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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.08.2012 – 5 V 987/12

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 987/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 23. August 2012 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 6.250,00 festgesetzt.

G r ü n d e I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine sofort vollziehbare Zurückstellung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags.

Mit Schreiben vom 21. September 2011 beantragte die Antragstellerin beim Senator für Umwelt, , ihr eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück „Funkschneise 13“ in Bremen- Hemelingen zu erteilen. Auf dem Grundstück befindet sich eine etwa 2.200m² große Lagerhalle. Bis zum Sommer/Herbst 2011 wurde dort eine Kunststoffverwertungsanlage mit der Genehmigung zur Kunststoffbearbeitung (Schreddern und Mahlen) bei gleichzeitiger Lagerung von Kunststoffpellets betrieben. Vorgesehen ist, in der Lagerhalle zukünftig Öle, Säuren und Laugen zum weiteren Transport zusammenzustellen, Abfälle zur Verbrennung

- 3 - - 2 - oder weiteren Entsorgung einzudicken sowie Verpackungsmaterialien und Schlämme zwischen zu lagern. Schließlich ist eine Behandlung von Abfällen beabsichtigt, die sich allerdings auf das Sortieren von im Wesentlichen Laborchemikalien beschränkt. Der Außenbereich der Halle soll der Lagerung sauberer Behälter dienen. Das von der Antragstellerin gemietete Betriebsgelände liegt im Bereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans 415. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet ein Gewerbegebiet der Klasse II fest. Wohnen ist nur als Zubehör zulässig. In dem Gebiet südlich der Funkschneise, in dem das Abfallzwischenlager entstehen soll, befinden sich eine Rohbauhalle sowie zwei Lagerhallen von, ein leerstehendes Büro- und Verwaltungsgebäude sowie eine Kartonfabrik. Unmittelbar an die gewerblichen Grundstücke grenzen südlich und westlich die Wohngrundstücke an der Eggestraße und der Straße Osterhop. In etwa 300 m – 400 m Entfernung von dem beantragten Vorhaben befinden sich eine Grundschule und eine Kita. Der Abstand zwischen dem Gewerbegrundstück und dem nächsten Wohngrundstück beträgt rund 30 m; das nächstgelegene Wohngebäude an der Eggestraße liegt etwa 70 m vom Gebäude des geplanten Abfallzwischenlagers entfernt. Zwischen der Wohnbebauung und dem Grundstück „Funkschneise 13“ befinden sich Kleingartengrundstücke als schmaler Puffer.

Nach Eingang des Genehmigungsantrags beim Senator für Umwelt, wurden unter anderem das Gewerbeaufsichtsamt, die Feuerwehr Bremen, die hanseWasser Bremen GmbH sowie der Senator für Umwelt, , Abteilung Bauplanungs- und Bauordnungsrecht am weiteren Genehmigungsverfahren beteiligt. Auf Bitte der beteiligten Behörden besserte die Antragstellerin ihre Antragsunterlagen mehrfach nach, ergänzte diese und legte angeforderte Dokumente vor. Zuletzt wurde der Brandschutznachweis eines Ingenieurbüros vom 19. März 2012 eingereicht. Das Bauamt, die hanseWasser GmbH und das Gewerbeaufsichtsamt erklärten ihre Zustimmung zu dem Vorhaben, wobei zum Teil Auflagen und Bedingungen formuliert wurden. Die Feuerwehr Bremen nahm mit Schreiben vom 14. Mai 2012 zu dem Vorhaben letztmalig Stellung, stimmte dem brandschutztechnischen Konzept mit Ausnahme von drei Punkten zu und formulierte im Übrigen weitere zu erfüllende Anforderungen des Brandschutzes.

Nach ausführlicher Debatte, an der sich auch zahlreiche Bewohner des betroffenen Stadtteils beteiligten, fasste der Beirat Hemelingen am 19. April 2012 den Beschluss, die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Funkschneise 13 abzulehnen. Zugleich forderte der Beirat den Senator für Umwelt, auf, eine Veränderungssperre zu beschließen. Schließlich ersuchte der Beirat den Senator, sämtliche Bebauungspläne im Stadtteil Hemelingen, in Bereichen, in denen eine räumliche Nähe zwischen Gewerbe- und Wohnbebauung bestehe,

- 4 - - 3 - zu überprüfen und zu ändern oder aufzuheben. Ziel dieser Überprüfung und Änderung solle es sein, dass mögliche Konflikte zwischen gefährdendem und störendem Gewerbe und der angrenzenden Wohnbebauung von vornherein durch Beschränkung in den Bebauungsplänen ausgeschlossen würden.

In der Folge erklärte sich die Antragstellerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereit, ihren Abfallkatalog um 82 Positionen zu reduzieren und auf eine Zusammenmengung von gefährlichen Stoffen zu verzichten.

Beginnend im Juni 2012 wurde das Vorhaben der Antragstellerin zu einem beachteten Thema in der bremischen Politik und Öffentlichkeit. Mitte Juni 2012 diskutierte die Fraktion der SPD das Projekt der Antragstellerin. Auch eine Vielzahl von Petenten sprach sich mit Blick auf die in der Nähe zum Vorhaben befindliche Wohnbebauung, Schule und Kita sowie die bereits vorhandene Belastung des Stadtteils Hemelingen durch Gewerbe- und Lärmemissionen gegenüber der bremischen Bürgerschaft gegen die Genehmigung des Vorhabens und für den Erlass einer Veränderungssperre aus. Darüber hinaus wurde gefordert, dass sämtliche Bebauungspläne der Stadtgemeinde Bremen in Bereichen, in denen eine räumliche Nähe zwischen Gewerbe- und Wohnbebauung besteht, überprüft und geändert oder aufgehoben würden. Ziel dieser Überprüfung und Änderung solle es sein, mögliche Konflikte zwischen gefährdendem und störendem Gewerbe und der angrenzenden Wohnbebauung, von vornherein durch Beschränkungen in den Bebauungsplänen auszuschließen. Einzelne Politiker der SPD und der Grünen sprachen sich in verschiedenen Printmedien für eine Verhinderung des beabsichtigten Zwischenlagers und der Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und den Erlass einer Veränderungssperre aus.

In der zweiten Junihälfte verlängerte der Senator für Umwelt, die Entscheidungsfrist über den Genehmigungsantrag bis zum 31. Juli 2012. Begründet wurde dies mit der zum 26. März 2012 erfolgten Vorlage des überarbeiteten Brandschutzkonzeptes, einer fehlenden Stellungnahme des Fachbereichs Bauordnung und den Antragsmodifizierungen seitens der Antragstellerin.

