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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 07.12.2012 – 2 K 847/11
AUSFERTIGUNG Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 2 K 847/11 Niedergelegt auf der Geschäftsstelle in abgekürzter Fassung am 21. Dezember 2012 gez. F. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Weßling, A-Straße, Bremen, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. B., B-Straße, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, Eigenbetrieb des Landes Bremen, C-Straße, Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr Regierungsdirektor D. , C-Straße, Bremen,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter Kramer, Richterin Feldhusen und Richter Dr. Schulenberg sowie die ehrenamtliche Richterin Pfüll und den ehrenamtlichen Richter Glöde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2012 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung
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vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Für die Ausfertigung:
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Bronchialkarzinoms als asbestbedingte Berufskrankheit (BK Nr. 4104) gemäß § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) in Verbindung mit dem bremischen Beamtenversorgungsgesetz.
Der Kläger war von 1950 bis 1961 als Maurer beschäftigt. Im Frühjahr 1960 erkrankte er an einer aktiven ansteckungsfähigen Lungentuberkulose. Von 1960 bis 1961 unterzog er sich einem Heilverfahren in einer Lungenfachklinik. Im Januar 1962 lautete der Röntgen-Befund: wenig ausgedehnte produktiv-indurative beiderseitige Spitzen- und linksseitige Oberfeld- Tuberkulose sowie indurierte Herdbildungen im rechten Mittelfeld. Nach einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung wurde er mit Wirkung vom 12.03.1962 zum Amtsgehilfen (Bes.-Gr. A 1 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und dem Amtsgericht zugewiesen. 1963 erfolgte seine Beförderung zum Oberamtsgehilfen (Bes.-Gr. A 2) und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Da der Kläger sich in seiner Tätigkeit als Gerichtswachtmeister bewährte, beförderte man ihn im 1967 zum Amtswart (Bes.-Gr. A 3) und im 1970 zum Justizhauptwachtmeister (Bes.-Gr. A 4) beim. Infolge weiterer Beförderung übertrug man ihm im 1975 das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters (Bes.-Gr. A 5) und im 1993 ein entsprechendes Amt der Bes.-Gr. A 6 beim. In der dienstlichen Beurteilung von Februar 1997 aus Anlass der Bewerbung des Klägers um den Dienstposten des Leiters der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (Amt der Bes.-Gr. A 7 im
- 4 - - 3 - prüfungsfreien Aufstieg) wurde sein bisheriger Aufgabenbereich beim Amtsgericht wie folgt umschrieben: „Er wurde in seiner Dienstzeit mit allen anfallenden Wachtmeisteraufgaben, wie Bearbeitung der ein- und ausgehenden Post, Sitzungs-, Ordnungs-, Vorführungs- und Sicherheitsdienst, betraut. In den letzten Jahren ist er als Leiter der Druckerei für die Bedienung der DIN A4-Druckmaschine, Verwaltung der Originalvordrucke, Papierbestellung und Kostenabrechnung verantwortlich.“ Auf seinen Antrag hin wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.09.1998 – im 63. Lebensjahr – nach mehr als 35 Dienstjahren in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.09.1998 bezieht er Ruhestandsbezüge nach einem Versorgungssatz von 75 v.H. mit einem Versorgungsabschlag wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand. Die Höhe seiner Versorgungsbezüge belief sich im September 1998 auf 2.764,56 DM brutto.
Am 23.09.2008 wurde beim Kläger aufgrund einer Thorax-Computertomographie anlässlich der Implantation eines Herzschrittmachers der Verdacht auf ein Lungenkarzinom gestellt. Aufgrund dessen begab der Kläger sich am 26.09.2008 in ambulante lungenfachärztliche Behandlung. Am 30.10.2008 stellten Ärzte des MR-Zentrums im Klinikum anhand eines Ganzkörper-PET/CTs die Diagnose: nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom im linken Unterlappen mit kleinen Satellitenherden in unmittelbarer Nachbarschaft ohne Hinweis auf Thoraxwandinfiltration (cT2). Am 17.11.2008 erfolgte die Operation in Form einer Lungenteilresektion links.
