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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 09.10.2017 – 1 K 3865/16

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 3865/16 Im Namen des Volkes! Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache des Herrn, Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt, Gz.: - - g e g e n die Gz.: - - Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann am 9. Oktober 2017 für Recht er- kannt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichts- kosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vor- läufig vollstreckbar. Der Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids voll- streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Be-

- 2 - - 3 - klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

T a t b e s t a n d Der Kläger, dem die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, begehrt dar- über hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und kurdischer Volkszugehörigkeit. Um den xx.08.2015 verließ der Kläger Syrien und reiste zunächst in die Türkei und von dort über Griechenland und die so genannte Balkanroute am yy.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am zz.04.2016 konnte der Kläger einen förmlichen Asylantrag stellen, den er auf die Zu- erkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) be- schränkte. Am dd.10.2016 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Ausweislich der Niederschrift gab er dort an, bis zu seiner Ausrei- se in A. in der Region Hassaka gelebt zu haben. Dort lebten seine Eltern immer noch. Er habe zudem drei Schwestern in Syrien. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht, Wehrdienst habe er nicht geleistet. Weiter gab er an, dass er in Syrien weder Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung noch einer sonstigen politischen Organi- sation gewesen sei. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt erklärte er, sein Heimatland wegen des Krieges verlassen zu haben. In Syrien herrsche Chaos, außerdem seien viele junge Männer zum Wehrdienst zwangsrekrutiert worden. Es sei zudem gefährlich gewe- sen, da sich der IS in der Nähe aufgehalten und Anschläge begangen habe. Auf die Fra- ge, ob er bereits in die konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung geraten sei, antwortete der Kläger, man bekomme zurzeit keinen Einberufungsbescheid, sondern werde auf der Straße mitgenommen. In eine solche Situation sei er selbst noch nicht geraten, dies wäre jedoch sicherlich passiert, wenn er dort geblieben wäre. Dann hätte er Dienst an der Waf- fe leisten müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, sein Leben zu verlieren.

Durch Bescheid vom 17.12.2016 (Gesch.-Z …-475), welcher am 21.12.2016 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheides). Von der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sah das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG ab. Den Asylantrag im Übrigen lehnte es ab (Ziffer 2 des Bescheides). Die Voraussetzungen für die Zuerken-

- 3 - - 4 - nung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe keine Verfolgungsgrün- de im Sinne von § 3 AsylG geltend gemacht.

Am 29.12.2016 hat der Kläger – damals noch vertreten durch seinen Amtsvormund – Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2017 und vom 26.09.2017 begründet. Er vertritt die Auffassung, dass ihm schon wegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Der Kläger verweist zudem auf eine ihm drohende Verfolgung, da er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Er sei zwar der einzige Sohn der Familie, jedoch böten der- artige Freistellungstatbestände mittlerweile keine Garantie dafür, nicht im Rahmen lokaler Kontrollen zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem ließen die jüngeren Äuße- rungen des Brigadegenerals der Syrischen Republikanischen Garden, Issam Zahreddine, erkennen, dass sich das Militär nicht an etwaige Vorgaben der Regierung halten werde, sodass auf offizielle Freistellungen kein Verlass mehr sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 19.12.2016 mit dem Geschäftszeichen … – 475, zugestellt am 21.12.2016, zu ver- pflichten, für den Kläger das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Die Beteiligten haben sich – der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2017 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.01.2017 – ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbe- scheid einverstanden erklärt.

Dem Gericht hat die die Kläger betreffende Bundesamtsakte (Gesch.-Z.: -475) vorgele- gen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der gericht- lichen Entscheidung, soweit sie in diesem Gerichtsbescheid verwertet worden sind.

- 4 - - 5 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent- schieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für vom 19.12.2016, soweit er hier hinsichtlich seiner Ziffer 2 zur Überprüfung ansteht, ist recht- mäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die darin ausgesprochene Ablehnung der von dem Kläger begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat (auch) in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bestand. Mangels Vorliegen der nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erforderlichen Vo- raussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG, dessen im zweiten Halbsatz normierten Ausschlussgründe hier nicht vorliegen, wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus be- gründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfol- gung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Be- weiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Ver- folgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asyl- suchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33.07, juris). Beachtliche Wahrscheinlich-

- 5 - - 6 - keit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammen- fassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfol- gung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines be- sonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Hei- matstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90, juris).

Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85, juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3).

II. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger nicht als Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Der Kläger hat sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen (1.). Ihm stehen auch keine sog. Nachfluchtgründe zur Seite (2.).

1. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift im Falle des Klägers nicht ein. Eine vor seiner Ausreise bereits erlittene oder unmittelbar bevorste- hende Verfolgung hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

2. Die Kammer vermag auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach

- 6 - - 7 - Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insoweit ist Folgendes auszuführen:

a. Die Kammer hält weiter an ihrer Auffassung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 – 1 K 1128/16 –, Rn. 24, juris) fest, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsauf- enthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt werden wird. Die Sicherheitsbeamten werden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger von den Behörden gesucht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, juris Rn. 75 unter Bezugnahme auf diverse Erkenntnisquellen). Der syrische Geheimdienst ist nach wie vor einer der effektivsten der Welt. Auch 2015 stellte das Bun- desamt für Verfassungsschutz fest, dass die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten und ihr Aufga- benschwerpunkt nach wie vor die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes sei, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.).

Die Kammer hält zudem weiter an ihrer Rechtsprechung fest, dass Personen, denen eine oppositionelle Einstellung zum syrischen Regime zugeschrieben wird, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Ge- sinnung auch eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Miss- handlungen droht. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen unstreitig mit unverhältnismäßi- ger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen (vermeintliche) Kritiker und Oppositi- onelle vor. In seinem letzten Ad hoc-Bericht über die Lage in Syrien vom 17. Februar 2012 führt das Auswärtige Amt aus, syrische Oppositionsgruppen, die eine Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreb- ten, würden durch das Regime massiv unterdrückt, wobei sich die Repressionen nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkten. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Ver- schwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Zudem gehe das Regime mit einer präzedenzlosen Verhaf- tungswelle gegen die Protestbewegung vor, die sich seit dem Jahr 2011 gebildet hat. Möglichkeiten, sich mit Mitteln des Rechtsstaats gegen diese staatlichen Willkürakte zur Wehr zu setzen, gebe es nicht. Allein die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen schätzt der Bericht zu dem Zeitpunkt auf über 40.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-

- 7 - - 8 - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syri- en, Februar 2012, S. 7 ff.). Jüngere Berichte gehen von über 62.000 Fällen von „Ver- schwindenlassen“ (forced dissapearance) aus, für die die syrische Regierung verantwort- lich zeichnet (vgl. US Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, 2015, S. 4). Darüber hinaus sollen nach einem aktuellen Bericht von Amnesty International von März 2011 bis September 2015 mindestens 17.723 Personen in syrischen Gefängnissen zu Tode gekommen sein (vgl. Amnesty International, It breaks the human – torture, disease and death in Syria’s prisons, August 2016). Diese Zahlen belegen auch, dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt (VG Bremen, a. a. O., Rn. 25).

Eine Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internati- onaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten, und geht in sei- nem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder ver- meintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dass das beschriebene Vorgehen gegen Oppositionelle oder solche, denen das sy- rische Regime oppositionelle Tätigkeit unterstellt, mit unverminderter Brutalität fortgesetzt wird, belegen u. a. der Bericht des UNHCR (vgl. UNHCR, a. a. O.) und der Amnesty Re- port 2016 Syrien. Aktuelle Berichte bestätigen, dass jeder, der als Oppositioneller wahr- genommen werden könnte, Gefahr läuft, willkürlich inhaftiert zu werden. Sie zeichnen zudem ein erschreckendes detailliertes Bild davon, wie das syrische Regime mit inhaftier- ten Personen unter Missachtung jeglicher Gebote der Menschlichkeit umgeht (vgl. Am- nesty International, It breaks the human, August 2016; Human Rights Watch, If the dead could speak – mass death and torture in Syria’s detention facilities, 2015). Hiernach fin- det Folter aller Art wie Schläge, Fixierung in sogenannten Stresspositionen, Elektro- schocks, Vergewaltigung u. a. regelmäßig statt und wird unterschiedslos nicht nur zur Erpressung von Aussagen, sondern auch schlicht angewandt, um den Häftling zu „bre- chen“. Den Insassen wird der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung, sani- tären Einrichtungen und ausreichender Nahrung verweigert (VG Bremen, a. a. O., Rn. 26).

b. Das Gericht vermag allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch die syrischen Sicherheitskräfte droht. Der Klä- ger selbst hat im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, dass er politisch bewusst in

- 8 - - 9 - Gegnerschaft zum Assad-Regime stünde, geschweige sich in irgendeiner Weise gegen die bereits seit Anfang der 1970er Jahre in Syrien herrschende Familie al-Assad betätigt habe. Ein „real risk“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts setzte mithin voraus, dass dem Kläger dennoch beachtlich wahrscheinlich vom syrischen Regime eine oppositionelle Einstellung zugeschrieben werden würde. Dies lässt sich aber auch bei Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände nicht feststellen:

aa. Beachtlich wahrscheinlich scheint zunächst nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte, weil er sich aus Sicht des syri- schen Regimes dem Militärdienst entzogen hat. Die Kammer ist zwar weiterhin davon überzeugt, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservis- ten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssituation dro- henden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammen- hang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht und die diesem Personenkreis wegen der Entzie- hung vom Militärdienst drohende Strafe sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017, a. a. O. Rn. 27 ff.). Der Kläger gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis, da er als einziger Sohn der Familie vom Wehrdienst freigestellt ist bzw. werden kann. Die Möglichkeit, als einziger Sohn der Familie vom Wehrdienst freigestellt zu werden, wurde erst im Jahr 2014 und somit zu einer Zeit, zu welcher das syrische Regime bereits militärisch stark unter Druck stand (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstent- zug, Desertion vom 23.03.2017, S. 2), durch Verordnung Nr. 33 eingeführt (vgl. Schwei- zerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.03.2015, S. 6). Es ist zwar davon auszugehen, dass die Freistellung als einziger Sohn ebenso wie die Freistellungen für Studenten während der Zeit ihres Studiums nicht in jedem Fall ver- lässlich umgesetzt werden (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, Nati- onal Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Oppostion vom 23.08.2016, S. 10). Die Regelungen zur Freistellung beanspruchen jedoch offiziell noch Geltung und die Befreiung vom Militärdienst für die einzigen Söhne der Familie wird am verlässlichsten umgesetzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Ös- terreich, Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017, S. 17). Zudem findet die zunehmend willkürliche Umsetzung von Freistellungen nicht durch das Regime selbst, sondern vornehmlich durch regierungsnahe Milizen statt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017, S. 8). Die zur

- 9 - - 10 - Verfügung stehenden Quellen lassen somit bereits nicht erkennen, dass dem Kläger als einzigem Sohn der Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohte bzw. bei Rückkehr in das Regierungsgebiet droht (vgl. VGH Bayern, Urt. vom 21.03.2017 – 21 B 16.31013 –, juris Rn. 74 ff. unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen). Zu- dem ist, da die Möglichkeit der Freistellung für die einzigen Söhne der Familie erst wäh- rend des Krieges geschaffen wurde und von der Regierung im Großen und Ganzen be- achtet wird, nicht davon auszugehen, dass dem Kläger wie regulär wehrpflichtigen Sy- rern, die den Freistellungstatbestand nicht erfüllen, wegen seiner Ausreise eine oppositi- onelle Gesinnung unterstellt wird. Denn aus Sicht des syrischen Staates hat der Kläger, da er nach den Gesetzen ohnehin nicht als Soldat für das Regime zur Verfügung stand und deshalb nicht verpflichtet war, sich für einen Militäreinsatz bereitzuhalten, mit seiner Ausreise keine mangelnde Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Da er als einziger Sohn der Familie nicht hätte rekrutiert werden können und vorliegend noch hinzukommt, dass der Kläger bereits mit 16 Jahren und somit zwei Jahre vor Erreichen des wehr- dienstpflichtigen Alters das Land verlassen hat, wird seine Ausreise wie bei den übrigen nicht militärdienstpflichtigen syrischen Bürgern als bloße Flucht vor den Kriegsgefahren (vgl. hierzu unten cc.) und nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angese- hen werden (vgl. VGH Bayern, Urt. vom 21.03.2017 – 21 B 16.31013 –, juris Rn. 87).

Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Verfolgungshandlungen lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Brigadegeneral der Syrischen Republikanischen Garden, Issam Zahreddine, in einem Interview erklärt hatte, sich nicht an etwaige staatliche Vorgaben halten, sondern Syrer, die das Land ver- lassen haben, bei ihrer Rückkehr hierfür bestrafen zu wollen ("Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen", vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht- fluechtlingen-a-1167093.html aufgerufen am 09.10.2017). Denn bereits einen Tag später hat Zahreddine diese Aussage mit den Worten

"I was addressing Daesh (IS) people who had done these things. Of course our fellow citizens who have gone abroad are most welcome to return. We adhere to law and the instructions of the government and president. The words of our president are our Bi- ble". (http://www.middleeasteye.net/news/syrian-army-general-threatens-refugees-do-not- return-1410619304 aufgerufen am 09.10.2017)

[Die Botschaft war an Daesh (IS) Leute gerichtet, die diese Dinge gemacht haben. Natürlich sind unsere Landsleute, die ins Ausland gegangen sind, willkommen, zu-

- 10 - - 11 - rückzukehren. Wir halten uns an das Gesetz und die Anweisungen der Regierung und des Präsidenten. Die Worte unsere Präsidenten sind unsere Bibel.]

revidiert. Zwar erscheinen die beiden Aussagen insofern widersprüchlich, als dass die erste in Bezug auf Kämpfer der Islamischen Staates keinen Sinn ergibt, weil diese das Land gerade nicht verlassen haben, sondern in Syrien gegen die Regierung kämpfen und zudem eingedenk des Umstands, wie hart und unnachgiebig der syrische Staat mit (selbst vermeintlich) Oppositionellen umgeht, nicht zu erwarten ist, dass der syrische Staat Bürgern, die für den Islamischen Staat gegen ihn gekämpft haben, vergeben wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Zahreddine die Aussage, so wie sie ursprünglich gemacht wurde, auch gemeint hat. Aber gerade der Umstand, dass diese Aussage von ihm selbst – mit leidlicher Begründung – öffentlich widerrufen und hierbei betont worden ist, welches Gewicht das Wort des Präsidenten besitze, zeigt, dass die syrische Regie- rung bzw. Präsident Assad nach wie vor den vollen Einfluss auf das Militär haben und somit für eine Umsetzung bestehender Gesetze bzw. Anweisungen Sorge tragen können und abweichende Alleingänge des Militärs bzw. einzelner Befehlshaber daher nicht zu befürchten sind.

bb. Auch aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers ergibt sich kein Nachflucht- grund (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 15.02.2017 – 1 K 1071/16 –, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts). Es ist nicht ersichtlich, dass allein diese den Kläger aus Sicht des syrischen Staates zum Regimegegner macht. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien ist auch nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts im Jahre 2011/12 in der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht angenommen worden (vgl. z. B. Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.06.2012 - A5 A 414/09 – juris, Rn. 16 ff. m. w. N., Rn. 30). Auch nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssen politisch nicht aktive Syrerinnen und Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu Frage 2 b).

cc. Schließlich führen nach Auffassung des Gerichts die illegale Ausreise, die Asylan- tragstellung und der Auslandsaufenthalt des Klägers nicht zu einer beachtlich wahr- scheinlichen Rückkehrgefährdung. Die Kammer hat sich in dieser in der bundesdeut- schen Verwaltungsrechtsprechung umstrittenen Frage der verneinenden Haltung der Oberverwaltungsgerichte in aktuellen Entscheidungen angeschlossen (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris LS 1 und Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A, juris Rn. 14 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16, juris Rn. 37 ff.; VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 ZB

- 11 - - 12 - 16.30338, juris LS u. Rn. 60 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16, juris, Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16, juris LS 1 u. Rn. 21 ff.; Urt. v. 22.08.2017 – 2 A 263/17 –, juris LS 1 und Rn. 22 ff.). Denn bei wertender Gesamt- schau der Auskünfte liegen derzeit nicht hinreichend belastbare Erkenntnisse für die An- nahme vor, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung und habe eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 08.02.2017 - 2 A 3453/16, juris Rn. 18).

Nach dem letzten vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erstellten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 waren eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für Verhaftung und Repressa- lien. Den syrischen Behörden sei bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolge. Vereinzelt gebe es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet worden seien (vgl. AA, Bericht über die über die asyl- und abschie- bungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010) v. 27.09.2010, S. 21). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. So heißt es in den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Das Auswärtige Amt habe auch keine Erkenntnisse, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme. Nach Kenntnis des Auswär- tigen Amtes seien Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositions- gebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe bei einer unterstellten Rück- kehr nach Syrien ausgesetzt (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu den Fra- gen 1 a und 3; Auskunft an VG Wiesbaden v. 02.01.2017). Auch die Botschaft der Bun- desrepublik Deutschland in Beirut hatte Anfang des Jahres 2016 erklärt, dem Auswärti- gen Amt lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausge- gangenen Auslandsaufenthalts Rückkehr nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten (Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut v. 03.02.2016, Ziff. I). Soweit es dort weiter heißt, allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, wird sofort erläutert, dass dies

- 12 - - 13 - überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journa- listen oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abge- leisteten Militärdienst stehe. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschen- rechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusam- men arbeite. Das Deutsche Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, dass nicht allen Rückkehrern Verfolgungsmaßnahmen drohten, wenn es ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberu- fung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre (vgl. DOI, Auskunft an das OVG Schleswig v. 08.11.2016).

Demgegenüber überzeugt die gegenteilige Rechtsprechung nicht. Denn auch dem syri- schen Staat muss bekannt sein, dass es sich bei den fast fünf Millionen aus seinem Ho- heitsgebiet geflohenen Menschen mehrheitlich nicht um Oppositionelle, sondern um Bür- gerkriegsflüchtlinge handelt. Dass er dennoch Veranlassung und Ressourcen hätte, auf alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuel- len Grund mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zuzugreifen, erscheint dem Gericht lebensfern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 18; OVG Schles- wig-Holstein, a. a. O., Rn. 40; VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016, a. a. O., Rn. 85; OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarland, a. a. O., Rn. 22).

III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be- ruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge- richtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

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Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

gez. Ohrmann gez. Feldhusen gez. Ziemann