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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 10.02.2016 – 1 K 428/14

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 428/14 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn Kläger, Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: Rechtsanwalt Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch

Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau Oberamtsrätin Gz.: - - b e i g e l a d e n : ein Sportverein (X) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Behlert und Richter Dr. Kommer sowie die ehrenamtlichen Richter

- 2 - - 3 - Haker und Hohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bauamtes Bremen-Nord vom 23.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom 03.09.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich gegen eine dem Sportamt Bremen erteilte Auflage zu einer Baugenehmigung, mit der die Betriebszeiten für den Kunstrasenplatz des von der Beigeladenen genutzten Sportplatzes neu festgelegt werden.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Gemarkung …) in …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … für ein Gebiet in … zwischen den Straßen … vom xx.xx.xxxx, der für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Das Grundstück der Kläger grenzt in seinem südlichen Bereich an die von der Beigeladenen genutzte Sportanlage (Nebenplatz) an. Für die auf dem Grundstück … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) gelegene Sportanlage setzen der Bebauungsplan 310 für den Bereich … vom xx.xx.xxxx und der Bebauungsplan xxx für den Bereich zwischen … in … vom xx.xx.xxxx jeweils „Grünfläche, Sportplatz“ fest. Die ersten sportlichen Nutzungen und Gebäude auf diesem Grundstück wurden 1928/29 genehmigt. Das … Stadion verfügte über einen Hauptplatz (Rasenfläche) mit Zuschauertribüne und über einen Nebenplatz (Rasen-Grand-Gemisch).

Am 19.05.2009 erteilte das Bauamt Bremen-Nord dem Sportamt Bremen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes auf dem bisherigen

- 3 - - 4 - Nebenplatz mit fünf Flutlichtanlagemasten, einem Ballfangzaun und einer Zaunanlage. Unter dem Punkt Nebenbestimmungen heißt es:

„1852 Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes: Die beantragte bauliche Maßnahme, der Aufstellung von nunmehr 5 Flutlichtmasten sowie die Verlängerung der Betriebszeiten, Wegfall des Tennisbetriebes und Verlagerung des Spielgeschehens und Lärmbelastung an der angrenzenden Wohnbebauung, werden von uns als wesentliche Änderung der Sportanlage … Stadion angesehen, die einen Wegfall des Altanlagebonusses gemäß § 5 Abs. 4 der 18. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Folge hat.

Aus dem vorgelegten Nachtrag zum Schallschutzgutachten vom 15.04.09, in dem die möglichen Betriebszeiten ohne Berücksichtigung des Altanlagebonusses berechnet wurden, ergeben sich deutliche Betriebszeiteinschränkungen für beide Sportplätze – Kunstrasen und Hauptplatz. Um den Sportbetrieb nicht zu sehr zu belasten, sehen wir von einem Wegfall des Altanlagebonusses für den Hauptplatz ab, weil im Prinzip an diesem Platz keine Veränderungen vorgenommen wurden.

Nachfolgende in den Tabellen 3-6 aufgeführten maximalen Betriebszeiten, die sich aus der Ergänzung zum Gutachten ergeben, bitten wir als Anlage mit in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Geräusch- quelle Betriebszeiten in h im Sommerbetrieb Montags bis freitags samstags sonntags 6.00 bis- 8.00 Uhr 8.00 bis 20.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr 6:00 bis 8.00 Uhr 8.00 bis 20.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr 7.00 bis 9.00 Uhr 9.00 bis 13.00 15.00 bis 20.00 Uhr 13.00 bis 15.00 20.00 bis 22.00 Uhr Vorhandener Hauptplatz (mit Altanlagen Bonus)

0 6 T/ 3 S/ 3 Sc 1,5 T 0 12 S 0 0 9 S 1 S 0 Geplanter Kunstrasenplatz (ohne Altanlagen Bonus) 0 6 T 0 0 3,5 S 0 0 2,5 S 0 0

Geräusch- quelle Betriebszeiten in h im Winterbetrieb Montags bis freitags samstags sonntags 6.00 bis- 8.00 Uhr 8.00 bis 20.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr 6:00 bis 8.00 Uhr 8.00 bis 20.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr 7.00 bis 9.00 Uhr 9.00 bis 13.00 15.00 bis 20.00 Uhr 13.00 bis 15.00 20.00 bis 22.00 Uhr Vorhandener Hauptplatz (mit Altanlagen Bonus)

0 0 0 0 12 S 0 0 9 S 1S 0 Geplanter Kunstrasenplatz (ohne Altanlagen 0 8 T 0,4 T 0 3,5 S 0 0 2,5 S 0 0

- 4 - - 5 - Bonus)

(S = Spielbetrieb; T = Trainingsbetrieb; Sc = Schulbetrieb, der nicht unter die Auflagen fällt)

Bei Aufstellung der Flutlichtanlage (…)

1853 Die ihnen vorliegende und bei uns eingereichte „Schallimmissionsprognose für die Umgestaltung des … Stadions in Bremen-Vegesack“ vom 23. Juli 2007, aufgestellt von der Fa. Y GmbH, ist Bestandteil der Genehmigung.“

Das Sportamt Bremen ließ die entsprechenden Bauarbeiten durchführen. Die Schlussabnahme des Bauamtes Bremen-Nord erfolgte am 07.01.2010.

In der Folgezeit legte das Sportamt Bremen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Arbeits- und Immissionsschutzbehörde zum Nachweis der früheren Auslastung des Nebenplatzes vor Durchführung der Umbaumaßnahmen unter anderem einen rekonstruierten Trainingsplan aus dem Sommer 1983 sowie eine ausführliche Stellungnahme zur früheren Ausnutzung des Nebenplatzes vom 26.09.2012 vor.

Das Gewerbeaufsichtsamt teilte dem Sportamt Bremen mit Schreiben vom 20.06.2013 mit, dass es die im Schreiben vom 28.05.2013 übermittelten Aufzeichnungen aus dem Jahr 1983 geprüft habe und gemeinsam mit dem Referat Immissionsschutz beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zu dem Schluss gelangt sei, dass einer Ausweitung der Betriebszeiten auf 21.00 Uhr nunmehr nichts entgegenstehe. Der Nachweis, dass in früheren Jahren bereits eine vergleichbare Betriebsdauer und Betriebsidentität auf der Sportanlage existiert habe, sei erbracht.

Das Sportamt Bremen beantragte daraufhin mit Schreiben vom 02.07.2013, die Auflage 1852 in der Baugenehmigung vom 19.05.2009 abzuändern und Betriebszeiten im Sommer- wie im Winterbetrieb bis 21.00 Uhr zuzulassen.

Mit Bescheid vom 23.08.2013 hob das Bauamt Bremen-Nord die Auflage 1852 zur Baugenehmigung vom 19.05.2009 auf und ersetzte sie durch die folgende Auflage: „Auflage 1854 Die Betriebszeiten des Haupt- sowie des Kunstrasenplatzes werden im Sommer- wie im Winterbetrieb folgendermaßen festgelegt: montags bis samstags: 8.00 – 21.00 sowie sonntags: 9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 21.00, sowie auf dem Hartplatz zusätzlich 1 Stunde in dem Zeitfenster von 13.00 bis 15.00 Uhr.“ Nachdem die Sportgemeinschaft … gegenüber der Gewerbeaufsicht Bremen plausibel dargelegt habe, dass die Nutzung der Anlage früher mindestens ebenso intensiv wie

- 5 - - 6 - gegenwärtig und jederzeit bis 21.30 Uhr erfolgt sei, stehe einer Ausweitung der Betriebszeiten bis 21.00 Uhr nichts mehr entgegen.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 25.09.2013 Widerspruch ein. Früher sei die die jederzeitige Nutzung des Sportplatzes bis 21.30 Uhr schon deshalb nicht möglich gewesen, weil es mangels Flutlichtanlage an der erforderlichen Beleuchtung gefehlt habe. Die neue Auflage ignoriere zudem die gutachterlichen Feststellungen aus dem Schallschutzimmissionsgutachten und verstoße gegen die Sportanlagenlärmschutzver- ordnung.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 als unbegründet zurück. Umfangreiche Recherchen zu früheren Nutzungen und Nutzungszeiten hätten ergeben, dass es durch den Kunstrasenplatz und die Flutlichtanlage nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen sei. Der Unterschied zu früheren Trainingseinheiten liege allenfalls darin, dass auf einem Kunstrasenplatz auch bei schlechten Wetterverhältnissen ein Training zwar nicht immer aber eher möglich sei als auf einem natürlichen Rasenplatz. Vorgelegte Trainingspläne hätten zudem gezeigt, dass in den vorangegangenen Jahren in den Sommermonaten schon immer bis sogar 21.30 Uhr trainiert worden sei. Hier sei durch die Auflage 1854 sogar eine halbstündige Verkürzung der Nutzungszeit erfolgt. Soweit die Flutlichtanlage eine zusätzliche abendliche Nutzung bis 21.00 Uhr zulasse, beschränke sich dies auf die Wintermonate und hier bestehe zu der vorherigen in der aufgehobenen Auflage 1852 festgelegten Betriebszeit lediglich ein Unterschied von 40 Minuten. Eine wesentliche Änderung sei somit nicht erkennbar. Der Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) betrage bis zu 4,99 dB(A), so dass auch Nutzungsausweitungen den Altanlagenbonus nicht zwingend entfallen ließen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass selbst eine Verdopplung der Schallintensität lediglich eine Erhöhung des Immissionspegels um 3 dB(A) zur Folge habe. Der Altanlagenbonus sei daher nicht entfallen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden ausweislich des Schallgutachtens eingehalten. Die Flutlichtanlage ermögliche zudem eine zusätzliche Nutzung lediglich in den dunklen Monaten, in denen eine Gartennutzung eher selten sei und auch die Fenster seltener geöffnet seien. Eine Rücksichtslosigkeit in Bezug auf das angrenzende Wohnen sei daher nicht ersichtlich. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Jemand, der sich in der Nachbarschaft einer Sportanlage ansiedele, müsse damit rechnen, dass der Nutzungsumfang im Laufe der Zeit den sich wandelnden Bedürfnissen der Benutzer angepasst werde.

- 6 - - 7 - Die Kläger haben bereits am 28.03.2014 die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben. Nach Errichtung des Kunstrasens und der Flutlichtanlage könne die Sportanlage nunmehr ganzjährig unabhängig vom Tageslicht 24 Stunden am Tag genutzt werden. Diese wesentliche Änderung führe zu einem Wegfall des Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Es werde bestritten, dass auf der Sportanlage in der Vergangenheit an allen fünf Werktagen bis 21.30 Uhr trainiert worden sei. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil nur in der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 27. Juli die Sonne erst nach 21.30 Uhr untergehe. In diese Zeit fielen zudem regelmäßig die Sommerferien, in denen der Sportbetrieb ruhe. Es sei daher auch unwahrscheinlich, dass entsprechende Trainingspläne mit einem Trainingsende um 21.30 Uhr aus der Vergangenheit tatsächlich existierten. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal habe in einem Parallelverfahren 42 C 729/12 ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Geräuschemission, -immission und Bauakustik, Dipl.-Ing. N. eingeholt. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten vom 03.06.2015 zu dem Ergebnis, dass die Geräuschimmissionen an den vier Messtagen eindeutig und erheblich die werktäglichen Ruhezeitenrichtwerte für allgemeine Wohngebiete überschreiten. An Sonntagen dürfe zur Einhaltung der Richtwerte außerhalb der Ruhezeiten max. 1 Stunde und 15 Minuten gespielt werden. Dies dürfe für ein üblicherweise 90 Minuten dauerndes Fußballspiel nicht ausreichen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bauamtes Bremen-Nord vom 23.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom 03.09.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch die Errichtung der Flutlichtanlage sei der Altanlangenbonus nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht entfallen. Die Beigeladene habe nachgewiesen, dass der Sportbetrieb auf der Anlage früher mindestens bis 21.30 Uhr stattgefunden habe. Es sei zwar sicherlich richtig, dass in der Zeit von November bis Februar das Training nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erfolgt sei und damit deutlich vor 21.30 Uhr geendet habe. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass von Mitte Dezember bis Mitte Januar sowieso Winterpause sei und in dieser Zeit kein Spiel- und Trainingsbetrieb stattfinde. Zudem müsse hinsichtlich der Betriebszeiten eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Während der Spielbetrieb im Winter nunmehr bis 21.00 Uhr möglich sei, seien die Trainingszeiten im Sommer auf 21.00 Uhr begrenzt. Früher habe

- 7 - - 8 - das Training im Sommer dagegen bis 21.30 Uhr stattgefunden. In der Gesamtbetrachtung sei daher nicht zu erkennen, dass es durch die Sportanlage zu einer stärkeren Lärmbelastung der Kläger komme. Das Gutachten des Dipl.-Ing. N. sei nicht plausibel.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass eine weitere Einschränkung des Spiel- und Trainingsbetriebs zur Folge hätte, dass ca. acht Fußballmannschaften eingestellt werden müssten, was zu einer erheblichen Verschlechterung des Sportangebots für Kinder und Jugendliche in einem ohnehin durch soziale Probleme geprägten Stadtteil führen würde. Für die Nutzung des streitgegenständlichen Kunstrasenplatzes sei in der Vergangenheit ein anderer Fußballplatz unwiederbringlich aufgegeben worden. Bei dem neuen Fußballplatz handele es sich um ein Projekt, welches großer Wunsch der Politik, Verwaltung und der Bürger im Stadtteil gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bauamtes Bremen-Nord vom 23.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom 03.09.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Auflage 1854 verletzt das aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -; OVG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, bei juris).

- 8 - - 9 -

Die mit der Nutzung des Kunstrasenplatzes in den festgesetzten Betriebszeiten verbundenen Lärmbelästigungen sind den Klägern gegenüber unzumutbar. Wenn es - wie vorliegend - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen eines Sportplatzes geht, dann ist für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich auf die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) abzustellen, die für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken konkrete Vorgaben enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2006, - 7 B 1.06 -, juris). Der Nachbar einer Sportanlage hat einen Anspruch auf Einhaltung der in der 18. BImSchV bestimmten Lärmrichtwerte (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, UPR 1995, 108; Urt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, VBlBW 1996, 105). Die nach der 18. BImSchV maßgeblichen Lärmrichtwerte werden vorliegend nicht eingehalten (1.) und die Entscheidung der Beklagten über die Festsetzung der in der Auflage 1854 genannten Betriebszeiten erfolgte rechtswidrig (2.).

1. Da das Grundstück der Kläger nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 988 in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV), sind die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten maßgeblich. Diese betragen:

tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A),

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich nach § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV auf folgende Zeiten:

1. tags an Werktagen

6.00 bis 22.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen

7.00 bis 22.00 Uhr,

2. nachts an Werktagen

0.00 bis 6.00 Uhr,

und

22.00 bis 24.00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr,

und

22.00 bis 24.00 Uhr,

3. Ruhezeit an Werktagen

6.00 bis 8.00 Uhr

und

20.00 bis 22.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr,

13.00 bis 15.00 Uhr

und

20.00 bis 22.00 Uhr.

Ausweislich der Schallimmissionsprognose der Fa. Y GmbH (…) vom 23.07.2007 mit Ergänzung vom 15.04.2009 waren für das hier maßgebliche Nachbargrundstück der

- 9 - - 10 - Kläger (Immissionsaufpunkt IaP 3 = …Str. ..) bei der inzwischen realisierten Variante 2 (Aufwertung des vorhandenen Rasenplatzes und Rückbau der Tennisanlage) folgende Geräuschimmissionen zu erwarten: Immissionsaufpunkt

Mathematisch gerundeter Beurteilungspegel in dB(A) mittwochs samstags sonntags 6.00 bis- 8.00 Uhr 8.00 bis 20.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr 6:00 bis 8.00 Uhr 8.00 bis 20.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr 7.00 bis 9.00 Uhr 9.00 bis 13.00 15.00 bis 20.00 Uhr 13.00 bis 15.00 20.00 bis 22.00 Uhr IaP 3

- 53 53 - 55 - - 56 55 -

Mit einer Überschreitung der zulässigen Immissionshöchstwerte war demnach in der Woche abends ab 20.00 Uhr um 3 dB(A), sonntags außerhalb der Ruhezeiten um 1 dB(A) und innerhalb der Ruhezeit um 5 dB(A) zu rechnen.

Dafür, dass die prognostizierten Werte in Wirklichkeit so nicht eingetreten sind, gibt es (jedenfalls bislang) keine Anhaltspunkte. An der Tragfähigkeit des plausiblen und von keinem Beteiligten inhaltlich angegriffenen Gutachtens bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, die von dem Sachverständigen, Dipl.- Ing N. in dem Verfahren 42 C 729/12 des Amtsgerichts Bremen- Blumenthal am 03.06.2015 ermittelten, deutlich höheren Immissionswerte zugrunde zu legen. Denn zum einen ist ein Rückgriff auf dieses Gutachten vorliegend schon deshalb nicht erforderlich, weil sich eine Richtwertüberschreitung bereits aus dem früheren Schallimmissionsgutachten der Fa. Y ergibt. Zum anderen bestehen aus Sicht der Kammer erhebliche Zweifel an der Plausibilität dieses Gutachtens.

2. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV, Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs. 2 bis 4 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden, kann die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV unter anderem Betriebszeiten festsetzen. Dabei sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gegen die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der Anlage abzuwägen. Die Beklagte hat das ihr danach zustehende Ermessen bei der Festlegung der Betriebszeiten vorliegend nicht fehlerfrei ausgeübt, denn sie hat dem Sportamt Bremen zu Unrecht einen sogenannten Altanlagenbonus im Sinne des § 2 Abs. 4 der 18. BImSchV zugesprochen und daher bei der Festlegung der Betriebszeiten eine um bis zu 5 dB(A) erhöhte Lärmbelastung als zumutbar zugrunde gelegt.

- 10 - - 11 - Nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder – soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war – errichtet waren, von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden.

Die Sportanlage wurde erstmals 1928/29, also vor Inkrafttreten der 18. BImSchV am 14.05.1990, baurechtlich genehmigt. Der nunmehr mit Kunstrasen und einer Flutlichtanlage ausgestattete Nebenplatz stellt jedoch keine so vor Inkrafttreten baurechtlich genehmigte bzw. errichtete Anlage dar, die in den Genuss des Altanlagenbonus kommt.

Bei den durchgeführten Baumaßnahmen handelte es sich nicht um baugenehmigungsfreie Erhaltungsmaßnahmen und Veränderungen im Rahmen des genehmigten oder anlagentypischen Nutzungsspektrums, die als solche den Altanlagenbonus grundsätzlich unberührt ließen. Die Errichtung der Flutlichtanlage mit 16 m hohen Flutlichtmasten war nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 d) BremLBO und die Herstellung der Kunstrasenfläche nach Aufschüttung von etwa 35 cm auf einer 6.016 m² großen Fläche war nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 BremLBO nicht genehmigungsfrei möglich. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Veränderungsmaßnahme als solche genügt allerdings für sich alleine noch nicht, um den Altanlagenbonus entfallen zu lassen (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2011, 18. BImSchV, § 5 Rn. 48).

Entscheidend für die Frage der Gewährung des Altanlagenbonus ist vielmehr, ob die Identität der vorhandenen Anlage in ihren wesentlichen Punkten gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 17.1.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362; Reidt/Schiller aaO. § 5 Rn. 48). Nutzungsausweitungen führen deshalb bei Wahrung der Identität der Anlage nicht unbedingt zum Verlust des Altanlagenbonus. Im Hinblick darauf, dass die Regelung in § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV einen Bonus von bis zu 4,99 dB(A) gewährt, dürften nur solche Nutzungsausweitungen erheblich sein, die diesen Rahmen überschreiten (VG Minden, Urt. v. 18.05.2011 – 11 K 1118/10 –, juris; Reidt/Schiller, a.a.O., § 5 Rn. 49).

Die durchgeführten Baumaßnahmen führen vorliegend zu einer derart erheblichen Nutzungsausweitung der Sportanlage, die den Altanlagenbonus entfallen lässt. Eine in wesentlichen Punkten identische Anlage liegt nicht mehr vor. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass nach der Schallimmissionsprognose der Fa. Y vom 15.04.2009

- 11 - - 12 - jedenfalls sonntags in der Ruhezeit nicht lediglich eine Überschreitung um weniger als 5 dB(A), sondern eine solche um genau 5 dB(A) vorliegt. Der in § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV vorgegebene Rahmen einer noch zulässigen Lärmimmission wird damit jedenfalls sonntags während der Ruhezeit überschritten. Zum anderen fällt es auch bei Betrachtung der Investitionssumme von 600.000,- € schwer, von einer in wesentlichen Punkten identischen Anlage zu sprechen.

Nach Überzeugung der Kammer erfordert die Regelung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV darüber hinaus eine anlagenbezogene Prüfung und Argumentation. Entscheidend ist, ob eine mit dem Altbestand identische Anlage vorliegt und nicht, ob diese in identischer Weise genutzt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, der von vorhandenen, so errichteten bzw. genehmigten Anlagen und eben nicht von gleichbleibender Nutzung spricht. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnis- mäßigkeit und auch im Sinne einer sinnvollen Auslastung gegenüber anderen Anlagen zu privilegieren (Reidt/Schiller, aaO., § 5 Rn. 48 unter Hinweis auf BR-Drucksache 17/91), spricht dafür, die Anlage als solche zu betrachten. Beurteilungsmaßstab für die Frage der Identität der Anlagen ist damit nicht ein Vergleich der tatsächlichen früheren und jetzigen Nutzung, sondern maßgeblich ist ein Vergleich der früheren und nach Durchführung der Bauarbeiten theoretisch möglichen Nutzbarkeit (a. A. VG Minden, Urt. V. 18.05.2011 aaO., allerdings ohne Begründung).

Die Identität der vorhandenen Anlage bleibt nach diesem Maßstab zwar insoweit gewahrt, als es sich bei der Sportanlage weiterhin um einen Fußballplatz handelt. Dieser ist allerdings auch schon äußerlich mit der früheren Sportanlage nicht vergleichbar Nachdem der Naturrasenplatz durch den Kunstrasenplatz ersetzt wurde, sowie eine Flutlichtanlage und ein Ballfangzaun errichtet wurde, bietet sich schon optisch ein völlig anderes Bild. Darüber hinaus stellt sich die theoretische Nutzbarkeit des Nebenplatzes als mit der früheren Nutzbarkeit des Platzes überhaupt nicht mehr vergleichbar dar. So bietet Kunstrasen etwa den Vorteil, dass er theoretisch bei jeder Witterung – also immer bespielbar ist; während Naturrasen durchschnittlich lediglich 250 Stunden pro Saison bespielbar ist (http://www.dessosports.com/de/kunstrasen/vorteile). Die Flutlichtanlage führt zudem dazu, dass frühere bei Dunkelheit bestehende Einschränkungen des Trainings- und Spielbetriebs ebenfalls nicht mehr bestehen. Der Nebenplatz ist nach alledem nunmehr grundsätzlich bei jedem Wetter und rund um die Uhr bespielbar. Die Baumaßnahmen haben demnach zu derart umfangreichen Nutzungsausweitungen geführt, dass von einer im Wesentlichen identischen Anlage keine Rede mehr sein kann.

- 12 - - 13 - Hilfsweise weist die Kammer darauf hin, dass auch ein Vergleich der tatsächlichen früheren Nutzung des Nebenplatzes mit der heutigen Auslastung zu keinem anderen Ergebnis führen kann. So ergibt sich zwar aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Trainingsplan aus dem Sommer 1983 (Bl. 131 der beigezogenen Behördenakte -BA), dass danach ein Training auf dem damaligen Nebenplatz (Plätze 3 und 4) montags bis donnerstags bis 21:30 Uhr sowie freitags Punktspiele der Erwachsenen bis 21.15 Uhr vorsah. In den Ausführungen des Sportamtes Bremen, Herr B. vom 26.09.2012 (Bl. 132 BA) heißt es hierzu weiter, dass vor dem Bau des Kunstrasenplatzes der Trainingsbetrieb im Winter für die Jahrgänge ab C-Jugend aufwärts auf dem Sportplatz XXX durchgeführt worden sei. Die jüngeren Jahrgänge würden im Winter in der Halle trainieren und spielen.

Es mag richtig sein, dass die Beigeladene den Nebenplatz im Sommer auch früher schon bis 21.30/21.15 Uhr genutzt hat. Entscheidend ist aber, dass die nunmehr errichtete Flutlichtanlage auch eine Nutzung in den Abendstunden in der dunklen Jahreshälfte ermöglicht. Eine solche hat nach Angaben des Sportamtes Bremen vorher gerade nicht stattgefunden, denn das Training fand im Winter auf dem inzwischen geschlossenen Sportplatz XXX statt. Nunmehr wird der beleuchtete Kunstrasenplatz indessen auch in den Wintermonaten in der Zeit bis 20.30 Uhr montags bis donnerstags zu Trainingszwecken bzw. zum Punktspiel an Freitagen genutzt (vgl. Trainingsplan Winter 2014, http://sav-fussball.de/trainingszeiten/; und Winter 2011 Bl. 154 BA). Dabei ist in der Zeit zwischen Mitte September bis April davon auszugehen, dass bereits vor 20.00 Uhr eine Beleuchtung erforderlich ist (www.wann-wird-es-dunkel.de/nach-monaten-wann- wird-es-dunkel/). Entsprechend heißt es auch in einem Schreiben der Beigeladenen an das Sportamt Bremen vom 03.04.2012 (Bl. 155 f. BA), dass die Platzbelegung im Sommer etwa gleich geblieben sei, der Betrieb im Winter sei dazugekommen. Auch die tatsächliche Nutzung des Platzes ist demnach nicht im Wesentlichen identisch geblieben. Das ergibt sich zudem auch aus der Tatsache, dass mit dem Umbau die zeitgleiche Schließung der Fußballplätze XXX und … Straße kompensiert werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil sie einen Sachantrag gestellt hat. Bei der Kostenregelung des § 154 Abs. 3 VwGO handelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung entgegen des Wortlauts der Vorschrift nicht um eine Ermessensreglung. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen, wenn und soweit in den entsprechenden Fällen nach §§ 154 ff. VwGO auch dem Kläger oder dem Beklagten Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. Rn. 8 zu § 154 VwGO m.w.N.). Selbst die Gegenansicht,

- 13 - - 14 - nach der eine Ermessensentscheidung des Gerichts erforderlich ist, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch danach entspricht es jedenfalls dann der Billigkeit, die Beigeladene an der Kostentragung zu beteiligen, wenn - wie vorliegend - ihre außergerichtlichen Kosten im Falle seines Obsiegens auch als erstattungsfähig im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen gewesen wären (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 07.03.2002, -1 N 01.2851-; Urt. v. 16.06.2006, -1 N 04.2804-; Urt. v. 05.02.2015, -15 N 12.1518-).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Ohrmann gez. Behlert gez. Dr. Kommer

Beschluss

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 11.250,00 Euro festgesetzt (vgl. Ziffer 9.7.1 Streitwertkatalog 2013).

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

gez. Ohrmann gez. Behlert gez. Dr. Kommer