Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 05.04.2012 – 1 V 445/12

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 V 445/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richter Dr. Baer und Richter Stahnke am 5. April 2012 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord- nung aufgegeben, den Antragsteller einstweilen bis einen Mo- nat nach Zustellung einer Entscheidung in dem Verfahren 1 K 444/12 oder einer anderweitigen Erledigung des Hauptsache- verfahrens an ihren Sitzungen teilnehmen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,- Euro festgesetzt.

- 3 - - 2 - G r ü n d e

A. Der Antragsteller wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Antragsgegnerin, einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven.

Am 10. und 11.03.2012 führte die Antragsgegnerin eine Klausurtagung in Bad Zwischenahn durch. Hierbei kam es am 10.03.2012 zu folgendem Vorfall:

Als der Antragsteller, der einer Arbeitsgruppe außerhalb des eigentlichen Tagungsraumes beiwohnte, in diesen zurückkehrte, um Unterlagen von seinem Platz zu holen, fand er dort ein Plakat mit einem Bild eines Schafes mit dem Spruch „Ich leide nicht an Realitätsverlust. Ich genieße ihn.“ vor. Danach fragte er in die Runde, von wem der Zettel käme, und verließ den Saal mit den Worten „Ihr habt einen schlechten Charakter“. Als er nach etwa einer Viertel- stunde den Tagungsraum erneut betrat, entgegnete der Deputierte X, wenn er seinen Namen dazu in der Presse lese, „haue er dem Antragsteller eine rein“.

Wegen einer Erkrankung eines Familienmitglieds verließ der Antragsteller die Klausurtagung am 10.03.2011 vorzeitig. Beim Verlassen der Klausurtagung bat der Vorsitzende der Antrags- gegnerin den Antragsteller, ihn am Abend anzurufen. Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, ihr Vorsitzender habe die Absicht gehabt, am nächsten Tag nach Rückkehr des Antragstellers in Ruhe ein Gespräch mit dem Antragsteller und dem Deputierten X zu führen, um eine interne Klärung der Angelegenheit zu erreichen. Der Antragsteller rief den Vorsitzenden nicht an und erschien auch am 11.03.2012 nicht zum zweiten Tag der Klausurtagung der Antragsgegnerin.

Bereits am Abend des 10.03.2011 hatte der Antragsteller eine Presserklärung per E-Mail an die regionale Presse versandt, in der er die Geschehnisse am Rande der Klausurtagung schil- derte und hierzu eine Stellungnahme abgab. In der Stellungnahme führte der Antragsteller aus, dass es beschämend sei, wie mit Kritikern umgegangen werde. Erst sei er auf einer Kreisvorstandssitzung von Vorstandsmitgliedern beschimpft worden, dann habe er eine Unter- lassungserklärung bekommen und nun drohe ihm ein anderes Parteimitglied und Deputierter mit Schlägen. Er lasse sich keineswegs einschüchtern und werde sich niemals anderen un- terwerfen. Vielmehr stehe er weiterhin für einen inhaltlichen und strukturellen Neuanfang in- nerhalb der CDU Bremerhaven. So gehe man mit Kritikern nicht um. Er erwarte innerhalb ei- ner Woche eine schriftliche Entschuldigung des Deputierten X, ansonsten werde er juristische Schritte in Erwägung ziehen.

- 4 - - 3 - Mit E-Mail vom 17.03.2012 setzte der Vorsitzende der Antragsgegnerin den Antragsteller da- von in Kenntnis, dass auf der Sitzung des Vorstandes der Antragsgegnerin am 17.03.2012 mehrheitlich der Beschluss gefasst worden sei, in der Sitzung der Antragsgegnerin am 19.03.2012 den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion gemäß § 8 der Geschäftsord- nung der Antragsgegnerin zu beantragen. Begründet werde dies damit, dass er aus einer in- ternen Sitzung der Antragsgegnerin Informationen an die örtliche Presse gegeben habe, ohne eine Klärung mit dem Vorstand der Antragsgegnerin zu suchen. Der Antragsteller erhalte Ge- legenheit, zu dem Antrag im Rahmen der Sitzung der Antragsgegnerin am 19.03.2012 um 19.00 Uhr Stellung zu nehmen. Die Tagesordnung für die Sitzung am 19.03.2012 sei insoweit erweitert worden.

