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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 03.04.2012 – 5 K 58/11.A
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 58/11.A Niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 17.04.2012 gez. Fokken U. d. G. Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg sowie den ehrenamtlichen Richter Ambrosi und die ehrenamtliche Richterin Nau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2012 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 03. Januar 2011 zuzuerkennen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Dr. Schulenberg
- 3 - - 2 - T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Abschiebungsschutz.
Nach eigenen Angaben ist der Kläger 1982 geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und Jeside aus der Provinz Ninive im Nordirak. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Zunächst waren der Kläger und seine Familie in Badush ca. 10 – 15 Kilometer nordwestlich vom Zentrum Mosuls wohnhaft. Die vergangenen Jahre bis zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist in Mosul-Stadt. Im Oktober und November 2010 versuchte der Kläger aus Mosul kommend bei seiner zwischenzeitlich nach Sheikhan verzogenen Familie Unterschlupf zu finden, reiste dann aber am 30. November 2010 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 09. Dezember 2010 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte. Im Januar 2012 folgte ihm seine Ehefrau mit den Kindern aus Sheikhan nach. Die Mutter des Klägers lebt nach wie vor in Sheikhan. Darüber hinaus leben noch drei Brüder und vier Schwestern im Irak. Weitere drei Brüder und eine Schwester leben in Deutschland.
Anlässlich der Anhörung beim Bundesamt für (Bundesamt) am 29. Dezember 2010 gab der Kläger an, zunächst im irakischen Militär Dienst geleistet zu haben, diese Tätigkeit in Folge einer Verletzung aber wieder aufgegeben zu haben. Gemeinsam mit seinem Bruder S. sei er in die irakische Polizei eingetreten. Zum einen habe er zum Wachpersonal für Vorgesetzte gehört, zum anderen sei er für die Sicherheit im Mosuler Stadtteil Bab-Al-Tob zuständig gewesen. Wann immer es Probleme gegeben habe, zum Beispiel Explosionen oder tödliche Anschläge, sei die Polizei eingeschritten. Ziel sei die Demonstration von Schutz der Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist sei er von Terroristen bedroht worden. Hätten die Polizisten anfangs noch Schutz für den Heimweg bekommen, sei es später aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich gewesen, auch nur regelmäßig nach Hause zu kommen. Auch habe er den Polizeidienst in Mosul nicht aufgeben können, da die Familie andernfalls nicht zu ernähren gewesen wäre. Schließlich habe er sich auf Anraten seiner Mutter zur Flucht aus dem Irak entschieden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 03. Januar 2011, zugestellt am 04. Januar 2011, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte die Abschiebung in den Irak an.
- 4 - - 3 - Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Die begründete Furcht vor politischer Verfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Sofern der Kläger als Jeside mit Verfolgung zu rechnen hätte, sei auch hieraus nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ableitbar. Die Zahl jesidischer Anschlagsopfer sei seit 2007 deutlich zurückgegangen. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich derzeit nicht mehr feststellen. Zwar komme es weiterhin zu Angriffen auf Jesiden und zu Diskriminierungen. Jedoch seien seit den koordinierten Anschlägen auf die jesidische Bevölkerung im Sommer 2007 keine größeren Anschläge gegen Jesiden mehr bekannt geworden. Eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit und eine ihn treffende, konkrete Gefährdungslage habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich verbessert.
Mit der am 18. Januar 2011 erhobenen Klage trägt der Kläger in Ergänzung zu seinen Ausführungen gegenüber dem Bundesamt vor, ihm drohe eine Gefährdung aufgrund seiner jesidischen Religionszugehörigkeit. Seit dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 sei die Lage der Jesiden im Irak durch Anschläge und Übergriffe gekennzeichnet. In entscheidungsrelevanter Weise werde der Kläger in der Ausübung seiner Religionsfreiheit beschränkt. Die Gefahr der religiösen Verfolgung gehe zwar nicht vom irakischen Staat, wohl aber von der moslemischen Bevölkerung und islamistischen Gruppen aus. Von Seiten moslemischer Kreise würden die Jesiden aufgefordert, ihre Religion aufzugeben. Angesichts pogromartiger Übergriffe auf Jesiden in der Region um Sheikhan sei eine gruppengerichtete Verfolgungssituation anzunehmen. Die konfessionelle Gewalt stelle ein festes Verfolgungsmuster im Rahmen der prekären Sicherheitslage des Irak dar. Insbesondere in Mosul und der näheren Umgebung bestehe eine akute Lebensgefahr für Jesiden. Wie aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes folge, sei hier eine besonders hohe Gewaltbereitschaft zwischen den verschiedenen ethnischen und religiösen Lagern festzustellen. Leidtragende des mit Gewalt ausgetragenen ethnisch-religiösen Konfliktes seien vornehmlich Jesiden. Die Lage in der Stadt Mosul sei als „äußerst gefährlich“ zu kennzeichnen; für Jesiden handle es sich um eine „no-go-area“. Trotzdem die Zahl der Jesiden in Mosul bereits stark zurückgegangen sei, setzten sich die Übergriffe unvermindert fort. Nicht zuletzt die nunmehr geringe Zahl von Jesiden in Mosul-Stadt führe dazu, dass angesichts der in der Stadt und Region fortdauernden Gewalt von einer gegen Jesiden gerichteten Gruppenverfolgung auszugehen sei. Zu beachten sei diesbezüglich, dass gemäß der Richtlinie 2004/83/EG auch die öffentliche Religionsausübung geschützt sei; gemäß der Richtlinie könne auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen eine Verfolgungshandlung begründen. Sofern die jesidische Religion als „Geheimreligion“ bezeichnet werde, könne dem nicht gefolgt werden. Auch sei eine Verleugnung der Religion
- 5 - - 4 - zum Schutz von Leib und Leben nicht zumutbar und würde für sich genommen bereits den Tatbestand der flüchtlingsrelevanten Verfolgung begründen. Anhand zahlreicher Beispiele lasse sich belegen, dass weder die staatlichen, noch kurdische Sicherheitskräfte einen hinreichenden Schutz vor religiös motivierter Verfolgung gewährleisten könnten. Vor dem Hintergrund der Qualifikationsrichtlinie sei daher von einer Gruppenverfolgung von Jesiden auszugehen. Weiterhin nimmt der Kläger auf das Verfahren seines Bruders S. . vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Bezug. Aus den Unterlagen zum Urteil ergebe sich, dass eine Rückkehrgefahr für ihn bestehe und weder er, noch seine Familienmitglieder eine inländische Fluchtalternative in den Siedlungsgebieten der Jesiden hätten.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom 03.01.2011, 5457872, zu verpflichten,
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG zuzuerkennen,
2. hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Zudem verweist sie auf Ungereimtheiten, die sich aus der Befragung der Ehefrau des Klägers ergeben hätten. Diese habe in der Anhörung zu ihrem Verfolgungsschicksal vor dem Bundesamt am 14. März 2012 das vom Kläger geltend gemachte konkrete Verfolgungsschicksal nicht bestätigen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid
- 6 - - 5 - ist deshalb abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
I.
Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a bis c AufenthG von dem Staat (a), Parteien oder Organisationen, die dem Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (c), es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden.
Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann danach derjenige beanspruchen, der eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die
- 7 - - 6 - Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09). Bei der Beurteilung der Frage der begründeten Furcht vor Verfolgung sind die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen; es ist somit eine individuelle Prüfung vorzunehmen.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen.
2. Im vorliegenden Fall sind Leben oder Freiheit des Klägers im Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit bedroht. Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, wobei erwiesenermaßen weder der irakische Staat, noch das Staatsgebiet beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht. Der Kläger ist demgemäß vorverfolgt im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG aus dem Irak ausgereist.
a) Leben oder Freiheit des Klägers sind wegen seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft bedroht. Zwar sind nicht alle Jesiden aus allen Teilen des Irak oder auch nur der Provinz Ninive oder dem Distrikt Mosul (sogenannter Subdistrikt Baschika) einer Verfolgungsdichte ausgesetzt, welche die Annahme einer Gruppenverfolgung tragen könnte (vgl. nur OVG Saarlouis, U. v. 16.09.2011 – 3 A 446/09; VG Bremen, U. v. 26.01.2012 – 5 K 2029/10.A – beide juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Anderes gilt jedoch für unmittelbar aus der ca. 2,8 Millionen Einwohner zählenden Stadt Mosul stammende Jesiden. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit trifft auf sie die Regelvermutung einer Verfolgung zu (so schon VG Hamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09; anders aber VG Bayreuth, U v. 04.07.2011 – B 3 K 10.30244; Bayerischer VGH, B. v. 17.05.2011 – 20 ZB 11.30099 – alle juris).
aa) Das Gericht ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag der jesidischen Religionsgemeinschaft angehört. Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die letzten Jahre bis zu seiner Flucht als Polizist in Mosul stationiert war und dort im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch ansässig gewesen ist. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und die Tätigkeit als Polizist in Mosul werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Dass der Kläger und seine Ehefrau zum konkreten
- 8 - - 7 - Fluchtanlass und der anlassbezogenen Einzelverfolgung unterschiedliche Ausführungen im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörung vor dem Bundesamt gemacht haben, kann diesbezüglich dahinstehen.
Der Kläger vermittelte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines ernsthaften und nicht zu Ausflüchten oder Übertreibungen neigenden jungen Mannes. Die Art und Weise des Vortrags wirkte weder aufgesetzt noch einstudiert, sondern vom Bemühen getragen, tatsächlich Erlebtes wiederzugeben. Die Fragen des Gerichts zu seiner Religionszugehörigkeit, zu den Inhalten sowie zu den Sitten und Gebräuchen des jesidischen Glaubens vermochte der Kläger zutreffend und ohne zu zögern zu beantworten. Dabei beließ es der Kläger nicht bei einer abstrakten Beschreibung der Glaubensinhalte, sondern er vermochte aus eigener Initiative heraus auch ihre tägliche Umsetzung und gegebenenfalls Relativierung im Alltag der Jesiden, beispielsweise das Verbot des Tragens blauer Kleidungsstücke, wiederzugeben.
Zu seiner Herkunft hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer dazulegen vermocht, zwar zunächst mit seiner Familie im 10-15 Kilometer vor dem Zentrum Mosuls gelegenen Badush wohnhaft gewesen zu sein, im Verlaufe der Zeit und aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist in Mosul-Stadt aber schließlich in der Provinzhauptstadt selbst verblieben zu sein. Die Familie sei aufgrund der Bedrohungslage nach Sheikhan verzogen. Er wiederum habe den Heimweg nach der Arbeit kaum mehr antreten können; hätten die Polizisten zunächst noch Schutz für den Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erhalten, sei dieser mit der sich zuspitzenden Sicherheitslage später entfallen. Das Gericht wertet die Ausführungen des Klägers als glaubhaft. Was zunächst seine Polizeitätigkeit in Mosul-Stadt anbelangt, vermochte der Kläger diese in sachlicher Weise und anhand situationstypischer Details wiederzugeben. Auf Nachfragen des Gerichts vermochte er die von ihm vorgelegten und seinen Polizeidienst betreffenden Dokumente widerspruchsfrei zu erläutern; gleiches gilt für Nachfragen zur Handhabung seiner Dienstwaffe. Die Ausführungen des Klägers zu den Gründen für einen Eintritt in die irakische Polizei – der Mangel an anderweitigen Verdienstmöglichkeiten und die bevorzugte Einstellung ehemaliger Wehrdienstleistender – sind plausibel und decken sich mit dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial, wonach Jesiden aus ökonomischer Not heraus oftmals die mit konkreten Gefahren für Leib und Leben verbundene Tätigkeit in den irakischen Sicherheitskräften anstreben (vgl. etwa Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.11.2011 (im Folgenden: EZKS vom 20.11.2011), S. 10). Auch der vom Kläger genannte schwerpunktmäßige Einsatzort Bab-Al-Tob ist als solcher existent und als Marktgegend im Herzen Mosuls bereits mehrfach Schauplatz von Anschlägen geworden. Zu seinem Verbleib in Mosul-Stadt stimmt die Darstellung des Klägers mit seinen Ausführungen gegenüber dem
- 9 - - 8 - Bundesamt überein. Danach sei im Laufe der Zeit kein Polizeischutz mehr gewährt worden, um von der Arbeit nach Hause zu kommen. Sie deckt sich auch mit dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial, wonach die Straßen aus Richtung Syrien nach Mosul-Stadt bis zum heutigen Tag als äußerst unsicher gelten und damit so weit wie möglich zu meiden sind (EZKS vom 20.11.2011, S. 6, 9). Hierzu gehört auch die in nordwestliche Richtung führende Straße vom Zentrum Mosuls nach Badush. Auf Nachfrage des Gerichts vermochte der Kläger ohne Umschweife nähere Einzelheiten zu seiner Unterkunft – in der Polizeikaserne von Mosul – zu schildern. Die Schilderung ist auch in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Familie des Klägers von Badush nach Sheikhan hätte umsiedeln sollen, der Kläger aber weiter die Gefahr des Pendels zwischen dem Zentrum Mosuls und dem 10 – 15 Kilometer entfernten ehemaligen Wohnort der Familie hätte auf sich nehmen sollen.
bb) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (zum Folgenden BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, Rn. 13 – juris). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
- 10 - - 9 - Zur Ermittlung der Verfolgungsdichte muss die Gesamtzahl der Angehörigen der von den Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungshandlungen gegen die betroffene Gruppe festgestellt werden, die an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen. Alle danach gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen dann zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Zur Ermittlung der Relation von Gruppengröße und gegen die Gruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ist es ausreichend, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Bei besonders kleinen Gruppen kann die Feststellung ausreichend sein, Übergriffe seien „an der Tagesordnung“; eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ist hier entbehrlich (BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, Rn. 19 f.; OVG Saarlouis, U. v. 10.03.2010 – 2 A 401/08, Rn. 32 – beide juris). Entscheidend ist, dass die Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.
Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, Rn. 13, 23; BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 10 C 11/07 – beide juris). Bereits der Verweis des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auf eine inländische Fluchtalternative macht insoweit deutlich, dass eine nur regional begrenzte Gruppenverfolgung zur Begründung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausreichend sein kann. Denn die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative erübrigte sich, forderte man für die Annahme einer Gruppenverfolgung eine
- 11 - - 10 - das gesamte Staatsgebiet erfassende „Verfolgungsdichte“ (vgl. hierzu auch VG Hamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09, Rn. 18; VG Bremen, U. v. 24.08.2011 – 5 K 1970/09.A, Rn. 27, 33; OVG Saarlouis, U. v. 16.09.2011 – 3 A 446/09 – alle juris).
Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG; entspr. Art. 6 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG, jetzt auch Art. 6 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU).
cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest, dass eine Gruppenverfolgung von zur Religionsgemeinschaft der Jesiden gehörenden Personen in der Provinzhauptstadt Mosul des Nordirak stattfindet. Der Kläger hatte in Mosul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit zu befürchten.
Die Tatsachenlage zur Verfolgung von Jesiden in Mosul-Stadt ist unübersichtlich; Informationen sind nur bruchstückhaft zu erhalten. Eine (zentrale) Stelle, welche gezielte Übergriffe gegen Jesiden im Irak bzw. gezielte Übergriffe gegen Jesiden in Mosul sammeln würde, gibt es nicht (vgl. EZKS vom 20.11.2011, S. 5, 12 f.). Festgehalten werden kann jedoch, dass Jesiden spätestens seit dem Aufflammen von Anschlägen und Gewalttätigkeiten im Jahr 2007 nicht mehr in wahrnehmbarer Größenordnung in Mosul ansässig sind (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht München vom 17.02.2010 (im Folgenden: EZKS vom 17.02.2010), S. 5). Wie aus der Vielzahl der dem Gericht vorliegenden Einzelinformationen bei zusammenfassender Betrachtung weiter folgt, besteht für die wenigen in Mosul verbliebenen Angehörigen der jesidischen Religionsgemeinschaft nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit. Allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit besteht für Jesiden im Falle des Verbleibs in Mosul die konkrete Gefahr, ihr Leben zu verlieren oder in ihrer Freiheit verletzt zu werden. In ihrem alltäglichen Dasein sehen sich die Jesiden Mosuls aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit erheblicher Gewalt ausgesetzt.
Wie sich aus dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial ergibt, handelt es sich bei der Großstadt Mosul um eine „no-go-area“ für Jesiden (zum Folgenden vgl. EZKS vom 17.02.2010 S. 5 ff., mit weiteren Nachweisen). Bereits im Jahr 2007 war es infolge des Aufflammens von Gewalttätigkeiten und Anschlägen mit ethnisch-religiösem Hintergrund zu einem Exodus der Jesiden aus Mosul-Stadt gekommen. In den Jahren zuvor hatten Flugblätter in Mosul-Stadt zur Ermordung von Jesiden aufgerufen (vgl. Republik Österreich,
- 12 - - 11 - Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009 (im Folgenden: Bundesasylamt vom 04.11.2009), S. 7). Trotzdem die Zahl der Jesiden in Mosul-Stadt infolge der Fluchtbewegung des Jahres 2007 bereits erheblich zurückgegangen war, werden weiterhin Übergriffe auf und Morde an ihnen bekannt. Im November 2008 wurde ein jesidisches Ehepaar westlich von Mosul von unbekannten Tätern erdrosselt aufgefunden. Im Dezember 2008 wurden Jesiden in einem zum Alkoholverkauf bestimmten Laden im Norden Mosuls erschossen. Im März 2009 wurden jesidische Männer nahe Mosul tot aufgefunden. Im Oktober 2009 wurde das Haus eines Anführers der Jesiden, zugleich Colonel der Polizei, in die Luft gesprengt (Bundesasylamt vom 04.11.2009, S. 8). Zahlreiche jesidische Studenten verließen die Universitätsstadt Mosul in Richtung Dohuk, um Vergeltungsmaßnahmen oder Bestrafungsaktionen für „unislamisches Verhalten“ seitens islamistischer oder konservativ-sunnitischer Kreise auszuweichen (Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Irak, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 09.04.2008 (im Folgenden: Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 09.04.2008), S. 9, 11). An der Einschätzung Mosuls als einer von Anschlägen und Verfolgungen gekennzeichneten „no-go-area“ für Jesiden hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Im Gegenteil hat sich insbesondere für Jesiden die Sicherheitslage in Mosul-Stadt in den letzten Jahren in keiner Weise verbessert. Bereits der bloße Weg von den Zentraldörfern der Jesiden in Richtung Mosul-Stadt ist für sie mit der beständigen Gefahr verbunden, aufgrund ihrer bloßen Religionszugehörigkeit Opfer von Morden, Entführungen und Erpressungen zu werden (EZKS vom 20.11.2011, S. 6, 9). Diese Feststellungen decken sich mit Berichten, wonach sich die Situation der Jesiden in der Provinz Ninive aufgrund ethnisch-religiöser Konflikte als besonders prekär darstellt, die Lage in der Provinzhauptstadt Mosul aber als nochmals zugespitzt bewertet werden muss (vgl. VG Hamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09, Rn. 19, mit weiteren Nachweisen – juris). Im Jahr 2010 war Mosul neben Bagdad die Stadt mit den meisten Vorfällen von Gewalt (Bundesamt für , Informationszentrum Asyl und Migration Irak, Juni 2011, S. 50). Aufgrund ethnisch- religiöser Auseinandersetzungen ist schon die bloße geographische Nähe zur Provinzhauptstadt Mosul ausreichend, um die Sicherheitslage im benachbarten Subdistrikt Baschika als deutlich fragiler erscheinen zu lassen, als dies in anderen von Jesiden bewohnten Distrikten der Provinz Ninive der Fall ist (vgl. EZKS vom 17.02.2010, S. 28). Sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht verdeutlichen obige Ausführungen eine Gefährdungsdichte, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jesiden in Mosul-Stadt hinreichend ist. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den in Mosul ansässigen Jesiden bereits um eine praktisch nicht mehr wahrnehmbare Minderheit handelt (VG Hamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09, Rn. 19 – juris).
- 13 - - 12 - Das Gericht ist nach dem ihm vorliegenden Erkenntnismaterial weiterhin davon überzeugt, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die betroffenen Jesiden gerade in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal “Religionszugehörigkeit“ treffen. Aus dem inhaltlichen Charakter der die Jesiden in Mosul-Stadt treffenden Verfolgungsmaßnahmen und ihrer erkennbaren Gerichtetheit folgt für die Kammer, dass die aktuelle Gefahr, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahme zu werden, allein aus der Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft folgt, sobald diese bekannt wird. Ursache des seit dem Fall des Saddam-Regimes herrschenden Konfliktes um die Hauptstadt der Provinz Ninive ist der Zerfall der irakischen Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden – begünstigt durch eine das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitende Islamisierung – durch Extremisten instrumentalisiert. In der Folge leiden die im Irak beheimateten religiösen Minderheiten, darunter die Jesiden, unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung. Die aus dem Ringen um eine Vorherrschaft und die Verteilung von Ressourcen des Irak resultierenden konfessionellen Spannungen sowie das Bestreben nach einer ethnischen und konfessionellen Homogenisierung von Siedlungsgebieten führen zu einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck gegen Minderheiten wie diejenige der Jesiden. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen anderer Glaubensrichtungen ereignen sich landesweit, wobei die territorial umstrittene und ölreiche Region um Mosul und Mosul-Stadt einen Brennpunkt der Auseinandersetzungen markieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26.03.2012 (im Folgenden: Lagebericht vom 26.03.2012), S. 6, 17). Mosul-Stadt gehört zu den ethnisch-religiös umstrittenen Gebieten des Irak, wobei die Jesiden hier zwischen die Fronten des Streits der irakischen Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung um die Herrschaft in der Region geraten sind. Einerseits werden die Jesiden im Konflikt über den Status des umstrittenen Gebiets instrumentalisiert und unter Druck gesetzt, andererseits können sie nicht auf den Schutz einer starken Gemeinschaft vertrauen. Aufgrund ihrer relativ kleinen Zahl, dem Fehlen einer eigenen Miliz und sie vertretender politischer Parteien sowie dem mangelnden Zugang zur Justiz sind sie besonders verwundbar. Da Jesiden pauschal als Anhänger der irakischen Regierung und oft auch als Kurden angesehen werden, sie bei islamitischen Extremisten als „Ungläubige“ gelten und Jesiden auch nicht an die Ge- und Verbote des Islam gebunden sind, werden sie Ziel von Anschlägen – besonders durch islamitische Extremisten (Bundesasylamt vom 04.11.2009, S. 7, 9 ff.; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 09.04.2008, S. 9 ff.).
b) Die Verfolgung des Klägers geht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus. Danach kann Verfolgung auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche
- 14 - - 13 - Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei ist gemäß der § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anwendbaren Vorschrift des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG generell Schutz gewährleistet, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat.
Der irakische Staat kann seinen Bürgern schon im Allgemeinen keinen wirksamen Schutz vor extremistischer Gewalt und Verfolgungen bieten. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes hat sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert, bleibt aber insgesamt weiter bedrückend und stagniert seit zwei Jahren auf einem inakzeptabel hohen Niveau. Die Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mosul ist ein Schwerpunkt der terroristischen Anschläge. Die Sicherheitslage wird hier als besonders prekär beschrieben, die Region gilt als ein Zentrum ethnisch und konfessionell legitimierter Gewalt. Irakische Regierungsvertreter bezweifeln, dass die irakischen Streitkräfte nach dem Abzug der US-Truppen ohne die Unterstützung Dritter ihren Aufgaben voll gerecht werden können. Die Sicherheitskräfte des Innenministeriums scheinen in Fraktionen zerfallen, Polizeibeamte sollen an Terroranschlägen beteiligt sein. Betreffend den Schutz religiöser Minderheiten kann der Staat diesen angesichts der prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols nicht umfassend sicherstellen. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung begehen, werden auch religiöse Minderheiten, insbesondere auch Jesiden, Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht immer verhindern kann (Lagebericht vom 26.03.2012, S. 6, 12, 14 f., 17, 22). Überaus zweifelhaft ist auch, ob die irakische Armee, deren oftmals moslemische Angehörige Jesiden als „Abweichler“ vom Islam betrachten und die Beschäftigung in der Armee als eine ungeliebte Arbeit ansehen, für die man sich so wenig wie möglich gefährden möchte, überhaupt willens ist, den Jesiden Schutz zu gewähren (EZKS vom 17.02.2010, S. 31).
Was die Kurdische Regionalregierung im Nordirak und die ihr zuzurechnenden Peschmergatruppen als wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Organisationen anbelangt, besteht ihrerseits zumindest ein Interesse, die Jesiden in der umstrittenen Region um Mosul zu schützen. Allerdings können sie weder in Mosul-Stadt als solcher, noch im Osten
- 15 - - 14 - der Stadt, den sie zu kontrollieren vorgeben, einen nennenswerten Schutz bieten (EZKS vom 17.02.2010, S. 31).
c) Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG offen. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG, auf den § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenhtG verweist, können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen solchen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Von dem Antragsteller kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. wenn dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Lebensverhältnisse im Herkunftsgebiet gleichermaßen schlecht sind. Entscheidend sind die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Der Ort des internen Schutzes muss tatsächlich und in zumutbarer Weise, d.h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen, erreichbar sein (BVerwG, U. v. 29.05.2008 – 10 C 11/07, Rn. 19, 31 f. – juris). In Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Kläger nach diesen Maßstäben keinen internen Schutz erlangen. Dies gilt insbesondere sowohl für den Aufenthaltsort seiner Mutter in Sheikhan als auch für die sonstigen Hauptsiedlungsgebiete der Jesiden im Nordirak.
Was zunächst eine Flucht des Klägers nach Sheikhan anbelangt, hat dieser zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht, in den letzten beiden Monaten vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland dort vergeblich Schutz bei seiner Familie gesucht zu haben. In Sheikhan sei er jedoch zweimal von kurdischen Sicherheitskräften auf die Polizeistation verbracht und eindringlich und unter Warnungen zur Rückkehr nach Mosul aufgefordert worden. Zur Begründung habe man auf seine Registrierung in Mosul verwiesen und darauf, dass der Aufenthalt in Sheikhan illegal sei. Die Ausführungen des Klägers wurden von diesem in sachlicher Form und ohne ersichtliche Übertreibungen vorgetragen. Sie sind plausibel und nachvollziehbar. Die Schilderungen des Klägers stimmen mit dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial überein, wonach die kurdische Autonomieregierung des Nordirak einen Zuzug von Jesiden aus den ethnisch-konfessionell umstrittenen Gebieten zu verhindern versucht. Hintergrund dieser Bemühungen ist zum einen das Kalkül, die fast nur kurdischsprachigen Jesiden und andere nicht-arabische Bewohner der umstrittenen Gebiete würden im Falle eines Referendums über den Status der fraglichen Ortschaften für einen Anschluss an die Autonomieregion stimmen (Bundesasylamt vom 04.11.2009, S. 9). Zum zweiten soll durch die Verhinderung des Zuzugs von Jesiden aus den umstrittenen Gebieten
- 16 - - 15 - und ihre Registrierung in den kurdischen Autonomiegebieten der Bezug subventionierter (und knapper) Lebensmittelrationen verhindert werden. Ohne den Bezug von Lebensmittelrationen ist der Lebensunterhalt angesichts der ökonomisch prekären Lage des (Nord)Irak jedoch kaum zu bestreiten. (vgl. EZKS vom 17.02.2010, S. 30, sowie vom 20.11.2011, S. 10). Der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative steht auch nicht entgegen, dass diese in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt unerwähnt geblieben sind und auch von der Ehefrau des Klägers in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hierzu keine Ausführungen gemacht worden sind. Der Kläger beließ es insoweit bei der allgemeinen Aussage, bei den Kurden habe er nicht bleiben können. Zu beachten ist nach Auffassung des Gerichts insofern, dass es sich bei Zurückweisungen durch Vertreter der Kurdischen Regionalregierung um für den Nordirak mehr oder weniger alltägliche Vorgänge handelt, die von den Betroffenen weniger als Teil ihres konkreten Verfolgungsschicksals als vielmehr als Teil der allgemein prekären Lage im Irak wahrgenommen werden.
Aus obigen Gründen ist dem Kläger auch in den sonstigen „autonomen“ kurdischen Provinzen des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht eröffnet. Ergänzend ist auszuführen, dass Jesiden aus der Region um Mosul und aus Mosul-Stadt in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen Dienstleistungen stoßen, wie nicht zuletzt ihr Status als Bürger zweiter Klasse verdeutlicht (vgl. EZKS vom 17.02.2010, S. 24 f.). Eine Umsiedlung auch aus den de facto unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten in den Nordirak ermöglicht den Betroffenen nicht, ein normales Leben ohne unzumutbare Härten zu führen. Seit 2005 wächst die Unzufriedenheit der einheimischen Bevölkerung mit der kurdischen Verwaltung und deren Fähigkeit, die Bereitstellung grundlegender Versorgungsdienste, insbesondere der Wasser-, Brennstoff- und Energieversorgung zu verbessern. Zusätzliche Belastungen erwachsen den ohnehin nur eingeschränkt funktionsfähigen Versorgungssystemen durch die große Anzahl der Binnenvertriebenen in den drei nördlichen Provinzen, wodurch wiederum die Aufnahmekapazitäten in dieser Region drastisch begrenzt werden (vgl. VG Bremen, U. v. 26.01.2012 - 5 K 2029/10.A, Rn. 60; VG München, U. v. 17.07.2010 – m 16 K 10.30622, Rn. 33 f. – beide juris).
3. Stichhaltige Gründe, welche die durch Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG begründete Vermutung einer Wiederholung der Gruppenverfolgung bei der Rückkehr des demgemäß vorverfolgten Klägers widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht das durch die Kammer ausgewertete Erkenntnismaterial, wie ausgeführt, für eine fortdauernde Gruppenverfolgung von Jesiden in Mosul-Stadt.
- 17 - - 16 - 4. Ein Ausschluss des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 8 AufenthG und nach § 3 Abs. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Der Kläger ist nicht als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit anzusehen (§ 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG). Er hat auch keine Straftaten oder Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG begangen, die zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen würden.
II.
Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, weil dem Hauptantrag des Klägers entsprochen wurde.
Die im angefochtenen Bescheid vom 03. Januar 2011 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist im Übrigen gegenstandslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Feststellung in einem Bescheid des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, regelmäßig gegenstandslos, wenn die Asylklage Erfolg hat (BVerwG, U. v. 26.06.2002 – 1 C 17/01 – juris). Das gilt in gleicher Weise für die Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der an die Stelle des § 53 AuslG getreten ist (VG Bremen, U. v. 01.07.2010 – 2 K 3791/08.A, Rn. 81 – juris).
III.
Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Die Androhung der Abschiebung durch das Bundesamt im Bescheid vom 03. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, findet sie in der Ermächtigung des § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Grundlage.
IV.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
- 17 - Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Dr. Schulenberg
Beschluss
Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 30 Satz 1 RVG auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
H i n w e i s
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Bremen, 18.04.2012
gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Dr. Schulenberg