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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.06.2017 – 4 K 1069/14
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 K 1069/14 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
Kläger, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n das Jobcenter Bremen, vertreten durch die , Beklagter, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richter Horst und Richter Gehrig sowie die ehrenamtlichen Richter Hawig und Mutlu ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages
- 2 - - 3 - abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Der Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder überwiegend im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II stehen und der seine Mitglieder über Ansprüche gegenüber Sozialbehörden aufklärt und berät. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Bremen und im Zuge dessen für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt Bremen zuständig. Für die telefonische Kommunikation hat der Beklagte ein Service- Center eingerichtet, das von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zum Ortstarif zu erreichen ist. Mit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Kläger beim Jobcenter Bremen die Zusendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern des Jobcenters bzw. der Geschäftsstellen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 forderte der Kläger das Jobcenter Bremen erneut zur Übersendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern auf. Mit Schreiben vom 17.02.2014 lehnte das Jobcenter Bremen den Antrag des Klägers auf Zusendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern ab. Da der Kläger explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten in Form von Namens- und Telefonisten/Durchwahlen und der jeweiligen Geschäftsstelle fordere, die in ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen, richte sich das Begehren nach § 5 Abs. 1 IFG. Da die Einwilligung der Beschäftigten des Jobcenters Bremen nicht vorliege, sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Im Ergebnis überwiege dabei das Zugangsinteresse des Klägers nicht, da der Schutz der personenbezogenen Daten angesichts des aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang genieße. Kunden hätten die Möglichkeit schriftlich, persönlich oder telefonisch über das Service-Center ihre Anliegen vorzutragen. Dort könnten allgemeine Anliegen direkt erledigt und spezifische Anfragen an die zuständigen Mitarbeiter zur Beantwortung weitergeleitet werden. Komplexe fallspezifische Fragen, die
- 3 - - 4 - nicht auch von den Mitarbeitern im Service-Center umfänglich bearbeitet und erledigt werden könnten, könnten auch von den zuständigen Fallbearbeitern ohne Vorbereitung und Hinzunahme des Verwaltungsvorganges in der Regel nicht spontan beantwortet werden. Mit Schreiben vom 07.04.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es bei der Beratung von Hilfebedürftigen häufig erforderlich sei, kurzfristige Klärungen gegenüber dem Jobcenter herbeizuführen, die lediglich mit dem jeweiligen Team oder Sachbearbeiter besprochen werden könnten. Die Auskünfte über das Service-Center seien nur sehr eingeschränkt möglich. Auch sei eine Klärung von Angelegenheiten über das Service-Center nicht möglich. Den Hilfebedürftigen werde ein Rückruf versprochen, der eventuell gar nicht erfolge. Eine Rücksprache zusammen mit den Beratern des Klägers und somit deren Hinzuziehung bei der Klärung sei nicht möglich. Hinzu komme, dass der Kläger über eine Telefonliste verfüge, diese aber veraltet sei. Bei Nutzung dieser bekannten Durchwahlnummern sei stets ein Durchfragen und Durchstellen zu den zuständigen Sachbearbeitern erforderlich, was einen erheblichen Aufwand für sämtliche Beteiligte bedeute. Dies könne vereinfacht werden, wenn aktuelle Telefonlisten zur Verfügung stünden, so dass stets direkt das korrekte Team erreicht werden könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 wies das Jobcenter Bremen den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte es in Ergänzung zur Begründung des Bescheides vom 17.02.2014 aus, dass die begehrten Durchwahllisten schon keine amtlichen Informationen iSd. § 2 Abs. 1 IFG seien. Es sei insbesondere auch kein konkreter Vorgang bezeichnet, bei dem der Name und die Durchwahl eines Mitarbeiters des Jobcenters Bremen als Informationen anzusehen wären, der Ausdruck und Folge einer amtlichen Tätigkeit wäre. Stattdessen würden komplette Durchwahllisten verlangt. Selbst wenn man annehmen würde, dass Durchwahllisten einer Behörde amtliche Informationen seien, greife der Ausnahmetatbestand des § 5 IFG. Ein über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehendes, besonderes und individuelles Interesse an der Herausgabe einer Durchwahlliste aller Mitarbeiter des Jobcenters sei nicht erkennbar. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger alle Durchwahlen erhalten möchte, obwohl er einen, möglicherweise nur sehr kleinen Teil der Kunden des Jobcenters Bremen vertrete. Dass eine Klärung der Angelegenheiten über das Service-Center nicht möglich sei, treffe nicht zu. Es werde ein Anruf innerhalb von 48 Stunden zugesagt und im Jobcenter Bremen auch eingehalten. Direkt durchgestellte Telefonanrufe, bei denen sich entweder angerufene Mitarbeiter nicht im Zimmer oder in einem Beratungsgespräch befänden und nicht einmal eine Akte der Anrufer vorliege, dürften im Übrigen weder dazu führen, dass sich der Aufwand verringere, noch dass sich die Beratungsleistung bessere.
- 4 - - 5 - Mit am 08.08.2014 beim Verwaltungsgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der aktuellen Diensttelefonliste habe. Amtliche Durchwahlnummern der Mitarbeiter, soweit sie Ausdruck und Folge ihrer amtlichen Tätigkeit seien, seien amtliche Informationen. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Es gehe nicht um eine Telefonliste sämtlicher Mitarbeiter, sondern nur um die aktuellen Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiter, die in amtlicher Tätigkeit Kontakt zum Bürger hätten. Der Kläger vertrete nicht nur einen sehr kleinen Teil von Kunden, sondern gelte in Bremen Nord zu der am stärksten frequentierten Beratungsstelle für hilfebedürftige SGBII-Bezieher. Bei einem Rückruf des Sachbearbeiters befinde sich der Hilfebedürftige jedoch nicht mehr in den Beratungsräumen des Klägers. Der Rückruf könne daher nicht viel zur Klärung beitragen, zumal häufig Verständigungs- und Sprachschwierigkeiten bestünden und die Kunden auch die Rechtslage nicht entsprechend artikulieren könnten. Eine Verbindung mit der Telefonzentrale helfe meistens nicht weiter, da diese allenfalls Auskunft darüber geben könne, ob ein Antrag sich gegebenenfalls in Bearbeitung befinde und ob eingereichte Unterlagen bereits eingepflegt worden seien. Rechtliche Erörterungen oder die Vereinbarung von kurzfristigen Terminen in Eilfällen seien mit den Mitarbeitern der Telefonzentrale nicht möglich. Da der Beklagte bereits in der Vergangenheit Telefonisten öffentlich zugänglich gemacht habe, könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Herausgabe einer aktuellen Telefonliste nicht möglich sein solle. Durch die Nutzung dieser nicht mehr aktuellen Telefonlisten und die direkte Kontaktierung der Mitarbeiter des Jobcenters hätten in der Vergangenheit bereits einige Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren vermieden werden können. Sachverhalte seien sachlich und produktiv erörtert worden, und Anrufe stellten keine Gefahr für die Sachbearbeiter dar. Bei sämtlichen anderen Bremer Behörden und Leistungsträgern (z.B. Wohngeldamt, Familienkasse, Elterngeldstelle, Amt für soziale Dienste, zentrale Fachstelle für Wohnen, Bundesagentur für Arbeit), bei denen ebenfalls eine Vielzahl von Anträgen bearbeitet werden müssten, seien die Sachbearbeiter unmittelbar telefonisch erreichbar. Der SGBII-Leistungsträger unterscheide sich in seinen Arbeitsabläufen und seiner Arbeitsbelastung (Massenverwaltung) z.B. nicht vom SGBXII-Leistungsträger. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 stellten die Leistungsbedürftigen nach dem SGB II pauschal als „Störer“ des Arbeitsablaufs dar. Für eine Funktionsfähigkeit und einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sei es jedoch gerade erforderlich, dass Informationen auch kurzfristig weitergegeben und ausgetauscht werden könnten. Die telefonische Nichterreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten stehe einer Funktionsfähigkeit vielmehr entgegen und habe eine Vielzahl von Widerspruchs-, Klage-
- 5 - - 6 - und Eilverfahren zur Folge, die bei vorheriger telefonischer Erreichbarkeit vermieden werden könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegenstehe. Die Durchwahlnummern stellten persönliche Daten im Sinne dieser Vorschrift dar, während die Beschäftigten in diesem Zusammenhang als Dritte anzusehen seien. Eine Einwilligung liege nicht vor und das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs entsprechend der Organisationsentscheidung des Beklagten. Dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig würden, vermöge nichts daran zu ändern, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts umfasst seien. Denn auch insoweit blieben sie Träger von Grundrechten. Zudem stehe einer Herausgabe der Durchwahlen entgegen, dass die Entscheidung, die telefonische Erreichbarkeit von Sachbearbeitern nicht über eine Durchwahltelefonnummer sondern über ein Service-Center zu steuern, im Organisationsermessen des Beklagten stehe und Anrufer selbst bei Herausgabe von Durchwahlen weiterhin auf das Service-Center umgeleitet würden. Auch wenn der Informationszugangsanspruch von keinem berechtigten Interesse abhängig sei, sei das Informationsinteresse und dessen Gewichtung im Rahmen der Abwägung von § 5 Abs. 1 IFG relevant. Der Kläger verspreche sich irrtümlich von der Herausgabe einer Telefonliste eine persönliche Erreichbarkeit der Beschäftigten des Jobcenters Bremen. Das Jobcenter Bremen habe mehr als 71.000 Kunden. Dazu sei zur Sicherstellung der Erreichbarkeit ein Service-Center eingeschaltet worden, um dem Anrufaufkommen in adäquater Weise begegnen zu können. Dass insgesamt pro Monat teilweise mehr als 10.000 Anrufe eingingen, die nicht zu Gesprächen führten, sei u.a. auf Kunden zurückzuführen, die eine
- 6 - - 7 - Durchwahl hätten, aber der jeweilige Gesprächspartner sein Telefon wegen Abwesenheit oder eines Beratungsgespräches auf das Service-Center weitergeleitet habe. Diese Kunden riefen dann bis zu dreißigmal die gleiche Nummer an und legten auf, wenn das Service-Center abnehme. Es handele sich bei dem Service-Center nicht um ein externes privates Callcenter, sondern um eigenes Personal der Bundesagentur für Arbeit, welches für die Arbeit im Service-Center abgeordnet werde. Das Service-Center stelle eine Erreichbarkeit von 50 Stunden in der Woche sicher und sei damit über die Öffnungszeiten des Jobcenters Bremen hinaus erreichbar in der Zeit von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar. Eine ähnliche Erreichbarkeit sei dem Beklagten bei anderen Behörden nicht bekannt. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle (ca. 80 %) könnten die Fragen der Kunden durch das Service-Center selbst gelöst werden. Andernfalls werde ein Ticket erstellt und die Kunden würden binnen 48 Stunden zurückgerufen. Würden diese Anrufe alle und ausnahmslos bei den Telefonen der Mitarbeiter ankommen, wäre innerhalb der Geschäftszeiten entweder dauerhaft besetzt, laufende Beratungsgespräche mit den persönlich vorstelligen Kunden müssten permanent unterbrochen werden oder es müsse dennoch auf das Service-Center umgestellt werden. Auch die Einführung von Telefonzeiten würde daran nichts ändern. Selbst wenn einzelne Nummern oder Durchwahlen in der Vergangenheit herausgegeben worden seien, habe das Anrufaufkommen dazu geführt, dass im Jahr 2011 ein Service-Center eingeschaltet worden sei, um eine Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit zu ermöglichen, ohne dass die sachgerechte Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem SGB II beeinträchtigt worden sei. Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 24.02.2017 und vom 05.05.2017 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- 7 - - 8 - Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Herausgabe der aktuellen Diensttelefonlisten der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. 1. Dem Herausgabeanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, wonach jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat, steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zwar handelt es sich bei der begehrten Diensttelefonliste des Beklagten um amtliche Informationen iSd. § 2 Nr. 1 IFG, da diese Liste eine Aufzeichnung ist, die amtlichen Zwecken, nämlich der Sicherung der behördeninternen gegenseitigen Erreichbarkeit, dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, – 7 C 20/15 –, Rn. 9, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2016 (– 7 C 20/15 –) jedoch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt, welches mit Urteil vom 16.06.2015 (– 8 A 2429/14) entschieden hat, dass kein allgemeiner Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln besteht, da der Anspruch nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen ist, weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährden kann. Das Bundesverwaltungsgericht führte insoweit aus: „3. Keinen bundesrechtlichen Bedenken unterliegt die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Informationsbegehren stehe § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Ausnahmevorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. a) § 3 Nr. 2 IFG nimmt mit der "öffentlichen Sicherheit" einen Begriff des Gefahrenabwehrrechts auf (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Bundespolizei i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ) und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;
- 8 - - 9 - vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ebenso OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 - DVBl 2015, 1133 Rn. 62 ff.). Daran anknüpfend umfasst die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG ausweislich der Gesetzesbegründung die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 10). aa) Zu diesen Schutzgütern gehört auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt (vgl. Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 IFG Rn. 121). Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen im Informationsfreiheitsrecht gegenüber dem sonstigen Verständnis dieses Begriffs einengend zu interpretieren wäre, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus sonstigen Umständen. Die Erwähnung "sensibler" Abläufe und Strukturen in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 10) benennt nur ein Beispiel herausgehobener Schutzwürdigkeit, hat aber im Wortlaut des § 3 Nr. 2 IFG keinen Niederschlag gefunden und lässt daher nicht den Schluss zu, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sei nur hinsichtlich bestimmter Abläufe vom Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes erfasst. Diesen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - auch nicht dahingehend fehlinterpretiert, dass aus seiner Sicht Schutzgut des § 3 Nr. 2 IFG allein schon das Organisationsermessen bezüglich der behördeninternen Abläufe wäre, dessen Zuordnung zur öffentlichen Sicherheit teilweise kritisch beurteilt wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 158 m.w.N.). Geschützt wird vielmehr die geordnete Erfüllung der dem Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die unter anderem auf der sachgerechten Ausübung des Organisationsermessens durch den Beklagten aufbaut, welches damit lediglich ein Element des Schutzgutes darstellt. bb) Diese die ordnungsgemäße behördliche Aufgabenerfüllung einschließende Interpretation des § 3 Nr. 2 IFG steht im Einklang mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der zwischen Zugangsverschaffungs- und Veröffentlichungspflichten differenzierenden Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. hierzu auch Schoch, IFG, 2. Aufl. § 11 Rn. 39). Nach § 11 Abs. 2 IFG sind Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen. Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich der Bediensteten enthalten, sind von dieser Veröffentlichungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfasst und als sonstige amtliche Information vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen; dies dient unter anderem dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Zu den Regelungszielen des Informationsfreiheitsgesetzes gehört daher auch die Gewährleistung einer geordneten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der informationspflichtigen Stellen. Die Berücksichtigung dieses Anliegens als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit nach § 3 Nr. 2 IFG steht mithin im Bereich des antragsgebundenen Informationszugangs mit dem Gesetzeszweck im Einklang. b) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der beantragte Informationszugang zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen kann.
- 9 - - 10 - aa) Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 38 ff. und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 17). Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 41). Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 37) bb) In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit des Beklagten auszuwirken. c) Auf der Grundlage dieser bundesrechtlich zutreffenden Auffassung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle eines Informationszugangs des Klägers die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf den Arbeitsablauf und die Aufgabenerfüllung des Beklagten besteht. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat daran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233) überschreitet das Berufungsurteil nicht; namentlich ist kein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gar gegen die Denkgesetze ersichtlich. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, der den Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts entgegenstünde, besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht. Einen nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltenden und von keiner Ausnahme durchbrochenen Satz (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <117> und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 14 Rn. 45) zu den Auswirkungen von Telefonanrufen bei den Bediensteten von Jobcentern gibt es nicht. Es erscheint vielmehr plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen. Dies steht im Einklang mit dem Befund, dass die Einrichtung eines Service-Centers generell eine spürbare Entlastung der Jobcenter mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 18/735 S. 9). (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, – 7 C 20/15 –, Rn. 11 - 21, juris). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Zwar mag in Einzelfällen die Funktionsfähigkeit des Jobcenters Bremen durch Telefonate zwischen den Beratern des Klägers und den jeweiligen Sachbearbeitern gefördert werden, wenn dadurch
- 10 - - 11 - Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren vermieden werden können. Dennoch überwiegt die Gefahr, dass es durch Anrufe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der schriftlichen Erledigung von Verwaltungsvorgängen und von Beratungsgesprächen der Sachbearbeiter kommt. Die Herausgabe der Durchwahllisten ist objektiv geeignet, sich auf die Qualität und Quantität der Arbeit der Sachbearbeiter auszuwirken und somit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit in Form der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung des Jobcenters Bremen nachteilig zu beeinträchtigen. Dass andere Behörden dies anders handhaben, spielt unter diesem Gesichtspunkt ebenso keine Rolle, wie der Umstand, dass es bereits eine veraltete Telefonliste des Beklagten gibt. Dass der Kläger eine hoch frequentierte Beratungsstelle für Empfänger von SGB II-Leistungen ist und nicht nur einen kleinen Personenkreis vertritt, ist ebenfalls irrelevant, da die gegebene objektive Geeignetheit zu nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut im Falle des Bekanntwerdens der Diensttelefonliste ausreichend ist. 2. Dem Herausgabeanspruch steht daneben auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Vorliegend überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs. Es liegt auch keine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter vor. Der Beklagte hat nach Aktenlage die Mitarbeiter des Jobcenters Bremen zwar nicht nach § 8 Abs. 1 IFG zu dem Antrag des Klägers auf Zusendung der Telefonlisten und Durchwahlnummern befragt. Da das Informationsinteresse des Klägers aber das vermutete Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht überwiegt und es im organisatorischen Ermessen des Hoheitsträgers liegt, ob er z.B. Diensttelefonlisten seiner Mitarbeiter öffentlich bekannt gibt, der Beklagte sich hier aber ausdrücklich dagegen entschieden hat, bedarf es nicht mehr der Anhörung der zahlreichen Mitarbeiter, ob sie mit einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind, weil insofern die Bestimmung des § 8 Abs. 1 IFG vom Organisationsermessen des Dienstherrn überlagert wird (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 04.09.2014, – 4 K 466/14.NW –, Rn. 58, juris). Zur Interessenabwägung nach § 5 Abs. I Satz 1 IFG führte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20.10.2016 (– 7 C 27/15 –) aus:
- 11 - - 12 - „d) § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - juris Rn. 29). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Informationsinteresse der Klägerin nicht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten überwiegt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. aa) Als Umstände, die für das Informationsinteresse der Klägerin sprechen, hat das Berufungsgericht deren Interesse an der Förderung der Transparenz und ein berufliches Interesse an der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Sachbearbeiter festgestellt. Diese Aspekte hat das Berufungsgericht nicht für besonders gewichtig erachtet, weil die Erreichbarkeit des Beklagten über das eigens hierfür eingerichtete Service-Center sichergestellt sei und das allgemeine Interesse an Behördentransparenz über die dem Informationsfreiheitsgesetz allgemein zugrunde liegende Zwecksetzung nicht hinausgehe. bb) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht dem Geheimhaltungsinteresse der Bediensteten ein dem Informationsinteresse der Klägerin mindestens gleiches Gewicht beigemessen. Denn die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13 und vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7). Nach der im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BDSG (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 20) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Telefonnummern gehören zu diesen personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10; Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, § 3 BDSG Rn. 19; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 39). Dieser Personenbezug besteht auch bei Nummern dienstlicher Telefonanschlüsse, soweit sie sich bestimmten oder bestimmbaren bediensteten Personen zuordnen lassen. Bei ihrer Gewichtung ist daher dem relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse, der § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25), Rechnung zu tragen. cc) Dem steht nicht entgegen, dass eine Behörde mit Publikumsverkehr ihrerseits grundsätzlich befugt ist, dienstliche Kontaktdaten ihrer Bediensteten zu veröffentlichen, und diese keinen Anspruch darauf haben, von der Möglichkeit der Kontaktaufnahme abgeschirmt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 Rn. 8). Diese Vorgaben gelten allein für die Rechtsbeziehung zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn. Die im Verhältnis dazu stärkere Gewichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen eines Informationszugangsbegehrens folgt hingegen aus der speziellen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem schutzwürdigen Interesse der in diesem Recht Betroffenen an einem Ausschluss des Informationszugangs besondere Bedeutung beimisst.“ (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 27/15 –, Rn. 19 - 22, juris)
- 12 - - 13 - Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zwar hat der Kläger als Verein, der seine Mitglieder über Ansprüche gegenüber den Sozialbehörden aufklärt und berät, kein berufliches, dafür aber ein ideelles Interesse an der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Sachbearbeiter des Jobcenters Bremen. Jedoch ist auch dem Interesse des Klägers entgegenzuhalten, dass die Erreichbarkeit des Beklagten durch das Service- Center gewährleistet ist und dass dem Schutz der vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfassten personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Jobcenters Bremen im Rahmen der Interessensabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG eine zumindest gleichwertige Gewichtung gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers zukommt, so dass letzteres nicht überwiegt. Die Regelung des § 5 Abs. 4 IFG, wonach Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, greift hingegen nicht zugunsten des Klägers. Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass Bearbeiter im Sinne der Norm nicht alle Bediensteten einer Behörde sind, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 27/15 –, Rn. 14 m.w.N., juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
- 13 - gez. Wollenweber gez. Horst gez. Gehrig