Den übrigen Mitgliedern der Antragsgegnerin wurde die erweiterte Tagesordnung ebenfalls per E-Mail am 17.03.2012 übermittelt.

Am 19.03.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erkennenden Gericht, mit dem der Antragsgegnerin im Wege vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes aufgeben werden sollte, ihn in der Sitzung am 19.03.2012 nicht auszuschlie- ßen. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom gleichen Tage zum Aktenzeichen 1 V 423/12 als unzulässig ab.

In der Sitzung am 19.03.2012 konnte der Antragsteller zu den Vorwürfen des Vorstandes der Antragsgegnerin Stellung nehmen. Nach einer Debatte unter den Mitgliedern der Antragsgeg- nerin wurde der Antragsteller aus der Antragsgegnerin mit einer Mehrheit von 6 zu 3 Stimmen der ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.03.2012 (Bl. 73 – 76 GA) verwiesen.

Am 23.03.2012 hat der Antragsteller Klage erhoben. Mit dieser begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 19.03.2012 über seinen Ausschluss unwirksam sei und er weiterhin ordentliches Mitglied der Antragsgegnerin und ihrer Ausschüsse sei. Gleichzeitig hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss weder vollständig noch hinreichend konkret noch so rechtzeitig mitgeteilt worden seien, dass er sich mit ihnen hätte auseinandersetzen und sich auf die Sitzung am 19.03.2012 angemes- sen vorbereiten können. Die tragenden Gründe hinsichtlich des Fraktionsausschlusses seien ihm nicht mitgeteilt worden. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Er habe keine vertraulichen Informationen aus der Fraktion offen gelegt. Die von ihm gegenüber der Presse bekanntge- gebenen Tatsachen hätten keinen Bezug zu geheimen Informationen über Interna der Frakti-

- 5 - - 4 - on. Der Ausschluss sei unverhältnismäßig. Eine Missbilligung, ggf. unter weiteren Auflagen bzw. Erwartungen, wäre ein milderes Mittel gewesen.

Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen an den Sitzungen der Antragsgegnerin teilneh- men zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss aus der Fraktion vom 19.03.2012 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller fehle es an einem Anordnungsgrund, da er auch als fraktionsloser Abgeordneter an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen könne und den Wechsel zum CDU-Kreisverband Cuxhaven beantragt habe. Die Gründe für den Ausschluss seien dem Antragsteller mit der Ladung zur Sitzung am 19.03.2012 in ausrei- chender Weise bekanntgegeben worden. Ihr stehe hinsichtlich der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliege, ein Beurteilungsspielraum zu. Ein wichtiger Grund liege vor, da der Antragsteller Informationen aus einer internen Sitzung an die örtliche Presse ge- geben habe, ohne vorher eine Klärung mit dem Vorstand der Antragsgegnerin gesucht zu haben. Dies stelle einen Verstoß gegen § 5 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin vom 15.02.1966, zuletzt geändert am 01.11.2011 (nachfolgend: GO) dar, nach dem Presseerklä- rungen mit ihrem Vorstand der Antragsgegnerin abzustimmen seien. Das gegenseitige Ver- trauensverhältnis sei nachhaltig gestört, da der Antragsteller den übrigen Mitgliedern vorge- worfen habe, sie hätten einen schlechten Charakter. Darüber hinaus habe der Antragsteller verweigert, ein Gespräch mit ihrem Vorsitzenden zu führen. Der Antragsteller habe nichts zur Lösung des Konflikts beigetragen. Für die Erwägung eines milderen Mittels hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses wäre ein klärendes Gespräch Voraussetzung gewe- sen. Das Austragen der Konflikte über die Medien sei Methode des Antragstellers. Zur Unter- mauerung hierzu hat die Antragsgegnerin diverse Ausschnitte aus der regionalen Presse vor- legt, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 77 – 85 GA).

