Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.01.2015 – 7 K 279/14

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 7 K 279/14 Beschluss In der Personalvertretungssache des Personalrat beim Senator … , Bremen, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:

b e t e i l i g t : Senator für … , Bremen,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Beamtin Möhle, Arbeitnehmerin Schmidt, Beamtin Müller und Arbeitnehmerin Schumacher am 26. Januar 2015 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 06.03.2014 zurückgenommen hat.

Der Antrag zu 2. aus der Antragsschrift vom 06.03.2014 wird abgelehnt.

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G r ü n d e

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte bei Anordnungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, verpflichtet ist, schriftlich die Zustimmung des Antragstellers zu beantragen.

Der Antragsteller ist der Personalrat beim Senator für … . Beteiligter ist der Senator für … .

Am 20.07.2012 wies der Beteiligte seine Mitarbeiterin Frau S. an, im Fall der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Zuvor hatte der Beteiligte den Antragsteller und die Frauenbeauftragte der Behörde auf diese Maßnahme mit Mail vom 06.07.2012 hingewiesen. Mit Schreiben vom 20.07.2012 legte die Frauenbeauftragte Widerspruch gem. § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ein mit der Begründung, es handele sich um eine mitbestimmungspflichtige personelle bzw. soziale Maßnahme, bei der die Frauenbeauftragte zu beteiligen sei. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Maßnahme gem. § 52 iVm. §§ 63 und 65 BremPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Der Antragsteller forderte den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen und die Maßnahme gegenüber Frau S. solange auszusetzen. Mit Schreiben vom 05.09.2012 vertrat der Beteiligte gegenüber der Frauenbeauftragten und der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau die Auffassung, es liege keine Maßnahme iSd. BremPersVG vor. Die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau vertrat sodann die Auffassung, die Maßnahme sei wegen der Allzuständigkeit des Personalrats (§ 52 BremPersVG) mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung erstrecke sich bei organisatorischen Maßnahmen nicht nur auf generelle und kollektive Maßnahmen, sondern auch auf Einzelfälle. Der Beteiligte hielt dem entgegen, es liege nur ein individuelles Verlangen der Dienststelle vor, welches die Allzuständigkeit des Personalrats nicht betreffe, aber keine generelle Anordnung. Bei generellen Anordnungen zur früheren Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei das Mitbestimmungsrecht gegeben, weil dann eine Frage der dienstlichen Ordnung iSd. § 63 Abs. 1e BremPersVG geregelt werde. Die Allzuständigkeit des Personalrats gem. § 52 Abs. 1 BremPersVG sei eng auszulegen und hier zu verneinen. Was in seiner

- 4 - - 3 - Auswirkung für die Betroffenen nicht annähernd den in den Beispielskatalogen aufgezählten Maßnahmen gleichgestellt werden könne, unterliege nicht der Mitbestimmung. Zudem werde hier die dienst- und arbeitsrechtliche Stellung der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht berührt.

Die konkrete Maßnahme gegenüber Frau S. wurde zwischenzeitlich aufgehoben.

Der Antragsteller hat am 06.03.2014 einen Antrag beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Nachdem er zunächst auch die Feststellung begehrt hatte, dass die Anordnung des Beteiligten vom 20.07.2012 gegenüber Frau S., ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats rechtswidrig gewesen sei, hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 05.05.2014 auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er ein Feststellungsinteresse habe, dass künftige vergleichbare individuelle Maßnahmen mitbestimmungspflichtig seien. Die Mitbestimmungspflichtigkeit folge aus § 63 BremPersVG (soziale Angelegenheiten) wie auch aus § 65 BremPersVG (personelle Angelegenheiten) iVm. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG. Dass der vorliegende Fall in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich geregelt sei, stehe nicht entgegen, da die Aufführung von Beispielen in ihnen nicht abschließend sei. Die Mitbestimmungsrechte aus § 52 BremPersVG würden durch die in §§ 63, 65 und 66 BremPersVG aufgeführten Mitbestimmungsfälle nicht beschränkt. Die Mitbestimmung sei auch nicht aufgrund des Vorliegens einer zwingenden gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Denn § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regele, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit schon früher als nach dem dritten Arbeitsunfähigkeitstag zu verlangen, und mit der Formulierung „berechtigt“ sei dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum eingeräumt worden.

Es liege auch eine Maßnahme iSd. § 58 Abs. 1 BremPersVG vor, da die Anordnung unmittelbare Rechtswirkung auslöse. So sei etwa auch die vergleichbare Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als gewichtiger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eine Maßnahme in diesem Sinn. Hier wie im streitgegenständlichen Fall gehe es um die Ermittlung eines Sachverhalts im medizinischen Bereich zur Klärung etwaiger anschließender individuell-arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Die Anordnung der frühen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe schließlich auch erhebliche Ausstrahlungswirkung auf andere Beschäftigte. Die Allzuständigkeit des Personalrats

- 5 - - 4 - dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass gegenüber jeder einzelnen beschäftigten Person die Vorlage einer frühen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werde und insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht bestehe.

Schließlich folge das Mitbestimmungsrecht aus § 53 Abs. 3 iVm. § 52 Abs. 1 BremPersVG. Der Personalrat habe darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt würden. Dazu gehöre auch die Einhaltung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zustehenden Ermessensspielraumes.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Beteiligte bei Anordnungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, verpflichtet ist, schriftlich die Zustimmung des Antragstellers zu beantragen.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt ergänzend vor, dass die gegenüber einzelnen Beschäftigten erfolgende Anordnung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, keine Maßnahme iSd. §§ 52 ff. BremPersVG darstelle, sondern Ausfluss des individualrechtlichen, d.h. arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Weisungs- und Direktionsrechts sei. Sie stelle keine kollektive Maßnahme im Sinne einer allgemeinen Verhaltensregel dar, die das Miteinander der Beschäftigten oder den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordne. Sie unterfalle daher nicht der Allzuständigkeit des Personalrats. Es spreche nach der Rechtsprechung viel dafür, dass auch eine generelle Anordnung über die Kriterien, nach denen sich die Anforderung einer frühen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richte, nicht dem Ordnungs- sondern dem Arbeitsverhalten zuzurechnen und daher mitbestimmungsfrei sei. Der Dienststellenleiter verfolge vorrangig das Ziel, die ordnungsgemäße Erfüllung des Amtsauftrags sicherzustellen. Der Beteiligte meint, daher sei auch die Anordnung gegenüber einzelnen Beschäftigten dem Arbeitsverhalten und damit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zuzurechnen und nach den §§ 52 ff. BremPersVG mitbestimmungsfrei. Von der Anordnung gehe keine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitsbedingungen des Einzelnen aus, es liege mithin keine Änderung des Rechtsstandes des Beschäftigten und damit keine Maßnahme im

- 6 - - 5 - personalvertretungsrechtlichen Sinn vor. Die Anordnung könne auch nicht mit anderen im BremPersVG genannten Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten verglichen werden. Allenfalls vergleichbar sei die Anordnung mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung, die nicht der Mitbestimmung unterliege. Der vom Antragsteller herangezogene Vergleich mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstunfähigkeit, für die Verfahrenshinweise der Senatorin für Finanzen vom 07.10.2014 beständen, gehe fehl. Die rechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Anordnung seien nicht vergleichbar. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht eröffnet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Über den Antrag entscheidet die Kammer gemäß §§ 70 Abs. 1c, Abs. 2 BremPersVG im Beschlussverfahren, da es sich um eine Streitigkeit zwischen der Beteiligten und dem Personalrat über die Reichweite der Beteiligungsrechte des Personalrats handelt.

1. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Antragsteller den ursprünglichen Antrag zu 1. zurückgenommen hat.

2. Der aufrecht erhaltene Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

a. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein Feststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein mitbestimmungsrechtlicher Streit entsteht, der auch im Hinblick auf künftige mögliche Konflikte klärungsbedürftig bleibt (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 13.12.2013 – P K 462/12.PVL mit weiteren Nachweisen; vgl. zur Zulässigkeit eines solchen „Globalantrags“ unter dem Gesichtspunkt der „Wiederholungsgefahr“: BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 - ). Das ist hier der Fall.

b.

- 7 - - 6 - Der aufrecht erhaltene Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet.

aa. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob etwaige künftige Anordnungen des Beteiligten gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, „Maßnahmen“ iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG darstellen würden, die das Mitbestimmungserfordernis auslösen.

Unter Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, sind solche Regelungen, also Handlungen oder Entscheidungen, zu verstehen, die eine Veränderung des bestehenden Zustands, des Rechtsstandes des Beschäftigten, bewirken. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Eine vorbereitende Tätigkeit ist grundsätzlich keine Maßnahme in diesem Sinn, es sei denn die geschützte Rechtssphäre des einzelnen Bediensteten wird durch diese Tätigkeit berührt bzw. eine beabsichtigte Maßnahme wird durch die vorbereitende Tätigkeit vorweggenommen oder unmittelbar festgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 - m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 -; VG Bremen, Beschl. v. 30.03.2012 - P K 1689/11.PVL -; Großmann/Mönch/Rohr, Komm. z. BremPersVG, § 58 Rn. 55 ff.). Es spricht einiges dafür, dass die Anordnung des Beteiligten gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen, eine bloß vorbereitende Handlung für ein theoretisch denkbares weiteres Vorgehen des Dienstherrn und/oder des Bediensteten darstellt. Veranlasst wird diese Handlung in aller Regel durch häufigeres Fernbleiben des Bediensteten vom Dienst für wenige Tage aufgrund dargelegter Erkrankung. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erst ab dem vierten Krankheitstag zu verlangen, sondern schon früher. Dieses Verlangen bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit. Das ergebe sich aus dem Fehlen von Ausübungsvoraussetzungen in der Norm selbst und werde wiederum bestätigt durch die Entstehungsgeschichte. Solle der Arbeitgeber nach den Gesetzesmaterialien „in jedem Fall“ die Möglichkeit haben, eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen, verbiete es sich, das Verlangen des Arbeitgebers einer Billigkeitskontrolle zu unterwerfen Anderenfalls wäre der Arbeitgeber für seine Maßnahme entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG einem Begründungszwang ausgesetzt (vgl. BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 5 AZR

- 8 - - 7 - 886/11 -, juris, unter Hinweis auf die überwiegende im arbeitsrechtlichen Schrifttum vertretene Auffassung; vgl. auch LAG Köln, Urt. v. 14.09.2011 - 3 Sa 597/11 - m.w.N., auch zur abweichenden Auffassung, die eine Überprüfung der Arbeitgeberentscheidung auf billiges Ermessen für geboten hält). Es erscheint zweifelhaft, ob die geschützte Rechtssphäre des einzelnen Bediensteten, der eine entsprechende vorbereitende und der Sachverhaltsaufklärung dienende Aufforderung erhält, bereits hierdurch in einer Weise berührt wird, die zur Annahme eines Eingriffs in seine Persönlichkeitssphäre und zur Mitbestimmungspflichtigkeit führt. Insoweit wird wohl keine Vergleichbarkeit mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf eine etwaige Dienstunfähigkeit bestehen, da dort der gegebene Sachverhalt, etwa tatsächlich häufig bestehende Erkrankungen, bereits wesentlich klarer zutage tritt und das Ergebnis der angeordneten Begutachtung gravierendere Folgen für den Bediensteten hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 -, und Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, juris, mit unterschiedlichem Ergebnis der Mitbestimmungspflichtigkeit je nach rechtlicher Ausgangslage der Landespersonalvertretungsgesetze). Es wird bei der vorliegenden Konstellation auch nicht zwingend eine beabsichtigte Maßnahme durch die vorbereitende Tätigkeit vorweggenommen oder unmittelbar festgelegt. Es sind vielmehr verschiedene arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitige Reaktionen denkbar. So kann der Betroffene etwa künftig davon absehen, sich bei nicht bestehender Erkrankung arbeitsunfähig zu melden. Bei tatsächlich bestehenden häufigen kurzfristigen Erkrankungen kann der Arbeitgeber weitere Ursachenermittlung betreiben und ggf. für ein verändertes bzw. verbessertes Arbeitsumfeld des Betroffenen sorgen, welches Krankheitszeiten reduziert und zur effektiven Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Betroffenen führt (vgl. zu diesem - mitbestimmungsfreien – Handlungsansatz der Dienststellenleitung: BVerwG, Beschl. v. 06.02.1991 - 6 PB 6/90 -, juris). Für eine Veränderung des Rechtsstandes des Beschäftigten, die Voraussetzung für die Annahme einer „Maßnahme“ iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG ist, könnte andererseits sprechen, dass dem Beschäftigten eine neue Pflicht auferlegt wird, die aus seinem Beschäftigungsverhältnis herrührt, nämlich die Pflicht zur frühzeitigen Vorlage der Bescheinigung, die zudem nicht alle Beschäftigten gleichermaßen trifft. bb. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob eine „Maßnahme“ iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG vorliegt oder nicht. Selbst wenn man eine solche annehmen würde, fehlte es an einem die Mitbestimmung des Antragstellers auslösenden Tatbestand.

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Eine entsprechende Einbeziehung des Antragstellers ist weder in § 63 Abs. 1 BremPersVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten) noch in § 65 Abs. 1 BremPersVG (Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten) noch in § 66 Abs. 1 BremPersVG (Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten) ausdrücklich geregelt. Allerdings handelt es sich insoweit nicht um abschließende Aufzählungen von Mitbestimmungstatbeständen und sehen §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. 3 und 66 Abs. 3 BremPersVG vor, dass durch die Aufzählung im jeweiligen Abs. 1 die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nicht berührt wird. Jedoch muss Katalogen wie den soeben genannten ein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass andere als die in ihnen erfassten Maßnahmen nur dann der Mitbestimmung des Personalrats gemäß einer allgemein gefassten Vorschrift unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 - für die vergleichbaren Regelungen im Rheinland-Pfälzischen Personalvertretungsgesetz, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 17.07.1987 - 6 P 13/85 -, juris, bezogen auf das bremische Personalvertretungsgesetz dargelegt, dass das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht (Allzuständigkeit) rechtlichen Einschränkungen unterliege, die sich auch aus den Mitbestimmungsvorschriften des genannten Gesetzes selbst ergäben. Den beispielhaft aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen komme die Bedeutung zu, dass sie die „Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlussfassung“ erkennen ließen. Andere organisatorische Maßnahmen des Dienststellenleiters sollten der Mitbestimmung nur dann unterliegen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkämen.

Die Anordnung der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag kommt den in den genannten Vorschriften geregelten Mitbestimmungsfällen auch nicht in etwa gleich. Diese Anordnung ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht vergleichbar mit der vom Antragsteller angeführten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, für die das Bundesverwaltungsgericht eine Mitbestimmung des Personalrats aufgrund seiner Allzuständigkeit für den Fall angenommen hat, dass das einschlägige Landespersonalvertretungsgesetz auf die Formulierung einzelner Mitbestimmungstatbestände verzichtet (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09 -, juris; anders jedoch BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 - für den Fall, dass das Landespersonalvertretungsgesetz einzelne Mitbestimmungstatbestände ausdrücklich formuliert, weil dann von diesen Beispielskatalogen eine das Mitbestimmungsrecht begrenzende Wirkung ausgehe). In

- 10 - - 9 - der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als personeller Maßnahme, deren Grund in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer selbst und die mit ihm arbeitenden Arbeitnehmer oder auch im sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung liegen könne, hat das Bundesverwaltungsgericht einen erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten gesehen. Es handele sich um eine weichenstellende Vorentscheidung, jedenfalls aber um eine Entscheidung mit einem Eigengewicht, welches den kollektivrechtlichen Schutz des Beschäftigten erfordere. Die Beteiligung des Personalrats könne wesentlich dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer der Anordnung nur in den Fällen Folge leisten müsse, in denen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und in denen öffentliche Belange auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers die Untersuchung rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in seinem Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80/13 -, juris, ausgeführt, die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, müsse wegen ihres Eingriffscharakters nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. So müssten der Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen ließen und die von der Dienststellenleitung angegeben werden müssten. Ferner müssten Angaben zu Art und Umfang der verlangten Untersuchung gemacht werden, da die Dienststellenleitung sich schon vor der Aufforderung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden müsse, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten beständen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten seien.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der vorliegende Fall der Anordnung der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht vergleichbar (vgl. dazu auch die Ausführungen oben unter aa. zu der unterschiedlichen Ausgangssituation). Die Anordnung der frühen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient der Sachverhaltsaufklärung bei häufigen individuellen Fehlzeiten und ggf. der Vorbereitung erforderlicher arbeitsorganisatorischer Schritte. Eine Weichenstellung, die bereits erheblich in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen eingreift wie die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, ist damit noch nicht verbunden. Zudem kommt sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und den Betroffenen den beispielhaft in den §§ 63 bis 66 BremPersVG genannten Mitbestimmungstatbeständen nicht in etwa gleich. Sie ist mit keinem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar, weil sie diesen in ihrer rechtlichen Struktur nicht ähnelt und nicht in ähnlicher Art und Weise wie die Beispielsfälle die Interessen des Beschäftigten berührt und nicht in ähnlichem Umfang

- 10 - kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst, (vgl. zu dieser Präzisierung: BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 -, juris m.w.N.).

Infolgedessen kann der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht auch nicht aus § 53 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG herleiten.

Das geltend gemachte Mitbestimmungserfordernis besteht mithin bei in Einzelfällen angeordneten frühen Vorlagen von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne kollektiven Bezug nicht (so im Ergebnis auch Reinhard, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 5 EFZG, Rn. 12, bezogen auf die Beteiligung des Personalrats wie des Betriebsrats; Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath/Gieseler, ArbR, § 5 EFZG Rn. 12, Staudinger/Oetker, BGB § 616 Rn. 319, LAG Hessen, Urt. v. 17.09.2008 - 8 Sa 1454/07-, juris, und ArbG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2008 - 19 BV 3/08 -, juris, jeweils bezogen auf die Beteiligung des Betriebsrats).

Für eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.1982 - PV-B 7 u. 8/82 -; zuletzt ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2014 - P K 1722/13.PVL - mit weiteren Nachweisen).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

gez. Wollenweber