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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.09.2017 – 5 V 2406/17
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 2406/17 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des …, Antragstellers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: Herr ...,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richter Kiesow am 28. September 2017 beschlos- sen: Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech- nung auf 10.200,00 Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung seines Süßwarengeschäfts zum Bremer Freimarkt 2017.
Der Antragsteller ist Schausteller und beschickt mit seinem Schaustellergeschäft „…“ Volksfestveranstaltungen. Unter dem 21.11.2016 bewarb er sich um einen Standplatz auf dem Bremer Freimarkt 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewerbung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27.07.2017, dem Antragsteller zugestellt am 10.08.2017, lehnte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Marktangelegenheiten – die Bewerbung des Antragstellers ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bewerbung gemäß § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung aus Platzmangel nicht habe entsprochen werden können. Bei der Auswahl sei ein qualitativ ansprechendes, vielseitiges und ausgewogenes Marktbild angestrebt worden. Das Geschäft des Antragstellers habe dabei nach sachlichen Erwä- gungen nicht berücksichtigt werden können, nehme jedoch am Restplatzverfahren Teil. Mit Schreiben vom 20.09.2017 ergänzte die Antragsgegnerin ihre Begründung dahinge- hend, dass zum Bremer Freimarkt 2017 insgesamt 1.117 Bewerbungen eingegangen seien, von denen aufgrund des eingeschränkten Platzangebotes 328 hätten berücksich- tigt werden können. Bei der erforderlichen Auswahl der Zulassungen habe gemäß Nr. 3 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadt Bremen vom 15.10.2012 (Im Folgenden: Zulassungsrichtlinie) das Ziel im Vordergrund gestan- den, ein möglichst ansprechendes und hochwertiges Marktbild zu schaffen. Dazu seien qualitativ hochwertige Geschäfte aus den auf Volksfesten üblicherweise vertretenen Branchen in einem Verhältnis berücksichtigt worden, das den Charakter des Freimarktes seit Jahren präge und erwiesenermaßen den Erwartungen des Publikums entspreche. Mit Verkaufsgeschäften hätten sich 152 Schausteller beworben, von denen lediglich 74 zugelassen worden seien. Speziell für die Unterkategorie „Zuckerwaren / Süßwaren“, der auch das Geschäft des Antragstellers zuzuordnen sei, hätten sich 102 Betriebe bewor- ben, von denen lediglich 53 eine Zulassung erhalten hätten. Zugelassen worden seien Zuckerwaren / Süßwaren, die in ihrer Gesamtheit die unterschiedlichen Publikumsspar- ten ansprächen. Es seien die qualitativ hochwertigsten Geschäfte der Branche ausge- wählt worden. Bewertet worden sei die Gestaltung/Beleuchtung, das Warenangebot, die Konstruktion/Hardware und sofern bekannt die Betriebsführung. Hierbei seien in jeder Branche die in den Zulassungsrichtlinien vorgegebenen Auswahlkriterien zugrunde ge- legt worden. Um dem Gebot, ein möglichst ansprechendes und vielseitiges Marktbild zu schaffen, Rechnung zu tragen, sei die Branche Verkaufsgeschäfte wie in den Jahren zu-
- 3 - - 4 - vor unterteilt worden in Zuckerwaren / Süßwaren, Acces- soires/Bekleidung/Schmuck/Geschenkartikel etc., Ballonstände/Bauchläden, Haushalts- waren/Terracottaartikel/Photoartikel/Tierbedarf, Weine/Suppen etc., Wahrsager, Früch- tespezialitäten, Schaustellerbedarfsartikel und Tabakwaren. Diese Unterteilung habe sich in den vergangenen Jahren bewährt. Alle zugelassenen Geschäfte der Unterbranche Zuckerwaren seien hochwertig und wiesen einen höheren Attraktivitätslevel als das Ge- schäft des Antragstellers auf. Dessen Geschäft habe lediglich ein durchschnittliches Er- gebnis erzielt. Er biete unter anderem Lebkuchen mit verschiedenen Verzierungen aus Zuckerguss, kandierte Liebesäpfel, Zuckerstangen, gebrannte Mandeln sowie Waffeln, Zuckerwatte und Popcorn an. Die Dachkonstruktion sei für diesen Geschäftstyp in übli- cher Art und Weise gestaltet und hebe sich nicht von anderen Geschäften ab. Die Be- leuchtung sei wenig ausgeprägt. Im Verkaufsraum befinde sich eine einfache Beleuch- tung, die in einer schlichten, wenig einladenden Art und Weise leuchte. Das Verkaufsge- schäft rage damit von der Attraktivität her nicht so heraus, dass man es zwingend erfor- derlich für eine Zulassung vorsehen müsse. Unter den Konkurrenten befänden sich noch weitere Verkaufsgeschäfte gleicher Art, aber auch mit anderen Angeboten, die noch nicht auf dem Freimarkt vertreten seien, die bezüglich der Attraktivität zumindest gleichwertig seien, aber auch einige, die als attraktiver einzustufen seien. Auch diese würden sich seit Jahren bewerben, hätten aber aufgrund der begrenzten Anzahl zur Verfügung stehender Plätze ebenfalls nicht zugelassen werden können. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Ablehnungsbescheid vom 27.07.2017 und das Schreiben vom 20.09.2017 verwie- sen.
Am 05.09.2017 hat der Antragsteller Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag ge- stellt. Er mach geltend, dass er sein Geschäft von Herrn … erworben habe, der den Bre- mer Freimarkt seit 1966, also seit mehr als 50 Jahren beschickt habe. Damit zähle das Geschäft zu den ältesten Stammbeschickern des Bremer Freimarktes, sei dort ohne Un- terbrechungen vertreten gewesen und habe unter den Besuchern zahlreiche Stammkun- den. Nachdem Herr … das Geschäft zunächst zwei Jahre gemeinsam mit dem Antrag- steller betrieben habe, seien im Zuge einer Planung der Nachfolge mehrere Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin geführt worden. Insbesondere mit dem damaligen Marktmeister, Herrn …, sei besprochen worden, dass das Geschäft auch nach dem Erwerb durch den Antragsteller als Stammbeschicker auf dem Bremer Frei- markt erhalten bleiben solle und künftige Standplatzanfragen nicht als Neubewerbung im Sinne der Zulassungsrichtlinie behandelt werden sollten. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass das Geschäft nunmehr keine Berücksichtigung finden solle, nachdem der vorherige Betreiber mit dem Geschäft jahrzehntelang den Freimarkt beschickt habe.
- 4 - - 5 - Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für sein Süßwaren- geschäft „…“ einen Platz zum Bremer Freimarkt in der Zeit vom 13.10.2017 bis 29.10.2017 zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen
Sie nimmt Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 27.07.2017 und die ergänzende Be- gründung vom 20.09.2017. Ergänzend trägt sie vor, das Zulassungsbegehren scheitere bereits wegen der die Kapazitäten übersteigenden Bewerbungen. Die Auswahlentschei- dung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Bei der Zulassungsentscheidung stehe dem Veranstalter ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie habe sich an den Zulassungs- richtlinien orientiert und die zugelassenen Geschäfte der Branche „Zuckerwaren / Süßwa- ren“ seien in diesem Zusammenhang als attraktiver zu bewerten. Das Argument der Ge- schäftsübernahme könne nicht verfangen. Nach Nr. 3.1 der Zulassungsrichtlinie sei die Qualität des Geschäfts vorrangiges Auswahlkriterium. Diese richte sich unter anderem nach seiner Gestaltung nebst Beleuchtung, dem Warenangebot und seiner Betriebsfüh- rung. Das zentrale Auswahlkriterium der größeren Attraktivität stelle nach einhelliger Rechtsprechung einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen dar. Selbst bei vergleichbarer Art und Qualität der Geschäfte gewänne der Aspekt der Geschäftsübernahme keine Relevanz zugunsten des Antragstellers. Nach Nr. 5.1 der Zulassungsrichtlinie würden Bewerbungen mit erworbenen Geschäften als Neubewer- bungen gelten, selbst wenn das Geschäft unter dem Vorgänger bereits zugelassen ge- wesen sei. Für den Ausnahmetatbestand der Nr. 5.1 Abs. 2 sei nach dem Vortrag des Antragstellers nichts ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers zu Besprechungen mit dem ehemaligen Marktmeister Herrn … sei unsubstantiiert. Dieser sei schon bei der Pla- nung und Durchführung des Volksfestes 2016 nicht mehr als Leiter der Marktverwaltung tätig gewesen. Dieser habe auch nicht erklärt, das Geschäft werde nicht als neu einge- stuft. Eine behauptete mündliche Aussage besitze keinen bindenden Charakter.
II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab- zuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er-
- 5 - - 6 - scheint (Regelungsanordnung). Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (den Anordnungsgrund) und sein subjektiv-öffentliches Recht (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, es fehlt jedoch am erforderlichen Anordnungsanspruch.
1. Der für den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öf- fentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Haupt- sacheentscheidung abzuwarten. Gegen die Ablehnung der Zulassung zum Bremer Frei- markt 2017 kann effektiver Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden, da sich das Begehren des Antragstellers anderenfalls durch Zeitablauf erledigen würde.
2. Es ist jedoch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der formell rechtmäßige Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2017 ist auch materiell rechtmäßig. Die An- tragsgegnerin hat das ihr nach § 70 Abs. 3 GewO bei Platzmangel eingeräumte Aus- schließungsermessen nicht zulasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt.
a) Rechtsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Freimarkt ist § 70 Abs. 1 GewO. Da- nach ist jedermann, der – wie der Antragsteller – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Nach § 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aus- steller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Die Antragsgegnerin war danach gemäß § 70 Abs. 3 GewO ermächtigt, nach ihrem Ermessen unter den Be- werbern auszuwählen und damit notwendigerweise auch einzelne Anbieter auszuschlie- ßen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Antragsteller grundsätzlich nur einen An- spruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ausschließungsermessens. Hiervon hat die An- tragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Bei der Zulassung der Aussteller zur Teilnahme an der Veranstaltung steht dem Veran- stalter ein weites Ermessen zu. Das Ermessen wird allerdings nur dann fehlerfrei ausge- übt, wenn bei der unumgänglichen Beschränkung der Marktfreiheit ausschließlich markt- rechtliche und marktspezifische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Die in Richtlinien
- 6 - - 7 - enthaltenen Zulassungsbedingungen bei Platzmangel müssen - entsprechend der Rege- lung des § 70 Abs. 3 GewO - sachlich gerechtfertigt sein und deren Handhabung durch die Verwaltung muss allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Insoweit ist dem Veranstalter von Volksfesten ein breiter Gestaltungs- und/oder Ermessensspiel- raum zuzubilligen, der sich nicht nur oder nur vorrangig am Wettbewerb, sondern wesent- lich auch an den Ausprägungen des jeweiligen Gestaltungswillens zu orientieren hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.02.2006 – 6 S 1508/04 –, juris). Der weite Gestaltungs- spielraum des Veranstalters bezieht sich insbesondere auf die Platzkonzeption und im Falle eines bestehenden Überhangs an Bewerbern auf die Kriterien für das Auswahlver- fahren. Bei der insoweit zu treffenden Entscheidung ist die gerichtliche Nachprüfung da- rauf beschränkt, ob der Veranstalter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob der Ausschluss aus sachlichen Gründen erfolgt ist, zu denen gerade auch die Orientierung am jeweiligen Gestaltungswillen des Veranstalters zählt (vgl. VGH Mann- heim, Urteil vom 01.10.2009 – 6 S 99/09 –, juris). Der Gestaltungsspielraum bzgl. der Platzkonzeption umfasst auch die Befugnis, die Art der darzustellenden Attraktionen zu bestimmen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks einer attraktiven Ausgestaltung oder aus Platzmangel erforderlich ist (vgl. VGH München, Urteil vom 27.11.1985 – 4 B 83 A.1917 –, juris). § 70 Abs. 3 GewO gibt einen bestimmten Auswahlmodus nicht vor. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/3859, S. 16) ist lediglich zu entnehmen, dass die Ent- scheidung des Veranstalters willkürfrei zu sein hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juni 2005 – 7 LC 201/03 –, Rn. 32, juris).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig. Ermessensfehler zu Lasten des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
aa) Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Veranstalters hinsicht- lich der Platzkonzeption und der Vielseitigkeit des Marktangebots ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zugelassenen Gesamt- anzahl an Verkaufsgeschäften und der innerhalb dieser Branche gewählten Zusammen- setzung durch die Bildung von Unterkategorien. Hierbei hat sie sich ausweislich der Be- gründung des Ablehnungsbescheides an der in Nr. 3.1 der Zulassungsrichtlinie vorgese- henen Vorgabe orientiert, ein möglichst ansprechendes und vielseitiges Marktbild zu schaffen. Dies ist nicht zu beanstanden. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Antrags- gegnerin bei der Zuordnung des Geschäftes des Antragstellers zur Unterkategorie „Zu- ckerwaren / Süßwaren“ den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
bb) Schließlich ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beurteilung der Attraktivi- tät des Geschäfts des Antragstellers und der konkurrierenden Geschäfte rechtlich nicht
- 7 - - 8 - zu beanstanden. Ermessensfehler zulasten des Antragstellers sind nicht festzustellen. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Ver- anstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb insoweit ein Freiraum zu, der gericht- lich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsa- chen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe ver- stoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden. Die dem Veranstalter eröffnete Einschätzungs- prärogative schließt - innerhalb der erwähnten Grenzen - auch die Befugnis ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen - mögen die Unterschiede auch geringfügig sein - zu gewichten (OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2016 – 2 B 262/16 – unveröffentlicht). Die Antragsgegnerin kommt zu dem Ergebnis, dass alle zugelassenen Geschäfte der Unterbranche Zuckerwaren hochwertig seien und ein höheres Attraktivi- tätslevel erreichen würden, als dasjenige des Antragstellers, das lediglich ein durch- schnittliches Ergebnis erzielt habe. Hierfür stellt sie auf das Warenangebot, die Dachkon- struktion und die Beleuchtung des Geschäfts des Antragstellers ab. Dabei handelt es sich sämtlich um sachgemäße Kriterien, die in Ziffer 3.1 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinie als Konkretisierung des Auswahlkriteriums der Qualität eines Geschäftes aufgeführt sind. Der Antragsteller wendet gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Qualitäts- bzw. Attraktivitätsbewertung seines Geschäfts auch nichts Konkretes ein. Für eine Feh- lerhaftigkeit dieser Erwägungen ist vorliegend nichts ersichtlich.
cc) Der Antragsteller beruft sich vielmehr darauf, dass das nunmehr von ihm übernom- mene Geschäft unter dem ehemaligen Betreiber bereits jahrzehntelang berücksichtigt worden sei und ihm der ehemalige Markmeister zugesichert habe, dass auch zukünftige Bewerbungen nicht als Neubewerbungen im Sinne der Zulassungsrichtlinie angesehen werden sollten. Diese Einwände begründen jedoch keine Rechtswidrigkeit der Auswahl- entscheidung der Antragsgegnerin.
(1) Eine Privilegierung von „Stammbeschickern“ findet in der Zulassungsrichtlinie lediglich dergestalt Berücksichtigung, als deren Nr. 3.1 Abs. 2 vorsieht, dass wenn mehrere Ge- schäfte gleicher Art und Qualität zur Auswahl stehen, derjenige Bewerber bevorzugt wer- den soll, der wiederholt an den von der Stadt Bremen veranstalteten Volksfesten oder Märkten teilgenommen und sich bewährt hat. Auch diese Regelung setzt also eine zu- mindest gleiche Qualität der Bewerber voraus, die die Antragsgegnerin vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat. Die Frage, ob die Regelung vor- liegend überhaupt anwendbar ist, weil Nr. 5.1 der Zulassungsrichtlinie vorsieht, dass Be-
- 8 - - 9 - werbungen mit erworbenen Geschäften als Neubewerbungen gelten, auch wenn das Geschäft unter dem früheren Besitzer bereits zugelassen war, kann daher dahinstehen. Im Übrigen ist eine Privilegierung von „Stammbeschickern“ in der Zulassungsrichtlinie nicht vorgesehen; ihnen soll lediglich im Vergleich zu Geschäften gleicher Art und glei- cher Qualität ein Vorrang zukommen. Vielmehr schlägt sich in Nr. 3.3 der Zulassungs- richtlinie der Wille nieder, eine gewisse Fluktuation unter den Beschickern sicherzustel- len. Diese Regelung sieht vor, dass ein bestimmter Anteil der Plätze für die einzelnen Branchen stets an solche Bewerber vergeben werden soll, die zumindest auf der jeweils vorangegangenen Veranstaltung nicht zugelassen waren. Es besteht also auch nach jahrzehntelanger Teilnahme gerade kein Anspruch darauf, auch zukünftig einen Platz zugewiesen zu bekommen. Maßgeblich für die Platzvergabe ist vielmehr das in Ziffer 3.1 der Zulassungsrichtlinie konkretisierte Auswahlkriterium der Qualität eines Geschäfts.
(2) Auch aus den von dem Antragsteller behaupteten Absprachen mit dem ehemaligen Marktmeister kann weder ein Anspruch auf Zulassung noch ein Ermessensfehler der An- tragsgegnerin abgeleitet werden. Erklärungen oder Ankündigungen von Mitarbeitern ei- ner Behörde im Rahmen informeller Verhandlungen fehlt es grundsätzlich an einer recht- lichen Verbindlichkeit (Kopp/Ramsauer, 15. Aufl., § 38 VwVfG Rn. 11). Um eine rechtlich wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG kann es sich schon mangels Einhaltung der hierfür erforderlichen Schriftform nicht handeln. Der Antragsteller behauptet auch nicht, dass der Markmeister ihm die Zuweisung eines Platzes für den Freimarkt 2017 zugesichert hätte, sondern lediglich, dass ihm der Erhalt seiner Eigen- schaft als „Stammbeschicker“ zugesichert worden sei und künftige Bewerbungen daher nicht als Neubewerbungen behandelt werden sollten. Eine derartige Zusicherung wäre wiederum nur auf eine Anwendung der Privilegierung gemäß Nr. 3.1 Abs. 2 der Zulas- sungsrichtlinie gerichtet, die vorliegend mangels gleicher Qualität des Geschäfts des An- tragstellers nicht zu seinen Gunsten eingreifen konnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 (Nr. 54.5) bei der Zulassung zu einem Markt den erwarteten Gewinn, mindestens jedoch 300,- Euro pro Tag, zugrunde. Im Hinblick auf die Größe des Geschäfts des Antragstellers und die angebotenen Waren wird vorlie- gend ein Tagessatz von 600,- Euro für angemessen erachtet. Daraus ergibt sich für die vorliegende 17-tägige Veranstaltung ein Streitwert von 10.200,- Euro. Eine Reduzierung des Streitwertes kam wegen der mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (OVG Münster, Beschluss vom 02.07.2010 – 4 B 643/10 –, juris).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent- scheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über- steigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes- tens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Kiesow