B.I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, denn der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (1.) und eines Anordnungsgrun- des (2.) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinrei- chend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

- 6 - - 5 - 1. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegen- des dafür, dass sich der Ausschluss des Antragstellers aus der Antragsgegnerin zwar formell als rechtmäßig (a), materiell jedoch als rechtswidrig (b) erweisen wird.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlos- sen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffe- nen Absprachen. Ausdruck derartiger, auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhender Absprachen ist die Geschäftsordnung der Fraktion, die Regeln für die Zusammenarbeit auf- stellt und üblicherweise auch die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit formuliert (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008 – 1 B 27/08 -, juris).

Nach § 8 Abs. 3 GO entscheiden über den Ausschluss aus der Antragsgegnerin die Mitglieder der Antragsgegnerin auf Antrag des Vorstands der Antragsgegnerin. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentli- chen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

a) Vorliegend sind die formellen Anforderungen, die § 8 GO für einen Ausschluss aus der An- tragsgegnerin fordert, eingehalten. Die Antragsgegnerin hat auf Antrag ihres Vorstandes den Antragsteller, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben wurde, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen. Insbesondere ist dem An- tragsteller auch rechtliches Gehör gewährt worden. Er konnte vor der Beschlussfassung Stel- lung nehmen. Ferner sind dem Antragsteller die für den beabsichtigten Ausschluss maßge- benden Gründe vor der Sitzung am 19.03.2012 vollständig, konkret und rechtzeitig mitgeteilt worden (vgl. Wefelmeier in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, NGO, Stand Sep. 2006, § 39b Rn. 42, m. w. N.). In der am 17.03.2012 an den Antragsteller versandten E-Mail des Fraktionsvorstandes ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass der Fraktionsvorstand den Antrag auf Ausschluss des Antragstellers darauf stützt, dass der Antragsteller aus einer internen Sitzung der Fraktion im Rahmen der Klausurtagung am 10.03.2012 Informationen an die örtliche Presse gegeben habe, ohne eine Klärung mit dem Fraktionsvorstand zu suchen. Nach dem Erhalt der E-Mail waren dem Antragsteller die Gründe, auf die der Vorstand der Antragsgegnerin seinen Antrag auf Ausschluss des Antragstellers gründete, bekannt. Daher ist eine Vorbereitungszeit für die entscheidende Sitzung von mehr als zwei Tagen als ausrei- chend anzusehen. Schließlich ist die Entscheidung der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber ausreichend begründet worden. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 19.03.2012. Durch die Lektüre des Protokolls konnte sich der Antragsteller, der zudem bis zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei der Sitzung anwesend war, in die Lage versetzen, sich darüber schlüssig zu werden, ob er die Entscheidung akzeptieren oder um

- 7 - - 6 - gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen wolle (vgl. Wefelmeier, a. a. O., § 39b Rn. 46, m. w. N.).

b) Überwiegendes spricht dafür, dass sich der Ausschluss des Antragstellers als materiell rechtswidrig erweisen wird. Nach Auffassung der Kammer liegt zwar ein wichtiger Grund (1) für den Ausschluss des Antragstellers im Sinne von § 8 Abs. 3 GO vor, allerdings hat die An- tragsgegnerin mit dem Ausschluss des Antragstellers eine unverhältnismäßige Maßnahme getroffen (2).

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes für einen Fraktionsausschluss ist in der Rechtsprechung konkretisiert worden. Demnach ist ein wichtiger Grund für einen Frakti- onsausschluss zum einen dann gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989 – 6 TG 3175/89 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.1993 – 10 m 338/93 -; OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997 – 8 SN 295.97 -; jeweils juris). Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn das Mitglied der Fraktion ihre Gremienarbeit nicht nur erschwert, sondern sie ineffektiv gemacht oder den Aufwand, sie ef- fektiv zu halten, unzumutbar erhöht hat bzw. das nach gesicherter Prognose angenommen werden muss (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997, a. a. O.). Weiterhin besteht ein wichtiger Grund dann, wenn das Mitglied das Vertrauensverhältnis in sonstiger Art so nach- haltig gestört hat, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 20.07.1992 – 15 B 1643/92 -, juris). Ein wichtiger Grund kann auch dann vor- liegen, wenn ein Fraktionsmitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öf- fentlichkeit nachhaltig schädigt (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005, a. a. O.). Die Antragsgegnerin macht vorliegend sowohl eine Störung des Vertrauensverhältnisses als auch eine Schädigung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit als wichtige Gründe für den Aus- schluss des Antragstellers geltend.

Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitglieds das Erfordernis eines wichtigen Grundes erfüllt, ist zunächst der Fraktion überantwortet. Ihr steht insofern eine Ein- schätzungsprärogative zu. Es handelt sich um eine Frage außerhalb eines rechtlich exakt erfassbaren Bereichs, bei der hinsichtlich des Fehlens eines erforderlichen Mindestmaßes an prinzipieller politischer Übereinstimmung, der Einschätzung der Auswirkungen der Verhal- tensweisen eines Fraktionsmitglieds auf die Gremienarbeit, der Würdigung, ob ein Vertrau- ensverhältnis derart nachhaltig gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheint, sowie ob eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Fraktion vorliegt, auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Diese der eige-

- 8 - - 7 - nen Rechtsstellung der Fraktion Rechnung tragende Einschätzungsprärogative führt zu einer auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz. Es ist nicht Sache des Gerichts, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerfraktionellen Maßstäben ausgerichteten Wertungen zu setzen, nach denen die Fraktion lebt und ihre Ziele verfolgt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.06.2009 – 8 B 2477/08 – BeckRS 2010, 49071; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 -, ju- ris; jeweils m. w. N.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ansicht der Antragsgegnerin, es liege ein wichtiger Grund vor, der den Ausschluss des Antragstellers rechtfertige, nicht zu beanstanden. Die An- tragsgegnerin hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller mit seiner am Abend des 10.03.2012 per E-Mail versandten Presseerklärung gegen § 5 Abs. 2 GO verstoßen hat, da er die Presseerklärung nicht mit dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand abgestimmt hat. Ein wichtiger Grund kann bereits in einem vorsätzlichen Verstoß gegen Bestimmungen der Ge- schäftsordnung liegen (vgl. Wefelmeier, a. a. O., § 39b Rn. 49, m. w. N.). Der Antragsteller kann dem auch nicht entgegenhalten, dass es sich hierbei nicht um vertrauliche Informationen aus der Antragsgegnerin gehandelt habe. Dass die von dem Antragsteller publik gemachten Vorgänge am Rande der Klausurtagung geeignet sind, die Antragsgegnerin in ein schlechtes Licht zu rücken und ihren Ruf zu schädigen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 GO ist die Gewährleistung eines einheitlichen Auftretens der Antragsgegnerin. Dieses ist durch die Presseerklärung des Antragstellers beeinträchtigt worden. Die Antragsgegnerin hat ein legitimes Interesse daran, dass Interna nicht an die Öf- fentlichkeit geraten. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Presseerklärung veröffentlicht, obwohl der Vorsitzende der Antragsgegnerin ihn gebeten hatte, sich am Abend des 10.03.2012 telefonisch bei ihm zu melden. Auch dies spricht dafür, dass dem Antragsteller an einer internen Klärung der Angelegenheit nicht gelegen war. Vielmehr hat er die internen Vor- gänge aus der Klausurtagung öffentlich gemacht, um die Aufmerksamkeit der Medien zu erre- gen. Dass die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller derzeit nicht mehr möglich ist, weil das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten im Zusammenhang mit der Pressemittei- lung ernsthafte atmosphärische Störungen und eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit hervorgerufen habe, kann bei Anlegung eines auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes hin- sichtlich der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet wer- den.

(2) Der Ausschluss des Antragstellers stellt allerdings einen Verstoß gegen den Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz dar. Bei dem Ausschluss des Antragstellers handelt es sich zwar um

- 9 - - 8 - eine erforderliche Maßnahme, da ein milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich ist. Al- lerdings ist der Ausschluss des Antragstellers nicht angemessen.

Das Fraktionsausschlussverfahren muss rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz, genügen. Es ist zu prüfen, ob nicht eine Einwirkung auf den ein- zelnen auch durch weniger strenge Mittel zu erreichen ist. Der Ausschluss muss das letzte Mittel sein. Er darf grundsätzlich erst dann beschlossen werden, wenn alle milderen Maßnah- men versagt haben oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in Betracht gezogen werden mussten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.1993, a. a. O.; Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116 (119); Wefelmeier, a. a. O., § 39b Rn. 52; jeweils m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht versucht, mit milderen Maßnahmen auf den An- tragsteller einzuwirken. Denkbare mildere Maßnahmen wären zum Beispiel der Ausspruch einer förmlichen Missbilligung unter Androhung eines Ausschlusses bei erneutem Vorliegen eines wichtigen Grundes oder die zeitweilige Suspendierung der Mitgliedsrechte des An- tragstellers gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass mildere Sanktionsmöglichkeiten als der Ausschluss eines Mitglieds in der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht ge- nannt werden. Dies entbindet die Antragsgegnerin nicht von der Beachtung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes (vgl. für das gänzliche Fehlen einer Geschäftsordnung VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008, a. a. O.).

Die Argumentation der Antragsgegnerin, es sei gar nicht möglich gewesen, mit milderen Mit- teln auf den Antragssteller einzuwirken, weil dieser das Angebot ihres Vorsitzenden, ein klä- rendes Gespräch zu führen, abgelehnt habe, überzeugt nicht. Im Rahmen der Sitzung am 19.03.2012, bei der alle Mitglieder der Antragsgegnerin zugegen waren, hätte ein Gespräch mit dem Antragsteller ohne Weiteres stattfinden können. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ein klärendes Gespräch mit dem Antragsteller vor dessen Pressemitteilung hätte statt- finden müssen. Denn erst nachdem der Antragsteller die Pressemitteilung veröffentlicht hatte, lag aus der Sicht der Antragsgegnerin überhaupt der den ihrer Auffassung nach den Aus- schluss rechtfertigende wichtige Grund vor. Die Antragsgegnerin hätte aber nach dem Vorlie- gen eines wichtigen Grundes und vor dem Treffen der Entscheidung, den Antragsteller aus- zuschließen, versuchen müssen, mit milderen Maßnahmen auf den Antragsteller einzuwirken.

Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls mildere Maßnahmen von der Antragsgegnerin überhaupt nicht hätten in Betracht gezogen werden müssen. Insoweit ist auch die Vorgeschichte der von dem Antragsteller getä- tigten Pressemitteilung zu berücksichtigen. Das Geschehen, das der Antragsteller mit seiner

- 10 - - 9 - Pressemitteilung wiedergegeben und bewertet hat, stammt nicht aus seiner Sphäre. Er ist während der Klausurtagung der Antragsgegnerin beleidigt und bedroht worden. Unerheblich ist insoweit, dass dies wohl nicht durch Mitglieder der Antragsgegnerin, sondern durch einen Deputierten geschehen ist.

Auch der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Verhalten des Antragstellers, Konflikte über die Medien auszutragen, stelle sich als methodisch dar, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Auch dieser Vorwurf rechtfertigt den sofortigen Ausschluss des Antragstellers nicht. Die zur Untermauerung dieses Vorwurfs von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausschnitte aus der regionalen Presse behandeln vor allem den Konflikt zwischen dem Antragsteller und der CDU Bremerhaven hinsichtlich der Aufnahmeanträge neuer Mitglieder in die CDU. Ein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Antragstellers zu der Antragsgegnerin ist insoweit allenfalls mittelbar zu erkennen.

Schließlich rechtfertigt auch nicht der von dem Antragsteller nach dem Auffinden des Plakats gemachte Vorwurf, die in dem Tagungsraum Anwesenden hätten einen schlechten Charakter, seinen unmittelbaren Ausschluss aus der Antragsgegnerin. Dieser Vorwurf wird der Situation geschuldet gewesen sein. Im Rahmen der Sitzung am 19.03.2012 hat der Antragsteller auch eingeräumt, dass er diese Äußerung mittlerweile als Fehler ansehe.

2. Die einstweilige Anordnung ist zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich. Durch den Ausschluss aus der Antragsgegnerin und die damit verbundene Verhinderung der Teilnahme an der Fraktionsarbeit, insbesondere an den Fraktionssitzungen, werden dem Antragsteller maßgebliche Informations- und Einflussmöglichkeiten genommen (vgl. VGH Kassel, Be- schluss vom 13.12.1989, a. a. O.). Deshalb fehlt es entgegen der Auffassung der Antrags- gegnerin auch nicht an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller weiterhin als fraktions- loser Stadtverordneter an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen kann. Zwar hat auch ein fraktionsloses Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ein vollwertiges Mitwirkungsrecht in mindestens einem Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.1990 – 1 B 18/90 und 1 B 21/90 -, juris). Dies kompen- siert jedoch nicht die stärkeren Informations- und Einflussmöglichkeiten eines Fraktionsmit- gliedes. Diese sind als besser zu bewerten, da ein Fraktionsmitglied die Möglichkeit hat, in Fraktionssitzungen die übrigen Fraktionsmitglieder von seiner Position zu überzeugen, so dass die Fraktion diese Position geschlossen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten kann. Dies gilt auch für Themen, die nicht die Ausschüsse betreffen, in denen der jeweilige Stadtverordnete Mitglied ist. Demgegenüber ist die Einflussmöglichkeit eines fraktionslosen Stadtverordneten viel geringer. Zur Gewährung effektiven Rechtschutzes ist es deswegen geboten, bis zu einer Entscheidung in einem Klageverfahren der Antragsgegnerin auf-

- 11 - - 10 - zugeben, den Antragsteller an ihren Sitzungen teilnehmen zu lassen. Teilnahme bedeutet insoweit, dass der Antragsteller mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitgliedes an den Sitzungen der Antragsgegnerin teilnehmen kann. Die Versagung vorläufigen Rechtschut- zes würde dazu führen, dass der Antragsteller seine Rechte als Fraktionsmitglied bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren verlöre. Dies wäre unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, dem Antragsteller nicht zumutbar (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989, a. a. O.).

Schließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie sich ein etwaig von dem Antragsteller beantragter Wechsel zum CDU-Kreisverband Cuxhaven auf die Frage auswirken soll, ob im vorliegenden Verfahren ein Anordnungsgrund besteht.

II. Die Verfahrenskosten hat die Stadt Bremerhaven zu tragen. Nach der ständigen Recht- sprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. etwa OVG Bremen v. 20.04.2010 – 1 A 192/08 -, UA S. 15), der die Kammer folgt, sind in einem „In-Sich-Prozess“ zweier Funktions- träger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Kör- perschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Nach Auffassung der Kammer sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall des Fraktionsausschlusses anwendbar (vgl. auch Ehlers in: Mann/Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissen- schaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl., 2007, § 21 Rn. 128). Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei deren Vorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen könnte, bestehen hier keine Anhaltspunkte.

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.5 Halbsatz 1 und Ziff. 22.7 Streitwertkatalog 2004 sowie OVG Münster, Beschluss vom 01.02.2011 – 15 E 94/11 -, juris).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be- schwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

- 11 - Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse- stadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt- sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Ohrmann

gez. Dr. Baer gez. Stahnke