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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 18.08.2016 – 5 K 1311/15

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 1311/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen

Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen Richter Ambrosi und Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2016 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Ge- samtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckba- ren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Kläger, den öffentlichen Verbindungs- weg entlang ihres Grundstücks zu reinigen.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … in Bremen. Bei dem streitgegenständli- chen Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das am Ende des … liegt und teilweise an einen Privatweg und teilweise an den öffentlich gewidmeten … grenzt. Der … ist auf Höhe des klägerischen Grundstückes von beiden Seiten für den PKW- Durchfahrtsverkehr durch jeweils drei Pfähle auf der Fahrbahn gesperrt. Dennoch ist der … durchgängig für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet. Der … besitzt keinen von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg, sondern eine durchgehende Pflasterung, die auf beiden Seiten durch Straßengrün begleitet wird. Zwischen dem klägerischen Grundstück und der Verkehrsfläche des … befindet sich ein ca. 3,5 m breiter Grünstreifen, der durch- gehend mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. Ein Zugang vom Grundstück der Klä- ger zum öffentlich gewidmeten … besteht nicht. Der Zugang zu dem Hausgrundstück erfolgt über einen Privatweg.

Im Januar 2013 kam es auf dem … in Höhe des Grundstücks der Kläger zu einem Glatt- eisunfall. Eine Frau stürzte und verletze sich. Im Rahmen der folgenden Auseinanderset- zungen um die Verkehrssicherungspflicht lehnten es die Kläger gegenüber dem Stadtamt Bremen ab, eine Streu- und Reinigungspflicht für das fragliche Teilstück des … als Anlie- ger anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 stellte das Stadtamt Bremen gegenüber den Klägern fest, dass sie verpflichtet seien, den öffentlichen Verbindungsweg … in voller Länge ihres Grundstücks bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 5 Metern vor dem angrenzenden Grundstück zu reinigen. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Die Reinigungspflicht der Kläger ergebe sich aus § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BremLStrG. Die Kläger seien Anlieger im Sinne des § 4 BremLStrG. Bei dem Grünstreifen handele es sich nicht um einen nicht zur Straße gehörenden separaten Ge- ländestreifen, sondern vielmehr um einen Grünstreifen, der Bestandteil der Straße sei. Der … stelle einen kombinierten Geh- und Radweg dar und diene somit dem Fußgänger- verkehr. Den Klägern obliege die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Stra- ße nach Maßgabe des § 41 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BremLStrG, da es sich bei dem streitge-

- 3 - - 4 - genständlichen Teil des … um eine für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zuge- lassene Straße handele.

Die Kläger legten am 3. März 2015 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen gel- tend, dass sie keine Anlieger des … seien. Das Grundstück sei von dem gepflasterten Verbindungsweg durch einen Grünstreifen mit einer Breite bis zu 3,50 m getrennt. Bei dem Grünstreifen handele es sich nicht um einen Geländestreifen der vorrangig der Ent- wässerung diene. Der Geländestreifen sei vielmehr in der gesamten Breite vollständig mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Ein direkter Zugang vom … zu dem Grundstück der Kläger bestehe nicht. Im Übrigen ergebe sich auch nicht, dass der Verbindungsweg für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassen sei. Ein entsprechendes Ver- kehrszeichen sei nicht aufgestellt. Die Übernahme der Reinigungspflicht widerspreche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2015 änderte der Senator für Umwelt, den ange- griffenen Bescheid dahingehend ab, dass die Kläger gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLStrG verpflichtet seien, den öffentlichen … in voller Länge vor dem angrenzenden Grundstück zu reinigen. Gegenstand der Reinigungspflicht sei aber nur ein Randstreifen der Straße in einer Breite von 1,50 m. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegrün- det zurückgewiesen. Die Kläger seien Anlieger im Sinne des § 4 Abs. 1 BremLStrG. Der Grünstreifen sei als Grünanlage bzw. Straßenbegleitgrün gem. § 2 Abs. 2 BremLStrG Teil der öffentlichen Straße. Eine Reinigungspflicht entfalle auch nicht mit Blick auf § 41 Abs. 3 BremLStrG, da weder rechtliche noch tatsächliche Hinderungsgründe für einen Zugang vom klägerischen Grundstück zum … erkennbar seien. Abweichend vom Aus- gangsbescheid bestimme sich der Umfang der Reinigungspflicht jedoch nach § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLStrG, da es sich bei dem … um eine für den Kraftfahrzeugverkehr ge- widmete Straße handele. Ferner beziehe sich die Anliegerreinigungspflicht auf den befes- tigten Straßenkörper, also den Teil der Straße, der dem Fußgängerverkehr tatsächlich diene. Soweit § 41 Abs. 1 S. 1 BremLStrG auf die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück abstelle, sei der Abschnitt der Straße gemeint, der von der einen Grund- stücksgrenze bis zur anderen reiche.

Die Kläger haben am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Sie verweisen auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und machen darüber hinaus geltend, dass die Beklagte von einer unzutref- fenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ausgehe. In § 41 Abs. 5 BremLStrG sei zweifelsfrei geregelt, dass die Reinigungspflicht in einer Breite von 1,50 m ab der Grund- stücksgrenze bestehe. Für eine andere Auslegung gebe es keine Grundlage. Damit wür- de sich die Reinigungspflicht der Kläger letztlich auf den Grünstreifen beziehen und kön-

- 4 - - 5 - ne schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden. Die von der Beklagten vertrete- ne Auffassung, dass sich die Reinigungspflicht nur auf die Fahrbahn beziehe, würde der Behörde eine willkürliche Festsetzung auch in den Fällen ermöglichen, in denen der Ab- stand zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn 10 m, 20 m oder auch 30 m betrage.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2015 in der Form des Wider- spruchsbescheides vom 13. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 BremLStrG klar und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es um die Reinigung der dem Fußgänger- verkehr dienenden Straßen und Straßenteile gehe. Damit beziehe sich die Reinigungs- pflicht nur auf den Straßenteil, der auch tatsächlich von den Fußgängern genutzt werde. Dies sei hier unter Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLStrG mangels abgesetz- ten Gehwegs ein 1,50 m breiter Randstreifen des …. Es seien auch keine Hinderungs- gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art erkennbar, die es den Klägern verwehren wür- den, Zugang von ihrem Grundstück zur Straße zu nehmen. Die Tatsache, dass sie einen Zugang bisher nicht genommen hätten, sei unbeachtlich. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Straßenbaubehörde den Anliegern den Weg für einen Zugang bereite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Stadtamtes vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Umwelt, vom 13. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 41 Abs. 7 BremLStrG. Hiernach bestimmt die Ortspolizeibehörde in Zweifelsfällen den Reinigungspflichtigen und ent- scheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid.

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2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Stadtamt ist als Ortspolizeibehörde gemäß 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG zuständig. Dem Schriftformerfordernis aus § 41 Abs. 7 BremLStrG wurde entsprochen. Die Kläger sind vor Erlass der Verfügung nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört worden.

3. Die im Widerspruchsbescheid getroffene Regelung ist auch materiell rechtmäßig. Der Senator für Umwelt, hat den Reinigungspflichtigen und auch den Umfang der Reini- gungspflicht zutreffend bestimmt.

Nach § 41 Abs. 1 BremLStrG obliegt den Anliegern die Reinigung der dem Fußgänger- verkehr dienenden Straßen und Straßenteile einschließlich der in deren Verlauf vorhan- denen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück und nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen getroffenen Bestimmungen. Die Reini- gungspflicht besteht nicht für Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zu- gang nicht genommen werden darf (vgl. § 41 Abs. 3 BremLStrG). Der Umfang der Reini- gungspflicht hängt nach § 41 Abs. 5 BremLStrG von der Gestaltung und Widmung der Straße ab.

a) Die Voraussetzungen der Anliegerreinigungspflicht nach § 41 Abs. 1 BremLStrG liegen im Falle der Kläger vor.

aa) Unstreitig befinden sich das klägerische Hausgrundstück und der … in einer ge- schlossenen Ortslage. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 41 Abs. 2 BremLStrG vor- handen, wenn die Grundstücke im Wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Das ist im fraglichen Teilstück des … der Fall.

bb) Bei dem … handelt es sich um eine der Reinigungspflicht unterliegende Straße. Straßen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. § 2 Abs. 1 BremLStrG). Der … ist jedenfalls auch in dem hier maßgeblichen Teilstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Ging das Stadtamt bei Erlass ihrer Ordnungsverfügung noch von einer öffentlichen Widmung als Geh- und Radweg aus, so wurde dies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2015 zutreffend dahingehend korrigiert, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt, die auch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist.

cc) Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese auch trotz des zwischen ihrem Grundstück und dem … liegenden Grünstreifens als Anlieger dieser Straße anzusehen.

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Nach § 4 BremLStrG sind Anlieger die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. Das Merkmal „Angrenzen“ beschreibt eine bestimmte räumliche Situation, wonach das Grundstück und die Straße eine gemeinsame Grenze haben (vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.12.1991 – 9 A 473/90 – juris). Ob ein Grünstreifen zwischen der Fahr- bahn und dem Grundstück eine trennende Wirkung hat oder noch als Straßenbestandteil anzusehen ist, hängt davon ab, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine räumliche Be- ziehung zwischen der Straße bzw. dem Gehweg und dem Grundstück besteht. Diese räumliche Beziehung kann aufgehoben sein, wenn ein dicht bepflanzter Grünstreifen eine besondere Breite und keinen funktionalen Zusammenhang mehr mit der Straße aufweist. In der Rechtsprechung ist dies in einem Einzelfall für eine Breite von 12 m bei dichtem Bewuchs angenommen worden (vgl. VG München, Urteil v. 22.05.2012 – M 2 K 12.462 – juris mit Verweis auf BayVGH, Urteil v. 11.12.1979, 65 VIII 76; aber auch eindeutig ver- neinend bei einer Breite von 6 m: VG München, Urteil v. 10.02.2004 – M 2 K 03.5386, juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat selbst die Breite eines Grünstreifens von 12 m noch nicht als ausreichend für die Aufhebung der Anliegereigenschaft angese- hen (vgl. B. v. 12.07.2012 – 4 ZB 11.1555, juris).

Nach diesen Maßstäben unterliegt es keinen Zweifeln, dass zwischen dem … und der Grundstück der Kläger eine hinreichende räumliche Beziehung besteht. Der Grünstreifen ist zwar bepflanzt und weist in den Sommermonaten nach den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildern einen dichten Bewuchs auf. Schon wegen der geringen Breite des Grünstreifen von nur 3,50 m kann ihm aber eine trennende Wir- kung nicht zugesprochen werden. Der Grünstreifen weist auch einen funktionalen Zu- sammenhang mit der Straße auf, denn Bestandteil der Straße sind auch die Seiten- und Randstreifen und Grünanlagen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremLStrG). Es handelt sich bei dem Grünstreifen ersichtlich um eine Anlage, die üblicherweise beim Bau von Straßen nach modernen Gesichtspunkten als Seiten- und Randstreifen für die Sicherheit der ei- gentlichen Verkehrsfläche oder zum Schutz der Anliegergrundstücke vor Lärm und Ge- ruchsimmissionen belassen wird. Solche Streifen zählen seit jeher zu den Bestandteilen der Straße. Sie unterscheiden sich ihrer Funktion nach von anderen in erster Linie den Erholungsbedürfnissen bestimmten Grünflächen. Das ergibt sich aus der geringen Breite des Grünstreifens, aber auch aus dem Fehlen jeglicher Anlagen oder Geräte wie etwa Sitzbänken oder Spielgeräte, die auf andere Funktionen schließen ließen. Eine besonde- re Trennungs- und vor allem Erholungsfunktion kann dieser Art von Straßenbegleitgrün nicht zugemessen werden (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 9).

- 7 - - 8 - dd) § 41 Abs. 3 BremLStrG steht der Reinigungspflicht der Kläger nicht entgegen. Für die Kläger besteht eine hinreichende Zugangsmöglichkeit von ihrem Grundstück zum ….

Gemäß § 41 Abs. 3 BremLStrG besteht die Reinigungspflicht nicht für Strecken der Stra- ßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf. Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremStrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig wäre, da ihr der sachliche Bezug zum Grundstück fehle (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974 – VII C 46.72, VII C 26.72, VII C 50.72; Urt. v. 11. März 1988 – 4 C 78.84, juris). Für den Zugang ist eine fußläufige Er- reichbarkeit jedoch ausreichend. Einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge bedarf es nach der Vorschrift nicht (vgl. entsprechend OVG NRW, B. v. 27.09.2012 – 9 A 2573//10, juris).

Für die Anlegung eines Fußweges vom klägerischen Grundstück zum … über den Grün- streifen bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse. Rechtliche Hindernisse sind jedenfalls durch die im Widerspruchsbescheid dargelegten Ausführungen der Be- klagten ausgeräumt worden. Den Klägern steht es frei, einen Zugang von ihrem Grund- stück zum … zu schaffen. Der Bewuchs stellt auch kein tatsächliches Hindernis dar. Die Bepflanzung könnte – soweit dies für die Anlegung eines Fußweges erforderlich sein soll- te – auch durch die Kläger beseitigt werden. Es besteht auch kein erheblicher, zu über- windender Höhenunterschied zwischen dem Grundstück und dem …, der die Herstellung eines Zugangs erschweren oder gar unmöglich machen könnte. Schließlich spricht auch die Breite von 3,5 m dafür, dass eine fußläufige Verbindung zum … ohne Weiteres ge- schaffen werden könnte.

Ob derzeit tatsächlich ein Zugang vom Grundstück der Kläger zum … besteht, ist für die rechtliche Bewertung der Reinigungspflicht ohne Belang. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift geht eindeutig hervor, dass der tatsächliche Zugang nicht maßgeblich sein kann, wenn es in § 41 Abs. 3 BremLStrG heißt, dass eine Reinigungspflicht für Straßen nicht besteht, zu denen vom Anlieger Zugang nicht genommen werden darf. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht zu beanstanden, wenn der Anlieger auch ohne tatsächlichen Zugang zu einer Straße zur Reinigung herangezogen wird. Der all- gemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks ge- nerell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die inso- fern auf weitere Differenzierungen verzichtet. Abstufungen nach den jeweiligen Erschlie- ßungsvorteilen wären mit einem hohen Regelungsaufwand verbunden. Die Probleme der winterlichen Gehwegsicherung lassen sich zweckmäßig und wirksam durch eine umfas-

- 8 - - 9 - sende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer lösen. In der Regel müssen Gehwege innerhalb geschlossener Ortslagen durch Schneeräumen und Streuen gegen Eisbildung in der Winterzeit mehrmals täglich in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden. Diese Aufgabe kann am besten durch eine große Zahl von Pflichtigen bewältigt werden. Geeignet dafür sind in erster Linie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Ihre Inanspruchnahme entspricht deshalb auch dem Herkommen (vgl. BVerwGE 22, 26). Ver- fassungsrechtliche Bedenken könnten sich gegen eine undifferenzierte Gehwegsiche- rungspflicht auch für solche Straßen ergeben, zu denen aus rechtlichen oder tatsächli- chen Gründen kein Zugang genommen werden kann. Von einem Vorteil durch die Straße könnte in diesen Fällen dann nicht mehr die Rede sein. Solange aber der Sicherungslast ein Vorteil in der Gestalt einer Zugangsmöglichkeit – und sei es auch nur in der Form eines Fußweges – gegenübersteht, entspricht es auch dem objektiven Interesse der Klä- ger, an der Sicherung der Anliegerstraße mitzuwirken (zur Vereinbarkeit der Reinigungs- pflicht mit dem Willkürverbot, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1993 – 5 S 2606/92, juris Rn. 21 ff.).

b) Gegenstand der bestehenden Reinigungspflicht ist gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLStrG ein Randstreifen des … vor dem angrenzenden klägerischen Grundstück in einer Breite von 1,50 m.

Der Senator für Umwelt, hat den Umfang der Reinigungspflicht im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2015 zutreffend bestimmt und den angegriffenen Ausgangsbescheid inso- weit korrigiert. Bei dem … handelt es sich um eine für den allgemeinen Kraftfahrzeugver- kehr zugelassene Straße. Maßgeblich ist die Widmung der Straße, die hier nicht auf be- stimmte Verkehrsarten eingeschränkt worden ist. Die im fraglichen Bereich des … aufge- stellten Pfähle dienen jedenfalls nicht der Umsetzung einer straßenrechtlichen Regelung. Der … weist auch keine von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege auf, so dass sich die Reinigungspflicht auf einen Randstreifen der Fahrbahn bezieht.

Der Verpflichtung der Kläger, die Fahrbahn des … in einer Breite von 1,50 m zu reinigen, steht auch nicht der zwischen dem Grundstück der Kläger und der Fahrbahn des … vor- handene Grünstreifen entgegen, weil sich die nach § 41 Abs. 5 Nr. 2 BremLStrG zu be- stimmende Reinigungspflicht allein auf die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile bezieht. Die insoweit von den Klägern vertretene Auslegung, wonach die Reinigungspflicht in einer Breite von 1,50 m unmittelbar ab der Grundstücksgrenze gelte und damit vollständig innerhalb des nicht von den Anliegern zu pflegenden Grün- streifens liege, lässt sich mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren.

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Gegenstand der Reinigungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 5 Nr. 2 BremLStrG ein Randstreifen beiderseits der Straße vor dem angrenzenden Grundstück in einer Breite von 1,50 m. Mit der Eingrenzung des Bereiches vor dem angrenzenden Grundstück wird durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Länge des der Reini- gungspflicht unterliegenden Straßenteils nicht über die Länge des Grundstücks hinaus- reicht. Es ist der Straßenabschnitt entlang des Grundstücks von einer Grundstücksgren- ze bis zur anderen Grundstücksgrenze zu reinigen. Eine räumliche Bestimmung dahin- gehend, dass die Reinigungspflicht „vor dem angrenzenden Grundstück“ sich nicht nur auf die Länge des zu reinigenden Randstreifens bezieht, sondern gleichzeitig auch eine Festlegung darüber enthält, dass die Reinigungspflicht nur unmittelbar ab der Grund- stücksgrenze in einer Breite von 1,50 m besteht, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen.

Dass § 41 Abs. 5 Nr. 2 BremLStrG mit der Formulierung „vor dem angrenzenden Grund- stück“ nur eine Bestimmung über die Länge des zu reinigenden Randstreifens enthält und sich die Reinigungspflicht im Übrigen auf den Straßenteil bezieht, der dem Fußgän- gerverkehr dient, folgt in systematischer Hinsicht zunächst aus dem Kontext des Absat- zes 5 selbst. Nach § 41 Abs. 5 Nr. 1 BremLStrG ist Gegenstand der Reinigungspflicht der von der Fahrbahn abgesetzte Gehweg bis zu einer Breite von 5 m. Einschränkungen da- hingehend, dass sich diese Reinigungspflicht nur auf Gehwege bezieht, die sich unmit- telbar bis an die Grundstücksgrenze erstrecken, ergeben sich aus der Vorschrift nicht. Die Breite bezieht sich allein auf den Gehweg ungeachtet dessen, in welcher Entfernung er zum Grundstück des Anliegers liegt. Auch die Differenzierung in den Breiten zwischen Nr. 2 und Nr. 3 des Absatzes 5 ist nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf den dem Fuß- gängerverkehr dienenden Straßenteil bezieht. Während die Reinigungspflicht bei Stra- ßen, die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassen sind, nur einen Randstrei- fen von 1,50 m auf beiden Seiten der Straße umfasst, sind Wohnwege und Fußgänger- straßen in einer Breite von 5 m zu reinigen. Beide Maße können sich sinnvollerweise nur auf die dem Fußgängerverkehr dienende Straße beziehen. Dass sich die Reinigungs- pflicht des Anliegers nur auf solche Teile der Straße erstrecken, die von Fußgängern ge- nutzt werden, folgt aber insbesondere aus § 41 Abs. 1 BremLStrG. Nach dieser Vorschrift obliegt den Anliegern die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile vor dem angrenzenden Grundstück. Damit ist der Umfang der Reinigungs- pflicht insgesamt bestimmt. Eine Erstreckung der Reinigungspflicht auf solche Teile, die wie Grünstreifen oder andere Bestandteile der Straße, nicht dem Fußgängerverkehr die- nen, kommt danach nicht in Betracht. § 41 Abs. 5 BremLStrG enthält insofern keine ei- genständige Bestimmung des Gegenstandes der Reinigungspflicht, sondern nur eine

- 10 - - 11 - Konkretisierung des Umfanges der Reinigungspflicht bezogen auf die unterschiedlichen Arten von Anliegerstraßen. Auch bei der Anwendung des § 41 Abs. 5 BremLStrG bleiben daher die Vorgaben des Absatzes 1 zu berücksichtigen. Auch bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg kann sich daher die Reinigungspflicht nur auf die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenteile beziehen, ungeachtet dessen, ob diese unmit- telbar an das Grundstück der Anlieger angrenzen.

Eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. § 41 BremLStrG zielt insgesamt auf eine umfassende Reinigungspflicht der Anlieger zur Sicherung des Fußgängerverkehrs vor Gefahren, die sich aus witterungs- oder verschmutzungsbeding- ten Beeinträchtigungen der Straßennutzung ergeben. Insbesondere soll auf diese Weise ein zeitnaher Winterdienst für alle Anliegerstraßen sichergestellt werden, der in ver- gleichbarer Weise durch öffentliche Träger nicht gewährleistet werden könnte. Dieser gesetzgeberischen Intention würde es zuwiderlaufen, wenn die Reinigungspflicht letztlich davon abhinge, ob sich zwischen dem Grundstück des Anliegers und der Straße ein Grünstreifen oder eine andere nicht dem Fußgängerverkehr dienende Fläche befände. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dies gerade in städtischen Außen- bezirken häufig der Fall sei. Damit würden sich indes für die Fußgänger in diesen Bereich gerade die Gefahren ergeben, die § 41 BremLStrG zu vermeiden sucht. Eine effektive und zweckmäßige Übertragung von Sicherungspflichten ist daher nur gegeben, wenn diese uneingeschränkt für alle Anlieger besteht und nicht von den Unwägbarkeiten des Bestehens oder Nichtbestehens eines Grünstreifens abhängt.

Entgegen der Auffassung der Kläger führt diese Auslegung auch nicht zu willkürlichen Festsetzungen, denn hieraus folgt nicht, dass der Abstand von der Grundstücksgrenze zur Straße beliebig groß sein könnte. Die Frage des Abstandes des Grundstücks zur Straße betrifft indes nicht den Gegenstand oder Umfang der Reinigungspflicht, sondern bereits das Vorliegen seiner Voraussetzungen. § 41 Abs. 5 BremLStrG findet nur An- wendung, wenn eine Reinigungspflicht dem Grunde nach besteht. Dies setzt gemäß § 4 BremLStrG ein „Angrenzen“ des Grundstücks voraus. Wie von der Kammer bereits aus- geführt, stellt sich bei einem zwischen Grundstück und dem begehbarem Straßenteil be- findlichen Grünstreifen stets die Frage, ob ein „Angrenzen“ im konkreten Einzelfall bei natürlicher Betrachtungsweise noch besteht. Bei einer erheblichen Breite des Grünstrei- fens fehlt es bereits an einem Angrenzen des Grundstücks und damit an der Anliegerei- genschaft. Eine willkürliche Festsetzung der Behörde ungeachtet des Abstandes zwi- schen Grundstücksgrenze und Straße scheidet daher schon wegen der klaren und be- stimmten tatbestandlichen Voraussetzungen der Reinigungspflicht aus.

- 11 - - 12 - c) Es ist den Klägern auch zumutbar, den … in dem im Widerspruchsbescheid festgeleg- ten Umfang zu reinigen.

Bei dem Kriterium der Zumutbarkeit handelt es sich um ein dem Verhältnismäßigkeits- grundsatz Rechnung tragendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 7 BremLStrG (vgl. zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -; OVG Münster, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, jeweils juris). Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips folgen auch ohne eine aus- drückliche Regelung im Bremischen Landesstraßengesetz bereits aus dem bundesrecht- lichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten. Die Verpflichtung der Anlieger zur Straßenreinigung durch § 41 Abs. 1 BremLStrG berührt Grundrechtspositionen der Anlie- ger (Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar stellen die durch das An- grenzen des betreffenden Grundstücks vermittelten Nutzungsvorteile regelmäßig einen hinreichenden sachlichen Grund dar, gerade den Anlieger, der über eine tatsächliche oder rechtliche Zugangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße zu seinem Grund- stück verfügt, in Form einer Inhaltsbestimmung seines Eigentums heranzuziehen; zudem wird die Erfüllung der Reinigungspflicht in Bezug auf Gehwege - sei es durch den Anlie- ger selbst, sei es durch beauftragte Dritte - in der Regel mit Belastungen verbunden sein, die noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen der Anlieger ste- hen (vgl. VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris Rn. 36 m. w. N.). § 41 Abs. 7 BremLStrG berechtigt die Ortspolizeibehörden jedoch nicht, Straßenanlie- gern Reinigungspflichten aufzuerlegen, deren Erfüllung unzumutbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2007, a. a. O. Rn. 20; VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 5 K 665/12, m.w.N., beide juris).

Solche Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Reinigungspflicht für die Kläger um eine Belastung handelt. Gleichwohl ist diese nicht unzumutbar. So ist die Länge des Verbindungsweges für sich genommen kein Grund, die Straßenreinigungspflicht der Kläger als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das Grundstück der Kläger hat aufgrund seiner Größe zwar eine verhältnismäßig lange Grenze zum .... Auch der Umstand, dass es sich bei dem Grundstück der Kläger um ein Eckgrundstück handelt, führt zu besonderen Lasten. Insoweit gilt aber, dass, wer - wie die Kläger - ein großes Grundstück sein Eigen nennt, nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießen darf, sondern grundsätzlich auch die damit verbundenen Lasten zu tragen hat (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 08.11.2006 - 1 A 480/05 -, juris Rn. 33). Auch der Bewuchs entlang des … führt nicht zu der Annahme, dass die Reinigung des Verbin-

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dungsweges in dem im Widerspruchsbescheid genannten Umfang für die Kläger unzu- mutbar wäre. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Kläger bei der Reini- gung der Straße ohne Weiteres Dritter bedienen könnten und die Kosten hierfür nicht die Zumutbarkeitsgrenze bezüglich der finanziellen Möglichkeiten der Kläger überschreiten dürften. Denn auch höhere finanzielle Aufwendungen im Rahmen der Straßenreini- gungspflicht stellen keine übermäßige Belastung und grundlegende Beeinträchtigung des Pflichtigen dar, soweit nicht von einem unzulässigen Eingriff in die Kapitalsubstanz ge- sprochen werden kann (zu den vorstehenden Erwägungen vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 5 K 665/12; außerdem VG Mageburg, Urt. v. 08.11.2006, a. a. O., Rn. 32 m. w. N., juris). Für einen solchen Eingriff gibt es im Falle der Kläger keine Anhaltspunk- te.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Kosten des Verfahrens sind den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen, da die Frage der Anlie- gerreinigungspflicht ihnen gegenüber als Miteigentümer des Grundstücks nur einheitlich entschieden werden konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann