstimmung zwischen der Antragsgegnerin und dem Gutachter widersprechen dem Bild einer objektiven und ergebnisoffenen Sachverhaltsaufklärung.
Die Antragsgegnerin hat sich zunächst mit einer allgemeinen Beschreibung der Hintergründe des Gutachtenauftrags an Prof. Dr. J gewandt. Nachdem dieser in einer E-Mail vom 19.07.2024 äußerte, er habe ethische Bedenken gegenüber der Erforschung allgemeiner psychischer Funktionen an lebenden Affen, er könne das Gutachten aber anfertigen, wenn die Antragsgegnerin annehme, dass diese Grundeinstellung für das Gutachten geeignet sei, machte die Antragsgegnerin gegenüber Prof. Dr. J ihre Auffassung zu dem Genehmigungsantrag des Antragstellers deutlich. Sie antwortete am 22.07.2024: „Haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung – die hier auf offene Ohren trifft“. Daraufhin kam es zur Erteilung des Gutachtenauftrags. Schon hierin liegt eine gegenüber dem Gutachter geäußerte Erwartungshaltung.
Nachfolgend kam es auch zu einem Eingriff der Antragsgegnerin in das Gutachten selbst. Aus der Behördenakte ist folgender Ablauf ersichtlich: Am 16.09.2024 reichte Prof. Dr. J eine erste Version seines Gutachtens ein, welche, anders als das am 13.10.2024 schließlich der Behörde vorgelegte Gutachten, noch nicht unterschrieben war und somit als Entwurf anzusehen ist. Am 23.09.2024 schrieb die Antragsgegnerin an Prof. Dr. J , derzeit werde dort das Gutachten studiert, es könne jedoch schon verraten werden, dass es sehr gut ankomme. In der Behördenakte finden sich in der Version vom
16.09.2024 zahlreiche, offenbar von der Antragsgegnerin angebrachte, farbige Markierungen u.a. von Passagen, in denen ethische Bedenken geäußert werden sowie des Abschnitts zum Thema „3 R“ und zu den Eigenschaften der Rhesusaffen. Am 01.10.2024 schickte Prof. Dr. J der Antragsgegnerin eine aktualisierte Version des Gutachtens mit dem Hinweis auf eigenständig vorgenommene kleine Korrekturen. Am 13.10.2024 übersandte Prof. Dr. J der Antragsgegnerin sodann die unterschriebene Version des Gutachtens und schrieb hierzu, er habe aufgrund der Übersichtlichkeit das Gutachten leicht umgestellt, ohne den Inhalt seiner Bewertung zu ändern. Alle expliziten Hinweise und Bewertungen, die auf ethische Bedenken hinwiesen, habe er gelöscht.
Angesichts der Markierungen in der Gutachtenversion vom 16.09.2024 und der späteren Umstellung bzw. Kürzung des Gutachtens gerade um die markierten Texte drängt sich die Annahme auf, dass zwischen der Übersendung jener Version und dem endgültigen Gutachten vom 13.10.2024 eine Absprache zwischen der Antragsgegnerin und dem Sachverständigen zu diesen Änderungen stattgefunden hat. Eine schriftliche Korrespondenz oder ein etwaiges (fern-)mündliches Gespräch ist in der Behördenakte indes nicht dokumentiert.
Ein Ablauf, bei dem ein behördlich beauftragter Sachverständiger vor der Abgabe des Gutachtens Entwürfe einreicht und den finalen Text nach dem Willen der Behörde anpasst, ist völlig unüblich und widerspricht dem Grundsatz einer neutralen Sachverhaltsaufklärung. Es entsteht hier der Eindruck, dass die Antragsgegnerin selbst Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens genommen hat, um dessen Überzeugungskraft zu erhöhen, damit sie hierauf die Annahme einer niedrigen Bedeutung des Forschungsvorhabens stützen kann. Dabei fällt auf, dass sie insbesondere Passagen (z.B. zu den „3 R“ und ethischen Bedenken) markiert hat, die eine Überschreitung des Gutachtenauftrags darstellen könnten, nachdem die Kammer im vorangegangenen Eilverfahren ausgeführt hatte, dass eine solche Überschreitung im Einzelfall zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen führen kann (VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 43 m.w.N.).
