Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 27.09.2018 – 5 K 52/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 52/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des , Klägers, Proz.-Bev.:

, g e g e n die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1 - 13, 26121 Oldenburg, Gz.: - - Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Horst, Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Larisch und Osmers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2018 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Antragsjahr 2016 1.688,14 Euro Basis- prämie, 25,33 Euro aus der Erstattung der Haushaltsdisziplin sowie 100,62 Euro Green- ingprämie nachzubewilligen. Auf die Beträ- ge hat die Beklagte Zinsen i.H.v. 0,5% je vol- len Monat seit Klageerhebung zu gewähren. Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 04.10.2018 gez. Krause Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Der insgesamt zu verzinsende Betrag ist auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag ab- zurunden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der jeweilige Vollstreckungs- schuldner kann die Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab- wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre- ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si- cherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre- ckenden Betrages leistet. gez. Prof. Sperlich gez. Horst gez. Till T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt für das Antragsjahr 2016 die Gewährung einer höheren Basisprämie und Greeningprämie. Der Kläger betreibt als Nebenerwerbslandwirt eine Schafhaltung, in deren Rahmen er seit 2003 Deichflächen des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer mit seinen Schafen beweidet. Zwischen dem Kläger und dem Bremischen Deichverband bestand zunächst eine formlose Nutzungsvereinbarung, seit 2017 existiert eine schriftliche Absprache. Am .2015 stellte er einen Sammelantrag für Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für das Förderjahr 2016. Nach Korrekturen im Verwaltungsverfahren beantragte er im Ergebnis die Auszahlung einer Basis- und Greeningprämie für eine Bewirtschaftungsfläche von insgesamt 75,9382 ha. Am .2016 wurden die angemeldeten Schläge mit den Nr. 34, und 2810 durch den Prüfdienst der Landwirtschaftskammer Niedersachsen besichtigt und vermessen. Bei der Vorort-Kontrolle wurde festgestellt, dass Schlag Nr. am Tag der Prüfung vom Bremischen Deichverband gemäht wurde. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte der Kläger dieser ein auf den .2016 datiertes Schreiben des Bremischen

- 3 - - 4 - Deichverbandes am rechen Weserufer, in dem die Berechtigung für die Beweidung von Deichflächen nach den Vorgaben des Verbandes bestätigt wurde. Zudem holte die Beklagte im Laufe des Bewilligungsverfahrens Informationen beim Deichverband ein. Nach dessen Auskunft bewirtschafte der Kläger mit seinen Schafen Deichflächen nach den Vorgaben des Verbandes. Dies beinhalte, dass im Interesse einer Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Grasnarbe auf diesen Hochwasserschutzanlagen dem Nutzer der Zeitpunkt und die Intensität der Nutzung durch den Verband vorgegeben würden. Eine Düngung sei nicht gestattet. Mit Bescheid vom 28.12.2016 bewilligte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dem Kläger u. a. eine Basisprämie in Höhe von 6.354,19 Euro und eine Greeningprämie in Höhe von 1.958,60 Euro. In der Anlage zum Bescheid wurde zwar von 79,32 aktivierbaren Zahlungsansprüchen des Klägers ausgegangen, allerdings wurden nicht alle vom Kläger beantragten Flächen vollständig als beihilfefähig anerkannt. Bei einigen Flächen erfolgten kleinere Abzüge, für die Schläge Nr. und erfolgte gar keine Förderung. Insgesamt wurden 16,9380 ha nicht als beihilfefähig anerkannt, wovon 16,2959 ha auf die Schläge Nr. und entfallen. Die Beklagte legte für die Basisprämie, nach Abzug einer Sanktion für überangemeldete Flächen, eine Fläche von 33,5932 ha zu Grunde, für die Greeningprämie (ohne Sanktion) 59,0002 ha. Der Kläger hat am 06.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Förderung für die Schläge Nr. und sei zu Unrecht versagt worden. Der darauf beruhende Sanktionsabzug sei daher ebenfalls unberechtigt und zudem unverhältnismäßig. Bei der Bewilligung müsse die besondere Situation bei der Nutzung von Deichflächen berücksichtigt werden. Diese sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich weniger umfassend als bei privaten Dauergrünlandflächen. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung herabzusetzen. Ansonsten drohe, dass er die Nutzung der Deichflächen einstelle. Dies könne letztendlich der Deichsicherheit schaden. Zwar seien die betroffenen Flächen 2015 wegen Deicherhöhungsmaßnahmen vollständig aus seiner Nutzung herausgefallen, 2016 habe er sie aber wieder in seiner tatsächlichen Nutzung gehabt. Zum Stichtag der Antragsstellung am 15.05.2016 hätten die Flächen wieder mit Gras bestanden. Allerdings sei die Beweidung noch nicht sofort wieder möglich gewesen, sondern nur eine Grasnutzung, die später im Jahr auch erfolgt sei. Die bei der Vor-Ort-Prüfung festgestellte Mahd habe der Deichverband ohne vorherige Information des Klägers durchgeführt. Er mache daher für die Basisprämie zu 42,35 ha und für die Greeningprämie 16,94 ha zu Unrecht verringerte Flächen geltend. Zudem sei das Vorgehen der Beklagten inkonsequent: Wenn sie davon ausginge, dass dem Kläger 7,41

- 4 - - 5 - Zahlungsansprüche weniger zustünden, wie sie dies im Verfahren 5 K 1863/17 vertritt, müsse sie dies im hiesigen Verfahren bei der Berechnung der Sanktion berücksichtigen. Ebenso inkonsequent sei es, dass dem Kläger im Rahmen des Verfahrens 5 K 520/17 eine Teilfläche des Schlages als förderfähig für die Gewährung einer Ausgleichszulage anerkannt worden sei, im hiesigen Verfahren aber nicht. Dies zugrunde gelegt würde sich insbesondere bezüglich dieser Teilfläche des Schlages der in die Sanktionsberechnung einzubeziehende übererklärte Flächenanteil um die im Verlauf des Verfahren 5 K 520/17 nachbewilligten 1,1683 ha reduzieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des angefochtenen Bewilligungsbescheides ihm Direktzahlungen in Höhe von weiteren 8.085,59 Euro Basisprämie sowie in Höhe von weiteren 1.479,03 Euro Greeningprämie zu bewilligen sowie ihm 6 % Zinsen per anno auf die gesamte Klagesumme ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe im Jahr 2016 keine Verfügungsgewalt über die Schläge gehabt. Die Antragsflächen müssten nachweislich durch den Antragsteller genutzt werden. Die Bewirtschaftung müsse mit hinreichender Selbstständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Dies erfülle der Kläger nicht, was sich aus den beim Deichverband über seine Nutzung eingeholten Informationen ergebe. Art, Intensität und Zeitpunkte der Nutzung sowie die tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen würden sich nach den Vorgaben des Deichverbandes richten. Die Deichflächen würden grundsätzlich mehrmals jährlich durch den Deichverband selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gemäht. Die Entscheidung über Häufigkeit und Zeitpunkte der Mahden liege beim Deichverband. Zurzeit würde dies im Normalfall zweimal jährlich im Juni und August geschehen. Der Kläger dürfe das Mähgut zwar verwenden und seine Schafe weiden lassen. Die erste Futterwerbung dürfe aber erst nach der ersten Mahd im Juni erfolgen. Darüber hinaus greife der Deichverband in die Nutzung durch den Kläger ein, sobald die Qualität der Grasnarbe hinsichtlich der Anforderungen des Hochwasserschutzes gefährdet sei. Durch die Vorgaben zur Nutzung hätten die Flächen dem Kläger zum Stichtag nicht zur Verfügung gestanden. Es sei im Wesentlichen auf die vertraglichen Vereinbarungen zur

- 5 - - 6 - Beurteilung einer hinreichenden Selbstständigkeit abzustellen. Dass kein schriftlicher Vertrag existiere, sei nicht einleuchtend. Unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit von Deichflächen seien Schläge Nr. und 2810 für das Jahr 2016 nicht förderfähig gewesen, da sie dem Kläger gemäß Auskunft des Deichverbandes aufgrund von Deichbauarbeiten überhaupt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dabei bezieht sie sich auf eine Auskunft des Deichverbandes, in der dieser eine Karte übersandte mit dem Hinweis, dass die dort grün markierten Deichflächen für den Kläger theoretisch nutzbar gewesen seien, wegen der Bauarbeiten aber nur der rot markierte Abschnitt effektiv durch den Kläger habe genutzt werden können. Die Karte wird im Folgenden abgebildet: Die Beklagte trägt vor, der rot markierte Bereich umfasse einen Teil des Schlages , der grün markierte Bereich umfasse die Schläge und 2810. Für den rot markierten Teil erfolgte im Verfahren 5 K 520/17 die vom Kläger angesprochene Nachbewilligung einer Ausgleichzahlung. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte zudem eine Kopie einer Nutzungsvereinbarung für das Jahr 2017 zwischen dem Kläger und dem Deichverband vorgelegt und auf die dort enthaltenen Bewirtschaftungsbedingungen insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht hingewiesen.

- 6 - - 7 - Der Kläger hat auf die Klageerwiderung seinerseits erwidert, dass, auch wenn die erste Mahd erst im Juni stattfinde, dies nicht heiße, dass er nicht schon zuvor mit den Schafen den Deich beweiden dürfe und dies auch regelmäßig tue. Das Gericht hat zur Frage der Bewirtschaftung durch Kläger und der Baumaßnahmen bezüglich der noch umstrittenen Flächen im Jahr 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und zum Teil auch begründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 5 VwGO örtlich zuständig, weil sich die Zuständigkeit der Beklagten auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt (vgl. Art. 2 Abs. 4 Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme vom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. 2010, 567, im Folgenden „EGFL/ELER Staatsvertrag“) und der Kläger als Beschwerter seinen Wohnsitz in Bremen hat. II. Die Klage ist zum Teil begründet. Dabei ist der Antrag des Klägers so auszulegen, dass er auch die Erstattung von Beträgen aus der Haushaltsdisziplin (HHD) für das Jahr 2016 erfasst. Er hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er von einer Verrechnung dieser Beträge mit der seiner Ansicht nach noch nachzubewilligenden Basisprämie ausging, also davon, dass auch über diesen Anspruch im hiesigen Verfahren mitentschieden wird. Sein Antrag ist daher so zu verstehen, dass er sich auf eine Neuberechnung der Förderung insgesamt, inklusive der HHD Rückzahlung, bezieht.

- 7 - - 8 - Dem Kläger steht die Nachbewilligung der geforderten Förderung bzw. Rückzahlung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf die begehrten Förderungen. 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Basisprämie ist Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates i. V. m. dem Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen- Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG) v. 09.07.2014 (BGBl. I S. 897). a. Nach § 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der Verordnung erhalten haben. Diese müssen der Höhe nach für die angemeldete Fläche ausreichen. Andernfalls wird nur bis zur Höhe der Zahlungsansprüche eine Förderung gewährt. Insofern kann der Kläger nach der im hiesigen Fall entscheidenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für eine Fläche von 4,8290 ha bereits deshalb die begehrte Förderung nicht erhalten, weil ihm für die über 71,91 ha hinausgehend angemeldeten 76,7390 ha keine Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Ursprünglich standen dem Kläger 2016 79,32 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Später nahm die Beklagte jedoch 7,41 ihm zunächst zugewiesene Zahlungsansprüche wieder zurück. Nachdem der Kläger eine hiergegen gerichtete Klage (5 K 1863/17) in der mündlichen Verhandlung zur hiesigen Klage zurückgenommen hat, ist diese Rücknahme rechtskräftig geworden, weshalb sich die ihm 2016 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche dementsprechend reduzieren. b. Im Rahmen der ihm zustehenden Zahlungsansprüche war nur für eine Fläche von 1,1683 ha der geforderten Basisprämie nachzubewillgen. Hinsichtlich der übrigen umstrittenen Flächen fehlt es an deren Beihilfefähigkeit. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung

- 8 - - 9 - gemäß Artikel 33 Absatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. „Beihilfefähige Hektarfläche" ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Sie müssen außer in Fällen höherer Gewalt jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen (Art. 32 Abs. 4 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Die fragliche Fläche muss dem Antragsteller zudem, wiederum ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, zu einem bestimmten Stichtag im Jahr zur Verfügung gestanden haben (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1307/2013). aa. In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde hinsichtlich der vorliegend zu klärenden Fragestellung kein Beurteilungsspielraum zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein solcher zumindest dann anzunehmen ist, wenn es um zum Zeitpunkt der gerichtlichen Klärung nur noch schwer aufzuklärende Tatsachenfragen wie etwa den tatsächlichen Bewuchs einer Fläche geht (für einen Beurteilungsspielraum mit in dieser Richtung gehender Begründung: VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 – 2 K 11/10 –, juris Rn. 54; ebenso VG Meiningen, Urt. v. 14.07.2016 – 2 K 515/12 Me –, juris Rn. 29; VG Augsburg, Urt. v. 31.07.2018 – Au 8 K 17.1728 –, juris Rn. 28). In einem Fall wie dem hiesigen, in dem es um auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich noch rekonstruierbare Fragen geht, nämlich um die Nutzungsmöglichkeiten des Klägers, ist nicht ersichtlich, warum der Behörde für die Beurteilung der dementsprechenden Tatbestandsmerkmale ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden sollte (ohne diese Einschränkung allerdings die zitierte Rechtsprechung; insgesamt gegen einen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen: Schulze, in: Düsing/Martinez, AgrarR, 1. Aufl. 2016, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 15 Rn. 22). bb. Bezüglich der Flächen, bei denen nur kleinere Teile nicht anerkannt wurden, hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, warum die im Rahmen der Verwaltungskontrolle vorgenommenen Abzüge fehlerhaft sein sollten. Die Beklagte hat diese Abzüge überwiegend im Rahmen der Verwaltungskontrolle als Ergebnis einer geobasierten Schlagwartung vorgenommen, wobei zum Teil auch Abzüge auf Grund einer automatischen Überlappungsprüfung erfolgten (vgl. Bl. 175 ff. und 220 ff. BA). Mangels Anhaltspunkten, dass ihr hierbei Fehler unterlaufen wären, sind diese Abzüge nicht zu beanstanden.

- 9 - - 10 - cc. Bezüglich der Flächen der Schläge Nr. und sowie des südlichen Teils des Schlages , welcher in der vom Deichverband gefertigten Karte in den grün markierten Bereich fällt, lag keine Beihilfefähigkeit vor, da sie 2016 im Rechtssinn nicht hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden. (1) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a, 2. Alt. VO (EU) Nr. 1307/2013 ist eine Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, nur dann beihilfefähig, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein (Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Dabei hat der europäische Gesetzgeber es den Mitgliedstaaten überlassen, Kriterien für die Umsetzung der Regelung zu erlassen. Dementsprechend legt § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV) vom 03.11.2014 (BGBl. I S. 1690) fest, dass eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Regel unter anderem gegeben sein soll, „wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der […] Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,“ oder „innerhalb der Vegetationsperiode […] eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird“. (2) Zwar wäre die Beweidung der fraglichen Deichflächen und deren Nutzung zum Futtererwerb grundsätzlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie wie im hiesigen Fall für die Zucht von Tieren und der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.07.2015 – C 422/13 –, juris Rn. 42). Unabhängig davon, ob eine solche Tätigkeit auf den Schlägen Nr. und 2810 sowie dem südlichen Teils des Schlages 2016 für den Kläger überhaupt möglich war und stattfand – was die Beklagte bestreitet –, ist zwischen den Beteiligten jedenfalls unstreitig, dass dort 2016 Baumaßnahmen zur Verstärkung der Deiche sowie Maßnahmen an jüngst fertiggestellten Deichabschnitten zur Ertüchtigung der Grasnarbe stattfanden. Darin lag

- 10 - - 11 - eine tatsächliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Flächen für den Hochwasserschutz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war diese zur Überzeugung des Gerichts derart intensiv, dass die betroffenen Flächen nicht mehr als in hauptsächlich landwirtschaftlicher Nutzung im obigen Sinne angesehen werden können. Das Gericht hat über den Zustand der Flächen im Jahr 2016 und die Nutzung durch den Kläger durch Vernehmung des Geschäftsführers des Deichverbandes am rechten Weserufer Beweis erhoben. Dieser hat ausgesagt, dass seines Erachtens 2016 in den auf der vom Deichverband gefertigten Karte grün markierten Abschnitten keine Nutzung durch den Kläger stattgefunden habe. Nach Rückfrage bei den verantwortlichen Mitarbeiten könne er eindeutig sagen, dass eine wie auch immer geartete Nutzung in 2016 nicht stattgefunden habe. In den fraglichen Bereichen hätten teilweise Wegebauarbeiten stattgefunden, die jeder landwirtschaftlichen Nutzung entgegengestanden hätten. Bestimmte Bereiche seien im Zuge von Deichbauarbeiten für den Transport genutzt worden, in anderen habe keine Zustimmung für die Nutzung vorgelegen, im größten Teil hätten damals Deichbauarbeiten stattgefunden. Nach den glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Zeugen zum Umfang und Dauer der Bauarbeiten konnte der Kläger seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den betroffenen Flächenteilen folglich nicht ausüben. Auch nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach dem er in einem „gewissen Bereich“ der Fläche gepresst und gewickelt habe, stellt sich die ihm verbliebene landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit angesichts der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung in Form der Bauarbeiten als dermaßen zurückgedrängt dar, dass nur noch eine geringfügige Nutzung möglich war. Unbestritten war dem Kläger eine Nutzung in dem sonst üblichen Umfang, wie er sie vor den Bauarbeiten vornahm, nicht mehr möglich. Insbesondere war auch nach seinem Vortrag eine Beweidung unmöglich. Damit hat selbst unter Zugrundelegung seiner Darstellung die nichtlandwirtschaftliche Nutzung seine landwirtschaftliche Nutzung derartig stark eingeschränkt, dass nicht mehr von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a, 2. Alt. VO (EU) Nr. 1307/2013 auszugehen ist. (3) Die unbestritten besondere Bedeutung der Schafbeweidung für den Deichschutz rechtfertigt keine Abweichungen von den gesetzlich an eine Förderung angelegten Anforderungen. Nach Art. 32 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann allein im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vom Erfordernis, dass die zu beurteilenden Flächen nur dann als Hektarflächen gelten, wenn sie jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen,

- 11 - - 12 - abgesehen werden. Vorliegend ist weder in den Bewirtschaftungsbedingungen des Deichverbandes, noch in den Bauarbeiten ein solcher Fall erkennbar. Als „Höhere Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" werden nach Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549) insbesondere der Tod des Begünstigten, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt und die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Bereich der Agrarverordnungen nicht nur die absolute Unmöglichkeit erfasst, sondern auch von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe nur EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C 330/14 –, juris Rn. 58 u. Urt. v. 17.10.2002 – C-208/01 –, juris Rn. 19). Sofern ein bestimmter Umstand den normalen Geschäftsrisiken zuzuordnen ist, kann dieser nicht als unvorhersehbar betrachtet werden (Bay VGH, Beschl. v. 21.02.2011 – 19 ZB 09.903 –, juris Rn. 5; OVG Nds., Beschl. v. 05.07.2010 – 10 LA 252/08 –, juris Rn. 7; siehe zum Ganzen auch Schulze, in: Düsing/Martinez, AgrarR, VO (EU) 640/2014, Art. 4 Rn. 3 ff.). Dem Kläger waren die von ihm selbst vereinbarten Nutzungsbedingungen bekannt, welche einen Entzug der Flächen ohne seine Zustimmung ermöglichten. Er hat dabei keine Vereinbarungen getroffen, die ihm ermöglicht hätten sicherzustellen, dass er im jeweiligen Antragsjahr die Flächen hinreichend nutzen kann. Zudem hätten ihm die Deichbauarbeiten, welche in der Planung eines gewissen Vorlaufs bedürfen, im Vorfeld bekannt sein können, wenn er sich entsprechend informiert hätte. Schließlich liegt es im Risikobereich des Klägers, wenn er Flächen bewirtschaftet, auf denen andere Nutzungen Vorrang haben und die seine ggfs. verdrängt. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - die verdrängende Nutzung im Fall von Deichbauarbeiten keine ungewöhnliche oder nicht zu erwartende Nutzung der Fläche darstellt

- 12 - - 13 - dd. Für den verbleibenden nördlichen Teil des Schlages steht dem Kläger hingegen eine zusätzliche Förderung zu. Dieser Teil hat nach unbestrittener und vom Kläger übernommener Berechnung der Beklagten eine Größe von 1,1683 ha. (1) Zunächst handelt es sich bei diesem Teilstück um eine „landwirtschaftliche Fläche“ i.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013. Diese ist in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung definiert als „jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.“ Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EU) Nr. 1307/2013). Die Einstufung als „Dauergrünland“ in diesem Sinne und damit als „landwirtschaftliche Fläche“ hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab (EuGH, Urt. v. – C 684/13 –, juris Rn. 56; EuGH, Urt. v. 14.10.2010 – C 61/09 –, juris Rn. 37, jeweils zu vergleichbaren Vorgängerregelungen). Deichflächen sind als Dauergrünland grundsätzlich förderungsfähig (vgl. VG Stade, Urt. v. 23.04.2007 – 6 A 36/06 –, juris Rn. 40), da auf ihnen ständig Gras erzeugt wird. Bezüglich der angesprochenen nördlichen Teilfläche ist zwischen den Beteiligten insoweit unstrittig, dass diese 2016 mit Gras bewachsen war. Nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass diese Fläche vom Kläger in Übereinstimmung mit den dahingehend zwischen ihm und dem Deichverband getroffenen Nutzungsabsprachen auch landwirtschaftlich genutzt wurde, indem er dort Schafe weiden ließ und Gras zur Futterwerbung eingebrachte. (2) Diese Fläche gehörte im fraglichen Zeitraum zudem zum Betrieb des Klägers als Betriebsinhaber, der die Förderung beantragt hat, und stand ihm zum maßgeblichen Stichtag zur Verfügung. Um beihilfefähig zu sein, müssen angemeldete Flächen landwirtschaftliche Fläche des Betriebes sein, der die Förderung beantragt. Sie müssen zum Betrieb des betreffenden Betriebsinhabers gehören (vgl. Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Dies ist der Fall ist, wenn er befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Einschränkungen in der Nutzbarkeit durch Abreden mit Dritten, etwa dem Flächeneigentümer in einem Pachtvertrag, schließen eine Beihilfefähigkeit nicht aus,

- 13 - - 14 - solange sie kein Hindernis für die Ausübung einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen. Dabei bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Es ist aber dennoch von Bedeutung, dass der Betriebsinhaber nicht in jeder Hinsicht den Weisungen, etwa des Verpächters, unterliegt. Daher muss der Betriebsinhaber über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht etwa ausschließlich auf Anforderung eines Verpächters tätig werden. Dies ist anhand sämtlicher Umstände des Rechtsstreits zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 02.06.2015 – C-684/13 –, juris Rn. 59 ff.; Urt. v. 14.10.2010 – C 61/09 –, juris Rn. 58 ff., jeweils zu Vorgängerregelungen ähnlichen Inhalts). Zudem muss diese Zugehörigkeit zum Betrieb, außer in Fällen höherer Gewalt, zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt vorliegen (Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013). Der fraglichen Zeitpunkt wurde in Deutschland durch § 10 Abs. 2 DirektZahlDurchfV auf den nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblicher Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung festgelegt. Dieser Antrag wiederum ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) nach Maßgabe des Artikels 12 VO (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. Da der 15.05.2016 ein Sonntag war, lag der Stichtag für dieses Jahr am 16.05.2016 (vgl. Art. 12 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014). Um Direktzahlungen für die Fläche zu erhalten genügt es, dass der Betriebsinhaber zu diesem Zeitpunkt über die Parzelle verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2012 – C 11/12 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2016 – 3 B 78/15 –, juris Rn. 10, beide zu Vorgängerregelungen). Er muss die Fläche genau an diesem Stichtag tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben (OVG Nds., Urt. v. 20.05.2014 – 10 LB 94/13 –, juris Rn. 39). Zweck der Stichtagsregelung ist es, Doppelbeantragungen zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 VO (EG) 146/2008, durch welche die Stichtagsreglung erstmalig eingeführt wurde). Vor diesem Hintergrund ist mit einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung keine Selbstbewirtschaftung im Sinne einer Bearbeitung oder auch nur Anwesenheit auf der Fläche an genau diesem Stichtag gemeint (ebenso VG Oldenburg, Urt. v. 21.09.2017 – 12 A 3046/15 –, juris Rn. 33). Solches wurde auch unter der alten Rechtslage über den damalig nachzuweisenden zehn monatigen Verfügungszeitraum nicht durchgängig gefordert. Entscheidend ist, ob die Fläche zum fraglichen Zeitpunkt

- 14 - - 15 - dem Betrieb des Antragstellers zuzuordnen war. Typischerweise verfügt ein Betriebsinhaber über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Ein hinreichendes „zurverfügungstehen“ ist daher jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber am Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Dabei kommt es auf die rechtliche Grundlage für die Nutzung nicht an. Weder Art. 33 Abs. 1 Satz 2 noch Art 32 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 verlangen eine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen. Er kann Eigentümer, Pächter oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigt sein. Diese Nutzungsmöglichkeit darf nur nicht durch anderweitige rechtliche Regelungen soweit eingeschränkt sein, dass der Betriebsinhaber die Flächen nicht mehr (für seinen Betrieb) landwirtschaftlich nutzen kann. Die Fläche darf zudem nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zugeordnet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn dieser andere Landwirt die Fläche an dem Stichtag für seinen Betrieb nutzt und sie dann als Teil seines Betriebes ansieht (VG Oldenburg, Urt. v. 21.09.2017 – 12 A 3046/15 –, juris Rn. 33, m. w. N. aus der Rspr.). Die Parteien können folglich das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis frei gestalten und dabei insbesondere auch eine unentgeltliche Überlassung der Fläche vereinbaren. Bei der Nutzung einer Grünlandfläche ist bei mehreren Nutzern einzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig auf der Fläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sie sonst gepflegt und auf ihr „geerntet“ hat (Nds. OVG, Beschl. v. 30.07.2016 - 10 ME 35/16 –, juris Rn. 20 f., dort auch zur Frage der Übertragbarkeit der zu Vorgängerregelungen ergangenen Rechtsprechung). Jedoch muss die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen (so bereits zu Vorgängerregelungen EuGH, Urt. v. 14.10.2010 – C 61/09 –, juris Rn. 69). Zu der Frage, inwieweit dem Kläger die umstrittenen Flächen zum Stichtag zur Verfügung standen, wurde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Beweis erhoben. Nach der Aussage des Zeugen gab es im Jahr 2016 zwar keine schriftliche Absprache zur Nutzung der nördlichen Teilflächen des Schlages , allerdings hätte die Nutzungsbefugnis dem entsprochen, was später ab dem Jahr 2017 schriftlich mit dem Kläger vereinbart worden sei. In dieser Nutzungsvereinbarung sei dem Kläger die Nutzung der zur Verfügung stehenden Deichflächen überlassen worden, wobei sie grundsätzlich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. September eines jeden Jahres beschränkt worden sei. Die Nutzung zum Futtererwerb sollte zudem erst nach der ersten Komplettmahd des Deichverbandes im Juni erfolgen. Ein zweiter Nutzungsdurchgang durch den Kläger sei nach der zweiten Mahd im August zulässig gewesen. Darüber hinaus hat der Zeuge erklärt, es werde

- 15 - - 16 - danach durch den Deichverband noch ein- bis zweimal gemäht. Die Mahd bleibe auf den Flächen liegen. Wenn gemäht werde, werde der Kläger verständigt, so dass er das Heu rechtzeitig einholen könne. Zudem bestätigte er die Darstellung des Klägers, dass die einzelnen Mahden insofern auch im Vorhinein abgesprochen worden seien, um zu vermeiden, dass es im Anschluss daran mehrere Regentage gegeben habe. Schließlich ergänzte der Zeuge, dass seiner Ansicht nach in dem noch fraglichen Bereich des nördlichen Teils des Schlages eine intensive Nutzung durch den Kläger habe stattfinden können. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu Nutzungsumfang und – befugnis des Klägers im Jahre 2016 ist davon auszugehen, dass die fraglichen Flächen dem Kläger zum Stichtag unter Anlegung der oben dargestellten Maßstäbe zur Verfügung standen und zu seinem Betrieb gehörten. Dass der Kläger nach der Nutzungsvereinbarung erst nach der ersten Mahd durch den Deichverband im Juni einen ersten Futtererwerbsdurchgang durchführen konnte, steht einem ausreichenden „zurverfügungstehen“ zum Stichtag Mitte Mai nicht entgegen. Zunächst bezog sich seine grundsätzliche Nutzungsbefugnis bereits auf einen davor liegenden Zeitraum, der auch den Stichtag umfasste. Zudem hat kein anderer Landwirt die Fläche – zum Stichtag oder sonst im Jahr – landwirtschaftlich genutzt. Die Nutzung durch den Deichverband in Form der Mahd ist keine landwirtschaftliche Nutzung, weil sie zum Hochwasserschutz erfolgt. Der Verband hat weder an dem Gras Interesse, noch nutzt er dieses selbst für landwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr überlässt er dies dem Kläger, der es dann landwirtschaftlich nutzt. Damit war der Betrieb des Klägers zum Stichtagszeitpunkt der einzige landwirtschaftliche Betrieb, dem die Fläche überhaupt zugeordnet werden kann. Weiterhin war der Kläger auch nicht durch die Auflagen des Deichverbandes in der Ausübung seiner Landwirtschaft derart einschränkten, dass insgesamt nicht mehr von einer Verwaltung durch ihn auszugehen wäre. Er war zwar zweifellos in seiner Nutzungsbefugnis über die Fläche eingeschränkt, jedoch konnte er die wesentlichen Entscheidungen zur landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche, die nur in der Bewirtschaftung durch ihn zur Schafzucht besteht, selbst treffen. Im oblag es in der Vegetationsperiode, weitgehend frei, zu entscheiden, wann er eine Beweidung vornimmt. Zudem konnte er allein über die Nutzung des bei den Mahden anfallenden Grünschnitts entscheiden und konnte auch nach seinen, den landwirtschaftlichen Erfordernissen der Nutzung geschuldeten Bedürfnissen Einfluss auf den Mahdzeitpunkt nehmen. Dass der Deichverband sich wohl stets vorbehalten hat, zu Zwecken der Deichsicherheit jederzeit auf der Deichfläche tätig werden zu können, auch wenn dies eine Nutzung

- 16 - - 17 - durch den Kläger unmöglich machen würde, stellte insofern im fraglichen Zeitraum für den nördlichen Teil des Schlages keine wesentliche Beeinflussung der Verfügungsgewalt des Klägers dar, als es zu solchen Maßnahmen nicht gekommen ist und der Kläger nach Aussage des Zeugen dort – vereinbarungsgemäß – ohne Einschränkungen wirtschaften konnte. Zudem wäre, selbst wenn dies geschehen würde, mit dem EuGH davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Verfügungsgewalt auf deren landwirtschaftliche Nutzung ankommt (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 – C 61/09 –, juris Rn. 61). Wer entscheidet, wie die sonstige Nutzung stattfindet, ist dabei unerheblich. Die Möglichkeit des Deichverbandes in die Nutzung des Klägers durch Maßnahmen zum Hochwasserschutz einzugreifen, ist aber gerade keine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, sondern eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung. Würde er dies tun, würde sich zwar die Frage stellen, ob es sich noch um eine hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Dies steht aber dem Ergebnis nicht grundsätzlich entgegen, dass bezüglich der Ausübung der auf der Fläche vorgenommenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, mögen diese auch evtl. reduziert sein, der Kläger die entsprechenden Entscheidungen zu treffen hatte. (3) Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auf dem nördlichen Flächenteil des Schlages im Jahr 2016 eine hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a, 2. Alt. VO (EU) Nr. 1307/2013 (vgl. zum Maßstab oben) stattgefunden hat. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung fanden in diesem Teil 2016 weder Bauarbeiten statt, noch gab es sonstige Nutzungen des Deichverbandes, welche die Nutzung des Klägers negativ beeinflusst hätten. ee) Soweit durch die Beklagte für die Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsprämie im Ausgangsbescheid ein Sanktionsabzug vorgenommen wurde, ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. (1) Art. 19a Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 (eingefügt durch Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1393 v. 04.05.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance) sieht einen Sanktionsabzug i.H.d. Doppelten der festgestellten Differenz vor, wenn die gemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt und diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche beträgt. Die Sanktion ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und führt

- 17 - - 18 - dazu, dass der angestrebte Zweck, nämlich ein effektiver Schutz des Haushaltes der Union erreicht wird. Sie ist weder generell noch im konkreten Fall unverhältnismäßig und erlegt auch der Höhe nach dem Betroffenen keine über das für eine wirksame Abschreckung notwendige Maß hinausgehenden Folgen auf. Soweit unter Berufung auf Art. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 generell angenommen wird, dass eine Tun oder Unterlassen des Antragstellers notwendig ist, um eine Sanktion anzuordnen (vgl. Schulz, in. Düsing/Martinez, AgrarR, VO (EU) 640/2014, Art. 19 Rn. 3), ist davon auszugehen, dass auch dann eine Sanktion erfolgen muss, wenn die im Antrag gemachten Angaben aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht mehr mit der nach Einreichung des Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002 – C-417/00 –, juris Rn. 52). Insofern kann an das Unterlassen der Mitteilung angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 3 C 22/03 –, juris Rn. 20). Vorliegend hat der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt, dass Bauarbeiten und Nutzungseinschränkungen auf den Schlägen bestanden. Dass ihm diese entgangen sein sollten, ist angesichts seines Vortrages und der zeitgleichen Nutzung angrenzender Flächen weder vorgetragen worden noch ersichtlich. (2) Bei der Berechnung des Abzuges ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 640/2014 für die Sanktionsberechnung bei Berechnung der Differenz zwischen angemeldeter und zu bewilligender Fläche für die Ermittlung der angemeldeten Fläche im Falle einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche (ZA) und der angemeldeten Fläche, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Da dem Kläger für 2016 71,91 Zahlungsansprüche zustanden (vgl. oben) und dies unter die Anzahl der angemeldeten Flächen liegt, war dieser niedrigere Wert für die Sanktionsberechnung heran zu ziehen. Zudem war der Wert der beihilfefähigen Flächen gegenüber dem ursprünglichen Bescheid um 1,1683 ha zu erhöhen. Die beihilfefähige Fläche errechnet sich demnach wie folgt: ZA ursprünglich: 79,32 ZA nach Abzug: 71,91 Angemeldete Fläche: 75,9382 ha Beihilfefähige Fläche (BF): Aus Bescheid: 59,0002 ha Nachzubewilligen: 1,1683 ha Gesamt: 60,1685 ha Relevanter Wert für Abweichung: ZA (= 71,91)

- 18 - - 19 - Absolute Abweichung ZA/ BF: 11,7415 ha Relative Abweichung: 16,33% Sanktionsabzug (= Absolute Abweichung * 150%): 17,6123 ha BF nach Sanktion: 42,5562 ha ff. Insgesamt berechnet sich der dem Kläger nachzubewilligende Betrag für die Basisprämie demnach wie folgt: Aktivierbare Zahlungsansprüche 71,91 Beihilfefähige Fläche nach Sanktion: 42,5562 ha Durch.Wert ZA/ha1: 190,93 Euro vorl. Beihilfebetrag: 8.125,26 Euro Abz. Haushaltsdisziplin 2016 i.H.v. 1,353905 % für 2.000 Euro übersteigende Beträge2 82,93 Euro Beihilfebetrag: 8.042,33 Euro Bereits bewilligt: 6.354,19 Euro Nachzubewilligen: 1.688,14 Euro

gg. Daneben war dem Kläger auf Grundlage von Art. 26 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1306/2013 auch eine erhöhte Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu bewilligen, da diese sich ebenfalls anhand der beihilfefähigen Fläche nach Sanktionsabzug berechnet. Die Erstattung betrug für das Jahr 2016 0,013967 für über 2.000 Euro hinausgehende Beträge (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin- Erstattungsverordnung – HdiszErstV i. V. m. der Bekanntmachung Nr. 03/16/21 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, über den Erstattungsfaktor für die Berechnung der Erstattungsbeträge an die nach Art. 26 Abs. 5 der VO (EU) 1 Zur Höhe siehe Bekanntmachung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmter Werte der Zahlungsansprüche für die Basisprämie,des Zahlungsbetrags für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden für das Jahr 2015, des Betrags der Zahlung für Junglandwirte sowie des Betrags der Umverteilungsprämie für das Jahr 2015 vom 20.11.2015, BAnz AT 07.12.2015 B1. 2 vgl. Art. 26 Abs. 1, 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Durchf.-VO (EU) Nr. 2016/1948.

- 19 - - 20 - Nr. 1306/2013 begünstigten Betriebsinhaber aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 06.12.2016, BAnz AT 13.12.2016 B2). Dies entspricht vorliegend für die Basisprämie 186,66 Euro (=vorl. Beihilfebetrag aller Direktzahlungen, die der Kläger hätte erhalten müssen [=13.364,05 Euro] * Erstattungsfaktor [=0,013967]). Da dem Kläger bereits 161,33 Euro Erstattung bewilligt wurden, waren im nunmehr noch 25,33 Euro zuzusprechen. 2. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht ein Anspruch auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Mit dem oben gesagten besteht daher für den nördlichen Teil des Schlages auch ein Anspruch auf Zahlung der Greeningprämie. Insofern ist diese für eine Fläche von 1,1683 ha nachzubewilligen. Sanktionen sind für diese Direktzahlungsart gesetzlich nicht vorgesehen. Beihilfefähige Fläche (vgl. oben): 60,1685 ha Prämie/ha (vgl. oben Fn. 1) 87,31 Euro vorl. Beihilfebetrag 5.253,31 Euro Abz. HHD 2016 (=1,353905% ): 71,12 Euro Beihilfebetrag: 5.182,19 Euro Bereits bewilligt: 5.081,57 Euro Nachzubewilligen: 100,62 Euro III. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG). Demnach sind Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unterfallen Direktzahlungen den Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes. Da die hier strittigen Ansprüche Direktzahlungen sind (vgl. Titel III VO (EU) Nr. VO (EU) Nr. 1307/2013), steht dem Kläger über den Verweis in § 236 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) eine Verzinsung der zu wenig gezahlten Beträge ab Rechtshängigkeit bis zum Auszahlungstag zu. Für die Berechnung der Zinsen ist der zu verzinsende Betrag gem. § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. Die Höhe der Zinsen bestimmt sich aus § 238 Abs. 1 AO und beträgt für jeden Monat ein halbes Prozent. Dabei sind sie sind nur für volle Monate zu zahlen.

- 20 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist zum größten Teil unterlegen (1.814,09 Euro bzw. rund 20 % des Streitwerts i.H.v. 9.564,92 Euro). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Prof. Sperlich Horst Till