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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 14.12.2017 – 5 K 3792/16

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 3792/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. B., B-Straße, B-Stadt, Gz.: - - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Bahnhofsplatz 29, Bremen,

Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau Dr. C. , C-Straße, Bremen, Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richter Kiesow sowie die ehrenamtliche Richterin Grell und den ehrenamtlichen Richter Osmers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

- 2 - - 3 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Si- cherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba- ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines Investitionsvorhabens in das Krankenhausin- vestitionsprogramm der Beklagten.

Die Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Stadt ist, ist die Trägerin des Klinikums .

Mit Ablauf des 30.09.2012 übernahm die Klägerin von dem den Versorgungsauftrag für die Gynäkologie und die Geburtshilfe. Bereits unter dem 19.04.2012 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie für im Zuge der Übernahme der Frauenklinik erfolgende Baumaßnahmen für Stationssanierungen und -umstrukturierungen ab sofort 1,2 Millionen EUR benötige. Für eine Erweiterung und Umstrukturierung des Kreißsaals, insbesondere des OP-Bereiches innerhalb des Kreißsaals, seien ab dem Jahr 2013 1,1 Millionen EUR notwendig. Ebenfalls ab diesem Jahr seien für den Neubau der neonatologischen Inten- sivstation Mittel i.H.v. 2,1 Millionen EUR nötig. Sie beantrage mit diesem Schreiben die Finanzierung des Mutter-Kind-Zentrums aus Mitteln des Krankenhausbauprogrammes.

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bewilligte der Klägerin mit Be- scheid vom 31.08.2012 auf einen „Umbau-Verwaltung-Infrastruktur(UVI)-Projektantrag“ gemäß § 44 LHO eine Gesamtzuwendung im Rahmen einer Sonderzuweisung bis zur Höhe von 783.750 EUR zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Übernahme der gynäkologischen und geburtshilflichen Abteilungen des . Die Stadt gewährte zum selben Zweck eine Komplementärfinanzierung in Höhe von 391.857 EUR.

Mit Bescheid vom 14.12.2012 bewilligte die Stadt der Klinikum Grundstücks GmbH & Co. KG (nachfolgend: Grundstücks GmbH & Co. KG), deren Kommanditistin die Stadt und deren Komplementärin die Klägerin sind, zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen gemäß § 44 LHO für das Haushaltsjahr 2012 eine Gesamtzuwendung im Rahmen einer Sonderzuweisung in Höhe von 957.545,71 EUR. Die Zuwendung werde als Projektförde- rung gewährt und sei zweckbestimmt für „Investitionen für gynäkologische und geburts- hilfliche Abteilungen im Klinikum “. Die Mittel seien vorgesehen für den Neubau der neonatologischen Intensivstation sowie die Erweiterung und Umstrukturierung des Kreiß-

- 3 - - 4 - saals sowie des Sectio-OP und würden in Ergänzung zu den voraussichtlich durch den Senator für Gesundheit zur Verfügung gestellten Mittel als Sondermittel bewilligt. Die Gelder stammten aus der Haushaltsstelle „Fördermittel an die Krankenhäuser für Investi- tionen nach § 10 BremKrhG“.

Mit einem identischen Zuwendungsbescheid vom 11.12.2013 bewilligte die Stadt der Klägerin zum selben Zweck 1.535.042,30 EUR. Auch unter dem 11.12.2014 gewährte die Stadt zu diesem Zweck mit einem ebenfalls identischen Zuwendungsbescheid der Klägerin 577.130,37 EUR.

Mit drei identischen Gesellschafterbeschlüssen der Grundstücks GmbH & Co. KG be- stimmten die Stadt als Kommanditistin und die Klägerin als Komplementärin jeweils, dass die der Gesellschaft mit den Zuwendungsbescheiden vom 14.12.2012, 11.12.2013 und 11.12.2014 zugeleiteten Zuwendungen der Gesellschafterin Stadt , die als Projekt- förderung in Ergänzung zu den voraussichtlich durch den Senator für Gesundheit zur Verfügung gestellten Mitteln als Sondermittel bewilligt worden seien, zunächst bei der Grundstücks GmbH & Co. KG zur Stärkung des Eigenkapitals bestimmt und als Zuzah- lungen in das Eigenkapital in die Kapitalrücklage einzustellen seien.

Am 01.11.2014 schlossen die Grundstücks GmbH & Co. KG und die Klägerin zwei Dar- lehensverträge hinsichtlich der der Grundstücks GmbH & Co. KG von der Stadt zuge- wendeten Mittel. In dem Darlehensvertrag betreffend die Neonatologie heißt es, dass die Grundstücks GmbH & Co. KG der Klägerin 1.957.241,37 EUR als Darlehen im Vorgriff auf Fördermittel gewähre und die Klägerin das Darlehen in Höhe der jährlichen Mietzah- lungen, die auf den Ausbau der Neonatologie entfielen und von der A. Klinik gezahlt würden, an die Grundstücks GmbH & Co. KG zurückführen werde. In dem Darlehensver- trag betreffend das Projekt „Sectio-OP“ heißt es, dass die Grundstücks GmbH & Co. KG der Klägerin im Vorgriff auf die Fördermittel der Beklagten für den Ausbau des „Sectio- OP“ ein Darlehen in Höhe von 736.504,41 Euro gewähre. Die Klägerin werde das Darle- hen in Höhe der jährlichen Abschreibungen zuzüglich 2 % Zinsen an die Grundstücks GmbH & Co. KG zurückführen.

Bereits Ende März 2014 war der Umbau des Kreißsaals und des Sectio-OP fertiggestellt worden. Im Dezember 2014 wurde die neue neonatologische Intensivstation eingeweiht. Die Neonatologie in den Räumlichkeiten der Klägerin wird von dem Klinikum betrie- ben, das den Versorgungsauftrag besitzt und die Räumlichkeiten von der Klägerin gemie- tet hat.

- 4 - - 5 - Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre am 28.01.2015 beantragte Baupauschale für die vordere Rampe zum Haupteingang unter anderem in 100.000 EUR für den Sectio-OP umwandeln müsse. Dem Schreiben lag ein von den Vertretern der Klägerin unterzeichnetes Antragsformular zur Aufnahme eines Krankenhausbauprojektes in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Jahres 2015 bei. Unter „Projektbeschreibung“ heißt es in diesem Antrag: „Neuerrichtung des Sectio- OP zur Erweiterung der Geburtshilfestation im zweiten Obergeschoss.“ Unter „Realisie- rungszeitraum“ heißt es weiter: „Ende März 2014 fertig gestellt“.

Daraufhin teilte der Senator für Gesundheit der Klägerin unter dem 18.05.2015 mit, dass Investitionen innerhalb des Krankenhausinvestitionsprogramms, die vor der Aufnahme in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen worden seien, nicht gefördert werden könnten. Dem Antrag der Klägerin sei zu entnehmen, dass das genannte Projekt bereits Ende März 2014 fertig gestellt worden sei. Eine Förderung sei allein aus diesem Grunde nicht mehr möglich. Außerdem sei bekannt, dass die Stadtgemeinde für dieses Projekt Fördermittel im Rahmen von Zuwendungen in den Jahren 2012 - 2014 bewilligt habe.

Mit Schreiben vom 30.06.2015 wandte sich die Klägerin erneut an den Senator für Ge- sundheit. Sie habe für das Projekt am 19.04.2012 einen Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen gestellt. Somit sei der Antrag also deutlich vor Projektbeginn und auch Pro- jektende gestellt worden, so dass die Förderung aus diesem Grund nicht versagt werden könne. Die Zuwendungen, die von der Stadtgemeinde in den Jahren 2012 - 2014 ge- währt worden seien, seien der Grundstücks GmbH & Co. KG gewährt worden. Diese Mit- tel seien dem Klinikum als Darlehen wiederum von der Grundstücks GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt worden. Dieses Darlehen sei von der Klägerin an die Grundstücks GmbH & Co. KG inklusive Zinsen zurückzuführen.

Mit Schreiben vom 10.10.2015 teilte die Stadt der und Verbraucherschutz mit, dass sie die von ihr der Grundstücks GmbH & Co. KG zugewendeten Mittel als eine Vorfinanzie- rung betrachte.

Mit Schreiben vom 09.11.2015 teilte die H. als Wirtschaftsprüferin der Klägerin der Be- klagten mit, dass die Grundstücks GmbH & Co. KG die Zuwendungen der Stadt als Darlehen an die Klägerin zur Finanzierung der geplanten Bauvorhaben ausgereicht habe. In den Jahresabschlüssen zum 31.12.2014 der beiden Gesellschaften würden die Beträ- ge auch dieser Behandlung entsprechend als Forderung (Grundstücks GmbH & Co. KG) und Verbindlichkeiten (Klägerin) ausgewiesen.

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Den Antrag der Klägerin vom 02.03.2015 lehnte die Beklagte mit Fördermittelbescheid vom 06.11.2015 hinsichtlich der begehrten Zuwendung von 100.000 EUR für den Sectio- OP ab. Die Klägerin nahm einen zunächst hiergegen eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 01.12.2015 zurück.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 stellte die Klägerin ihre Projektanträge für das Kranken- hausinvestitionsprogramm 2016. Für das Jahr 2016 melde sie die Neuerrichtung des Sectio-OP im zweiten Obergeschoss mit 200.000 EUR an. Sie bitte für dieses Projekt um einen zeitnahen gesonderten Bescheid.

Mit Bescheid vom 28.01.2016 lehnte die und Verbraucherschutz den Antrag der Klägerin vom 16.12.2015 wegen der Finanzierung des Projektes „Neuerrichtung des Sectio-OP im zweiten Obergeschoss“ in Höhe von 1.100.000 EUR im Rahmen des Krankenhausinves- titionsprogramms mithilfe der Baupauschale ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte Bauprojekt bereits Ende März 2014 fertig gestellt wor- den sei und eine Förderung allein aus diesem Grunde nicht mehr möglich sei. Sie habe erstmalig im Rahmen des Förderantrages vom 02.03.2015 erfahren, dass das Vorhaben bereits im März 2014 fertig gestellt worden sei. Mit ihrem Antrag vom 19.04.2012 habe die Klägerin von einem Besuch der damaligen Gesundheitssenatorin am 12.04.2012 be- richtet. Es sei im Rahmen dieses Besuchs der gemeinsame Wille der Beteiligten betont worden, die Übernahme der Frauenklinik und die Bildung des Frauen-Kind-Zentrums wie auch die Beschaffung der notwendigen Finanzmittel zu unterstützen, aber auch deutlich gemacht worden, dass diese Maßnahme außerhalb der Logik der Übergangsregelung gemäß § 34 Abs. 3 BremKrhG als Sonderfinanzierung durchgeführt werden solle. Eine solche Sonderförderung sei bereits durch die Stadtgemeinde in den Jahren 2012 - 2014 in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen öffentlicher Fördermittel in Höhe von 3.069.718,38 EUR durchgeführt worden. Zusätzlich sei eine Sonderförderung für die gynäkologische und geburtshilflichen Abteilung seitens des Landes Bremen zusammen mit der Stadt in Höhe von 1.175.625 EUR erfolgt, so dass der Klägerin und ihrer Grundstücksgesellschaft für Neonatologie, Kreißsaal und Sectio-OP Sonderfördermittel außerhalb des Krankenhausinvestitionsprogramms in Höhe von insgesamt 4.245.343,38 EUR zur Verfügung gestellt worden seien. Eine nochmalige öffentliche Förderung des- selben Zwecks im Rahmen des Investitionsprogramms stehe nicht im Interesse der Be- klagten. Schließlich habe die Klägerin im Rahmen der Anhörung der Krankenhäuser zu den Investitionsprogrammen 2012, 2013 und 2014 keine Einwände gegen die Planung erhoben, obwohl das jetzt nachträglich beantragte Projekt dort nicht berücksichtigt wor- den sei.

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Die Klägerin legte am 22.02.2016 Widerspruch ein. Sie beantragte, den Bescheid vom 28.01.2016 aufzuheben und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG die generelle Förderfä- higkeit des Investitionsprojekts „Sectio-OP“ zu bestätigen sowie dieses Projekt nachfol- gend in das Investitionsprogramm 2016 aufzunehmen. Zur Begründung wurde im We- sentlichen ausgeführt, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 BremKrhG für ein seit langem in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nicht anwendbar sei. Daher sei es unschädlich, dass das Vorhaben bereits vor seiner Aufnahme in ein Investitionspro- gramm verwirklicht worden sei. Für ein Krankenhaus, das seit Jahren in den Kranken- hausplan aufgenommen sei, stelle sich die Problematik einer rückwirkenden Förderung im Sinne der Gesetzesbegründung nicht. Anlässlich des Treffens zwischen der damali- gen Senatorin und Vertretern der Klägerin sowie der Stadt am 12.04.2012 sei davon gesprochen worden, dass eine baldige Förderung außerhalb der Logik der Übergangsre- gelung gemäß § 34 Abs. 3 BremKrhG als Sonderfinanzierung in Betracht gezogen wer- den solle. Außerhalb der Logik des § 34 Abs. 3 BremKrhG bedeutete aber, dass die Fi- nanzierung nicht über die Baupauschale nach § 10 BremKrhG erfolgen solle. Daraus folge wiederum, dass für eine solche Finanzierung außerhalb des Krankenhausfinanzie- rungsrechts auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht greifen könne. Dass es später zu dieser Sonderförderung nicht gekommen sei, ändere daran nichts. Sie habe die Beklagte ferner im Rahmen der Investitionsplanung 2012 über die baldige Verwirklichung des Vorhabens informiert. Sie habe dort angegeben, dass die Maßnahme Anfang 2013 durchgeführt werden solle. Eine Reaktion der Beklagten, dass dies vor Aufnahme in ein Investitionsprogramm gemäß § 10 Abs. 3 BremKrhG unzulässig sei, sei nicht erfolgt. Es sei festzuhalten, dass nicht ein Krankenhausträger einseitig und ohne Abstimmung mit der Behörde irgendein mehr oder weniger bedeutsames Vorhaben verwirklicht habe, sondern dass im Einklang mit der Beklagten ein wichtiges und zeitlich dringendes Vorha- ben im Interesse einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durchgeführt worden sei. Sie sei nach dieser Vorgeschichte davon ausgegangen, die Beklagte sei mit der Verwirklichung des Vorhabens auch vor einer Aufnahme in das Investitionsprogramm einverstanden gewesen. Die von der Stadt bewilligten Zuwendungen stellten sich als eine besondere Form der Vorfinanzierung im Rahmen der Pauschalförderung dar. Der vorfinanzierte Betrag solle durch künftige Baupauschalen refinanziert werden. Es habe sich um eine Erhöhung der Einlage der Stadt als Kommanditistin der Grundstücks GmbH & Co. KG und damit um eine Stärkung des Eigenkapitals dieser Gesellschaft ge- handelt. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Stärkung des Eigenkapitals erfolgt sei, um zunächst die Investitionskosten des Sectio-OP zu finanzieren. Die Sondermittel hätten die Finanzkraft der Grundstücks GmbH & Co. KG erhöht und ihr ermöglicht, der Klägerin Mittel zur Verfügung zu stellen. Es sei konsequent gewesen, dass diese Mittel der Kläge-

- 7 - - 8 - rin nur darlehensweise zur Verfügung gestellt worden seien. Dass für eine Erhöhung der Einlage des Kommanditisten die öffentlich-rechtliche Form einer Zuwendung im Sinne von § 44 LHO gewählt worden sei, sei zwar ungewöhnlich, ändere aber nichts daran, dass hier die Stadt als Kommanditistin ihre Einlage erhöht habe. Eine Zuwendung im eigentlichen Sinne des § 44 LHO hätte nur vorgelegen, wenn sie der Grundstücks GmbH & Co. KG mit der Maßgabe bewilligt worden wäre, diese als verlorenen Zuschuss zur Finanzierung der Investitionskosten des Sectio-OP an die Klägerin weiterzuleiten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2016 als un- begründet zurück. Grundvoraussetzung für die Förderung nach § 10 BremKrhG sei die Einhaltung des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 BremKrhG. Mit der Aufnahme in die Investiti- onsplanung sei die Anerkennung der grundsätzlichen Förderfähigkeit verbunden und damit die Erlaubnis, die angemeldeten Baumaßnahmen über pauschale Investitionsför- derungen zu refinanzieren. Die Krankenhäuser erhielten damit das Recht, ihre Investiti- onsvorhaben mit Mitteln des § 10 BremKrhG in eigener Verantwortung und aufgrund ihrer ökonomischen Entscheidungen in beliebiger Reihenfolge zu realisieren. Investitionspro- gramme seien verwaltungsinterne Planungen, die ebenso wie die Krankenhauspläne keine direkte rechtsverbindliche Außenwirkung hätten. Erst der Erlass des entsprechen- den Bescheides entfalte eine bestätigende Anmeldung mit Außenwirkung. Vorausset- zung für die Förderung von Investitionen nach § 10 Abs. 1 BremKrhG sei deren Aufnah- me in das Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG. Nicht gefördert würden In- vestitionen, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan oder in das Investitionspro- gramm durchgeführt oder begonnen worden seien (§ 10 Abs. 3 BremKrhG). Dieses Ver- fahren stehe auch im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG. Danach hätten Krankenhäuser nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen seien. Diese Vorschrift schließe nicht aus, die För- derfähigkeit der beantragten Baumaßnahme vorab zu prüfen. Soweit die Klägerin sich auf die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 3 BremKrhG beziehe, sei hierzu anzumerken, dass die dortige Formulierung lediglich klarstelle, dass Investitionen, die vor der Aufnah- me eines Krankenhauses in den Krankenhausplan von dem Krankenhaus geplant wor- den seien, ausgeschlossen seien. Der Gesetzestext sei im Übrigen eindeutig. Soweit die Klägerin vortrage, dass die allein von der Stadt bewilligten Zuwendungen eine beson- dere Form der Vorfinanzierung im Rahmen der Pauschalförderung seien, könne sie damit nicht gehört werden. Eine solche Form der Vorfinanzierung sei nirgends gesetzlich gere- gelt und sei auch nicht zwischen den Beteiligten vereinbart worden. Ein solches Verfah- ren sehe das BremKrhG nicht vor. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt davon ausge- hen können, dass die Landesbehörde mit der Verwirklichung des Vorhabens auch vor

- 8 - - 9 - einer Aufnahme in das Investitionsprogramm einverstanden gewesen sei. Die Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz habe in ihrer Sitzung am 05.11.2015 abgelehnt, das Projekt „Sectio-OP“ in das Krankenhausinvestitionsprogramms 2015 aufzunehmen, weil das Projekt bereits abgeschlossen und durch die Stadt in der Zeit von 2012 - 2014 durch Zuwendungen finanziert worden sei. Was die Zuwendungen an die Grundstücks GmbH & Co. KG durch die Stadt angehe, spreche die Vorgehensweise der Stadt da- für, dass es sich bei den Zuwendungen um zweckgebundene Zuwendungen an die Klä- gerin für die Maßnahmen „Sectio-OP“ und „Neubau der neonatologischen Station“ ge- handelt habe. Aus den drei Zuwendungsbescheiden gehe dies klar hervor. Da entgegen den Vorschriften der LHO keine Absprachen mit dem Gesundheitsressort hinsichtlich einer Co-Finanzierung getroffen worden seien, sei von einer Vollfinanzierung der Projekte durch die Stadt auszugehen. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, dass ihr Antrag aus dem Jahr 2012 ausgereicht habe, um eine Förderung nach § 10 BremKrhG aus dem Baupauschalenbudget zu bekommen. Über diesen Antrag sei bestandskräftig mit Bescheid vom 31.08.2012 entschieden worden. Die gewährten Zuwendungen der Stadt deckten die Projektkosten in voller Höhe ab, so dass auch vor diesem Hinter- grund eine Förderung durch das Land Bremen nicht infrage komme. Das Haushaltsrecht fordere eine Zweckerreichung durch die Zuwendung, d.h. wenn die Maßnahme bereits abgeschlossen sei, gebe es keinen Zweck mehr, der erfüllt werden könnte. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BremKrhG seien die Fördermittel nach Maßgabe des KHG und des BremKrhG so zu bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung betriebs- wirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten deckten. Die Klägerin habe außerdem erklärt, dass ihr bekannt sei, dass eine Förderung ausgeschlossen sei, wenn mit der Baumaßnahme vor Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides oder einer schriftlichen Einwilligung der Förderbehörde begonnen worden sei.

Die Klägerin hat am 22.12.2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Über ihre im April 2012 beantragte Förderung aus dem Krankenhausbauprogramm sei bislang nicht entschieden worden. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Aufnahme des Mutter-Kind-Zentrums in das Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 2 des BremKrhG. Es sei ferner fraglich, ob § 10 Abs. 3 des BremKrhG mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Es sei von der Beklagten eine Zustimmung zum vorzeiti- gen Baubeginn erteilt worden. Jedenfalls hätte die Beklagte vorliegend einen Baubeginn vor Aufnahme in das Investitionsprogramm genehmigt (sog. Unschädlichkeitserklärung), wenn sie – die Klägerin – dies beantragt hätte. Die Berufung der Beklagten auf § 10 Abs. 3 des BremKrhG sei rechtsmissbräuchlich. § 10 Abs. 3 BremKrhG sei vor dem Hintergrund der 2011 eingeführten Baupauschale systemwidrig und dürfe deshalb geset- zesimmanent nicht berücksichtigt werden. Mit dem Umstieg auf die als umfassend anzu-

- 9 - - 10 - sehende Baupauschale für die Errichtung von Krankenhäusern und gleichgestellten Bau- vorhaben habe erreicht werden sollen, dass Investitionskosten nicht mehr einzeln geför- dert, sondern pauschal – langfristig gestreckt – abgedeckt werden sollten. Baupauscha- len für Investitionsprojekte, die in das Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG aufgenommen worden seien, müssten nicht sofort in Anspruch genommen werden, son- dern könnten nach § 10 Abs. 4 BremKrhG auch „angespart“ werden. Dem Krankenhaus- träger solle ermöglicht werden, Baupauschalen beliebig zu verwenden, unabhängig da- von, ob sie für bereits verwirklichte Baumaßnahmen auch benötigt würden. Damit vertra- ge sich nicht, für ein Investitionsvorhaben, das bedarfsnotwendig und generell förderfähig sei, zu verlangen, dass damit nicht begonnen werden dürfe, bevor die Aufnahme in das Investitionsprogramm erfolgt sei. Der Gesetzgeber knüpfe die Verwendung der Baupau- schale bereits an die „Meldung“ des Investitionsvorhabens an, ohne dass darauf Rück- sicht genommen werde, ob Mittel dafür eingesetzt und Teilabschnitte bereits verwirklicht worden seien. Es solle, weil dies dem „Anspareffekt“ ersichtlich widersprechen würde, gerade nicht darauf ankommen, ob das einzelne Vorhaben bereits begonnen oder durch- geführt worden sei. Es liege auch keine unzulässige Doppelförderung vor. Ohnehin sei überhaupt keine Förderung durch die Stadt erfolgt. Es habe sich hier lediglich um eine Vorfinanzierung gehandelt. Schließlich sei § 44 der LHO nicht anwendbar.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die generelle Förderfähigkeit der Investitionen „Neuerrich- tung des Sectio-OP“ gemäß § 9 Abs. 1 BremKrhG zu bestätigen und in das Investitions- programm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG aufzunehmen, beantragt die Klägerin nunmehr,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.01.2016 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 die Beklagte zu ver- pflichten, das Investitionsvorhaben „Mutter-Kind-Zentrum“ (M-K-Z) am Klini- kum , bestehend aus a) Sanierung und Umstrukturierung von zwei Stationen in Höhe von mindes- tens 1,2 Millionen EUR, b) Erweiterung und Umstrukturierung des Kreißsaals in Höhe von mindes- tens 1,1 Millionen EUR, c) Neubau der neonatologischen Intensivstation in Höhe von mindestens 2,1 Millionen EUR in das nach Rechtskraft des Urteils nächstfolgende Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG aufzunehmen und im Wege der Einzelförderung dessen notwendige Investitionskosten voll zu übernehmen. Hilfsweise über ihren Antrag vom 19.04.2012 auf Übernahme der Investiti- onskosten für das Mutter-Kind-Zentrum aus Mitteln des Krankenhausbau- programms unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ent- scheiden.

- 10 - - 11 - Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die Stationssanierung durch die UVI-Mittel erfolgt sei. Die Neonatolo- gie sei überhaupt nicht förderungsfähig, da die Klägerin keinen Versorgungsauftrag be- sitze. Eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht, da sie sämtliche Anträge der Klä- gerin beschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung erweist sich als zulässig. Nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Die Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Beklagte hat sich auf die geänderte Klage einge- lassen, wenn sie sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat. Das setzt voraus, dass sie zu den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder „zur Sache“, also zur Begrün- detheit der Klage Stellung genommen hat (Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese VwGO, § 91 Rn. 67-69, beck-online). Die Beklagte hat vorliegend umfangreich dazu Stellung genommen, warum die geänderte Klage unzulässig und unbegründet sei. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klageänderung hat sie indes nicht erhoben.

b) Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zuläs- sig. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbe- scheides über den Antrag der Klägerin vom 16.12.2015, mit dem die Klägerin die Auf- nahme des Teilprojekts „Sectio-OP“ mit einem Betrag von 200.000 EUR in das Investiti- onsprogramm begehrte, abgelehnt. Dieser Bescheid traf die Entscheidung – hiervon ge- hen die Beteiligten zu Recht aus –, dass das Teilprojekt „Sectio-OP“ generell nicht förder- fähig sei (aa). Zudem hat die Beklagte bislang nicht über den Antrag der Klägerin vom

- 11 - - 12 - 19.04.2012 entschieden, so dass die Klage auch hinsichtlich der beiden weiteren Teilpro- jekte des Investitionsvorhabens „Mutter-Kind-Zentrum“ zulässig ist (bb).

aa) Die Klägerin kann vorliegend ihre Rechte im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen. Zwar ist das Investitionsprogramm (vgl. § 6 Abs. 1 KHG und § 9 BremKrhG) wie der Krankenhausplan nach einhelliger Auffassung keine Rechtsnorm und wegen fehlender Außenwirkung auch keine Allgemeinverfügung und kein Verwaltungsakt. Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsinternum, das der Darstellung landespolitischer Zielvorstel- lungen ohne unmittelbare Außenwirkung dient. Aus ihm können deshalb auch von dem Krankenhausträger keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte weder auf Aufnahme in ein konkretes Investitionsprogramm noch gar auf eine konkrete Förderung hergeleitet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2010 – 13 A 2749/08 –, Rn. 36, juris). Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn über einen Antrag auf Aufnahme eines Investitionsvorhabens in das Investitionspro- gramm durch die Behörde negativ entschieden wurde. In einem solchen Fall muss das jeweilige Krankenhaus die Möglichkeit haben, eine Verpflichtungsklage zu erheben. Der (teilweise ablehnende) Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt Akt Außenwirkung (vgl. Stollmann/Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bun- despflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt, Stand April 2016, § 8 KHG IV 1.).

Vorliegend handelt es sich bei dem Bescheid vom 28.01.2016 um einen Verwaltungsakt. Dass es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid handelt, ist insoweit unschädlich. Die Beklagte folgte mit dem Erlass des Bescheides der ausdrücklichen Bitte der Klägerin, über das Teilprojekt „Sectio-OP“ zeitnah durch gesonderten Bescheid zu entscheiden. § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG sieht ausdrücklich vor, dass die und Verbraucherschutz die generelle Förderfähigkeit der von den Krankenhäusern gemeldeten Investitionsprojekte prüft und diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus bestätigt. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die senatorische Behörde – wie im vorliegenden Fall – einen ableh- nenden Bescheid erlässt, wenn sie dazu kommt, dass eine generelle Förderfähigkeit nicht gegeben ist.

bb) Hinsichtlich der beiden weiteren Teilprojekte „Stationsumbau“ und „neonatologische Intensivstation“ ist die Klage als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig.

Die Beklagte hat bislang über den Antrag der Klägerin vom 19.04.2012 nicht durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG entschieden.

- 12 - - 13 - (1) Zunächst stellt der Erlass des Bescheides vom 31.08.2017 entgegen der Auffassung der Beklagten keine Entscheidung über den Antrag vom 19.04.2012 dar. Mit dem Antrag vom 19.04.2012 hatte die Klägerin ausdrücklich eine Finanzierung aus „Mitteln des Kran- kenhausbauprogrammes“ beantragt. Der Bescheid vom 19.04.2012 bewilligte der Kläge- rin jedoch sog. „UVI-Mittel“ als Sonderförderung zur Finanzierung der Sanierung und Umstrukturierung der Stationen 4b und 6b im Hause der Klägerin. Dem Bescheid lässt sich entnehmen, dass eine Förderung außerhalb des Förderregimes des BremKrhG er- folgen sollte.

(2) Schließlich hat die Beklagte den Antrag vom 19.04.2012 nicht dadurch (konkludent) abgelehnt, dass sie die genannten Investitionsprojekte in den Jahren 2012, 2013 und 2014 nicht in die Fördermittelbescheide betreffend die Klägerin aufgenommen hat. Noch im Jahr 2014 ging die Beklagte selbst davon aus, dass die Anträge bislang nicht be- schieden worden seien. In einer internen Tabelle werden sämtliche drei Teilprojekte des „Mutter-Kind-Zentrums“ als angemeldete Projekte zum Krankenhausinvestitionspro- gramm 2014 geführt (vgl. Bl. 118 BA II). Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt noch von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit der Projekte aus, da sie erst später von deren Fer- tigstellung erfuhr. Im Ergebnis unterlagen die Beteiligten einem Missverständnis hinsicht- lich des von § 9 Abs. 1 BremKrhG vorgegebenen Ablaufes. Die Klägerin meldete am 19.04.2012 ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BremKrhG an. Die Beklagte unterließ es in der Folgezeit jedoch, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG zu prüfen, ob das Vorhaben förderfähig ist, weil eine solche Prüfung in ihrer Verwaltungspraxis nur dann erfolgte, wenn die Krankenhausträger eine konkrete Meldung eines Investitionsprojektes hinsichtlich des folgenden Kalenderjahres nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BremKrhG vornahmen.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen An- spruch auf Aufnahme ihres Investitionsvorhabens „Mutter-Kind-Zentrum“ (M-K-Z) am Kli- nikum in das Investitionsprogramm der Beklagten.

a) Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinan- zierungsgesetz - KHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz gewährt den Krankenhaus- trägern keine Förderansprüche, obwohl es in § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Träger der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser einen An-

- 13 - - 14 - spruch auf Förderung „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ haben. Der 2. Abschnitt (§§ 8 bis 11) des Gesetzes stellt nur Grundsätze der Investitionsförderung auf; das „Nähere zur Förderung“ zu regeln überlässt § 11 ausdrücklich dem Landesrecht. Das Gesetz richtet sich an die Gesetzgeber der Länder, weist keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten des einzelnen Krankenhausträgers auf und vermag daher auch keine einklagbaren Förde- rungsansprüche der Klägerin zu begründen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 3 C 17/11 –, BVerwGE 144, 109-126, Rn. 16).

b) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Investitionsvorhabens „Mutter-Kind- Zentrum“ in das Investitionsprogramm liegen nach dem einschlägigen Landesrecht nicht vor.

Maßgeblich für das Begehren der Klägerin ist das Bremische Krankenhausgesetz (BremKrhG) vom 29.04.2011 (Brem.GBl. S. 252), das zuletzt durch die Geschäftsvertei- lung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) geändert wurde.

Nach § 9 Abs. 1 BremKrhG melden die Krankenhäuser der und Verbraucherschutz ihre geplanten Investitionsprojekte. Die Bedarfsnotwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die geschätzten Kosten der Maßnahme sind dabei vom Krankenhaus darzulegen. Die und Verbraucherschutz prüft die generelle Förderfähigkeit der gemeldeten Investitionsprojek- te und bestätigt diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Das Krankenhaus meldet der und Verbraucherschutz jeweils zum 31. Dezember, welche Investitionsprojekte im folgenden Kalenderjahr mit Fördermitteln nach § 10 finanziert werden. Die und Verbrau- cherschutz stellt nach § 9 Abs. 2 BremKrhG im Rahmen der Haushaltsplanung ein Inves- titionsprogramm auf, das die in dem jeweiligen Jahr nach § 10 geförderten Krankenhaus- investitionsprojekte sowie die nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden För- dermittel für kurzfristige Anlagegüter nach § 11 enthält. Nach § 10 Abs. 2 BremKrhG ist Voraussetzung für die Förderung von Investitionen deren Aufnahme in das Investitions- programm nach § 9 Abs. 2. Nicht gefördert werden Investitionen, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan oder in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen wurden, § 10 Abs. 3 BremKrhG.

aa) Die von der Klägerin begehrte Aufnahme des Investitionsvorhabens in das Investiti- onsprogramm der Beklagten ist nach § 10 Abs. 3 BremKrhG ausgeschlossen. Sämtliche Teilprojekte des Investitionsvorhabens sind seit dem Jahr 2014 fertiggestellt worden. Sie sind nach § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht förderfähig, da die Investition vor der Aufnahme in das Investitionsprogramm durchgeführt wurde. Dass bei wörtlicher Anwendung der Norm deren Voraussetzungen vorliegen, wird sogar von der Klägerin eingeräumt.

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bb) § 10 Abs. 3 BremKrhG verstößt nicht gegen Bundesrecht.

Der Freien Hansestadt Bremen fehlt nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Vor- schrift des Art. 10 Abs. 3 BremKrhG. Der Bund ist durch den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ermächtigt, die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu regeln. Damit verbleibt den Ländern gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist Landesrecht nur insoweit, wie es den bun- desrechtlich gezogenen Rahmen inhaltlich überschreitet und dadurch die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG missachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 - BVerfGE 36, 342 (363 ff.).

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Länder durch den Regelungsauftrag des § 11 Satz 1 zu einer Ausführungsgesetzgebung verpflichtet: „Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt.“ Der Ausschluss der Förderung solcher Investitionen, die vor der Aufnahme in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen wurden, überschreitet den durch die Grundsätze des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gezo- genen Rahmen nicht. Soweit dort keine bindenden Vorgaben gemacht werden, bleibt den Ländern ein weiter Spielraum für eigenständige Regelungen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 19). Die nähere Ausgestaltung der Förderverfahren, Detail- regelungen zu Art und Umfang der Förderung, Einzelheiten der Fördertatbestände, Si- cherung der Zweckbindung der Förderung, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisver- fahren etc. obliegen nach § 11 Satz 1 KHG dem Landesrecht (Stollmann/Quaas/Dietz a. a. O., § 11 KHG Rn. 1). Gerade hinsichtlich des Förderverfahrens ist der Gestaltungs- spielraum der Länder sehr weit (Stollmann/Quaas/Dietz, a. a. O., § 11 KHG Rn. 6).

Größtmögliche Regelungsfreiheit sollte den Ländern bereits mit der Neuordnung der Krankenhausfinanzierung im Jahre 1984 eingeräumt werden. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 28. August 1984 (BRDrucks 391/84, S. 17 f. zu IV 2 c) heißt es, zu den Schwerpunkten der Neurege- lung gehöre, mehr Gestaltungsfreiraum für die Gesetzgebung der Länder durch Ein- schränkung der bundesgesetzlichen Vorgaben für die Investitionsförderung zu schaffen. Der Verzicht auf eine detaillierte bundesrechtliche Normierung der einzelnen Tatbestände für die Investitionsförderung möge aus Sicht der Krankenhausträger bedauert werden, weil sie nicht voll übersehen könnten, welche landesrechtlichen Regelungen an die Stelle bisheriger bundeseinheitlicher Fördertatbestände träten. Jedoch erscheine die Zurückfüh-

- 15 - - 16 - rung bundesrechtlicher Vorgaben als Konsequenz aus der Aufhebung der Mischfinanzie- rung und der damit verbundenen künftigen (wirtschaftlichen) Alleinverantwortung der Länder für die Investitionsförderung vertretbar.

Die Beklagte beschreitet mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BremKrhG keinen Sonder- weg. So enthält etwa Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes eine inhaltsgleiche Vorschrift (vgl. Quaas: in Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 141).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Regelung des § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht um einen von dem KHG nicht vorgesehenen landesrechtlichen Versa- gungsgrund, sondern um eine Verfahrensvorschrift. Die Vorschrift bewegt sich innerhalb des dem Landesgesetzgeber von § 11 Satz 1 KHG eingeräumten weiten Gestaltungs- spielraums. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Vorschrift für die Krankenhäuser un- überwindliche Hürden aufgestellt würden, eine Förderung zu erlangen (vgl. hierzu Stoll- mann/Quaas/Dietz, a. a. O., § 11 KHG Rn. 6). § 10 Abs. 3 BremKrhG dient dem legitimen Interesse der öffentlichen Hand, vorab zu wissen, wofür das von ihr zu bewilligende Geld ausgegeben werden soll. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Förderbe- hörde vorab weiß, ob die Mittel auch tatsächlich für eine der Versorgung der Bevölkerung dienende Investition verwendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kran- kenhäuser nach dem KHG und dem BremKrhG einen Rechtanspruch auf Förderungsleis- tungen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Investiti- onsprogramm nach § 9 BremKrhG nicht bloß um eine Auflistung der von den Kranken- häusern zuvor benannten Vorhaben. Wenn die Klägerin meint, in das Investitionspro- gramm würden Vorhaben aufgenommen, die generell förderfähig seien, weil andere Vor- haben von vornherein für eine Aufnahme in das Investitionsprogramm ausschieden, trifft dies nur dem Grunde nach zu. Eine Aufnahme in das Investitionsprogramm erfolgt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG erst, nachdem die und Verbraucherschutz die generelle Förderfähigkeit der von den Krankenhäusern gemeldeten Investitionsprojekte geprüft hat. Damit hat der Bremische Landesgesetzgeber auch den gegenüber dem nordrhein- westfälischen System der Baupauschalen geäußerten Bedenken Rechnung getragen haben. Diesem ist vorgeworfen, das Land wisse bei einer Pauschalförderung gar nicht, was mit den Mitteln geschehe und auch nicht, ob die Investition zur Verwirklichung der Ziele des § 1 KHG geeignet sei (vgl. Quaas, a. a. O. Rn. 146). Aufgrund des Meldever- fahrens nach § 9 Abs. 1 BremKrhG trifft dies in der Freien Hansestadt Bremen nicht zu. Durch die Regelungen in § 9 BremKrhG bleibt gewahrt, dass dem Land das einzelne Bauvorhaben bekannt ist und erst nach einer Prüfung durch das Land in das Investitions- programm aufgenommen wird (vgl. zu diesen Anforderungen: Quaas, ebd.).

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cc) Die Kammer sieht sich aufgrund des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Vorrangs des Gesetzes, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist, daran gehin- dert, § 10 Abs. 3 BremKrhG entgegen seines eindeutigen Wortlautes unangewendet zu lassen. Nach allgemeinem Verständnis stellt der Wortlaut der Norm bzw. ihr Wortsinn für die Auslegung die äußerste Grenze dar (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 1 BvR 850/88 –, BVerfGE 85, 69-79, Rn. 18). Es drängt sich schlech- terdings nicht auf, aus welchen Gründen der Wortlaut des § 10 Abs. 3 BremKrhG contra legem teleologisch zu reduzieren wäre. Soweit die Klägerin meint, die Vorschrift sei für ein seit langem in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nicht anwendbar, weil ihr Wortlaut über das Gewollte hinausgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine von der Klägerin angeregte verfassungskonforme Auslegung unter Achtung des Rechts der Klägerin auf Investitionsförderung im Sinne der Gesetzesbegründung ist nicht geboten. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass sich die Gesetzesbegründung nur zu neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern verhält, wenn es dort heißt, dass die rückwirkende Förderung von Investitionen bei Krankenhäusern, die neu in den Krankenhausplan aufgenommen würden, nach Absatz 3 ausgeschlossen und die Förde- rung hiernach auf die Investitionen beschränkt sei, die nach der Aufnahme in den Kran- kenhausplan durchgeführt und vorher in das Investitionsprogramm aufgenommen worden seien (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag) Drucks. 17/1539, S. 27 f.). Gleichwohl ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber nur solche Investitionen fördern möchte, die vorher in das Investitionsprogramm aufgenommen wurden. Andern- falls hätte er die Förderung von Investitionen gerade nur von der Aufnahme in den Kran- kenhausplan abhängig gemacht. Dies ist aber weder nach der Gesetzesbegründung noch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 BremKrhG der Fall.

Auch die weiteren von der Klägerin gegen eine wörtliche Anwendung des § 10 Abs. 3 BremKrhG vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Zunächst handelt es sich bei der Norm entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Einwendung bzw. Einrede im rechtstechnischen Sinne, die von der Beklagten erhoben werden bzw. auf die sie sich berufen müsste. Weder die Formulierung der Vorschrift noch ihre systematische Einord- nung innerhalb der Vorschriften zur Krankenhausförderung in den §§ 9 ff. BremKrhG sprechen hierfür. Daher kann es schon keinen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn die Beklagte meint, eine Förderung sei vorliegend nach § 10 Abs. 3 BremKrhG ausgeschlos- sen. Sie verweist insoweit nur auf die ihrer Auffassung nach geltende Rechtslage und macht gerade kein Gestaltungsrecht geltend. Ob die Voraussetzungen der Norm vorlie- gen, hat nicht die Beklagte zu beurteilen, sondern das erkennende Gericht.

- 17 - - 18 - Weiter ist die Klägerin der Auffassung, § 10 Abs. 3 BremKrhG sei vor dem Hintergrund der 2011 eingeführten Baupauschale systemwidrig und dürfe deshalb gesetzesimmanent nicht berücksichtigt werden. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dem Baupauschalensystem nach dem BremKrhG nicht um ein „strenges“ System wie es etwa im nordrhein-westfälischen Krankenhausge- staltungsgesetz zu finden ist, wo jedes Krankenhaus auf Antrag Pauschalmittel bekommt, unabhängig davon, ob es gerade Investitionen plant. Das Fördersystem nach dem BremKrhG weißt mit dem skizzierten Melde- und Prüfverfahren hingegen noch Elemente des klassischen Einzelförderungssystems auf. Es kann daher nicht als systemfremd an- gesehen werden, wenn § 10 Abs. 3 BremKrhG die Aufnahme in das Investitionspro- gramm davon abhängig macht, ob mit der Verwirklichung des Investitionsvorhabens schon begonnen wurde. Zudem ist auch bereits in § 9 Abs. 1 Satz 1 BremKrhG von „ge- planten Investitionsprojekte[n]“ die Rede. Das ganze System ist darauf ausgelegt, dass eine Aufnahme eines abgeschlossenen Investitionsprojektes in das Investitionsprogramm nicht mehr erfolgen kann. Ist das Projekt abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Auf- nahme schon allein deshalb nicht mehr, weil dann kein „geplantes“ Investitionsprojekt mehr vorliegt. Selbst wenn man schließlich davon ausginge, die Norm sei „systemfremd“, könnte sie im vorliegenden Verfahren als formelles Gesetz nicht unangewendet bleiben. Verfassungsrechtliche Bedenken, die eine konkrete Normenkontrolle erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

Unverständlich bleibt das Argument der Klägerin, dass anlässlich des Treffens mit der damaligen Senatorin am 12.04.2012 über Sonderfinanzierungen außerhalb des Kran- kenhausfinanzierungsrechts gesprochen worden sei. Für eine solche Finanzierung au- ßerhalb des Krankenhausfinanzierungsrechts könne nach Auffassung der Klägerin daher auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht greifen. Dass es später zu dieser Sonderförderung nicht gekommen sei, ändere daran nichts. Dies ist nicht nachvollzieh- bar. Zum einen hat es hinsichtlich des Teilprojekts „Stationsumbau und - umstrukturierung“ eine Sonderförderung aus den „UVI-Mitteln“ gegeben und zum ande- ren begehrt die Klägerin mit ihrer Klage gerade Fördermittel nach dem BremKrhG. Dass hinsichtlich einer solchen Förderung auch die Normen des BremKrhG Anwendung finden müssen, liegt auf der Hand.

Weiterhin hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ihre Zu- stimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn erteilt. Allein aus dem Umstand, dass die Klä- gerin mit ihrem Antrag vom 19.04.2012 und in weiteren Schreiben allgemein auf die Dringlichkeit der Projekte hingewiesen und auch mitgeteilt hat, dass die Maßnahmen

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2014 abgeschlossen werden sollen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte durch Schweigen einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hätte.

Schließlich ist eine solche Zustimmung von dem BremKrhG auch überhaupt nicht vorge- sehen. Wenn die Beklagte in Anwendung haushaltsrechtlicher Grundsätze sog. Unschäd- lichkeitsbescheinigungen in vergleichbaren Fällen ausstellt, folgt hieraus im Nachhinein jedoch kein Anspruch der Klägerin darauf, so gestellt zu werden, als ob sie eine Un- schädlichkeitsbescheinigung erhalten hätte.

c) Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Hilfsantrag der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Kiesow