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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.02.2019 – 6 K 2249/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 K 2249/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der …, Klägerin, Proz.-Bev.: …, Gz.: - - g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt- Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,

Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau Oberverwaltungsrätin Gall-Behbehani, Magistrat Bremerhaven, Rechts- und Versicherungsamt, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 2, 27576 Straße, Bremerhaven, Gz.: - 30-13-11/1106/17 - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter Büssenschütt und Nebbe ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2019 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2017 in Gestalt des Beglaubigte Abschrift

- 2 - - 3 - Widerspruchsbescheides vom 24.07.2017 verpflichtet, bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrerin bei der Beklagten vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 zu berücksichtigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Tätigkeit als angestellte Lehrerin bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe.

Die Klägerin schloss im April 1999 ein Studium der Behindertenpädagogik mit dem akademischen Grad einer Diplom-Behindertenpädagogin ab. Anschließend war sie als Behindertenpädagogin tätig. Vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 war die Klägerin im Schuldienst der Beklagten in verschiedenen Schulen als angestellte Lehrerin beschäftigt. Nach dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrag vom ….2009 und den weiteren Nachträgen war die Anstellung unbefristet und stellte eine Vollzeitbeschäftigung dar. Mit Schreiben vom 03.03.2015 erkannte die Senatorin für Kinder und Bildung den Hochschulabschluss der Klägerin als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an. Vom 01.08.2015 bis 31.01.2017 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule am Landesinstitut für Schule der Freien Hansestadt Bremen. Am 05.12.2016 legte die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab. Mit Wirkung vom 01.02.2017 stellte die Beklagte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Bremerhavener Schuldienst ein und ernannte sie zur Lehrerin für Sonderpädagogik. Gleichzeitig wies die Beklagte die Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Z ein.

Mit Schreiben vom 20.01.2017 setzte die Beklagte für das Grundgehalt der Klägerin nach A 13 die erste Erfahrungsstufe (Erfahrungsstufe 5) fest, da bei ihr keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach den maßgeblichen Bestimmungen des BremBesG vorlägen.

- 3 - - 4 - Hiergegen erhob die Klägerin am 17.02.2017 Widerspruch. Bezugsmerkmal des § 25 BremBesG sei die berufliche Tätigkeit von Lehrkräften. Die im Tarifrecht geltende Definition sei bei der Verwendung von beamteten Lehrkräften zur Grundlage genommen. Danach liege eine entsprechende Verwendung vor, wenn die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gebe. Ihre hauptberufliche Tätigkeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 sei förderlich. Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungszeit sei die Stufe 7 festzusetzen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.07.2017 als unbegründet zurück. Nach § 25 BremBesG seien Unterrichtszeiten nur als Erfahrungszeiten anzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit handele. Ausbildungszeiten vor Ablegen der Zweiten Staatsprüfung seien ausdrücklich von der Berücksichtigung als Erfahrungszeit ausgeschlossen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 14 BremBG habe die Klägerin die Befähigung für die Laufbahn Ende Januar 2017 erst durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und Ableistung des Vorbereitungsdienstes nachgewiesen. Auch nach § 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter könne die Befähigung zu einem Lehramt durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter ist Ziel der Ausbildung die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen. Lehrtätigkeiten vor Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen dienten allenfalls dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, indem sie auf die Zweite Staatsprüfung in praktischer Weise hinwirkten. Eine Berücksichtigung von geleisteten Unterrichtstätigkeiten bei der Stufenfestsetzung könne daher nur erfolgen, wenn sie nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung absolviert worden seien. Unterrichtstätigkeiten, die vor Ablegen der Zweiten Staatsprüfung geleistet worden seien, seien nicht vergleichbar und gleichwertig mit Unterrichtstätigkeiten nach Ablegen der Laufbahnprüfung, da der fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Bereich erst mit Ablegen der zweiten Staatsprüfung nachgewiesen sei.

Die Klägerin hat am 23.08.2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe das ihr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG zustehende Ermessen bei förderlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt, sondern allein auf die fehlende Gleichwertigkeit abgestellt. Die Tätigkeit als angestellte Lehrerin sei förderlich. Die Klägerin sei in der Zeit von 01.08.2009 bis zum 31.07.2015 als angestellte Lehrerin aufgrund ihres vorherigen Studiums und Abschlusses der Dipl.-Behinderten-Pädagogin wie eine Sonderschullehrerin an einem der von der Beklagten gebildeten Förderzentren eingesetzt gewesen. Nach Auflösung der Förderzentren sei sie weiterhin mit der wesentlichen Aufgabe des Unterrichts in einer

- 4 - - 5 - kooperativen Beschulung von sowohl behinderten als auch nicht behinderten Kindern eingesetzt. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die 6-jährige Erfahrung der Klägerin im Unterricht in kooperativen Klassenverbänden von sowohl behinderten als auch nicht behinderten Schülern für ihre jetzige Tätigkeit als Lehrerin in einer inklusiv unterrichteten Klasse der aus der Immanuel-Kant-Schule hervorgegangenen Oberschule Geestemünde in jeder Hinsicht förderlich sei. Weiter sei die Klägerin als Klassenlehrerin eingesetzt worden. Dies sei bei einer neu verbeamteten Lehrerin, welche außerhalb des Referendariats noch über keinerlei Unterrichtserfahrung verfüge, überhaupt nicht möglich. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass nach dem Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen vom 20.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017, ausdrücklich hauptberufliche Tätigkeiten als Erfahrungszeit zur Bestimmung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe A berücksichtigt seien, welche nicht der Laufbahnbefähigung dienten und zudem in fachlicher hinsichtlich förderlich seien, auch wenn sie nicht als gleichwertig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG gelten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides über die erstmalige Stufenfestsetzung vom 20.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2017, bei der Stufenfestsetzung für die Klägerin deren Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als angestellte Lehrerin bei der Beklagten in der Zeit von 01.08.2009 bis zum 31.07.2015 als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen,

hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Berücksichtigung dieser Zeit als Erfahrungszeit unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie trägt darüber hinaus vor, sie übe ihr Ermessen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG dahin aus, dass lediglich Zeiten nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im Rahmen des als Erfahrungszeiten angerechnet würden, da nur diese sich mit der tatsächlichen ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich der Förderlichkeit vergleichen ließen und auch nicht zu den Ausbildungszeiten gerechnet werden könnten.

- 5 - - 6 - Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 17.01.2019 und vom 25.01.2019 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Hauptantrag hat nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO Erfolg, weil die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass die Zeiten als angestellte Lehrkraft vor Erlangung der Befähigung als Lehrerin bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe als Erfahrungszeiten vollständig anerkannt werden.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG).

Nach § 25 Abs. 1 BremBesG wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Satz 1 und 2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind (Satz 4) als Erfahrungszeiten anzuerkennen oder können (Satz 5) unter bestimmten Voraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden.

Ein Anspruch auf volle Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrkraft im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG. Danach sind Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht

- 6 - - 7 - Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen.

Die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrkraft bei der Beklagten – einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn – erfüllt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG. Die Tätigkeit war gleichwertig (1.), nicht Laufbahnzugangsvoraussetzung und nicht Ausbildungszeit (2.) sowie hauptberuflich (3.).

1. Die Tätigkeit als angestellte Lehrkraft ist gleichwertig mit der nach ihrer Ernennung ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeit auszugehen, definiert das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist für eine Gleichwertigkeit bereits ausreichend, wenn im Arbeitsverhältnis teilweise Tätigkeiten wahrgenommen worden sind, die von Art und Schwierigkeit mit den im Amt wahrgenommenen Tätigkeiten vergleichbar sind (VG Bremen, Urt. v. 23.02.2016 – 6 K 503/15 – ,juris Rn. 26). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Allerdings erfolgte diese weite Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit vor dem Hintergrund der für verfassungswidrig gehaltenen früheren Regelung in § 15b BremBesG vom 22.04.1999 wegen der Ungleichbehandlung mit den Beschäftigten mit Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis. Selbst nach einer vor dem Hintergrund der Neuregelung zum 01.01.2017 nunmehr in Betracht kommenden strengen Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit ist dieses Merkmal erfüllt. Maßgeblich ist, dass nach den unwidersprochenen Darlegungen der Klägerin und dem Inhalt ihres mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages keine Unterschiede zu der nach ihrer Ernennung ausgeübten Lehrertätigkeit bestehen. Danach war die Klägerin bereits von Anfang an Klassenlehrerin einer ersten Klasse für wahrnehmungs- und entwicklungsverzögerte Kinder in Kooperation mit einer Regelschulklasse. Sie unterrichtete die Fächer Deutsch, Sachunterricht, Sport, Hauswirtschaft, Soziales Lernen. Ab dem Schulhalbjahr 2010/2011 leitete sie eine Klasse mit wahrnehmungs- und entwicklungsverzögerten Kindern von der 6. bis 10 Klasse in Kooperation mit einer Regelschulklasse. Sie unterrichtete die Fächer Deutsch, Geographie, Geschichte, Politik, Naturwissenschaften, Sport, Soziales Lernen, Religion, Kunst und Hauswirtschaft.

Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG ist eindeutiger Bezugspunkt der Gleichwertigkeit die „Tätigkeit“ und nicht die Qualifikation. Dies lässt es nicht zu, für die Gleichwertigkeit zusätzlich die Erfüllung der Laufbahnbefähigungsvoraussetzungen zu fordern. Dies führte zu der Einschränkung, dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG nur eine Vorbeschäftigung als laufbahnbefähigte angestellte Lehrerin zu einer

- 7 - - 8 - Gleichwertigkeit führen können. Nach Auffassung des Gerichts führte ein solches Verständnis wiederum zu einer Ungleichbehandlung mit den Beschäftigten mit Vorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis. Auch eine Ungleichbehandlung der ohne Laufbahnbefähigung als Lehrerin angestellten Beschäftigten läge vor. Ein sachlicher Grund wäre in beiden Fällen nicht ersichtlich.

2. Die Tätigkeit war auch nicht selbst Laufbahnzugangsvoraussetzung. Laufbahnvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt ist gemäß § 14 Abs. 4 BremBG neben der Bildungsvoraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums mit dem Abschluss Master oder einem vergleichbaren Abschluss eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Da die Klägerin den Vorbereitungsdienst mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat, ist die Tätigkeit als angestellte Lehrkraft nicht Laufbahnzugangsvoraussetzung gewesen.

Die Tätigkeit als angestellte Lehrkraft gehörte auch nach keiner denkbaren Sichtweise zu der gemäß § 25 Abs. 1 Satz 8 BremBesG von der Berücksichtigung ausgenommenen Ausbildungszeit.

3. Die Tätigkeit erfüllt auch das Merkmal der Hauptberuflichkeit. Hieran besteht angesichts des vorgelegten Arbeitsvertrages vom ….2009 und der entsprechenden Nachträge kein Zweifel. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung.

4. Auf die Frage der Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG kommt es danach nicht mehr an, da die Annahme der Förderlichkeit nur zu dem mit dem Hilfsantrag begehrten Neubescheidungsanspruch führen würde. Allerdings bestehen nach den Ausführungen zur Gleichwertigkeit inhaltlich keine Zweifel am Vorliegen der Förderlichkeit.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit in § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG allein tätigkeitsbezogen ist und nicht die Laufbahnbefähigung voraussetzt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Korrell gez. Dr. Sieweke gez. Lange