Im Dezember 2008 zeigte der behandelnde Internist und Facharzt für Pneumologie Dr. med. D wegen Nachweises von hyalinen Pleuraplaques in Verbindung mit dem Bronchialkarzinom bei der Berufsgenossenschaft Bau den Verdacht auf eine asbestbedingte Berufskrankheit (BK-Nr. 4104) des Klägers an. Die Bau-Berufsgenossenschaft gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beamte in der Zeit von 1950 bis 1962 im Mitgliedsbetrieb der Bau- Berufsgenossenschaft keiner nennenswerten Asbestfaserexposition ausgesetzt gewesen sei. Anschließend führte die für Arbeitnehmer zuständige Unfallkasse der Untersuchungen durch.
In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2009 a n d i e U n f a l l k a s s e führte der behandelnde Arzt Dr. D u.a. aus, bei der am 17.11.2008 vorgenommenen Unterlappenresektion seien sowohl das Karzinom wie auch hyaline Pleuraplaques histologisch nachgewiesen worden. Eine nennenswerte Asbestfaserexposition sei für die Maurertätigkeit nicht nachweisbar, die Asbestfaserjahreszahl werde mit Null berechnet. Bei der Arbeitsplatzbeschreibung werde wegen zeitgleicher Isolierarbeiten jedoch eine Bystanderexposition bestätigt. Für die Arbeitszeit beim Amtsgericht werde ebenfalls keine Faserjahreszahlberechnung durchgeführt. Auch hier werde jedoch davon ausgegangen, dass
- 5 - - 4 - eine Exposition teilweise oberhalb der ubiquitären Luftbelastung bestanden habe. Nach Durchsicht der verschiedenen Stellungnahmen und nach nochmaliger Befragung des Beamten gehe er von einer durchaus signifikanten Asbeststaubexposition aus, die jetzt nicht mehr ausreichend quantifizierbar sei (Seite 4 der gutachtlichen Stellungnahme –). Zusammenfassend gelangte der Arzt Dr. med D. zu folgender Beurteilung: Die Arbeitsanamnese und die Ermittlungen der Bau-Berufsgenossenschaft und der Unfallkasse bestätigten eine Asbeststaubexposition als Bystander im Kraftwerkbau und in den Lagerräumen des Amtsgerichtes. Die Exposition sei jetzt nicht mehr ausreichend quantifizierbar. Da Pleuraplaques als Brückensymptome sowie eine frühere Asbeststaubexposition feststellbar seien, sei seines Erachtens das primäre Bronchialkarzinom nach den für Arbeitnehmer in der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung niedergelegten Grundsätzen ab 23.09.2008 als Berufskrankheit anzuerkennen. Vor Feststellung einer Heilungsbewährung sei die Fünfjahresüberlebenszeit abzuwarten. Bis dahin gelte nach gutachterlicher Konvention eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % wegen Krebsleiden als Berufskrankheit nach Nr. 4104. Heilbehandlungen über eine lungenfachärztliche Überwachung hinaus seien nicht erforderlich.
Nach eigenen Angaben ist der Beamte seit 1987 Nichtraucher. In den Jahren von 1955 bis 1987 rauchte er täglich.
Mit Unfallanzeige vom 11.09.2010 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankung (Bronchialkarzinom) als Berufskrankheit bei der Performa Dienstunfallfürsorgestelle ist. Handschriftlich führte er dabei aus: „Während meiner Tätigkeit als Drucker und Wachtmeister beim Amtsgericht und auch als Maurer bei der Firma XZ habe ich nie Kontakt mit Asbest gehabt. Anfangs in der neuen Druckerei haben im Hof Handwerker viel Asbest mit Sägen und Bohrmaschinen bearbeitet. Wenn dann die Abluftanlage in Betrieb war, konnten über die Zugluft Partikel eingezogen und angezogen worden sein.“
Das Amtsgericht erteilte auf Nachfrage 2010die Auskunft, der Beamte sei vom 1962 bis 1998 als Wachtmeister und Drucker beschäftigt gewesen. Es sei nicht bekannt, dass er der Einwirkung von Asbest ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 22.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer asbestbedingten Erkrankung (BK 4104) an einem Bronchialkarzinom als einem Dienstunfall gleichzusetzende Berufskrankheit ab. Nach eigenen Ausführungen in der Unfallanzeige habe der Beamte während seiner Tätigkeit als Drucker und Wachtmeister beim Amtsgericht in der Zeit von 1962 bis1998 nie Kontakt mit Asbest gehabt. Er führe seine Erkrankung aber darauf
- 6 - - 5 - zurück, dass während der Umbaumaßnahmen im Amtsgericht über die Abluftanlage Asbestpartikel in die Druckerei gelangt sein könnten. Gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG gelte eine Erkrankung dann als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, an einer solchen Krankheit erkranke, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (Nr. 31.3.1) sei der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er eine Tätigkeit ausübe, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich berge. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Nach den Ausführungen in der Unfallanzeige und auch aus der Stellungnahme der Geschäftsleitung des Amtsgerichts Bremen seien keine entsprechenden dienstlichen Verrichtungen zu erkennen. Aufgrund der bestehenden Rechts- und Sachlage könne das diagnostizierte Bronchialkarzinom nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden. Gegen den Bescheid legte der Beamte rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Arbeitsanamnese der Unfallkasse. Dort sei auf Seite 3 festgestellt worden, dass der Arbeitsplatz am Amtsgericht doch mit Asbestfaserstaub belastet gewesen sei. Aus der beigefügten Arbeitsanamnese war zu entnehmen: Der Beamte sei von 1962 bis ca. 1965 als Wachtmeister, aber ab 1965 bis 1998 als Drucker in der Druckerei des Amtsgerichts beschäftigt gewesen. Dort seien vorwiegend die Druckereimaschinen bedient, die Maschinen gereinigt, eingestellt und Arbeitsaufträge zum Drucken von Papier bearbeitet worden.. Die Arbeitsstoffe hätten auch eine Reihe von Gefahrstoffen, die im Einzelnen nicht mehr bekannt seien, jedoch verschiedene Lösemittel und eingesetzte Farben und für die Druckmaschine benötigte Stoffe umfasst Gearbeitet worden sei ausschließlich im Innenbereich in den spezifischen Räumen der Druckerei in den Kellerbereichen bzw. Sockelbereichen oder Geschossen. Es hätten die für Keller- bzw. Archivräume üblichen Arbeitsverhältnisse und Umgebungsbedingungen geherrscht. Das gleiche gelte für den Raum des Druckerbereichs. Über die lüftungstechnische Ausstattung des Raumes bzw. über Schadstoffemissionen an der Druckereimaschine seien keine detaillierten Hinweise mehr zu ermitteln, da die Druckerei nicht mehr bestehe. Es sei jedoch von einer Belastungssituation durch Gefahrstoffexposition im Maschinenraum der Druckerei auszugehen. Zur Exposition hieß es in der Stellungnahme „Arbeitsplatzexposition“ der Unfallkasse, es habe kein direkter Umgang bzw. Ver- oder Bearbeitung von Asbestmaterialien stattgefunden. Es werde jedoch für den Bereich des Kelleraumes und auch für den Bereich der Druckmaschine von einer Innenraumbelastung ohne Umgang mit Asbest ausgegangen und für die Belastungsbeurteilung der Aufenthalt in
- 7 - - 6 - nicht sanierten Gebäuden zugrunde gelegt. Nach dem BK-Report 1/2007 würden die Bereiche, in denen der Mitarbeiter tätig war, Bereichen mit Asbestexposition unterhalb eines Wertes von 5.000 Fasern/m³ (90%-Wert) zugerechnet. Damit entfalle eine Berechnung der Asbestfaserjahre, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass eine Faserkonzentration von 1.000 Fasern/m³ bei durchgeführten Tätigkeiten des Mitarbeiters bzw. Arbeitssituationen durchaus überschritten worden seien. Zusammenfassend wird in der Stellungnahme der Unfallkasse zur Arbeitsexposition ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter in seinem Arbeitsbereich einer Exposition teilweise oberhalb der ubiquitären Luftbelastung gegenüber Asbestfaserstoff ausgesetzt gewesen sei. Diese Belastung sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit unterhalb der im BK-Report 1/2007 angegebenen 5.000 Fasern/m³ zu beziffern. Die zusammenfassende Bewertung lautete: Es habe sich um eine gefährdende Tätigkeit i.S. des § 2 VbgBK (Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten) gehandelt.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Stellungnahme „Arbeitsplatzexposition“ der Unfallkasse sei wie die übrigen Unterlagen der Unfallkasse auch bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Wie bereits mitgeteilt, scheitere die Anerkennung als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG daran, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten als Drucker und Wachtmeister nicht um Tätigkeiten handele, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich bergen würden, an einem Bronchialkarzinom zu erkranken. Das typische Gefährdungspotential dieser Tätigkeiten für ein Bronchialkarzinom sei nicht in erheblichem Maße höher als bei der übrigen Bevölkerung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar gelte ein Bronchialkarzinom nach Ziffer 4104 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG laut Bericht des Klinikums Y als gesichert. Es könne aber nicht auf die Tätigkeit als Drucker und Wachtmeister beim Amtsgericht zurückgeführt werden, da sowohl der Beamte selbst wie auch seine Dienststelle eine dienstliche Verrichtung, in der er der Einwirkung von Asbest ausgesetzt gewesen sei, verneint habe. Die Anerkennung als Berufskrankheit erfordere, dass die Gefahr der Erkrankung an dieser Krankheit bei denjenigen, die die gleiche Tätigkeit wie der Beamte ausführten, typischerweise erheblich höher sei als in demjenigen Teil der Bevölkerung (nicht nur der Beamtenschaft) der diese spezielle Tätigkeit nicht ausübe. Daran fehle es.
Am 14.07.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht der Kläger sich auf das Gutachten seines Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. D. an die Unfallkasse. Daraus ergebe sich, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 ab 23.09.2008 anzuerkennen sei. Der Arzt habe auch die Zuerkennung eines
- 8 - - 7 - Grades der MdE von 100 % wegen des Krebsleidens vertreten. Er, der Kläger, habe sich daraufhin an die Beklagte gewandt und die Ansicht vertreten, ihm sei eine Entschädigung wegen Berufskrankheit analog einem Dienstunfall zuzubilligen. Nach seiner Ansicht habe er sich diese Berufskrankheit während der ersten Jahre als Justizwachtmeister beim Amtsgericht zugezogen. Damals seien umfangreiche Umbauarbeiten im Gerichtsgebäude, einschließlich Lüftungsbau mit AZ-Lüftungskanälen und Trockenbauarbeiten durchgeführt worden, bei denen Asbest freigesetzt worden sei. Auch seien Asbestplatten hinter den Heizkörpern als Wärmedämmung eingebaut worden, irgendwann abgebaut und in jenen Räumen gelagert worden, in denen er als Drucker tätig gewesen sei. Der Kläger führt aus, seine Krebserkrankung habe ihre Ursache in kumulativer Asbestfaserstaubdosis. Er meint, sie sei auf die Asbeststaubexposition, der er in den Lagerräumen des Amtsgerichts ausgesetzt gewesen sei, zurückzuführen. Er behauptet in seiner Klagbegründung, entgegen der Ansicht der Beklagten sei er während seiner Tätigkeit als Maurer bei der Firma XZ von 1950 bis 1962 keinen Asbeststäuben ausgesetzt gewesen. Laut Gutachten Dr. D. an die Unfallkasse sei er in seinem Arbeitsbereich beim Amtsgericht als Justizwachtmeister und Drucker von einer besonderen Exposition von Asbestfaserstoffen in einem Maße von über 1.000 und unter 5.000 Fasern pro qm³ über einen längeren Zeitraum von Jahren ausgesetzt gewesen. Wegen dieser nicht unerheblichen Asbestexposition sei eine Berufskrankheit anzuerkennen.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten sowie des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides wird die Beklagte verpflichtet, die beim Kläger vorhandene asbestbedingte Erkrankung (BK 4104) gem. § 31 Abs. 3 BeamtVG als einem Dienstunfall gleichstehend anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es komme darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach unter Berücksichtigung der zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnisse und Begleitumstände typischerweise und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung die Gefahr einer Erkrankung an einem Bronchialkarzinom im Sinne der BK 4104 mit sich gebracht habe. Das sei nicht der Fall, weil die Gefährdung durch den Aufenthalt in belasteten Räumen und nicht aus der Art der dienstlichen Verrichtung resultiert habe. Bezogen auf Beamte, die mit gleichen Tätigkeiten wie der Kläger betraut gewesen seien, lägen auch keine Erkenntnisse einer erhöhten Gefährdung, an einem asbestbedingten Bronchialkarzinom zu erkranken, vor. Krankheiten, die evtl. auf schädliche Dauereinwirkungen durch die Beschaffenheit der Dienstgebäude zurückzuführen seien, könnten nicht als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden. Soweit der Kläger sich auf Feststellungen der Unfallkasse beziehe, müsse berücksichtigt werden, dass die Unfallkasse der für den beamteten Kläger nicht zuständig sei. Im Übrigen habe der Kläger auch nach deren Feststellungen keinen direkten Umgang mit Asbestmaterialien bzw. mit deren Be- oder Verarbeitung gehabt. Das entspreche seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren. Unabhängig davon beruhten auch die in der Stellungnahme der Unfallkasse enthaltenen Feststellungen auf nicht nachvollziehbaren Annahmen unter Bezugnahme auf den BK-Report 1/2007. Daraus erschließe sich nämlich nicht, aus welchem Grunde im Fall des Klägers eine Faserkonzentration von mehr als 1.000 Fasern/m³ bei seinen Arbeitssituationen angenommen werden könne bzw. überschritten worden sein solle. Diese Behauptung werde sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bestritten. Zum Beweis beziehe die Beklagte sich auf ein Sachverständigengutachten.
- 10 - - 9 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 22.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ein im September / Oktober 2008 bei ihm diagnostiziertes Bronchialkarzinom nach § 1 Abs. 2 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 23.10.2007, BremGBl. S. 480, i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) in der am 31.08.2006 geltenden Fassung als einem Dienstunfall gleichstehende Erkrankung anerkannt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das maßgebliche BremBeamtVG verweist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Dienstunfallfürsorge bei Dienstunfällen und ihnen gleichgestellten Erkrankungen auf das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung (BeamtVG – nachfolgend stets in der am 31.08.2006 geltenden Fassung). Danach gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Diese Voraussetzungen galten für die Dienstunfallfiktion von Erkrankungen bei Beamten des Bundes und Länder schon zu der Zeit, als der Kläger 1962 in das Beamtenverhältnis zur Beklagten (zunächst auf Widerruf) eintrat. § 79 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 01.07.1957, BGBl. I, 667 ff./678 (und später § 79 Abs. 4 BRRG i.d.F. v. 22.10.1965, BGBl. I, S. 1753) bestimmte: „Erkrankt ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch Rechtsvorschrift zu bestimmen“. Die Vorschrift des § 79 Abs. 4 BRRG haben sämtliche Länder fast wörtlich übernommen (Carl Hermann Ule, Beamtenrecht 1970, Seite 338 Rdnr. 11). § 1 BRRG verpflichtete die Länder, innerhalb von
- 11 - - 10 - drei Jahren entsprechende Landesvorschriften zu erlassen. Für bremische Beamte wurden die Krankheiten durch Verordnung des Senats bestimmt (Carl Hermann Ule, Beamtenrecht 1970, a.a.O.). Für Bundesbeamte enthielt § 135 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz – BBG – vom 14.Juli 1953, BGBl. I 551, eine identische Regelung. Die Liste der Krankheiten, die einem Dienstunfall gleichgestellt waren, ergab sich aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 135 BBG vom 12.05.1958, BGBl. I, S. 340, in Verbindung mit § 1 Spalte II 5. Berufskrankheitenverordnung – BKVO - vom 26.07.1952, BGBl. I, S. 395, und später aus § 1 Spalte II der 6. Berufskrankheitenverordnung vom 28.04.1961, BGBl. I, S. 505). Dort war Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs (S. 396 unter Nr. 28 b bzw. S. 509 unter Nr. 31) verzeichnet. Mit der Verordnung vom 08.12.1976 (BGBl. I, S. 3329) zur Änderung der 7. Berufskrankheitenverordnung von 1968 wurde als Berufskrankheit Nr. 4104 Asbeststaublungenerkrankung in Verbindung mit Lungenkrebs aufgeführt. Mit der Verordnung vom 22.03.1988 (BGBl. I, S. 400) erhielt die Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung mit Wirkung vom 01.04.1988 folgende Fassung: „Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura“. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung vom 18.12.1992 (BGBl. I, 2343) wurde die Nr. 4104 der Anlage zur BKVO mit Wirkung vom 01.01.1993 wie folgt ergänzt: Lungenkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren. Durch Änderungsverordnung vom 11.06.2009 (BGBl. I S. 1273) wurde die Anlage 2 zur Berufskrankheitenverordnung angehängt. Aus ihr lässt sich ablesen, wann bei einer Lungenkrebserkrankung durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen eine mindestens fünfzigprozentige Wahrscheinlichkeit einer beruflich bedingten Verursachung – und damit eine Berufskrankheit Nr. 4114 – vorliegt. Auf die bereits 2008 diagnostizierte Lungenkrebserkrankung des Klägers – Lungenkrebs ist bedeutungsgleich mit Bronchialkarzinom (siehe SG Stade, Urt. v. 03.03.2011 – S 7 U 45/08 – juris unter Hinweis auf das Merkblatt für die Ärztliche Untersuchung – Bekanntmachung des BMA vom 01.12.1997 = BArbBl. 1997, Nr. 12, 32) - ist die Änderungsverordnung aus dem Jahre 2009 nicht anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.1999 – 2 B 88/98 – juris Rdnr. 6).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Dienstunfallfürsorge nur für Krankheiten geleistet werden kann, die in der Berufskrankheitenverordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt waren (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl. I, S.
- 12 - - 11 - 1004) (BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rdnr. 11; BVerwG, Beschl. v. 23.02.1999 – 2 B 88/98 – juris Rdnr. 6). Andere auf schädliche Dauereinwirkungen während des Dienstes zurückgehende Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig (BVerwGE 11, 229 <232>). Bei dem Kläger ist im Jahre 2008 ein Bronchialkarzinom in Verbindung dem histologischen Befund hyaliner Pleuraplaques – einem sogen. Brückenbefund - diagnostiziert worden. Die Lungenkrebserkrankung des Klägers dürfte danach der Nr. 4104 der Berufskrankheitenverordnung mit der Umschreibung „Lungenkrebs in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura“ zuzuordnen sein. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, auf welche Fassung der Berufskrankheitenverordnung und der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung zurückzugreifen ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass es, da asbestbedingte Bronchialkarzinome bekanntlich eine sehr lange Latenzzeit aufweisen, die durchaus mehrere Jahrzehnte betragen kann, denkbar erscheint, dass der Kläger sich den asbestbedingten Lungenkrebs bereits bei seinen Arbeitstätigkeiten vor seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst zugezogen hat. Es bedarf auch keiner Aufklärung, inwieweit die frühere Lungentuberkuloseerkrankung des Klägers und seine Rauchgewohnheiten an der Entstehung des Lungenkarzinoms beim Kläger mitgewirkt haben mögen (zur dadurch bedingten Gefahrerhöhung siehe Deutsche Krebsgesellschaft, Lungenkrebs, Bronchialkarzinom – Ursachen und Risikofaktoren, im Internet unter http://www.krebsgesellschaft.de/pat_ka_lungenkrebs_ursache,108140.html).
Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 79 Abs. 4 Satz 1 BRRG, der die seinerzeitige bremische Landesregelung entsprach, und dem identischen Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (i.d. bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) kann nur eine in der Berufskrankheitenverordnung verzeichnete Krankheit als Dienstunfall anerkannt werden, wenn der Beamte der Gefahr daran zu erkranken nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt war. Die von dem Bediensteten konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit – seine Dienstposten - müssen erfahrungsgemäß mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gerade an einer solchen Erkrankung zu erkranken verbunden gewesen sein (vgl. BVerwGE 11, 229 <233<; BVerwG, Beschl. v. 31.10.1961, ZBR 1962, 189 zu einer Lungentuberkulose). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996 – 2 B 106.95 – juris Rdnr. 6). Daran fehlt es bei Tätigkeiten des Klägers als Justizwachtmeister und zwar auch soweit er für die Druckerei zuständig war. Der Kläger selbst hat in seiner Unfallanzeige eingeräumt, während seiner Tätigkeit als Drucker und Wachtmeister beim Amtsgericht in der Zeit von 1962 bis 1998 nie Kontakt mit Asbest gehabt zu haben. Er führte seine Erkrankung darauf zurück, dass während der Umbaumaßnahmen im Amtsgericht über die Abluftanlage Asbestpartikel in die Druckerei
- 13 - - 12 - gelangt sein könnten. Von Seiten seiner Dienststelle wurde im Oktober 2010 mitgeteilt, es sei nicht bekannt, dass der Beamte als Justizwachtmeister und Drucker mit Asbest in Berührung gekommen sei.
Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung soll die Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rdnr. 17 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 09.11.1960 – 6 C 144.58 – BVerwGE 11, 229 <232>; BVerwG, Beschl v. 13.01.1978 – 6 B 57.77 – juris und Beschl. v. 12.09.1995 – 2 B 61.95 - juris).
Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger als Justizwachtmeister und Drucker konkret auferlegten dienstlichen Verrichtungen mit einer erhöhten Gefahr verbunden waren, an asbestbedingtem Lungenkrebs zu erkranken.
Nach dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG kommt es auf die Art der dienstlichen Verrichtung und nicht auf die sonstigen – räumlichen – Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet, an (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.02.1996 – 2 A 11573/95 – juris = NvWZ-RR 1997, 45-46). Nicht ausreichend zur Erfüllung des Tatbestands der Dienstunfallfiktion ist es daher, wenn die erhöhte Krankheitsgefahr nicht von der Art der Tätigkeit, sondern von den räumlichen Verhältnissen, in denen sie ausgeübt wurde, ausgeht (einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch der Obergerichte: siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.02.1996 – 2 A 11573/95 – a.a.O.; Bayr VGH, Urt. v. 17.05.1995 – 3 B 94.3181 – juris zur Kontamination von Amtsräumen des Beamten mit Quecksilber; VG Wiesbaden, Urt. v. 31.03.2011 – 1 K 156/10.WI – juris: Lehrer, der in schadstoffbelasteteten Räumen unterrichtete; VG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2011 – 23 K 7945/08 – juris: Brustkrebserkrankung einer Berufsschullehrerin, die sich in den Unterrichtsräumen Schadstoffen sowie Kfz-Abgasen aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule ausgesetzt sah; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.11.2006 – 12 K 4670/03 – zur Atemwegserkrankung, die auf einen Befall des Dienstzimmers mit Schimmelpilzen zurückgeführt wurde (in der Datenbank der Justiz NRW im Internet).
Ob die Krankheit des Klägers bei einem Arbeitnehmer zu den in der Unfallversicherung versicherten Krankheiten zählen würde, ist für den beamtenrechtlichen Anspruch des Klägers unerheblich, erscheint aber durchaus fraglich. Eine Anerkennung ist weder von der Bau- Berufsgenossenschaft noch von der für Arbeitnehmer zuständigen Unfallkasse ausgesprochen worden. Berufskrankheiten sind auch nach der Definition im
- 14 - - 13 - Unfallversicherungsrecht der Sozialversicherung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – SGB - VII) nur solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Es muss ein berufsbedingt erhöhtes Risiko bestehen, eine solche Krankheit zu erleiden und dieses Risiko muss sich an dem konkreten Arbeitsplatz verwirklicht haben. Bei versicherten Arbeitnehmern wird auch nur dann vermutet, dass die Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist, wenn Versicherte erkranken, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer der in der BKVO genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren (§ 9 Abs. 3 SGB VII).
Ungeachtet dessen gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG -, dass die Beamten den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben dienstunfallrechtlich gleichgestellt werden müssten (BVerwG, Beschl. v. 13.01.1978 – VI B 57.77 – juris). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, inwieweit er den sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutz auf Beamte überträgt. Die Gruppe der Beamten mit ihrer sozialen Absicherung durch Alimentationspflicht und der vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierten besonderen Fürsorgepflicht ist mit dem sozialversicherungsrechtlich unfallgeschützten Personenkreis nicht vergleichbar. Eine unterschiedliche Schutzgewährung für Berufskrankheiten steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, und zwar sowohl hinsichtlich der verschiedenen Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten wie auch hinsichtlich der Auswirkungen, die die Anwendung der Berufskrankheitenverordnung für unterschiedliche Beamtengruppen zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 12.09.1995 – 2 B 61/95 – juris – die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.03.1998 – 2 BvR 2459/95 – nicht zur Entscheidung an; im Ergebnis – Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG -ebenso: BSG, Urt. v. 21.09.1967 – 2 RU 14/66 – juris Rdnr. 19 u. 20).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
- 15 - - 14 - Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,m Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
- 15 -
Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kosten- berechnung auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 – 2 B 87.11 – www.bundesverwaltungsgericht.de).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Eingang der Klagrücknahme bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bremen, den 07.12.2012 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -: