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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.03.2018 – 6 E 2954/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 E 2954/17 (6 V 1864/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache … Erinnerungsführers, Prozessbevollmächtigte: … g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, vertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,

Erinnerungsgegnerin, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell als Einzelrichterin am 8. März 2018 beschlossen: Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.09.2017 aufgehoben.

Die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 07.08.2017 zu erstattenden Kosten werden auf 334,75 Euro festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist vom 16.08.2017 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.

- 2 - - 3 - Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Gegenstandswert wird auf 334,75 Euro festgesetzt.

G r ü n d e I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20.09.2017.

In dem ursprünglich zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 V 3588/16 lehnte das Gericht den Antrag des Erinnerungsführers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage (6 K 3587/16) mit Beschluss vom 05.05.2017 ab und legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf. Auf den Antrag des Erinnerungsführers ordnete das Gericht unter Abänderung des Beschlusses vom 05.05.2017 mit Beschluss vom 07.08.2017 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage an (§ 80 Abs. 7 VwGO) und legte der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Dieses Abänderungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 V 1864/17 geführt.

Der Erinnerungsführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hinsichtlich des Abänderungsverfahrens (6 V 1864/17) die Kostenfestsetzung und begehrte die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG, der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG sowie der Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG bei einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, insgesamt 334,75 Euro.

Mit dem Einwand, ein Anspruch auf Gebührenerstattung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bestehe nicht, da die geltend gemachten Kosten bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien, beantragte die Erinnerungsgegnerin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO beziehe sich nur auf im Abänderungsverfahren neu angefallene Kosten und treffe keine die im Ausgangsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende neue einheitliche Kostenentscheidung. Es handele sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

- 3 - - 4 - einerseits und § 80 Abs. 7 VwGO andererseits gebührenrechtlich um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, weshalb ein bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Rechtsanwalt lediglich die Erstattung für im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals angefallenen Kosten verlangen könne. Eine Einbeziehung der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen, dort aber mangels entsprechender Kostengrundentscheidung nicht zu ihren Lasten festsetzbaren Gebühren komme aufgrund der Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nicht in Betracht.

Mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 wies die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 14.08.2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Tätigkeit der Bevollmächtigten im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffe. Werde ein Bevollmächtigter in beiden Verfahren tätig, so entstehe sein Erstattungsanspruch für die Gebühren im Abänderungsverfahren nicht erneut. Zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertige. Das Gesetz gehe für beide Verfahren typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stelle zudem im Verhältnis zu dem Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keinen gesonderten Rechtszug dar, der zur Geltendmachung berechtigen würde. Irrelevant sei, dass die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers mit dem Kostenfestsetzungsantrag erstmals einen Kostenanspruch geltend machen. Maßgeblich sei, dass den Bevollmächtigten schon für das Tätigwerden im Ausgangsverfahren ein Gebührenanspruch - nämlich gegen den Mandanten - zustehe. Es bestehe kein „Wahlrecht“ der Bevollmächtigten zwischen der Geltendmachung des Gebührenanspruchs gegenüber dem Mandanten für das Tätigwerden im Ausgangsverfahren und der Geltendmachung des Gebührenanspruchs gegenüber der Erinnerungsgegnerin im Abänderungsverfahren. Denn dies könne dazu führen, dass die Bevollmächtigten nach einem erfolglosen Ausgangsverfahren (zunächst) von der Geltendmachung des Gebührenanspruchs für das Tätigwerden in diesem Verfahren absehen und nach einem erfolgreichen Abänderungsverfahren für das Tätigwerden in diesem Verfahren einen Gebührenanspruch geltend machen, um so dem Mandanten zu

- 4 - - 5 - einem Kostenerstattungsanspruch zu verhelfen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Erinnerungsführer am 25.09.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Am 05.10.2017 hat der Erinnerungsführer gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 beantragt. Die Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin sei rechtswidrig. Der Erinnerungsführer verweist zur Begründung auf diverse Fundstellen in der Rechtsprechung.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. 1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, Beschl. v. 19.01.2007 – 24 C 06.2426 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 165, Rn. 3). Nachdem die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 07.08.2017 (6 V 1864/17) durch die Einzelrichterin getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung ebenfalls die Einzelrichterin zu entscheiden.

2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 ist zulässig und begründet. Der Erinnerungsführer hat die Kostenerinnerung insbesondere binnen zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt, §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO.

Die Urkundsbeamtin hat den auf das Verfahren 6 V 1864/17 gerichteten Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 14.08.2017 zu Unrecht zurückgewiesen.

a) Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Erinnerungsführer im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. Die Erinnerungsgegnerin hat ungeachtet des Umstandes, dass die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers diesen

- 5 - - 6 - bereits im (erfolglosen) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertreten haben, gemäß § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO auch diese Kosten zu tragen.

Das Gericht schließt sich insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit überwiegend, wenn auch nicht einhellig vertretenen Auffassung an, dass im Rahmen der Kostenerstattung die jeweilige Kostengrundentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Abänderungsverfahren maßgeblich ist (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 3 ff.; VG Stuttgart, Beschl. v. 29.04.2014 – A 7 K 226/14 –, juris Rn. 3 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 – A 1 K 13/15 –, juris Rn. 2 ff.; VG München, Beschl. v. 11.09.2015 – M 17 M 15.50729 –, juris Rn. 19 ff.).

Das OVG Münster (Beschl. v. 13.02.2017 – 11 B 769/15.A –, juris Rn. 6 ff.) hat zuletzt in einer dem streitgegenständlichen Sachverhalt identischen Konstellation entschieden, dass dem Erstattungsanspruch des (dortigen) Antragstellers nicht entgegenstehe, dass seine Prozessbevollmächtigten gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern dürfen und das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ darstellt. Hintergrund der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG ist, dass ein Rechtsanwalt, der nach einem bereits durchgeführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig wird, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, Beschl. v. 24.04.2007 – 22 M 07.4006 –, juris Rn. 6). Daraus folgt zwar, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und anschließend im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen verlangen kann und der Mandant vom Prozessgegner auch nicht mehr erstattet verlangen kann. Zu Recht weist das OVG Münster jedoch darauf hin, dass § 16 Nr. 5 RVG keine Aussage dazu trifft, dass der Prozessgegner (hier die Erinnerungsgegnerin) entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung - hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist.

Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual selbstständig und weisen unterschiedliche Verfahrensgegenstände auf. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 4). Die

- 6 - - 7 - Erinnerungsgegnerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch bestehen bleibt. Sie übersieht jedoch, dass in beiden Verfahren - wie vorliegend geschehen - entgegengesetzte Entscheidungen ergehen können, die unterschiedliche Kostenlasten zur Folge haben. In diesen Fällen hat in derselben Angelegenheit ein Beteiligter aufgrund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und der andere Beteiligte aufgrund der entgegengesetzten Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch. Jeder kann in einem solchen Fall aus der für ihn günstigen Entscheidung Erstattung seiner Kosten verlangen. Hätte die Erinnerungsgegnerin im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, hätte sie aufgrund der für sie positiven Kostengrundentscheidung in diesem Verfahren (einmal) eine volle Verfahrensgebühr nebst Auslagen gegenüber dem Erinnerungsführer geltend machen können. Der Erinnerungsführer kann nach dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und der für ihn positiven Kostengrundentscheidung die (einmal) angefallene volle Verfahrensgebühr nebst Auslagen von der Erinnerungsgegnerin erstatten verlangen. Dass die Verfahrensgebühr insgesamt nur einmal anfällt und nur einmal erstattet werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.02.2017 – 11 B 769/15.A –, juris Rn. 4). Denn die Verfahrensgebühr kann zwar nicht zweifach geltend gemacht werden, sie fällt aber mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit erneut an (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, Anlage II Rn. 91).

Aus dem Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur einmal eine Vergütung verlangen kann, lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend. Ob die Rechtsanwaltsgebühren von dem Bevollmächtigten auch gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden könnten bzw. aufgrund des erfolglosen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO schon geleistet wurden oder ob dem der in § 15 Abs. 2 RVG geregelte Grundsatz der Einmalvergütung entgegensteht, ist von dieser Frage zu trennen und für die Kostenerstattung im Verhältnis der Beteiligten zueinander ohne Belang (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 – , juris Rn. 6). Dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 RVG ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der gegebenenfalls in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen ist, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten

- 7 - - 8 - insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zudem muss berücksichtigt werden, ob und inwieweit bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat (VG Magdeburg, a.a.O.). Keiner der Beteiligten erhält mehr als 100 % der ihm in beiden Verfahren entstandenen Kosten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, Anlage II Rn. 91 mit anschaulichem Beispielsfall).

Den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers steht dadurch entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin auch kein „Wahlrecht“ dahingehend zu, ihren Gebührenanspruch im Ausgangsverfahren dem Mandanten oder bei einem erfolgreichen Abänderungsverfahren der Erinnerungsgegnerin gegenüber geltend zu machen. Eine Kostenfestsetzung findet nicht zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten, sondern zugunsten der Beteiligten selbst statt. Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten beantragen die Kostenfestsetzung nicht in eigenem Namen und aus eigenem Recht, sondern für ihren Mandanten. Dies folgt bereits aus dem Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, mit dem dem Antrag auf Kostenfestsetzung entsprochen wird. Dort wird darauf abgestellt, dass die festgesetzten Kosten „an den Antragsteller“ zu erstatten sind. Antragsteller ist jedoch jeweils der Mandant und nicht der Bevollmächtigte (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris Rn. 5).

b) Der danach festzusetzende Betrag beläuft sich auf 334,75 Euro. Erstattungsfähig ist eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG (261,30 Euro), die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG (20,00 Euro) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV-RVG (53,45 Euro) bezogen auf den Gegenstandswert von 2.500 Euro.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 83 b AsylG). Die die außergerichtlichen Kosten betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der für das Erinnerungsverfahren gemäß Nr. 3500 VV-RVG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG, da Gerichtsgebühren nicht anfallen.

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H i n w e i s

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

gez. Korrell