Ab Mitte Juli 2012 wurde die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie mit der Situation südlich der Funkschneise befasst. In einer Deputationsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 2438 betreffend das Gebiet in Bremen- Hemelingen zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop vom 16. Juli 2012 wurde unter anderem ausgeführt, im Plangebiet existiere eine unmittelbare Nähe zwischen gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen und Wohnen. Die gewachsene Gemengelage stelle zunehmend eine Konfliktlage dar. Gerade vor dem Hintergrund anstehender Nutzungsänderungen und dem Vorhandensein brachliegender Flächen reichten

- 5 - - 4 - die bestehenden Staffelbau- und Gewerbeklassenpläne für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr aus. Aktuell sei eine immissionsschutzrechliche Genehmigung für ein Abfallzwischenlager auf dem Grundstück Funkschneise 13 beantragt. Die in der Nähe befindlichen Grundstücke könnten ihre Erholungsfunktion nur sehr eingeschränkt erfüllen, wenn unmittelbar Gewerbebetriebe aller Art (soweit sie nicht erheblich belästigen) zulässig seien. Für die gewerblich genutzten Flächen einschließlich der Brachfläche seien entsprechend der Lage nachbarverträgliche Nutzungen festzulegen. Als Lösung der Problemlage sei ein Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch aufzustellen. Die vom Plangebiet erfassten Gewerbeflächen seien in den Bebauungsplänen 162 und 415 mit der Gewerbeklasse II festgesetzt, wobei Wohnungen nur als Zubehör zulässig seien. Die Wohngebäude entlang der Straße Osterhop seien im rechtskräftigen Bebauungsplan 415 mit der Gewerbeklasse II festgesetzt; eine Wohnnutzung sei dort zulässig. Für die wohngenutzten Grundstücke entlang der Eggestraße sowie für Teile der Kleingärten liege kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Der Flächennutzungsplan Bremen stelle für den gewerblich genutzten Bereich gewerbliche Bauflächen, für Kleingärten Grünflächen und für die wohngenutzten Gebäude Wohnbauflächen dar. Da die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans vereinbar seien, sei eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. Als Planziele und zur Erforderlichkeit der Planaufstellung wird in der Deputationsvorlage ausgeführt, das Plangebiet solle entsprechend seiner Lage in unterschiedliche Bereiche aufgeteilt werden. Die geplanten Festsetzungen sollten künftige Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und Gewerbe vermeiden. Die gewachsene Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe solle so überplant werden, dass ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Nutzungen erreicht werden könne. Das Gebiet Funkschneise entwickle sich im Sinne einer immer intensiveren gewerblichen Nutzung. Nicht zuletzt aufgrund einer vorhandenen Gewerbebrache bestehe die Chance und die Notwendigkeit, diese Entwicklung einzuschränken, um gesunde Wohnverhältnisse im nahegelegenen Wohnquartier zu sichern. Insbesondere Vorhaben, die aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu genehmigen seien, stellten aufgrund ihres typischen Störpotentials für die angrenzenden empfindlichen Nutzungen eine nicht hinnehmbare Konfliktsituation dar. Zielsetzung des Bebauungsplans werde eine Gliederung des Gewerbegebiets sein, die dahingehend differenzieren solle, dass Betriebe, die nach dem Anhang der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genehmigungspflichtig seien, ausgeschlossen würden. Hierzu gehöre auch die Beseitigung und Verwertung von Abfällen. Anlagen nach der 4. BImSchV stellten für die Nachbarschaft nicht selten erhebliche Belästigungen dar. Hinzu komme die Sorge der Anwohner, dass Gefahren durch unsachgemäße Handhabung und im Brandfall nie völlig auszuschließen seien und dann negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft entstehen könnten. Gewerbliche Anlagen, die lediglich nach der Bremischen Landesbauordnung

- 6 - - 5 - baugenehmigungspflichtig seien, bedürften nicht der pauschalen Einschränkung. Ein generelles und erhebliches, benachbarte Gebiete beeinträchtigendes Störpotential könne diesbezüglich nicht unterstellt werden. Für das so beschriebene Planungsziel spreche, dass die Interessen bestehender Betriebe in der Neuplanung angemessen zu berücksichtigen seien. Die Wohnnutzung an der Eggestraße und der Straße Osterhop sowie die Kleingärten sollten entsprechend ihrem Bestand planungsrechtlich abgesichert werden. Die finanziellen Auswirkungen der angestrebten Planung beschreibt die Deputationsvorlage dahingehend, es sei davon auszugehen, dass es bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu planungsrechtlichen Eingriffen in ausgeübte Nutzungen mit der entsprechenden Entschädigungspflicht der Stadtgemeinde kommen werde. Da die gegenwärtigen Nutzungen auf den Grundstücken der Kartonfabrik und der Teileproduktion bzw. Lagerung für das Automobilwerk nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig gewesen seien, werde davon ausgegangen, dass mit dem vorgeschlagenen Bebauungsplan ein Eingriff in ausgeübte Nutzungen auf das Grundstück des Abfallzwischenlagers begrenzt werden könne.

Mit einer Deputationsvorlage vom 17. Juli 2012 zum 163. Ortsgesetz über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans 2438 und der hierzu ergangenen Begründung wurde ebenfalls auf die städtebauliche Konfliktlage im Gebiet der Funkschneise hingewiesen. Für das Grundstück Funkschneise 13 sei die Nutzung durch ein Abfallzwischenlager beantragt worden; Konflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung seien nicht auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 2438 solle die bestehende Konfliktlage durch neue planungsrechtliche Festsetzungen verringern. Auf Grundlage des Planaufstellungsbeschlusses sei zunächst beabsichtigt, das Vorhaben mittels einer Zurückstellung und sodann mittels einer Veränderungssperre an der Verwirklichung zu hindern. Das Vorhaben widerspreche den planerischen Absichten; der Einsatz von Zurückstellung und Veränderungssperre sei notwendig, da die Neuplanung des Gebiets voraussichtlich nicht binnen des maximal möglichen Zurückstellungszeitraums von 12 Monaten abgeschlossen werden könne.

Am 19. Juli 2012 fasste die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie einen Planaufstellungsbeschluss, in dessen Geltungsbereich das Grundstück für die geplante Anlage liegt. Nach diesem am 21. Juli 2012 veröffentlichten Beschluss sollen die in der Deputationsvorlage enthaltenen Ziele und Zwecke verfolgt und der Bebauungsplan 2438 erarbeitet werden.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 beantragte die Stadtgemeinde Bremen beim Senator für Umwelt, , das Genehmigungsverfahren auf Grundlage von § 15 BauGB für einen Zeitraum

- 7 - - 6 - von 12 Monaten zurückzustellen, weil zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 setzte der Senator für Umwelt, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bis zum 23. März 2013 aus und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der Zurückstellung führte er aus, wesentliches Planungsziel des zu erarbeitenden Bebauungsplans 2438 sei es, Konflikte zwischen den unmittelbar aneinandergrenzenden gewerblichen Nutzungen und Wohnbereichen zu vermeiden und Betriebe mit einem erhöhten Störpotential auszuschließen. Betroffen hiervon seien Betriebe, die der Genehmigung nach der 4. BImSchV bedürften. Den Planungszielen des Bebauungsplans 2438 widerspreche das Vorhaben der Antragstellerin, da es einer Genehmigung nach der 4. BImSchV bedürfe und sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung befinde. Die beabsichtigte Lagerung als „gefährlich“ zu qualifizierender Abfälle mache deutlich, dass von dem Vorhaben ein erhebliches Störpotential für die angrenzenden Wohngebiete zu erwarten sei. Auch seien Gefahren durch die unsachgemäße Behandlung z.B. im Brandfall oder bei Betriebsunfällen nicht auszuschließen. Die Gemeinde sei bei Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass nur bei Zurückstellung des Genehmigungsantrags die Durchführung der Planung möglich sei oder nicht wesentlich erschwert würde. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, um eine wirksame Zurückstellung zum Schutze der Neuplanung zu erreichen.

Die Antragstellerin hat gegen die Zurückstellungsverfügung Widerspruch eingelegt und am 26. Juli 2012 bei Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihre am 03. Juli 2012 erhobene Untätigkeitsklage zur Erteilung der begehrten Genehmigung (5 K 843/12) und den diesbezüglichen Eilantrag vom 25. Juli 2012 (5 V 979/12) aus, der Aussetzungsbescheid beruhe auf einer unzulässigen weil ermessensfehlerhaften planerischen Grundlage. Die beantragte Behandlungsanlage sei genehmigungsfähig und werde allein aus politischen Gründen nicht positiv beschieden. Zunächst sei eine fristgerechte Bescheidung des Genehmigungsantrags hinausgezögert worden, um Zeit für den Erlass eines Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlusses und einer hiermit verbundenen Veränderungssperre bzw. Zurückstellungsverfügung zu gewinnen. Jedenfalls mit Einreichung eines erläuternden Schreibens zur Betriebsbeschreibung an das Gewerbeaufsichtsamt und die Feuerwehr Bremen am 24. Januar 2012 seien die Antragsunterlagen vollständig gewesen. Spätestens am 25. April 2012 sei über den Antrag zu entscheiden gewesen. Der nachfolgend gefasste Planaufstellungsbeschluss und die Zurückstellungsverfügung hätten allein zum Ziel, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Dies sei jedoch kein hinreichender Grund für den Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplanes. Bei der ins Auge gefassten Bebauungsplanänderung handle es sich um

- 8 - - 7 - eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Zwar verfüge die Stadtgemeinde Bremen im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit über ein durchaus weites planerisches Ermessen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien allerdings dann überschritten, wenn eine Gemeinde keine hinreichend wichtigen allgemeinen Belange für ihre Bauleitplanung ins Feld führen könne, sondern es sich um eine Negativplanung handle, zu deren Bemäntelung städtebauliche Ziele lediglich vorgeschoben würden. Die Gesamtargumentation aus der Deputationsvorlage zum 163. Ortsgesetz über eine Veränderungssperre stelle unmissverständlich und einzig auf die Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin ab. Auch die Begründung des Ortsgesetzes stelle ausschließlich das Vorhaben der Antragstellerin als Auslöser für die jetzigen planerischen Bemühungen dar und weise darauf hin, dass das Vorhaben nach dem geltenden Planungsrecht zulässig sei. Schließlich trage auch die Deputationsvorlage betreffend den Bebauungsplan 2438 deutlich die Handschrift des Versuchs einer Verhinderungsplanung. Auch hier werde als auslösender Faktor der Planung die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer vorhandenen Halle genannt. In der Folge diene die von der Stadtgemeinde vorangetriebene Planung nicht der städtebaulichen Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der Verhinderung des Vorhabens zugunsten der Bewohner in Bremen-Hemelingen. Die Planung entspreche nicht dem städtebaulich getragenen Willen der Gemeinde, sondern sei nur vorgeschoben, um eine andere Nutzung zu verdecken oder zu verhindern. Zu beachten sei insofern, dass die seitens der Stadtgemeinde formulierten planerischen Ziele in dem maßgeblichen Plangebiet schlechterdings nicht zu erreichen seien. Es handle sich um eine seit Generationen gewachsene, bewährte Mischung aus Wohngebiet und Gewerbegebiet mit Industriecharakter, welche nur dann verändert werden könne, wenn entweder die Wohneigentümer oder aber die Eigentümer der Industrieflächen enteignet würden. Überraschend sei, dass ein mutmaßlicher Konflikt zwischen Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung erst auffällig geworden sei, als Anwohner sich massiv gegen das in Rede stehende Vorhaben gewehrt hätten. In der Folge sei von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen. Darüber hinaus verfolge die Baudeputation mit ihrer Planung das Ziel, die bestehende Nutzung im Plangebiet vollständig umzukrempeln, was sämtlichen bauplanungsrechtlichen Grundsätzen widerspreche. Die beabsichtigte Planung erfolge völlig losgelöst von den gegenwärtig herrschenden planerischen und tatsächlichen Strukturen der Bebauung im fraglichen Gebiet. Folge der Planung sei, dass jedenfalls ein Großteil der im fraglichen Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzung eingestellt oder maßgeblich umgestellt werden müsse. Faktisch plane die Stadtgemeinde kalte Enteignungen; erhebliche Schadensersatzzahlungen seien zu erwarten. Nicht zuletzt da Bremen die finanziellen Mittel für entsprechende Entschädigungszahlungen fehlen würden, sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende Planung tatsächlich gar nicht verfolgt werde. Bei einem Eingriff in vorhandenen Bestand unterliege die Planung darüber hinaus auch einem qualifizierten

- 9 - - 8 - Abwägungsgebot. Im Gegensatz hierzu schaffe die Stadtgemeinde nicht planerisch sinnvolle neue oder modifizierte Strukturen, sondern betreibe eine rücksichtslose Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre dürfe erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern solle, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche hingegen nicht aus. Der Planaufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2012 beinhalte nur eine allgemein gestaltete Absicht für die Neufassung des Bebauungsplans, ohne aber die künftige Nutzung der Flächen im Plangebiet und die Art der Nutzung des Plangebiets darzulegen. Nicht zuletzt der seitens verschiedener Politiker öffentlich geäußerte Wunsch, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern und hierfür das Baurecht nutzen zu wollen, belege die Unzulässigkeit des Vorgehens der Stadtgemeinde.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26.07.2012 gegen den Aussetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2012 wieder herzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung diene der angefochtene Bescheid der Sicherung der Bauleitplanung im Gebiet Bremen-Hemelingen, das mit dem Bebauungsplan 2438 beplant werden solle. Hierbei handle es sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin um keine bloße Verhinderungsplanung. Aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben aufweise, ließen sich keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten. Entscheidend sei allein, dass eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern ausgelöst worden sei – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. Diese Erforderlichkeit sei vorliegend gegeben; insbesondere handle es sich auch nicht um den Fall einer bloß vorgeschobenen planerischen Zielsetzung. So folge die Erforderlichkeit der Planung bereits aus der in der Deputationsvorlage geschilderten Gemengelage der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen sowie aus der Erkenntnis, dass die bestehenden Staffelbau- und Gewerbeklassenpläne für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr ausreichten. Das Gebiet an der Funkschneise sei eine über die Zeit gewachsene Gemengelage, die sich auf Grundlage von Bebauungsplänen aus den Jahren 1960 und 1962 entwickelt habe. Hätten sich gewerbliche Ansiedlungen zunächst nur zögerlich eingestellt, sei

- 10 - - 9 - seit nunmehr etwa fünf Jahren der Trend zu einer intensiven gewerblichen Nutzung zu verzeichnen. Die ursprünglich ausgewogene, überwiegend nachbarschaftsverträgliche Gesamtsituation sei durch Neuansiedlungen der letzten Jahre in Bewegung geraten. Diese Situation habe sich durch den zurückgestellten Antrag auf Nutzung eines Abfallzwischenlagers zugespitzt. Dabei sei damit zu rechnen, dass ähnlich problematische Nutzungen auch auf der Fläche östlich des in Rede stehenden Grundstücks beantragt werden könnten, wo sich das derzeit leerstehende Bürogebäude befinde. Die beabsichtigte Planung sei auf das Ziel gerichtet, der Intensivierung einer störenden gewerblichen Nutzung in unmittelbarer Nähe zu angrenzenden schutzwürdigen Nutzungsbereichen durch eine Differenzierung der Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung zu begegnen. Der Ausschluss von nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen im Einwirkungsbereich von kleingärtnerischer Nutzung und Wohnnutzung, sei ein hierfür geeignetes planerisches Mittel. Dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Abwägungsverbot verletzen werde, da er Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen nicht hinreichend berücksichtige, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Die seitens der Antragstellerin kritisierte politische Einflussnahme auf die Entscheidung der Bauleitplanung sei kein Indiz für eine Verhinderungsplanung, sondern entspreche dem Grundsatz, dass die Gemeinden die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmten und sich dabei im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit von „gemeindepolitischen Motiven“, die sich jederzeit ändern könnten, leiten lassen dürften. Zu derartigen gemeindepolitischen Motiven gehöre auch die im Beschluss des Beirates Hemelingen aufgestellte ortspolitische Forderung, auch in anderen Bebauungsplanbereichen des Stadtteils mögliche Nutzungskonflikte durch Beschränkungen in den Bebauungsplänen auszuschließen. Würden solche gemeindepolitischen Forderungen aus Anlass konkret beantragter Vorhaben durch Bauleitplanung entsprochen, handle es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Im Übrigen sei die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf den 31. Juli 2012 zu Recht erfolgt. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Prüfung und aufgrund von Verfahrensverzögerungen sei eine Entscheidung zum 26. Juni 2012 nicht möglich gewesen.

Am 07. August 2012 hat der Senat die Weiterleitung des Ortsgesetzes über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans 2438 an die Stadtbürgerschaft beschlossen, mit der Bitte um Beschlussfassung. Ein Beschluss der Stadtbürgerschaft ist bisher noch nicht erfolgt.

II.

Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Der Antrag ist nicht, wie in der Antragsschrift bezeichnet, gegen die Stadtgemeinde Bremen, sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr.

- 11 - - 10 - 1 VwGO gegen die Freie Hansestadt Bremen zu richten. Wie aus § 15 BauGB folgt, erlässt die jeweils für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde die Zurückstellungsverfügung. Im Falle einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffend eine Anlage zur Behandlung und Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist dies gemäß § 1 i.V.m. Anlage Nr. 1 der Bekanntmachung über Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes vom 31. Mai 2011 (Brem.ABl. S. 647) der Senator für Umwelt, , handelnd für das Land Bremen. Entsprechend ist auch der Antrag gegen die Freie Hansestadt Bremen zu richten. Die Bezeichnung in der Antragsschrift stellt eine bloße Falschbezeichnung dar, da die Antragstellerin ersichtlich die Körperschaft deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, als sachlichen Streitgegner verklagen wollte.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs begehrt, ist der zulässige Rechtsbehelf zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die verfügte Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Zum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage und mithin auch für einen (isolierten) Widerspruch gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. In der Folge fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Erlangung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.09.1998 - 3 S 87/96 -, VBlBW 1999, 216; B. v. 09.08.2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Auflage, 1998, § 15 Rn. 17).

Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen

- 12 - - 11 - Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse; denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet (vgl. statt vieler OVG Münster, B. v. 11.10.2006 – 8 A 764/06, Rn. 34 ff.; VG Bremen, B. v. 05.09.2011 - 5 V 936/11, Rn. 24 – beide juris, m.w.N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 99. EL, März 2011, § 15 Rn. 72).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 24. Juli 2012 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sie mit dem Hinweis darauf im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet, es liege im öffentlichen Interesse, eine wirksame Zurückstellung zum Schutze der Neuplanung zu erreichen. Hiermit hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ein wirksamer Schutz der Neuplanung nicht zu erreichen sei. Diese Begründung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, weil im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG Münster, B. v. 16.03.2012 – 2 B 202/12, Rn. 6; B. v. 29.10.2010 – 7 B 1293/10, Rn. 2 – beide juris). Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen.

b) In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser

- 13 - - 12 - Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt ist. Die Abwägungsentscheidung fällt daher zu Lasten der Antragstellerin aus.

aa) Der Zurückstellungsbescheid leidet nicht an formellen Mängeln, die voraussichtlich zu seiner Aufhebung im Klageverfahren führen werden. Allerdings ist die gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG vorgeschriebene Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Zurückstellungsbescheids zu Unrecht unterblieben. Der angefochtene Bescheid stellt einen in Rechte der Antragstellerin eingreifenden Verwaltungsakt dar, der mit der bloßen Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht vergleichbar ist. Bei der Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des Gesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar. Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid führen. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren mit ihren Klag- und Antragserwiderungen auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach den genannten Vorschriften ohne weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann (vgl. OVG Münster, B. v. 29.10.2010 – 7 B 1293/10, Rn. 10 ff. – juris, m.w.N.). Darüber hinaus kann die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids gemäß § 46 BremVwVfG nicht allein wegen des Anhörungsmangels beansprucht werden, weil aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in den genannten Schriftsätzen offensichtlich ist, dass dieser Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat und es sich bei der Entscheidung nach § 15 BauGB um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 99. EL, März 2011, § 15 Rn. 41).

- 14 - - 13 - bb) Materiell-rechtlich ist der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Seine Rechtsgrundlage findet die Verfügung vom 24. Juli 2012 in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, und wenn zudem zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dabei ist die Regelung des § 15 BauGB entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Auch wenn die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die entscheidende Behörde von der Beachtung reiner Verfahrensvorschriften anderer Rechtsbereiche entbindet, ist eine entsprechende Anwendung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geboten, weil die Zurückstellung als Instrument der Sicherung der Bauleitplanung in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelt. (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 99. EL, März 2011, § 15 Rn. 24; VG Bremen, B. v. 05.09.2011 – 5 V 936/11, Rn. 30 – juris, jeweils m. w. N.). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind im vorliegenden Fall gegeben.

(1) Für das von ihr beantragte Vorhaben bedarf die Antragstellerin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Ziff. 8.11 Spalte 2 b) und Ziff. 8.12 Spalte 2 a), b) des Anhangs zur 4. BImSchV. Eine bloße Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG scheidet hingegen nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen voraussichtlich aus. Der Übergang des Betriebs einer Kunststoffverwertungsanlage mit der Genehmigung zur Kunststoffbearbeitung (Schreddern und Mahlen) bei gleichzeitiger Lagerung von Kunststoffpellets zum Betrieb eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle verändert den Kernbestand der Anlage regelmäßig jedenfalls überwiegend, wobei sich auch der Charakter der Gesamtanlage verändert. Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen im Betrieb verwendeten Materialien und den mit ihnen verbundenen schädlichen Umweltauswirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft. Damit ist von der Neuerrichtung einer Anlage und nicht einer bloßen Anlagenänderung auszugehen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 61. EL, April 2011, § 16 BImSchG, Rn. 32).

(2) Darüber hinaus wurde der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Antrag der Stadtgemeinde auf Zurückstellung der Genehmigung gestellt. Ebenso liegt ein Beschluss über

- 15 - - 14 - die Einleitung des Planverfahrens vor, der am 21. Juli 2011 ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist.

(3) Eine Veränderungssperre wäre vorliegend auch im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung erforderlich“. Insbesondere handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht um eine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Negativplanung.

(a) Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74; zuletzt VG Bremen, B. v. 05.09.2011 – 5 V 936/11, Rn. 35 – beide juris, m.w.N.). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, B. v. 05.02.1990 – 4 B 191/89 – juris). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist damit eine solche Planung, bei der eine positive planerische Konzeption auch nicht im Mindestmaß zu erkennen ist und/oder die sich darauf beschränkt, allein das städtebaulich Unerwünschte festzulegen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 98. EL, Januar 2011, § 14 Rn. 46 f.).

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Wie aus der Duputationsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 2438 folgt, beabsichtigt die Stadtgemeinde Bremen das Gebiet in Bremen- Hemelingen zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop dergestalt zu beplanen, dass ein schonender Ausgleich zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung in dem Gebiet erreicht wird. Hierzu soll die Wohnnutzung an der Eggestraße und der Straße Osterhop entsprechend ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Gleiches gilt für die vorhandene Nutzung von Kleingärten in dem Gebiet. Die südlich der Funkschneise vorhandene Fläche zur gewerblichen Nutzung soll als Gewerbegebiet erhalten bleiben. Unzulässig sein sollen zukünftig aber solche Vorhaben, die der Genehmigung nach der 4. BImSchV bedürfen. Ersichtlich wird damit ein Planungskonzept der Stadtgemeinde, dass sich im Wesentlichen auf die Sicherung vorhandener Nutzungen und deren Festschreibung beschränkt, hierbei aber Unterarten von Nutzungen aus dem Plangebiet zukünftig auszuschließen gedenkt, um so städtebaulichen Konflikten entgegenzuwirken.

Eine bloße Festschreibung des städtebaulich Unerwünschten resultiert vorliegend nicht etwa daraus, dass in der Deputationsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss in negativer Weise das umschrieben wird, was zukünftig nicht gewollt ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich

- 16 - - 15 - relevanter Nutzungen besteht. Insoweit ist anerkannt, dass positive Planungsziele nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur näheren Umschreibung des Gewollten, festgesetzt werden können. Insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten die Umsetzung einer städtebaulichen Konzeption mittels Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90, Rn. 12 ff. – juris, m.w.N.). Auch insoweit wird eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept getroffen. Ob demgemäß positive oder negative Beschreibungen im Rahmen der Planaufstellung genutzt werden, lässt keinen Rückschluss auf eine unzulässige Negativplanung zu. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Das Plankonzept der Gemeinde lässt sich positiv dahingehend zusammenfassen, zwar gewerbliche Nutzungen in der Nähe vorhandener Wohnbebauung zulassen zu wollen, hierbei aber eine nachbarschaftsverträgliche Regelung durch den Ausschluss solche Anlagen aus dem Gewerbegebiet zu gewährleisten, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Letztlich strebt die Gemeinde hiermit das in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB normierte Ziel der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse mittels Entzerrung einer historisch gewachsenen Gemengelage an.

Der Ausschluss bestimmter (Unter)Arten von Nutzungen kann dabei auch nachträglich noch erfolgen (BVerwG, B. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, Rn. 3 f. – juris). Indem § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden erlaubt, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, ermächtigt er sie zugleich zur Entscheidung, in welchem Umfang sie Gewerbebetriebe in ihrem Gemeindegebiet zulassen will und hierbei auch Gewerbegebiete unter Ausschluss bestimmter Nutzungen festzusetzen. Zeichnet sich nach Einschätzung der Gemeinde in einem bereits ausgewiesenem Gewerbegebiet eine Fehlentwicklung ab, so hindert § 1 Abs. 3 sie nicht daran, sich nachträglich derjenigen Mittel zu bedienen, die § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zur Herstellung einer angemessenen Nutzungsstruktur bereithält (vgl. BVerwG, B. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, Rn. 4 – juris).

(b) Der positiven planerischen Konzeption der Antragsgegnerin kann vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, ihr fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben werde, um in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90, Rn. 16; B. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, Rn. 4 – beide juris). Entscheidend ist insoweit, ob die getroffenen Festsetzungen in ihrer eigentlich gleichsam

- 17 - - 16 - positiven Zielsetzung – heute und hier – gewollt und erforderlich sind. Dies ist vorliegend zu bejahen.

(aa) Wie bereits aus obigen Ausführungen folgt, kann das bloße Vorgeschobensein einer positiven Plankonzeption nicht bereits daraus geschlussfolgert werden, dass die Verhinderung bestimmter Unterarten von Nutzungen den Hauptzweck der Planung ausmacht. Auch eine auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dass eine Fehlentwicklung im Plangebiet vorliegend zumindest nicht abwegig ist, wird dabei schon aus der großen Resonanz und Kritik auf den geplanten Betrieb der Antragstellerin seitens der Anwohner des Vorhabens deutlich.