Nach alldem erscheint das Gutachten nicht als Teil einer objektiven und ergebnisoffenen Sachverhaltsaufklärung, sondern als von der Antragsgegnerin mitgestaltet. Hierdurch entspricht es nicht dem Leitbild eines behördlichen Sachverständigengutachtens, sondern weist vielmehr eher den Charakter eines Privat- bzw. Parteigutachtens auf. Dies fügt sich im Übrigen in das Bild, dass die Antragsgegnerin nahezu ausschließlich Sachverständige beauftragt hat, die Tierversuchen – jedenfalls tendenziell – kritisch gegenüberstehen. So hat sie in einem Vermerk vom 18.09.2023 (Behördenakte in dem Verfahren 5 V 2729/23) ausgeführt, die Auswahl der beauftragten Gutachter:innen habe sich insbesondere auf die
Einbeziehung tierversuchskritischer Organisationen, die sich in diesem Zusammenhang als gehört und wertgeschätzt empfinden dürften, fokussiert. Auch hinsichtlich der Bedeutung des Forschungsvorhabens hat die Antragsgegnerin nur Wissenschaftler angefragt, die sich aus einer Vorschlagsliste des Vereins Ä
ergeben.
Ob bei einem Gutachter, der sich derart offen für eine Einflussnahme der ihn beauftragenden Behörde zeigt, die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, kann offenbleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage einer Überschreitung des Gutachtenauftrags, insbesondere in den Vorversionen des Gutachtens. Schon nach dem Vorgenannten ist das Gutachten von Prof. Dr. J nicht dafür geeignet, dass die Kammer allein auf seiner Grundlage die Bedeutung des Forschungsvorhabens abschließend bewerten kann.
(b) Zudem hat die Behörde dem Gutachter nicht alle für die Begutachtung bedeutsamen und für den Antragsteller möglicherweise günstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, sodass das Gutachten in der Sache Fragen offenlässt, die für die Bedeutung des Forschungsvorhabens von unmittelbarer Relevanz sind.
Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit Vorgutachten, die insgesamt oder in Teilaspekten zu anderen Ergebnissen gelangt sind.
Im Mai 2011 erstattete der Sachverständige Dr. R im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zum potentiellen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen des 2008 beantragten Forschungsvorhabens des Antragstellers. Auch er nahm seinerzeit eine bibliografische Analyse sowie eine Einordnung der zu erwartenden Forschungsergebnisse vor. Das Oberverwaltungsgericht hat das Gutachten wie folgt zusammengefasst und hieraus eine mindestens hohe, wenn nicht gar hervorragende Bedeutung des damals beantragten Forschungsvorhabens abgeleitet:
„Die Forschung des Klägers ziele auf ein besseres Verständnis der neurokognitiven Funktionen. Die Forschungsergebnisse des Klägers seien international hoch angesehen. Sein Arbeitsprogramm sei im Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags einzigartig gewesen. Die in Deutschland arbeitenden Forschungsgruppen (…) hätten weltweit gesehen eine Spitzenstellung inne, d. h. sie gehörten zu den besten 10 % der Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Neurowissenschaften“ (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 88, 193).
In dem Gutachten von Dr. R wird zudem ausgeführt, das Projekt lasse einen bedeutenden Fortschritt beim Verständnis fundamentaler neurokognitiver Prozesse im gesunden und kranken Zustand und bei der Entwicklung neuer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen erwarten (vgl. S. 24, 26 des Gutachtens).
Dass der Sachverständige Prof. Dr. J im Hinblick auf die bibliografische Bewertung zu einem anderen Ergebnis kommt, könnte zwar grundsätzlich durch den Zeitablauf von mehr als 15 Jahren zwischen den beiden Gutachten erklärlich sein. Insbesondere hätte aber der Umstand, dass Prof. Dr. J die Nützlichkeit der Forschung des Antragstellers im Hinblick auf das Verständnis neurokognitiver Prozesse sowie das Verständnis und die Therapie neurologischer Erkrankungen völlig unterschiedlich bewertet als Dr. R , einer Erörterung und Erklärung bedurft.
Gleiches gilt für das deutlich jüngere Gutachten von Prof. Dr. M vom 01.12.2022. Darin heißt es u.a., es bestehe aufgrund einer vergleichsweise starken Ähnlichkeit des Makaken- und des menschlichen Gehirns eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Erkenntnisse des Antragstellers für die menschliche Hirnfunktion und die daraus resultierenden klinischen Anwendungen relevant seien. Grundlagenforschung an Primaten habe in der Vergangenheit in vielerlei Hinsicht die Grundlage für das derzeitige Verständnis der menschlichen Hirnfunktion geschaffen und zu einer Reihe erfolgreicher klinischer Anwendungen beim Menschen geführt. Die betreffenden Fragen würden das Verständnis fundamentaler Hirnfunktionsprozesse, das höchstrelevant für verschiedene klinische Anwendungen sei, vermutlich verbessern.
Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, Prof. Dr. J über die Existenz der Vorgutachten zu informieren und sie ihm zwecks Auseinandersetzung damit zur Verfügung zu stellen. Ohne eine Auseinandersetzung mit der gegenläufigen Bewertung in den Vorgutachten kann jedoch die Feststellung des Sachverständigen, wonach die Forschung des Antragstellers im Bereich der visuellen Wahrnehmung der Makaken sich nicht bzw. schlecht auf andere kognitive Funktionen sowie das menschliche Gehirn übertragen lasse, nicht zu einer entsprechenden Überzeugung der Kammer führen. Die fundamentalen Unterschiede der bisherigen sachverständigen Stellungnahmen zu diesem für die Bedeutung des Forschungsvorhabens zentralen Aspekt machen vielmehr eine weitergehende Aufklärung im Hauptsacheverfahren notwendig.
Ferner enthält das Gutachten von Prof. Dr. J auch keine Ausführungen zu den dem Antragsteller für seine Forschung zur Verfügung gestellten Drittmitteln. Diese haben das Oberverwaltungsgericht und die Kammer jedoch als einen für die Bedeutung des
Forschungsvorhabens relevanten Gesichtspunkt benannt (s.o. II. 1. d. bb. (1)). Der Prof. Dr. J erteilte Gutachtenauftrag enthält ausdrücklich die Bitte, die Bedeutung des Vorhabens u.a. auf Grundlage von Drittmitteln zu beurteilen. Hierzu führt der Sachverständige in seinem Gutachten jedoch aus, diesbezüglich könne er nichts Dezidiertes beitragen, da ihm die dazu nötigen Informationen fehlten (S. 29 des Gutachtens). Dem Behördenvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Sachverständigen Informationen hierzu zugeleitet hat oder – nachdem der Sachverständige bereits in seinem Gutachtenentwurf vom 16.09.2024 (S. 20) auf das Fehlen diesbezüglicher Informationen hingewiesen hat – beim Antragsteller Angaben oder Unterlagen zu den Drittmitteln erfragt hat.
Auch durch das Nichtzurverfügungstellen aller relevanten Informationen wird die Behörde dem in § 24 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Leitbild einer neutralen ergebnisoffenen, alle Umstände berücksichtigenden behördlichen Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht und verlässt auch insoweit den Rahmen, der es grundsätzlich rechtfertigt, behördlich eingeholten Gutachten einen erhöhten Beweiswert beizumessen.
cc. Die zur Beantwortung der Frage der ethischen Vertretbarkeit vorzunehmende Abwägung zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des Forschungsvorhabens andererseits ist der Kammer im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend möglich, weil es, wie zuvor ausgeführt, für beide Abwägungspole an einer ausreichenden Bewertungsgrundlage fehlt.
e. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil es offensichtlich an dem Vorliegen sonstiger Genehmigungsvoraussetzungen fehlt. Auf Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes stehen insbesondere § 25 Abs. 1 und 2 TierSchVersV der Genehmigungsfähigkeit des Versuchs nicht entgegen. Nach § 25 Abs. 1 TierSchVersV dürfen Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. Tierversuche nach Absatz 1 dürfen, außer mit einer Sondergenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV, nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können, § 25 Abs. 2 Satz 1 TierSchVersV.
aa. Zunächst steht § 25 Abs. 2 TierSchVersV dem Versuchsvorhaben nicht entgegen. Es ist derzeit nicht feststellbar, dass die bei den Versuchstieren entstehenden Schmerzen bzw. Leiden das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift erfüllen.
Die in der Kommentarliteratur und von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, das Merkmal „erheblich“ im Sinne von § 25 TierSchVersV diene der Abgrenzung von Bagatellfällen und sei deshalb bereits dann erfüllt, wenn die Schmerzen oder Leiden mehr als nur geringfügig seien – namentlich bei den Schweregraden „mittel“ und „schwer“ – (so Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 25 TierSchVersV Rn. 2), überzeugt vor dem Hintergrund der Harmonisierung des Tierversuchsrechts durch die RL 2010/63/EU nicht.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 15 Abs. 2, zu gewährleisten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können.
Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU knüpft damit zunächst an den Schweregrad „schwer“ an, der nach Anhang VIII der RL 2010/63/EU (u.a.) alle Verfahren umfasst, bei denen bei den Tieren entweder starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht werden. Diese müssen nach Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU zusätzlich lang anhalten und nicht gelindert werden können. Mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste, die, wenn sie lang anhalten, in den Schweregrad „schwer“ einzustufen sind (vgl. Anhang VIII Abschnitt I der Richtlinie), werden ungeachtet ihrer Dauer von Art. 15 Abs. 2 jedoch nicht erfasst. Er stellt damit engere Voraussetzungen auf. Im deutschen Recht dient § 25 Abs. 2 TierSchVersV der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RL 2010/63/EU (vgl. die Verordnungsbegründung zum wortgleichen § 26 Abs. 2 TierSchVersV a.F., BR-DRs. 670/12, S. 61). Der Anwendungsbereich dieser Norm reicht also so weit, wie derjenige von Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU und schließt damit insbesondere langanhaltende oder sich wiederholende, für sich genommen aber nur mittelgradige Belastungen nicht ein.
Soweit die Antragsgegnerin von dieser – richtlinienkonformen – Auslegung abweichend für die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit § 17 Nr. 2 TierSchG heranzieht (vgl. dazu Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 25 TierSchVersV Rn. 1) überzeugt dies nicht. Nach § 17 Nr. 2 TierSchG wird bestraft, wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (lit. a)) oder einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (lit. b)). Schon dass die
Strafvorschrift dahingehend auszulegen ist, dass jede Überschreitung des Bagatellbereichs ausreicht, begegnet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zweifeln. Danach werde „zur Ausgrenzung von Bagatellfällen“ ein Merkmal (erheblich) verwendet, dessen Bedeutungsgehalt synonym mit „beträchtlich“, „gravierend“ und „gewichtig“ sei (BGH, Urt. v. 18.02.1987 – 2 StR 159/86 –, juris Rn. 16). Ungeachtet dessen ist angesichts der unterschiedlichen Zweckrichtung von § 17 TierSchG als Strafvorschrift, die jeden Bereich des Umgangs von Menschen mit Tieren betrifft, einerseits und § 25 TierSchVersV als Norm, die spezielle Genehmigungsvoraussetzungen bzw. -grenzen für Tierversuche aufstellt, andererseits, eine gleichlaufende Auslegung des Erheblichkeitsbegriffs in beiden Normen keineswegs zwingend.
bb. Auch von einer Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 TierSchVersV, der für die Genehmigungsfähigkeit besonders belastender Tierversuche eine hervorragende Bedeutung des Forschungsvorhabens verlangt, ist derzeit nicht auszugehen.
Das Oberverwaltungsgericht ist, wenn auch vor Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, aus der die heutige Schweregradeinteilung hervorgeht, in Bezug auf § 7 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F., der hinsichtlich Wirbeltiere inhaltsgleich mit dem heutigen § 25 Abs. 1 TierSchVersV ist, davon ausgegangen, dass „erheblich“ im Sinne der Vorschrift mit dem Schweregrad „schwer“ gleichzusetzen ist und dementsprechend bei einer mittleren Tierbelastung keine Erheblichkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 134, 196). Auch die Kammer geht nicht davon aus, dass die Schwelle der Erheblichkeit i.S.v. § 25 Abs. 1 TierSchVersV bei einer nur mittleren Tierbelastung überschritten ist.
Anders als Abs. 2 dient § 25 Abs. 1 TierSchVersV nicht unmittelbar der Umsetzung der RL 2010/63/EU. Es handelt sich um eine Norm ohne direkte Entsprechung in der Richtlinie. Aufgrund der Systematik des § 25 TierSchVersV ist jedoch auch die originär nationale Vorschrift des § 25 Abs. 1 TierSchVersV im Ergebnis anhand des Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU auszulegen: Wie die Formulierung in § 25 Abs. 2 TierSchVersV „Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden (…)“ zeigt, ist der Begriff der erheblichen Schmerzen bzw. Leiden in § 25 Abs. 1 TierSchVersV derselbe wie in Abs. 2 der Vorschrift. Hinsichtlich des Begriffs der Erheblichkeit hat demnach auch § 25 Abs. 1 TierSchVersV dieselben Voraussetzungen wie Art. 15 Abs. 2 der RL 2010/63/EU. Auch die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 TierSchVersV setzt also starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste
voraus. Mittelgradige Tierbelastungen bzw. solche, die lediglich den Bagatellbereich überschreiten, reichen für seine Anwendbarkeit somit gerade nicht aus.
Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem 1987 in Kraft getretenen § 7 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F. Darin heißt es, die in dieser Vorschrift vorgesehene Prüfung, ob an Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende und gleichzeitig mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbundene Tierversuche durchgeführt werden dürfen, sei besonders sorgfältig vorzunehmen, denn hier handele es sich um Grenzsituationen, die aus ethischen Gründen einer besonderen Rechtfertigung bedürften (BT-Drucks. 10/3158, S. 22). Eine solche ethische Grenzsituation, die erfordert, dass über die stets zu treffende Abwägungsentscheidung hinaus ein Versuch von hervorragender Bedeutung ist, dürfte aus Sicht eines Gesetzgebers, der die Erlaubnisfähigkeit von Tierversuchen schon grundsätzlich von einer Abwägung abhängig macht, nicht bereits dann vorliegen, wenn bloß die Bagatellgrenze, wenn auch wiederholt oder länger anhaltend, überschritten wird.
2. Die vorzunehmende Folgenabwägung fällt erneut überwiegend zugunsten des Antragstellers aus.
Der Antragsteller kann sich zu seinen Gunsten auf die ihm durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen. Für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, er aber in der Hauptsache Erfolg hätte, träten voraussichtlich erhebliche nachteilige Folgen für die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers ein, die über eine bloße Verzögerung des Forschungsvorhabens hinausgingen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der Versuch längerfristig unterbrochen, was, wie ausführlich im Beschluss der Kammer vom 17.04.2024 (– 5 V 2729/23 –, juris Rn. 103) dargestellt, erhebliche negative Auswirkungen auf die weitere Durchführbarkeit des Versuchs und die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten hätte. Zugleich käme es zum Verlust von Drittmitteln, Mitarbeitenden und aufgebauten Kompetenzen (VG Bremen a.a.O.).
Demgegenüber sind die Nachteile in Betracht zu ziehen, die dem öffentlichen Interesse drohen, wenn dem Eilantrag stattgegeben würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe. Diese Nachteile liegen in der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Belange des Tierschutzes durch die Belastungen, die die Versuchstiere aufgrund des Tierversuchs während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung erleiden, und die nach ihrem Eintritt nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dabei ist indes zu
berücksichtigen, dass bei der überwiegenden Zahl der im Versuch befindlichen Affen die besonders invasiven Operationen zum Anbringen der Haltungsvorrichtung bereits durchgeführt worden sind und die dadurch hervorgerufene Belastung in der Vergangenheit liegt (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 105). Insoweit überwiegen im Ergebnis die schweren Folgen, die eine Ablehnung des Eilantrags für den Antragsteller hätte, die Nachteile, die durch eine Stattgabe entstehen. Hingegen ist dem Antragsteller die Durchführung des Versuchsvorhabens auch weiterhin nicht vollumfänglich unter Einbeziehung der 10 neu beantragten Affen vorläufig zu gestatten. Der Antragsteller hatte bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit eine einstweilige Regelungsanordnung bereits erforderlich ist (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729/23 –, juris Rn. 106). Hieran hat sich nichts geändert. Der Antragsteller hat insoweit nichts Neues vorgetragen.
Nach alldem liegt, soweit die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, auch ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise Unterliegen des Antragstellers, soweit die Kammer im Rahmen des ihr bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO zustehenden Ermessens hinter dem Antrag des Antragstellers zurückgeblieben ist, erachtet die Kammer als so gering, dass eine Kostenteilung nicht veranlasst ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an dem Streitwert, der in der Vergangenheit in den vom Antragsteller geführten Verfahren festgesetzt wurde (Streitwert in Höhe von 150.000 Euro im Hauptsacheverfahren und in Höhe von 75.000 Euro im Eilverfahren, vgl. Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09; Beschl. v. 16.06.2010 – 5 V 1524/09 –; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –; Beschl. v. 17.04.2024 – 5 V 2729 –, jeweils juris). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer