Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.08.2013 – 6 V 827/13

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 V 827/13 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. B., B-Straße, Bremen, g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Regierungsdirektor D. , D-Straße, Bremen, Gz.: - - b e i g e l a d e n : Frau E., E-Straße, Bremen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F., F-Straße, Bremen, Gz.: - -

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, Richterin Stybel und Richterin Dr. Blackstein am 23. August 2013 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller.

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Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 15.796,50 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle des hauptamtlichen Ortsamtsleiters / der hauptamtlichen Ortsamtsleiterin des Ortsamts Horn-Lehe.

Die Antragsgegnerin schrieb im April 2013 die Stelle des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Horn-Lehe zur Besetzung ab dem 01.09.2013 öffentlich aus. Im Ausschreibungstext heißt es auszugsweise:

Welche Aufgaben kommen auf Sie zu?

- Geschäftsführung für den Beirat

- Vorsitz in Beirats- und Ausschusssitzungen

- Vertretung der Beiratsbeschlüsse gegenüber stadtbremischen Behörden

- Information und konzeptionelle Beratung des Beirates

- Strukturen und Vernetzung in den Stadtteilen aufbauen und nutzen

- Förderung der Kontakte zwischen den Einwohner/innen, dem Beirat, den Behörden und den im Stadtteil vorhandenen Institutionen, Religionsgemeinschaften und Betrieben

- Verwaltungsaufgaben des Ortsamtes

Was erwarten wir von Ihnen?

- Erfahrung in der Stadtteilpolitik oder vergleichbaren Bereichen

- Projekterfahrung

- Kommunikative, interkulturelle und kooperative Kompetenz

- Mediationskompetenz

- Erfahrungen in Gremienarbeit und Moderation

- Betriebswirtschaftliche, verwaltungsrechtliche und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse

- Eigeninitiative, selbständige Arbeitsweise und überdurchschnittliches Engagement, das sich auch in die Abendstunden und Wochenenden erstrecken wird.

- Kenntnisse der Bremer Stadtteile und der Region sind erwünscht

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Voraussetzungen:

Persönliche und fachliche Eignung auf Grund von abgeschlossener Ausbildung bzw. abgeschlossenem Studium und hauptberuflich erworbener Berufserfahrung. Diese Voraussetzungen müssen die Bewerber/innen befähigen, die anspruchsvollen und vielfältigen Aufgaben entsprechend dem Anforderungsprofil zu erfüllen.

Der Beirat Horn-Lehe bestimmte auf der Beiratssitzung am 18.04.2013 die Beiratssprecherin, den stellvertretenden Beiratssprecher, die Fraktionssprecher von CDU, SPD und B`90/Die Grünen sowie jeweils die Einzelbeiratsmitglieder von FDP, Die Linke und Bürger in Wut zum für die Personalauswahl zuständigen Gremium. Außerdem wurde die Geschäftsordnung des Beirats dahingehend ergänzt, dass für die Wahl des Ortsamtsleiters bzw. der Ortsamtsleiterin inhaltlich die in der „Handreichung der Senatskanzlei für die Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahl einer Ortsamtsleiterin oder eines Ortsamtsleiters in den Beiräten gemäß § 14 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010“ (Handreichung) festgelegten Verfahrensregeln Anwendung finden.

Auf die Stellenausschreibung bewarben sich 16 Personen, unter anderem der Antragsteller und die Beigeladene.

Der … Antragsteller steht seit 1990 im Dienst der Antragsgegnerin bei der Polizei Bremen. 1995 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. 2001 legte er erfolgreich die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Die Antragsgegnerin beförderte ihn zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2010 zum Kriminalhauptkommissar (Bes.Gr. A 11). Seit Anfang 2013 nimmt er die Aufgaben des Sachgebietsleiters Zentrale DV-Anwendungen (Bund/Land), polizeiliche Auswertung, internationale Rechtshilfe und DNA wahr. In seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 30.04.2012 erhielt er insgesamt 79 Beurteilungspunkte. Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung lautet auf 4 („übertrifft die Anforderungen“). Im Jahr 2011 wurde der Antragsteller für die Wahlperiode vom 01.11.2011 bis zum 01.11.2016 bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen in den Kreistag des Landkreises Verden und den Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt, Landkreis Verden, gewählt und nimmt dort zusätzlich die Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion wahr.

Die … Beigeladene ist studierte Diplom-Verwaltungswirtin. Die Antragsgegnerin ernannte sie zum 01.10.2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung. Seit Anfang 2005 wurde sie beim Amt für Soziale Dienste als Sachbearbeiterin eingesetzt. 2006 ernannte die Antragsgegnerin sie zur

- 5 - - 4 - Beamtin auf Lebenszeit und beförderte sie zur Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10). In der Zeit vom 07.06.2007 bis zum 07.06.2011 war die Beigeladene Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft und Mitglied der Fraktion Die Linke; mittlerweile ist sie Mitglied der SPD. Zum 08.06.2011 nahm sie ihren Dienst als Arbeitsvermittlerin im Amt für Soziale Dienste wieder auf. In ihrer letzten (Anlass-)Beurteilung vom 04.07.2012 für den Zeitraum seit dem 08.06.2011 erhielt sie die Gesamtnote 3 („entspricht voll den Anforderungen“).

Auf seiner Sondersitzung vom 23.05.2013 einigte sich das Personalauswahlgremium darauf, neben den Bewerbungen des Antragstellers und der Beigeladenen nur die Bewerbungen von X und Y weiter im Verfahren zu berücksichtigen. Den Beiratsmitgliedern wurde die Möglichkeit eröffnet, im Vorfeld der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller 16 Bewerber einzusehen. Von dieser Möglichkeit machte keines der Beiratsmitglieder Gebrauch.

Die Wahl des Ortsamtsleiters fand sodann am 13.06.2013 statt. Dabei wurde zunächst in nichtöffentlicher Beiratssitzung den anwesenden Beiratsmitgliedern der Ablauf der Wahl des Ortsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin erläutert. Außerdem wurde den Mitgliedern erneut die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der vier eingeladenen Bewerber zu nehmen. Auf Wunsch des Personalauswahlgremiums war den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers zuvor noch dessen letzte dienstliche Beurteilung beigefügt worden. Eine dienstliche Beurteilung der Beigeladenen lag zum Zeitpunkt der Wahl nicht vor. Die Beiratsmitglieder trafen zudem Vereinbarungen über die den Bewerbern auf der Beiratssitzung gleichmäßig zu stellenden Fragen. Es wurde vorgesehen, dass nach zwei einleitenden Fragen seitens eines Mitglieds der Senatskanzlei jede der im Beirat vertretenen Fraktionen eine Frage an die Bewerber stellen können sollte und im Anschluss Fragen aus dem Publikum zugelassen werden sollten. Im Anschluss wurde die Beiratssitzung öffentlich mit der Befragung der Bewerber fortgesetzt. Das Verfahren lief so ab, dass sich die Bewerber nacheinander den vorbereiteten Fragen der Senatskanzlei, des Beirats und aus dem Publikum stellten. Im Anschluss gaben die Beiratsmitglieder in geheimer Wahl ihre Stimmen ab. Dabei entfielen auf die Beigeladene 8, auf den Antragsteller 5 und auf X 2 Stimmen; Y erhielt keine Stimme.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Wahl der Beigeladenen, mit dem er zum einen das Fehlen einer sich an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Begründung der Auswahl der Beigeladenen und zum anderen die mangelhafte Vorbereitung der Wahl rügte. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden.

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Der Antragsteller hat am 02.07.2013 den Eilantrag erhoben. Er rügt zunächst, dass das Verfahren im Vorfeld der Wahl rechtswidrig gewesen sei. Bei der Zusammenkunft des Personalauswahlgremiums am 23.05.2013 sei teilweise kritisiert worden, dass die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers keine dienstlichen Beurteilungen enthalten hätten. Es habe dann eine Diskussion darüber gegeben, ob der Antragsteller etwas zu verbergen habe. Nur mit Mühe sei es dem Beiratsmitglied Q. (CDU) gelungen, den Antragsteller für die Endrunde durchzusetzen und zu veranlassen, dass seine letzte Beurteilung von der Polizei Bremen angefordert und dem Beirat im Nachhinein zur Verfügung gestellt werde. Auch wenn die Beurteilung bei der Wahl vorlag, sei der Antragsteller aus dieser Debatte beschädigt hervorgegangen und habe entscheidend an Wahlchancen eingebüßt. Des Weiteren habe das Gremium auch die Personalakte des Antragstellers nicht angefordert, obwohl dieser im Vorfeld ausdrücklich in die Einsichtnahme eingewilligt habe. Anlässlich der Erörterung um die Bewerbung des Antragstellers sei auch diskutiert worden, ob seine Personalakte beigezogen werden solle. Herr K. (Senatskanzlei) habe jedoch dargelegt, dass dies nicht in Betracht komme und dass es kein Einsichtsrecht in die Personalakte seitens der Beiratsmitglieder gäbe. Diese Rechtsauffassung sei mit § 35 Abs. 2 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter nicht vereinbar. Die Entscheidung darüber, welcher Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG am besten geeignet für das Amt sei, sei allein durch den Beirat zu treffen. Diesem seien üblicherweise auch die Personalakten zugänglich zu machen. Werde die Einsichtnahme durch die Senatskanzlei verwehrt, führe dies dazu, dass die Beiratsmitglieder das ihnen durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Auswahlermessen fehlerhaft ausübten. Eine dienstliche Beurteilung der Beigeladenen sei zu keinem Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens angefordert worden. Darin liege ein Verstoß gegen Ziffer 2 lit. f der Handreichung, wonach fehlende Beurteilungen von beamteten Bewerberinnen und Bewerbern durch die Senatskanzlei von der bisherigen Beschäftigungsdienststelle angefordert werden. Angesichts der besonderen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren führe allein dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Wahl. Zudem wäre bei einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Leistungsvorsprung des Antragstellers offensichtlich geworden. Das Auswahlgremium habe die Wahl insgesamt nur unzureichend vorbereitet, weil es die Auswahl der im weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Bewerber auf der Basis von unvollständigen Unterlagen getroffen habe. Es fehle zudem eine schriftliche Aufbereitung der Vorauswahl, die den Beiratsmitgliedern erst eine fundierte Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vermittelt hätte. Die Wahlvorbereitung müsse jedoch einwandfrei sein, weil nur eine verfassungskonforme Verwaltungspraxis die geltenden Regelungen über die Ortsamtsleiterwahl als mit Art. 33

- 7 - - 6 - Abs. 2 GG und Art. 128 BremLV vereinbar erscheinen ließen. So begegne es generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nunmehr - im Gegensatz zum früheren Recht - die Ortsamtsleiterstellen mit Wahlbeamten auf Zeit besetzt seien. Ortsamtsleiter seien für 10 Jahre gewählt, es fehle jedoch – anders als zum Beispiel bei hauptamtlichen Magistratsmitgliedern – an einer Abwahlmöglichkeit durch den Beirat oder die Bürgerschaft. Einerseits würden demnach das Leistungs- und das Laufbahnprinzip eingeschränkt werden, diese Einschränkung werde andererseits nicht durch eine zureichende Kontrollmöglichkeit aufgefangen. Weiter sei es auch bei der Durchführung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Der Antragsteller rügt, dass es möglicherweise zum Austausch von SMS-Mitteilungen zwischen einzelnen Zuhörern und einem oder mehreren der Bewerber gekommen sei; dies sei durch seine Ehefrau beobachtet worden. Insbesondere der zuletzt angehörte Bewerber Y habe scheinbar im Vorfeld seiner Anhörung in elektronischem Kontakt mit einer Zuhörerin gestanden. Jedenfalls habe die Sitzungsleitung es versäumt, darauf hinzuweisen, dass während der Vorstellung auch im Publikum die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln untersagt sei. Dieser Leitungsmangel führe zur Ungültigkeit der Wahl, weil die Bewerber, die mit elektronischen Informationen versorgt worden seien, einen rechtswidrigen Vorteil erlangt hätten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Besetzung der Stelle des Ortsamtsleiters Horn-Lehe bis zum bestandskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Wahl der Beigeladenen sei rechtmäßig erfolgt. Durch das in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG normierte Wahlerfordernis für Ortsamtsleiter werde das in Art. 33 Abs. 2 GG festgeschriebene Leistungsprinzip in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise modifiziert und die Kontrolldichte des Gerichts eingeschränkt. Das Gericht habe lediglich zu überprüfen, ob die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllten, ob die gesetzlichen Bindungen beachtet worden seien, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des originären Entscheidungsspielraums die Wahlentscheidung rechtfertigen könnten und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Daher folge allein daraus, dass der Beirat die Personalakten der Bewerber nicht beigezogen habe, noch

- 8 - - 7 - nicht die Rechtswidrigkeit der Wahl. Vielmehr unterliege es der autonomen Entscheidung des Beirates, in welcher Weise er sich Erkenntnisse darüber verschaffe, inwieweit die zur Wahl Vorgeschlagenen den spezifischen, insbesondere politisch geprägten Anforderungen des Amtes gewachsen seien. Angesichts der Besonderheiten der wahrzunehmenden Aufgaben eines Ortsamtleiters im politischen Raum komme dem Anforderungsprofil, nicht aber den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, das für die Auswahlentscheidung ausschlaggebende Gewicht zu. Es stehe jedoch außer Frage, dass sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller die konstitutiven Anforderungen des Anforderungsprofils erfüllten. Soweit der Antragsteller vortrage, durch das Anfordern seiner aktuellen Beurteilung seien seine Wahlchancen geschmälert worden, sei dies nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich auch nicht, welche Bedeutung dieser Umstand für die Wahl haben solle, da sämtlichen Wahlberechtigten die Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen eröffnet worden sei. Es gebe auch keinen Beschluss des Personalausschusses oder des Beirates dazu, Einsichtnahme in die Personalakte des Antragstellers gewährt zu erhalten. Der Vortrag zu der Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Zuhörern und einzelnen Bewerbern sei bereits nicht substantiiert genug. Die Geschäftsordnung des Beirates Horn-Lehe sehe für öffentliche Sitzungen gerade kein Verbot von elektronischen Kommunikationsmitteln durch das Publikum vor. Der Beirat Horn-Lehe setze sich aus 15 Mitgliedern unterschiedlicher Parteien zusammen: 4 Mitgliedern der SPD, 4 Mitgliedern der CDU, 4 Mitgliedern von Bündnis 90/die GRÜNEN, 1 Mitglied der FDP, 1 Mitglied von Die Linke sowie 1 Mitglied der Wählervereinigung Bürger in Wut. Das in geheimer Wahl festgestellte Ergebnis von 8 Stimmen für die Beigeladene, die Mitglied der SPD sei, und 5 Stimmen für den Antragsteller als Mitglied der CDU, korreliere mit den Mehrheitsverhältnissen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie schließt sich inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an. Sie bestreitet, dass es zu elektronischem Kontakt aus dem Zuschauerraum zu den Bewerbern gekommen sei. Für die Bewerber habe es einen abgesonderten Raum gegeben, in dem sie sich bis zu ihrer Vorstellung aufgehalten hätten. Sie selbst habe jedenfalls im Vorfeld keinerlei Kontakt zu dritten Personen gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die das Auswahlverfahren betreffende Sachakte der Antragsgegnerin verwiesen.

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II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in Form der Verletzung seines Anspruchs auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG) nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber bereits dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 – 2 B 151/11 –, m.w.N.).

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; s. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109).

2. Für hauptamtliche Ortsamtsleiter der Antragsgegnerin ergeben sich Einschränkungen und Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, BremGBl. 2010 S. 17, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 27.03.2012, BremGBl. S. 133). Danach setzt die Ernennung eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus, die die Befugnis zur Wahl durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen kann. Dies ist durch § 35 Abs. 2 BremOBG (Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010, Brem.GBl. S. 130 - in der Fassung der Änderung durch Ortsgesetz vom 27.03.2012, Brem.GBl. S. 133) geschehen.

a. Die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG können keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn das Beförderungsamt nicht mit einem Laufbahnbewerber, sondern einem kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zu besetzen ist, die Auswahlentscheidung der Exekutive also entzogen und einem politisch zusammengesetzten, demokratisch legitimierten Wahlgremium übertragen ist.

Der Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG zwar unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter aber dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164-166; Beschl. v. 02.04.1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 2 A 2/09 -

- 11 - - 10 - IÖD 2011, 170-171 und v. 25.02.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140-148; OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2009 – 2 B 77/09 - ZBR 2010, 49-52). Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und den anderen verfassungsrechtlichgeschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz sowie Einschränkungen und Modifikationen bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage.

Das gesetzliche Wahlerfordernis für kommunale Wahlbeamte stellt eine solche gesetzliche Grundlage dar. Es findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Es ist deshalb als eine Regelung des Landesgesetzgebers anzusehen, die die unterschiedlichen Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und von Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 2 GG andererseits bei der Besetzung kommunaler Wahlämter ausgleicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - m. w. N.; VG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 - 6 V 900/12 - zur Wahl eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds). Das hat Folgen für die Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung: Hat der Landesgesetzgeber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der Wahl durch eine demokratisch legitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, bestehen weder Raum noch Möglichkeit, die durch politische Wahlentscheidung getroffene Auswahl im Kern inhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Denn mit dem Wesen einer Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung wäre es nicht zu vereinbaren, die Wahlentscheidung in derselben Weise zu überprüfen wie Ermessensentscheidungen. Eine Wahl „nach Ermessen“ wäre keine echte Wahl. Durch eine Mehrheitswahl sollen vielmehr unterschiedliche Motive und verschiedene, auch widersprüchliche Standpunkte innerhalb des demokratisch legitimierten Wahlgremiums wirksam werden (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris).

Die damit einhergehende Relativierung des Leistungsgrundsatzes rechtfertigt sich aus dem Zweck des Wahlerfordernisses, eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwischen den kommunalen Wahlbeamten und der demokratisch legitimierten Kommunalvertretung, für die sie tätig werden, zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 C 47/07 - ZBR 2010, 343). Sie ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit des Wahlbeamten durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet ist und dabei das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten besondere Bedeutung hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob und in welchem Maße ein

- 12 - - 11 - Bewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, ist dann allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung (VG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 - 6 V 900/12 -).

b. Diese Grundsätze finden auch auf das nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG festgeschriebene Wahlerfordernis für hauptamtliche Ortsamtleiter/Ortsamtsleiterinnen Anwendung. Das Gericht teilt die durch den Antragsteller gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der parlamentarische Gesetzgeber hat durch die Ausgestaltung der Auswahl der Ortsamtsleitung als echte Wahlentscheidung den erforderlichen Ausgleich zwischen dem Demokratieprinzip und dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung einerseits und dem Leistungsgrundsatz andererseits nicht einseitig zulasten des Letzteren verfehlt.

Die Stadtbürgerschaft hat durch die Einführung des Wahlerfordernisses für hauptamtliche Ortsamtsleiter durch das Gesetz vom 27.03.2012 die Befugnisse der Beiräte über das zuvor in § 35 Abs. 2 Satz 1 BremOBG in der Fassung vom 02.02.2010 verfasste Vorschlagsrecht hinaus erweitert. Ziel dieser Neuregelung ist es, Konkurrenteneilanträgen vorzubeugen und die zeitnahe Neubesetzung freigewordener Ortsamtsleiterstellen durch den Kandidaten sicherzustellen, der das positive Votum des Beirats erhalten hat (vgl. Bürgerschaftsdruckssachen (Landtag) Drs. 18/278 und (Stadtbürgerschaft) Drs. 18/101 S). Diese weitere Stärkung der Rechte der Beiräte versteht sich vor dem Hintergrund ihrer Rolle in der stadtbremischen Kommunalverwaltung und der besonderen Bedeutung der Ortsamtsleitung für die Wahrnehmung der den Beiräten übertragenen Verwaltungsaufgaben. Die Beiräte sind als dekonzentrierte Verwaltungseinheiten mit Elementen politischer Selbstverwaltung demokratisch legitimiert. Sie werden von allen Deutschen und Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Bürgerschaft teilnehmen können, direkt gewählt (§§ 2, 3 BremOBG). Ihnen ist die selbständige Wahrnehmung stadtteilbezogener Aufgaben übertragen und sie verfügen über eigene Haushaltsmittel. Insoweit fungieren sie in der Praxis als lokale Stadtteilparlamente (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 08.07.1991 – St 2/91; OVG Bremen, Beschl v. 11.01.2012 – 2 B 107/11 – zu § 35 Abs. 2 BremOBG in der Fassung vom 02.02.2010). Bereits mit dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010 sind die Entscheidungskompetenzen der Beiräte in verschiedenen Aufgabenbereichen, auch hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungskompetenzen, sowie die Informationsrechte der Beiräte ausgeweitet worden. Ziel der Neufassung war eine Stärkung der Beiräte und die Sicherstellung von

- 13 - - 12 - mehr Bürgernähe für stadtteilbezogene Entscheidungen. Mit der Stärkung der Beiratsrechte sowie dem Ziel einer Stärkung des Stadtteilmanagements sind auch die Tätigkeitsfelder der Ortsämter im Sinne des Stadtteilmanagements erweitert worden (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/366 S). Diese Stärkung des demokratischen Elements durch Erweiterung der Beiratskompetenzen für stadtteilbezogene Aufgaben lässt ebenso wie bei den kommunalen Wahlbeamten die Gleichgestimmtheit zwischen Ortsamtsleitung und Beirat an Bedeutung gewinnen (OVG Bremen, a.a.O.).

Neben den in § 10 Abs. 1 BremOBG festgeschriebenen Entscheidungsbefugnissen haben die Beiräte vornehmlich die Aufgabe, über alle öffentlichen Stadtteilangelegenheiten zu beraten und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 5, 9 und 31 BremOBG). Die Vermittlung des Standpunkts der politischen Mehrheit der Beiratsmitglieder gegenüber den nach § 5 Abs. 3 BremOBG zuständigen Stellen hat vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung, will sich der Beirat mit seiner eigenen Auffassung durchsetzen. Nach § 29 Abs. 1 BremOBG kommt den Ortsämter gerade die Aufgabe zu, die bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Beschlüsse bei den zuständigen Stellen zu vertreten. Gemäß § 29 Abs. 4 BremOBG erarbeiten sie überdies auf Wunsch der Beiräte Vorlagen mit Beschlussempfehlungen und stellen den Beiratsmitgliedern die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Vorbereitungen von Sitzungen zur Verfügung. Die besondere Rolle der Ortsämter kommt auch in § 11 Abs. 2 Satz 2 BremOBG zum Ausdruck, wonach sie im Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Beirat und zuständiger Stelle an den Beratungen der Deputationen teilnehmen sollen. Der Beirat muss sich daher in besonderer Weise darauf verlassen können, dass die Ortsamtsleitung gegenüber den zuständigen Stellen im Sinne der zuvor getroffenen Mehrheitsentscheidung agiert und sich für die Position des Beirats nachdrücklich einsetzt. Das lässt sich am Nachhaltigsten dadurch sicherstellen, dass die Ortsamtsleitung durch eine Person wahrgenommen wird, die aufgrund eines durch eine Wahlentscheidung in sie gesetzten Vertrauensvorschusses tätig wird. Das Wahlerfordernis trägt damit in ähnlicher Weise wie bei hauptamtlichen Magistratsmitgliedern dem Erfordernis einer „Gleichgestimmtheit“ zwischen der demokratisch legitimierten politischen Mehrheit im Beirat und der Ortsamtsleitung Rechnung (vgl. zur Überprüfbarkeit der Wahl eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds VG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 - 6 V 900/12 -).

Dieses Argument wird nicht dadurch entwertet, dass für hauptamtliche Ortsamtsleiter - anders als für hauptamtliche Magistratsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 5 BremBG) - keine Abberufungsmöglichkeit vorgesehen ist. Korrelat der besonderen Stellung eines

- 14 - - 13 - Wahlbeamten auf Zeit ist bereits die zeitliche Begrenzung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a BeamtStG. Der Akt der politischen Willensbildung muss also jedenfalls erneuert werden, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben will. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob darüber hinaus mit Blick auf die Sicherstellung der „Gleichgestimmtheit“ zwischen Beirat und hauptamtlicher Ortsamtsleitung bei Veränderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse im Beirat die Normierung einer dem § 7 Abs. 5 BremBG entsprechenden Abwahlmöglichkeit sinnvoll wäre, vermag jedenfalls an dem Befund nichts zu ändern, dass bereits die enge Verzahnung zwischen Beirat und Ortsamtsleitung die Ausgestaltung der Stelle des Ortsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigt. Es gibt im geltenden Kommunalrecht keinen Grundsatz, der besagen würde, dass die Einführung eines Wahlbeamtenverhältnisses nur dann möglich ist, wenn zugleich die Möglichkeit zur Abwahl geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 – 7 C 7/88 – Rz. 13 juris).

c. Scheidet demnach eine Überprüfung der Wahlentscheidung im Kern auf Ermessensfehler hin aus, führt dies noch nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle in Fällen, in denen - wie hier - über die Bewerbung um ein öffentliches Amt letztlich durch Wahl zu entscheiden ist.

Die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes kann durch das Gericht in dem Umfang überprüft werden, in dem die Eigenarten und Zwecksetzung einer Wahl durch ein demokratisch legitimiertes Gremium dem nicht entgegenstehen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht deswegen überwiegend davon aus, dass die Gerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 -, juris; in der Sache ähnlich OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2011 – 1 m 158/10 –, juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 – 2 B 2/96 -, juris).

3. Gemessen an den vorstehend dargelegten Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist.

- 15 - - 14 - a. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch eine verfahrensfehlerhafte Vorbereitung der Wahl durch das Personalauswahlgremium.

Allerdings war bereits das Personalauswahlgremium, das unter allen Bewerbungen eine Vorauswahl zu treffen und dem Beirat mehrere Kandidaten zur engeren Auswahl vorzuschlagen hatte, gehalten, die gesetzlichen Bindungen zu beachten. Dazu gehört auch der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 – Rz. 21 juris). Als Teil der Wahl unterliegt die Vorauswahl von Bewerbern allerdings nur insoweit gerichtlicher Überprüfung, wie dies für die Wahlentscheidung selbst gilt (OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 - 2 B 2/96 -). Im Kern bedeutet dies, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat zu überprüfen, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie den Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers berühren und der Bestenauslese dienen sollen, fehlerfrei erfolgt sind (OVG LSA, Beschl. v. 25.10.2012 – 1 M 103/12 – Rz. 12 juris; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, juris). Dies zugrunde gelegt, weist die Vorauswahl der Bewerber durch das Personalauswahlgremium und die Vorbereitung des Wahlgangs durch den Beirat im Übrigen keine Fehler auf.

aa. Das Personalauswahlgremium war nicht verpflichtet, ihre Vorauswahl unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu treffen.

Allerdings sind Maßstab für die Auswahlentscheidung des Dienstherrn in Beförderungsverfahren, die entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist, in erster Linie die den Bewerbern erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil und soweit sie zuverlässige Aussagen zu ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen enthalten (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397). Das gilt aber nur, soweit sie zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers für das ausgeschriebene Amt beitragen können, wenn also das in der letzten dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommende Befähigungsprofil eine verlässliche Grundlage für die Eignungsbeurteilung ist (OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 B 151/11 -). Daraus folgt, dass den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in Bezug auf die Besetzung der Ortsamtsleitung regelmäßig kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, weil die komplexen Eignungsanforderungen des laufbahnfreien Amtes größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungsmerkmalen finden und weitgehend von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politischen Raum geprägt sind (vgl. OVG

- 16 - - 15 - Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - zum Votum des Beirats für die Besetzung einer Ortsamtsleiterstelle nach altem Recht). Unter diesen Umständen können dienstliche Beurteilungen die ihnen sonst regelmäßig zukommende Funktion, als maßgebende Grundlagen für die Ermessensentscheidung der Verwaltung zu dienen, in welchem Maße Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen werden, nicht erfüllen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 B 151/11 -). In diesen Fällen hat vielmehr die Festlegung eines speziellen Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle eine besondere Bedeutung. Denn dadurch wird der Bewerberkreis in der Weise vorgeprägt, dass nur Bewerber zum Zuge kommen können, die das vom Dienstherrn selbst gesetzte Anforderungsprofil erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 6/05 - juris).

Hier hat sich das Personalauswahlgremium bei der Vorauswahl an dem im Text der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil orientiert. Es hat sich dabei, wie sich aus dem Protokoll über seine Sondersitzung vom 23.05.2013 ergibt, mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und geprüft, welche der Bewerber im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollen. In erster Linie maßgebend für die Vorauswahl war offenbar, in welchem Maße die Bewerber aufgrund ihres bisherigen beruflichen Werdegangs dem Anforderungsprofil der Ausschreibung gerecht werden. Sowohl die Bewerbung des Antragstellers als auch der Beigeladenen haben dabei weitere Berücksichtigung gefunden. Dass beide Bewerber die konstitutiven Anforderungsmerkmale des Anforderungsprofils (Erfahrung in der Stadtteilpolitik oder vergleichbaren Bereichen, Projekterfahrung, Mediationskompetenz, Erfahrungen in der Gremienarbeit und Moderation, betriebswirtschaftliche, verwaltungsrechtliche und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse) erfüllen, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Durch diese Vorgehensweise hat das Personalauswahlgremium den Grundsatz der Bestenauslese bei der Vorauswahl hinreichend beachtet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 – 6 V 900/12).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der in der Handreichung unter Ziffer 2 Buchstabe f enthaltenen Formulierung, wonach fehlende Beurteilungen von beamteten Bewerbern durch die Senatskanzlei von der bisherigen Beschäftigungsdienststelle angefordert werden. Der Beirat hat zwar dadurch, dass er die Handreichung der Senatskanzlei zum Teil seiner Geschäftsordnung gemacht hat, das dort unter Ziffer 2 festgelegte Verfahren für sich verbindlich anerkannt. Aus Ziffer 2 Buchstabe f der Handreichung ist indes nicht abzuleiten, dass in jedem Einzelfall die Verpflichtung des Personalauswahlgremiums besteht, seine Vorauswahl unter Berücksichtigung der Beurteilungen zu treffen. Vielmehr unterlag es seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise es sich Erkenntnisse darüber verschafft, inwieweit die Bewerber die spezifischen, insbesondere auch politisch

- 17 - - 16 - geprägten Anforderungen des Amtes gewachsen sein werden. Kommt es vertretbar zu der Einschätzung, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf die Beurteilungen nicht sinnvoll oder notwendig ist, kann es seine maßgeblich am Anforderungsprofil zu orientierende Vorauswahl auch ohne Rückgriff auf die Beurteilung treffen. Aus Sicht des Personalauswahlgremiums „fehlt“ die Beurteilung des Bewerbers dann nicht, um eine abschließende Bewertung der Bewerbung vornehmen zu können. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war maßgeblich dafür, dass die Bewerbung der Beigeladenen im weiteren Verfahren berücksichtigt wurde, ihre Erfahrung als Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft, ihre Gremienerfahrung sowie ihre berufliche Qualifizierung als Verwaltungswirtin. Auf ihre derzeitige Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin kam es dem Gremium demnach nicht an. Die dienstliche Beurteilung war auch nicht erforderlich, um feststellen zu könne, inwieweit die Beigeladene dem Anforderungsprofil gerecht wird. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Beiziehung der letzten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen hätte gezeigt, dass er der im Vergleich leistungsstärkere Bewerber sei und deswegen nach Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählen gewesen wäre, verkennt er, dass das Gremium gerade keinen abschließenden Leistungsvergleich der Bewerber vorgenommen, sondern nur über die weitere Berücksichtigung der Bewerber unter besonderer Beachtung des Anforderungsprofils entschieden hat. Unabhängig davon erscheint auch fraglich, welchen Erkenntnisgewinn ein Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber hinsichtlich der Eignung für das Amt der Ortsamtsleitung aus Sicht des Personalauswahlgremiums hätte bringen sollen. Angesichts der Unterschiedlichkeit der ihnen übertragenen Ämter und der fehlenden Relevanz der durch sie wahrgenommenen Aufgaben für die Stelle der Ortsamtsleitung würde es einem solchen Vergleich jedenfalls an Aussagekraft fehlen.

cc. Das Personalauswahlgremium war auch nicht verpflichtet, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen im Vorfeld der Wahl den weiteren wahlberechtigten Beiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Ebenso, wie es jedem Beiratsmitglied obliegt, autonom festzustellen, ob und in welchem Maße ein Bewerber die politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, unterliegt es auch seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber verschafft. Dieser Vorgang ist einer gerichtlichen Bewertung entzogen; eine Überprüfung auf Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung findet gerade nicht statt (VG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 – 6 V 900/12). Soweit sich der Antragsteller diesbezüglich auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2008 betreffend die Wahl eines Beigeordneten durch den Kreistag auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Landrats beruft (Beschl. v. 21.08.2008 - OVG 4 S 26.08 -) rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In seinem

- 18 - - 17 - Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es sei von besonderer Bedeutung, dass der zur Wahlentscheidung berufene Kreistag über hinreichende Informationen verfüge, um beurteilen zu können, ob der Kandidatenvorschlag des Landrats dem Prinzip der Bestenauslese gerecht werde. Dies setze voraus, dass der Kreistag über die maßgeblichen Informationen auch zu den Mitbewerbern verfüge, insbesondere zu deren fachlicher Qualifikation und beruflichem Werdegang. Es sei deswegen Aufgabe des Landrats, alle Bewerbungen und das Ergebnis zuvor durchgeführter Vorstellungsgespräche so aufzubereiten, dass der Kreistag sich umfassend informieren könne, wer der am Besten geeignete Bewerber für das Amt sei. Diese Entscheidung ist bereits deswegen nicht auf die Vorbereitung der Wahl der Ortsamtsleitung durch das Personalauswahlgremium übertragbar, weil die Wahl der Beigeladenen nicht auf dessen Beschlussvorlage beruhte. Vielmehr nahm der Beirat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine autonome Wahl vor, die offenbar maßgeblich auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche in der öffentlichen Beiratssitzung und die politische Ausrichtung der Bewerber gestützt wurde. Dass die Beiratsmitglieder ihre Wahl dabei auf der Grundlage eines unzureichenden oder unzureichend aufgearbeiteten Sachverhalts treffen mussten, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne Beiratsmitglieder die fehlende Beurteilung der Beigeladenen im Vorfeld der Wahl gerügt hätten. Vielmehr hielten die Beiratsmitglieder es nicht für erforderlich, die Bewerbungsunterlagen der Bewerber einzusehen. Von dieser Möglichkeit hat jedenfalls im Vorfeld der Wahl keines der Mitglieder Gebrauch gemacht. Dieser Umstand führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl. Ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang sich die zur Wahl berufenen Beiratsmitglieder über die vorliegenden Bewerberunterlagen Kenntnisse bzw. sonstige Informationen über die Bewerber verschaffen, bleibt ihnen überlassen und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (OVG LSA, Beschl. v. 25.10.2012 – 1 M 103/12 – Rz. 12 juris).

dd. Aus den gleichen Gründen war das Personalauswahlgremium weder verpflichtet, vor der Vorauswahl die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen beizuziehen noch die Personalakten im Vorfeld der Wahl den wahlberechtigten Beiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Soweit der Antragsteller rügt, die Beiziehung der Personalakte des Antragstellers sei durch ein Mitglied des Personalauswahlgremiums gefordert, durch den Mitarbeiter der Senatskanzlei jedoch verweigert worden, führt dies nicht zu einem relevanten Verfahrensmangel. Herr Q. hat offenbar nicht darauf bestanden, die Personalakte des Antragstellers doch noch einzusehen, sondern hat sich mit der Beiziehung der letzten dienstlichen Beurteilung zufrieden gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller aus dieser Diskussion „beschädigt“ hervorgegangen sein soll. Die Bewerbung des Antragstellers

- 19 - - 18 - wurde im weiteren Verfahren berücksichtigt und es wurde ihm ermöglicht, sich den Fragen durch die Beiratsmitglieder zu stellen. Die fehlende Beurteilung war für die übrigen Mitglieder des Personalauswahlgremiums offenbar gar nicht von Bedeutung, weil sie seine Bewerbung weiter berücksichtigt haben, ohne dass die Beurteilung vorlag. Dass die Bewerbung des Antragstellers im Gremium kontrovers diskutiert worden ist, ist kein ungewöhnlicher Vorgang und begründet keinesfalls eine rechtswidrige Schmälerung seiner Wahlchancen.

b. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde auch nicht bei Durchführung der Auswahlgespräche in der öffentlichen Beiratssitzung vom 13.06.2013 verletzt. Der Beirat hat dabei das in Ziffer 2 g bis j der Handreichung festgelegte Verfahren eingehalten. Die durch den Antragsteller vorgetragenen Unregelmäßigkeiten der Wahl, wonach möglicherweise SMS-Kontakt zwischen einer Zuschauerin und einem Bewerber bestanden haben soll, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der anschließenden Wahl. Unabhängig davon, ob die Beobachtungen der Ehefrau des Antragstellers tatsächlich bedeuten, dass sich einer der Kandidaten arglistig einen Vorteil dadurch verschafft hat, dass ihm die Fragen des Beirats durch die Zuhörerin übermittelt worden sind, bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf die Beigeladene. Nach den Schilderungen der Ehefrau habe besagte Zuschauerin in Kontakt mit dem zuletzt befragten Bewerber Y gestanden, der sich nach seiner Vorstellung neben diese Zuschauerin gesetzt habe. Y erhielt bei der Wahl jedoch keine Stimme. Die Vorfälle konnten sich daher auf das Wahlergebnis nicht auswirken. Dem Vorwurf im Übrigen, auch ein mit der Beigeladenen bekannter Zuschauer habe während der Vorstellungsrunde mit seinem Mobiltelefon hantiert, mangelt es bereits an Substantiierung. Der Antragsteller macht der Beigeladenen damit nicht einmal selbst den Vorwurf, sich unrechtmäßig mit Informationen versorgt zu haben.

c. Der eigentliche Wahlvorgang wird durch den Antragsteller nicht angegriffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beirat das in § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremOBG oder das in Ziffer 2 Buchstabe j bis l der Handreichung festgeschriebene Verfahren verletzt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung. Da das Verfahren die Besetzung

- 20 - - 19 - eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit und damit das Interesse des Antragstellers an der Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist die Hälfte des 13-fachen Endgrundgehaltes des vom Antragsteller angestrebten Amtes nach Bes.-Gr. A 14 BremBesO maßgebend (6,5 x 4.860,46 Euro). Davon nimmt die Kammer einen Abschlag von 50 % vor, weil es sich hier um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt und lediglich die Verhinderung irreversibler Tatsachen durch eine vorläufige Offenhaltung des Auswahlverfahrens begehrt wird.

- 20 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Hülle

gez. Stybel

gez. Dr. Blackstein