Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.08.2018 – 6 V 1998/18

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 V 1998/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des …, Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: …, Gz.: - - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Perso- nalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 30. August 2018 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Beglaubigte Abschrift

- 2 - - 3 - G r ü n d e

Der Antragsteller möchte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, an den Nach- schreibeklausuren des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu kön- nen, die am 31.08., 04.09. und 06.09.2018 stattfinden werden. Er macht im Wesentlichen geltend, über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei noch nicht rechtskräftig entschieden; er gehe davon aus, dass er – anders als im Eilverfahren – mit seinen Rechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein werde. Die Antragsgeg- nerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu hat der Antragsteller sowohl die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anord- nungsgrund) als auch das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Prüfungsanspruch ist ursprünglich die Ein- stellung in den Vorbereitungsdienst und das dadurch entstandene Studienverhältnis zur Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen sowie das Beamtenverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gewesen. Der Antragsteller ist mit Wirkung zum ….2015 als Polizeikommissar-Anwärter (Beamter auf Widerruf) in den Vorberei- tungsdienst der Polizei Bremen eingestellt worden. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab (§ 6 Abs. 2 Bremische Polizeilaufbahnverordnung [Brem- PolLV]).

Dieser Prüfungsanspruch ist indes erloschen, weil die erfolgte Beendigung des Beamten- und Studienverhältnisses wirksam ist (1.) und der Fortbestand des Prüfungsrechtsver- hältnisses mit dem Fortbestand dieser Rechtsverhältnisse verknüpft ist (2.).

- 3 - - 4 - 1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 12.06.2018 nach § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 BremBG mit Ablauf des 20.06.2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen (Ziffer 1). Zugleich wurde der soforti- ge Vollzug angeordnet (Ziffer 2). Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vom Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 29. Juni 2018 (6 V 1550/18) abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (2 B 174/18) zurück. Infolgedessen kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.

Deshalb sind die Rechtswirkungen der Entlassung eingetreten. Die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Entlassungsbescheids ändert daran nichts. Denn die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bliebe auch im Falle einer Rechtswidrigkeit, von der vorliegend auf Grundlage der bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht auszugehen ist, unberührt, solange und soweit der Bescheid nicht nichtig ist (§ 43 Abs. 3 BremVwVfG). Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam und bietet eine taugli- che Grundlage für eine Vollstreckung durch die Behörde, solange er nicht aufgehoben ist (§ 43 Abs. 2 BremVwVfG).

Mit der wirksamen Beendigung des Beamtenverhältnisses hat auch automatisch das Studienverhältnis zu Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen geendet (vgl. § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Lauf- bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei [BremPolAPV]).

2. Der Fortbestand des Prüfungsrechtsverhältnisses ist mit dem Fortbestand des Beam- ten- und des damit zusammenhängenden Studienverhältnisses verknüpft.

Mit der Zulassung zur Prüfung entsteht zwischen dem Prüfling und dem Rechtsträger, dessen Organe die Prüfung durchführen, ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechts- verhältnis. Spätestens mit der Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit durch den Prüfungsausschuss nach § 17 Abs. 5 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) ist ein solches zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ent- standen.

Vom Prüfungsrechtsverhältnis zu unterscheiden ist das statusrechtliche Grundverhältnis. Grundsätzlich sind das Prüfungsrechtsverhältnis und das Statusverhältnis selbstständig und gelten daher unabhängig voneinander (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7.

- 4 - - 5 - Aufl. 2018, Rn. 16 m.w.N.). Allerdings kann gesetzlich vorgesehen werden, dass der Be- stand des einen Rechtsverhältnisses vom Bestand des anderen abhängig ist (Nie- hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 16 f.).

Eine solche Verknüpfung ist für Laufbahnprüfungen, die der Antragsteller vorliegend ab- solvieren möchte, grundsätzlich vorgesehen. Das folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Danach soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Vorschrift schränkt das Ermessen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ein, wonach Beamte auf Widerruf je- derzeit entlassen werden können. Grund für die Beschränkung ist, dass der Schutzbe- reich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, Be- amtStG, § 23 Rn. 77). Könnte die Prüfung hingegen auch ohne Fortbestand des Beam- tenverhältnisses erfolgen, bedürfte es des besonderen Schutzes der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nicht.

Für eine Verknüpfung spricht auch, dass der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 4 BeamtStG eine Regelung vorgesehen hat, die die Verknüpfung zwischen Prüfungsverhältnis und dem regelmäßig zugrunde liegenden Beamtenverhältnis für eine bestimmte Konstellation aufhebt. Nach dieser Vorschrift endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Gesetz knüpft damit die Ent- lassung allein an die Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung an, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit, Bestandskraft oder Vollziehbarkeit ankäme (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 22 BeamtStG Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Be- schl. v. 21.07.2014 – OVG 10 S 5.14 m. w. N.). Die damit eingetretene Unabhängigkeit der beiden Rechtsverhältnisse führt dazu, dass eine spätere Aufhebung der Prüfungsent- scheidung nicht zum Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 2 C 35/84 –) und damit vorliegend auch des Studienverhältnisses führt. Wenn § 22 Abs. 4 BeamtStG somit die Verknüpfung von Prüfungs- und Grundver- hältnis aufhebt, kann daraus im Umkehrschluss nur folgen, dass die Verknüpfung im Üb- rigen gegeben ist.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

- 5 -

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent- scheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über- steigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes- tens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

gez. Korrell gez. Dr. Sieweke gez. Lange

Beglaubigt: Bremen, 30.08.2018

Helmken Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle