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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 01.09.2016 – 5 K 2508/15
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 2508/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn …, Bremen, Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. …, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, Bremen,
Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr Oberregierungsrat …, Bremen, Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Larisch und Brünings aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Sep- tember 2016 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- 2 - - 3 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur- teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Aufstellen von Sperrpfosten oder Blumenkübeln in einem an sein Grundstück angrenzenden verkehrsberuhigten Bereich, um Kraftfahr- zeuge daran zu hindern, vor dem Grundstückseingang zu parken.
Das Grundstück des Klägers liegt an der Südseite des ...-Weges in Bremen. Der Weg ist mit dem Verkehrszeichen 325.1 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Er ist bau- lich mit einer Fahrbahn ohne Gehwege ausgestattet, die 4,5 Meter breit ist. Auf der Nord- seite des …-Weges gibt es in einigen Bereichen parallel zur Fahrbahn angelegte Park- buchten. Gleichwohl parken regelmäßig Fahrzeuge eng am südlichen Fahrbahnrand, was zu Behinderungen der Grundstückszugänge führt. Um diesem Zustand abzuhelfen, stellten Anwohner Blumenkübel am Rande der Fahr- bahn auf, die einen Teil der Fahrbahn blockieren sollten. Ende März 2013 wies das Poli- zeirevier … die Anwohner in einem Schreiben darauf hin, dass dieses Vorgehen unzu- lässig sei. Die Blumenkübel wurden daraufhin von den Anwohnern entfernt. Der Kläger trat daraufhin schriftlich mit dem Polizeipräsidenten in Kontakt und erklärte sein Unver- ständnis über die Anordnung und das Dulden des vorherrschenden Problemzustandes. Der Polizeipräsident erklärte daraufhin sinngemäß, die Polizei Bremen werde der Sache nachgehen, sofern es unter Berücksichtigung anderer Pflichten möglich sei. Es stehe dem Kläger frei, entsprechende Anzeigen zu stellen. Des Weiteren müsse er sich, sofern es um bauliche Veränderung ginge, an das Amt für Straßen und Verkehr wenden. Mit Schreiben vom 24.11.2014 beantragte der Kläger dort die Genehmigung für die Auf- stellung von zwei Pollern vor seinem Grundstück. Zur Begründung führte er aus, dass diese Maßnahme notwendig sei, um ein verbotswidriges Parken vor seinem Grundstück zu verhindern und sicherzustellen, dass er jederzeit Zugang zu diesem habe. Zudem sei der Fahrstreifen im beparkten Zustand weniger als drei Meter breit, sodass ein etwaiger Feuerwehreinsatz durch die Falschparker unmöglich gemacht werde.
- 3 - - 4 - Mit Bescheid vom 12.02.2015 lehnte das Amt für Straßen und Verkehr diesen Antrag ab, da verbotswidriges Parken durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt und ge- gebenenfalls geahndet werden müsse und ein Einbau von Pollern dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches widerspreche. Die Poller würden den Verkehrsraum unnö- tig einengen und eine Behinderung für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Vielmehr ent- spreche der ...-Weg in seiner baulichen Gestaltung den Vorgaben der Verwaltungsvor- schrift zu dem Zeichen 325.1 StVO. Der Kläger legte am 03.03.2015 Widerspruch ein. Neben den nach § 10 BremLStrG be- gehrten Pollern erweiterte der Kläger seinen Antrag hilfsweise darauf, ihm nach § 18 BremLStrG zu gestatten, selbst zwei Poller oder ersatzweise Blumenkübel vor seinem Grundstück aufzustellen. Es seien schon an anderer Stelle der Straße Begrenzungspfei- ler aufgestellt worden, insoweit verletze die ablehnende Entscheidung den Gleichbehand- lungsgrundsatz. Erschwerend komme hinzu, dass die parkenden Autos die einzige Zu- wegung zu seinem Grundstück versperrten. Zudem entspräche der ...-Weg nicht den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 325.1 StVO. Ein verkehrsberuhigter Be- reich müsse so gestaltet werden, dass die Aufenthaltsfunktion die Verkehrsfunktion überwiege. Dem trage die Beklagte nicht Rechnung, wenn sie die Poller oder ersatzweise auch die Blumenkübel als Beeinträchtigung bzw. Behinderung für Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Behinderung ginge vielmehr von den widerrechtlich parkenden Fahrzeugen aus, wobei die Poller oder Blumenkübel dazu geeignet seien, pflichtwidriges Parken von Fahrzeugen zu verhindern. Die Ortspolizeibehörde gehe jedenfalls auch nicht auf ande- rem Wege gegen die ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge vor, nicht einmal Kontrollen fänden regelmäßig statt. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Privatanzeige stelle zu- dem keine problemorientierte Lösung dar. Vielmehr würden Privatanzeigen nur zu Streit und Unfrieden in der Nachbarschaft führen, da es eben die Nachbarn seien, die ihre Fahrzeuge verbotswidrig abstellten. Mit Widerspruchbescheid vom 27.10.2014, zugestellt am 11.11.2014, wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch zurück. Die Entscheidung des Amtes für Straßen und Verkehr sei nicht zu beanstanden. Die straßenrechtliche Situation und ins- besondere die zulässigen Parkflächen seien ausreichend gekennzeichnet. Die Sperrpfos- ten würden nur unnötige Behinderungen darstellen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Das vom Kläger vorgebrachte Individualinteresse an der Aufstellung der Sperrpfosten reiche jedenfalls nicht aus, weil die Vorschriften der Stra- ßenverkehrsordnung ausreichend Schutz böten. Die Durchsetzung der Normen sei wie- derum Aufgabe der Ordnungsbehörden. Kämen diese ihren Aufgaben nicht in dem erfor-
- 4 - - 5 - derlichen Maße nach, so ergebe sich hieraus kein Anspruch auf bauliche Veränderun- gen. Der Kläger hat am 11.12.2015 Klage erhoben. In Ergänzung zu seinem bisherigen Vor- bringen führt er aus, die Beklagte unterliege einer Fehlvorstellung über die Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereiches. Sie habe den Zweck der Aufenthaltsfunktion nicht berücksichtigt und damit einseitig zugunsten der Verkehrsfunktion entschieden. Verfehlt sei zudem auch die Einschätzung, die Sperrpfosten stellten ein Hindernis dar. Dies sei nur dann der Fall, wenn Autos dort nicht parkten, was aber regelmäßig morgens, abends und am Wochenende dauerhaft der Fall sei. Im Vergleich zu den tatsächlich regelmäßig parkenden Autos würden die Sperrpfosten eine zumindest geringere Behinderung dar- stellen. Falsch sei auch die Annahme, die Sperrpfosten würden eine Behinderung für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Fußgängern würde die Aufstellung der Sperrpfosten oder der Blumenkübel gerade mehr Freiraum ermöglichen. Gerade hierdurch ließe sich der in der amtlichen Begründung der Straßenverkehrsordnung vorgegebene Vorrang des Fuß- gängers in verkehrsberuhigten Bereichen realisieren. Überdies werde in der Rechtspre- chung die Auffassung vertreten, dass Sperrpfosten in solchen Bereichen keine Hinder- nisse im Sinne des § 32 StVO darstellten. Vielmehr seien sie als dienendes Zubehör der Herstellung der Sicherheit im Straßenverkehr anzusehen. Somit widersprächen die Sperrpfosten auch nicht dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs. Im Übrigen seien in vergleichbaren Fällen entsprechende Genehmigungen erteilt worden. Die Sperr- pfosten oder Blumenkübel würden dem Kläger zudem einen ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück ermöglichen, der zum regelmäßigen Verkehrsbedürfnis gehöre und durch den Träger der Straßenbaulaust nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG sicherzustel- len sei. Im Übrigen handle es sich bei der Beseitigung des vorherrschenden Zustandes nicht nur um ein individuelles Bedürfnis. Vielmehr würde damit auch dem Belang der Bar- rierefreiheit Rechnung getragen, der öffentlich sei. Er sei durch seine jüngst verstorbene Mutter, die einen Rollator benötigt habe und durch seine Tochter, die regelmäßig einen Kinderwagen verwende, auch selbst betroffen. Dies begründe einen Härtefall. Der Ver- weis der Beklagten, die Ordnungsbehörde müsse den pflichtwidrigen Zustand beenden, gehe fehl. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe nicht und sei den Aussagen der Poli- zeibehörde nach auch nur in begrenztem Umfang zu erwarten. Es herrsche hier ein Voll- zugsdefizit. Der Verweis auf private Anzeigen sei daher ebenfalls verfehlt. Entsprechend stelle die Aufstellung der Pfosten oder der Blumenkübel eine funktionell geeignete Maß- nahme dar, dem Missstand zu begegnen. Schließlich müsse er als Anlieger den aktuellen Zustand in der Straße nicht hinnehmen, soweit er sein Grundstück regelmäßig nicht un- gehindert erreichen könne. Der geschützte Anliegergerbrauch erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Zugang zum Grundstück.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Amtes für Straßen und Verkehr vom 12.02.2015 in der Form des Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und Ver- kehr vom 27.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen führt die Beklagte aus, der ...-Weg ent- spräche bereits den Vorgaben eines verkehrsberuhigten Bereiches, insbesondere dem der übergeordneten Aufenthaltsfunktion. Es bestehe keine Notwendigkeit für ergänzende bauliche Maßnahmen, wobei die vom Kläger geforderten ohnehin den Verkehr eher ge- fährden würden. Das Ziel des Klägers sei zudem ausschließlich ein individuelles Interes- se, nämlich rechtswidriges Parken vor seinem Grundstück zu verhindern. Diesen Schutz gewähre jedoch die Straßenverkehrsordnung und zuständig seien hierfür die Ordnungs- behörden. Diese seien zudem bereits tätig geworden. Mit der Entscheidung des Klägers, keine Anzeigen erstatten zu wollen, trage er selbst nicht zur Lösung des Problems bei. Eine Genehmigung zur Aufstellung von Blumenkübeln könne ebenfalls nicht erteilt wer- den, weil sie eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellten und entsprechender Sicherungsvorkehrungen bedürften. Der Straßenbaulastträger sei nicht bereit, diese Pflichten zu übernehmen. Der Verweis auf die Entscheidung der Behörde zur Genehmi- gung in anderen Fällen sei verfehlt. Die vom Kläger angegebenen Fälle seien nicht ver- gleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Am- tes für Straßen und Verkehr vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 27.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, und 2 VwGO).
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1. Die Klage ist bereits wegen einer fehlenden Klagebefugnis unzulässig, soweit sich der Kläger auf § 10 BremLStrG als Anspruchsgrundlage beruft und er die Aufstellung eines Sperrpfostens im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung begehren könnte (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
a) Die Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwal- tungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss hier- nach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist auszu- schließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 23/05 -, juris). Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn ein Rechts- satz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (soge- nannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 – 8 C 43/83, Rn. 15 –, juris).
§ 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG dient nicht auch dem Schutz von Interessen des Klägers und kann daher kein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG hat der Träger der Straßenbaulast die Straße so zu bauen, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barriere- freiheit zu erreichen, zu berücksichtigen.
Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Interesse der All- gemeinheit (vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Seite 478 m. w. N.). Da § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast nach § 10 Abs. 1 BremLStrG konkretisiert und nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen zu dienen bestimmt ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch darauf, dass und wie die Straßenbaulast wahrgenommen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Rhein- land-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11, Rn. 18-24 –, juris). Etwas anderes gilt im Übrigen auch nicht für die in § 10 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BremLStrG ausdrücklich erwähnten Personengruppen behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeein- trächtigung. Da § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG die Aufgabe des Straßenbaulastträgers
- 7 - - 8 - umschreiben und ihm Ziele für die Aufgabenerfüllung vorgeben will, dient selbst die Er- wähnung besonders schutzwürdiger Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht der Be- gründung individueller Schutzansprüche, sondern der Erläuterung genereller Zielvorga- ben.
b) Auch aus einem etwaigen Anspruch nach § 45 StVO kann der Kläger eine Klagebe- fugnis nicht herleiten. Zwar ist allgemein anerkannt, dass auch der Einzelne ausnahms- weise aus § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbe- hörde ableiten kann, soweit die von dieser Regelung geschützten Rechtsgüter und Inte- ressen auch sein Individualinteresse erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69 –, juris). Ein Anspruch auf Aufstellung der begehrten Sperrpfosten bzw. Blumenkübel kann sich aber schon deshalb nicht aus § 45 StVO ergeben, weil es sich hierbei nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. mit aus- führlicher Begründung VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010 – 4 K 774/09.KO, Rn. 39 –, juris; s. a. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2010 – 3 L 341/09 –, Rn. 29, juris).
2. Die Klage ist schließlich unbegründet, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Neube- scheidung auf § 18 BremLStrG stützt. Die Widerspruchsbehörde hat über den erst im Widerspruchsverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf Sondernutzung ermessensfehler- frei entschieden. Daher hat der Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages unter Rechtsauffassung des Gerichts.
Beim Aufstellen von Sperrpfosten oder Blumenkübeln handelt es sich – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. d. § 18 BremLStrG.
Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG entscheidet die Ortspolizeibehörde über die Ertei- lung einer Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- o- der städtebauliche oder andere öffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Grün- de der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, § 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG.
Ermessensfehler liegen nicht vor.
Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungs- grundlage entsprechenden Weise ausgeübt, so dass ein Fall des Ermessensfehlge-
- 8 - - 9 - brauchs nicht vorliegt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn sachfremde Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung eingestellt wurden oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet worden ist. Für die Frage, welche Belange zu berücksichtigen sind, kommt es dabei maßgeblich auf den Sinn und Zweck der jeweiligen Ermessensnorm an (Pos- ser/Wolff, VwGO, § 114 Rn. 24 f.). Sinn und Zweck des Ermessensspielraums innerhalb des § 18 BremLStrG sind vor allem Belange der Verkehrssicherheit. Dies lässt sich § 18 Abs. 4 BremLStrG entnehmen. Danach können sich Versagungsgründe für die Er- laubnis insbesondere aus Erwägungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, straßen- oder städtebaulichen Belangen, anderer öffentlicher Belange sowie der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung ergeben. Die Beklagte hat nur solche Belange bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, die genau diesem Sinn und Zweck des ihr gesetzlich einge- räumten Ermessens entsprechen. Maßgeblich führt sie an, die Sperrpfosten würden die Leichtigkeit des Verkehrs negativ beeinträchtigen und auch dem Charakter eines ver- kehrsberuhigten Bereichs widersprechen. Diese Erwägungen sind weder sachfremd noch ist erkennbar, dass hier eine fehlerhafte Gewichtung der Belange vorgenommen wurde. Überdies ist zu erkennen, dass die Beklagte die grundsätzliche Konzeption eines ver- kehrsberuhigten Bereiches erkannt und berücksichtigt hat, wie sich aus dem Wider- spruchsbescheid ergibt.
Ob auch noch weitere Belange zu berücksichtigen waren, ist vielmehr eine Frage des zugrunde gelegten Sachverhalts. Gerichtlich überprüfbar ist insoweit, ob einzelne Belan- ge, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sind, nicht ermittelt wurden oder bei ihnen eine fehlerhafte Gewichtung vorgenommen wurde (Posser/Wolff, VwGO, § 114 Rn. 21 ff.). Es steht zu Überzeugung des Gerichts auch insoweit fest, dass dies nicht der Fall ist. Die Behörde hat den Sachverhalt sorgsam und vollständig ermittelt und die Belange in einen vernünftigen Ausgleich gebracht. Für die Beklagte haben sich die entscheidungsrelevanten Tatsachen des Sachverhalts zunächst aus der umfassenden Korrespondenz mit dem Kläger ergeben. Daneben hat die Beklagte zusammen mit dem Kläger auch einen Ortstermin durchgeführt, bei der sie sich ein weiteres, eigenes Bild der Sachlage machen konnte. Im Übrigen stellt die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Klägers nicht in Abrede. Die Beklagte hat auch alle sich hieraus ergebenen Belange zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Sie hat insbesondere auch das individuelle Interesse des Klägers dabei berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass sie die privaten Belange im Ablehnungsbescheid explizit aufgeführt hat. Zudem verweist sie den Kläger auf Inanspruchnahme der für verbotswidriges Parken zuständigen Ortspolizeibehörde, wodurch dokumentiert wird, dass sie das grundsätzliche Bedürfnis des Klägers an einer Maßnahme erkannt und gewürdigt hat.
- 9 - - 10 - Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung einen Belang offensichtlich überbewertet hat. Dies gilt insbesondere nicht für die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie waren bei der Entscheidung der Beklag- ten zwingend in erhöhtem Maße zu berücksichtigen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte stütze ihre Entscheidung auf fehlerhafte Gesichtspunkte, weil Blumenkübel kei- ne Hindernisse darstellten, ist verfehlt. Denn die vom Kläger insoweit zitierte Gerichtsent- scheidung bezieht sich auf die Anwendung des § 32 StVO. Die Vorschrift dient zwar ebenfalls der Sicherheit des Straßenverkehrs, hat aber einen nicht vergleichbaren Rege- lungsgehalt zu § 18 BremLStrG. So ist nicht zu leugnen, dass von aufgestellten Sperr- pfosten oder Blumenkübeln negative Wirkungen für die Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Es ist auch unerheblich, ob sie im Vergleich zu den rechtswidrig geparkten Fahr- zeugen ein geringeres Übel darstellen. Vielmehr ist bei der Entscheidung der Genehmi- gungsfähigkeit zuvorderst die Wirkung für sich genommen zu betrachten. Insofern kam den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs tatsächlich entscheidende Bedeutung zu.
Ein Ermessensfehler liegt auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung nicht vor. Die vom Kläger geschilderten Umstände sind nicht geeignet, um einen Härtefall zu begründen. Zudem ist er auch in der vorliegenden Situation nicht schutzlos gestellt. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, ist die Verkehrslage im ...-Weg eindeutig geregelt. Der Kläger kann ein Einschreiten seitens der Ortspolizeibehörden im Wege von Privatan- zeigen bewirken. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass nach der Auffassung der Kam- mer ein Abschleppen der verkehrswidrig geparkten Fahrzeuge im Wege der Ersatzvor- nahme grundsätzlich rechtmäßig sein dürfte. Dies dürfte sich vorliegend aus zwei Grün- den ergeben: Zum einen wird durch das Parken in dem 4,5 Meter breiten verkehrsberu- higten Bereich in der Regel eine Engstelle geschaffen werden, da eine Restdurchfahr- breite unter 3,05 Metern verbleiben dürfte (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.11.2009 – 5 K 252/09 –, juris) und zum anderen wird der verkehrsberuhigte Bereich durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge erheblich in seiner Funktion beeinträchtigt (vgl. Oberverwaltungsge- richt für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1996 – 5 A 1746/94 – , Rn. 13, juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann
Beschluss
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege- genstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset- zungsbeschlusses eingelegt werden.
Bremen, 01.09.2016
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -:
gez. Prof. Sperlich
gez. Stahnke
gez. Dr. Weidemann