(bb) Weiterhin ist die positive planerische Konzeption der Antragsgegnerin vorliegend auch nicht deshalb bloß vorgeschoben, weil sie sich realistischer Weise nicht umsetzen ließe (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, U. v. 28.09.1993 – 2 R 50/92, Rn. 30 f.; OVG Münster, U. v. 27.02.1996 – 11 A 3960/95, Rn. 31 – beide juris). Sofern die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, die Antragsgegnerin könne das von ihr verfolgte Planungsziel nur mittels Enteignungen entweder der Anwohner oder der Gewerbebetriebe erreichen, beabsichtigt sei, die bestehende Nutzung im Plangebiet vollständig umzukrempeln, folgt die Kammer diesem Vorbringen nicht. Nach dem Plankonzept der Antragsgegnerin sollen Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und Gewerbenutzung entschärft und ein schonender Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Nutzungen erreicht werden. Das Plankonzept der Antragsgegnerin lässt sich dahingehend beschreiben, die bestehende Wohnnutzung und die Nutzung der Kleingärten im Plangebiet baurechtlich abzusichern. Auch die Nutzung der vorhandenen Gewerbefläche soll als solche erhalten bleiben; dabei sollen zukünftig aber solche Anlagen aus dem Plangebiet ausgeschlossen werden, die der Genehmigung nach der 4. BImschV bedürfen. Die beabsichtigte Planung der Antragsgegnerin lässt die einzelnen Nutzungsarten weitgehend unberührt und orientiert sich insofern am Status quo. Dass wiederum solche Vorhaben von der Planung betroffen sind, die der Genehmigung nach der 4. BImSchV bedürfen, bewirkt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keine vollständige „Umkrempelung“ des Plangebiets. Wie die Deputationsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss unter dem Topos der „finanziellen Auswirkungen“ ausführt, ist davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Nutzungen auf den Grundstücken der Kartonfabrik und der Teileproduktion bzw. Lagerung für das Automobilwerk nicht der Genehmigung nach der 4. BImSchV bedürfen. Anderweitige Informationen liegen der Kammer nicht vor. Da auf der im Plangebiet vorhandenen Gewerbebrache derzeit keine Nutzung stattfindet, wäre vom zukünftigen Ausschluss genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der 4. BImSchV folglich allein das von der Antragstellerin gemietete Grundstück betroffen. Bezogen

- 18 - - 17 - auf die nach wie vor gültige Genehmigung zur Kunststoffverwertung der Firma, ist dieser Gewerbebetrieb zwischenzeitlich aus dem Plangebiet verlegt worden.

Dabei ist der Ausschluss von Anlagen, die im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt sind, auch geeignet, dem Ziel einer Entschärfung von Nutzungskonflikten sowie eines schonenden Ausgleichs von Gewerbe- und Wohnnutzung und letztlich der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu dienen. Hervorzuheben ist insoweit, dass die (verfahrensrechtlichen) Einordnungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Regel einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigungen, die von einem Gewerbebetrieb ausgehen, bilden. Bei Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind, muss in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung auch des Gewerbegebiets beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, B. v. 02.02.2000 – 4 B 87/99, Rn. 10 – juris). Durch die Bezugnahme auf die 4. BImSchV und damit auf Anlagen, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), gelingt es der Gemeinde folglich, einen umfangreichen Katalog von für die Nachbarschaft in der Regel problematischer Anlagen zu erfassen. Die Verweisung entlastet die Gemeinde, welche sich den Sachverstand des Verordnungsgebers zu Eigen macht (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.1996 – 20 CS 96.1561, 20 CS 96.3334, Rn. 21 – juris). Für den Zweck eines schonenden Ausgleichs von Wohn- und Gewerbenutzung ist ein solches Vorgehen folglich nicht nur nicht zweckwidrig, sondern zweckentsprechend.

Sofern die Antragstellerin ferner geltend macht, die Stadtgemeinde könne das von ihr ausgegebene Planungskonzept schon deswegen nicht verfolgen, weil sie die finanziellen Lasten für den Ausgleich des Vertrauensschadens nach § 39 BauGB oder wegen des Eingriffs in vorhandene Nutzungen nicht zu tragen in der Lage sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich derartige finanzielle Lasten nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen voraussichtlich auf das in Rede stehende Grundstück „Funkschneise 13“ beschränken werden. Darüber hinaus liegt es in der Haushaltsautonomie der Gemeinde zu entscheiden, ob sie bereit ist, planerisch in vorhandene und beabsichtige Nutzungsstrukturen einzugreifen und sich hierbei etwaigen Zahlungspflichten nach den §§ 39 ff. BauGB auszusetzen.

(cc) Eine bloß vorgeschobene, unzulässige Negativplanung folgt vorliegend auch nicht daraus, dass den beabsichtigten Festsetzungen zwingende rechtliche Gründe entgegenstünden (vgl. BVerwG, B. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, Rn. 5; VGH Kassel, B. v. 19.11.1992 – 3 N 2463/87, Rn. 26; OVG Münster, U. v. 27.02.1996 – 11 A 3960/95, Rn. 31;

- 19 - - 18 - vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 98. EL, Januar 2011, § 14 BauGB, Rn. 57). Ein schonender Ausgleich zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung mittels eines Ausschlusses solcher Anlagen aus dem Plangebiet, die in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführt sind, ist nach § 1 Abs. 9 BauNVO möglich.

Hervorzuheben ist diesbezüglich zunächst, dass es sich bei dem vorliegend beabsichtigten, vollständigen Ausschluss von nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht um den Fall einer Gliederung des Gewerbegebiets entsprechend der besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften von Betrieben und Anlagen nach § 1 Abs. 4 BauNVO handelt. Letzteres setzt das Vorhandensein bestimmter Anlagen jedenfalls in Teilbereichen des betroffenen Gebiets voraus, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Gliederung über mehrere Gewerbegebiete hinweg vorgenommen wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 92. EL, Januar 2009, § 1 BauNVO, Rn. 49).

Ein vollständiger Ausschluss von nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem Gewerbegebiet kann neben § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO aber auch mittels eines Ausschlusses bestimmter Unterarten von Nutzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO erfolgen. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann danach im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO muss hierbei die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO muss sich auf eine Unterart der Nutzungsarten der BauNVO beziehen und es muss sich hierbei um einen im Genehmigungsverfahren subsumtionsfähigen Gattungsbegriff handeln (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1987 – 4 C 77/84, Rn. 22 – juris). Die Festsetzung muss sich folglich auf einen Anlagentyp beziehen. Der Anlagentyp kann durch die Verwendung einer Sammelbezeichnung festgesetzt werden, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Solche Sammelbezeichnungen strukturiert nach „Arten“, „Bedürfnissen“ und „Eigenschaften“ der Betriebe und Anlagen lässt zwar nur § 1 Abs. 4 BauNVO ausdrücklich zu; in der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass „Eigenschaften“ auch für den Zugriff im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO in Anspruch genommen werden können, beispielsweise zur Begrenzung der Verkaufsfläche (BVerwG, U. v. 22.05.1987 – 4 C 77/84, Rn. 22 – juris) oder betreffend die Zulässigkeit „kerngebietstypischer Vergnügungsstätten“. In beiden Fällen handelt es sich um „besondere Eigenschaften“ der Betriebe und Anlagen. Es können also auch in Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO – wie nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO – Anlagentypen mit der Benennung nach „besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften“ erfasst werden (Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch,

- 20 - - 19 - 76. EL, September 2010, § 1 BauNVO, Rn. 303, 306, 312a, 312b, m.w.N.; anders aber Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 128.4, unter Verweis auf die Systematik des § 1 Abs. 9 zu § 1 Abs. 4 BauNVO). Da der Störegrad von Betrieben und Anlagen deren „Eigenschaft“ im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO kennzeichnet (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 92. EL, Juni 2009, § 1 BauNVO, Rn. 61), ist es in der Folge möglich, all solche Betriebe nach § 1 Abs. 9 BauNVO aus einem Gewerbegebiet auszuschließen, die in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Verordnungsgeber anhand der Eigenschaften von Anlagen vorgegebene Typisierung (im Ergebnis ebenso, ohne nähere Begründung BayVGH, B. v. 21.10.1996 – 20 CS 96.1561, 20 CS 963334, Rn. 17 – juris).

Einem vollständigen Ausschluss von nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen steht auch die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht entgegen. In der Regel muss bei Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind, ein konkretes, die Gebietsprägung auch des Gewerbegebiets beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, B. v. 02.02.2000 – 4 B 87/99, Rn. 10 – juris). Die in Spalte 1 des Anhangs zur. 4. BImSchV aufgeführten Anlagen gehören wegen ihrer typischen Nachteile und Belästigungen sogar in der Regel in das Industriegebiet (Aschke, in: Hk-BauGB, 2. Aufl. 2008, § 8 BauNVO, Rn. 5). Bereits dies spricht dagegen, dass durch einen Ausschluss von nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen der Gebietscharakter des Gewerbegebiets verletzt würde. Berücksichtigt man ferner, dass das Gewerbegebiet nach dem Leitbild der BauNVO ganz allgemein dem produzierenden Gewerbe und artverwandten Nutzungen vorbehalten ist (BVerwG, B. v. 20.12.2005 – 4 B 71/05, Rn. 8 – juris) und dass eine Vielzahl dieser Betriebe nicht in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführt ist, zeigt sich, dass der Gebietscharakter als Gewerbegebiet durch die beabsichtigten Festsetzungen der Gemeinde nicht in Zweifel gezogen wird.

Ferner ist die Planung im vorliegenden Fall auch durch „besondere“ städtebauliche Gründe, das heißt spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung (BVerwG, U. v. 22.05.1987 – 4 C 77/84, Rn. 21 – juris) gerechtfertigt. Diese folgen aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen vorhandener Wohnnutzung und Gewerbenutzung zu erreichen und hierbei nur solche Gewerbebetriebe zu erfassen, die sich durch ein erhöhtes Störpotential auszeichnen.

(dd) Sofern die Antragstellerin schließlich eine unzulässige Negativplanung daraus herleitet, dass das Verfahren der Bauleitplanung erst aufgrund des Vorhabens der Antragstellerin initiiert worden sei und zahlreiche Stimmen aus dem politischen Raum eine

- 21 - - 20 - Veränderungssperre zum Zwecke der Verhinderung des Abfallzwischenlagers und der Behandlungsanlage gefordert hätten, kann auch dem nicht gefolgt werden.

Zunächst ist es der Gemeinde unbenommen, ein konkretes Vorhaben zum Ausgangspunkt ihrer Planung zu machen und für die Zukunft bestimmte städtebaulich relevante Nutzungen auszuschließen, so dass dem Vorhaben die materielle Rechtsgrundlage entzogen wird. Der Zweck der Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB beispielsweise besteht auch gerade darin, der Gemeinde aus Anlass eines konkreten Vorhabens die Möglichkeit zu geben, die rechtlichen Voraussetzungen seiner Zulässigkeit noch zu verändern und hierfür auch die Instrumente der Veränderungssperre und der Zurückstellung nach §§ 14, 15 BauGB einzusetzen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90, Rn. 15; U. v. 19.02.2004 – 4 CN 16/03, Rn. 24 – beide juris). Insofern begründet auch die Bezugnahme auf das Vorhaben der Antragstellerin und die Notwendigkeit einer Zurückstellungsverfügung und einer Veränderungssperre in der Deputationsvorlage zum 163. Ortsgesetz über eine Veränderungssperre keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Umstand, dass ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder eine Zurückstellungsverfügung nach ihrer Entstehungsgeschichte einen ad-hoc Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben aufweisen, lassen sich keine Rückschlüsse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten.

Betreffend Äußerungen aus dem politischen Raum gegen das Vorhaben der Antragstellerin ist dieser zuzugeben, dass derartige Aussagen als rechtlich nicht unproblematisch zu bewerten sind. Auch Stellungnahmen von an der Bauleitplanung aktiv beteiligten Mandatsträgern können als Indiz für eine unzulässige Verhinderungsplanung herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 – 4 C 48/86, Rn. 47 – juris). Ausdrücklich hervorzuheben ist insoweit, dass weder das baurechtliche Instrument der Veränderungssperre, noch eine Zurückstellungsverfügung oder die Bauleitplanung überhaupt Instrumente sind, einem ansonsten genehmigungsfähigen Vorhaben die Genehmigung zu verweigern. Zweck der Veränderungssperre und der Zurückstellungsverfügung ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern (vgl. BVerwG, U. v. 19.02.2004 – 4 CN 16/03, Rn. 30). Zugleich zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei der Formulierung städtebaulicher Ziele um einen Akt der „Städtebaupolitik“ handelt, in deren Rahmen sich die städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entwickeln (vgl. BVerwG, B. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, Rn. 4 – juris). Hierbei kann auch ein konkretes Vorhaben Ausgangspunkt der städtebaupolitischen Meinungsbildung in der Gemeinde sein. Dass es im politischen Meinungsbildungsprozess zu Vereinfachungen, Überspitzungen und Polarisierungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Entscheidend ist insofern, wie sich die politischen Stellungnahmen im Verfahren der Planfeststellung konkret niederschlagen (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 – 4 C 48/86, Rn. 47 –

- 22 - - 21 - juris). Dabei zeigen obige Ausführungen, dass vorliegend ein städtebauliches Konzept tatsächlich verfolgt wird, welches an städtebaulichen Erforderlichkeiten ausgerichtet ist. Aus sich heraus geben die vorliegenden Unterlagen mit Bezug zum Verfahren der Planaufstellung zu begründeten Bedenken keinen Anlass. Bereits der Beschluss des Beirats Hemelingen vom 19. April 2012 enthält die Aussage, sämtliche Bebauungspläne im Stadtteil Hemelingen, bei denen eine räumliche Nähe zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung bestehe, seien zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern oder aufzuheben. Diese Forderung findet sich in ähnlicher Form in der gegen das Vorhaben gerichteten Petition wieder. Indem hier bereits im Ursprung des vorliegend in Rede stehenden Planaufstellungsverfahrens die Forderung zur Lösung vergleichbarer städtebaulicher Konflikte im gesamten Stadtteil und nicht nur bezogen auf das Vorhaben der Antragstellerin erhoben wird, wird deutlich, dass tatsächlich die Erarbeitung eines neuen städtebaulichen Konzeptes und nicht bloß die Verhinderung eines konkreten Gewerbebetriebs gewünscht ist.

(c) Liegt nach alledem eine sicherungsfähige Planung vor, findet eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 98. EL, Januar 2011, § 14 BauGB, Rn. 63). Insofern ist dem Einwand der Antragstellerin, öffentlichen Belange seien nicht in hinreichender Form mit privaten abgewogen worden, nicht weiter nachzugehen.

(4) Im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zu befürchten, dass die Durchführung der in Rede stehenden Planung durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Denn das Vorhaben der Antragstellerin – die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle – ist eine in der Anlage zur 4. BImSchV aufgeführte Unterart einer Nutzung, welche die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan gerade ausschließen will.

(5) Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch den Zurückstellungszeitraum – bis zum 23. März 2013 – nicht fehlerhaft bestimmt. Die Kammer verkennt diesbezüglich nicht, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zwölf-Monats-Frist seitens der Verwaltung wegen einer vorausgegangenen „faktischen Zurückstellung“ des Vorhabensantrags zu verkürzen sein kann.

Von einer „faktischen Zurückstellung“ ist zu sprechen, wenn die zuständige Behörde einen an sich (positiv) bescheidungsfähigen Antrag zögerlich bearbeitet und dadurch ein Zeitverlust

- 23 - - 22 - entstanden ist. Der Zeitraum, der – nach im Einzelfall angemessener, mit § 75 VwGO abzustimmender (und aufgrund von § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren wohl häufig drei Monate ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen umfassender) Bearbeitungsfrist – dadurch vergeht, dass ein (positiv) bescheidungsfähiger Antrag verzögerlich behandelt wird, ist auf eine nachträglich ausgesprochene Zurückstellung anzurechnen (vgl. statt vieler zuletzt OVG Münster, B. v. 16.03.2012 – 2 B 202/12, Rn. 54; juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 99. EL, März 2011, § 15 BauGB, Rn. 49, beide m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben sind zugunsten der Antragstellerin jedenfalls keine Zeiten einer „faktischen Zurückstellung“ auf den verfügten Zurückstellungszeitraum bis zum 23. März 2013, das heißt von knapp acht Monaten ab Zustellung der Zurückstellungsverfügung anzurechnen. Vorliegend wurde zumindest kein positiv bescheidungsfähiger Antrag der Antragstellerin in solcher Weise zögerlich behandelt, dass eine Anrechnung von mehr als vier Monaten auf die seitens der Gemeinde beantragte, maximal zulässige Zurückstellungsfrist von 12 Monate notwendig wäre. Hervorzuheben ist insoweit, dass die Zeit bis Ende März 2012 zwischen den Parteien durch ein gegenseitiges Anfordern und Ergänzen von Antragsunterlagen gekennzeichnet war. Insbesondere die Feuerwehr Bremen lehnte noch mit Schreiben vom 21. November 2011 das eingereichte brandschutztechnische Konzept der Antragstellerin als für eine Stellungnahme zum Brandschutz sowie zur nicht polizeilichen Gefahrenabwehr unzureichend ab, da es auf einen „Aufbereitungsbetrieb für reine Kunststoffe“ ausgerichtet und damit auf eine „gänzlich andere Nutzung abgestimmt“ sei. In der Folge wurde zunächst ein neues brandschutztechnisches Konzept vom 07. Januar 2012 eingereicht, mit Ergänzungen vom 24. Januar 2012. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 wurden auch diese Unterlagen seitens der Feuerwehr Bremen abgelehnt und um „komplett prüffähige Unterlagen“ gebeten. Es folgte die Vorlage weiterer brandschutztechnischer Konzepte vom 13. Februar 2012 und schließlich vom 19. März 2012, zu dem die Feuerwehr Bremen abschließend am 14. Mai 2012 Stellung nahm. Dass letzteres Konzept für die Parteien von grundlegender Bedeutung war, zeigt eine zwischen ihnen geführte Emailkorrespondenz vom 04. Mai 2012, in der hervorgehoben wird, der Brandschutzplan vom März 2012 solle Grundlage der Genehmigung werden. Jedenfalls bis Ende März 2012 war der Genehmigungsantrag der Antragstellerin damit nicht positiv zu bescheiden. Ob darüber hinaus eine positive Bescheidung vor Ende Juni 2012 hätte erfolgen müssen und ob die Verlängerung der Bearbeitungsfrist mit Verfügung in der zweiten Junihälfte 2012 angemessen war, kann im Übrigen dahinstehen. Die Zeit von Ende März 2012 bis zum Zeitpunkt der Zurückstellungsverfügung Ende Juli 2012 umfasst jedenfalls nicht mehr als die vier Monate, um welche die Zurückstellungsverfügung gegenüber dem Antrag der Gemeinde und den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB maximal möglichen 12 Monaten zurückgeblieben ist.

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cc) Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Ohne die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellungsverfügung wäre die Antragsgegnerin bei Einlegung eines Widerspruchs zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls zur Genehmigungserteilung verpflichtet. Damit würde die Sicherungsfunktion der Zurückstellung regelmäßig ins Leere laufen und letztlich die Planungshoheit der Gemeinde gefährdet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nrn. 1.5 und 19.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach ist der Jahrsnutzwert der beantragten Genehmigung bzw. Anlage für die Festsetzung des Streitwerts entscheidend. Vorliegend geht die Kammer von einem Jahrsnutzwert von mindestens € 25.000 aus. Der Betrag von € 25.000 ist im Hinblick darauf, dass nur eine Zurückstellung angegriffen wird, auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Münster, B. v. 22.11.2006 – 10 B 2354/06, Rn. 10; OVG Rh.-Pf., B. v. 10.05.2011 – 8 B 10385/11, Rn. 20 – beide juris). Eine weitere Halbierung des Streitwerts folgt aus dem Charakter des Verfahrens als Eilverfahren.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Dr. Schulenberg