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Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 04.04.2017 – 4 K 3418/16
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 K 3418/16 Im Namen des Volkes! Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache
Kläger, g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Gehrig am 4. April 2017 für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass bezüglich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger eingesehenen Akten der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
- 2 - - 3 - jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Akteneinsicht. Am 14.11.2013 suchten zwei Polizisten, der Sozialarbeiter und der Amtsarzt aufgrund einer Aufforderung des Stadtamtes Bremen den Kläger an dessen damaligen Wohnsitz auf. Mit Schreiben vom 14.11.2013 beantragte der Kläger bei dem damaligen Senator für Gesundheit Akteneinsicht aufgrund des Vorgangs vom 14.11.2013. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wies der Senator für Gesundheit den Kläger darauf hin, dass sein Antrag auf Akteneinsicht am 20.11.2013 eingegangen sei. Es sei die Leitung der Sektorstationen Bremen-Ost und -Mitte angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten worden. Nach Eingang der Stellungnahme werde der Kläger über das Ergebnis informiert. Mit Schreiben vom 11.12.2013 teilte der Chefarz vom Klinikum Bremen- Ost dem Senator für Gesundheit mit, dass Anlass zu dem Hausbesuch in Polizeibegleitung durch die Mitarbeiter des Behandlungszentrums West die Aufforderung des Stadtamtes gewesen sei, den Kläger aufzusuchen, „um eine mögliche Gefahrenlage einschätzen zu können“. Dieser Aufforderung seien mehrere Schriftstücke über eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem für seine Wohnung zuständigen Bezirksschornsteinfeger beigefügt gewesen. Der Hausbesuch sei am 14. November auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Bremer Psych-KG erfolgt und habe zu der Einschätzung geführt, dass bei dem Kläger kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung vorliege. Für die vom Kläger gewünschte Akteneinsicht sei der Vermerk aus der Akte des Behandlungszentrums West und das Schreiben von Herr an das Stadtamt beigefügt. Die dem Klinikum Bremen-Ost zur Verfügung gestellten Unterlagen des Stadtamtes müssten von dort zur Einsicht freigegeben werden. Mit Schreiben vom 18.12.2013 forderte der Kläger den Senator für Gesundheit erneut zur Gewährung der Akteneinsicht auf.
- 3 - - 4 - In einer E-Mail von Herrn vom 24.12.2013 an den Senator für Gesundheit heißt es, dass die Unterlagen aus der Akte des Klinikums Bremen-Ost an den Senator für Gesundheit übersendet worden seien. Mehr sei dort nicht vorhanden. Es gebe noch Schriftstücke aus dem Stadtamt, die müssten aber von dort aus zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 27.04.2014 erneuerte der Kläger sein Begehren auf Einsicht in die ihn betreffenden Akten. Mit Schreiben vom 19.05.2014 teilte der Senator für Gesundheit dem Kläger eine Telefonnummer bzw. einen Ansprechpartner beim Stadtamt Bremen mit. Man habe diesen Ansprechpartner bereits über den Wunsch des Klägers nach einer Akteneinsicht informiert. Mit Schreiben vom 25.06.2016 an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz erneuerte der Kläger sein Verlangen auf Akteneinsicht. Ihm stehe nach § 1 BremIFG das Recht auf Einsicht in die den Vorfall vom 14.11.2013 und die ihn direkt betreffende Akte zu. Die Einschränkungen der §§ 3 und 4 BremIFG griffen hier nicht, ebenso wie weitere Einschränkungsmöglichkeiten, da er selbst der Betroffene sei. Ihm sei dieses Recht bislang vorenthalten worden. Er fordere nochmals dazu auf, ihm sofort und unverzüglich vollständige Akteneinsicht in diesen Vorgang sowie gegebenenfalls in sämtliche weitere mit diesem Vorgang verbundene Akten gemäß § 1 BremIFG iVm. § 7 BremIFG zu gewähren. Zur Realisierung seiner Akteneinsicht erwarte er unter Berufung auf §§ 7, 4 BremIFG die Zusendung vollständiger Kopiensätze ohne Schwärzungen bis spätestens zum 09.07.2016. Mit Schreiben vom 11.07.2016 nannte die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz dem Kläger erneut eine Telefonnummer und einen Ansprechpartner zur Akteneinsichtnahme beim Stadtamt Bremen. Mit am 16.11.2016 beim Verwaltungsgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Mitarbeiter der Beklagten eine Aktion unternommen hätten, zu der es einen Aktenvorgang bei der Beklagten gebe. Er habe nach § 1 BremIFG einen Anspruch auf Einsicht in diese zweifelsfrei unmittelbar ihn betreffende Akte. Das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich zusätzlich aus § 29 Abs. 1 VwVfG, sowie aus Punkt 5.2 der Schriftgutordnung und aus § 34 Abs. 1 Gesundheitsdienstgesetz.
- 4 - - 5 - Der Vorgang am 14.11.2013 unter Beteiligung von Herrn als Amtsarzt und Herrn als Sozialarbeiter sei zwar auf Veranlassung des Stadtamtes erfolgt. Zu diesem gehörten die beiden jedoch nicht. Es müsse bei der Beklagten zumindest eine Anforderung und eine Stellungnahme von Herrn vorliegen. Ein derartiges Auftreten von Bediensteten der Beklagten ohne jeglichen Eintrag in die dortigen Akten sei nicht glaubhaft. Auch sei der Kläger nicht bereits mehrfach schriftlich auf eine Akte beim Stadtamt hingewiesen worden. Der Kläger sei trotz der Zusage, nach der Anfrage bei den Sektorstationen Bremen-Ost und -Mitte auf die Angelegenheit zurückzukommen, nicht informiert worden. Nach Durchsicht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakte ergebe sich, dass es von Anfang an eine Akte gegeben habe und zwar auch schon vor dem ersten Akteneinsichtsverlangen. Wie sich aus den Auslassungen des Chefarztes im Schreiben vom 11.12.2013 ergebe, liege eine schriftliche Anforderung nebst Unterlagen dort vor, die als Grundlage für den Vorgang vom 14.11.2013 vor diesem zu einer Akte genommen worden sein müssten. So heiße es dort, „Anlass… War die Aufforderung des Stadtamtes Bremen…“. Sofern die Beklagte meine, dass der Anlass einer Maßnahme nicht Teil der Akte sei, werde auf die hier einschlägige Schriftgutordnung, Punkt 1.4 verwiesen, wonach für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut der Grundsatz der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhanges gelte. Wie sich aus dem Schriftstück von Herr
ergebe, scheine die Beklagte diesem Grundsatz gefolgt zu sein. Die Akteneinsicht sei vollständig und nicht nur in Teilen zu gewähren. Sowohl der Inhalt der übersandten Aktenteile, als auch insbesondere die Schriftgutordnung erwiesen zweifelsfrei, dass die hier in Rede stehende Akte mehr umfasse, als das bereits vorgelegte Material. Es sei aus keinem der hier einschlägigen Gesetze auch nur der kleinste Ansatz dafür erkennbar, dass das Zurückhalten irgendwelcher Teile der den Kläger betreffenden Akte bekundet werden könne. Zu Beweissicherung im Zuge der Sachverhaltsdarstellung werde die Ladung der Beteiligte und als Zeugen gemäß § 65 VwGO zur mündlichen Verhandlung gefordert. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte dazu zu verpflichten, die dort vorliegende/n Akte/n unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils, in klaren, ungeschwärzten Kopien an die Adresse des Klägers zu übersenden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 5 - - 6 - die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass eine den Vorgang vom 14.11.2013 betreffende Akte in ihrem Hause nicht existiere. Die bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz geführte Akte nebst Beiakte sei im Ganzen erst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 14.11.2013 entstanden, mit dem er sich über den genannten Vorfall beschwert und Akteneinsicht verlangt habe. Die Akte sowie die Beiakte bestünden im Wesentlichen aus Schreiben und Anlagen, die der Kläger der senatorischen Behörde zugesandt habe. Hinzu komme eine Stellungnahme des Klinikums Bremen-Ost vom 11.12.2013, die die Beklagte zur Prüfung der Beschwerde des Klägers angefordert habe. Diese sei mit zwei Anlagen übersandt worden, die nach einem Postversehen ebenfalls zur Akte der Beklagten gelangt seien. Insgesamt enthalte die Akte der Beklagten somit ausschließlich Unterlagen, die der Beklagten erst nach dem Vorgang vom 14.11.2013 zugesandt worden seien. Die Akte, aus der sich der Hintergrund für den besagten Vorgang entnehmen lasse, werde beim Stadtamt Bremen geführt. Die vom Kläger begehrte Akteneinsicht könne daher nur von dieser Behörde gewährt werden. Dies sei dem Kläger auch bereits mehrfach schriftlich unter Angabe eines zuständigen Mitarbeiters und einer Telefonnummer mitgeteilt worden. Aus welchem Grund der Kläger von seinem Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Stadtamt Bremen bislang keinen Gebrauch gemacht habe, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Nachdem der Kläger im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 100 Abs. 2 VwGO Einsicht in die vorgelegte Behördenakte genommen hat, erklärte er die Klage mit Schriftsatz vom 31.01.2017 teilweise für erledigt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie ist der Ansicht, der Rechtsstreit habe sich durch die Akteneinsichtnahme im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht teilweise erledigt, da die im vorliegenden Verfahren übersandte Akte insgesamt erst nach und aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs des Klägers entstanden sei. Auf diese Akte könne sich daher das Akteneinsichtsgesuch nicht beziehen, so dass ihre Vorlage nicht zur Erledigung des Klagebegehrens geführt haben könne. Die Klage sei somit in vollem Umfang abzuweisen. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 26.01.2017 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
- 6 - - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht ist, soweit er im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genommenen Akteneinsicht vom Kläger für teilweise erledigt erklärt worden ist, als Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache auszulegen. Die Klage ist bezüglich des so ausgelegten Antrages zulässig und begründet. Ein erledigendes Ereignis liegt hier vor. Bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger beschränkt sich der Rechtsstreit grundsätzlich auf die Erledigungsfrage, bei der das Gericht durch Urteil festzustellen hat, dass der Rechtsstreit erledigt ist, wobei bei Nichterledigung die Klage abzuweisen ist (Wysk, VwGO § 161 Rn. 43 m.w.N., beck- online). Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Rechtshängigkeit eingetretene außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die allein für sich betrachtet die Abweisung des klägerischen Antrages als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. Auflage 2013, § 161 Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 100 Abs. 2 VwGO Einsicht in die von der Beklagten vorgelegten Akten genommen und daraufhin seine Klageforderung als teilweise erfüllt bezeichnet. Dadurch hat sich die Rechtslage für den Kläger insoweit geändert, dass die ursprünglich erhobene Klage auf Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens im Umfang der genommenen Akteneinsicht unzulässig geworden ist, da wegen der nach § 100 Abs. 2 VwGO genommenen Akteneinsicht insoweit das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Dass es sich bei der Akteneinsicht nach § 100 Abs. 2 VwGO nicht um ein außerprozessuales Ereignis handelt, ist vorliegend unschädlich, da der vorliegende Fall
- 7 - - 8 - die Besonderheit aufweist, dass sich der materielle Anspruch auf Akteneinsicht im Zuge eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der prozessuale Anspruch auf Akteneinsicht im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschneiden. Somit schlägt das innerprozessuale Ereignis der Akteneinsichtnahme nach § 100 Abs. 2 VwGO auf den materiell-rechtlichen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG durch, denn außerprozessual könnte der Kläger nun darauf verwiesen werden, dass sein Anspruch bereits erfüllt worden ist, da ihm die begehrten Informationen bereits zur Verfügung gestellt worden sind. Die Klage war auch nicht von Anfang an unzulässig oder unbegründet. Zwar ist die vorgelegte Akte erst durch das ursprüngliche Akteneinsichtsverlangen des Klägers zum Aktenvorgang bezüglich des Ereignisses vom 14.11.2013 mit Schreiben vom selben Tag angelegt worden. Der Kläger hat jedoch im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein Akteneinsichtsbegehren ständig erneuert. So forderte er in seinem Schreiben vom 25.06.2016, ihm bezüglich des Vorganges am 14.11.2013 und „ggf. in sämtliche weitere mit diesem Vorgang verbundenen Akten“ Akteneinsicht zu gewähren. Auch wenn die bei der Beklagten geführte Akte überwiegend aus Schreiben des Klägers bzw. aus Antwortschreiben der Beklagten besteht, befinden sich in ihr außerdem ein Schreiben des Chefarztes Mauer vom Klinikum Bremen-Ost vom 11.12.2013, eine Kopie seines Schreibens vom 18.11.2013 an das Stadtamt Bremen und eine Verlaufsdokumentation zu dem Vorgang vom 14.11.2013. Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens – auch im Rahmen einer Untätigkeitsklage – muss das Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragen Verwaltungsaktes bestand (Kopp/Schenke, VwGO 19. Auflage 2013, § 113 Rn. 217). Der Kläger hatte im Hinblick auf die zwischenzeitlich zur Akte beigefügten Schreiben vom Klinikum Bremen-Ost und die Verlaufsdokumentation einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG auf Einsicht in die durch sein Antragsschreiben vom 14.11.2013 entstandene Akte. II. Der Kläger hat jedoch keinen darüberhinausgehenden Anspruch auf Akteneinsicht bezüglich des Vorganges vom 14.11.2013 gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 des BremIFG. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 BremIFG kann die Behörde entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht
- 8 - - 9 - gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Zugang zur Akteneinsicht setzt im Rechtssinne eine Akte voraus (vgl. Schoch, IFG 2. Auflage, § 1 Rn. 261). Weiterer als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Aktenvorgang ist bei der Beklagten jedoch nicht existent. Dies ist für das Gericht nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben von Herrn vom 11.12.2013, dass Anlass für den Hausbesuch beim Kläger eine „Aufforderung des Stadtamtes Bremen“ gewesen sei. Auch heißt es, dass dieser Aufforderung mehrere Schriftstücke über eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem für seine Wohnung zuständigen Bezirksschornsteinfeger beigefügt gewesen seien. Her führte jedoch weiter aus, dass seiner Ansicht nach die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen des Stadtamtes von dort zur Einsicht freigegeben werden müssten. In seiner Email vom 24.12.2013 an den Senator für Gesundheit wies Herr darauf hin, dass die Unterlagen aus seiner Akte bereits an den Senator für Gesundheit übersendet worden seien. Weiter heißt es: „Es gibt dann noch die Schriftstücke aus dem Stadtamt, die müssten aber von dort zur Verfügung gestellt werden.“ Mithin hat Her der Beklagten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung hat ein Telefonat mit Gesundheit Nord Klinikum Bremen-Ost vom 25.01.2017 ergeben, dass sich die entsprechenden Unterlagen beim Stadtamt befinden müssten. Unterlagen von Personen, die nicht Patienten im Klinikum seien, würden nicht aufgehoben werden, da man diese entweder vernichte oder zurück an das Stadtamt schicke. Dementsprechend hat der Kläger – wie auch die Beklagte bereits darauf hinwies – beim Stadtamt Bremen sein Begehren auf Akteneinsicht geltend zu machen. Der Klägervortrag bietet insoweit keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, eine Vernehmung von Herrn und Herrn ist mithin nicht erforderlich, zumal Herr bereits in seinen Schreiben hinreichend deutlich gemacht hat, dass weitere Unterlagen nicht vorhanden seien. Bei Streit um die Existenz bestimmter amtlicher Unterlagen besteht grundsätzlich Aufklärungsbedarf. Die informationspflichtige Stelle weiß, ob die begehrten Informationen bei ihr vorhanden sind oder nicht. Im Prozess benötigt das Gericht für die Amtsaufklärung iSd. § 86 VwGO einen Anknüpfungspunkt für die Durchführung gerichtlicher Ermittlungen. Bestreitet die Behörde die Existenz bestimmter Unterlagen, muss sie dies substantiiert darlegen und plausibel begründen (Schoch, IFG 2. Auflage, § 1 Rn. 42 m.w.N.), was die Beklagte vorliegend getan hat. Aus dem Schreiben von Herrn vom 11.12.2013 und seiner Email vom 24.12.2013 ergibt sich, dass es Schriftstücke vom Stadtamt gebe, die aber von dort zur Verfügung gestellt werden würden. Die Beklagte hat dem Kläger
- 9 - - 10 - daraufhin mit Schreiben vom 19.05.2014 und mit Schreiben vom 11.07.2016 zur Akteneinsicht beim Stadtamt eine Telefonnummer und einen Ansprechpartner genannt. Da bei der Beklagten kein weiterer als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Aktenvorgang besteht, ist auch keine andere Anspruchsgrundlage bezüglich einer Akteneinsicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen die Schriftgutordnung vorliegt, was letztlich auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Selbst wenn ein solcher Verstoß gegeben wäre, könnte die Beklagte mangels Existenz weiteren Aktenvorgangs nicht verpflichtet werden, eine entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. gez. Wollenweber gez. Dr. K. Koch gez. Gehrig
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