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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 28.09.2012 – 2 K 2186/08

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 2 K 2186/08 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des, Kläger, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Richterin Feldhusen als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2012 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei- dung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

- 3 - - 2 - T a t b e s t a n d

Der Kläger, der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist, begehrt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

Der … geborene Kläger, der früher als …gearbeitet hat, ist mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmer-Nr. XY gemeldet. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.04.2006 war er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit Formularantrag vom 27.03.2006, eingegangen am 30.03.2006, beantragte der Kläger eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) als Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschl. Leistungen nach § 22, ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs. Auf dem Formular hatte er angekreuzt, er beziehe keinen Zuschlag zum Arbeitslosengeld. Dem Antrag war nur die achte Seite eines Bescheids mit der Berechnung zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes II beigefügt. Dem Berechnungsbogen war nicht zu entnehmen, auf welchen Bewilligungszeitraum er sich bezog. Mit Schreiben vom 08.04.2006 teilte die Beklagte bzw. die GEZ dem Kläger mit, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien bereits bei der Antragstellung durch Vorlage des entsprechenden Nachweises im Original oder in beglaubigter Kopie zu belegen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Der Bewilligungsbescheid sei nicht vorgelegt worden, sondern lediglich der Berechnungsbogen zu einem nicht näher spezifizierten Bescheid. Sollten die erforderlichen Unterlagen nicht eingehen, werde der Antrag nach § 6 Abs. 2 RGebStV wegen fehlenden Nachweises abgelehnt.

Der Kläger antwortete daraufhin Anfang Mai 2006: „Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie Ihr schwachsinniges Formular zurück. Meinem Antrag war die Original- Berechnung der hiesigen BAgIS beigefügt. Ich kann Ihnen nur nahe legen, sich jetzt selber mit dem „Team 527, Schiffbauerweg, Bremen“ in Verbindung zu setzen. Ich bin zurzeit in einem 1 Euro – Job und habe weder Lust noch Zeit mich mit Ihnen auseinander zu setzen. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht einwandfrei nachgekommen. Sollten Sie mir wieder einmal Schwierigkeiten machen, werde ich erneut das Verwaltungsgericht bemühen. Vielleicht sollten Sie den Vorgang einmal anschauen“. Auf dem Antwortbogen an die GEZ war vermerkt, Bewilligungsbescheid und Berechnungsbogen habe die GEZ bereits erhalten.

Mit Bescheid vom 04.07.2006 lehnte die beklagte Rundfunkanstalt den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ab. Mit den Unterlagen, die dem Befreiungsantrag beigefügt gewesen seien, habe der Antragsteller die Befreiungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen.

- 4 - - 3 - Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2006 Widerspruch ein und fügte den Bewilligungsbescheid der BAgIS vom 09.06.2006 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.11.2006 – ohne Berechnungsbogen – in einfacher Kopie bei. Mit Schreiben vom 19.08.2006 bat die Beklagte zwecks Prüfung, ob der Widerspruch berechtigt sei, um folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie: den aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II ab 05/2006 und die Seiten des Berechnungsbogens (ab 05/2006), aus denen ersichtlich sei, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II gezahlt werde (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld). Das Schreiben enthielt eine ausführliche Erläuterung, bei welchen Behörden Beglaubigungen eingeholt werden können. Der Kläger antwortete daraufhin, er habe mit seinem ersten Antrag im März 2006 ein Original geschickt und mit dem Widerspruch eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids. Er werde keine weiteren Unterlagen senden. Mit Schreiben vom 11.10.2006 wurde der Kläger nochmals von der Beklagten bzw. der GEZ darauf hingewiesen, dass mit den vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nachgewiesen seien. Eine Befreiung aufgrund geringen Einkommens außerhalb der in § 6 Abs. 1 RGebStV geregelten Fälle sehe der Gesetzgeber nicht mehr vor. Für die zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte sei er weiterhin gebührenpflichtig. Nachdem ein Gebührenbescheid ergangen war, schrieb der Kläger Ende Januar 2007 an die GEZ, er habe schon zum wiederholten Male mitgeteilt, dass er Hartz IV-Empfänger sei. Das habe er auch durch die für den einschlägigen Zeitraum relevanten Bewilligungsbescheide nachgewiesen. Er habe bereits seit einigen Jahren keine Lust mehr, sich selber um alles zu kümmern. Man möge vor das Verwaltungsgericht ziehen. Zu pfänden gebe es ohnehin nichts bei ihm. Er freue sich schon auf den Gerichtstermin. Weiterer Schriftwechsel in entsprechender Form schloss sich an. Dabei ließ der Kläger sich, nachdem mehrere Gebührenbescheide ergangen waren, anwaltlich vertreten. Mit Schreiben vom 04.04.2008 forderte die GEZ den Kläger zu Händen seines Anwalts zwecks Gebührenbefreiung nochmals auf, folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie vorzulegen: - den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab 05.2006 bis 06.2006 und für die Zeiten ab 12.2006 einschl. des aktuellen Bescheids, - die Berechnungsbögen, aus denen ersichtlich sei, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II gezahlt werde (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld). Das Schreiben enthielt erneut ausführliche Hinweise, welche Behörden Beglaubigungen vornehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid von Radio Bremen vom 04.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Es seien lediglich die achte Seite eines Berechnungsbogens, aus dem weder zu entnehmen sei, zu welchem

- 5 - - 4 - Leistungsbescheid die Berechnung gehöre noch der Bewilligungszeitraum, sowie der Arbeitslosengeld II-Bescheid vom 09.06.2006 für den Zeitraum 07.2006 bis 11.2006 ohne Berechnungsbogen vorgelegt worden. Aufforderungen zur Vorlage vollständiger Unterlagen sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht nachgewiesen. Nach der Vorschrift könne von den Rundfunkgebühren nicht befreit werden, wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Die Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV umfasse daher auch die Pflicht zu beweisen, dass kein Zuschlag nach § 24 SGB II gezahlt werde. Nur aus den Berechnungsbögen könne entnommen werden, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt würden.

Gegen den am 12.07.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.07.2008 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung ist lediglich die Behauptung wiederholt worden, der Kläger habe den Bescheid der BAgIS zusammen mit dem Befreiungsantrag und nochmals mit seinem Widerspruch im Juli 2006 übersandt.

Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2008 Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen. Der für die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen beweispflichtige Kläger habe nicht den nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Nachweis durch Originale oder beglaubigte Kopien von Bewilligungsbescheiden einschließlich der Berechnungsbögen geführt, dass er seit Mai 2006 Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II sei. Auch für den Zeitraum 07/2006 bis 11/2006 fehle es daran schon deshalb, weil eine einfache Kopie ohne Beglaubigungsvermerk nicht die Nachweispflichten erfülle. Sie gewährleiste nicht die erforderliche Sicherheit für die Übereinstimmung mit dem Original. Aus Sicht der Beklagten würde es auch nicht genügen, wenn der Kläger die notwendigen Unterlagen nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum vorlegen würde.

Mit richterlichem Hinweisschreiben des seinerzeit zuständigen Berichterstatters vom 12.09.2008 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, die Auswertung des

- 6 - - 5 - Verwaltungsvorgangs habe die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bestätigt. Danach seien die für den geltend gemachten Befreiungsanspruch ab Mai 2006 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden. Der Kläger sei für den Eingang der Unterlagen bei der Beklagten beweispflichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Mit Beschluss vom 17.04.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 10.10.2011 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2012 – 1 S 263/11 – zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, der Vortrag des Klägers, er sei immer den Aufforderungen der GEZ gefolgt, sei im Hinblick auf die tatsächlich von ihm vorgelegten Unterlagen unsubstantiiert. Der Kläger verkenne, dass es für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nicht hinreichend sei, sich darauf zu berufen, dass er im fraglichen Zeitpunkt Bezieher von Arbeitslosengeld II war. Vielmehr gehöre der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen in der Form des § 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Befreiungsanspruchs (mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009 – OVG 11 M 52.07 -, juris).

Da der Kläger einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO nicht zugestimmt hat, ist der Rechtsstreit am 28.09.2012 mündlich verhandelt worden. Zu dem Termin ist – obgleich das persönliche Erscheinen angeordnet war - weder der Kläger persönlich noch sein Anwalt erschienen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 04.07.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit ab Mai 2006 gewährt zu bekommen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

- 7 - - 6 -

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV = Art. 4 des Rundfunkstaatsvertrags) in der Fassung der Änderungsstaatsverträge. Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat ihre Zustimmung zu den Rundfunkstaatsverträgen jeweils per Gesetz erteilt. Dadurch sind diese Staatsverträge mit ihrer Veröffentlichung im Bremischen Gesetzblatt in unmittelbar geltendes bremisches Landesrecht transformiert worden. Mit Gesetz vom 01. März 2005 (Brem.GBl. S. 35) [vgl. SaBremR 225-c-4e] stimmte die Bremische Bürgerschaft dem am 08.10.2004 in Berlin unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu, der mit Art. 5 zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit Wirkung vom 01.04.2005 in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag normierte (siehe Brem.GBl. v. 11.03.2005, S. 35 <40>). Zeitgleich traten die bisher geltenden Befreiungsverordnungen der Länder über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (VO vom 04. Mai 1993 in der zuletzt am 25.06.2002 geänderten Fassung) außer Kraft (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind seit dem 01.04.2005 dahingehend neu geregelt worden, dass Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht mehr von der Rundfunkgebührenpflicht verschont sind, sondern nur solche Personen, die öffentliche Sozialleistungen empfangen und dies durch entsprechenden Leistungsbescheid nachweisen. Die Befreiungstatbestände – Befreiungsvoraussetzungen – sind seither in § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) festgelegt, der durch Zustimmungsgesetz in bremisches Recht transformiert ist (Bremisches Gesetzblatt vom 11.03.2005, Seite 35 ff., insbes. Seite 40). Sog. Hartz-IV-Empfänger sind danach nicht kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Sie müssen einen Antrag stellen, um eine Gebührenbefreiung zu erhalten (vgl. § 6 Abs. 5 RGebStV) und die Befreiungsvoraussetzungen in der nach § 6 Abs. 2 RGebStV vorgeschriebenen Form nachweisen.

Einen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben – bei rechtzeitiger Antragstellung, die im Falle des Klägers vorlag - Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV), wenn sie diese Befreiungsvoraussetzungen durch einen Sozialleistungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV).

- 8 - - 7 - Da der Gesetzgeber Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ausdrücklich und bewusst von einer Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen hat, bedarf es gegenüber der Rundfunkanstalt bzw. der GEZ stets des Nachweises, dass zum Arbeitslosengeld II kein Zuschlag nach § 24 SGB II bezogen wurde. Diesen Nachweis hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen und Hinweisen während des gesamten Verfahrens leider nicht erbracht. Denn dafür wäre es erforderlich gewesen, die vollständigen Bewilligungsbescheide der BAgIS über die Leistungen nach dem SGB II einschließlich Berechnungsbogen und zwar im Original oder in beglaubigter Kopie für die Zeit ab Mai 2006 vorzulegen. Das ist nicht geschehen. Soweit der Kläger sich wiederholt darauf berufen hat, er habe bei Antragstellung im März 2006 den Originalbescheid übersandt gehabt, genügte er seinen Nachweispflichten nicht. Denn der Bescheid ist nicht zur Akte gelangt, sondern lediglich eine Seite eines Berechnungsbogens, dem sich nicht einmal entnehmen lässt, auf welchen Bewilligungszeitraum er sich bezieht. Ein Kläger, der vor Gericht nicht den Nachweis erbringt, dass er der Rundfunkanstalt bzw. der GEZ den vollständigen Leistungsbescheid der BAgIS, aus dem unmittelbar entnommen werden kann, dass er zu dem begünstigten Personenkreis gehört, im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt hat, bleibt beweisfällig. Seine Klage muss abgewiesen werden, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Rundfunkanstalt genügt hat.

Die Ablehnung der Gebührenbefreiung ist in einem solchen Falle rechtmäßig erfolgt, selbst wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.08.2012 – 14 K 1324/11 – juris mit Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 03.12.2009 – 8 E 762/09 – juris Rdnr. 22; BayVGH, Beschl. v. 26.08.2009 – 7 C 09.1935 – juris Rdnr. 4 und v. 07.01.2009 – 7 C 08.1921 – juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 09.02.2010 – 3 A 461/08 – juris Rdnr. 22). Denn Einziehung und Befreiung von Rundfunkgebühren sind Massenverfahren, in denen aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rundfunkteilnehmer auf der Erfüllung formaler Nachweisanforderungen bestanden werden muss. Der Kläger ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweisfällig dafür geblieben, dass er seinen gesetzlichen Nachweispflichten gegenüber der Rundfunkanstalt genügt hat.

Keiner Entscheidung bedarf es, ob ein wirksamer Befreiungsantrag erst bei Vorlage der vollständigen Nachweise gestellt ist, wie die Beklagte meint, oder ob der formgerechte Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen im Falle rechtzeitiger Antragstellung bei der Rundfunkanstalt bzw. GEZ auch nachträglich vor Gericht noch möglich ist. Denn der Kläger hat einen formgerechten Nachweis für die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen in der Zeit ab Mai 2006 auch nicht nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erbracht.

- 9 - - 8 - Das Klagebegehren kann keinen Erfolg haben, weil das Gericht nicht ermächtigt ist, von den gesetzlichen Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abzuweichen, wonach die Befreiung nicht lediglich von der Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen und der rechtzeitigen Antragstellung, sondern zusätzlich vom Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen in der vorgeschriebenen Form – durch Originalbescheid oder beglaubigte Kopie – (§ 6 Abs. 2 RGebStV) gegenüber der Rundfunkanstalt bzw. der GEZ abhängt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Verfahren, in denen um die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gestritten wird, sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwG, B. v. 20.04.2011 – 6 C 10/10 – juris Rdnr. 3; Thüringer OVG Beschl. v. 15.04.2009 – 1 ZO 165/09 – juris m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit der Rechtsänderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3302) den weit auszulegenden Begriff der „Fürsorge“ in § 188 Satz 1 VwGO (wieder) eingefügt. In den Gesetzesmaterialien findet sich insoweit der Hinweis, dass Streitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren hiervon erfasst sein sollen (vgl. BT-Drucks. 15/3867 S. 4) (Thüringer OVG, Beschl. v. 15.04.2009 – 1 ZO 165/09 – juris m.w.N.).

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil

- 9 - bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.