Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 06.01.2011 – 2 K 783/09
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -
Freie Hansestadt Bremen
Az: 2 K 783/09 Kr Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn …,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte …,
g e g e n
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescar- pe 22 - 24, 28203 Bremen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Herr …,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter Kramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2011 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid wegen eines Polizeieinsatzes der Be- klagten.
Der Kläger ist Taxiunternehmer. Auf dem Dach seines Taxis ... befindet sich ein Taxenschild, das bei Betätigen eines Alarmknopfes im Taxiinneren blinkt.
Ein Taxifahrer des Klägers löste während einer Fahrt am 01.12.2008 nach Mitternacht einen solchen ausschließlich optischen Alarm aus. Das blinkende Taxenschild wurde um 1.04 Uhr von einer Streifenbesatzung eines Polizeiwagens bemerkt. Die Polizeibeamten gingen von einer Bedrohungslage aus und fuhren hinter dem Taxi her. Dieses hielt auf der Bundesautob- ahn 27 in Fahrtrichtung Bremerhaven an, nachdem der Taxifahrer von der Taxizentrale infor- miert worden war. Wie sich dann herausstellte, war der stille Alarm von ihm versehentlich ausgelöst worden. Durch Betätigen eines Schalters im Kofferraum wurde der Alarm durch den Taxifahrer ausgeschaltet.
Mit als Kostenbescheid anzusehendem Schreiben der Polizei Bremen vom 24.02.2009 wurde der Kläger für den Einsatz der Polizei aufgrund eines Fehlalarms zu einem Kostenbetrag von 116,00 Euro herangezogen. Rechtsgrundlage seien Ziffern 120.62, 120.12 des Kostenver- zeichnisses zur Kostenverordnung für die innere Verwaltung i.V.m. Ziffer 103.00 der Allge- meinen Kostenverordnung.
Der Kläger legte am 06.03.2009 Widerspruch ein. Der stille Alarm sei ein rein optisches Signal ohne Verbindung zu einer Zentrale oder Polizeileitstelle. Ein besonderer Einsatz sei deshalb nicht gegeben. Der Gebührentatbestand für Fehlalarme solle Maßnahmen abdecken, die ein- zig und allein deshalb erforderlich würden, weil der Betreiber der Anlage die Polizei herbeiru- fe. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2009 als unbegründet zurück. Der Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund eines Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage sei kostenpflichtig. Gebührenschuldner bei Anlagen, die nicht an eine Alarmanlage angeschlossen seien, sei der Anlagenbesitzer. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Der Hilferuf sei durch die Alarmanlage gesetzt worden. Der Sinn einer Alarmanlage sei es, dass bei Ablaufen des Alarms dem um Hilfe Rufenden geholfen werde, da sich dieser oder das Eigentum des Anlagenbesitzers in Gefahr befinde. Hätte kein Fehlalarm, sondern eine Notlage vorgelegen, wäre die Befreiung des Fahrers aus
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der Notlage eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gewesen, bei deren Vorliegen der Betreiber der Alarmanlage von einer Gebührenforderung frei bleibe. Bei einem Fehlalarm wie hier wür- de dem Gebührenschuldner aber unabhängig von dem tatsächlich eingesetzten Personal und Material eine Pauschale in Rechnung gestellt. Die Kostenhöhe sei rechtmäßig.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.05.2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 15.06.2009 Klage erhoben. Bei dem blinkenden Dachzeichen des Taxis handele es sich nicht um eine Anlage im Sinne der Vorschrift über Fehlalarmkosten. Davon seien nur stationäre Anlagen erfasst, die ausschließlich zum Schutze der privaten Interessen des Anlagenbetreibers installiert würden. Hierbei handele es sich um ortsfeste, technisch komplizierte Anlagen, die entweder direkt mit Leitzentralen der Polizei oder mit einer Alarm- zentrale verbunden seien. Derartige Anlagen seien anfällig für technische Störungen. So eine Anlage befinde sich nicht im Taxi des Klägers. Taxen müssten mit einer Alarmanlage verse- hen sein. Hierfür bestehe eine gesetzliche Verpflichtung. Zusätzlich könne ein blinkendes Dachzeichen angebracht werden. Die Ausrüstungsvorschriften würden der Überfallsicherheit und damit der Gefahrenabwehr zugunsten des eingesetzten Fahrpersonals dienen. Diese Einrichtung signalisiere der Öffentlichkeit, dass eine Gefahr für Leib und Leben des Taxifah- rers bestehe. Die Polizei werde hier nicht zum Schutz von Privatinteressen, sondern zur Auf- klärung einer vermeintlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig. Eine un- geklärte Ursache bzw. ein technisches Versagen der Alarmanlage habe hier auch nicht vorge- legen, sondern ein Bedienungsfehler des Fahrers, der als Verursacher des polizeilichen Ein- schreitens und damit als Kostenschuldner heranzuziehen sei, wenn überhaupt eine Kosten- tragungspflicht bestehen sollte.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid der Polizei Bremen vom 24.02.2009 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres und Sport vom 12.05.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Betreiber müsse für die Risiken seiner Alarmanlage gebührenrechtlich einstehen. Ein blinkendes Taxischild sei im Übrigen nicht vorgeschrieben. Der Kläger habe sich für die Mög- lichkeit eines stillen Alarms entschieden. Die fehlende Kontrollmöglichkeit im Inneren des Ta- xis gehe zu seinen Lasten. Bei Ablaufen einer solchen Alarmanlage erhalte der Betreiber eine
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polizeiliche „Gegenleistung“. Hier habe sie in dem polizeilichen Einsatz im Rahmen der Be- obachtung und des abschließenden Einschreitens gelegen.
Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24.03.2010 auf den Einzelrichter über- tragen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streit- standes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung ab, soweit der Vortrag der Parteien im gerichtlichen Verfahren nicht zu folgenden Ausführungen Anlass gibt.
Der Kläger ist gemäß §§ 1, 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGeb- BeitrG) i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) und der Anlage zu § 1 - Kostenverzeichnis Inneres – Nrn. 120.62, 120.12 vom 20.08.2002 (Brem.GBl. S. 455) in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 15.06.2004 (Brem.GBl. S. 341) sowie i.V.m. § 1 Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) und der Anlage zu § 1 - Allgemeines Kostenverzeichnis - Nr. 103.00 vom 16.08.2002 (Brem.GBl. S. 333) in der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 163) zur Zahlung der festgesetzten Kosten in Höhe von 116,00 € verpflichtet.
Nach dem Kostenverzeichnis Inneres Nr. 120.62 InKostV ist der Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage kostenpflich- tig.
Das blinkende Taxizeichen auf dem Fahrzeug des Klägers ist eine Überfallmeldeanlage. Das ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 2 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BOKraft müssen Taxen mit einer Alarm- anlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muss gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BOKraft die Hupe zum Tönen in Intervallen
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und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätz- lich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BOKraft zum Blinken gebracht werden. Um eine solche zusätzliche, nicht obligatorische Alarmanlage handelt es sich bei dem blinkenden Taxenschild nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BOKraft.
Die Kostenpflichtigkeit nach dem Kostenverzeichnis Inneres Nr. 120.62 InKostV ist nicht auf stationäre Alarmanlagen beschränkt. Dafür gibt es auch keinen Grund. Alle Alarmanlagen dienen dem Schutz von Personen oder Eigentum. Wenn die Polizei aufgrund Alarms zum Schutze privater Rechtsgüter tätig wird, wird eine individuell zurechenbare Verwaltungsleis- tung erbracht (BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 – 8 C 37/90 in NJW 1992, 2243). Einen über- zeugenden Grund dafür, mobile Alarmanlagen anders als stationäre zu behandeln, gibt es nicht (vgl im Hinblick auf Wohnmobile VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.12.1994 – 1 A 76.94 in NZV 1995, 416). Ob rechtliche Verpflichtungen zum Vorhalten einer bestimmten Alarmanlage eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, kann dahingestellt bleiben. Das blinkende Taxenschild als optische Überfallmeldeanlage ist nicht durch Gesetz oder Verord- nung bindend vorgeschrieben.
Ein Fehlalarm im Sinne des Kostenverzeichnisses Inneres Nr. 120.62 InKostV liegt hier un- strittig vor. Ein Überfall hatte nicht stattgefunden. Die optische Alarmierung war durch Fehlbe- dienung des Fahrers ausgelöst worden. Für die polizeilichen Kosten bei Fehlalarmen soll aber nicht die Allgemeinheit, sondern der Anlagenbetreiber aufkommen (OVG Bremen, Urteil vom 21.12.1982 – I BA 35/82 in DVBl. 1983, 462). Der Besitzer einer Alarmanlage, die einen Fehl- alarm auslöst, ist polizeirechtlich als Zustandsstörer anzusehen. Auch dieses rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.08.1991 – 8 C 37/90, a.a.O.), dass der Anlagenbesitzer hierfür gebührenrechtlich einstehen muss.
Der Kläger - und nicht etwa sein Fahrer - ist auch der richtige Kostenschuldner. Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist nach § 13 Abs. 1 BremGebBeitrG derjenige, der die Amtshand- lung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat. Veranlasser des Polizeieinsatzes war im Ergebnis der Kläger. Die optische Alarmanlage auf dem Dach des Taxis hat der Kläger entweder selber installieren lassen oder das Taxi auf diese Weise über- nommen. Wie sich im konkreten Fall gezeigt hat, besteht eine Fehlalarmanfälligkeit durch un- bemerkte Bedienungsfehler des Taxifahrers. Dieses Risiko durch Fehler eines Dritten muss sich der Kläger zurechnen lassen, denn er ist derjenige, dem die Alarmanlage gehört und in dessen Auftrag das Taxi von anderen Personen gefahren wird.
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In Nr. 120.62 Kostenverzeichnis InKostV ist daher ausdrücklich festgelegt worden, dass bei Anlagen, die nicht an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, der Anlagenbesitzer Gebühren- schuldner für den Einsatz der Polizei nach einem Fehlalarm ist.
Die Kostenhöhe ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Berechnung der Gesamtkos- ten von 116,00 Euro im Widerspruchbescheid verwiesen werden.
Die Kosten halten sich auch im Rahmen des § 4 BremGebBeitrG. Nach § 4 Abs. 2 BremGeb- BeitrG sind Verwaltungsgebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsauf- wand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftli- chen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Es kann dahinstehen, ob der bremische Landesgesetzgeber damit auf das Kostendeckungsprinzip abgestellt hat (der VGH Kassel legt eine vergleichbare Vorschrift des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht in diesem Sinne aus: Beschluss vom 13.03.2002 in NVwZ-RR 03, 89; ähnlich auch zum bayerischen Recht: VGH München, Urteil vom 09.09.1981 in KStZ 82, 75, 77). Bei der Betrachtung der Angemessenheit darf pauscha- liert werden, sodass ein Missverhältnis allenfalls dann entsteht, wenn ein Gebührensatz so hoch festgelegt wurde, dass in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich der Verwaltung im Mit- tel Gewinne erwirtschaftet werden (OVG Bremen, Urteil vom 17.05.1988 – 1 N 1/85 in NVwZ- RR 1989, 101 zum Kostendeckungsgrundsatz bei Benutzungsgebühren). Es ist nicht erkenn- bar, dass der im Mittel durch eine Tätigkeit der Polizei bei Fehlalarmaufklärung entstehende Zeitaufwand mit zwei Stunden und die anzusetzenden 16 km oder die dafür insgesamt anfal- lenden Kosten mit 116 Euro überhöht wären oder die Polizei mit der Feststellung von Fehl- alarmen insgesamt Gewinne erwirtschaften würde (VG Bremen, Urteil vom 25.03.2010 – 2 K 355/09).
Schließlich sind keine formellen Mängel der angefochtenen Kostenbescheide festzustellen. Insbesondere ist im Ergebnis auch § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BremGebBeitrG beachtet worden. Danach muss bei einer schriftlichen Entscheidung über Kosten die Rechtsgrundlage für die Erhebung sowie deren Berechnung angegeben werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass der von einem Kostenbescheid betroffene Bürger den Rechtsgrund und die Höhe der Kosten anhand der mitgeteilten Grundlagen ohne weiteres überprüfen kann. Allerdings erfor- dert dieses nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig, dass die maßgebende Fas- sung der einschlägigen Gebührenordnung und die Fundstelle im Gesetzblatt angegeben wird (VG Bremen, Urteil vom 22.08.1996 – 2 A 71/95; Urteil vom 24.10.1996 – 2 A 133/95). Dem trägt der Ausgangsbescheid nicht, der Widerspruchsbescheid nur eingeschränkt Rechnung, weil letzterer die Fundstellen der einschlägigen Kostenverordnungen im Gesetzblatt nur für
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die Ursprungsfassungen, nicht aber hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes maß- gebenden Fassungen angibt. Gleichwohl genügt der Widerspruchsbescheid den Anforderun- gen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BremGebBeitrG. Der Widerspruchsbescheid hat die Fund- stellen der InKostV und der AllKostV in der Sammlung des bremischen Rechts (203-c-2 und 203-c-1) angegeben. Dort finden sich sämtliche Hinweise auf Änderungen und Veröffentli- chungen im Gesetzblatt. Da sich hinsichtlich der hier einschlägigen Kostenbestimmungen die gegenwärtige Rechtslage nicht von derjenigen zum Einsatzzeitpunkt der Polizei unterscheidet, waren diese Angaben im konkreten Fall ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzu- legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver- tretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez.: Kramer
Beschluss
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge- mäß § 52 Abs. 3 GKG auf 116,00 Euro festgesetzt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er- ledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Bremen, 06.01.2011
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -:
gez.: Kramer
Beschluss
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungs- vorverfahren war erforderlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Han- sestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege- genstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Bremen, 06.01.2011
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -:
gez.: Kramer