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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 17.01.2017 – 6 K 243/15
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 K 243/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der …, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, Gz.: - - g e g e n die …,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richter Bremicker und Büssenschütt ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 verpflichtet, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2014 bis zum 30.06.2016 eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG a. F. in Höhe der monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben ab dem 01.01.2008.
Die … geborene Klägerin steht seit 1985 im Dienste der Beklagten. Nach ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten wurde sie 1988 zur Verwaltungsassistentin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A5) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die Beklagte beförderte die Klägerin im September 1993 zur Amtsinspektorin (Bes.Gr. A 9). 1994 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Zum ….2007 beförderte die Beklagte die Klägerin nach Bes.Gr. A 9 S + Z.
Die Klägerin wurde zunächst als Einzelsachbearbeiterin im Bereich der Wirtschaftlichen Hilfen eingesetzt, seit 1991 auf einem nach Bes. Gr. A 10 bewerteten Dienstposten. Seit Februar 1996 nahm sie die Aufgaben einer … im Ortsamt … wahr. Mitte 2002 versetzte die Beklagte die Klägerin zum Amt für Soziale Dienste. Dort nimmt sie seit 2003 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin … wahr. Der Dienstposten der Klägerin ist nach Bes.Gr. A 11 bewertet.
Mit Schreiben vom 01.03.2011 beantragte die Klägerin die Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 nach § 27 Abs. 2 BremLVO. Nachdem das Amt für Soziale Dienste den Antrag durch Bescheid vom 11.03.2011 abgelehnt hatte, da die Senatorin für Finanzen entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Klägerin in dem Aufgabenbereich nicht festgestellt gehabt habe, erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 21.09.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen und beantragte, über ihren Antrag auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung nach § 27 Abs. 1 BremLVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (6 K 1348/11).
- 3 - - 4 - Mit Schreiben vom 26.09.2011 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe der Differenz der Besoldungsgruppe A 9 (S + Z) und A 11 unter Hinweis darauf, dass sie seit dem 22.02.2003 fortlaufend als … auf einem Dienstposten in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 11 verwendet werde. Die seit dem 1.10.2007 gezahlte Amtszulage sei wesentlich geringer, als die Differenz der Besoldungsgruppen A 9 und A 11.
Mit ablehnendem Bescheid vom 15.11.2011 wies das Amt für Soziale Dienste den Antrag zurück. Eine Zulagengewährung könne nicht erfolgen, da die nach § 46 BBesG erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Amt bei der Klägerin nicht vorliegen würden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2011 Widerspruch ein. Ob die Beförderungsreife vorliege, sei streitig und werde letztlich durch das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 6 K 1348/11 entschieden werden. Aber auch unabhängig von dem Vorliegen der Beförderungsreife könne aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 (2 C 30.09) womöglich abgeleitet werden, dass die Voraussetzung der Beförderungsreife dann nicht gelte, wenn der Dienstherr systematisch Beamte ohne die erforderliche laufbahnrechtliche Voraussetzung mit Vakanzvertretungen beauftrage, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2012 – zugestellt am 13.02.2012 – wies die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die fehlenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Zudem würden die Personalkosten der im Jobcenter eingesetzten Beamtinnen und Beamten durch den Bund getragen. Von einer systematischen Beauftragung mit Vakanzvertretungen könne daher nicht die Rede sein.
Unter dem 09.03.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sollte das Gericht in dem Verfahren 6 K 1348/11 feststellen, dass die Klägerin die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 besitze, so würde ihr rückwirkend ein Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage zustehen. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Nachdem das Gericht die Beklagte in dem Verfahren 6 K 1348/11 mit Urteil vom 27.08.2013 verpflichtet hatte, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung nach § 27 BremLVO unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu entscheiden, hat die Senatorin für Finanzen am
- 4 - - 5 - 14.11.2013 die beschränkte Laufbahnbefähigung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 4 BremLVO aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses festgestellt. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Bescheid der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 27.11.2013 mitgeteilt. Mit Wirkung zum 01.01.2014 wurde die Klägerin zur Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10) befördert. Zudem erhielt die Klägerin für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2013 rückwirkend eine Verwendungszulage. Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte die Klägerin der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen mit, dass sie an ihrem Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage festhalte. Es könne nicht zu Ihren Lasten gehen, dass die Senatorin für Finanzen das dienstliche Bedürfnis für den Praxisaufstieg erst im November 2013 anerkannt habe. Mit Wirkung zum 01.07.2016 wurde die Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Bes.Gr. A 11) befördert.
Die Klägerin trägt nunmehr ergänzend vor, die Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung seitens der Senatorin für Finanzen vom 14.11.2013 müsse auf den Zeitpunkt des klägerischen Antrags auf Zuerkennung des Praxisaufstiegs nach § 27 BremLVO vom 01.03.2011 zurückwirken, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Verwendungszulage bestehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2012 zu verpflichten, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2008 eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG in Höhe der monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A 9 S (Z) und A 11 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwendungszulage sei derjenige der Zuerkennung der beschränkten Laufbahnbefähigung bzw. der Beförderung der Klägerin, da § 46 Abs. 1 BBesG die Gewährung der Zulage von der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen abhängig mache. Ferner sei der wahrgenommene Dienstposten der Klägerin nicht vorübergehend vertretungsweise im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG übertragen worden. Zudem müsse der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Anwendung finden. Eine Zulagenzahlung ab dem 01.01.2014 sei bislang nicht erfolgt.
- 5 - - 6 - Zwar stünden der Zulagengewährung ab diesem Zeitpunkt keine haushaltsrechtlichen Gründe entgegen, allerdings werde zunächst eine gerichtliche Klärung erwünscht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 05.08.2016 und vom 08.08.2016 zugestimmt. Die Kammer hat die Personalakte der Klägerin sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Akten aus dem Verfahren 6 6 K 1348/11 beigezogen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht legt den Antrag der Klägerin gemäß § 88 VwGO interessengerecht dahin aus, dass sich ihr Begehren nicht – wie wörtlich beantragt – auf Zahlung einer Verwendungszulage für einen unbestimmten Zeitraum ab dem 01.01.2008 richtet, sondern für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zu der Beförderung der Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Bes.Gr. A 11). Ab dem Zeitpunkt der Beförderung nimmt die Klägerin keine höherwertigen Aufgaben mehr wahr. Vielmehr entspricht die Bewertung des Dienstpostens ihrem Statusamt, mit der Folge, dass eine Verwendungszulage von vornherein nicht mehr in Betracht kommt. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung der geltend gemachten Verwendungszulage erst ab dem 01.01.2014, § 113 Abs. 5 VwGO.
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 46 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.). Nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. erhalten Beamte, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
§ 46 BBesG a. F. regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. § 46 BBesG a. F. stellt damit eine Durchbrechung des Grundsatzes aus § 18 BBesG dar, wonach der Beamte nach seinem Statusamt besoldet
- 6 - - 7 - wird. Danach kennzeichnet das in der jeweiligen Besoldungsordnung festgesetzte Amt im statusrechtlichen Sinne die Rechtsstellung des Beamten nach Amtsbezeichnung, Laufbahn und Besoldungsgruppe. Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (Plog/Widow, BBG, Stand Juni 2007, § 46 Rn. 1; BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 – 2 BvL 16/82 – juris Rn. 44 ff.). Ausnahmen von dieser Regel sind auf der Grundlage von § 46 BBesG a. F. nur in qualitativ wie quantitativ eng bemessenem Rahmen zulässig (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 – 2 BvL 16/82 – juris Rn. 44 ff., 49).
Sinn und Zweck des § 46 BBesG a. F. ist es, für die Beamten einen Anreiz zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen und die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes zu honorieren. Zudem soll der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen in seine Sphäre fallenden Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.
Voraussetzung für die Zahlung der Verwendungszulage ist dabei neben der vorübergehend vertretungsweisen Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes und der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, dass der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen dabei nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife"). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige
- 7 - - 8 - Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind. Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann. Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht (BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, BVerwGE 139, 368-378, Rn. 24).
Gemessen an diesen Grundsätzen lagen in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2013 jedenfalls die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht vor. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin das Amt einer Amtsinspektorin (Bes.Gr. A 9 S + Z) inne, wodurch das Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 für die Klägerin nicht erreichbar war. Erst mit Wirkung zum 01.01.2014 wurde die Klägerin zur Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10) befördert und hat ab diesem Zeitpunkt die Beförderungsreife erlangt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war für die Beurteilung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung des Praxisaufstiegs nach § 27 BremLVO vom 01.03.2011 abzustellen.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 27.08.2013 die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin daraus keinen Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage ableiten. Dies wäre bei einem Praxisaufstieg allenfalls dann der Fall, wenn die Klägerin einen gebundenen Anspruch auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung gehabt hätte (so bei einem Laufbahnwechsel auch Thüringer OVG, Urt. v. 18.08.2015 – 2 KO 191/15 –, Rn. 61, juris). Hieran fehlte es allerdings. Nach § 27 Abs. 1 BremLVO kann für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 im Rahmen eines auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkten Aufstiegs eine
- 8 - - 9 - beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung festgestellt werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, 2. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, 3. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und 4. die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung („kann“) steht die Entscheidung über den Praxisaufstieg im Ermessen des zuständigen Dienstherrn. Dies gilt auch für die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 4 BremLVO. Zwar entscheidet über das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses der Dienstherr ohne einen Beurteilungsspielraum, so dass seine Entscheidung gerichtlich voll nachprüfbar ist. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 2 C 21.03 – BVerwGE 120, 382 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 – 2 A 226/10 – juris). Da die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO der obersten Dienstbehörde obliegt und durch eine Vielzahl personalwirtschaftlicher und verwaltungsorganisatorischer Aspekte geprägt sein kann, kann das Gericht nicht selbst das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses feststellen. Soweit die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses nicht bereits durch § 27 Abs. 2 BremLVO ausgeschlossen ist, hat das Gericht daher seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die vom Dienstherrn geltend gemachten Belange die getroffene Feststellung tragen bzw. – soweit es sich um organisatorische Belange handelt – ob sie jedenfalls plausibel sind (VG Bremen, Urt. v. 27.08.2013).
Die Klägerin kann einen Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (Az.: 2 C 30/09) herleiten. In dem angeführten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt:
„[…] Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit
- 9 - - 10 - Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die langjährige Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums C. die Beförderungsreife für das funktionsgerechte Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu erlangen.“ (BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 30/09 –, BVerwGE 139, 368-378, Rn. 29).
Dafür, dass die Beklagte hier systematisch und missbräuchlich Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, um Haushaltmittel einzusparen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass die Personalkosten der im Jobcenter eingesetzten Beamtinnen und Beamten durch den Bund getragen werden, sodass eine Ersparnis eigener Haushaltsmittel von vornherein nicht in Betracht kommen würde.
Ab dem 01.01.2014 hat die Klägerin hingegen einen Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage, denn ab dem Zeitpunkt der Beförderung zur Verwaltungsoberinspektorin lagen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. vor.
Das höherwertige Amt ist der Klägerin vorübergehend vertretungsweise übertragen worden und sie hat die Aufgaben dieses Amtes achtzehn Monaten ununterbrochen wahrgenommen. Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird. Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, BVerwGE 150, 216-225, Rn. 12).
- 10 - - 11 - Auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen ab dem 01.01.2014 vor. Nach dem oben Gesagten ist die sog. Beförderungsreife im Zeitpunkt der Beförderung zur Verwaltungsoberinspektorin eingetreten.
Zudem sind die haushaltrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erfüllt. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, Beschl. v. 29.12. 2014 – 2 B 110/13 –, Rn. 10, juris). Nach eigenen Angaben der Beklagten stehen der Zulagengewährung ab dem 01.01.2014 keine haushaltsrechtlichen Gründe entgegen.
Dem Anspruch der Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt ab dem 01.01.2014 steht auch nicht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - 2 C 40.10). Ob der Grundsatz hier heranzuziehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat die Klägerin den Anspruch ab dem 01.01.2014 zeitnah, nämlich bereits am 26.09.2011 geltend gemacht.
Der Anspruch auf die Verwendungszulage endete mit der Beförderung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A11 zum 01.07.2016.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Korrell
gez. Vosteen
gez. Tetenz